28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/42


VERORDNUNG (EU) Nr. 850/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ansässigen ausführenden Hersteller TRL China Ltd („Antragsteller“) eingereicht.

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) eingereiht werden.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 39,9 %, von dem mehrere ausdrücklich genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller machte geltend, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei oder alternativ zur Marktwirtschaftsbehandlung eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung beantrage. Er führte ferner an, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Union ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.

(5)

Er habe vielmehr erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union begonnen.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen. Nach Eingang des unter Randnummer 13 erwähnten Antrags wird ermittelt, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt. Sollte dies der Fall sein, wird für den Antragsteller eine individuelle Dumpingspanne berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt.

(8)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zollsatz für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 einzeln aufgeführten Unternehmen zu ändern.

a)   Fragebogen

(9)

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(10)

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

(11)

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(12)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die Parteien innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist melden.

c)   Marktwirtschaftsbehandlung/Individuelle Behandlung

(13)

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt werden. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Formular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

(14)

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck erneut die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(15)

Auch wenn dem Antragsteller Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, für diesen Zweck ebenfalls die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(16)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(17)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können,

interessierte Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich für den Fall, dass dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, die Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China eignen,

der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung stellen sollte.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(18)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(19)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(20)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(21)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von chemisch gebundenen, ungebrannten Magnesia-Steinen, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) eingereiht werden und von TRL China Ltd (TARIC-Zusatzcode A985) hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Von der Untersuchung betroffene Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China geeignet sind, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.

(3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

Fax +32 22956505

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) werden sie vertraulich behandelt.