17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 665)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/107/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Abschnitt 2.2 des Anhangs der Entscheidung 2007/56/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (2) wird die Realisierung einer europäischen globalen Architektur für nationale Einstellungsregister (NVR) beschrieben und gegebenenfalls eine Aktualisierung der Entscheidung nach der Bewertung eines Pilotprojekts durch die Europäische Eisenbahnagentur vorgesehen. Darüber hinaus ist darin ein Beschluss zur Verknüpfung der nationalen Einstellungsregister mit dem zentralen virtuellen Einstellungsregister (VVR) vorgesehen. Die Europäische Eisenbahnagentur hat das Pilotprojekt durchgeführt und bewertet. Am 26. März 2010 übermittelte sie der Kommission die Empfehlung ERA/REC/01-2010/INT, in der sie eine Aktualisierung des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG vorschlug. Die Entscheidung 2007/756/EG sollte daher geändert werden.

(2)

Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG schreibt vor, dass das NVR neben anderen Pflichtangaben Angaben zum Eigner und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zu enthalten hat. Es ist daher eine Übergangsfrist erforderlich, um nicht dem Standard entsprechende NVR durch Aufnahme des Felds 9.2 „eingetragene Nummer des Unternehmens“ und Aktualisierung der Angaben zum Eigner und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle für Fahrzeuge, die bereits in das NVR eingetragen sind, angepasst werden können.

(3)

Die Übergangsfristen für vorhandene Fahrzeuge nach Abschnitt 4.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG sind bereits abgelaufen oder laufen in Kürze ab. Die zuvor für die Fahrzeugregistrierung zuständige Eintragungsstelle sollte alle erforderlichen Informationen im Rahmen einer Vereinbarung bereitstellen, die sie mit der nach Artikel 4 der Entscheidung 2007/756/EG benannten Eintragungsstelle getroffen hat. Diese Informationen sollten bis zum 9. November 2008 übermittelt worden sein. Die Eintragungsstelle eines jeden Mitgliedstaats sollte im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge bis zum 9. November 2009 in ihr NVR eingetragen haben. Die Eintragungsstelle eines jeden Mitgliedstaats sollte im Inlandsverkehr eingesetzte Fahrzeuge bis zum 9. November 2010 in ihr NVR eingetragen haben.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/756/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

(1)   Bis zum 30. Juni 2011 passt die Europäische Eisenbahnagentur die Installationsdateien und Dokumente, die für die Einrichtung des standardisierten nationalen Einstellungsregisters (sNVR) zu verwenden sind, die Übersetzungsmaschine und das virtuelle Einstellungsregister an, um Informationen zu Inbetriebnahmegenehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden (Positionen 2, 6, 12 und 13), aufzunehmen.

(2)   Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht bis zum 30. Juni 2011 einen Leitfaden zur Anwendung der globalen NVR-Architektur der EU.

Artikel 3

(1)   Bis zum 31. Dezember 2011 passen die Mitgliedstaaten ihr nationales Einstellregister an, um Informationen zu Inbetriebnahmegenehmigungen aufzunehmen, die in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden (im Anhang festgelegte Positionen 2, 6, 12 und 13), und, sofern sie ein nicht dem Standard entsprechendes nationales Einstellungsregister verwenden, um das im Anhang definierte Feld 9.2 „eingetragene Nummer des Unternehmens“ entsprechend den in Artikel 2 genannten Installationsdateien aufzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die eingetragene Nummer des Unternehmens der für die Instandhaltung zuständigen Stelle für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingetragen wurden, bis zum 31. Dezember 2011 im nationalen Einstellregister angegeben ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr nationales Einstellungsregister bis zum 31. Dezember 2011 mit dem virtuellen Einstellungsregister verknüpft wird.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.


ANHANG

ANHANG

1.   DATEN

Das Datenformat des nationalen Einstellungsregisters (nachstehend ‚NVR‘) entspricht den folgenden Vorgaben.

Die Nummerierung der Positionen entspricht dem vorgeschlagenen Standardformblatt für die Eintragung in Anhang 4.

Darüber hinaus können Felder hinzugefügt werden, beispielsweise für Anmerkungen, Angaben zu Fahrzeugen, die einer Prüfung unterliegen (siehe Abschnitt 3.4), usw.

1.

Europäische Fahrzeugnummer

obligatorisch

Inhalt

Numerischer Kennzeichnungscode gemäß der Definition in Anhang P der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ (nachstehend ‚TSI OPE‘) (1)

 

Format

1.1.

Nummer

12-stellig

1.2.

Frühere Nummer (falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das eine neue Nummer erhält)

 

2.

Mitgliedstaat und NSA

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen wurde, und der NSA, die die Inbetriebnahme genehmigt hat

 

Format

2.1.

Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anhang P der TSI OPE

2-stelliger Code

2.2.

Name der NSA

Text

3.

Baujahr

obligatorisch

Inhalt

Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat

 

Format

3.

Baujahr

JJJJ

4.

EG-Referenz

obligatorisch (falls vorhanden)

Inhalt

Verweise auf die EG-Prüferklärung und die ausstellende Stelle (Antragsteller)

 

Format

4.1.

Datum der Erklärung

Datum

4.2.

EG-Referenz

Text

4.3.

Name der ausstellenden Stelle (Antragsteller)

Text

4.4.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

4.5.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

4.6.

Ort

Text

4.7.

Ländercode

ISO (siehe Anhang 2)

4.8.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

5.

Verweis auf das europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV)

obligatorisch (2)

Inhalt

Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV (3) ermöglicht. Der Verweis ist vorgeschrieben, falls der Fahrzeugtyp im ERATV definiert ist.

 

Format

5.

Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV ermöglicht

Alphanumerische(r) Code(s)

5a

Reihe

fakultativ

Inhalt

Angabe einer Reihe, falls das Fahrzeug Teil einer Fahrzeugreihe ist

 

5a

Reihe

Text

6.

Beschränkungen

obligatorisch

Inhalt

Etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

 

Format

6.1.

Codierte Beschränkungen

(siehe Anhang 1)

Code

6.2

Nichtcodierte Beschränkungen

Text

7.

Eigner

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Fahrzeugeigners

 

Format

7.1.

Name der Organisation

Text

7.2.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

7.3.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

7.4.

Ort

Text

7.5.

Ländercode

ISO (siehe Anlage 2)

7.6.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.

Halter

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Fahrzeughalters

 

Format

8.1.

Name der Organisation

Text

8.2.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

8.3.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

8.4.

Ort

Text

8.5.

Ländercode

ISO (siehe Anlage 2)

8.6.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.7.

VKM (falls vorhanden)

Alphanumerischer Code

9.

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

obligatorisch

Inhalt

Angabe der für die Instandhaltung zuständigen Stelle

 

Format

9.1.

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

Text

9.2.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

9.3.

Anschrift der Stelle, Straße und Hausnummer

Text

9.4.

Ort

Text

9.5.

Ländercode

ISO

9.6.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

9.7.

E-Mail-Adresse

E-Mail

10.

Rücknahme

Obligatorisch, falls zutreffend

Inhalt

Datum der amtlichen Abwrack- und/oder sonstigen Entsorgungsmaßnahme und Code für die Art der Rücknahme

 

Format

10.1.

Art der Rücknahme

(siehe Anlage 3)

2-stelliger Code

10.2.

Datum der Rücknahme

Datum

11.

Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

obligatorisch

Inhalt

Liste der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

 

Format

11.

Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anhang P.4 der TSI OPE

Liste

12.

Genehmigungsnummer

obligatorisch

Inhalt

Harmonisierte Genehmigungsnummer für die Inbetriebnahme, von der NSA erzeugt

 

Format

12.

Genehmigungsnummer

Für bestehende Fahrzeuge: Text

Für neue Fahrzeuge: Alphanumerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2

13.

Inbetriebnahmegenehmigung

obligatorisch

Inhalt

Datum der Inbetriebnahmegenehmigung (4) und Gültigkeitsdauer

 

Format

13.1.

Datum der Genehmigung

Datum (JJJJMMTT)

13.2.

Genehmigung gültig bis (falls angegeben)

Datum (JJJJMMTT)

13.3.

Aussetzung der Genehmigung

Ja/Nein

2.   ARCHITEKTUR

2.1.   Verbindungen zu anderen Registern

Infolge der neuen EU-Rechtsvorschriften werden gegenwärtig mehrere Register eingerichtet. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Register und Datenbanken, die nach ihrer Einrichtung möglicherweise Verbindungen zum NVR aufweisen könnten.

Register oder Datenbank

Zuständige Stelle

Andere zugangsberechtigte Stellen

NVR

(Interoperabilitäts-Richtlinie)

Eintragungsstelle (RE) (5)/NSA

Andere NSA/RE/RU/IM/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF

ERATV

(Interoperabilitäts-Richtlinie)

ERA

Öffentlich

RSRD

(TAF TSI und ESUP)

Halter

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten

WIMO

(TAF TSI und ESUP)

Noch nicht entschieden

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten/Benutzer

Eisenbahnfahrzeugregister (6) (Übereinkommen von Kapstadt)

Hinterlegungsstelle

Öffentlich

OTIF-Register

(COTIF 99 — ATMF)

OTIF

Zuständige Behörden/RU/IM/IB/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF-Sekretariat

Mit der Einführung des NVR kann nicht gewartet werden, bis alle Register betriebsbereit sind. Daher müssen die Spezifikationen des NVR die spätere Zusammenschaltung mit den anderen Registern ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendermaßen vorgegangen:

ERATV: Im NVR wird darauf verwiesen, indem ein Verweis auf den Fahrzeugtyp erfolgt. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register ist die Position 5.

RSRD: Umfasst einige ‚administrative‘ Positionen des NVR. Die Spezifikation innerhalb von TAF TSI ESUP ist noch nicht abgeschlossen. Die NVR-Spezifikation wird im ESUP berücksichtigt werden.

WIMO: Umfasst Daten von RSRD und Instandhaltungsdaten. Eine Verknüpfung mit dem NVR ist nicht vorgesehen.

VKMR: Dieses Register wird gemeinschaftlich durch ERA und OTIF verwaltet (ERA für die EU und OTIF für alle nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaaten). Der Halter wird im NVR verzeichnet. In der TSI OPE werden andere globale Zentralregister (beispielsweise Fahrzeugtypcodes, Interoperabilitätscodes, Ländercodes usw.) angeführt, die von einer ‚zentralen Stelle‘ verwaltet werden sollen, die aus einer Zusammenarbeit von ERA und OTIF resultiert.

Eisenbahnfahrzeugregister (Übereinkommen von Kapstadt/Luxemburger Protokoll): Hierbei handelt es sich um ein Register finanzieller Informationen im Zusammenhang mit beweglicher Ausrüstung. Es wurde noch nicht realisiert. Es gibt eine potenzielle Verbindung, weil für das UNIDROIT-Register Informationen über Fahrzeugnummer und Eigner benötigt werden. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register wird die dem Fahrzeug zugewiesene EVN sein.

OTIF-Register: OTIF-Register werden unter Berücksichtigung der EU-Einstellregister entwickelt.

Die Spezifikation der Architektur des Gesamtsystems sowie der Verbindungen zwischen dem NVR und den anderen Registern wird so festgelegt, dass die angeforderten Informationen bei Bedarf abgerufen werden können.

2.2.   Die globale NVR-Architektur der EU

Die NVR-Register werden mittels einer dezentralen Lösung realisiert. Ziel ist die Einführung einer Suchmaschine für verteilte Daten, wobei eine gemeinsame Software-Anwendung verwendet werden soll, mit der die Benutzer Daten aus allen lokalen Registern (‚LR‘) in den Mitgliedstaaten abrufen können.

NVR-Daten werden auf nationaler Ebene gespeichert und mittels einer webbasierten Anwendung (mit eigener Webadresse) zugänglich sein.

Das zentralisierte europäische virtuelle Einstellungsregister (‚EC VVR‘, European Centralized Virtual Vehicle Register) besteht aus zwei Teilsystemen:

dem virtuellen Einstellungsregister (‚VVR‘, Virtual Vehicle Register), bei dem es sich um die zentrale Suchmaschine innerhalb der ERA handelt;

den nationalen Einstellungsregistern (‚NVR‘, National Vehicle Registers), bei denen es sich um die lokalen Register (LR) in den Mitgliedstaaten handelt. Die Mitgliedstaaten können das von der Agentur entwickelte standardisierte NVR (sNRV) verwenden oder eigene Anwendungen entwickeln, die diese Spezifikation erfüllen. Im letzteren Fall verwendet der Mitgliedstaat für die Kommunikation des NVR mit dem VVR eine von der Agentur entwickelt Übersetzungsmaschine (‚TE‘, Translation Engine).

Abbildung 1

Architektur des EC VVR

Image

Diese Architektur basiert auf zwei komplementären Teilsystemen, die die Suche nach lokal in allen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten ermöglichen. Sie umfasst:

die Einrichtung computergestützter Register auf nationaler Ebene und deren Öffnung für Querabfragen,

den Ersatz von Registern in Papierform durch computergestützte Aufzeichnungen, was den Mitgliedstaaten die Verwaltung und gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten ermöglichen wird,

die Ermöglichung von Verbindungen zwischen den NVR und dem VVR, unter Verwendung gemeinsamer Standards und einer gemeinsamen Terminologie.

Die wichtigsten Grundsätze dieser Architektur sind:

alle NVR werden Teil des computergestützten vernetzten Systems;

alle Mitgliedstaaten sehen beim Zugriff auf das System die gemeinsamen Daten;

die Doppelerfassung von Daten und die damit verbundenen Fehlerquellen werden nach Einrichtung des VVR vermieden;

Aktualität der Daten.

Die Agentur stellt den Registrierungsstellen (RE) die folgenden Installationsdateien und Dokumente bereit, die für die Einrichtung der sNVR und TE und für deren Verbindung mit dem zentralen VVR zu verwenden sind:

Installationsdateien:

sNVR_Installation_Files;

TE_Installation_Files;

Dokumente:

Administrator_Guide_sNVR;

CSV_export;

CSV_import;

sNVR_Deployment_Guide;

User_Guide_sNVR;

NVR-TE_Deployment_Guide;

NVR-TE_Integration_Guide;

User_Guide_VVR.

3.   BETRIEBSWEISE

3.1.   Verwendung des NVR

Das NVR dient folgenden Zwecken:

Aufzeichnung der Genehmigung,

Aufzeichnung der den Fahrzeugen zugewiesenen EVN,

europaweite Suche nach Kurzinformationen über ein bestimmtes Fahrzeug,

Überwachung rechtlicher Aspekte wie Verpflichtungen und rechtliche Informationen,

Abruf von Informationen für Inspektionen, vor allem im Zusammenhang mit Sicherheit und Instandhaltung,

Ermöglichung des Kontakts zum Eigner und Halter,

Gegenprüfung gewisser Sicherheitsanforderungen vor der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen,

Überwachung eines bestimmten Fahrzeugs.

