23.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/1 |
GESCHÄFTSORDNUNG DES RECHNUNGSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
INHALT
TITEL I — ORGANISATION DES HOFES
KAPITEL I: |
DER HOF |
Artikel 1 |
Kollegialcharakter |
ABSCHNITT 1: |
DIE MITGLIEDER |
Artikel 2 |
Beginn der Amtszeit |
Artikel 3 |
Pflichten und Amtstätigkeit der Mitglieder |
Artikel 4 |
Amtsenthebung und Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche oder vergleichbarer Vorteile |
Artikel 5 |
Rangfolge |
Artikel 6 |
Vorübergehende Vertretung der Mitglieder |
ABSCHNITT 2: |
DER PRÄSIDENT |
Artikel 7 |
Wahl des Präsidenten |
Artikel 8 |
Vorübergehende Vertretung des Präsidenten |
Artikel 9 |
Aufgaben des Präsidenten |
ABSCHNITT 3: |
KAMMERN UND AUSSCHÜSSE |
Artikel 10 |
Einrichtung von Kammern |
Artikel 11 |
Aufgaben der Kammern |
Artikel 12 |
Ausschüsse |
ABSCHNITT 4: |
DER GENERALSEKRETÄR |
Artikel 13 |
Der Generalsekretär |
KAPITEL II: |
WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN DES HOFES |
Artikel 14 |
Übertragung von Befugnissen |
Artikel 15 |
Anweisungsbefugnis |
Artikel 16 |
Organisationsstruktur des Hofes |
TITEL II — ARBEITSWEISE DES HOFES
KAPITEL I: |
SITZUNGEN DES HOFES UND DER KAMMERN |
ABSCHNITT 1: |
DER HOF |
Artikel 17 |
Zeitplan der Sitzungen |
Artikel 18 |
Tagesordnung |
Artikel 19 |
Beschlussfassung |
Artikel 20 |
Vorsitz in den Sitzungen |
Artikel 21 |
Beschlussfähigkeit |
Artikel 22 |
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen |
Artikel 23 |
Sitzungsprotokolle |
ABSCHNITT 2: |
DIE KAMMERN |
Artikel 24 |
Kammersitzungen |
KAPITEL II: |
BESCHLÜSSE DES HOFES, DER KAMMERN UND DER AUSSCHÜSSE |
Artikel 25 |
Beschlüsse des Hofes |
Artikel 26 |
Beschlüsse der Kammern |
Artikel 27 |
Beschlüsse der Ausschüsse |
Artikel 28 |
Sprachenregelung und Feststellung |
Artikel 29 |
Übermittlung und Veröffentlichung |
KAPITEL III: |
PRÜFUNGEN UND ERSTELLUNG DER BERICHTE, STELLUNGNAHMEN, BEMERKUNGEN UND ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNGEN |
Artikel 30 |
Modalitäten für die Durchführung der Prüfungen |
Artikel 31 |
Berichterstattendes Mitglied |
TITEL III — ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 |
Bruchzahlen |
Artikel 33 |
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen |
Artikel 34 |
Durchführungsbestimmungen |
Artikel 35 |
Zugang zu Dokumenten |
Artikel 36 |
Inkrafttreten |
Artikel 37 |
Veröffentlichung |
DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 5,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160a Absatz 1,
nach Genehmigung des Rates vom 22. Februar 2010 —
HAT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG GEGEBEN:
TITEL I
ORGANISATION DES HOFES
KAPITEL I
Der Hof
Artikel 1
Kollegialcharakter
Der Hof ist ein Kollegialorgan und wird als solches im Einklang mit den Bestimmungen der Verträge und der Haushaltsordnung sowie nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung tätig.
Artikel 2
Beginn der Amtszeit
Die Amtszeit eines Mitglieds des Hofes beginnt mit dem im Ernennungsakt bestimmten Tag oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung mit dem Tag der Annahme des Ernennungsakts.
Artikel 3
Pflichten und Amtstätigkeit der Mitglieder
Die Mitglieder üben ihr Amt gemäß Artikel 286 Absätze 1, 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aus.
