30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 66/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über das EU-Umweltzeichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (4) war die Einrichtung eines freiwilligen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens zur Förderung von Produkten, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, und die Bereitstellung genauer, nicht irreführender und wissenschaftlich fundierter Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte für die Verbraucher.

(2)

Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 gesammelt wurden, haben gezeigt, dass die Regelung für das Umweltzeichen geändert werden muss, damit seine Wirksamkeit erhöht und seine Anwendung vereinfacht werden kann.

(3)

Die Anwendung der geänderten Regelung („Regelung für das EU-Umweltzeichen“) sollte im Einklang mit den Verträgen erfolgen, insbesondere einschließlich des Vorsorgeprinzips gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(4)

Eine Koordinierung zwischen der Regelung für das EU-Umweltzeichen und der Festlegung der Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (5) muss gewährleistet sein.

(5)

Die Regelung für das EU-Umweltzeichen ist Teil der Gemeinschaftspolitik für Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch, mit der die nachteiligen Auswirkungen von Verbrauch und Produktion auf die Umwelt, die Gesundheit, das Klima und die natürlichen Ressourcen reduziert werden sollen. Mit der Regelung sollen durch die Verwendung des Umweltzeichens Produkte mit hoher Umweltleistung gefördert werden. Deshalb ist es angemessen, vorzuschreiben, dass die Kriterien, die Produkte erfüllen müssen, um das Umweltzeichen zu erhalten, auf der besten Umweltleistung, die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen, basieren. Diese Kriterien sollten gut verständlich und einfach anzuwenden sein und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, wobei die neuesten technischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Sie sollten marktorientiert und auf die wichtigsten Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzt sein.

(6)

Zur Vermeidung der Vervielfachung der Umweltzeichenregelungen und zur Verbesserung der Umweltleistung in allen Bereichen, in denen die Umweltauswirkungen einen Aspekt der Konsumentscheidung darstellen, sollte die Möglichkeit der Verwendung des EU-Umweltzeichens erweitert werden. Allerdings sollte eine Studie über die Lebensmittel- und Futtermittelproduktgruppen durchgeführt werden, um dafür zu sorgen, dass die Kriterien realistisch sind und ein Mehrwert garantiert ist. In Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (6) fallen, sollte die Möglichkeit erwogen werden, nur zertifizierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen das EU-Umweltzeichen zu verleihen, um nicht Verwirrung bei den Verbrauchern hervorzurufen.

(7)

Das EU-Umweltzeichen sollte auf eine Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe abzielen, wo immer dies technisch möglich ist.

(8)

Damit die Allgemeinheit das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines EU-Umweltzeichens akzeptiert, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für EU-Umweltzeichen eine wichtige Rolle spielen und aktiv daran beteiligt werden.

(9)

Es ist wünschenswert, dass alle interessierte Kreise die Erarbeitung oder Überarbeitung der EU-Umweltzeichenkriterien leiten können, sofern gemeinsame Verfahrensregeln befolgt werden und der Prozess von der Kommission koordiniert wird. Um die allgemeine Kohärenz der Tätigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen, sollte auch vorgeschrieben werden, dass die neuesten strategischen Ziele der Gemeinschaft im Umweltbereich, z. B. die Umweltaktionsprogramme, die Strategien für eine nachhaltige Entwicklung und die Programme zum Klimawandel, bei der Erarbeitung der EU-Umweltzeichenkriterien berücksichtigt werden.

(10)

Zur Vereinfachung der Regelung für das EU-Umweltzeichen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für dessen Verwendung sollten die Beurteilungs- und Prüfverfahren gestrafft werden.

(11)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das EU-Umweltzeichen verwendet werden darf; um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden, müssen außerdem zuständige Stellen benannt werden, die Prüfungen vornehmen und die Verwendung des EU-Umweltzeichens untersagen, wenn die Verwendungsbedingungen nicht erfüllt werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionsvorschriften festzulegen und sicherzustellen, dass diese durchgesetzt werden.

(12)

Um die Verwendung des EU-Umweltzeichens auszuweiten und diejenigen, deren Produkte die EU-Umweltzeichenkriterien erfüllen, zu fördern, sollten die Kosten für die Verwendung des EU-Umweltzeichens gesenkt werden.

(13)

Es ist notwendig, die Öffentlichkeit zu unterrichten und ihr Interesse an dem EU-Umweltzeichen durch Werbemaßnahmen und Informations- und Aufklärungskampagnen auf örtlicher, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu wecken, um die Verbraucher für die Bedeutung des EU-Umweltzeichens zu sensibilisieren und es ihnen zu ermöglichen, eine bewusste Wahl zu treffen. Außerdem ist dies notwendig, damit die Regelung für Hersteller und Einzelhändler attraktiver wird.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Aktionspläne für ein umweltschutzorientiertes öffentliches Beschaffungswesen die Einführung von Leitlinien erwägen und könnten auch Zielvorgaben für den Erwerb umweltfreundlicher Erzeugnisse im Rahmen öffentlicher Beschaffungen in Betracht ziehen.

(15)

Um die Vermarktung der Produkte mit Umweltzeichen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu erleichtern, den zusätzlichen Arbeitsaufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, in Grenzen zu halten und eine Verwirrung der Verbraucher zu vermeiden, ist es auch erforderlich, die Kohärenz der Regelung für das EU-Umweltzeichen und der nationalen Umweltzeichenregelungen in der Gemeinschaft zu verbessern und ihre Harmonisierung zu fördern.

(16)

Damit das Vergabesystem sowie die Marktüberwachung und die Kontrolle der Verwendung des EU-Umweltzeichens gemeinschaftsweit einheitlich gehandhabt werden, sollten die zuständigen Stellen Informationen und Erfahrungen austauschen.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(18)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien, die die Produkte für den Erhalt des EU-Umweltzeichens erfüllen müssen, festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(19)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(20)

Es sollten angemessene Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit ein reibungsloser Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 auf die vorliegende Verordnung sichergestellt werden kann –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden (nachstehend „Produkte“ genannt).

(2)   Diese Verordnung gilt weder für Humanarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (8) noch für Tierarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (9) noch für Medizinprodukte oder medizinische Geräte jedweder Art.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;

2.

„Unternehmer“ jeden Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler;

3.

„Umweltauswirkungen“ jede Veränderung der Umwelt, die ein Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise verursacht;

4.

„Umweltleistung“ das Ergebnis der Gestaltung der Merkmale eines Produkts, die Umweltauswirkungen verursachen, durch den Hersteller;

5.

