30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


BESCHLUSS Nr. 862/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. September 2010

über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) („Siebtes Rahmenprogramm“) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Sinne von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) vor.

(2)

Die Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (4) befürwortet themenübergreifende Ansätze für Forschungsthemen, die für einen oder mehrere Themenbereiche des Siebten Rahmenprogramms relevant sind, und nennt eine Initiative nach Artikel 169 des EG-Vertrags auf dem Gebiet der Ostseeforschung als eine der Maßnahmen, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen eignen.

(3)

Das Ökosystem der Ostsee, ein halb von Land umschlossenes europäisches Binnenmeer, ist eines der größten Brackwassergebiete der Welt und ernsthaft beeinträchtigt durch viele natürliche und durch menschliche Tätigkeit verursachte Belastungen, etwa die Verschmutzung durch versenkte chemische Waffen — z. B. Kampfgase — aus dem Zweiten Weltkrieg, Schwermetallverbindungen, organische Stoffe, radioaktives Material sowie ausgelaufenes Heizöl und Erdöl. Ebenso bewirkt die Entwicklung der Landwirtschaft im Ostsee-Einzugsbecken einen übermäßigen Eintrag von Düngemitteln und organischen Materialien, was zu fortgeschrittener Eutrophierung führt, sowie die Einführung nicht endemischer Fremdorganismen in die Umwelt. Die nicht nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Klimawandel verursachen den Verlust der ursprünglichen biologischen Vielfalt. Diese Faktoren sowie die anhaltenden Eingriffe des Menschen, u. a. durch Infrastrukturprojekte direkt an und in unmittelbarer Nähe der Küste und im Ostsee-Einzugsbecken, und ein ökologisch nicht tragfähiger Tourismus tragen zur Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt bei. Alle diese Belastungen beschränken ernsthaft die Kapazität der Ostsee, beständig die Güter und Dienste zu liefern, von denen die Menschen direkt und indirekt wegen gesellschaftlicher, kultureller und wirtschaftlicher Vorteile abhängen.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 14. Dezember 2007 mit Nachdruck auf den besorgniserregenden Zustand der Umwelt in der Ostsee hingewiesen, was sich in der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum niedergeschlagen hat. Darüber hinaus forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Initiative nach Artikel 169 des EG-Vertrags für den Ostseeraum zu unterbreiten.

(5)

Die Wissenschaft sollte dazu beitragen, solche Herausforderungen anzugehen und Lösungen für die dringenden Umweltprobleme in der Ostsee zu finden. Allerdings verlangt die ernste aktuelle Lage eine qualitative und quantitative Aufwertung der derzeitigen Forschung im Ostseeraum durch die Entwicklung und Umsetzung eines vollständig integrierten Konzepts, bei dem die einschlägigen Forschungsprogramme sämtlicher Anrainerstaaten gezielt darauf ausgerichtet werden können, die komplexen und drängenden Fragen koordiniert, effizient und wirksam anzugehen.

(6)

Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -tätigkeiten, die einzelne Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Ostseeraum durchführen, mangelt es an Koordinierung auf Ebene der Union, um die für strategische Forschungs- und Entwicklungsbereiche erforderliche kritische Masse zu erreichen.

(7)

Darüber hinaus sind die bestehenden sektorspezifischen Forschungsstrukturen, die sich in der langen Zeit des einzelstaatlichen Vorgehens entwickelt haben, tief in dem nationalen Verwaltungssystemen verwurzelt und stehen der Entwicklung und Finanzierung der multidisziplinären, interdisziplinären und transdisziplinären Umweltforschung im Wege, die für die Bewältigung der Probleme der Ostsee erforderlich wäre.

(8)

Obschon es bei der Zusammenarbeit im Bereich der Ostseeforschung zwischen den Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ostseeraums eine lange Tradition gibt, hat es den Kooperationsbemühungen bislang an angemessenen finanziellen Mitteln für die optimale Ausnutzung des Forschungspotenzials gefehlt; Grund dafür sind die ungleiche Wirtschafts- und Entwicklungslage in diesen Ländern wie auch äußerst unterschiedliche nationale Forschungsprogramme, -themen und -schwerpunkte.

(9)

Die Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm 2007-2008 vom 11. Juni 2007 zur Durchführung des spezifischen Programms Zusammenarbeit eine finanzielle Unterstützung von BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS im Bereich der Ostseeumweltforschung vorgesehen, um die Zusammenarbeit zwischen Forschungsfördereinrichtungen im Ostseeraum und den Übergang zu einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Ostsee auf der Grundlage von Artikel 169 des EG-Vertrags zu erleichtern.

(10)

BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS haben im Wesentlichen gut funktioniert, und daher ist es wichtig, die Kontinuität des Forschungsaufwands sicherzustellen, um die drängenden ökologischen Herausforderungen anzugehen.

(11)

Im Einklang mit dem Konzept des Siebten Rahmenprogramms und wie im Rahmen von BONUS ERA-NET durchgeführten Konsultationen der betroffenen Kreise anerkannt, besteht Bedarf an politisch orientierten Forschungsprogrammen im Ostseeraum.

(12)

Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) haben sich darauf verständigt, gemeinsam das gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS (im Folgenden: „BONUS“) durchzuführen. BONUS dient der Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung und Innovation durch Schaffung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten auf dem Gebiet der Umweltforschung im Ostseeraum.