Artikel 4
Amtsenthebung und Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche oder vergleichbarer Vorteile
(1) Beschließt der Hof mit der Mehrheit seiner Mitglieder, dass die ihm vorliegenden Informationen geeignet sind festzustellen, dass ein Mitglied die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen (Artikel 286 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) nicht mehr nachkommt, wird der Präsident oder, falls der Präsident das betroffene Mitglied ist, das gemäß Artikel 5 dieser Geschäftsordnung nächste Mitglied in der Rangfolge beauftragt, einen vorläufigen Bericht auszuarbeiten.
(2) Der vorläufige Bericht wird zusammen mit den zugehörigen Belegunterlagen allen Mitgliedern zugestellt, auch dem betroffenen Mitglied, das innerhalb einer vom Präsidenten oder — wenn der Präsident das betroffene Mitglied ist — von dem nächsten Mitglied in der Rangfolge festgelegten angemessenen Frist hierzu schriftlich Stellung nimmt.
(3) Das betreffende Mitglied wird ferner aufgefordert, sich hierzu mündlich vor dem Hof zu äußern.
(4) Der Beschluss, den Gerichtshof anzurufen, um das betreffende Mitglied seines Amtes zu entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder vergleichbare Vorteile aberkennen zu lassen, ergeht in geheimer Abstimmung mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hofes. Das betroffene Mitglied nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Artikel 5
Rangfolge
(1) Die Rangfolge der Mitglieder nach dem Präsidenten richtet sich nach ihrem Dienstalter. Im Falle einer Neuernennung wird die Dauer der vorhergehenden Amtszeit berücksichtigt, selbst wenn sich die Neuernennung nicht unmittelbar an die vorhergehende Amtszeit anschließt.
(2) Bei Mitgliedern mit gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangfolge nach dem Lebensalter.
Artikel 6
Vorübergehende Vertretung der Mitglieder
(1) Ist das Amt eines Mitglieds nicht besetzt, benennt der Hof das/die Mitglied(er), das/die bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds mit seiner vorübergehenden Vertretung betraut wird/werden.
(2) Ist ein Mitglied abwesend oder verhindert, so wird es nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten von einem oder mehreren Mitgliedern vorübergehend vertreten.
Artikel 7
Wahl des Präsidenten
(1) Der Hof wählt den Präsidenten vor dem Ende der Amtszeit des im Amt befindlichen Präsidenten. Fällt jedoch das Ende der Amtszeit des Präsidenten mit der Neuernennung eines Teils der Mitglieder gemäß Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen, wird die Wahl unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit des Hofes in seiner neuen Zusammensetzung, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen durchgeführt.
(2) Der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. Das Mitglied, das im ersten Wahlgang die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hofes erhält, ist zum Präsidenten gewählt. Hat kein Kandidat die Zweidrittelmehrheit erhalten, findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt; zum Präsidenten gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen der Hofmitglieder auf sich vereint. Erhält im zweiten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hofes, werden nach dem in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Verfahren weitere Wahlgänge durchgeführt.
Artikel 8
Vorübergehende Vertretung des Präsidenten
(1) Ist das Präsidentenamt nicht besetzt, nimmt der scheidende Präsident vorübergehend das Präsidentenamt wahr, sofern er nicht verhindert ist und unter der Voraussetzung, dass er noch immer ein Mandat als Mitglied des Hofes innehat. Andernfalls wird das Präsidentenamt vorübergehend von dem gemäß Artikel 5 nächsten Mitglied in der Rangfolge wahrgenommen.
(2) Das vorübergehend das Präsidentenamt wahrnehmende Mitglied führt während des Übergangszeitraums die laufenden Geschäfte des Hofes und leitet die Wahl des neuen Präsidenten nach Maßgabe von Artikel 7. Wird das Präsidentenamt jedoch weniger als sechs Monate vor Ablauf der normalen Amtszeit frei, so nimmt das gemäß Artikel 5 nächste Mitglied in der Rangfolge die Aufgaben des Präsidenten wahr.
(3) Ist der Präsident des Hofes abwesend oder verhindert, nimmt das gemäß Artikel 5 nächste Mitglied in der Rangfolge vorübergehend die Aufgaben des Präsidenten wahr.
Artikel 9
Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident des Hofes
a) |
beruft die Sitzungen des Kollegiums ein, leitet die Sitzungen und gewährleistet einen geordneten Ablauf der Beratungen; |
b) |
sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Hofes; |
c) |
beaufsichtigt den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf in seinen Dienststellen sowie die ordnungsgemäße Verwaltung in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Hofes; |
d) |
benennt den Bediensteten, der die Aufgabe hat, den Hof in allen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, an denen dieser beteiligt ist; |
e) |
vertritt den Hof nach außen, insbesondere in seinen Beziehungen zur Entlastungsbehörde, zu den übrigen Organen der Union und zu den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten. |
(2) Der Präsident kann seine Pflichten teilweise einem oder mehreren Mitgliedern übertragen.
Artikel 10
Einrichtung von Kammern
(1) Der Hof setzt zur Annahme bestimmter Kategorien von Berichten und Stellungnahmen gemäß Artikel 287 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Kammern ein.
(2) Über die Zuständigkeitsbereiche der Kammern beschließt der Hof auf Vorschlag des Präsidenten.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten weist der Hof alle übrigen Mitglieder einer Kammer zu.
(4) Jede Kammer wählt nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten eines seiner Mitglieder zum Doyen.
Artikel 11
Zuständigkeiten der Kammern
(1) Die Kammern nehmen Berichte und Stellungnahmen mit Ausnahme des Jahresberichts über den Gesamthaushaltsplan des Europäischen Union und des Jahresberichts über die Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Entwicklungsfonds nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten an.
(2) Die für die Annahme eines Dokuments gemäß Absatz 1 zuständige Kammer kann nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten das Dokument zur Annahme an den Hof überweisen.
(3) Die Kammern sind in vorbereitender Funktion für die Ausarbeitung von Dokumenten zuständig, die vom Hof angenommen werden müssen; hierzu gehören Entwürfe zu Berichten und Stellungnahmen, Vorschläge für Arbeitsprogramme sowie sonstige Dokumente im Prüfungsbereich mit Ausnahme derjenigen Dokumente, für deren Vorbereitung die nach Artikel 12 eingerichteten Ausschüsse zuständig sind.
(4) Die Kammern verteilen ihre Aufgaben nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten unter ihren Mitgliedern.
(5) Die Mitglieder sind gegenüber der Kammer und dem Hof für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Artikel 12
Ausschüsse
(1) Einsetzung und Zusammensetzung der Ausschüsse sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
(2) Die Ausschüsse sind nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten für Fragen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammern gemäß Artikel 11 fallen.
Artikel 13
Der Generalsekretär
(1) Der Generalsekretär wird vom Hof — nach dem in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Verfahren — in geheimer Wahl bestimmt.
(2) Der Generalsekretär ist dem Hof verantwortlich und legt diesem regelmäßig Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
(3) Unter der Verantwortung des Hofes führt der Generalsekretär die Geschäfte des Hofsekretariats.
(4) Der Generalsekretär nimmt die Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 2 des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften wahr sowie die Befugnisse der Einstellungsbehörde gemäß Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, sofern im Beschluss des Hofes über die Ausübung der der Anstellungsbehörde bzw. Einstellungsbehörde übertragenen Befugnisse nichts anderes bestimmt ist.
(5) Dem Generalsekretär obliegt die Personal- und Sachverwaltung des Hofes sowie jede andere Aufgabe, mit der ihn der Hof betraut.
(6) Die Modalitäten für die vorübergehende Vertretung des Generalsekretärs für den Fall seiner Abwesenheit oder Verhinderung sind in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.
KAPITEL II
Wahrnehmung der Aufgaben des Hofes
Artikel 14
Übertragung von Befugnissen
(1) Der Hof kann — unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit gewahrt bleibt — eines oder mehrere Mitglieder ermächtigen, in seinem Namen und unter seiner Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen; dies gilt insbesondere für Maßnahmen im Hinblick auf die Vorbereitung eines anschließenden Hofbeschlusses. Die betroffenen Mitglieder berichten dem Kollegium über die in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Mitglieder können nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten Zeichnungsbefugnisse für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Dokumente an einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete übertragen.