„Prüfung“ ein Verfahren, mit dem bestätigt wird, dass das Produkt die festgelegten Kriterien für das Umweltzeichen erfüllt.

Artikel 4

Zuständige Stellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die innerhalb oder außerhalb von Ministerien angesiedelte(n) Stelle(n) („zuständige Stelle“ oder „zuständige Stellen“), die für die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zuständig ist/sind, und stellt sicher, dass sie funktionsfähig ist/sind. Wird mehr als eine zuständige Stelle benannt, so legt der betreffende Mitgliedstaat die jeweiligen Zuständigkeiten und die hierfür geltenden Koordinierungsvorschriften fest.

(2)   Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen muss ihre Unabhängigkeit und Neutralität garantieren, und ihre Verfahrensvorschriften müssen sicherstellen, dass bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten Transparenz gegeben ist und alle interessierten Kreise eingebunden werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Stellen den in Anhang V festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4)   Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass das Prüfverfahren in einheitlicher, neutraler und zuverlässiger Weise durch eine von dem Unternehmer, dem das Prüfverfahren gilt, unabhängigen Stelle auf der Grundlage von internationalen, europäischen oder nationalen Normen und Verfahren für Stellen, die für Produktzertifizierungssysteme zuständig sind, durchgeführt wird.

Artikel 5

Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission setzt einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) ein, der aus Vertretern der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und aus Vertretern anderer Interessengruppen besteht. Der AUEU wählt seinen Vorsitzenden in Einklang mit seiner Geschäftsordnung. Er beteiligt sich an der Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen sowie an allen Überprüfungen der Umsetzung der Regelung für das EU-Umweltzeichen. Außerdem berät und unterstützt er die Kommission in diesen Bereichen und gibt insbesondere Empfehlungen zu den Mindestanforderungen an die Umweltleistung.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass der AUEU bei seiner Tätigkeit bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller jeweils maßgeblichen interessierten Kreise, wie der zuständigen Stellen, der Hersteller, der Erzeuger, des Einzelhandels, der Dienstleister, der Großhändler, der Importeure, insbesondere der KMU, und der Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, achtet.

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen an die Kriterien für das EU-Umweltzeichen

(1)   Bei der Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen wird die Umweltleistung der Produkte unter Berücksichtigung der neuesten strategischen Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes zugrunde gelegt.

(2)   Mit den Kriterien für das EU-Umweltzeichen werden die Umweltanforderungen festgelegt, die ein Produkt erfüllen muss, um das EU-Umweltzeichen führen zu können.

(3)   Die Kriterien werden auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus eines Produkts festgelegt. Bei der Festlegung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt:

a)

Die wichtigsten Umweltauswirkungen, insbesondere Auswirkungen auf den Klimawandel, Auswirkungen auf Natur und Artenvielfalt, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Emissionen in alle Umweltmedien, Verschmutzung durch physikalische Wirkungen sowie Anwendung und Freisetzung gefährlicher Stoffe.

b)

Die Möglichkeit der Substitution von gefährlichen Stoffen durch weniger gefährliche, entweder durch einfachen Austausch oder, wo dies technisch möglich ist, durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung.

c)

Die Möglichkeit, die Umweltauswirkungen von Erzeugnissen durch eine Verbesserung ihrer Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit zu verringern.

d)

Die Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und -belastungen einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte in den verschiedenen Lebenszyklusabschnitten der betreffenden Produkte.

e)

Gegebenenfalls soziale und ethische Aspekte, etwa durch Verweis auf diesbezügliche internationale Übereinkünfte und Abkommen wie die einschlägigen Normen und Verhaltenskodizes der Internationalen Arbeitsorganisation.

f)

Kriterien anderer gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe bereits bestehender Umweltzeichen, insbesondere auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell anerkannte Umweltzeichen im Sinn der Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I, um Synergieeffekte zu erzielen.

g)

So weit wie möglich, das Ziel der Verringerung der Tierversuche.

(4)   Mit den Kriterien für das Umweltzeichen werden die Umweltanforderungen festgelegt, die ein Produkt erfüllen muss, um das EU-Umweltzeichen führen zu können.

(5)   Bevor sie EU-Umweltzeichenkriterien für Lebensmittel- und Futtermittelerzeugnisse im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (10) erarbeitet, führt die Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Studie durch, aus der hervorgeht, ob die Festsetzung von verlässlichen Kriterien für die Umweltleistung während des gesamten Lebenszyklus derartiger Produkte, einschließlich Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, möglich ist. Die Studie sollte insbesondere dem Einfluss der EU-Umweltzeichenkriterien auf Lebensmittel- und Futtermittel sowie auf nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gewidmet sein, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen. In der Studie sollte die Möglichkeit erwogen werden, nur zertifizierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen das EU-Umweltzeichen zu verleihen, um eine Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden.

Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, ob für bestimmte Gruppen von Lebens- und Futtermitteln, und gegebenenfalls für welche, die Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien möglich ist, und berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Studie und die Auffassung des AUEU.

(6)   Das EU-Umweltzeichen darf nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (11) entsprechen, noch für Produkte, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (12) genannte Stoffe enthalten.

(7)   Bei bestimmten Kategorien von Produkten, die in Absatz 6 genannte Stoffe enthalten, und nur soweit es nicht technisch möglich ist, die Stoffe entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um Ausnahmen von Absatz 6 zu gewähren. Bei Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden und die in Mischungen, in einem Erzeugnis oder in einem homogenen Teil eines komplexen Erzeugnisses in einer Konzentration von über 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten sind, werden keine Ausnahmen gewährt. Diese Maßnahmen zur Änderungen nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen

(1)   Nach Konsultation des AUEU können die Kommission, die Mitgliedstaaten, die zuständigen Stellen oder andere interessierte Kreise die Erarbeitung bzw. Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen initiieren und leiten. Wird anderen interessierten Kreisen die Verantwortung für die Ausarbeitung der Kriterien übertragen, müssen sie Fachwissen in dem jeweiligen Produktbereich und die Fähigkeit nachweisen, das Verfahren neutral und in Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu leiten. Dabei werden Konsortien bevorzugt, die sich aus mehreren Interessengruppen zusammensetzen.

Die Partei, die die Erarbeitung oder die Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen nach dem Verfahren initiiert und leitet, erstellt gemäß Anhang I Teil A folgende Dokumente:

a)

einen vorläufigen Bericht;

b)

den Entwurf eines Vorschlags für Kriterien;

c)

einen technischen Bericht zur Untermauerung des Entwurfs des Vorschlags für Kriterien;

d)

einen endgültigen Bericht;

e)

einen Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen;

f)

einen Leitfaden für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.

Diese Dokumente sind der Kommission und dem AUEU zu übermitteln.

(2)   Wurden bereits im Rahmen einer anderen Umweltzeichenregelung, die die Anforderungen für die Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I erfüllt, Kriterien für eine Produktgruppe erarbeitet, für die noch keine EU-Umweltzeichenkriterien festgelegt sind, so kann der Mitgliedstaat, in dem die andere Umweltzeichenregelung anerkannt ist, nach Konsultation der Kommission und des AUEU diese Kriterien für die Erarbeitung der Kriterien im Rahmen der EU-Umweltzeichenregelung vorschlagen.

In diesen Fällen kann zur Erarbeitung der Kriterien das verkürzte Verfahren gemäß Anhang I Teil B zur Anwendung kommen, sofern die vorgeschlagenen Kriterien im Einklang mit Anhang I Teil A erarbeitet wurden. Das verkürzte Verfahren zur Erarbeitung der Kriterien wird entweder von der Kommission oder von dem Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 1 das verkürzte Verfahren vorgeschlagen hat, geleitet.

(3)   Besteht die Notwendigkeit einer nicht wesentlichen Überarbeitung der Kriterien, kann das verkürzte Überarbeitungsverfahren gemäß Anhang I Teil C angewendet werden.

(4)   Bis 19. Februar 2011 einigen sich der AUEU und die Kommission auf einen Arbeitsplan, der eine Strategie und eine nicht erschöpfende Liste von Produktgruppen enthält. In diesem Plan werden weitere Maßnahmen der Gemeinschaft in Betracht gezogen (etwa im Bereich des umweltschutzorientierten öffentlichen Beschaffungswesens); er kann entsprechend den aktuellsten umweltpolitischen Zielsetzungen der Gemeinschaft aktualisiert werden. Dieser Plan ist regelmäßig zu aktualisieren.

Artikel 8

Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen

(1)   Nach dem in Anhang I vorgesehenen Verfahren und unter Berücksichtigung des Arbeitsplans sind Kriterien für das EU-Umweltzeichen im Entwurf auszuarbeiten.

(2)   Spätestens neun Monate nach der Konsultation des AUEU trifft die Kommission für jede Produktgruppe Maßnahmen zur Festlegung spezifischer EU-Umweltzeichenkriterien. Diese Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission berücksichtigt in ihrem endgültigen Vorschlag die Anmerkungen des AUEU und hebt die Erklärungen für Änderungen in ihrem endgültigen Vorschlag an dem auf der Konsultation des AUEU beruhenden Entwurf eines Vorschlags für Kriterien deutlich hervor, sie belegt und begründet diese.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Mit den Maßnahmen der Kommission gemäß Absatz 2

a)

werden Anforderungen festgelegt, anhand deren bei den einzelnen Produkten die Einhaltung der EU-Umweltzeichenkriterien bewertet wird („Bewertungsanforderungen“);

b)

werden für jede Produktgruppe drei wichtige Umweltmerkmale festgelegt, die in dem fakultativen Muster mit Textfeld gemäß Anhang II aufgeführt werden können;

c)

wird für jede Produktgruppe der relevante Geltungszeitraum der Kriterien und der Anforderungen an die Bewertung festgelegt;

d)

wird der Umfang angegeben, in dem sich die Eigenschaften des Produkts während des in Buchstabe c genannten Geltungszeitraums ändern dürfen.

(4)   Bei der Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen ist darauf zu achten, dass nicht Maßnahmen eingeführt werden, deren Durchführung den KMU unverhältnismäßige administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht.

Artikel 9

Vergabe und Verwendungsbedingungen des EU-Umweltzeichens

(1)   Jeder Unternehmer, der das EU-Umweltzeichen verwenden möchte, stellt bei den zuständigen Stellen gemäß Artikel 4 einen Antrag im Einklang mit folgenden Vorschriften:

a)

Stammt ein Produkt aus einem einzigen Mitgliedstaat, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eingereicht;

b)

stammt ein Produkt in identischer Form aus mehreren Mitgliedstaaten, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle eines dieser Mitgliedstaaten eingereicht;

c)

stammt ein Produkt aus einem Drittland, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle in einem beliebigen Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird oder werden soll, eingereicht.

(2)   Das EU-Umweltzeichen entspricht dem in Anhang II abgebildeten Muster.

Das EU-Umweltzeichen darf nur für Produkte, die die jeweiligen EU-Umweltzeichenkriterien erfüllen und für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, verwendet werden.

(3)   Im Antrag sind die vollständigen Kontaktangaben des Unternehmers, die betreffende Produktgruppe und eine vollständige Beschreibung des Produkts sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Stelle verlangt, anzugeben.

Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen gemäß der einschlägigen Maßnahme der Kommission zur Aufstellung von EU-Umweltzeichenkriterien für die jeweilige Produktgruppe beizufügen.

(4)   Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag gestellt wurde, erhebt Gebühren gemäß Anhang III. Das EU-Umweltzeichen darf nur verwendet werden, wenn die Gebühren fristgerecht entrichtet wurden.

(5)   Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags überprüft die jeweils zuständige Stelle, ob die Unterlagen vollständig sind, und benachrichtigt den Unternehmer. Die zuständige Stelle kann den Antrag ablehnen, wenn der Unternehmer die Unterlagen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung vervollständigt.

Erweisen sich die Unterlagen als vollständig und hat die zuständige Stelle überprüft, dass das Produkt die EU-Umweltzeichenkriterien und die gemäß Artikel 8 veröffentlichten Anforderungen an die Bewertung erfüllt, so weist die zuständige Stelle dem Produkt eine Registriernummer zu.

Die Unternehmer tragen die Kosten der Überprüfung und der Bewertung der Konformität mit den EU-Umweltzeichenkriterien. Kosten für Anreise und Unterkunft können den Unternehmern in Rechnung gestellt werden, wenn eine Überprüfung vor Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, erforderlich ist.

(6)   Sofern die Produktionsanlagen nach den Kriterien des EU-Umweltzeichens bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, gelten diese für alle Produktionsanlagen, in denen das mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkt hergestellt wird. Gegebenenfalls führt die zuständige Stelle Überprüfungen vor Ort durch oder beauftragt hiermit einen bevollmächtigten Vertreter.

(7)   Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise solche Prüfverfahren an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden. Die zuständigen Stellen arbeiten im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche Durchführung der Beurteilungs- und Prüfverfahren zusammen; diese Zusammenarbeit findet hauptsächlich im Rahmen der in Artikel 13 genannten Arbeitsgruppe statt.

(8)   Die zuständige Stelle schließt mit jedem Unternehmer einen Vertrag ab, in dem die Verwendung des EU-Umweltzeichens geregelt ist (einschließlich Bestimmungen über die Genehmigung und den Entzug des EU-Umweltzeichens insbesondere nach der Überprüfung von Kriterien). Hierfür wird ein Standardvertrag nach dem Muster in Anhang IV verwendet.

(9)   Der Unternehmer darf sein Produkt erst nach Abschluss des Vertrags mit dem EU-Umweltkennzeichen kennzeichnen. Der Unternehmer gibt die Registriernummer auf dem mit dem EU-Umweltkennzeichen gekennzeichneten Produkt an.

(10)   Die zuständige Stelle, die für ein Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission erstellt ein gemeinsames Verzeichnis, das sie regelmäßig aktualisiert. Das Verzeichnis ist auf der Website zum EU-Umweltzeichen öffentlich zugänglich.

(11)   Das EU-Umweltzeichen darf auf den Produkten, für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und in dem zugehörigen Werbematerial verwendet werden.

(12)   Die Vergabe des EU-Umweltzeichens erfolgt unbeschadet umweltspezifischer oder sonstiger Vorschriften der Gemeinschaft oder des innerstaatlichen Rechts für die verschiedenen Lebenszyklusabschnitte des Produkts.

(13)   Das Recht auf Verwendung des EU-Umweltzeichens erstreckt sich nicht auf dessen Verwendung als Bestandteil eines Warenzeichens.

Artikel 10

Marktüberwachung und Kontrolle der Verwendung des EU-Umweltzeichens

(1)   Jede falsche oder irreführende Werbung oder Verwendung anderer Zeichen oder Embleme, die zu einer Verwechslung mit dem EU-Umweltzeichen führen können, ist verboten.

(2)   Die zuständige Stelle überprüft bei Produkten, für die sie das EU-Umweltzeichen vergeben hat, regelmäßig, ob das Produkt die EU-Umweltzeichenkriterien und die gemäß Artikel 8 veröffentlichten Anforderungen an die Bewertung erfüllt. Sie nimmt solche Überprüfungen außerdem gegebenenfalls aufgrund von Beschwerden vor. Diese Überprüfungen können in Form von Stichproben erfolgen.

Die zuständige Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, teilt dem Verwender des EU-Umweltzeichens alle Beschwerden mit, die bezüglich des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkts erhoben wurden, und kann den Verwender auffordern, diese zu beantworten. Die zuständige Stelle kann die Identität des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwender verschweigen.

(3)   Der Verwender des EU-Umweltzeichens gestattet der zuständigen Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die ständige Übereinstimmung des Produkts mit den Produktgruppenkriterien und mit Artikel 9 zu überwachen.

(4)   Auf Verlangen der zuständigen Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, gewährt der Verwender des EU-Umweltzeichens Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen das betreffende Produkt hergestellt wird.

Die Aufforderung kann zu jedem vertretbaren Zeitpunkt und ohne Vorankündigung erfolgen.

(5)   Stellt eine zuständige Stelle, nachdem der Verwender des EU-Umweltweichens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, fest, dass ein das EU-Umweltzeichen führendes Produkt die entsprechenden Produktgruppenkriterien nicht erfüllt oder dass das EU-Umweltzeichen nicht im Einklang mit Artikel 9 verwendet wird, so untersagt sie entweder die Verwendung des EU-Umweltzeichens auf dem Produkt oder sie informiert die betreffende zuständige Stelle, falls das EU-Umweltzeichen von einer anderen zuständigen Stelle vergeben wurde. Der Verwender des EU-Umweltzeichens hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Gebühren.

Die zuständige Stelle unterrichtet alle zuständigen Stellen und die Kommission unverzüglich über dieses Verbot.

(6)   Die zuständige Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, darf Informationen, zu denen sie im Laufe der Beurteilung der vorschriftsmäßigen Verwendung des EU-Umweltzeichens durch einen Nutzer gemäß Artikel 9 Zugang erhalten hat, weder weitergeben noch für Zwecke verwenden, die nicht mit der Vergabe zwecks Verwendung des EU-Umweltzeichens zusammenhängen.

Sie ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die ihr anvertrauten Unterlagen vor Fälschung und Missbrauch zu schützen.

Artikel 11

Umweltkennzeichenregelungen in den Mitgliedstaaten

(1)   Wurden für eine bestimmte Produktgruppe bereits EU-Umweltzeichenkriterien veröffentlicht, so dürfen andere national oder regional offiziell anerkannte Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht für diese Produktgruppe gegolten haben, nur dann auf diese Produktgruppe ausgedehnt werden, wenn die für diese Regelungen erarbeiteten Kriterien mindestens so streng sind wie die EU-Umweltzeichenkriterien.

(2)   Um die Kriterien der Umweltkennzeichenregelungen in Europa (EN ISO 14024 Typ I) zu harmonisieren, werden bei den Kriterien für das EU-Umweltzeichen auch bestehende Kriterien berücksichtigt, die in offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen in den Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden sind.

Artikel 12

Förderung des EU-Umweltzeichens

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren in Zusammenarbeit mit dem AUEU einen besonderen Aktionsplan zur Förderung der Verwendung des EU-Umweltzeichens durch

a)

Sensibilisierungsmaßnahmen und Informations- und Aufklärungskampagnen für Verbraucher, Produzenten, Hersteller, Großhändler, Dienstleistung, Einkäufer im öffentlichen Beschaffungswesen, Groß- und Einzelhändler und die Öffentlichkeit

b)

Förderung der Nutzung der Regelung, vor allem durch KMU,

und tragen so zur Verbreitung der Regelung bei.

(2)   Die Förderung des EU-Umweltzeichens kann über die Website zum EU-Umweltzeichen erfolgen, die in allen Sprachen der Gemeinschaft grundlegende Informationen und einschlägiges Werbematerial sowie Angaben darüber bereithält, wo Produkte mit dem EU-Umweltzeichen zu erwerben sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten fördern die Verwendung des „Leitfadens für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben“, wie in Anhang I Teil A Nummer 5 angegeben. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten beispielsweise die Festlegung von Zielvorgaben für die Beschaffung von Produkten in Betracht, die den im Leitfaden aufgeführten Kriterien entsprechen.

Artikel 13

Informations- und Erfahrungsaustausch

(1)   Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu fördern, führen die zuständigen Stellen regelmäßig einen Informations- und Erfahrungsaustausch insbesondere über die Anwendung der Artikel 9 und 10 durch.

