26.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 157/2010 DES RATES

vom 22. Februar 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („die Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 (3) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle zwischen 32,5 % und 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken („RBM“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Diese Zollsätze galten für andere Ringbuchmechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen, während für Ringbuchmechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen ein Zollsatz galt, der der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Union, unverzollt, entsprach, sofern Letzterer niedriger als der Mindesteinfuhrpreis war.

(2)

Nach einer Untersuchung entsprechend Artikel 12 der Grundverordnung erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (4) die vorgenannten Zölle auf bestimmte andere RBM als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen. Die geänderten Zölle betrugen zwischen 51,2 % und 78,8 %.

(3)

Nach einer auf Antrag von zwei Unionsherstellern im Januar 2002 eingeleiteten Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (5) verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 (6) die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen um vier Jahre.

(4)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 (7) die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter RBM, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, aus.

(5)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2006 (8) die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandter RBM, ob als Ursprungserzeugnisse der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, aus.

(6)

Schließlich erweiterte der Rat im August 2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 818/2008 (9) den Anwendungsbereich der Maßnahmen auf bestimmte leicht veränderte RBM, da eine Umgehung der Maßnahmen nachgewiesen wurde.

2.   Überprüfungsantrag

(7)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in der VR China (10) ging am 4. September 2008 ein Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bei der Kommission ein.

(8)

Der Überprüfungsantrag wurde von dem Unionshersteller „Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH“ („Antragsteller“), auf den mit über 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion von Ringbuchmechaniken entfällt, eingereicht. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(9)

Die Kommission gelangte, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen, und leitete eine Überprüfung ein (11).

3.   Untersuchung

a)   Verfahren

(10)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender, die Vertreter des Ausfuhrlandes, den antragstellenden Unionshersteller und den anderen bekannten Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(12)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle Parteien, die offiziell von der Einleitung der Überprüfung unterrichtet wurden, sowie an die Parteien, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist einen Fragebogen angefordert hatten. Außerdem setzte sich die Kommission mit einem Hersteller in Thailand (dem vorgesehenen Vergleichsland) in Verbindung und übermittelte ihm einen Fragebogen.

(13)

Fragebogenantworten gingen von einem ausführenden Hersteller in der VR China, der keine RBM in die Europäische Union („EU“) ausführt, und einem mit ihm verbundenen Unternehmen in Thailand, dem antragstellenden Unionshersteller, drei unabhängigen Einführern und einem mit dem Antragsteller verbundenen Verwender ein. Die übrigen Unionshersteller arbeiteten an dieser Untersuchung nicht mit; ein unabhängiger Einführer übermittelte nur Anmerkungen.

(14)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle bildeten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

b)   Interessierte Parteien und Kontrollbesuche

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie benötigte, um festzustellen, ob ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich wäre, und um das EU-Interesse festzustellen. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

i)

Unionshersteller

Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, Wien, Österreich.

ii)

Hersteller im Ausfuhrland:

Wah Hing Stationery Manufactory Ltd (WHS), Guangzhou und sein verbundenes Unternehmen Wah Hing Stationery Manufactory Ltd („WHS“) in Hongkong, VR China.

iii)

Unabhängiger Einführer in der EU

Giardini S.r.l., Settimo Milanese, Italien.

c)   Untersuchungszeitraum

(16)

Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“, abgekürzt „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 definierte Ware, d.h. um bestimmte Ringbuchmechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. Die Ringe können unterschiedlich geformt sein, wobei sie in den meisten Fällen rund und D-förmig sind („betroffene Ware“). RBM werden zurzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht. Hebelmechaniken, die unter demselben KN-Code eingereiht werden, fallen nicht unter die betroffene Ware.

(18)

Ringbuchmechaniken dienen zur Herstellung von Mappen aus Papier, Pappe oder Kunststoff, für den Bürobedarf, für Präsentations- oder sonstige Zwecke

(19)

In der Gemeinschaft wurden im UZÜ viele unterschiedliche Typen von Ringbuchmechaniken verkauft. Die Unterschiede zwischen diesen Warentypen wurden anhand der Breite der Schiene, der Art des Mechanismus, der Anzahl der Ringe, der Art des Öffnungsmechanismus, der nominalen Papieraufnahmekapazität, des Ringdurchmessers, der Ringform, der Länge und der Ringzwischenräume festgestellt. Da alle Warentypen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind, wurde der Schluss gezogen, dass alle Ringbuchmechaniken für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Die Untersuchung ergab ferner, dass sich die in der VR China und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem EU-Markt verkauften RBM hinsichtlich ihrer grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und ihrer Verwendungszwecke nicht unterschieden.

(21)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die RBM mit Ursprung in der VR China und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem EU-Markt verkauften RBM gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung waren.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(22)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Vorbemerkungen

(23)

Kein chinesischer Hersteller, der RBM in die EU ausführt, arbeitete an der Untersuchung mit. Von den vier im Antrag genannten chinesischen Unternehmen kooperierte nur eines, ebenso das mit ihm verbundene Unternehmen mit Sitz in Thailand. Die drei übrigen ausführenden Unternehmen beantworteten den Fragebogen nicht. Der einzige kooperierende chinesische Hersteller führte die betroffene Ware nicht in die EU, sondern in andere Drittländer aus. Da während des UZÜ kein chinesischer Hersteller der in die EU ausgeführten RBM kooperierte, mussten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen hinsichtlich des Dumpings aufgrund den der Kommission vorliegenden Informationen aus anderen Quellen getroffen werden. In diesem Fall wurde die Ansicht vertreten, dass die angemessensten und geeignetsten Informationen die Eurostat-Angaben zu Ausfuhren waren. Diese Angaben wurden anhand der Angaben des einzigen chinesischen Herstellers, der bei der gegenwärtigen Untersuchung kooperierte, jedoch keine RBM in die EU ausführte, sowie anhand der chinesischen Ausfuhrstatistik überprüft, sofern dies unter angemessener Berücksichtigung der Fristen der Untersuchung zweckmäßig war. Angesichts des Fehlens entsprechender unternehmensspezifischer Daten der chinesischen ausführenden Hersteller hinsichtlich der Mengen und Volumina werden jedoch die Eurostat-Statistiken immer noch als einzige verfügbare Grundlage für die Bezifferung der chinesischen Ausfuhren in die EU angesehen, auch wenn das von Eurostat angegebene absolute Preisniveau verglichen mit den Einfuhrpreisen der chinesischen Ausfuhrstatistik und den Eurostat-Zahlen zu Drittländern recht hoch erscheint.

