20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 912/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. September 2010

über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Satellitennavigationspolitik wird derzeit durch die EGNOS- und Galileo-Programme (nachstehend „Programme“ genannt) umgesetzt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (3) wurde eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS“ (nachstehend „Behörde“ genannt) errichtet.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (4) definiert den neuen Rahmen für die öffentliche Lenkung und Finanzierung der Programme. Die Verordnung legt den Grundsatz einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, der Behörde und der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend „ESA“ genannt) fest und überträgt der Kommission die Verantwortung für die Verwaltung der Programme sowie die ursprünglich der Behörde zugeordneten Aufgaben. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass die Behörde die ihr übertragenen Aufgaben unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien erfüllt.

(4)

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 aufgefordert, einen Vorschlag zur formalen Anpassung der in der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 festgelegten Verwaltungsstrukturen der Programme an die neuen Aufgaben der Kommission und der Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 vorzulegen.

(5)

Angesichts der Beschränkung ihres Tätigkeitsbereichs sollte die Behörde nicht mehr „Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS“, sondern „Agentur für das Europäische GNSS“ (nachstehend „Agentur“ genannt) heißen. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.

(6)

Ferner sollten auch die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 so angepasst werden, dass deutlich wird, dass die Agentur nicht mehr dafür zuständig ist, die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit den Programmen für das Europäische Globale Satellitennavigationssystem (GNSS) und die Regulierungsaufgaben bezüglich solcher Programme wahrzunehmen.

(7)

Ihre Rechtsform sollte so gestaltet sein, dass die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als juristische Person auftreten kann.

(8)

Ferner ist es wichtig, die Aufgaben der Agentur zu ändern, um diesbezüglich sicherzustellen, dass ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 festgelegt werden, wobei auch die Möglichkeit vorzusehen ist, dass die Agentur andere Aufgaben erfüllt, die ihr die Kommission übertragen kann, um die Kommission bei der Durchführung der Programme zu unterstützen. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) könnten diese Tätigkeiten beispielsweise Folgendes umfassen: Begleitung der Entwicklung von Koordinierungs- und Konsultationsverfahren in Fragen der Sicherheit; Durchführung von Forschungsarbeiten, die für die Weiterentwicklung und Förderung der Programme von Nutzen sind sowie Unterstützung bei der Entwicklung und Durchführung des Pilotprojekts zum Öffentlichen Regulierten Dienst (PRS-Pilotprojekt).

(9)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollte die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere die für die Organe der Europäischen Union geltenden Bestimmungen befolgen.

(10)

Die Kommission sollte ferner im Rahmen ihrer in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 genannten, für 2010 geplanten Halbzeitüberprüfung des Galileo-Programms auf die Frage der Lenkung der Programme in der Betriebs- und in der Nutzungsphase und auf die künftige Rolle der Agentur in diesem Zusammenhang eingehen.

(11)

Um die Erfüllung der Aufgaben der Agentur effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften zu erlassen, transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen und den Exekutivdirektor zu ernennen.

(12)

Ferner sollte ein Vertreter des Europäischen Parlaments dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht angehören, da in der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 betont wird, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission ist.

(13)

Damit sichergestellt ist, dass die Agentur ihre Aufgaben unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien erfüllt, ist es wichtig ausdrücklich festzulegen, dass die Agentur von ihrem Exekutivdirektor unter Aufsicht des Verwaltungsrates — gemäß den gegenüber der Agentur von der Kommission vorgegebenen Leitlinien — geleitet werden sollte. Ebenso wichtig ist es festzulegen, dass die Kommission im Verwaltungsrat über fünf Vertreter verfügt und dass Beschlüsse über eine begrenzte Anzahl von Aufgaben des Verwaltungsrates nicht ohne Zustimmung der Kommissionsvertreter angenommen werden können.

(14)

Damit die Agentur reibungslos funktioniert, ist ihr Exekutivdirektor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägiger Befähigung und Erfahrung zu ernennen; er muss seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise der Agentur völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Abgesehen von bestimmten Aufgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung sollte der Exekutivdirektor alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur vorbereiten und ergreifen, jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, erstellen, einen Entwurf der Einnahmen- und Ausgabenvoranschläge der Agentur erstellen und den Haushaltsplan ausführen.