(2)   Zu diesem Zweck setzt die Kommission eine Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen ein. Die Arbeitsgruppe tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Reisekosten werden von der Kommission getragen. Die Arbeitsgruppe wählt ihren Vorsitz und legt ihre Geschäftsordnung fest.

Artikel 14

Bericht

Bis zum 19. Februar 2015 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen vor. Der Bericht enthält auch Elemente für eine etwaige Überprüfung der Regelung.

Artikel 15

Änderung der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge ändern, einschließlich der Höchstgebühren nach Anhang III, wobei sie berücksichtigt, dass die Gebühren die Kosten der Durchführung des Programms decken müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 18

Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird aufgehoben.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 findet weiterhin auf Verträge, die gemäß ihrem Artikel 9 geschlossen wurden, bis zu dem in diesen Verträgen festgelegten Ende des Geltungszeitraums Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen über Gebühren.

Artikel 9 Absatz 4 und Anhang III der vorliegenden Verordnung finden auf diese Verträge Anwendung.

Artikel 20

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 120 vom 28.5.2009, S. 56.

(2)  ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 50.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2009.

(4)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(6)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(9)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

VERFAHREN FÜR DIE ERARBEITUNG UND DIE ÜBERARBEITUNG DER KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

A.   Standardverfahren

Es sind folgende Dokumente zu erstellen:

1.   Vorläufiger Bericht

Der vorläufige Bericht enthält folgende Angaben:

quantitative Angabe der möglichen Umweltvorteile in der Produktgruppe unter Berücksichtigung der Vorteile ähnlicher europäischer und nationaler oder regionaler Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I;

Begründung der Wahl und des Umfangs der Produktgruppe;

Berücksichtigung möglicher Handelsaspekte;

Analyse der Kriterien anderer Umweltzeichen;

geltendes Recht und laufende Rechtsetzungsinitiativen in Bezug auf den Produktgruppen-Sektor;

Prüfung der Möglichkeiten zur Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe, wo immer dies technisch möglich ist, entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung, insbesondere was besonders bedenkliche Stoffe gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anbelangt;

innergemeinschaftliche Marktdaten für den Sektor, einschließlich Verkaufsmengen und Umsatz;

derzeitiges und künftiges Potenzial für eine Marktdurchdringung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkte;

Umfang und allgemeine Bedeutung der mit der Produktgruppe zusammenhängenden Umweltauswirkungen, ausgehend von neuen oder bestehenden Lebenszyklusanalysen. Hierfür können auch andere wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden; kritische und umstrittene Fragen werden im Einzelnen ausgeführt und bewertet;

Quellenangaben zu den Daten und Informationen, die für die Erstellung des Berichts zusammengetragen und verwendet wurden.

Der vorläufige Bericht ist während der Erarbeitung der Kriterien auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen im Hinblick auf etwaige Stellungnahmen oder Bezugnahmen zu veröffentlichen.

Werden Kriterien für Produktgruppen des Bereichs Lebensmittel und Futtermittel ausgearbeitet, muss aus dem vorläufigen Bericht mit Bezug auf die Studie, die nach Artikel 6 Absatz 6 erstellt wird, Folgendes hervorgehen:

die Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für das jeweilige Produkt schafft einen konkreten Mehrwert in Bezug auf den Umweltschutz;

das EU-Umweltzeichen trägt dem gesamten Lebenszyklus des Produkts Rechnung; und

die Verwendung des EU-Umweltzeichens für das jeweilige Produkt schafft keine Verwirrung im Zusammenhang mit anderen Lebensmittelzeichen.

2.   Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und damit zusammenhängender technischer Bericht

Nach der Veröffentlichung des vorläufigen Berichts werden ein Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und ein technischer Bericht zur Untermauerung des Vorschlagsentwurfs erstellt.

Die in dem Vorschlag aufgeführten Kriterien müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Sie basieren auf den hinsichtlich der Umweltleistung über den gesamten Lebenszyklus besten Produkten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, und entsprechen ungefähr den hinsichtlich der Umweltleistung besten 10 – 20 % der zum Zeitpunkt der Annahme der Kriterien auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Produkte;

um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, ist der genaue Prozentanteil im Einzelfall und jedenfalls mit dem Ziel festzulegen, die umweltverträglichsten Produkte zu fördern und sicherzustellen, dass die Verbraucher eine ausreichende Auswahl haben;

sie richten sich nach der Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und -belastungen einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte; gegebenenfalls sind soziale und ethische Aspekte zu berücksichtigen, etwa durch Verweis auf diesbezügliche internationale Übereinkommen und Abkommen wie die einschlägigen Normen und Verhaltenskodizes der Internationalen Arbeitsorganisation;

sie basieren auf den wichtigsten Umweltauswirkungen des Produkts, werden soweit möglich mit Hilfe grundlegender technischer Umweltleistungsindikatoren des Produkts ausgedrückt und sind für eine Bewertung gemäß dieser Verordnung geeignet;

sie basieren auf fundierten Daten und Informationen, die so weit wie möglich für den gesamten Gemeinschaftsmarkt repräsentativ sind;

sie basieren auf Lebenszyklusdaten und quantitativen Umweltauswirkungen, gegebenenfalls im Einklang mit dem europäische Referenzsystem für Lebenszyklusdaten (European Reference Life Cycle Data Systems - ELCD);

sie berücksichtigen die Standpunkte aller am Konsultationsprozess beteiligten interessierten Kreise;

sie gewährleisten in Bezug auf Definitionen, Testmethoden sowie technische und administrative Unterlagen eine Harmonisierung mit den bestehenden für die Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften;

sie berücksichtigen einschlägige politische Maßnahmen der Gemeinschaft und bisherige Arbeiten zu anderen verwandten Produktgruppen.

Der Entwurf des Vorschlags für Kriterien wird so abgefasst, dass er für die zukünftigen Anwender der Kriterien leicht verständlich ist. Jedes Kriterium wird durch eine Begründung und eine Erläuterung der Umweltvorteile ergänzt. Es werden speziell die Kriterien hervorgehoben, die den wichtigsten Umweltmerkmalen entsprechen.

Der technische Bericht umfasst mindestens Folgendes:

die wissenschaftlichen Erläuterungen der jeweiligen Anforderungen und Kriterien;

eine Quantifizierung der allgemeinen Umweltvorteile, die die Kriterien insgesamt im Vergleich zu den Durchschnittsprodukten auf dem Markt voraussichtlich bewirken;

eine Einschätzung der erwarteten ökologischen/wirtschaftlichen/sozialen Auswirkungen der Kriterien insgesamt;

die jeweiligen Testmethoden zur Bewertung der einzelnen Kriterien;

eine Schätzung der Testkosten;

zu jedem Kriterium Informationen über alle Tests, Berichte und sonstige Unterlagen, die die Verwender auf Anfrage einer zuständigen Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorlegen.

