29.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/27


RICHTLINIE 2010/70/EU DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des Ablaufs der Frist für die Aufnahme des Wirkstoffs Carbendazim in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/135/EG der Kommission (2) wurde Carbendazim als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Eintragung ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

(2)

Die Aufnahme eines Wirkstoffs kann auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erneuert werden. Am 6. August 2007 erhielt die Kommission vom Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Erneuerung der Aufnahme dieses Wirkstoffs.

(3)

Am 10. Januar 2008 übermittelte der Antragsteller dem berichterstattenden Mitgliedstaat Deutschland technische Unterlagen zur Begründung seines Antrags. Deutschland legte am 27. Juli 2009 einen Entwurf seines Neubewertungsberichts vor. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit führte anschließend ein Peer-Review durch, das am 30. April 2010 fertiggestellt wurde.

(4)

Da es unmöglich ist, das Verfahren zur Erneuerung der Aufnahme von Carbendazim vor Ablauf der Eintragungsfrist abzuschließen, und da der Antrag auf Erneuerung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG rechtzeitig gestellt wurde, sollte die Eintragung für den Zeitraum verlängert werden, der erforderlich ist, um das Verfahren abzuschließen.

(5)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in Zeile 149 (Carbendazim (Stereochemie nicht angegeben) CAS-Nr. 10605-21-7 CIPAC-Nr. 263) Spalte 6 (Befristung der Eintragung) die Angabe „31. Dezember 2010“ durch „13. Juni 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 37.