3.2.   Antragsformblätter

3.2.1.   Eintragungsantrag

Das zu verwendende Formblatt ist in Anhang 4 enthalten.

Die Stelle, die die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld ‚Neueintragung‘ an. Sie trägt alle erforderlichen Informationen unter den Positionen 2 bis 9 sowie unter Position 11 im ersten Teil des Formblatts ein und sendet dieses an

die RE des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung beantragt wird,

die RE des ersten Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, sofern das Fahrzeug aus einem Drittland kommt.

3.2.2.   Eintragung eines Fahrzeugs und Erteilung einer Europäischen Fahrzeugnummer (EVN)

Im Fall der Ersteintragung erteilt die betreffende RE die Europäische Fahrzeugnummer (EVN, European Vehicle Number).

Es ist möglich, für jedes Fahrzeug ein gesondertes Eintragungsformblatt zu verwenden, oder für eine Gruppe von Fahrzeugen, die zu ein und derselben Reihe oder Bestellung gehören, ein einziges Formblatt zu verwenden, dem eine Liste der Fahrzeugnummern beigefügt wird.

Die RE unternimmt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass die von ihr in das NVR eingetragenen Daten korrekt sind. Zu diesem Zweck kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere in Fällen, in denen die Stelle, welche die Eintragung in einem Mitgliedstaat beantragt, ihren Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat.

3.2.3.   Änderung einer oder mehrerer Positionen der Eintragung

Die Stelle, welche eine Änderung einer oder mehrerer Positionen ihrer Fahrzeugeintragung beantragt,

kreuzt das Feld ‚Änderung‘ an,

trägt die aktuelle EVN ein (Position 0),

kreuzt das Feld (die Felder) für die geänderte(n) Position(en) an,

trägt den neuen Inhalt der geänderten Position(en) ein und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

In bestimmten Fällen ist die Verwendung des Standardformblatts möglicherweise nicht ausreichend. Nötigenfalls kann die betroffene RE daher zusätzliche Unterlagen vorlegen, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

Sofern in den Eintragungsunterlagen keine anderweitigen Angaben gemacht werden, gilt der Fahrzeughalter als ‚Inhaber der Registrierung‘ im Sinne des Artikels 33 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG.

Sollte es zu einem Halterwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Halter für die Unterrichtung der RE zuständig, und die RE hat den neuen Halter über die Änderung der Eintragung zu unterrichten. Der frühere Halter wird nur dann aus dem NVR entfernt und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat. Falls zum Zeitpunkt der Austragung des gegenwärtig eingetragenen Halters kein neuer Halter den Halterstatus anerkannt hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

Muss gemäß der TSI OPE dem Fahrzeug aufgrund technischer Änderungen eine neue EVN zugewiesen werden, informiert der Inhaber der Registrierung die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls die neue Inbetriebnahmegenehmigung. Die RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

3.2.4.   Rücknahme der Eintragung

Die Stelle, die die Rücknahme einer Eintragung beantragt, kreuzt das Feld ‚Rücknahme‘ an. Sie füllt dann Position 10 aus und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

Die RE nimmt die Rücknahme der Eintragung vor, indem sie das Datum der Rücknahme einträgt und die Rücknahme gegenüber der beantragenden Stelle anerkennt.

3.2.5.   Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

1.

Wird ein Fahrzeug mit Führerraum, das bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen und eingetragen ist, in einem weiteren Mitgliedstaat zugelassen, muss es im NVR des letzteren Mitgliedstaats eingetragen werden. In diesem Fall müssen jedoch nur Daten bezüglich der Positionen 1, 2, 6, 11, 12 und 13 und gegebenenfalls Daten bezüglich der Felder, die von letzterem Mitgliedstaat dem NVR hinzugefügt werden, aufgezeichnet werden, da sich nur diese Daten auf den letzteren Mitgliedstaat beziehen.

Diese Bestimmung gilt, solange das VVR und die Verbindungen zu allen einschlägigen NVR noch nicht vollständig betriebsfähig sind; bis zu diesem Zeitpunkt tauschen die betroffenen RE Informationen untereinander aus, um zu gewährleisten, dass die Daten, die ein und dasselbe Fahrzeug betreffen, kohärent sind.

2.

Fahrzeuge ohne Führerraum, wie Güterwagen, Personenwagen und einige Sonderfahrzeuge, werden nur im NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eingetragen.

3.

Für jedes Fahrzeug weist das NVR, in dem es zuerst eingetragen wurde, die Daten zu den Positionen 2, 6, 12 und 13 für jeden Mitgliedstaat aus, in dem für dieses Fahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde.

3.3.   Zugriffsrechte

Die Zugriffsrechte auf Daten des NVR eines gegebenen MS ‚XX‘ sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Dabei sind die Zugriffscodes wie folgt definiert:

Zugriffscode

Art des Zugriffs

0.

Kein Zugriff

1.

Beschränkte Abfrage (Bedingungen in Spalte ‚Leserechte‘)

2.

Unbeschränkte Abfrage

3.

Beschränkte Abfrage und Aktualisierung

4.

Unbeschränkte Abfrage und Aktualisierung


Stelle

Definition

Leserechte

Aktualisierungsrechte

Position 7

Alle anderen Positionen

RE/NSA‚XX‘

RE/NSA in Mitgliedstaat ‚XX‘

Alle Daten

Alle Daten

4

4

Andere NSA/RE

Andere NSA und/oder RE

Alle Daten

Keine

2

2

ERA

Europäische Eisenbahnagentur

Alle Daten

Keine

2

2

Halter

Fahrzeughalter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

1

1

Fuhrparkbetreiber

Verwalter von Fahrzeugen laut Benennung durch den Halter

Fahrzeuge, für die er laut Benennung durch den Halter zuständig ist

Keine

1

1

Eigner

Eigner des Fahrzeugs

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

1

1

RU

Zugbetreiber

Alle Daten, basierend auf der Fahrzeugnummer

Keine

0

1

IM

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten, basierend auf der Fahrzeugnummer

Keine

0

1

IB und RB

Von Mitgliedstaaten notifizierte Kontroll- und Prüfstellen

Alle Daten der zu kontrollierenden oder prüfenden Fahrzeuge

Keine

2

2

Andere rechtmäßige Benutzer

Alle von NSA oder ERA anerkannten gelegentlichen Benutzer

Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer

Keine

0

1

3.4.   Historische Datensätze

Alle Daten im NVR müssen ab dem Datum der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten elektronisch, auf Papier oder mittels eines anderen Archivierungssystems aufbewahrt werden. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Zehnjahresfrist eine Untersuchung eingeleitet, die sich auf eines oder mehrere dieser Fahrzeuge bezieht, müssen die Daten im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Nach der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung dürfen die dem Fahrzeug zugewiesenen Eintragungsnummern für die Dauer von 100 Jahren ab dem Datum der Rücknahme nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden.

Alle Änderungen im NVR sind aufzuzeichnen. Die Verwaltung der historischen Änderungen könnte mittels technischer IT-Funktionen erfolgen.

4.   VORHANDENE FAHRZEUGE

4.1.   Dateninhalt

Die 13 einschlägigen Positionen sind im Folgenden mit der Angabe aufgeführt, welche der Positionen obligatorisch sind.

4.1.1.   Position 1 — Europäische Fahrzeugnummer (obligatorisch)

a)   Bereits mit einer zwölfstelligen Nummer versehene Fahrzeuge

Länder mit einem einzigen Ländercode:

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden.

Länder, in denen es sowohl einen Länderhauptcode als auch einen früher zugewiesenen spezifischen Code gibt:

Deutschland mit dem Länderhauptcode 80 und dem spezifischen Code 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn);

die Schweiz mit dem Länderhauptcode 85 und dem spezifischen Code 63 für BLS (Bern-Lötschberg-Simplon Eisenbahn);

Italien mit dem Länderhauptcode 83 und dem spezifischen Code 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio);

Ungarn mit dem Länderhauptcode 55 und dem spezifischen Code 43 für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn).

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden (7).

Im IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.

b)   Fahrzeuge ohne zwölfstellige Nummer

Es gilt ein zweistufiges Verfahren:

Zuweisung einer zwölfstelligen Nummer im NVR (gemäß TSI OPE), die entsprechend den Fahrzeugmerkmalen festzulegen ist. Im IT-System sollte diese eingetragene Nummer mit der derzeitigen Fahrzeugnummer verknüpft werden.

Für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge, ausgenommen historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge: Die zwölfstellige Nummer wird innerhalb von sechs Jahren nach Zuweisung im NVR physisch am Fahrzeug selbst angebracht. Für im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge und historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge: Die physische Anbringung der zwölfstelligen Nummer ist fakultativ.

4.1.2.   Position 2 — Mitgliedstaat und NSA (obligatorisch)

Die Position ‚Mitgliedstaat‘ muss sich stets auf den Mitgliedstaat beziehen, in dessen NVR das Fahrzeug eingetragen wird. Bei Fahrzeugen aus Drittländern bezieht sich diese Position auf den ersten Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme im Eisenbahnnetz der Europäischen Union genehmigt hat. Die Position ‚NSA‘ bezieht sich auf die Stelle, welche die Inbetriebnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat.

4.1.3.   Position 3 — Baujahr

Ist das Baujahr nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.1.4.   Position 4 — EG-Referenz

Normalerweise gibt es eine solche Referenz für vorhandene Fahrzeuge nicht, ausgenommen einige wenige Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HS RS). Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.5.   Position 5 — Verweis auf das ERATV

Angabe nur, falls verfügbar.

Bis zur Einrichtung des ERATV kann auf das Fahrzeugregister (Artikel 22a der Richtlinie 96/48/EG des Rates (8) und Artikel 24 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9)) verwiesen werden.

4.1.6.   Position 6 — Beschränkungen

Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.7.   Position 7 — Eigner (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar.

4.1.8.   Position 8 — Halter (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar. Sofern der Halter über eine VKM (eindeutiger Code gemäß VKM-Register) verfügt, ist diese einzutragen.

4.1.9.   Position 9 — Für die Instandhaltung zuständige Einrichtung (obligatorisch)

Diese Position ist obligatorisch.