Der Entwurf des Vorschlags für Kriterien und der technische Bericht werden auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen zur Stellungnahme veröffentlicht. Die Partei, die die Arbeiten für die Produktgruppe leitet, verteilt den Vorschlag und den Bericht an alle interessierten Kreise.

Es finden mindestens zwei offene Sitzungen der Arbeitsgruppe über den Entwurf der Kriterien statt, zu der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure sowie Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, eingeladen werden. Die Kommission nimmt ebenfalls an diesen Sitzungen teil.

Der Entwurf des Vorschlags für Kriterien und der technische Bericht werden mindestens einen Monat vor der ersten Arbeitsgruppensitzung zur Verfügung gestellt. Alle nachfolgenden Entwürfe des Vorschlags für Kriterien werden spätestens einen Monat vor den darauf folgenden Sitzungen vorgelegt. Jede Änderung der Kriterien in nachfolgenden Entwürfen wird ausführlich begründet und unter Bezugnahme auf die Diskussionen in den offenen Arbeitsgruppensitzungen und die bei der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge dokumentiert.

Alle Stellungnahmen, die im Laufe des Kriterienerarbeitungsprozesses eingehen, werden beantwortet, und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt bzw. abgelehnt wurden.

3.   Endgültiger Bericht und Vorschlag für Kriterien

Der endgültige Bericht enthält folgende Angaben:

Klare Antworten auf alle Stellungnahmen und Vorschläge mit der Angabe, ob und warum sie angenommen bzw. abgelehnt wurden. Dabei werden die interessierten Kreise aus der Europäischen Union und aus Drittländern gleich behandelt.

Der Bericht enthält außerdem

einen Überblick (eine Seite) über den Umfang der Unterstützung der vorgeschlagenen Kriterien durch die zuständigen Stellen;

eine kurze Aufstellung aller Dokumente, die im Laufe der Arbeiten zur Kriterienerstellung verteilt wurden; dabei sind für jedes Dokument das Verteildatum und die Empfänger anzugeben und eine Kopie des Dokuments beizufügen;

eine Aufstellung aller interessierten Kreise, die an den Arbeiten beteiligt waren, dazu befragt wurden oder eine Stellungnahme abgegeben haben, mit Angabe der jeweiligen Kontaktinformation;

eine Zusammenfassung;

die drei wichtigsten Umweltmerkmale der Produktgruppe, die auf dem in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen fakultativen Muster mit Textfeld aufgeführt werden können;

einen Vorschlag für eine Marketing- und Kommunikationsstrategie für die Produktgruppe.

Alle Stellungnahmen zu dem Bericht sind zu berücksichtigen, und auf Anfrage sind die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen anzugeben.

4.   Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen

Es wird ein Leitfaden erstellt, mit dem die potenziellen Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen bei der Bewertung der Übereinstimmung der Produkte mit den Kriterien unterstützt werden.

5.   Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben

Es wird ein Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, erstellt, in dem erläutert wird, wie die EU-Umweltzeichenkriterien anzuwenden sind.

Die Kommission wird für die Leitfäden für potenzielle Verwender und zuständige Stellen bzw. für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, in alle Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzte Muster bereitstellen.

B.   Verkürztes Verfahren für Kriterien, die bereits in anderen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I erarbeitet wurden

Der Kommission wird ein einziger Bericht vorgelegt. Dieser Bericht enthält einen Abschnitt, in dem dargelegt wird, dass die technischen Anforderungen und die Konsultationsanforderungen gemäß Teil A erfüllt sind, den Entwurf eines Vorschlags für Kriterien, einen Leitfaden für die potenziellen Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen sowie einen Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.

Ist die Kommission der Ansicht, dass der Bericht und die Kriterien den Anforderungen gemäß Teil A entsprechen, wird zu dem Bericht und dem Entwurf des Vorschlags für Kriterien eine zweimonatige öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen Stellungnahmen abgegeben werden können.

Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingehen, werden beantwortet, und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt oder abgelehnt wurden.

Vorbehaltlich der Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikels 8 annehmen, sofern kein Mitgliedstaat eine offene Arbeitsgruppensitzung beantragt hat.

Auf entsprechenden Antrag eines Mitgliedstaats findet zu dem Entwurf der Kriterien eine offene Arbeitsgruppensitzung statt, an der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure bzw. Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, teilnehmen. Die Kommission nimmt ebenfalls an dieser Sitzung teil.

Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation oder in der Sitzung der Arbeitsgruppe vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 8 annehmen.

C.   Verkürztes Verfahren für die nicht wesentliche Überarbeitung der Kriterien

Die Kommission erstellt einen Bericht, der Folgendes enthält:

eine Begründung, aus der hervorgeht, warum keine vollständige Überarbeitung der Kriterien erforderlich ist und eine einfache Aktualisierung der Kriterien und des Niveaus ihrer Anforderungen ausreicht;

einen technischen Teil, der die für die Festsetzung der Kriterien herangezogenen vorherigen Marktdaten aktualisiert;

den Entwurf eines Vorschlags mit überarbeiteten Kriterien;

eine Quantifizierung der allgemeinen Umweltvorteile, die die Kriterien insgesamt im Vergleich zu den Durchschnittsprodukten auf dem Markt voraussichtlich bewirken;

einen überarbeiteten Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen; und

einen überarbeiteten Leitfaden für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.

Der Bericht und der Entwurf des Vorschlags für Kriterien wird auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwei Monaten der Öffentlichkeit zwecks Stellungnahme zugänglich gemacht.

Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingehen, werden beantwortet, und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt oder abgelehnt wurden.

Vorbehaltlich der Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 8 annehmen, sofern kein Mitgliedstaat eine offene Arbeitsgruppensitzung beantragt hat.

Auf entsprechenden Antrag eines Mitgliedstaats findet zu dem Entwurf der überarbeiteten Kriterien eine offene Arbeitsgruppensitzung statt, an der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure und Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, teilnehmen. Die Kommission nimmt ebenfalls an dieser Sitzung teil.

Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die im Laufe der Konsultation der Öffentlichkeit oder in der Sitzung der Arbeitsgruppe vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 8 annehmen.