Artikel 15
Anweisungsbefugnis
(1) Die Mitglieder des Hofes üben die Funktion des Anweisungsbefugten und der Generalsekretär die Funktion des bevollmächtigten Anweisungsbefugten nach Maßgabe der internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans aus.
(2) Der Hof legt die Modalitäten für die Kontrolle der Funktion des Anweisungsbefugten und bevollmächtigten Anweisungsbefugten in einem Beschluss über die internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans fest.
Artikel 16
Organisationsstruktur des Hofes
(1) Der Hof legt seine Organisationsstruktur fest.
(2) Auf Vorschlag des Generalsekretärs teilt der Hof die im Stellenplan vorgesehenen Planstellen nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten auf.
TITEL II
ARBEITSWEISE DES HOFES
KAPITEL I
Sitzungen des Hofes und der Kammern
Artikel 17
Zeitplan der Sitzungen
(1) Der Hof stellt einmal im Jahr — vor dessen Ablauf — den vorläufigen Sitzungsplan für das folgende Jahr auf.
(2) Auf Veranlassung des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Hofes können zusätzliche Sitzungen anberaumt werden.
Artikel 18
Tagesordnung
(1) Der Präsident erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der Tagesordnung.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung verabschiedet der Hof die Tagesordnung auf der Grundlage des Entwurfs der Tagesordnung und etwaiger Änderungsanträge.
Die Fristen für die Verteilung der Tagesordnung und der zugehörigen Dokumente sind in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 19
Beschlussfassung
Der Hof fasst seine Beschlüsse im Rahmen seiner Sitzungen, außer bei Anwendung des in Artikel 25 Absatz 5 vorgesehenen schriftlichen Verfahrens.
Artikel 20
Vorsitz in den Sitzungen
Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Hofes. Ist der Präsident verhindert oder abwesend, übernimmt das Mitglied die Sitzungsleitung, das in Anwendung von Artikel 8 den Präsidenten vorübergehend vertritt.
Artikel 21
Beschlussfähigkeit
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Artikel 22
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Sofern der Hof nichts anderes beschließt, sind die Sitzungen des Hofes nicht öffentlich.
Artikel 23
Sitzungsprotokolle
Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
Artikel 24
Kammersitzungen
Sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, gelten für die Sitzungen der Kammern die Bestimmungen von Abschnitt 1.
KAPITEL II
Beschlüsse des Hofes, der Kammern und der Ausschüsse
Artikel 25
Beschlüsse des Hofes
(1) Der Hof nimmt seine Beschlüsse, die zuvor in einer Kammer oder einem Ausschuss geprüft wurden, im Kollegium an; dies gilt nicht für Beschlüsse, die der Hof in seiner Eigenschaft als Anstellungs- oder Einstellungsbehörde zu treffen hat.
(2) Die in Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Dokumente – mit Ausnahme der Dokumente, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 von den Kammern angenommen werden, – und die in Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Zuverlässigkeitserklärung werden vom Hof mit der Mehrheit seiner Mitglieder verabschiedet.
(3) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 und des Artikels 7 Absatz 2 werden alle übrigen Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Sitzung des Hofes anwesenden Mitglieder gefasst. Der Hof kann jedoch auf Vorschlag eines Mitglieds mit der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder entscheiden, dass der Beschluss über eine bestimmte Frage mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hofes gefasst wird.
(4) Ist zur Beschlussfassung die Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erforderlich, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(5) Der Hof bestimmt von Fall zu Fall, welche Beschlüsse im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Nähere Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
Artikel 26
Beschlüsse der Kammern
(1) Eine Kammer nimmt Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder an. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Doyens oder des Mitglieds, das den Doyen vorübergehend vertritt, den Ausschlag.
(2) Alle Mitglieder des Hofes dürfen an Kammersitzungen teilnehmen, sind jedoch nur in den Kammern, denen sie angehören, stimmberechtigt. Legen Mitglieder allerdings einer Kammer, der sie nicht angehören, ein Dokument vor, sind sie in der betreffenden Kammer für dieses Dokument stimmberechtigt.