4.1.10.   Position 10 — Rücknahme

Angabe falls zutreffend.

4.1.11.   Position 11 — Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

Normalerweise werden RIV-Güterwagen, RIC-Reisezugwagen und Fahrzeuge im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen als solche eingetragen. Wenn diese Information verfügbar ist, sollte sie entsprechend eingetragen werden.

4.1.12.   Position 12 — Genehmigungsnummer

Angabe nur falls verfügbar.

4.1.13.   Position 13 — Inbetriebnahme (obligatorisch)

Ist das Datum der Inbetriebnahme nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.2.   Verfahren

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss der NSA oder RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung stellen.

Vorhandene Güterwagen und Personenwagen müssen nur in das NVR des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem die frühere Eintragungsstelle ihren Sitz hatte.

Wurde ein vorhandenes Fahrzeug in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen, muss die RE, die dieses Fahrzeug einträgt, die relevanten Daten an die RE der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Die NSA oder RE übernimmt die Informationen in ihr NVR.

Die NSA oder RE unterrichtet nach Abschluss der Informationsübertragung alle Beteiligten. Zumindest die folgenden Stellen müssen unterrichtet werden:

die zuvor für die Eintragung des Fahrzeugs zuständige Stelle,

der Halter,

die ERA.

Anlage 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Beschränkungen (technische Merkmale), die bereits in anderen Registern verzeichnet sind, zu denen die NSA Zugang haben, müssen im NVR nicht wiederholt werden.

Die Akzeptanz im grenzüberschreitenden Verkehr basiert auf:

den in der Fahrzeugnummer codierten Informationen,

der alphabetischen Codierung und

der Fahrzeugkennzeichnung.

Daher müssen derartige Informationen im NVR nicht wiederholt werden.

2.   STRUKTUR

Die Strukturierung der Codes umfasst drei Ebenen:

1. Ebene: Kategorie der Beschränkung

2. Ebene: Art der Beschränkung

3. Ebene: Wert oder Spezifikation.

Codierung von Beschränkungen

Kat.

Art

Wert

Name

1

 

 

Bauartbedingte technische Beschränkung

 

1

Numerisch (3)

Minimaler Bogenhalbmesser in Metern

 

2

Beschränkungen Gleichstromkreis

 

3

Numerisch (3)

Geschwindigkeitsbeschränkungen in km/h (Kennzeichnung auf Güter- und Reisezugwagen, jedoch nicht auf Lokomotiven)

2

 

 

Geografische Beschränkungen

 

1

Alphanumerisch (3)

Kinematische Begrenzungslinie (Codierung TSI WAG Anlage C)

 

2

Codierte Liste

Spurweite Radsatz

 

 

1

Variable Spurweite 1435/1520

 

 

2

Variable Spurweite 1435/1668

 

3

Kein CCS an Bord

 

4

ERTMS A an Bord

 

5

Numerisch (3)

B-System an Bord (10)

3

 

 

Umweltbezogene Beschränkungen

 

1

Codierte Liste

Klimazone EN50125/1999

 

 

1

T1

 

 

2

T2

 

 

3

T3

4

 

 

Betriebsbeschränkungen gemäß Genehmigungsbescheinigung

 

1

Zeitabhängig

 

2

Zustandsabhängig (zurückgelegte Strecke, Verschleiß usw.)

Anlage 2

STRUKTUR UND INHALT DER EIN

Code für das harmonisierte Nummernsystem der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) für Sicherheitsbescheinigungen und andere Dokumente

Beispiel:

I

T

5

1

2

0

0

6

0

0

0

5

Ländercode

(2 Buchstaben)

Art des Dokuments

(2 Ziffern)

Ausstellungsjahr

(4 Ziffern)

Laufende Nummer

(4 Ziffern)

Feld 1

Feld 2

Feld 3

Feld 4

FELD 1 —   LÄNDERCODE (2 BUCHSTABEN)

Bei den Codes handelt es sich um die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen auf der Internetseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (http://publications.europa.eu/code/de/de-5000600.htm) veröffentlichten und aktualisierten offiziellen Länderkürzel.

Staat

Code

Österreich

AT

Belgien

BE

Bulgarien

BG

Zypern

CY

Tschechische Republik

CZ

Dänemark

DK

Estland

EE

Finnland

FI

Frankreich

FR

Deutschland

DE

Griechenland

EL

Ungarn

HU

Island

IS

Irland

IE

Italien

IT

Lettland

LV

Liechtenstein

LI

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Norwegen

NO

Malta

MT

Niederlande

NL

Polen

PL

Portugal

PT

Rumänien

RO

Slowakei

SK

Slowenien

SI

Spanien

ES

Schweden

SE

Schweiz

CH

Vereinigtes Königreich

UK

Der Code für multinationale Sicherheitsbehörden sollte in derselben Weise aufgebaut sein. Derzeit gibt es nur eine solche Behörde, die Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel. Folgender Code ist zu verwenden:

Multinationale Sicherheitsbehörde

Code

Zwischenstaatliche Kommission für den Kanaltunnel

CT

FELD 2 —   ART DES DOKUMENTS (2 ZIFFERN)

Die aus zwei Ziffern bestehende Angabe bezeichnet die Art des Dokuments:

die erste Ziffer kennzeichnet die allgemeine Einstufung des Dokuments,

die zweite Ziffer bezeichnet die Unterart des Dokuments.