(13)

Auch wenn BONUS weitgehend auf die Umweltforschung ausgerichtet ist, berührt es mehrere thematisch verwandte Forschungsprogramme der Union zu einer Vielzahl von menschlichen Tätigkeiten, deren Folgen für Ökosysteme sich akkumulieren, wie Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft, Infrastruktur (einschließlich im Bereich der Energie), Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökonomische Aspekte. BONUS ist von erheblicher Bedeutung für mehrere Unionsstrategien und Richtlinien, darunter die Unionsstrategie für den Ostseeraum, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5), Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (6) sowie internationale Verpflichtungen der Union wie der Ostsee-Aktionsplan von HELCOM. Daher wird BONUS vielen anderen Bereichen der Unionspolitik zugute kommen.

(14)

Um die Wirkung von BONUS zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Union zugestimmt.

(15)

BONUS sollte eine der Durchführungsphase vorangehende Strategiephase beinhalten, damit eine breite Konsultation der interessierten Kreise über das strategisch ausgerichtete Forschungsprogramm durchgeführt werden kann, das auch neu entstehenden Forschungsbedarf aufgreifen kann. Während der Strategiephase von BONUS sollte die Einbeziehung zusätzlicher, sektororientierter Fördereinrichtungen angestrebt werden, um die auf sektorübergreifende Endnutzerbedürfnisse ausgerichtete Forschung stärker zu verzahnen und um sicherzustellen, dass die Ergebnisse auch tatsächlich für Festlegungen der Politik und der Ressourcenbewirtschaftung in einer breiten Palette von Wirtschaftssektoren genutzt und übernommen werden.

(16)

Am Ende der Strategiephase sollte die Kommission sich vergewissern, dass der strategische Forschungsplan, die Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Durchführungsmodalitäten vorhanden sind, damit die Durchführungsphase von BONUS eingeleitet werden kann. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben. Der Übergang zur Durchführungsphase sollte nahtlos und ohne Verzögerungen erfolgen.

(17)

Die teilnehmenden Staaten haben vereinbart, 50 Mio. EUR zu BONUS beizusteuern. Sachbeiträge in Form von Zugang zu und Nutzung von Infrastrukturen („Infrastruktur-Sachbeitrag“) sollten möglich sein, sofern sie nicht einen beträchtlichen Teil des Gesamtbeitrags ausmachen. Sie sollten einer Bewertung ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung von BONUS-Projekten unterzogen werden.

(18)

Der Beitrag der Union zu BONUS sollte 50 Mio. EUR für dessen gesamte Laufzeit nicht übersteigen und, ohne dass die genannte Obergrenze überschritten wird, dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechen, damit deren Interesse steigt, BONUS gemeinsam durchzuführen. Der Großteil des Finanzbeitrags der Union sollte der Durchführungsphase zugewiesen werden. Für jede Phase ist ein Höchstbetrag festzulegen. Der Höchstbetrag für die Durchführungsphase sollte um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden.

(19)

Für die gemeinsame Durchführung von BONUS ist nach Maßgabe der Entscheidung 2006/971/EG eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung von BONUS auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur geeinigt und das Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science; im Folgenden: „BONUS-EWIV“) eingerichtet. Die BONUS-EWIV sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein. Die teilnehmenden Staaten werden auf die Bedeutung des Grundsatzes eines „echten gemeinsamen Budgets“ hingewiesen; jedoch entscheidet jeder teilnehmende Staat gemäß den Finanzierungsregeln und -verfahren von BONUS, ob er seinen Beitrag selbst verwaltet oder ob sein Beitrag durch die BONUS-EWIV verwaltet wird. Die BONUS-EWIV sollte auch dafür sorgen, dass die Durchführung von BONUS mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar ist.

(20)

Der Finanzbeitrag der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Staaten Mittel formell bewilligen und dass ihre Finanzbeiträge auszahlen.

(21)

Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (7) richten sollte, damit seine Verwaltung vereinfacht wird.

(22)

Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Durchführungsphase sollte an den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, in der die Verwendung des Finanzbeitrags der Union im Einzelnen geregelt ist. Dieser Teil des Finanzbeitrags der Union sollte einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (im Folgenden: „Haushaltsordnung“) sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) unterliegen.

(23)

Die Zinserträge aus den an die BONUS-EWIV gezahlten Beiträgen sollten als Einnahmen betrachtet und der Durchführung von BONUS zugewiesen werden.

(24)

Zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sollte die Union berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in den zwischen der Union und der BONUS-EWIV zu treffenden Vereinbarungen festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder einzustellen, falls BONUS in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

(25)

Um BONUS wirksam durchzuführen, sollten während der Durchführungsphase Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung der BONUS-EWIV im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden. Die Bewilligung und Zahlung dieser Finanzhilfen für die BONUS-Teilnehmer sollte transparent, unbürokratisch und im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm erfolgen.

(26)

Während die Gemeinsame Forschungsstelle eine Dienststelle der Kommission ist, verfügen ihre Institute dennoch über Forschungskapazitäten mit Relevanz für BONUS und könnten zur Durchführung des Programms beitragen. Deshalb sollte die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle im Hinblick auf Fördermöglichkeiten geklärt werden.

(27)

Damit Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollte die Bewertung von Vorschlägen denselben Grundsätzen folgen, die für im Zuge des Siebten Rahmenprogramms eingereichte Vorschläge gelten. Daher sollte die Bewertung der Vorschläge zentral unter Verantwortung der BONUS-EWIV durch unabhängige Experten, die über gute Kenntnisse der örtlichen Bedingungen verfügen, und auf der Grundlage transparenter und gemeinsamer Kriterien durchgeführt werden; die Finanzhilfen sollten gemäß einer zentral genehmigten Rangliste zugewiesen werden. Rangfolge und Prioritäten sollten von der BONUS-EWIV genehmigt werden, wobei streng dem verbindlichen Ergebnis der unabhängigen Bewertung zu folgen ist.

(28)

Jeder Mitgliedstaat und jeder mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Staat sollte zur Teilnahme an BONUS berechtigt sein.

(29)

In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS beteiligen können, insbesondere die Anrainerstaaten der Ostsee oder die Länder des Ostsee-Einzugsbeckens, sofern eine solche Beteiligung in der entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Union sollte in Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zu BONUS im Zusammenhang mit der Beteiligung anderer Länder gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Bedingungen zu vereinbaren.

(30)

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (10), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (11) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(31)

Die Forschungstätigkeiten im Rahmen von BONUS sollten ethischen Grundsätzen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter und der nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen.

(32)

Auf der Grundlage einer Zwischenbewertung, die die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten mit guten Kenntnissen der örtlichen Bedingungen durchführt, sollte die Kommission die Qualität und Effizienz der Durchführung von BONUS sowie die Fortschritte beim Erreichen der Ziele untersuchen und eine Abschlussbewertung vornehmen.

(33)

Die Teilnehmer an BONUS sollten ihre Ergebnisse mitteilen und weitreichend verbreiten, insbesondere an sonstige ähnliche regionale Meeresforschungsprojekte, und diese Informationen öffentlich zugänglich machen.

(34)

Der erfolgreiche Abschluss der bereits im Rahmen von BONUS ERA-NET und BONUS ERA-NET PLUS durchgeführten Projekte hat den verheerenden Zustand der Ostsee zutage gebracht. Daher sollte der Zustand der Ostsee-Umwelt weiterhin Gegenstand weiterer Forschungsaktivitäten sein —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS („BONUS“), das Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) gemeinsam durchführen, wird gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses geleistet.

(2)   Die Union leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS einen Finanzbeitrag, der 50 Mio. EUR nicht übersteigt; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und in der Durchführungsphase gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung. Der Finanzbeitrag der Union entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, darf aber die genannte Obergrenze nicht überschreiten.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.

Artikel 2

Durchführung von BONUS

(1)   BONUS wird von dem Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science, „BONUS-EWIV“) durchgeführt.

(2)   BONUS wird gemäß Anhang I in zwei Phasen durchgeführt, nämlich einer Strategiephase, gefolgt von einer Durchführungsphase.

(3)   Die Strategiephase von BONUS erstreckt sich über 18 Monate. Sie dient der Vorbereitung der Durchführungsphase. Während der Strategiephase führt die BONUS-EWIV die folgenden Aufgaben durch:

a)

Erstellung eines strategischen Forschungsplans — im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms Festlegung des wissenschaftlichen Inhalts von BONUS mit Schwerpunkt auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise — mit dem Ziel, die Einbeziehung von Interessengruppen aus sämtlichen einschlägigen Sektoren zu stärken und zu institutionalisieren;

c)

Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten einschließlich rechtlicher und finanzieller Regeln und Verfahren sowie Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die bei BONUS-Tätigkeiten entstehen, Humanressourcen und Kommunikationsaspekte.

(4)   Die Durchführungsphase erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Während der Durchführungsphase werden die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Förderung von Projekten, die die Ziele von BONUS betreffen, veröffentlicht. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zielen auf grenzüberschreitende Projekte mehrerer Partner ab, wobei eine angemessene Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert wird, und umfassen Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung. Die Projekte werden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen, Nichtrückwirkung und Finanzierung ohne Kumulierung mit anderen Unionsquellen ausgewählt. Die Bewilligung und Zahlung der Finanzmittel für die BONUS-Teilnehmer erfolgt im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm.

Artikel 3

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zur Strategiephase übersteigt nicht 1,25 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Die Verpflichtung der Union, einen Beitrag zur Strategiephase zu leisten, wird an die Bedingung geknüpft, dass die teilnehmenden Staaten eine gleichwertige Verpflichtung eingehen.

(2)   Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase übersteigt nicht 48,75 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Diese Obergrenze kann um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden. Während der Durchführungsphase können bis zu 25 % des Beitrags der teilnehmenden Staaten in Infrastruktur-Sachbeiträgen bestehen.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)

Erstellung des strategischen Forschungsplans, die Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten gemäß Artikel 2 Absatz 3 durch die teilnehmenden Staaten sowie Fortschritte zur Erreichung der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Ziele und Leistungen. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben;

b)

Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

c)

Aufrechterhaltung und Anwendung eines angemessenen und effizienten Verwaltungsmodells für BONUS in Übereinstimmung mit Anhang II;

d)

effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführungsphase von BONUS gemäß Anhang I durch die BONUS-EWIV, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

e)

Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS zu erbringen, sowie tatsächliche Zahlung seines Finanzbeitrags, insbesondere Finanzierung von Teilnehmern an BONUS-Projekten, die nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

f)

Einhaltung der Unionsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (13);

g)

Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 4

Mitwirkung der Gemeinsamen Forschungsstelle

(1)   Die Gemeinsame Forschungsstelle ist im Rahmen von BONUS förderfähig, wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die förderfähigen Einrichtungen der teilnehmenden Staaten.

(2)   Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch eine BONUS-Förderung abgedeckt sind, gelten nicht als Finanzbeitrag der Union im Sinne von Artikel 1.

Artikel 5

Vereinbarungen zwischen der Union und der BONUS-EWIV

(1)   Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Strategiephase werden in Form einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV gemäß den Vorschriften dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 geschlossen wird.

(2)   Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Umsetzungsphase werden in Form einer Durchführungsvereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV geschlossen werden.

Die Durchführungsvereinbarung enthält insbesondere Folgendes:

a)

eine Festlegung der übertragenen Aufgaben;

b)

Vorkehrungen zum Schutz von Unionsmitteln;

c)

Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich Förderregeln und Höchstförderbeträge für BONUS-Projekte sowie geeigneter Bestimmungen zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Durchführung der Kontrollen;

d)

Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission;

e)

Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben;

f)

Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen;

g)

Bedingungen für die Nutzung eines getrennten Bankkontos und die Verwendung der Zinserträge;

h)

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Unionsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der BONUS-EWIV;

i)

Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten;

j)

Bestimmungen über Rechte am geistigen Eigentum, die aus der in Artikel 2 genannten Durchführung von BONUS entstehen;

k)

die Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 genannten Bewertungen.

(3)   Die Kommission führt eine Ex-ante-Bewertung der BONUS-EWIV durch, um sich von der Existenz und ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Verfahren und Systeme zu überzeugen.

Artikel 6

Auf die Beiträge anfallende Zinsen

Die Zinsen, die auf Finanzbeiträge zu BONUS anfallen, werden als Einnahmen der BONUS-EWIV betrachtet und BONUS zugewiesen.

Artikel 7

Kürzung, Zurückhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Union

Wird BONUS nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Union ihren Finanzbeitrag unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Durchführung von BONUS kürzen, zurückhalten oder einstellen.

Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Union ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur Höhe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzhilfevereinbarung kürzen.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die teilnehmenden Staaten

Bei der Durchführung von BONUS ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung aller der Union zustehenden Beträge sicherzustellen.

Artikel 9

Prüfung durch die Kommission und den Rechnungshof

Die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Union sind dazu berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und die BONUS-EWIV der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 10

Gegenseitige Unterrichtung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten werden gebeten, der Kommission über die BONUS-EWIV alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat oder der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der BONUS-EWIV gemäß den allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung nach Artikel 13 anfordern.

Artikel 11

Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder

Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f zur Teilnahme an BONUS berechtigt. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die BONUS beigetreten sind, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten betrachtet.

Artikel 12

Beteiligung anderer Länder

Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

Die teilnehmenden Staaten und die Kommission legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen oder gebietsansässig sind, für eine BONUS-Förderung in Frage kommen.

Artikel 13

Jahresbericht und Bewertung

Die Kommission fügt in den Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 190 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt wird, einen Bericht über die Tätigkeiten von BONUS ein.

Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Zwischenbewertung von BONUS vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten im Hinblick auf die in Artikel 2 und Anhang I beschriebenen Ziele, enthält die Empfehlungen für BONUS zur bestmöglichen weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Zwischenbewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Nach Ablauf der Unionsbeteiligung an BONUS, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von BONUS vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. September 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(7)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(11)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(13)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

BONUS — ZIELE UND DURCHFÜHRUNG

1.   Ziele von BONUS

Mit BONUS werden die Forschungskapazitäten im Ostseeraum gestärkt, um die Entwicklung und Umsetzung zweckmäßiger Regelungen, Strategien und Verwaltungsverfahren zu untermauern, wirksam auf die erheblichen Umweltprobleme und gesellschaftlichen Herausforderungen zu reagieren, mit denen die Region konfrontiert ist und in den kommenden Jahren konfrontiert sein wird, und Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschungsprogramme und -konzepte des Ostseesystems durch die Einbindung der Forschungsaktivitäten in der Region in ein dauerhaftes, kooperatives, interdisziplinäres, gut integriertes und zielgerichtetes multinationales Programm zu verbessern.

Mit BONUS wird auch ein Beitrag zum Aufbau und zur Strukturierung des Europäischen Forschungsraums in der Ostseeregion geleistet.

Hierzu ist es notwendig, die Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschung in der Ostseeregion zu verbessern, indem die Forschungsaktivitäten in einem dauerhaften, kooperativen, interdisziplinären und zielgerichteten multinationalen Programm zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Region zusammengeführt werden. Daher wird mit BONUS Folgendes angestrebt:

a)

Festlegung eines politisch fundierten strategischen Forschungsplans,

b)

Verstärkung einer auf Dauer angelegten Koordination und Integration der öffentlichen länder- und sektorenübergreifenden Forschungsprogramme,

c)

Erhöhung der Forschungskapazitäten der neuen baltischen EU-Mitgliedstaaten,

d)

Einrichtung geeigneter Konsultationsforen für die interessierten Kreise sämtlicher einschlägigen Sektoren,

e)

Mobilisierung zusätzlicher finanzieller Mittel dank einer verstärkten sektorenübergreifenden Forschungszusammenarbeit im Ostseesystem,

f)

Festlegung geeigneter Durchführungsmodalitäten für eine effektive Durchführung von BONUS durch Schaffung einer Rechtsperson und einer Governance-Struktur für die gemeinsame Verwaltung,

g)

Veröffentlichung von themenübergreifenden und strategisch zielgerichteten gemeinsamen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mehrere Partner beteiligen.

2.   Strategiephase

2.1.   Ziel

Mit der Strategiephase soll die Durchführungsphase vorbereitet werden. Sie dient der strategischen Entwicklung von BONUS und soll sicherstellen, dass eine optimale Integration der Ostseesystemforschung erreicht wird. In dieser Phase sollen verstärkt die Interessen- und Nutzergruppen einbezogen werden, damit die Relevanz der Forschungsarbeiten für Politik und Verwaltung gewährleistet ist und sich die Schwerpunktsetzung der Forschungsthemen am politischen Bedarf orientiert. Ferner soll aktiv auf eine umfassende Beteiligung von Wissenschaftlern und ihren jeweiligen Forschungseinrichtungen sowie von interessierten Kreisen im weitesten Sinne hingewirkt werden.

2.2.   Leistungen

Die BONUS-EWIV hat die in den folgenden Abschnitten genannten Leistungen zu erbringen und der Kommission bis spätestens 15 Monate nach Beginn der Strategiephase hierüber Nachweise vorzulegen.

Auf Anfrage der BONUS-EWIV gewährt die Kommission Beratung und Unterstützung während der Vorbereitung dieser Leistungen. Die BONUS-EWIV legt auf Anfrage der Kommission einen Fortschrittsbericht vor.

2.2.1.   Der strategische Forschungsplan

Der strategische Forschungsplan ist in Absprache zwischen den teilnehmenden Staaten, einem breiten Spektrum von Interessengruppen und der Kommission auszuarbeiten und zu vereinbaren. Er bildet die Grundlage für ein politisch fundiertes Programm. Der Forschungsschwerpunkt soll so erweitert werden, dass neben dem Meeresökosystem das gesamte Ostseebecken erfasst wird und so die wichtigen Fragen betreffend die Qualität und Produktivität der Ökosysteme des Ostseeraums berücksichtigt werden.

Der Forschungsplan beinhaltet neben einer Darstellung der Ausgangslage und des Stands der Ostseesystemforschung eine klare strategische Vision und einen Fahrplan, wie die genannten Ziele erreicht werden sollen, und benennt erste politisch fundierte Themen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Angabe ihrer Mittelausstattung, eines Zeitplans für die Veröffentlichung und der voraussichtlichen Projektdauer. Ferner enthält der Forschungsplan Maßnahmen, mit denen ein neu auftretender Forschungsbedarf angegangen und die Forschungsintegration im gesamten Ostseeraum vorangebracht werden kann, auch enthält er einen gemeinsamen Fahrplan für künftige Investitionen in regionale Infrastrukturkapazitäten und deren gemeinsame Nutzung.

2.2.2.   Konsultationsforen für interessierte Kreise

Nach einer umfassenden Analyse der für BONUS in Frage kommenden interessierten Kreise auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene sind Konsultationsforen für die Interessengruppen einzurichten und Mechanismen zu schaffen, mit denen die Einbeziehung der Interessengruppen aller einschlägigen Sektoren gestärkt und institutionalisiert werden kann, damit kritische Lücken ermittelt, die Schwerpunkte der Forschungsthemen festgelegt und die Übernahme der Forschungsergebnisse verbessert werden können. Hierzu sind Wissenschaftler, nicht nur der Meereswissenschaften, sondern auch anderer einschlägiger Naturwissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzubeziehen, um die notwendige Multidisziplinarität bei der Ausarbeitung des strategischen Forschungsplans, seiner strategischen Vision und der Forschungsschwerpunkte zu gewährleisten.

Ein Forum für die Sektorforschung (ein Gremium, an dem sich Vertreter von Ministerien und andere Akteure beteiligen, die mit der Ostseesystemforschung und der Verwaltung des Ostseesystems befasst sind) wird als Dauergremium zur Unterstützung von BONUS eingerichtet; ihm obliegt die Erörterung von dessen Planung, Ergebnissen und dessen neu auftretendem Forschungsbedarf aus Sicht der Entscheidungsfindung. Das Forum soll die Integration der Ostseeforschung erleichtern und voranbringen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung und Planung von Infrastrukturkapazitäten, der Unterstützung bei der Feststellung des Forschungsbedarfs, der Förderung der Nutzung der Forschungsergebnisse und der Erleichterung der Integration der Forschungsförderung.

2.2.3.   Die Durchführungsmodalitäten

Die Durchführungsmodalitäten beinhalten sämtliche Aspekte, mit denen die erfolgreiche Verwirklichung des strategischen Forschungsplans sichergestellt werden soll. Gegebenenfalls sollen sie sich auf die Regeln für das Siebte Rahmenprogramm stützen. Sie sollen u. a. folgende Aspekte abdecken:

a)

Maßnahmen (Ausarbeitung von Dokumenten, Festlegung von Verfahren, Einstellung und Fortbildung von Personal), die aufgrund der Haushaltsordnung für die indirekte zentrale Mittelverwaltung erforderlich sind;

b)

Einholung förmlicher Zusagen der teilnehmenden Staaten über mindestens 48,75 Mio. EUR; davon dürfen höchstens 25 % in Form einer Bereitstellung von Infrastrukturen als Sachbeitrag erfolgen;

c)

Vorlage einer realistischen und faktengestützten Schätzung des Werts der Infrastruktur-Sachbeiträge der teilnehmenden Staaten;

d)

Zusammenstellung einer erschöpfenden Liste sämtlicher Infrastrukturen unter Angabe von Kontaktdaten ihrer Eigentümer, Betreiber oder sonstiger zuständiger Stellen und Veröffentlichung dieser Liste einschließlich etwaiger Aktualisierungen;

e)

Sicherstellung der Vereinbarung und Inkraftsetzung von Durchführungsmodalitäten für die zentral von der BONUS-EWIV zu schließenden Finanzhilfevereinbarungen mit BONUS-Empfängern, einschließlich gemeinsamer und vereinbarter Teilnahmeregeln, Musterfinanzhilfevereinbarungen, Leitfäden für Antragsteller, Teilnehmer und unabhängige Gutachter sowie Modalitäten für die Rechnungsprüfung bei den Empfängern mit der Möglichkeit für die Kommission und den Rechnungshof, solche Rechnungsprüfungen durchzuführen;

f)

Aufbau einer geeigneten Verwaltungsstruktur für die Abwicklung von BONUS in allen Phasen des Lebenszyklus des Projekts;

g)

Gewährleistung einer angemessenen Mittelausstattung zur Stärkung der BONUS-EWIV im Hinblick auf Personal und multidisziplinäre Expertise, damit die Stelle in der Lage ist, die strategischen Aspekte und die effiziente Durchführung von BONUS zu unterstützen;

h)

Aufbau einer Förderstruktur zur Finanzierung von BONUS-Projekten;

i)

Ausarbeitung einer Kommunikations- und Verbreitungsstrategie, mit der so weit wie möglich sichergestellt werden soll, dass die Ergebnisse und Daten den Normen des europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks entsprechen.

Hinsichtlich der Infrastruktur-Sachbeiträge werden in der Strategiephase ein spezielles Konzept und Regeln festgelegt, nach denen sich die teilnehmenden Staaten verpflichten, den Empfängern von BONUS kostenlos Zugang zu den Infrastrukturen (insbesondere Forschungsschiffen) und deren Nutzung zu gewähren. Die Kosten für die Nutzung dieser Infrastrukturen sind keine erstattungsfähigen Projektkosten. Hierzu wird die BONUS-EWIV entsprechende Vereinbarungen mit den teilnehmenden Staaten oder den Eigentümern der Infrastrukturen schließen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Methodik für die Bewertung des Infrastruktur-Sachbeitrags,

b)

die Gewährleistung, dass die BONUS-EWIV, die Kommission und der Rechnungshof den Zugang zu den Infrastrukturen und deren Nutzung sowie die dabei entstehenden Kosten überprüfen können,

c)

die Verpflichtung der Vertragsparteien, jährlich einen Bericht über die durch die BONUS-Empfänger beim Zugang zu den Infrastrukturen oder deren Nutzung entstandenen Kosten vorzulegen.

2.2.4.   Unionsförderung in der Strategiephase

Erstattungsfähige Kosten werden bis zu 50 % erstattet. Als erstattungsfähig gelten die Kosten, die der BONUS-EWIV bei der Erfüllung der in Abschnitt 1 genannten Ziele entstanden und in ihrer Rechnungsführung verbucht sind. Kosten können ab dem 1. Januar 2010 erstattungsfähig sein und werden in der Finanzhilfevereinbarung für die Strategiephase näher festgelegt.

3.   Durchführungsphase

Sofern die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gegeben sind und die Ex-ante-Rechnungsprüfung der BONUS-EWIV positiv ausfällt, schließen die Kommission und die BONUS-EWIV eine Durchführungsvereinbarung.

3.1.   Ziele

Während der Durchführungsphase werden gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf eine Finanzierung strategisch ausgerichteter BONUS-Projekte, die die Ziele von BONUS zum Gegenstand haben, veröffentlicht und ausgeführt. Die Themen werden dem strategischen Forschungsplan von BONUS entnommen, beachten so weit wie möglich den festgelegten Fahrplan und erstrecken sich auf Forschung, technologische Entwicklung, Ausbildung und/oder Verbreitungsaktivitäten.

3.2.   Durchführung von BONUS-Projekten

BONUS-Projekte werden mittels länderübergreifender Projekte mit mehreren Partnern durchgeführt, an denen sich mindestens drei unabhängige förderfähige Rechtspersonen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern beteiligen, von denen mindestens zwei aus teilnehmenden Staaten kommen.

Förderfähig im Rahmen von BONUS sind Rechtspersonen aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Konsortien, die einen Vorschlag für ein BONUS-Projekt einreichen, können Teilnehmer aus einem Drittland einbeziehen, sofern sie realitätsnah sicherstellen können, dass sie über die notwendigen Ressourcen zur Deckung ihrer Teilnahmekosten verfügen.

Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind die wissenschaftlichen Themen klar anzugeben. Diese Themen sind von der BONUS-EWIV in Absprache mit der Kommission festzulegen. Bei der Festlegung der Themen sind der sich abzeichnende Forschungsbedarf, die Ergebnisse bereits abgeschlossener Projekte und der in der Strategiephase und während der gesamten Dauer von BONUS durchgeführten Konsultationen der interessierten Kreise zu berücksichtigen.

Die BONUS-EWIV sorgt für eine möglichst breite Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; sie nutzt hierzu gezielte Informationswege, insbesondere die Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, und wendet sich an alle einschlägigen interessierten Kreise durch die Fachpresse und Fachzeitschriften. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bleibt mindestens drei Monate offen. Projektvorschläge sind von den Antragstellern zentral an die BONUS-EWIV zu richten und werden in einem einstufigen Verfahren bewertet.

Die Projektvorschläge werden zentral und unabhängig anhand der festgelegten Kriterien für die Förderwürdigkeit, die Auswahl und den Zuschlag bewertet und ausgewählt. Die Hauptbewertungskriterien sind wissenschaftliche Exzellenz, Qualität der Durchführung und erwartete Auswirkungen des Projekts. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten die Hauptbewertungskriterien. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden sowie nicht diskriminierend und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.

Die BONUS-EWIV stellt sicher, dass jeder eingegangene Vorschlag mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, die sie auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 genannten Kriterien benennt. Jeder Projektvorschlag wird eingestuft. Die unabhängigen Sachverständigen bewerten die Projekte anhand der Bewertungskriterien und stufen sie auf einer Skala von 0 bis 5 je Kriterium entsprechend den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und den damit zusammenhängenden Bewertungs-, Auswahl- und Zuschlagsverfahren des Siebten Rahmenprogramms ein.

Die BONUS-EWIV hält sich bei der Aufstellung der Förderliste exakt an die Ergebnisse der unabhängigen Bewertung. Die von den unabhängigen Sachverständigen aufgestellte Reihenfolge ist für die Zuweisung der BONUS-Mittel verbindlich.

Die für die ausgewählten BONUS-Projekte gewährten Finanzhilfen werden unter der Verantwortung der BONUS-EWIV von dieser zentral verwaltet.

3.3.   Weitere Aktivitäten

Neben der in den Abschnitten 3.1 und 3.2 genannten Verwaltung von BONUS obliegen der BONUS-EWIV folgende Tätigkeiten:

a)

regelmäßige Aktualisierung des strategischen Forschungsplans und Festlegung der Forschungsschwerpunkte entsprechend dem sich abzeichnenden Forschungsbedarf und den Ergebnissen bereits durchgeführter Projekte sowie auf der Grundlage der unter Abschnitt 2.2.2 genannten breiteren Konsultationen von interessierten Kreisen;

b)

Erleichterung des Zugangs für transnationale und multidisziplinäre Forscherteams von BONUS-Projekten zu einzigartigen Forschungsinfrastrukturen und -einrichtungen;

c)

Förderung einer funktionierenden Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, um eine optimale Übernahme der Forschungsergebnisse zu gewährleisten;

d)

Gewährleistung, dass die teilnehmenden Staaten auch ohne Förderung durch die Union nach Abschluss des BONUS-Projekts Mittel zur Verfügung stellen, um die Nachhaltigkeit von BONUS zu sichern;

e)

verstärkte Zusammenarbeit zwischen den regionalen Umweltforschungsprogrammen und den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen in anderen europäischen Meeresbecken;

f)

Konsultations- und Verbreitungstätigkeiten.

g)

Die BONUS-EWIV wird sich aktiv für die Weitergabe bewährter Verfahren an andere regionale europäische Meeresbecken sowie für eine gute Rückkopplung mit der europäischen Ebene im Sinne der Harmonisierung und Effizienz einsetzen.

3.4.   Beiträge während der Durchführungsphase

Die Durchführungsphase von BONUS wird von den teilnehmenden Staaten und der Union über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gemeinsam finanziert, bis der gesamte Lebenszyklus aller BONUS-Projekte abgeschlossen ist, sofern Verpflichtungen der Union bis 2013 erfüllt sind und allen Berichtspflichten gegenüber der Kommission nachgekommen wurde. Die Höhe des Finanzbeitrags der Union während der Durchführungsphase entspricht den von den teilnehmenden Staaten für BONUS-Projekte über die BONUS-EWIV geleisteten Bareinzahlungen und Infrastruktur-Sachbeiträgen sowie den Betriebskosten, die der BONUS-EWIV in der Durchführungsphase entstehen. Diese Betriebskosten dürfen 5 Mio. EUR nicht überschreiten.

Die BONUS-EWIV ist Empfänger und Verwalter des Finanzbeitrags der Union. Ein teilnehmender Staat kann beschließen, seine innerstaatliche Finanzierung selbst zu verwalten und seine Bareinzahlungen ausschließlich eigenen zentral ausgewählten Forschungsvorhaben vorzubehalten oder seine Bareinzahlungen zentral von BONUS-EWIV verwalten zu lassen.

Vorbehaltlich der in den jährlichen Finanzvereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfolgt die Auszahlung des Unionsbeitrags auf der Grundlage von Nachweisen der teilnehmenden Staaten über ihre Bareinzahlungen an die Empfänger von BONUS oder die BONUS-EWIV und über die als Sachbeitrag für die BONUS-Projekte zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.

Die ordnungsgemäße Verwendung der BONUS-Mittel durch die Empfänger liegt in der Verantwortung der BONUS-EWIV und wird durch eine unabhängige Rechnungsprüfung der Projekte, die durch die BONUS-EWIV oder in ihrem Namen durchgeführt wird, festgestellt.

3.5.   Förderung von BONUS-Projekten

Vorbehaltlich von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f werden BONUS-Projekte mit bis zu 100 % der erstattungsfähigen Kosten gefördert, die entsprechend den gemeinsamen Förderregeln und Fördersätzen berechnet werden, die von der BONUS-EWIV in den Durchführungsmodalitäten festgelegt und von der Kommission in der Durchführungsvereinbarung bewilligt wurden.


ANHANG II

VERWALTUNG VON BONUS

BONUS wird vom Sekretariat der BONUS-EWIV verwaltet. Die BONUS-EWIV hat die folgenden Strukturen für das BONUS-Programm eingerichtet:

a)

Lenkungsausschuss,

b)

Sekretariat,

c)

Beirat,

d)

Forum für die Sektorforschung,

e)

Forum der Projektkoordinatoren.

a)

Der Lenkungsausschuss ist als höchstes Gremium der BONUS-EWIV für die Entscheidungsfindung und die Sekretariatsleitung zuständig. Der Lenkungsausschuss besteht aus leitenden Beamten der Einrichtungen für die Forschungsförderung und -verwaltung, die von den Mitgliedern der BONUS-EWIV benannt werden. Der Vorsitz des Lenkungsausschusses wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern der BONUS-EWIV. Der letzte, der aktuelle und der künftige Vorsitz bilden den Exekutivausschuss, der das Sekretariat in Fragen von strategischer Bedeutung unterstützt. Unter Berücksichtigung der Vorschläge des Sekretariats trifft der Lenkungsausschuss Entscheidungen über die strategische Ausrichtung von BONUS, einschließlich der Festlegung und Aktualisierung von BONUS, über die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Haushaltsprofil, die Förder- und Auswahlkriterien, das Bewerterteam, die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden BONUS-Projekte, die Überwachung der Fortschritte bei den finanzierten BONUS-Projekten und die Überwachung einer angemessenen und ordnungsgemäßen Durchführung der Sekretariatsarbeiten für BONUS.

b)

Das Sekretariat wird von dem Exekutivdirektor geleitet, der die Entscheidungen des Lenkungsausschusses umsetzt und für die Kommission und die verschiedenen nationalen Förderagenturen der Hauptansprechpartner bei BONUS ist. Das Sekretariat ist verantwortlich für die Gesamtkoordinierung und Überwachung der Aktivitäten von BONUS, die Veröffentlichung, Bewertung und das Ergebnis der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Überwachung der geförderten Projekte — sowohl aus vertraglicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht — sowie die Berichterstattung über die Fortschritte an den Lenkungsausschuss. Er ist auch zuständig für die Planung und Organisation der Konsultationen interessierter Kreise und des Beirats, deren anschließende Einbeziehung in den strategischen Forschungsplan und die Förderung funktionierender Schnittstellen zwischen Wissenschaft und Politik.

c)

Der Beirat unterstützt den Lenkungsausschuss und das Sekretariat. Er setzt sich zusammen aus international hochrangigen Wissenschaftlern, Vertretern der einschlägiger interessierter Kreise, beispielsweise aus den Bereichen Tourismus, erneuerbare Energien, Fischerei und Aquakultur, Seeverkehr, Biotechnologie- und Technologieanbietern und einschließlich von Verbänden der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft mit Interesse an diesen Sektoren und sonstigen integrierten baltischen Forschungsprogrammen sowie anderen europäischen Regionalmeeren. Seine Aufgabe besteht darin, in wissenschaftlich und politisch relevanten Fragen zu BONUS Beratung, Leitlinien und Empfehlungen anzubieten; dies beinhaltet eine Beratung zu den Zielen, Schwerpunkten und zur Ausrichtung von BONUS, zu Möglichkeiten der Leistungsverbesserung von BONUS sowie zur Vorlage und Qualität der Forschungsergebnisse, zum Aufbau von Kapazitäten sowie zur Vernetzung und zur Relevanz der Arbeiten mit Blick auf die Ziele von BONUS. Der Beirat unterstützt auch die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse von BONUS.

d)

Dem Forum für die Sektorforschung gehören Vertreter von Ministerien und andere Akteure an, die auf den Gebieten der Ostseesystemforschung und der Verwaltung des Ostseesystems tätig sind. Es tritt einmal jährlich zu einer Konsultationssitzung zusammen, um die Ergebnisse von BONUS sowie den neuen Forschungsbedarf aus Sicht der Entscheidungsträger zu erörtern. Das Forum dient der Integration der Forschung im gesamten Ostseeraum, einschließlich einschlägiger Forschungsarbeiten, die sektorbezogen gefördert werden, sowie der Nutzung und Planung gemeinsamer Infrastrukturen.

e)

Das Forum der Projektkoordinatoren setzt sich aus den Koordinatoren der aus dem BONUS-Budget geförderten Projekte zusammen. Es unterstützt das Sekretariat in Fragen der wissenschaftlichen Koordinierung von BONUS und der Einbeziehung und Synthese der Forschungsergebnisse.