2.   Anhalten des Dumpings

a)   Vergleichsland

(24)

Da die VR China ein Transformationsland ist, war der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zu ermitteln auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) oder des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder einschließlich der Union verkauft wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(25)

In der vorhergehenden Untersuchung war Indien als Vergleichsland herangezogen worden. Hierzu wird angemerkt, dass der einzige indische Hersteller, der bei der vorhergehenden Untersuchung kooperiert hatte, von der Kommission über die Einleitung des gegenwärtigen Verfahrens informiert wurde, eine Zusammenarbeit jedoch ablehnte. In dem Antrag auf eine Auslaufüberprüfung wurde Thailand als Vergleichsland zur Bestimmung des Normalwertes vorgeschlagen. Einige vom Verfahren betroffenen Parteien erhoben gegen diese Wahl Einspruch und machten geltend, dass Indien als geeignetes Vergleichsland hätte herangezogen werden sollen.

(26)

In Thailand war ein Hersteller bereit zu kooperieren. Die Kommission prüfte daher die Möglichkeit, Daten aus Thailand für die Ermittlung des Normalwertes für die VR China zu verwenden. Hierzu sei angemerkt, dass in Thailand keine Inlandsverkäufe der betroffenen Ware stattfanden. Der Normalwert in Thailand hätte daher nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c ermittelt werden müssen.

(27)

Der Vergleich der durchschnittlichen Ausfuhrpreise der betroffenen Ware aus Thailand mit den Eurostat-Angaben zum durchschnittlichen Ausfuhrpreis aus der VR China ergab überdies, dass die chinesischen Preise höher waren als die thailändischen. Hierzu sei angemerkt, dass unter die betroffene Ware eine bedeutende Bandbreite verschiedener Produkttypen fällt und die Preise ja nach Produkttyp unterschiedlich hoch sind. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller konnte die genaue Zusammensetzung ihrer Ausfuhrverkäufe in die EU nicht ermittelt und mit der Produktpalette der thailändischen ausführenden Hersteller verglichen werden. Da nichts darauf hindeutete, dass der erhebliche Unterschied bei den Ausfuhrpreisen auf andere Faktoren zurückging, wurde der Schluss gezogen, dass zwischen den chinesischen Herstellern, die RBM in die Gemeinschaft ausführen, und dem thailändischen ausführenden Hersteller ein Unterschied in der Produktpalette vorliegt. In der Tat wurde auf der Grundlage der unterschiedlichen Ausfuhrpreise aus Thailand und der VR China in die Europäische Union unter Verwendung der besten verfügbaren Daten geschlossen, dass die Ausfuhren aus der VR China eher auf teurere, ausgefeilte Produkttypen entfallen und dass die Heranziehung von Daten aus Thailand zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China auch aus diesem Grund unangemessen wäre.

(28)

Das thailändische Unternehmen war zudem mit dem einzigen kooperierenden chinesischen RBM-Hersteller verbunden. Die Kommission untersuchte, ob die Tatsache, dass die beiden Unternehmen miteinander verbunden waren, die Ermittlung des Normalwertes beeinflussen konnte. Hierzu wird an vorherige Untersuchungen (nämlich zwei Umgehungsuntersuchungen) erinnert, welche ergaben, dass das thailändische Unternehmen als Reaktion eines chinesischen Herstellers auf die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware gegründet wurde. Diese Feststellung wird, wie unter Randnummer 38 im Einzelnen ausgeführt, durch die gegenwärtige Untersuchung bestätigt. Angesichts dieser gut belegten Verbindung zwischen dem chinesischen und dem thailändischen Hersteller wurde es für angebracht erachtet, die von dem einzigen kooperierenden Unternehmen im Vergleichsland vorgelegten Informationen nicht zu verwenden. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren und entsprechend Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde daher die Ansicht vertreten, dass Thailand für die Ermittlung des Normalwertes kein geeignetes Vergleichsland darstellt.

(29)

Unter Berücksichtigung der genannten Tatsachen zu Thailand, des Fehlens jeglicher Kooperation seitens des zuvor herangezogenen Vergleichslandes (Indien) sowie des Umstandes, dass kein RBM in die EU ausführendes chinesisches Unternehmen bei der Untersuchung kooperierte, wurde für angemessen erachtet, den Normalwert auf einer anderen angemessenen Grundlage, d.h. den in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen für die gleichartige Ware, zu ermitteln.

b)   Normalwert

(30)

Angesichts der beschriebenen Tatsachen wurde beschlossen, die Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf Grundlage der Preise des Wirtschaftszweigs der Union d.h. der in der Union für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise, vorzunehmen. Der Normalwert wurde daher auf der Grundlage von Daten ermittelt, die in den Betrieben des antragstellenden Unionsherstellers überprüft worden waren. Die Inlandsverkäufe dieses Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ im Hinblick auf die aus der VR China in die Union ausgeführte betroffene Ware. Da die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union verlustbringend waren, mussten sie — wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehen — um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt werden. Dazu wurde eine für diese Branche als angemessen geltende Gewinnspanne von 5 % zugrundegelegt.

c)   Ausfuhrpreis

(31)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung und in Anbetracht der mangelnden Kooperation seitens der ausführenden Hersteller in China wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten berechnet.

d)   Vergleich

(32)

Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Wenn dies erforderlich war, wurden entsprechende Berichtigungen für Unterschiede bei den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Transportkosten vorgenommen.

e)   Dumpingspanne

(33)

Aus diesem Grund und wegen des Fehlens anderer verlässlicher Angaben zur landesweiten Dumpingspanne in China wurde die landesweite Dumpingspanne anhand eines Vergleichs der gewogenen Durchschnittswerte ermittelt; sie betrug ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der EU, unverzollt, 20,7 %.

f)   Schlussfolgerung zum Dumping

(34)

Die Untersuchung ergab, dass während des UZÜ Dumping stattfand. Diese Schlussfolgerung gründete sich einerseits i) aus den unter Randnummer 23 erläuterten Gründen auf die Ausfuhrpreise nach Eurostat und andererseits ii) auf den Normalwert, welcher aus den unter den Randnummern 24 bis 29 erläuterten Gründen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf Grundlage der Preise des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt wurde.

3.   Wiederauftreten des Dumpings

(35)

Im Anschluss an die Untersuchung des Vorliegens von Dumping im UZÜ wurde geprüft, ob ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da außer einem Unternehmen, das Ausfuhren nur in Nicht-EU-Länder tätigte, kein ausführender chinesischer Hersteller kooperierte und öffentlich zugängliche Informationen nicht zur Verfügung standen, stützen sich die nachfolgenden Schlussfolgerungen entsprechend Artikel 18 der Grundverordnung hauptsächlich auf die vorliegenden Fakten, insbesondere auf Eurostat-Daten, Daten des einzigen kooperierenden Unternehmens, chinesische Statistiken und den Antrag auf Überprüfung.

(36)

Zu diesem Zweck wurden folgende Aspekte untersucht: a) die Kapazitätsreserven und das Verhalten in Bezug auf Mengen und Preise der ausführenden chinesischen Hersteller und b) die Attraktivität des EU-Marktes für chinesische Ausführer hinsichtlich der Preise und Mengen.

a)   Kapazitätsreserven und Verhalten der ausführenden chinesischen Hersteller

(37)

Es sei daran erinnert, dass von den chinesischen ausführenden Herstellern nur WHS kooperierte und daher, von diesem Unternehmen abgesehen, keine Informationen zur Produktion in der VR China und zu den Kapazitätsreserven oder den Verkäufen auf dem chinesischen Markt vorlagen.

(38)

Der einzige kooperierende Hersteller hatte seine eigene Produktionskapazität zwischen 2005 und dem UZÜ erheblich verringert (aus Vertraulichkeitsgründen kann der genaue Betrag nicht bekannt gegeben werden). Er ist jedoch in der Lage, seine Produktionskapazität erneut zu erhöhen. Die reduzierte Produktionskapazität könnte tatsächlich unverzüglich und mühelos wiederhergestellt werden, weil der Hersteller immer noch Eigentümer einer leeren Fabrikanlage in der Nähe der in Betrieb befindlichen ist. Er könnte daran binnen kurzer Zeit, d.h. innerhalb von sechs Monaten, eine Produktionslinie für RBM wiedereinrichten und dabei Ausrüstung verwenden, die zurzeit anderen Produktionszwecken dient, jedoch neu angepasst werden könnte, um seine Gesamtkapazität zur Produktion von RBM zu erhöhen. Hierzu sei ebenfalls angemerkt, dass dieser chinesische Hersteller keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tätigt und dies für die nahe Zukunft offensichtlich auch nicht plant. Folglich könnte dieser Hersteller bei Auslaufen der Maßnahmen die Produktion rasch erhöhen und auf einen Ausfuhrmarkt (einschließlich des EU-Marktes, auf dem er zurzeit keine Verkäufe tätigt) bringen. Das Unternehmen bestätigte auch, dass es bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen die Produktionsstätte seines verbundenen thailändischen Unternehmens schließen und die gesamte Produktion von RBM wieder nach China verlegen würde. Das kooperierende Unternehmen wies kein hohes Investitionsniveau auf, was durch die Existenz seines verbundenen Unternehmens in Thailand, die geringen Investitionen, die diese Art Produktion in der Regel erfordert, und die kurze Zeit, in der sich die Maschinen auf die Herstellung von RBM umstellen lassen, leicht erklärbar ist.

(39)

Im Hinblick auf die nicht kooperierenden chinesischen Hersteller wird die Schlussfolgerung gezogen, dass in der VR China immer noch Kapazitätsreserven bestehen. Sie stützt sich darauf, dass die chinesischen Ausfuhren insgesamt zurückgingen und nichts auf eine Verringerung der Kapazitäten in der VR China hindeutet. Weiterhin wird angemerkt, dass im Erwerbszweig der RBM die Ausrüstung vielfältig einsetzbar und die Vorlaufzeit für die Anpassung der Maschinen gering ist, so dass Kapazitäten entsprechend der Entwicklung des RBM-Marktes leicht wiederhergestellt werden könnten.

(40)

Zu den Ausfuhrverkäufen des einzigen kooperierenden chinesischen Herstellers in Drittländer liegen nur Teilinformationen vor, welche darauf hindeuten, dass seine Verkäufe zwischen 2006 und dem UZÜ um etwa 10 % zunahmen. Im selben Zeitraum stiegen die Preise seiner Ausfuhren in Drittländer um 0,7 %.

(41)

Im Hinblick auf die Entwicklung der gesamten chinesischen Ausfuhren in andere Länder wurden Mengen und Preise auf der Grundlage der verfügbaren chinesischen Statistiken ermittelt. Diese Daten bestätigen, dass die Menge der RBM aus China im Zeitraum zwischen 2004 und dem UZÜ erheblich abnahm. Nach der chinesischen Statistik betrug die Stückzahl der 2004 ausgeführten RBM 198 Mio., dieser Wert sank im UZÜ auf 89 Mio. Der durchschnittliche Verkaufspreis wiederum fiel zwischen 2004 und 2007 rasch, lag dann im UZÜ aber nur geringfügig unter dem Stand von 2004. Dass die Menge der aus China ausgeführten RBM während des UZÜ nur 45 % des Wertes von 2004 betrug, während der durchschnittliche Ausfuhrpreis im UZÜ 7 % unter dem von 2004 lag, bestätigt, dass angesichts ihrer verfügbaren Kapazitäten und der in den letzten Jahren beobachteten Tendenz zu steigenden Ausfuhrpreisen für alle chinesischen Hersteller, ob sie bei der Untersuchung kooperieren oder nicht, ein starker Anreiz besteht, zu ihrer früheren Exportleistung zurückzukehren. Unter diesen Umständen ist die Annahme zulässig, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen den EU-Markt zu einem sehr attraktiven Ziel für alle chinesischen Hersteller machen würde, so dass diese bestrebt wären, erhebliche Mengen in die EU auszuführen.

b)   Attraktivität des EU-Marktes

(42)

Vor der Einführung von Antidumpingmaßnahmen war die EU für die VR China im Hinblick auf die Gesamtmengen der zweitwichtigste Ausfuhrmarkt für RBM. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen, ihrer Ausdehnung im Anschluss an zwei Umgehungsuntersuchungen und ihre Überarbeitung (Erweiterung ihres Anwendungsbereichs) nahm der Marktanteil der VR China konstant ab. Die Marktanteile blieben während des Bezugszeitraums weitgehend stabil und sanken während des UZÜ nur leicht auf 3,2 % (– 0,4 %). Aufgrund seiner nur von den USA übertroffenen Größe und der sich daraus ergebenden Nachfrage ist der EU-Markt jedoch ein wichtiges Ziel im Vergleich zu anderen Ausfuhrmärkten Chinas. Die frühere Präsenz Chinas auf dem EU-Markt und dessen Bedeutung können als klares Indiz dafür angesehen werden, dass die chinesischen Hersteller in der Zukunft versuchen würden, erneut Marktanteile in der EU zu gewinnen.