Bei Bedarf kann dieses Nummernsystem um zusätzliche Codes erweitert werden. Die folgende Liste umfasst die bekannten möglichen Kombinationen von zweistelligen Zahlen, erweitert um Kombinationen für die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge:

Ziffernkombination für Feld 2

Art des Dokuments

Unterart des Dokuments

[0 1]

Lizenzen

Lizenzen für RU

[0 x]

Lizenzen

Sonstige

[1 1]

Sicherheitsbescheinigung

Teil A

[1 2]

Sicherheitsbescheinigung

Teil B

[1 x]

Reserviert

Reserviert

[2 1]

Sicherheitsgenehmigung

 

[2 2]

Reserviert

Reserviert

[2 x]

Reserviert

Reserviert

[3 x]

Reserviert, z. B. Instandhaltung von Fahrzeugen, Infrastruktur oder Sonstigem

 

[4 x]

Reserviert für notifizierte Stellen

z. B. verschiedene Arten notifizierter Stellen

[5 1] und [5 5] (11)

Inbetriebnahmegenehmigung

Triebfahrzeuge

[5 2] und [5 6] (11)

Inbetriebnahmegenehmigung

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

[5 3] und [5 7] (11)

Inbetriebnahmegenehmigung

Güterwagen

[5 4] und [5 8] (11)

Inbetriebnahmegenehmigung

Sonderfahrzeuge

[5 9] (12)

Fahrzeugtypgenehmigung

 

[6 0]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung streckenseitig

[6 1]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Infrastruktur

[6 2]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Energie

[6 3]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung streckenseitig

[7 1]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer bis einschl. 9 999

[7 2]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer von 10 000 bis einschl. 19 000

[7 3]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer von 20 000 bis einschl. 29 000

[8 x] … [9 x]

Reserviert (2 Dokumentarten)

Reserviert (jeweils 10 Unterarten)

FELD 3 —   AUSSTELLUNGSJAHR (4 ZIFFERN)

Dieses Feld gibt das Jahr an (im vorgegebenen Format JJJJ, d. h. 4 Ziffern), in dem die Genehmigung ausgestellt wurde.

FELD 4 —   LAUFENDE NUMMER

Die laufende Nummer erhöht sich mit jeder Ausstellung eines Dokuments fortlaufend um eins, unabhängig davon, ob es sich um eine neue, verlängerte oder aktualisierte/geänderte Genehmigung handelt. Auch im Fall der Rücknahme einer Bescheinigung oder der Aussetzung einer Genehmigung kann die Nummer, auf die sich diese bezieht, nicht erneut verwendet werden.

Die laufende Nummer beginnt jedes Jahr bei Null.

Anlage 3

CODIERUNG VON RÜCKNAHMEN

Code

Art. der Rücknahme

Beschreibung

00

Keine

Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung.

10

Eintragung ausgesetzt, kein

Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Eigners oder Halters oder durch Entscheidung der NSA oder RE ausgesetzt.

11

Eintragung ausgesetzt

Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt.

20

Eintragung übertragen

Das Fahrzeug soll bekanntermaßen zum weiteren Einsatz im europäischen Eisenbahnnetz (im gesamten Netz oder in Teilen des Netzes) unter einer anderen Nummer oder durch ein anderes NVR erneut eingetragen werden.

30

Rücknahme,

kein Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im europäischen Eisenbahnnetz ist ohne bekannte erneute Eintragung abgelaufen.

31

Rücknahme

Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes bestimmt.

32

Rücknahme

Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen.

33

Rücknahme

Das Fahrzeug ist für Verschrottung und Entsorgung/Recycling von Materialien (einschließlich Ersatzteile) vorgesehen.

34

Rücknahme

Das Fahrzeug ist als „historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug“ für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für die ortsfeste Ausstellung außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes vorgesehen.

Verwendung von Codes

Ist der Grund für die Rücknahme nicht spezifiziert, sind zur Angabe der Änderung des Eintragungsstatus die Codes 10, 20 und 30 zu verwenden.

Liegt der Grund für die Rücknahme vor, stehen als Optionen innerhalb der NVR-Datenbank die Codes 11, 31, 32, 33 und 34 zur Verfügung. Diese Codes basieren ausschließlich auf Informationen, die der RE vom Halter oder Eigner mitgeteilt wurden.

Eintragungsfragen

Ein Fahrzeug, dessen Eintragung ausgesetzt oder aus dem Register genommen wurde, darf unter der registrierten Eintragung im europäischen Eisenbahnnetz nicht betrieben werden.

Die Reaktivierung einer Eintragung nach deren Aussetzung erfordert eine Überprüfung der Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, durch die Eintragungsstelle.

Die Übertragung einer Eintragung unter den Bedingungen von Artikel 1b der Entscheidung 2006/920/EG der Kommission (13) und Artikel 1b der Entscheidung 2008/231/EG der Kommission (14), geändert durch den Beschluss 2010/640/EU (15), umfasst die Neueintragung des Fahrzeugs und die anschließende Rücknahme der alten Eintragung.

Anlage 4

STANDARDFORMBLATT FÜR DIE EINTRAGUNG

Image

Image

Image

Anlage 5

GLOSSAR

Abkürzung

Definition

CCS

System Zugsteuerung/Zugsicherung (Control Command System)

GUS

Gemeinschaft unabhängiger Staaten

COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux Transports Internationaux Ferroviaires)

CR

Konventionelles Eisenbahnsystem (Conventional Rail)

DB

Datenbank

EC

Europäische Kommission

EC VVR

Zentralisiertes europäisches virtuelles Einstellungsregister (European Centralised Virtual Vehicle Register)

EIN

Europäische Identifikationsnummer

EN

Euronorm

EVN

Europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number)

ERA

Europäische Eisenbahnagentur (European Railway Agency), auch als ‚Agentur‘ bezeichnet

ERATV

Europäisches Register zugelassener Fahrzeugtypen (European Register of Authorised Types of Vehicles)

ERTMS

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (European Rail Traffic Management System)

EU

Europäische Union

HS

Hochgeschwindigkeitssystem (High Speed)

IB

Untersuchungsstelle (Investigating Body)

ISO

Internationale Organisation für Normung (International Organisation for Standardisation)

IM

Infrastrukturbetreiber (Infrastructure Manager)

INF

Infrastruktur

IT

Informationstechnik

LR

Lokales Register

NoBo

Notifizierte Stelle (Notified Body)

NSA

Nationale Sicherheitsbehörde (National Safety Authority)

NVR

Nationales Einstellungsregister (National Vehicle Register)

OPE (TSI)

TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI Operation and Traffic management)

OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail)

RE

Eintragungsstelle, d. h. die für die Führung und Aktualisierung des NVR zuständige Stelle (Registration Entity)

RB

Aufsichtsbehörde (Regulatory Body)

RIC

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr

RIV

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung von Güterwagen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen

RS oder RST

Fahrzeuge (Rolling Stock)

RSRD (TAF)

Fahrzeug-Referenzdatenbank (TAF) (Rolling Stock Reference Database (TAF))

RU

Eisenbahnunternehmen (Railway Undertaking)

ESUP (TAF)

Europäischer Strategischer Umsetzungsplan (TAF) (Strategic European Deployment Plan (TAF))

TAF (TSI)

TSI Telematikanwendungen im Güterverkehr (TSI Telematic Applications for Freight)

TSI

Technische Spezifikation für die Interoperabilität

VKM

Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)

VKMR

Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen (Vehicle Keeper Marking Register)

VVR

Virtuelles Einstellungsregister (Virtual Vehicle Register)

WAG (TSI)

TSI Güterwagen (TSI Wagon)

WIMO (TAF)

Datenbank für Güterwagen und intermodalen Betrieb (TAF) (Wagon and Intermodal Operational Database (TAF))


(1)  Gemäß den Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG, wird für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems dasselbe Nummernsystem verwendet.

(2)  Für Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden.

(3)  Das nach Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Register.

(4)  In Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG erteilte Genehmigung oder in Übereinstimmung mit den vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG geltenden Genehmigungsvorschriften erteilte Genehmigung.

(5)  Die Eintragungsstelle (‚RE‘, Registration Entity) ist die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG für die Führung und Aktualisierung des NVR benannte Stelle.

(6)  Gemäß dem Luxemburger Protokoll über spezifische Fragen zu Eisenbahnfahrzeugen zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg unterzeichnet wurde (Luxembourg Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on matters specific to railway rolling stock).

(7)  Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu in Betrieb genommene Fahrzeuge sollten jedoch den normalen Ländercode erhalten.

(8)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

(9)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

(10)  Ist das Fahrzeug mit mehr als einem B-System ausgerüstet, ist für jedes System ein individueller Code anzugeben.

Der numerische Code besteht aus drei Zeichen, wobei:

1xx für ein mit einem Signalsystem ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird

2xx für ein mit einer Funkanlage ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird

Xx entspricht der numerischen Codierung von Anhang B der TSI CCS.

(11)  Wurden die für Feld 4 ‚Laufende Nummer‘ vorgesehenen 4 Ziffern innerhalb eines Jahres vollkommen ausgeschöpft, verändern sich die ersten beiden Ziffern von Feld 2 wie folgt:

[5 1] wird zu [5 5] für Triebfahrzeuge,

[5 2] wird zu [5 6] für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb,

[5 3] wird zu [5 7] für Güterwagen,

[5 4] wird zu [5 8] für Sonderfahrzeuge.

(12)  Die in Feld 4 zugewiesenen Ziffern sind:

von 1 000 bis 1 999 für Triebfahrzeuge,

von 2 000 bis 2 999 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb,

von 3 000 bis 3 999 für Güterwagen,

von 4 000 bis 4 999 für Sonderfahrzeuge.

(13)  ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.

(15)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S.29.