27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/1


RICHTLINIE 2010/12/EU DES RATES

vom 16. Februar 2010

zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie der Richtlinie 2008/118/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (3) und Artikel 4 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (4) wurden die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren eingehend überprüft. Diese Überprüfung bezog sich auch auf Bestimmungen der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (5).

(2)

Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und gleichzeitig eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gemäß Artikel 168 des Vertrags sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch Tabakwaren schwere gesundheitliche Schäden verursacht werden können und dass die Union dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist, sind in den Steuervorschriften der Union für Tabakwaren verschiedene Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen sollen der derzeitigen jeweiligen Situation bei den einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen.

(3)

Was Zigaretten anbelangt, so sind die Regelungen zu vereinfachen, um für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu schaffen, die Aufteilung der Tabakmärkte abzubauen und die gesundheitspolitischen Ziele hervorzuheben. Zu diesem Zweck soll das Konzept der gängigsten Preisklasse ersetzt werden; die preisbezogene Mindestbesteuerung soll an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen und der Mindeststeuerbetrag soll für alle Zigaretten gelten. Aus denselben Gründen soll der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen.

(4)

Unbeschadet der gemischten Steuerstruktur und des maximalen Anteils des spezifischen Teilbetrags an der Gesamtsteuerlast sollten den Mitgliedstaaten effizientere Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um spezifische Verbrauchsteuern oder Mindestverbrauchsteuern auf Zigaretten zu erheben, so dass zumindest eine bestimmte Mindestbesteuerung in der gesamten Union gewährleistet ist.

(5)

Was Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten anbelangt, so sollte die preisbezogene Unions-Mindestbesteuerung so ausgedrückt werden, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei Zigaretten, und der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis sollte als Bezugsgröße dafür dienen.

(6)

Insbesondere für Zigaretten, der bei weitem wichtigsten Kategorie von Tabakwaren, sowie für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten wurden die Preisänderungen und Änderungen bei der Höhe der Verbrauchsteuer analysiert. Die Analyse zeigt, dass nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können. Eine stärkere Annäherung der in den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels innerhalb der Union.

(7)

Eine stärkere Annäherung würde außerdem dazu beitragen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Höhe der Steuern ist in der Tat ein wichtiger Faktor für den Preis von Tabakwaren, und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten der Verbraucher. Betrug und Schmuggel unterlaufen steuerlich bedingte Preisniveaus insbesondere von Zigaretten und Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten und gefährden somit das Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums bzw. des Gesundheitsschutzes.

(8)

Um eine stärkere Annäherung zu erzielen und den Konsum einzudämmen, sollten die Mindestbesteuerungssätze für Zigaretten und Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten in der Union daher angehoben werden.

(9)

Die Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten muss stärker an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung angenähert werden, um dem bestehenden Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen, der sich in den beobachteten Konsumgewohnheiten widerspiegelt, sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide Erzeugnisse gleichermaßen schädlich sind.

(10)

Es sollten Übergangszeiten vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten sich reibungslos an das neue Niveau der globalen Verbrauchsteuer anpassen können und mögliche Nebeneffekte somit begrenzt werden.

(11)

Um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht auf Korsika nicht zu gefährden, ist es notwendig und gerechtfertigt, die Sonderregelung, auf deren Grundlage Frankreich auf Zigaretten und andere Tabakwaren, die auf Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz als den nationalen Satz anwenden kann, bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist sollte die Besteuerung von Tabakwaren, die dort in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, vollständig an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich angeglichen werden. Es ist jedoch angebracht, die auf Korsika geltende Verbrauchsteuer auf Zigaretten und Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten schrittweise anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.

(12)

Um Wettbewerbsverzerrungen und untragbare Verkehrsverlagerungen sowie sich daraus ergebende Einnahmeverluste für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, die sowohl als wichtige Einnahmequelle als auch aus Gesundheitsgründen hohe Verbrauchsteuern anwenden, ist es notwendig, dass es diesen Mitgliedstaaten gestattet wird, für Zigaretten, die aus Mitgliedstaaten, für die ein Übergangszeitraum gilt, ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern in ihr Gebiet eingeführt werden können, Mengenbeschränkungen zu verhängen. Eine solche Genehmigung für Beschränkungen sollte dem Niveau, das der allgemeine vorgeschriebene Mindestbesteuerungssatz erreicht hat, und den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung angepasst sein, denen diese auf ihrem Weg zu einer stufenweisen Angleichung an den allgemeinen vorgeschriebenen Mindestbesteuerungssatz durch die niedrigere Besteuerung in anderen Mitgliedstaaten begegnen.

(13)

Um zu vermeiden, dass der Wert der Unions- Mindestbesteuerung auf Zigarren, Zigarillos und anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten sinkt, ist die in Form eines festen Betrags ausgedrückte Mindestbesteuerung anzuheben.

(14)

Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist die Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahin gehend anzupassen, dass Tabakstränge, die aufgrund ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden, dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird, dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird, und dass Tabakabfälle eindeutig definiert sind. Der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sollte es gestattet werden, die Anwendung der neuen Definition von Zigarren und Zigarillos bis zum 1. Januar 2015 aufzuschieben, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen bzw. ungarischen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme aufwerfen könnte.

(15)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (6) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(16)

Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG, 95/59/EG und die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (7) sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/79/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Zigaretten entspricht mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten.

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 101 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, nicht an die in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 57 % gebunden.

(2)   Ab 1. Januar 2014 entspricht die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, nicht an die in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 60 % gebunden.

Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, ,Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen.

(3)   Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelt.

(4)   Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um den in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den darin festgelegten Zeitpunkten nachzukommen.

(5)   Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse. Sie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

(6)   Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 5 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.“

2.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

(1)   Sinkt die globale Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(2)   Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die globale Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die globale Verbrauchsteuer unter das in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.

Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.“

3.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Frankreich kann abweichend von Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 1 200 Tonnen weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

bis 31. Dezember 2012: mindestens 44 % des Preises für Zigaretten in der in diesen Departements gängigsten Preisklasse;

ab 1. Januar 2013: mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 88 EUR je 1 000 Zigaretten;

ab 1. Januar 2015: mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Verbrauchsteuersätze und die Struktur der Verbrauchsteuern gemäß Artikel 16 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (8).

In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen.

(2)   Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.

(3)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (9) eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest; hiervon ausgenommen sind Daten über natürliche oder juristische Personen. Abgesehen von Daten, die den Mitgliedstaaten leicht zugänglich sind, umfasst die Liste ausschließlich solche Daten, deren Erhebung und Erfassung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringt.

(4)   Diese Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.

Artikel 2

Die Richtlinie 92/80/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze hinzugefügt:

„Ab 1. Januar 2011 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 40 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 40 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2013 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 43 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 47 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2015 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 54 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2018 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2020 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbst gedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbst gedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelt.

Ab 1. Januar 2011 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer mindestens:

a)

für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

b)

für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.“

2.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Frankreich kann abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für andere Tabakwaren als Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a)

für Zigarren und Zigarillos:

mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

b)

für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten:

bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 27 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

ab dem 1. Januar 2013 mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

ab dem 1. Januar 2015 mindestens 35 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

c)

für anderen Rauchtabak:

mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer.

In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

(2)   Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.

(3)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (10) eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest; hiervon ausgenommen sind Daten über natürliche oder juristische Personen. Abgesehen von Daten, die den Mitgliedstaaten leicht zugänglich sind, umfasst die Liste ausschließlich solche Daten, deren Erhebung und Erfassung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringt.

(4)   Diese Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Kurse; sie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.“

Artikel 3

Die Richtlinie 95/59/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

a)

Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

b)

Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Artikel 3 der Richtlinie 95/59/EG in der durch die Richtlinie 2002/10/EG geänderten Fassung anzuwenden.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.“

3.

Artikel 5 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter die Artikel 3 und 4 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als ‚Tabakabfälle‘ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

im ersten Absatz werden die Worte „einem Millimeter“ durch die Worte „1,5 Millimeter“ ersetzt;

b)

im zweiten Absatz werden die Worte „über einem Millimeter“ durch die Worte „1,5 Millimeter oder mehr“ ersetzt.

5.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 entsprechen.“

6.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung enthalten, vorausgesetzt die gemischte Struktur der Besteuerung und die Bandbreite für den spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 16 werden strikt eingehalten.“

7.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

(1)   Der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer an der Gesamtsteuerlast auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis festgelegt.

(2)   Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelt.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2013 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer,

b)

der proportionalen Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

(4)   Ab dem 1. Januar 2014 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten weder niedriger als 7,5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer,

b)

der proportionalen Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

(5)   Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 5 % bzw. 7,5 % – je nachdem welcher Prozentsatz Anwendung findet – der Gesamtsteuerlast oder steigt er über 76,5 % der Gesamtsteuerlast, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer längstens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(6)   Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die proportionale Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.

(7)   Vorbehaltlich der Absätze 3, 4, 5 und 6 können die Mitgliedstaaten auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben.“

8.

Artikel 17 wird gestrichen.

Artikel 4

Die Richtlinie 2008/118/EG wird wie folgt geändert:

In Artikel 46 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Unbeschadet von Artikel 32 können die Mitgliedstaaten, die im dritten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/79/EWG nicht aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie niedrigere als die Verbrauchsteuern nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen.

Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/79/EWG genannten Mitgliedstaaten, die je 1 000 Zigaretten unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis eine Verbrauchsteuer von mindestens 77 EUR anwenden, können ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie eine niedrigere Verbrauchsteuer anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen.

Die Mitgliedstaaten, die eine Mengenbeschränkung gemäß Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 dieses Absatzes anwenden, teilen dies der Kommission mit. Sie können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird.“

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2011 nachzukommen, soweit diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  Stellungnahme vom 24. März 2009, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 130.

(3)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8.

(4)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10.

(5)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(8)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

(9)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.“.

(10)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.“.