(43)

Weiterhin gibt es klare Hinweise darauf, dass Parteien in China die gegenwärtigen Untersuchungen aufmerksam verfolgen und erwägen, mit Ausfuhren in die EU zu beginnen. Hierzu wird angemerkt, dass die Kommission nach Einleitung des Verfahrens Anfragen eines im Antrag auf Auslaufüberprüfung nicht erwähnten chinesischen Herstellers erhielt, welcher angab, das Unternehmen sei 2005 gegründet worden, stelle RBM her und plane, ab 2009 RBM in die EU auszuführen. Dieses Unternehmen zog anfänglich eine Kooperation bei dem Verfahren in Erwägung, legte aber die entsprechenden Fragebogenantworten nicht vor. Dies bestätigt, dass die EU selbst mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen ein attraktiver Markt für chinesische Hersteller ist; bei einem Auslaufen der Maßnahmen bestünden daher für sie beträchtlich verstärkte Anreize für eine Erhöhung oder eine Wiederaufnahme der Ausfuhren in die EU.

(44)

Die frühere Bedeutung und Attraktivität der EU als RBM-Markt wird ebenfalls durch die früheren hartnäckigen Versuche einer Umgehung oder Übernahme der gegenwärtigen Antidumpingzölle bestätigt. Seit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China wurde von chinesischen Ausführern ständig versucht, diese zu umgehen und zu übernehmen, um Zugang zum EU-Markt zu erlangen. Es wird daran erinnert, dass die geltenden Zölle im Jahr 2000 als Ergebnis eines Verfahrens wegen Zollübernahme erhöht und wegen des Vorliegens von Umgehungspraktiken in den Jahren 2004 und 2006 auf Vietnam bzw. Laos ausgeweitet wurden und dass 2008, ebenfalls aufgrund von Umgehung durch geringfügige Veränderungen der Ware, die Definition der betroffenen Ware geändert wurde.

(45)

Was die Preise betrifft, so ist den chinesischen Statistiken zufolge der Durchschnittspreis der chinesischen Ausfuhren in Drittländer höher als der der chinesischen Ausfuhren in die EU, aber dieser liegt immer noch bedeutend niedriger als die durchschnittlichen EU-Markt-Preise indischer und thailändischer Ausführer, d.h. der potenziellen direkten Konkurrenten Chinas. Die einschlägigen chinesischen Ausfuhrdaten legen nahe, dass chinesische Hersteller entgegen ihrer derzeitigen Ausfuhrleistung in der EU auf den meisten anderen Märkten bereits gut positioniert sind. Es ist somit klar, dass der EU-Markt eine finanziell attraktive Option für die chinesischen Ausführer wäre, denn sie könnten in der EU zu höheren Preisen verkaufen, ohne ihre Verkäufe in der restlichen Welt zu gefährden, und ihre wichtigsten Wettbewerber in der EU weiterhin mit Dumpingpreisen unterbieten.

c)   Handelspolitische Schutzmaßnahmen von Drittländern

(46)

Kein Drittland wendet handelspolitische Schutzmaßnahmen auf Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China an.

4.   Schlussfolgerung

(47)

Die Untersuchung ergab, dass der kooperierende ausführende Hersteller und aller Wahrscheinlichkeit nach auch die anderen chinesischen ausführenden Hersteller aufgrund des erheblichen Rückgangs ihrer Ausfuhren zwischen 2004 und dem UZÜ beträchtliche Kapazitätsreserven besitzen. Sie ergab ebenfalls, dass seitens der chinesischen Parteien ein anhaltendes Interesse an einem Zutritt zum EU-Markt besteht. Überdies könnte der einzige kooperierende Hersteller bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen seine Produktionskapazitäten leicht von Thailand zurück nach China verlegen.

(48)

Angesichts der Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller und der Vielseitigkeit ihrer Maschinen und ihrer Ausrüstung ist wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der VR China auf den EU-Markt erhebliche Höhen erreichen könnten, falls die Antidumpingmaßnahmen auslaufen sollten. Der EU-Markt ist zurzeit der weltweit einzige, auf dem Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, und die festgestellten Tatsachen legen nahe, dass die chinesischen Ausführer sicherlich bestrebt wären, unter Ausnutzung ihres Vorteils bei der notwendigen Fähigkeit zur Kapazitätsanpassung so bald wie möglich ihre früheren Marktanteile wiederzugewinnen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass die chinesischen Ausführer es sich erlauben könnten, zu niedrigeren Preisen als alle ihre Mitbewerber auf dem EU-Markt zu verkaufen, was sie im UZÜ bereits bewiesen haben.

(49)

Aufgrund all dieser Feststellungen und Vorgänge ist wahrscheinlich, dass im Falle einer Wiederaufnahme der chinesischen Ausfuhren in die EU deren Preise unter dem Normalwert liegen würden. Es wird daher der Schluss gezogen, dass es im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich erneut zu gedumpten Einfuhren aus China kommen wird.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(50)

Im UZÜ stellten folgende Unternehmen RBM in der EU her:

Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, Wien, Österreich,

Industria Meccanica Lombarda srl, Offanengo, Italien.

(51)

Der erste Hersteller, der der Antragsteller ist, kooperierte bei der Untersuchung. Der andere (kleinere) Unionshersteller kooperierte nicht. Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ über 50 % der gesamten Unionsproduktion von RBM auf den Antragsteller entfielen. Dieses Unternehmen gilt daher als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Es wird im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Der Antragsteller und seine Tochterunternehmen sind nicht mit dem chinesischen ausführenden Hersteller verbunden.

(52)

Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union ursprünglich aus zwei anderen Herstellern (Koloman Handler — Österreich and Robert Krause — Deutschland) bestand, welche in Konkurs gingen und von einem österreichischen Konzern übernommen wurden. Die Unternehmen wurden erheblich umstrukturiert, wobei die heutige Struktur „Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH“ im Jahr 2003, d.h. mehr als zwei Jahre vor dem Bezugszeitraum, geschaffen wurde. Die Unternehmensführung hat ihren Sitz in Österreich, während die Produktion in Ungarn stattfindet.

E.   LAGE AUF DEM EU-MARKT

1.   Verbrauch auf dem EU-Markt

(53)

Für die Ermittlung der RBM-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt wurden die Fragebogenantworten der kooperierenden Unionshersteller herangezogen. Zur Ermittlung der Verkäufe der Unionshersteller, die von der Definition des Wirtschaftszweigs der Union nicht erfasst werden, wurden auch andere verfügbare Informationen herangezogen.

(54)

Die Daten zu den Einfuhrmengen stammten aus Eurostat-Statistiken; eine Ausnahme bildeten die Einfuhren aus Thailand, für die Fragebogenantworten im Rahmen des parallel laufenden Antidumpingverfahrens gegen dieses Land verwendet wurden.

(55)

Auf dieser Grundlage ermittelt sank der EU-Verbrauch von RBM im Laufe des Bezugszeitraums um 4 %.von 170—180 Mio. Stück im Jahr 2005 auf 165—175 Mio. Stück im UZÜ (12).

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2005

2006

2007

UZÜ

Einfuhrmenge

100

49

41

43

Marktanteil (in %)

7,0 %

3,8 %

3,2 %

3,2 %

(56)

Bei der Ermittlung der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China erschien es angebracht, auch die Einfuhren aus denjenigen Ländern einzubeziehen, auf die die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen entsprechend Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ausgedehnt wurden, d.h. Vietnam und Laos (siehe Randnummern 4 und 5). Es wurde nämlich die Auffassung vertreten, dass es sich bei Einfuhren aus diesen Ländern tatsächlich um Waren mit Ursprung in der VR China handelte. Auf dieser Grundlage wurde ermittelt, dass die Gesamteinfuhrmenge von RBM aus der VR China im Bezugszeitraum um mehr als 50 % zurückging. Der Marktanteil sank während dieses Zeitraums um denselben Betrag. Es sei jedoch angemerkt, dass in diesen Zahlen die aus Laos versandten Einfuhren nur für das Jahr 2005 enthalten sind; sie machten die Hälfte der Einfuhren dieses Jahres aus. Zu beachten ist auch, dass die Umgehungsuntersuchung betreffend aus Laos versandte Einfuhren von RBM im April 2005 eingeleitet wurde.

(57)

Der Marktanteil der VR China fiel von 7,0 % auf 3,8 % im Jahr 2006 und blieb seitdem stabil (etwa 3 %). Hierzu wird angemerkt, dass die vorhergehende Auslaufüberprüfung eine Abnahme des Marktanteils der VR China von 14,8 % im Jahr 1998 auf 1,9 % im Jahr 2001 ergab, d. h. der Marktanteil der chinesischen RBM liegt heute höher als am Ende des Bezugszeitraums der letzten Auslaufüberprüfung.

b)   Einfuhrpreis der betroffenen Ware/Preisunterbietung

(58)

Von den drei kooperierenden Einführern führte nur einer während des UZÜ RBM aus der VR China ein. Diese, im Vergleich mit den Gesamteinfuhren aus der VR China nur geringfügigen Einfuhren bestanden aus Mechaniken mit 17 und 23 Ringen, für die ein Mindesteinfuhrpreis gilt. Diese konnten daher nicht als repräsentative Grundlage verwendet werden. Nach den Eurostat-Statistiken sank der Einfuhrpreis für RBM mit Ursprung in der VR China während des Bezugszeitraums um 5 %, wobei die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um etwa 10 % unterboten wurden (ohne Berücksichtigung der Antidumpingzölle). Das absolute Preisniveau nach Eurostat erscheint jedoch recht hoch verglichen mit den Einfuhrpreisen in der chinesischen Ausfuhrstatistik und den Eurostat-Daten für andere Drittländer. Wie weiter oben ausgeführt müssten sich die chinesischen Ausführer bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich an den Preisen ihrer ausländischen Wettbewerber (Thailand, Indien) ausrichten, was zu einer weitaus bedeutenderen Preisunterbietung führen würde.

c)   Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2005

2006

2007

UZÜ

Indien

52,9 %

48,3 %

44,9 %

43,3 %

Thailand

11,5 %

12,2 %

7,9 %

13,0 %

Hongkong

0,2 %

0,0 %

5,1 %

4,9 %

Andere

1,2 %

2,7 %

4,4 %

1,7 %

(59)

Bei den Einfuhren aus anderen Drittländern sanken die Einfuhren von RBM mit Ursprung in Indien, während die Einfuhren mit Ursprung in Thailand während des UZÜ leicht anstiegen und einen höheren Wert erreichten als in den vorhergehenden Jahren. So wie andere Länder führt auch Hongkong RBM in die EU aus, dies wurde jedoch nicht geltend gemacht, und es liegen keine weiteren Informationen hierzu vor.

3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union  (13)

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2005

2006

2007

UZÜ

Produktion

100

102

118

119

Produktionskapazität

100

91

100

103

Kapazitätsauslastung (in %)

59 %

66 %

70 %

68 %

(60)

Die Produktion nahm im Bezugszeitraum um fast 20 % zu, während die Kapazitäten relativ stabil blieben. Die Kapazitätsauslastung folgte daher einer ähnlichen Tendenz wie die Produktion und stieg um 9 Prozentpunkte.

(61)

Die Kapazitätsauslastung lag im UZÜ jedoch unter ihrem Wert aus dem Jahr 2001, d.h. dem Untersuchungszeitraum der vorherigen Auslaufüberprüfung. Sie betrug zwischen 70 % und 75 %.

b)   Lagerbestände

 

2005

2006

2007

UZÜ

Schlussbestände

100

95

119

143

(62)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union um insgesamt 43 %. Die RBM-Produktion besteht zu einem großen Teil aus Standardware, so dass der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Lagerbestand aufrechterhalten muss, um die Nachfrage seiner Kunden rasch befriedigen zu können. Ein Anstieg der Schlussbestände über die durchschnittliche Höhe deutet auf Absatzschwierigkeiten (auf dem Inlands- und auf den Ausfuhrmärkten) hin. Die jahreszeitlichen Schwankungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, denn wegen des Schuljahresbeginns werden im letzten Quartal des Jahres größere Mengen abgesetzt.

c)   Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

 

2005

2006

2007

UZÜ

Verkaufsmenge

100

113

118

123

Marktanteil

24,4 %

30,2 %

31,5 %

31,1 %

(63)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt nahmen im Bezugszeitraum um 23 % zu, und die Marktanteile stiegen von 24,4 % auf 31,1 %, d.h. um fast 7 Prozentpunkte. Dieser Anstieg des Marktanteils zeigt an, dass das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union die Entwicklung des Verbrauchs übertraf.

(64)

Der absolute Marktanteil lag dennoch unter seinem Wert von 2001, dem vorherigen Bezugszeitraum, als er etwa 40 % erreichte.

d)   Verkaufspreise und Kosten

 

2005

2006

2007

UZÜ

Verkaufspreise

100

88

88

88

(65)

Der gewichtete durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 12 %. Hierzu sei angemerkt, dass die Preise für Rohstoffe (Stahl) in den letzten Jahren weltweit gestiegen sind und dass der Stahlpreis etwa 40 % der gesamten Einheitspreises ausmacht. Die Verkaufspreise waren ab 2006 verlustbringend.

e)   Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow

 

2005

2006

2007

UZÜ

Rentabilität

100

– 646

–62

– 115

Nettokapitalrendite

100

–72

– 103

–53

Cashflow

100

56

42

– 131

(66)

Der Wirtschaftszweig der Union war 2005 noch rentabel; im nächsten Jahr kam es jedoch wegen Umgehungspraktiken, welche eine Ausweitung der Maßnahmen im Jahr 2006 und der Warendefinition im Jahr 2008 nach sich zogen, zu einer ernstlichen Verschlechterung der Lage. Obwohl die Rentabilität sich im Jahr 2007 verbesserte, erreichte der Wirtschaftszweig der Union den Break-even-Punkt nicht und machte im UZÜ Verluste. Die Verluste im UZÜ waren geringfügig.

(67)

Der Cashflow und die Nettokapitalrendite folgten weitgehend derselben Tendenz. In einer solchen finanziellen Lage hätte der den Wirtschaftszweig der Union repräsentierende Antragsteller zweifellos Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung außerhalb des Konzerns.

f)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2005

2006

2007

UZÜ

Investitionen (EUR)

100

190

85

80

(68)

Trotz einer fallenden Tendenz bei den Investitionen mit einem Rückgang von 20 % im Bezugszeitraum hielt der Wirtschaftszweig der Union ein gewisses Investitionsniveau aufrecht, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Diese Investitionen bestanden in neuen Maschinen zur Verbesserung des Produktionsprozesses und der Wettbewerbsfähigkeit.

(69)

Wie unter Randnummer 66 ausgeführt, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung aus unabhängigen Quellen angesichts seiner finanziellen Schwäche stark in Mitleidenschaft gezogen war.

g)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2005

2006

2007

UZÜ

Beschäftigung

100

94

105

104

Produktivität

100

109

113

114

Löhne gesamt

100

102

107

111

Löhne

100

109

102

106

(70)

Während des Bezugszeitraums stieg die Beschäftigung (Vollzeiteinheiten) um 4 % und die Produktivität in tausend Stück pro in diesem Zeitraum beschäftigte Person um 14 %; die Arbeitskosten nahmen um 11 % zu, was weitgehend auf die höheren Beschäftigtenzahlen zurückgeht; der durchschnittliche Lohnzuwachs pro Angestellten hielt sich in engeren Grenzen.

h)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(71)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung die recht bedeutende Dumpingspanne von 20,7 % während des UZÜ.

4.   Schlussfolgerung

(72)

Der Wirtschaftszweig der Union hat sich umstrukturiert und von der Einführung von Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren in gewissem Maße profitiert. In der Tat verbesserte sich seine wirtschaftliche Lage in den letzten Jahren: Produktion, Verkäufe, Marktanteil und Beschäftigung weisen eine positive Tendenz auf.

(73)

Trotz der erwähnten positiven Entwicklung konnte sich der Wirtschaftszweig jedoch von der zuvor erlittenen Schädigung nicht vollständig erholen. Dies wird vor allem durch die finanziellen Indikatoren belegt, denn Rentabilität, Cashflow und Nettokapitalrendite lassen immer noch Anzeichen von Schädigung erkennen. Der Erwerbszweig konnte ebenfalls die Verkaufs- und Produktionszahlen der Vergangenheit nicht wieder erreichen. Hierzu ist auch zu bedenken, dass die Maßnahmen in einem Teil des Bezugszeitraums wie oben beschrieben durch Umgehungspraktiken untergraben wurden.

(74)

Der Wirtschaftszweig der Union blieb daher im Bezugszeitraum trotz einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation in einer prekären Lage.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(75)

Der Wirtschaftszweig der Union strukturierte seine Tätigkeit um und profitierte von den Antidumpingmaßnahmen. Obwohl diese Maßnahmen 1997 erstmals eingeführt wurden, waren sie jedoch erst nach Abstellung der Übernahme- und Umgehungspraktiken voll wirksam. Obwohl die Lage des Wirtschaftszweigs der Union sich verbesserte, bleibt er anfällig und verwundbar.

(76)

Unter diesen Umständen ist es angebracht, zu untersuchen, wie wahrscheinlich eine erneute erhebliche Schädigung ist, um zu prüfen ob — im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen — voraussichtliche Entwicklungen bei Mengen und Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China die Lage des Wirtschaftszweigs weiter verschlechtern und eine erhebliche Schädigung verursachen würden.

1.   Auswirkungen des voraussichtlichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union

(77)

Es wird daran erinnert, dass in China bedeutende Kapazitätsreserven bestehen und eine beträchtliche Erhöhung der Produktion von RBM leicht möglich wäre. Diese gründet sich auf die erwähnten Feststellungen, dass der einzige kooperierende chinesische Hersteller seine derzeit verringerte Produktionskapazität leicht wiederherstellen und sogar seine Produktionsstätte in Thailand schließen könnte, um die Produktion wieder nach China zu verlegen. Überdies besitzen andere nicht kooperierende chinesische Hersteller beträchtliche Kapazitätsreserven oder könnten solche Kapazitäten leicht wieder schaffen, da die Anpassung der Maschinen nur eine geringe Vorlaufzeit erfordert und die für die Herstellung von RBM notwendige Ausrüstung vielseitig einsetzbar ist.

(78)

Es wurde festgestellt, dass eine erhöhte Produktion von RBM in der VR China höchstwahrscheinlich massiv in die EU ausgeführt werden würde, falls die Maßnahmen aufgehoben werden sollten. Diese Feststellung stützt sich auf die Tatsache, dass der EU-Markt weiterhin eine beträchtliche Größe hat und in der Vergangenheit ein wichtiger Markt für chinesische Ausführer war, welche sicherlich versuchen würden, ihre verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen. Die Attraktivität des EU-Marktes für chinesische Ausführer wurde auch durch die zahlreichen Versuche belegt, den geltenden Antidumpingmaßnahmen auszuweichen. So wurden Zölle übernommen, durch Umwege über Drittländer oder sogar durch geringfügige Veränderungen der Ware umgangen.

(79)

Schließlich wird festgestellt, dass eine künftige Erhöhung der RBM-Einfuhren in die EU ernstliche negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hätte. Wie oben erwähnt, ist bei Aufhebung der Maßnahmen mit RBM-Einfuhren aus der VR China in erheblichen Mengen zu rechnen. Überdies würden diese Einfuhren höchstwahrscheinlich einen erheblichen Preisdruck auf den EU-Markt und damit auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, wie die Analyse des Preisniveaus in der EU und auf den Märkten von Drittländern nahelegt. Eurostat zufolge unterbieten nämlich die derzeitigen Preise der chinesischen Ausführer die EU-Preise um 10 % (Antidumpingzölle nicht eingerechnet), und sie sind zurzeit deutlich höher als der Durchschnittspreis der potenziellen Wettbewerber Chinas (Indien und Thailand) auf dem EU-Markt. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden und die chinesischen Ausführer in der Lage sein, alle Arten von RBM ohne Antidumpingzölle in die EU auszuführen, ist es mehr als wahrscheinlich, dass sie zumindest in gewissem Maße versuchen würden, ihre Preise an denen ihrer Wettbewerber auszurichten. Dies bestätigt auch das — niedrige — chinesische Preisniveau auf den Märkten von Drittländern, das aus der chinesischen Ausfuhrstatistik hervorgeht. Ohne Maßnahmen würde der EU-Markt somit sehr attraktiv für chinesische Ausführer werden.

2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(80)

Aufgrund dessen würde das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China wahrscheinlich einen steilen Anstieg der Einfuhrmengen in die EU zu sehr niedrigen Preisen zur Folge haben, was die Preise auf dem EU-Markt insgesamt drücken würde. Hierzu sei angemerkt, dass die große Masse der Waren auf dem RBM-Markt hoch standardisiert und der Preis daher der Hauptentscheidungsfaktor ist.

(81)

Eine erhebliche Zunahme der Einfuhren aus der VR China zu Dumpingpreisen gepaart mit einer erheblichen Preisunterbietung hätte zweifellos ernste Auswirkungen auf die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Dies hätte eine erhebliche Schädigung zur Folge und würde die Bemühungen des Wirtschaftszweigs um eine Neustrukturierung zunichte machen.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(82)

Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde nach Artikel 21 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise für alle vom Verfahren betroffenen Parteien untersucht, welche Auswirkungen die Verlängerung oder das Auslaufen der Maßnahmen für sie hätte.

(83)

Zur Bewertung der Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen wurde allen interessierten Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes gegeben. Wie bereits erwähnt antworteten nur der kooperierende Unionshersteller und drei unabhängige Einführer auf den Fragebogen. Ein unabhängiger Einführer und ein Verwender übermittelten ebenfalls Anmerkungen, ohne den Fragebogen zu beantworten.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(84)

Als 1995 der erste Antidumpingantrag gestellt wurde, bestand der Wirtschaftszweig der Union aus zwei Herstellern, dem österreichischen Unternehmen Koloman Handler GmbH und der deutschen Firma Robert Krause GmbH & Co. Beide Firmen waren seit langem auf dem EU-Markt vertreten, hatten jedoch, unter anderem wegen unfair gehandelter Einfuhren, mit bedeutenden finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen.

(85)

Ihre wirtschaftliche Lage war so schlecht, dass beide Konkurs anmelden mussten. Die Robert Krause GmbH ging 1998 in Konkurs, ebenso ihr Nachfolgeunternehmen im Jahr 2002, während Koloman Handler 2001 Insolvenz anmeldete. Beide Firmen wurden von einem anderen Unternehmen, der SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH, übernommen und diese wiederum von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, dem Antragsteller in diesem Überprüfungsverfahren.

(86)

Seither wurde die Tätigkeit des Unternehmens umstrukturiert, um weltweit, vor allem aber auf dem Kernmarkt des Antragstellers, d.h. dem EU-Markt, wettbewerbsfähiger zu werden.

(87)

Die Übernahme von Bensons, einem etablierten Händler von RBM mit Niederlassungen in den Niederlanden, Singapur, dem Vereinigten Königreich und den USA, zeigte deutlich den Willen des Wirtschaftszweigs der Union zu einem verbesserten Zugang zu den Weltmärkten und die Ernsthaftigkeit seiner Umstrukturierungsbemühungen.

(88)

Wie aus der Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens hervorgeht, waren die Anstrengungen des Antragstellers zumindest teilweise erfolgreich. In den letzten Jahren kam es zu einem Anstieg von Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil sowie der Beschäftigung.

(89)

Die Bemühungen des Wirtschaftszweigs um eine Verbesserung seiner Lage wurden jedoch durch Zollübernahme- und Umgehungspraktiken untergraben, welche die Wirkung der Maßnahmen gegen unfaire Einfuhren verringerten. Die Lage des Wirtschaftszweigs bleibt daher trotz einer bedeutenden Verbesserung prekär, wie die Entwicklung der Finanzindikatoren beweist.

(90)

Der Wirtschaftszweig ist daher immer noch anfällig für die Auswirkungen höherer Einfuhren aus der VR China zu Niedrig- und Dumpingpreisen. Es ist offensichtlich, dass er bei Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut erheblichen Schwierigkeiten gegenüberstünde, welche zu seinem endgültigen Verschwinden führen könnten. Durch seine Umstrukturierungsbemühungen bewies der Wirtschaftszweig der Union, dass er lebensfähig und immer noch in der Lage ist, einen bedeutenden Teil des EU-Marktes zu versorgen; er benötigt jedoch zu seiner Stabilisierung und Gesundung zusätzlichen und wirksamen Schutz gegen gedumpte Einfuhren.

(91)

Auf dieser Grundlage wird die Schlussfolgerung gezogen, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge, die Maßnahmen für einen weiteren Fünfjahreszeitraum zu verlängern.

3.   Interesse der Einführer

(92)

Vier unabhängige Einführer arbeiteten an dieser Überprüfung mit, aber nur drei von ihnen beantworteten den Fragebogen. Allerdings führte nur einer von ihnen noch RBM aus der VR China ein, dabei handelte es sich um Mechaniken mit 17 oder 23 Ringen, für die ein Mindesteinfuhrpreis gilt. Während zwei von ihnen sich gegen die Überprüfung und die seit 10 Jahren geltenden Antidumpingmaßnahmen aussprachen, war der dritte eher neutral und gab an, dass er von den derzeit geltenden Maßnahmen nicht betroffen sei.

(93)

Die Einführer beklagten sich hauptsächlich über die begrenzte Zahl der Bezugsquellen auf dem EU-Markt infolge der Höhe der Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren aus der VR China und des bedeutenden Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union sowie über die Tatsache, dass dieser auch Eigentümer eines großen RBM-Händlers auf dem EU-Markt ist, welcher angeblich Alleinvertreiber von RBM mit Ursprung in Indien ist.

(94)

Hierzu sei angemerkt, dass es zurzeit verschiedene Bezugsquellen auf dem EU-Markt gibt, nämlich den Wirtschaftszweig der Union, den anderen Unionshersteller und andere Quellen außer der VR China, z.B. Thailand.

(95)

Obwohl die derzeitigen Zölle in der Tat relativ hoch sind, sei außerdem daran erinnert, dass die Erhöhung im Anschluss an eine Untersuchung erfolgte, welche ergeben hatte, dass die Zölle von den chinesischen Ausführern übernommen wurden. Ihre aktuelle Höhe ist daher vollauf gerechtfertigt.

(96)

Seit der Einführung der Zölle und ihrer Erhöhung sanken die Einfuhren aus der VR China beträchtlich und hatten während des UZÜ nur noch einen geringen Anteil am EU-Markt. Die Einführer haben sich jedoch der Lage angepasst und die Bezugsquellen gewechselt. Obwohl anerkannt wird, dass die Einführer ohne Antidumpingmaßnahmen eine breitere Auswahl an Bezugsmöglichkeiten hätten, da sie zurzeit keine RBM aus der VR China importieren, hätte die Verlängerung der Maßnahmen keinerlei nachteilige Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lage.

(97)

Es wird daher die Schlussfolgerung gezogen, dass die Verlängerung der geltenden Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Einführer hätte.

4.   Interesse der Verwender

(98)

Der einzige Verwender, der den Fragebogen beantwortete, brachte Argumente zugunsten der Verlängerung der Maßnahmen vor, denn ihm zufolge sind die in der EU hergestellten RBM von weit besserer Qualität als die aus der VR China eingeführten.

(99)

Ein weiterer Verwender übermittelte einige Anmerkungen, die jedoch durch keine Beweise gestützt wurden. Dies deutet darauf hin, dass die geltenden Maßnahmen keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verwender hatten. Eine Verschlechterung ihrer Lage infolge der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen ist daher unwahrscheinlich.

5.   Interessen der vorgelagerten Industrie

(100)

Die Anbieter von Stahldraht und Stahlband verkaufen nur einen geringfügigen Teil ihrer Produktion an den Wirtschaftszweig der Union und sind daher als solche vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen. Keiner von ihnen meldete sich als interessierte Partei.

6.   Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(101)

Im Hinblick auf die Auswirkungen eines möglichen Auslaufens der Maßnahmen auf den Wettbewerb in der EU ist zu beachten, dass es weltweit nur wenige Hersteller von RBM gibt; diese sind hauptsächlich chinesische oder von chinesischen ausführenden Herstellern kontrollierte Unternehmen. Das Verschwinden der wenigen verbleibenden Hersteller, die nicht von chinesischen Unternehmen kontrolliert werden, würde sich somit negativ auf den Wettbewerb in der EU auswirken.

7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(102)

Angesichts des oben Dargelegten wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   OFFENLEGUNG UND ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(103)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Einschlägige Stellungnahmen wurden analysiert, führten jedoch nicht zu einer Änderung der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde.

(104)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China verlängert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Ringbuchmechaniken im Sinne dieses Artikels sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

(3)   Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

a)

für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021, 8305100023, 8305100029 und 8305100035) beträgt die Höhe des Zollsatzes die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt;

b)

für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100013, 8305100019 und 8305100034) in der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höhe

 

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

 

 

World Wide Stationery Mfg, Hongkong, Volksrepublik China

51,2 %

8934

alle übrigen Unternehmen

78,8 %

8900

Artikel 2

(1)   Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht und aus Vietnam versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 8305100011 und 8305100021), wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht und aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 8305100013 und 8305100023), wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(3)   Ringbuchmechaniken im Sinne dieses Artikels sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

(4)   Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

a)

für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021 und 8305100023) beträgt die Höhe des Zollsatzes die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt;

b)

für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011 und 8305100013) beträgt die Höhe des Zollsatzes 78,8 %.

Artikel 3

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den 22. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 21 vom 24.1.2002, S. 25.

(6)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.

(7)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 1.

(10)  ABl. C 146 vom 12.6.2008, S. 33.

(11)  ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 15.

(12)  Um die vertrauliche Behandlung der Daten des einzigen Antragstellers zu gewährleisten, werden nur Zahlenspannen angegeben.

(13)  Angabe in Indexzahlen (1998 = 100) oder in Zahlenspannen, wenn dies aus Gründen der Vertraulichkeit erforderlich ist.