(15)

Der Verwaltungsrat sollte ermächtigt werden, alle Entscheidungen zu treffen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Agentur imstande ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen; hiervon ausgenommen sind die Sicherheitsakkreditierungsaufgaben, die einem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung für die Europäischen GNSS-Systeme (nachstehend „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“ genannt) übertragen werden sollten. Hinsichtlich solcher Akkreditierungsaufgaben sollte der Verwaltungsrat lediglich für Ressourcen- und Haushaltsfragen zuständig sein. Für die sachgerechte Lenkung der Programme ist es ferner erforderlich, dass die Aufgaben des Verwaltungsrats mit den neuen der Agentur nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertragenen Aufgaben, insbesondere in Bezug auf den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale und auf die Weisungen gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (6), im Einklang stehen.

(16)

Die Verfahren zur Ernennung von Amtsinhabern sollten transparent sein.

(17)

Angesichts des breiten Spektrums der der Agentur übertragenen Aufgaben, zu denen unter anderem die Sicherheitsakkreditierung zählt, sollte der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 eingerichtete wissenschaftlich-technische Ausschuss aufgelöst und der gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung eingerichtete Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr durch das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ersetzt werden, das für die Sicherheitsakkreditierung zuständig sein wird und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt. Der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) und die ESA sollten im Gremium für die Sicherheitsakkreditierung Beobachterstatus haben.

(18)

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sollten unabhängig von den für die Programmverwaltung zuständigen Stellen durchgeführt werden, insbesondere unabhängig von der Kommission, den übrigen Organen der Agentur, der ESA und den anderen für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Stellen. Um diese Unabhängigkeit sicherzustellen, sollte das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung als Akkreditierungsstelle für die Sicherheit der Europäischen GNSS-Systeme (nachstehend „Systeme“ genannt) und für Empfangsgeräte mit PRS-Technologie eingerichtet werden. Es sollte ein autonomes Organ sein, das seine Entscheidungen innerhalb der Agentur unabhängig und objektiv im Interesse der Bürger trifft.

(19)

Da die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig ist, und um eine effiziente Verwaltung der Sicherheitsaspekte und die Einhaltung des in der genannten Verordnung verankerten Grundsatzes einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zu gewährleisten, kommt es entscheidend darauf an, dass die Tätigkeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung strikt auf die Sicherheitsakkreditierung der Systeme beschränkt bleiben und dass sie keinesfalls auf die der Kommission nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertragenen Aufgaben übergreifen.

(20)

Die von der Kommission getroffenen Beschlüsse gemäß den Verfahren, an denen der Ausschuss für die Europäischen GNSS-Programme beteiligt ist, berühren in keiner Weise die bestehenden Haushaltsvorschriften oder die spezifische Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen.

(21)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sind in Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar. Insbesondere wenn sich aus dem Betrieb oder der Verwendung der Systeme eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten ergibt oder wenn der Betrieb der Systeme insbesondere infolge einer internationalen Krise gefährdet ist, kann der Rat einstimmig über die erforderlichen Weisungen an die Agentur und an die Kommission entscheiden. Eine Aussprache im Rat im Hinblick auf eine Einigung über solche Weisungen kann von jedem Mitglied des Rates, vom Hohen Vertreter oder von der Kommission beantragt werden.

(22)

In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse gemäß dem in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen einzelstaatlichen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen.

(23)

Damit das Sicherheitsakkreditierungsgremium alle seine Tätigkeiten rasch und effektiv durchführt, sollte es in der Lage sein, entsprechende untergeordnete Einrichtungen zu errichten, die seine Weisungen befolgen. Demzufolge sollte es ein „Fachgremium“ einrichten, das es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen unterstützt, eine „Krypto-Verteilungsstelle“, die Kryptomaterialfragen verwaltet und ausarbeitet, einschließlich einer „Flugschlüsselzelle“, die sich mit der Verwaltung der betrieblichen Flugschlüssel für Starts befasst, sowie erforderlichenfalls andere Einrichtungen für spezifische Fragen. Dabei ist der erforderlichen Kontinuität der Arbeit in den genannten Einrichtungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(24)

Wichtig ist auch, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten mit den Maßnahmen der für die Programmverwaltung zuständigen Behörden sowie der übrigen für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Stellen abgestimmt werden.

(25)

In Anbetracht der Besonderheiten und der Komplexität der Systeme ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Rahmen kollektiver Verantwortung für eine kontinuierliche Risikokontrolle und für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, indem auf eine Konsensbildung hingewirkt wird und sämtliche von Sicherheitsfragen betroffenen Akteure einbezogen werden. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(26)

Damit das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung seine Aufgaben erfüllen kann, sollte des Weiteren vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten diesem Gremium sämtliche erforderlichen Unterlagen übermitteln, dass sie entsprechend ermächtigten Personen Zugang zu Verschlusssachen und zu allen ihrer Rechtshoheit unterstehenden Standorten gewähren und dass sie auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Standorte verantwortlich sind.

(27)

Bei den im Rahmen der Programme geschaffenen Systemen handelt es sich um Infrastrukturen, deren Nutzung weit über die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht und die als transeuropäische Netze gemäß Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffen wurden. Die über diese Systeme angebotenen Dienstleistungen tragen zudem zum Ausbau der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen bei.

(28)

Die Kommission sollte die Auswirkungen der Finanzierung der Agentur auf den Haushalt in der betroffenen Ausgabenrubrik bewerten. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet des maßgeblichen Gesetzgebungsverfahrens müssen die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur erzielen. Das Haushaltsverfahren der Union findet für den Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union Anwendung. Ferner sollte die Rechnungsprüfung gemäß Titel VIII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen.

(29)

Die Agentur sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden. Sie sollte auch die für den Rat und die Dienststellen der Kommission in Sicherheitsfragen geltenden Prinzipien einhalten.

(30)

Drittstaaten sollten die Möglichkeit haben, in der Agentur mitzuwirken, sofern sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit der Union getroffen haben, insbesondere wenn solche Länder über einen Beitrag zum Programm Galileosat der ESA an den vorangehenden Phasen des Galileo-Programms beteiligt waren.

(31)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer Agentur, die insbesondere für die Sicherheitsakkreditierung der Systeme verantwortlich ist sowie die Gewährleistung des Funktionierens dieser Agentur auf Ebene der Mitgliedstaaten, nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Da der Name der Agentur geändert werden muss, sollte die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 entsprechend geändert werden.

(33)

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 wurde bereits zuvor geändert. Angesichts der nun eingereichten Änderungsanträge sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, AUFGABEN, ORGANE

Artikel 1

Gegenstand

Durch diese Verordnung wird eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ (nachstehend „die Agentur“ genannt) errichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 festgelegt.

Artikel 3

Organe

Organe der Agentur sind der Verwaltungsrat, das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und der Exekutivdirektor. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe der von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 vorgegebenen Leitlinien.

Artikel 4

Rechtsform, Außenstellen

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur kann beschließen, vorbehaltlich deren Zustimmung in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern, die sich gemäß Artikel 23 an der Arbeit der Agentur beteiligen, Außenstellen einzurichten.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 wird die Agentur von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1)   Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt, der die in Artikel 6 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Verwaltungsrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat und fünf von der Kommission ernannten Vertretern sowie einem vom Europäischen Parlament ernannten Vertreter ohne Stimmrecht. Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Ein Vertreter des Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

(3)   Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 23 geregelt.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an die Stelle des Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann einmal verlängert werden; sie endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört.

(5)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

Der Exekutivdirektor nimmt in der Regel an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet anders.

Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

(6)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(7)   Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. Beschlüsse auf der Grundlage des Artikels 6 Buchstaben b und e können nicht ohne die Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 6

Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse. In Bezug auf die in Kapitel III vorgesehenen Sicherheitsakkreditierungsaufgaben und diesbezüglichen Beschlüsse ist der Verwaltungsrat lediglich für Ressourcen- und Haushaltsfragen zuständig. Ferner gilt Folgendes.

Der Verwaltungsrat

a)

ernennt den Exekutivdirektor gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 15. November jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest;

c)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 13 und 14 wahr;

d)

beaufsichtigt gemäß Artikel 16 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale (nachstehend „GSMC“ für „Galileo Security Monitoring Centre“ genannt);

e)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor aus;

f)

erlässt gemäß Artikel 21 die besonderen Bestimmungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Agentur;

g)

verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur und übermittelt ihn bis zum 1. Juli den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss; die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;

h)

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Exekutivdirektor

(1)   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der seine Aufgaben unter Aufsicht des Verwaltungsrates wahrnimmt.

(2)   Der Exekutivdirektor wird im Wege eines offenen Auswahlverfahrens nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Veröffentlichungen vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei von der Kommission vorgeschlagenen Bewerbern ausgewählt und ernannt; Kriterien für die Ernennung sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägige Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor entlassen; er fasst den Beschluss hierüber mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.

(3)   Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen und eine Erklärung vor diesen Organen abzugeben.

Artikel 8

Aufgaben des Exekutivdirektors

Der Exekutivdirektor

a)

ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur — außer für die Tätigkeiten und Beschlüsse nach den Kapiteln II und III — und ist mit ihrer Verwaltung beauftragt;

b)

bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor. Er nimmt ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil;

c)

sorgt unter der Kontrolle des Verwaltungsrates für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur;

d)

unternimmt alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

e)

stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 13 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 14 aus;

f)

erstellt jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor;

g)

sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den nach der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erteilten Weisungen nachzukommen;

h)

erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

i)

übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 18 niedergelegten Befugnisse aus;

j)

kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten Außenstellen einzurichten;

k)

sorgt dafür, dass dem Sicherheitsakkreditierungsgremium und den Einrichtungen, die unter seiner Leitung gemäß Artikel 11 Absatz 11 errichtet werden, die Sekretariatsdienste und sonstigen für das Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden.

KAPITEL II

ASPEKTE BEZÜGLICH DER SICHERHEIT DER EUROPÄISCHEN UNION ODER IHRER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 9

Gemeinsame Aktion

(1)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sind in Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar.

(2)   Die Kommission teilt dem Rat die gemäß Kapitel III getroffenen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse sowie die festgestellten Restrisiken zu seiner Information mit.

KAPITEL III

SICHERHEITSAKKREDITIERUNG DER EUROPÄISCHEN GNSS-SYSTEME

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

Die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:

a)

Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

b)

Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung angestrebt, wobei alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen haben, einbezogen werden.

c)

Die Aufgaben werden unter Einhaltung der für den Rat und die Kommission geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften (7) durchgeführt.

d)

Durch ein Verfahren der kontinuierlichen Risikokontrolle soll gewährleistet werden, dass Sicherheitsrisiken bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken entsprechend den Grundsätzen und Mindeststandards, wie sie in den für den Rat und die Kommission geltenden Sicherheitsvorschriften niedergelegt sind, auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend bewertet.

e)

Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen sich gemäß dem in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen einzelstaatlichen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse.

f)

Mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden Fachleute betraut, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, die eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten.

g)

Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse müssen unbeschadet des Artikels 3 unabhängig von der Kommission und von den für die Programmverwaltung zuständigen Stellen getroffen werden. Daher ist die Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen GNSS-Systeme innerhalb der Agentur ein autonomes Organ, das seine Beschlüsse unabhängig fasst.

h)

Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sind die geforderte Unabhängigkeit mit der notwendigen angemessenen Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden in Einklang zu bringen.

Artikel 11

Gremium für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Innerhalb der Agentur wird ein Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (nachstehend „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“ genannt) eingerichtet. Hinsichtlich der Europäischen GNSS-Systeme übernimmt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Aufgaben der Akkreditierungsstelle für Sicherheit im Sinne der für den Rat und die Kommission geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften.

(2)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt die der Agentur gemäß Artikel 16 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheitsakkreditierung und trifft diesbezügliche Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse nach Maßgabe des vorliegenden Artikels, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung der Sicherheitsakkreditierungsstrategie und von Satellitenstarts, die Genehmigung für den Betrieb der Systeme in ihren verschiedenen Konfigurationen und für die einzelnen Dienste, die Genehmigung für den Betrieb der Bodenstationen und insbesondere der in Drittländern gelegenen Sensorstationen sowie die Genehmigung für die Herstellung von Empfangsgeräten mit PRS-Technologie und ihrer Bauteile.

(3)   Die Sicherheitsakkreditierung der Systeme durch das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht in der Feststellung, dass die Systeme die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 genannten und im Einklang mit den für den Rat und die Kommission geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften stehenden Sicherheitsanforderungen einhalten.

(4)   Auf der Grundlage der nach Absatz 11 erstellten Risikoberichte unterrichtet das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Kommission über seine Risikobewertung und berät die Kommission über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug auf einen bestimmten Sicherheitsakkreditierungsbeschluss.

(5)   Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen seiner geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt diese Stellungnahmen der Kommission zur Kenntnis.

(6)   Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind an die Kommission gerichtet.

(7)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Ein Vertreter der ESA nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil.

(8)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gibt sich eine Geschäftsordnung und ernennt seinen Vorsitzenden.

(9)   Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur für diejenigen Bereiche, für die der Exekutivdirektor nach Artikel 8 nicht zuständig ist.

(10)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hat Zugang zu allen personellen und materiellen Ressourcen, die für eine angemessene administrative Unterstützung erforderlich sind und es ihm ermöglichen, zusammen mit den nach Absatz 11 errichteten Einrichtungen seine Aufgaben unabhängig wahrzunehmen; dies gilt insbesondere für die Bearbeitung von Aktenvorgängen, die Einleitung und Weiterverfolgung von Sicherheitsverfahren sowie die Durchführung von systembezogenen Sicherheitsüberprüfungen, die Ausarbeitung von Beschlüssen und die Abhaltung seiner Sitzungen.

(11)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet spezielle, ihm nachgeordnete Einrichtungen, die seine Weisungen befolgen und spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es die folgenden Einrichtungen, wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt:

ein Fachgremium, das im Hinblick auf die Ausarbeitung der einschlägigen Risikoberichte Überprüfungen der Sicherheitsanalysen und Tests durchführt, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen;

eine Krypto-Verteilungsstelle (CDA), die das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung insbesondere in Fragen im Zusammenhang mit Flugschlüsseln unterstützt.

(12)   Falls kein Einvernehmen entsprechend den in Artikel 10 dieser Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsätzen erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union und unbeschadet des Artikels 9 dieser Verordnung. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.

(13)   Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend und unverzüglich über die Auswirkungen des Erlasses der Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Programme. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme haben könnte, beispielsweise in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf die Zeitplanung, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat.

(14)   Unter Berücksichtigung der Auffassungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die innerhalb eines Monats mitgeteilt werden sollten, kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ergreifen.

(15)   Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert.

(16)   Bei dem Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ist das GNSS-Arbeitsprogramm der Kommission zu beachten.

Artikel 12

Aufgaben der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

Sie übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten;

b)

sie gestatten den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß ihrer einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen Verschlusssachen und zu allen Bereichen/Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen Sicherheitsprüfungen und -tests durchzuführen; dieser Zugang wird ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gestattet;

c)

sie sind jeweils für die Konzeption eines strukturierten Muster-Datensatzes (Template) für die Zugangskontrolle verantwortlich, d. h. einer Beschreibung oder einer Liste von Bereichen/Standorten, die akkreditiert werden müssen, und der im Voraus zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren ist, wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Zugangskontrolle gewährleisten;

d)

sie sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Bereiche verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht.

KAPITEL IV

HAUSHALTS- UND FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 13

Haushalt

(1)   Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer, noch festzulegender Mittel und Einnahmen einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehenen Zuschuss der Union zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben.

(2)   Zu den Ausgaben der Agentur gehören Personal-, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten und Ausgaben für die Tätigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einschließlich der in Artikel 11 Absatz 11 genannten Einrichtungen sowie für Verträge und Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden.

(3)   Der Exekutivdirektor stellt einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(4)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.

(6)   Der Verwaltungsrat übermittelt diesen Voranschlag, der auch einen vorläufigen Stellenplan und das vorläufige Arbeitsprogramm umfasst, bis zum 31. März der Kommission und den Drittländern, die sich gemäß Artikel 23 beteiligen.

(7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(10)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben werden, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von solchen Vorhaben in Kenntnis.

(12)   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er seine Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen ab der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 14

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungsabschlüsse zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(3)   Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt seine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Agentur ab.

(6)   Der Exekutivdirektor übermittelt die endgültigen Rechnungsabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7)   Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind, wie in Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 15

Finanzvorschriften

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

KAPITEL V

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) ohne Einschränkung Anwendung.

(2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den zuteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 17

Vorrechte und Befreiungen

Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung.

Artikel 18

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen fest.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 übt die Agentur gegenüber ihrem eigenen Personal die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.

(3)   Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten; zum Personal können jedoch auch entsprechend sicherheitsüberprüfte Beamte gehören, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten auf Zeit abgestellt oder abgeordnet worden sind.

(4)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten auch für die Bediensteten der GSMC.

Artikel 19

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 2 zuständig.

(4)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 20

Sprachenregelung

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (11) gelten auch für die Agentur.

(2)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 21

Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (12) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.

(4)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13).

Artikel 22

Sicherheitsvorschriften

Die Agentur wendet die Prinzipien für die Sicherheit gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission an. Dies betrifft u. a. die Bestimmungen für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.

Artikel 23

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Europäischen Union getroffen haben.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung des jeweiligen Landes an der Arbeit der Agentur vereinbart; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008

In der gesamten Verordnung (EG) Nr. 683/2008 werden Verweise auf die „Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde“ oder die „Behörde“ durch Verweise auf die „Agentur für das Europäische GNSS“ bzw. die „Agentur“ ersetzt.

Artikel 25

Aufhebung und Geltung ergriffener Maßnahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 wird hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 getroffene Maßnahmen bleiben in Kraft.

Artikel 26

Bewertung

Die Kommission nimmt bis 2012 eine Bewertung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben der Agentur, vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. September 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 103.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. September 2010.

(3)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.

(7)  Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1). Die Sicherheitsvorschriften der Kommission finden sich im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(11)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

(12)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.