ANHANG II

MUSTER FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Das EU-Umweltzeichen entspricht dem nachstehenden Muster:

Muster:

Image

Fakultatives Muster mit Textfeld (die Möglichkeit der Verwendung des Textfelds und der dort eingefügte Text wird in den relevanten Produktgruppenkriterien festgelegt):

Image

Die Registriernummer des EU-Umweltzeichens erscheint ebenfalls auf dem Produkt. Sie wird wie folgt angegeben:

Image

Hierbei steht xxxx für das Land der Registrierung, yyy für die Produktgruppe und zzzzz für die Nummer, die die zuständige Stelle vergeben hat.

Das Zeichen, das fakultative Zeichen mit Textfeld und die Registriernummer werden entweder in zwei Farben gedruckt (Pantone 347 Grün für die Blätter und den Stiel, das „Є“-Symbol, die Internet-Adresse und die Abkürzung „EU“, Pantone 279 für alle anderen Elemente, den Text und die Randlinien) oder in Schwarz auf weißem Grund oder in Weiß auf schwarzem Grund.


ANHANG III

GEBÜHREN

1.   Bearbeitungsgebühr

Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, erhebt eine Gebühr in Höhe der für die Bearbeitung des Antrags tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten. Diese Gebühr beträgt mindestens 200 EUR und höchstens 1 200 EUR.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen (1) und Unternehmen in Entwicklungsländern beträgt diese Gebühr höchstens 600 EUR.

Bei Kleinstunternehmen (1) beträgt diese Gebühr höchstens 350 EUR.

Für Antragsteller, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind und/oder gemäß der Norm ISO 14001 zertifiziert wurden, wird die Bearbeitungsgebühr um 20 % ermäßigt. Diese Ermäßigung wird unter der Bedingung gewährt, dass sich der Antragsteller in seiner Umweltpolitik ausdrücklich verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Vertrags die vollständige Erfüllung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens durch seine mit diesem Zeichen versehenen Produkte zu gewährleisten, und dass diese Verpflichtung angemessen in die detaillierten Umweltschutzziele des Antragstellers aufgenommen wird. Gemäß ISO 14001 zertifizierte Antragsteller müssen jährlich nachweisen, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen. Gemäß EMAS eingetragene Antragsteller müssen jährlich eine Kopie ihrer überprüften Umwelterklärung übermitteln.

2.   Jährliche Gebühr

Die zuständige Stelle kann vorschreiben, dass jeder Antragsteller, der ein EU-Umweltzeichen führen darf, eine jährlich zu entrichtende Gebühr von bis zu 1 500 EUR entrichtet.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in Entwicklungsländern beträgt diese jährliche Gebühr höchstens 750 EUR.

Bei Kleinstunternehmen beträgt diese Gebühr höchstens 350 EUR.

Der Zeitraum, für den die jährliche Gebühr entrichtet wird, beginnt am Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens an den Antragsteller.


(1)  KMU und Kleinstunternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


ANHANG IV

MUSTERVERTRAG ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES EU-UMWELTZEICHENS

PRÄAMBEL

Die zuständige Stelle … (vollständiger Name), nachstehend „die zuständige Stelle“ genannt,

mit Sitz in … (vollständige Anschrift), zur Unterzeichnung dieses Vertrags vertreten durch … (Name des Verantwortlichen), … (vollständiger Name des Zeichennehmers), in seiner Eigenschaft als Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler, mit nachstehender amtlich gemeldeter Anschrift … (vollständige Anschrift), nachstehend „Zeichennehmer“ genannt, vertreten durch … (Name des Verantwortlichen) …, vereinbaren bezüglich der Verwendung des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), nachstehend „die EU-Umweltzeichenverordnung“ genannt, Folgendes:

1.   VERWENDUNG DES EU-UMWELTZEICHENS

1.1.   Die zuständige Stelle gewährt dem Zeichennehmer das Recht auf Verwendung des EU-Umweltzeichens für seine Produkte, die in den beigefügten Produktbeschreibungen beschrieben sind und die den einschlägigen, im Zeitraum … gültigen, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am … (Datum) angenommenen und im Amtsblatt der Europäischen Union vom … (vollständige Fundstelle) veröffentlichten Produktgruppenkriterien entsprechen.

1.2.   Das EU-Umweltzeichen darf nur in Übereinstimmung mit den in Anhang II der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegten Mustern verwendet werden.

1.3.   Der Zeichennehmer stellt sicher, dass das zu kennzeichnende Produkt während der ganzen Geltungsdauer dieses Vertrags jederzeit allen im Vertrag festgelegten Bedingungen und Bestimmungen gemäß Artikel 9 der EU-Umweltzeichenverordnung entspricht. Bei Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfüllung der Kriterien nicht beeinflussen, ist kein neuer Antrag erforderlich. Der Zeichennehmer setzt die zuständige Stelle jedoch mittels Einschreibebrief von derartigen Änderungen in Kenntnis. Die zuständige Stelle kann angemessene Überprüfungen durchführen.

1.4.   Der Vertrag kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stelle über die ursprünglich vorgesehenen Produkte hinaus auf weitere Produkte ausgedehnt werden, falls diese zu derselben Produktgruppe gehören und ebenfalls den für diese Gruppe aufgestellten Kriterien entsprechen. Die zuständige Stelle kann überprüfen, ob diese Bedingungen erfüllt werden. Die Anlage mit den genauen Produktbeschreibungen wird entsprechend geändert.

1.5.   Der Zeichennehmer hat jede Werbung, Aussage oder Verwendung von anderen Zeichen oder Emblemen zu unterlassen, die falsch oder irreführend ist oder Verwechslungen herbeiführen oder die Integrität des EU-Umweltzeichens in Frage stellen könnte.

1.6.   Der Zeichennehmer ist aufgrund dieses Vertrags verantwortlich für die Verwendung des EU-Umweltzeichens in Verbindung mit seinem Produkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Werbung.

1.7.   Die zuständige Stelle einschließlich ihrer hierzu bevollmächtigten Vertreter ist zur Durchführung aller notwendigen Untersuchungen ermächtigt, um die ständige Einhaltung sowohl der Produktgruppenkriterien als auch der Verwendungsbedingungen und Vertragsbestimmungen durch den Zeichennehmer gemäß den in Artikel 10 der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegten Bestimmungen zu überwachen.

2.   AUSSETZUNG UND ENTZUG DER GENEHMIGUNG ZUR VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS

2.1.   Stellt ein Zeichennehmer fest, dass er die Verwendungsbedingungen oder die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Vertrags nicht erfüllt, teilt er dies der zuständigen Stelle mit und verwendet das EU-Umweltzeichen nicht mehr, bis die Verwendungsbedingungen oder Bestimmungen erfüllt sind und die zuständige Stelle hiervon unterrichtet ist.

2.2.   Ist die zuständige Stelle der Ansicht, dass der Zeichennehmer gegen eine der Verwendungsbedingungen oder Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen hat, kann sie die Genehmigung zur Verwendung des EU-Umweltzeichens aussetzen oder entziehen und alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 10 und 17 der EU-Umweltzeichenverordnung genannten, ergreifen, um eine weitere Verwendung des Zeichens durch den Zeichennehmer zu verhindern.

3.   BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG UND SCHADENERSATZPFLICHT

3.1.   Der Zeichennehmer darf das EU-Umweltzeichen nicht als Teil einer Zusicherung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit dem in Artikel 1.1 dieses Vertrags genannten Produkt verwenden.

3.2.   Die zuständige Stelle, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter, haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Zeichennehmer aus der Vergabe und/oder Verwendung des EU-Umweltzeichens entstehen.

3.3.   Die zuständige Stelle, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter, haftet nicht für Verluste oder Schäden, die Dritten durch die Vergabe und/oder Verwendung des EU-Umweltzeichens, einschließlich der Werbung mit diesem, entstehen.

3.4.   Der Zeichennehmer ist der zuständigen Stelle und ihren bevollmächtigten Vertretern haftbar für jeglichen Verlust, Schaden oder Haftung, die ihr oder ihren Vertretern infolge eines Verstoßes gegen diesen Vertrag durch den Zeichennehmer oder dadurch entstehen, dass sich die zuständige Stelle auf vom Zeichennehmer gelieferte Informationen oder Unterlagen verlassen hat; dies gilt auch für Ansprüche Dritter.

4.   GEBÜHREN

4.1.   Die Höhe der Bearbeitungsgebühr und der jährlichen Gebühr wird gemäß Anhang III der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegt.

4.2.   Das EU-Umweltzeichen darf nur verwendet werden, wenn alle Gebühren fristgerecht entrichtet wurden.

5.   DAUER DES VERTRAGS UND ANWENDBARES RECHT

5.1.   Vorbehaltlich der Artikel 5.2, 5.3 und 5.4 dieses Vertrags gilt der Vertrag vom Tag seiner Unterzeichnung an bis (…) oder bis zum Ablauf der Produktgruppenkriterien, wobei das frühere Datum maßgebend ist.

5.2.   Hat der Zeichennehmer gegen eine Verwendungsbedingung oder Bestimmung dieses Vertrags im Sinn von Artikel 2.2 verstoßen, kann die zuständige Stelle aufgrund dieser Vertragsverletzung neben der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 2.2 den Vertrag mittels Einschreibebrief an den Zeichennehmer früher als in Artikel 5.1 vorgesehen (binnen einer von der zuständigen Stelle festzulegenden Frist) kündigen.

5.3.   Der Zeichennehmer kann den Vertrag mittels Einschreibebrief an die zuständige Stelle mit einer Frist von einem Monat kündigen.

5.4.   Werden die in Artikel 1.1 genannten Produktgruppenkriterien ohne Änderungen um einen bestimmten Zeitraum verlängert und hat die zuständige Stelle nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Produktgruppenkriterien und dieses Vertrags schriftlich gekündigt, teilt die zuständige Stelle dem Zeichennehmer mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mit, dass der Vertrag für die weitere Geltungsdauer der Produktgruppenkriterien automatisch verlängert wird.

5.5.   Nach Beendigung dieses Vertrags darf der Zeichennehmer das EU-Umweltzeichen für das in Artikel 1.1 des Vertrags genannte Produkt weder zu Kennzeichnungs- noch zu Werbezwecken verwenden. Das EU-Umweltzeichen darf jedoch während weiterer sechs Monate nach dem Kündigungsdatum auf Produkten verbleiben, die der Zeichennehmer oder andere auf Lager haben und die vor diesem Datum hergestellt wurden. Letzteres findet nicht Anwendung, wenn der Vertrag aus einem der in Artikel 5.2 genannten Gründe gekündigt wurde.

5.6.   Streitigkeiten zwischen der zuständigen Stelle und dem Zeichnnehmer oder Forderungen einer Partei gegen die andere, über die nicht gütliche Einigung erzielt wurde, werden nach dem geltenden Recht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (2) und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM II) (3) entschieden.

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

Kopie der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen der Gemeinschaft (in der/den betreffenden Sprache(n) der Gemeinschaft),

Produktbeschreibungen, die mindestens die Namen und/oder die internen Referenznummern der Hersteller, die Herstellungsorte und die einschlägige(n) EU-Umweltzeichen-Nummer(n) umfassen,

Kopie der Entscheidung … der Kommission (Produktgruppenkriterien).

Ort: … Datum …

(Zuständige Stelle)

Verantwortliche(r) …

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

(Zeichennehmer)

Verantwortliche(r) …

(Rechtsverbindliche Unterschrift)


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.


ANHANG V

ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE STELLEN

1.   Die Stelle darf mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das sie bewertet, in keinerlei Verbindung stehen.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als zuständige Stelle benannt werden, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit und das Fehlen jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen ist.

2.   Eine zuständige Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandsetzer der zu bewertenden Produkte oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen der Tätigkeiten der zuständigen Stelle erforderliche bewertete Produkte verwendet werden, oder dass sie zu persönlichen Zwecken verwendet werden.

Eine zuständige Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandsetzung dieser Produkte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen kann, für die sie benannt wurden. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.

Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Auftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

3.   Die zuständigen Stellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte; das gilt besonders für Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis der genannten Tätigkeiten haben.

4.   Eine zuständige Stelle muss in der Lage sein, die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von ihr selbst oder in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine zuständige Stelle muss jederzeit, bei jedem Konformitätsbewertungsverfahren und bei jeder Art oder Kategorie von Produkten, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen:

a)

technische Kenntnisse und ausreichende einschlägige Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie muss über geeignete Grundsätze und Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als zuständige Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c)

Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.

Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Ausführung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

5.   Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen:

a)

solide Kenntnisse bezüglich aller Konformitätsbewertungstätigkeiten haben, für die die zuständige Stelle benannt wurde;

b)

zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen befähigt sein.

6.   Die Unparteilichkeit der zuständigen Stellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals ist zu garantieren.

Das Arbeitsentgelt der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der zuständigen Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

7.   Die zuständigen Stellen wirken an den einschlägigen Normungstätigkeiten und den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung mit, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert ist, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.