(3) Der Doyen teilt allen Mitgliedern des Hofes mit, welche Dokumente gemäß Artikel 11 Absatz 1 die Kammer nach Maßgabe der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Modalitäten angenommen hat.
(4) Die Annahme eines Dokuments durch die Kammer gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird nach Ablauf von fünf Tagen ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 3 dieses Artikels endgültig, sofern nicht eine in den Durchführungsbestimmungen festgelegte Anzahl von Mitgliedern dem Präsidenten einen mit Gründen versehenen Antrag auf Behandlung des Dokuments und Beschlussfassung durch den Hof übermittelt.
(5) Eine Kammer bestimmt von Fall zu Fall, welche Beschlüsse im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Nähere Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
Artikel 27
Beschlüsse der Ausschüsse
Sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen von Artikel 26 auch für das Beschlussfassungsverfahren der Ausschüsse.
Artikel 28
Sprachenregelung und Feststellung
(1) Die Berichte, Stellungnahmen, Bemerkungen, Zuverlässigkeitserklärungen und, falls zur Veröffentlichung bestimmt, sonstige Dokumente, werden in allen Amtssprachen erstellt.
(2) Die Feststellung der Dokumente erfolgt durch Unterzeichnung sämtlicher Sprachfassungen durch den Präsidenten.
Artikel 29
Übermittlung und Veröffentlichung
Nach Maßgabe der Verträge und insbesondere der Artikel 287 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung sind die Modalitäten für die Übermittlung und Veröffentlichung der Berichte des Hofes sowie seiner Stellungnahmen, Bemerkungen, Zuverlässigkeitserklärungen und sonstigen Beschlüsse in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.
KAPITEL III
Prüfungen und Erstellung der Berichte, Stellungnahmen, Bemerkungen und Zuverlässigkeitserklärungen
Artikel 30
Modalitäten für die Durchführung der Prüfungen
(1) Der Hof legt die Modalitäten für die Durchführung der ihm nach den Verträgen obliegenden Prüfungen fest.
(2) Der Hof führt seine Prüfungen nach Maßgabe der in seinem Arbeitsprogramm vorgegebenen Ziele durch.
Artikel 31
Berichterstattendes Mitglied
(1) Für jede durchzuführende Prüfungsaufgabe benennt die Kammer ein oder mehrere Mitglieder als berichterstattende Mitglieder. Für jede Prüfungsaufgabe, die über den spezifischen Rahmen einer Kammer hinausgeht, wird/werden das/die berichterstattende(n) Mitglied(er) von Fall zu Fall vom Hof benannt.
(2) Wird der Hof mit einem Antrag auf Stellungnahme gemäß den Artikeln 287, 322 oder 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befasst oder beabsichtigt der Hof, Bemerkungen gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, benennt er aus der Mitte seiner Mitglieder das berichterstattende Mitglied, das mit den entsprechenden Vorarbeiten und mit der Ausarbeitung des Entwurfs beauftragt wird.
TITEL III
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Bruchzahlen
Für die Zwecke der Anwendung dieser Geschäftsordnung werden Bruchzahlen auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
Artikel 33
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Die im Wortlaut dieser Geschäftsordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen und erstrecken sich sowohl auf Männer als auch auf Frauen.
Artikel 34
Durchführungsbestimmungen
(1) Der Hof beschließt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Die Durchführungsbestimmungen sind auf der Website des Hofes abrufbar.
Artikel 35
Zugang zu Dokumenten
Im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz sowie der guten Verwaltungspraxis und unbeschadet des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 Absatz 1 der Haushaltsordnung hat jeder Bürger der Union und jede natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat, unter den im Beschluss über interne Vorschriften zur Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu den im Besitz des Hofes befindlichen Dokumenten niedergelegten Bedingungen ein Recht auf Zugang zu den Hofdokumenten.
Artikel 36
Inkrafttreten
Mit dieser Geschäftsordnung wird die vom Hof am 8. Dezember 2004 verabschiedete Geschäftsordnung aufgehoben und ersetzt.
Sie tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Artikel 37
Veröffentlichung
Die vorliegende Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 11. März 2010.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident