14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2010 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2010

mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

(kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es ist angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren für Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4).

(3)

Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens für Ausfuhrlizenzen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Eier das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.

(4)

Nach Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mithilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

(5)

Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit mitzuteilen. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen sowie die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

(6)

Um das Lizenzierungsverfahren verwalten zu können, sollte die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedsstaaten die Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (5) nutzen.

(7)

Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. Die betreffenden Lizenzen sollten jedoch auf kurzfristige Handelsgeschäfte beschränkt werden, damit eine Umgehung des in der vorliegenden Verordnung geregelten Mechanismus verhindert wird.

(8)

Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, sollte eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgesehenen Vorschriften über die Abweichung vorgesehen werden.

(9)

Gemäß Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann für Bruteier die Ausfuhrerstattung auf der Grundlage einer „Ex-post“-Ausfuhrlizenz gewährt werden. Die Durchführungsbestimmungen zu einer derartigen Regelung, die auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergebenden Verpflichtungen gewährleisten sollen, sind festzulegen. Dagegen erscheint die Leistung einer Sicherheit bei Lizenzen, die nach der Ausfuhr beantragt werden, nicht erforderlich.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Eiersektors, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist, mit Ausnahme von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Artikeln 2 bis 8 vorzulegen.

Artikel 2

(1)   Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt neunzig Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(2)   In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

(3)   Die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind in Anhang I angegeben.

(4)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke.

Artikel 3

(1)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen.

(2)   Der Lizenzantragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit im Eiersektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, können jedoch keine Anträge stellen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen werden am Mittwoch, der auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

(4)   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission:

a)

einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

b)

die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

c)

die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

In diesen Fällen sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können unterschiedlich je nach Erzeugniskategorie und Bestimmung getroffen werden.

(5)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Binnenmarktes führen könnte.

(6)   Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

(7)   Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 Prozent festgesetzt, so wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte:

entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird,

oder die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am üblichen Tag der Erteilung für die entsprechende Woche.

(8)   Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission einen anderen Tag als den Mittwoch für die Lizenzerteilung bestimmen, sofern es nicht möglich ist, diesen Tag einzuhalten.

Artikel 4

(1)   Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 t betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.

In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke tragen.

(2)   Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.

Artikel 5

Die Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

(1)   Die im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Toleranz ausgeführte Menge berechtigt nicht zur Zahlung der Erstattung.

(2)   In Feld 22 ist mindestens einer der in Anhang IV aufgeführten Vermerke einzutragen.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:

a)

die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 1, die von Montag bis Freitag der laufenden Woche gestellt wurden, mit der Angabe, ob sie unter Artikel 4 fallen oder nicht;

b)

die Mengen, für die am vorhergehenden Mittwoch Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Ausnahme der gemäß Artikel 4 sofort ausgestellten Lizenzen;

c)

die Mengen, für die die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 7 zurückgezogen wurden.

(2)   Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anträge muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Mengen in Produktgewicht für jede der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien;

b)

eine Aufteilung der Mengen nach Bestimmungsland für jede Kategorie für den Fall, dass der Erstattungsbetrag unterschiedlich je nach Bestimmung festgesetzt ist;

c)

der zur Anwendung kommende Erstattungsbetrag;

d)

der gesamte vorausfestgesetzte Betrag der Erstattung, in EUR und per Kategorie.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission allmonatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die nicht ausgenutzten Mengen der Ausfuhrlizenzen mit.

Artikel 8

(1)   Für Bruteier der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19 erklären die Beteiligten zum Zeitpunkt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, dass sie beabsichtigen, Ausfuhrerstattungen zu beantragen.

(2)   Spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Ausfuhr stellen die Beteiligten bei den zuständigen Behörden den Antrag auf eine „Ex-post“-Ausfuhrlizenz für die ausgeführten Bruteier. In Feld 20 werden der Begriff „Ex-post“, das Zollamt, bei dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, und der Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (6) eingetragen.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der „Ex-post“-Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.

(4)   „Ex-post“-Ausfuhrlizenzen werden am darauf folgenden Mittwoch erteilt, sofern die Kommission seit der betreffenden Ausfuhr keine der in Artikel 3 Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat. Andernfalls gelten diese Maßnahmen für die bereits durchgeführten Ausfuhren.

Diese Lizenz berechtigt zur Zahlung der am Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gültigen Erstattung.

(5)   Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gilt nicht für die in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten „Ex-post“-Ausfuhrlizenzen.

Diese werden vom Antragsteller unmittelbar der für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle vorgelegt. Diese Stelle nimmt die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.

Artikel 9

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33.

(3)  Siehe Anhang VI.

(4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(6)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.


ANHANG I

Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (1)

Kategorie

Sicherheit

(in EUR/100 kg) Nettogewicht

0407 00 11 9000

1

0407 00 19 9000

2

0407 00 30 9000

3

3 (2)

2 (3)

0408 11 80 9100

4

10

0408 19 81 9100

0408 19 89 9100

5

5

0408 99 80 9100

6

15

0408 91 80 9100

7

4


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), Teil 8.

(2)  Für die in Anhang V genannten Bestimmungen.

(3)  Andere Bestimmungen.


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 2 Absatz 4

:

Bulgarisch

:

Регламент (ЕC) № 1178/2010

:

Spanisch

:

Reglamento (UE) no 1178/2010

:

Tschechisch

:

Nařízení (EU) č. 1178/2010

:

Dänisch

:

Forordning (EU) nr. 1178/2010

:

Deutsch

:

Verordnung (EU) Nr. 1178/2010

:

Estnisch

:

Määrus (EL) nr 1178/2010

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕE) αριθ. 1178/2010

:

Englisch

:

Regulation (EU) No 1178/2010

:

Französisch

:

Règlement (UE) no 1178/2010

:

Italienisch

:

Regolamento (UE) n. 1178/2010

:

Lettisch

:

Regula (ES) Nr. 1178/2010

:

Litauisch

:

Reglamentas (ES) Nr. 1178/2010

:

Ungarisch

:

1178/2010/EU rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (UE) Nru 1178/2010

:

Niederländisch

:

Verordening (EU) nr. 1178/2010

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (UE) nr 1178/2010

:

Portugiesisch

:

Regulamento (UE) n.o 1178/2010

:

Rumänisch

:

Regulamentul (UE) nr. 1178/2010

:

Slowakisch

:

Nariadenie (EÚ) č. 1178/2010

:

Slowenisch

:

Uredba (EU) št. 1178/2010

:

Finnisch

:

Asetus (EU) N:o 1178/2010

:

Schwedisch

:

Förordning (EU) nr 1178/2010


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

:

Bulgarisch

:

Лицензия, валидна пет работни дни

:

Spanisch

:

Certificado válido durante cinco días hábiles

:

Tschechisch

:

Licence platná pět pracovních dní

:

Dänisch

:

Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage

:

Deutsch

:

Fünf Arbeitstage gültige Lizenz

:

Estnisch

:

Litsents kehtib viis tööpäeva

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες

:

Englisch

:

Licence valid for five working days

:

Französisch

:

Certificat valable cinq jours ouvrables

:

Italienisch

:

Titolo valido cinque giorni lavorativi

:

Lettisch

:

Licences derīguma termiņš ir piecas darba dienas

:

Litauisch

:

Licencijos galioja penkias darbo dienas

:

Ungarisch

:

Öt munkanapig érvényes tanúsítvány

:

Maltesisch

:

Liċenza valida għal ħamest ijiem tax-xogħol

:

Niederländisch

:

Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen

:

Polnisch

:

Pozwolenie ważne pięć dni roboczych

:

Portugiesisch

:

Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis

:

Rumänisch

:

Licență valabilă timp de cinci zile lucrătoare

:

Slowakisch

:

Licencia platí päť pracovných dní

:

Slowenisch

:

Dovoljenje velja 5 delovnih dni

:

Finnisch

:

Todistus on voimassa viisi työpäivää

:

Schwedisch

:

Licensen är giltig fem arbetsdagar


ANHANG IV

Vermerke gemäß Artikel 6 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

Възстановяване, валидно за […] тона (количество, за което е издадена лицензията).

:

Spanisch

:

Restitución válida por […] toneladas (cantidad por la que se expida el certificado)

:

Tschechisch

:

Náhrada platná pro […] tun (množství, pro které je licence vydána).

:

Dänisch

:

Restitutionen omfatter […] t (den mængde, licensen vedrører)

:

Deutsch

:

Erstattung gültig für […] Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)

:

Estnisch

:

Eksporditoetus kehtib […] tonni kohta (kogus, millele on antud ekspordilitsents).

:

Griechisch

:

Επιστροφή ισχύουσα για […] τόνους (ποσότητα για την οποία έχει εκδοθεί το πιστοποιητικό)

:

Englisch

:

Refund valid for […] tonnes (quantity for which the licence is issued)

:

Französisch

:

Restitution valable pour […] tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré).

:

Italienisch

:

Restituzione valida per […] t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato)

:

Lettisch

:

Kompensācija ir spēkā attiecībā uz […] tonnām (daudzums par kuru ir izsniegta licence).

:

Litauisch

:

Grąžinamoji išmoka galioja […] tonoms (kiekis, kuriam išduota licencija).

:

Ungarisch

:

A visszatérítés […] tonnára érvényes (azt a mennyiséget kell feltüntetni, amelyre az engedélyt kiadták).

:

Maltesisch

:

Rifużjoni valida għal […] tunnellati (kwantità li għaliha tinħareġ il-liċenza).

:

Niederländisch

:

Restitutie geldig voor […] ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven)

:

Polnisch

:

Refundacja ważna dla […] ton (ilość, dla której zostało wydane pozwolenie).

:

Portugiesisch

:

Restituição válida para […] toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado)

:

Rumänisch

:

Restituire valabilă pentru […] tone (cantitatea pentru care a fost eliberată licența).

:

Slowakisch

:

Náhrada je platná pre […] ton (množstvo, pre ktoré bolo vydané povolenie).

:

Slowenisch

:

Nadomestilo velja za […] ton (količina, za katero je bilo dovoljenje izdano).

:

Finnisch

:

Tuki on voimassa […] tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty)

:

Schwedisch

:

Ger rätt till exportbidrag för (…) ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats).


ANHANG V

Ägypten

Bahrain

Hongkong

Japan

Jemen

Katar

Kuwait

Malaysia

Oman

Philippinen

Russland

Südkorea

Taiwan

Thailand

Vereinigte Arabische Emirate


ANHANG VI

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission

(ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33)

 

Verordnung (EG) Nr. 1475/2004 der Kommission

(ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 31)

 

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

(ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11)

Nur Artikel 14

Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission

(ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)

Nur Artikel 2


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 596/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4, erster bis elfter Gedankenstrich

Anhang II

Artikel 3 Absätze 1–4

Artikel 3 Absätze 1–4

Artikel 3 Absatz 4a

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 4 und 5

Artikel 4 und 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2, einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2, erster bis elfter Gedankenstrich

Anhang IV

Artikel 7 und 8

Artikel 7 und 8

Artikel 8a

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I

Anhang I

Anhang Ia

Anhang III

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII