11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 217/07

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität wurde ein Regulierungsrahmen für die Erbringung postalischer Dienstleistungen in der Europäischen Union und die Errichtung des Binnenmarktes für Postdienste festgelegt.

(2)

Aufgrund der Richtlinie 97/67/EG müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor bestimmen, die die in der Richtlinie festgelegten Regulierungsaufgaben wahrnehmen. Diese nationalen Regulierungsbehörden sollten rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig von den Postbetreibern der Mitgliedstaaten sein. Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen ferner eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

(3)

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich.

(4)

Die Richtlinie 97/67/EG lässt angesichts der nationalen Bedingungen in bestimmten Bereichen eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften. Für eine erfolgreiche Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste ist jedoch eine konsequente Anwendung der relevanten Vorschriften in allen Mitgliedstaaten unabdingbar.

(5)

Daher ist es notwendig, für den Bereich der Postdienste eine Gruppe der nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen und deren Auftrag und Zusammensetzung festzulegen.

(6)

Die Gruppe sollte als Forum für Reflexionen und Diskussionen dienen und die Kommission im Bereich der Postdienste beraten. Sie sollte die Konsultationen, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission unterstützen, um die Konsolidierung des Binnenmarktes für Postdienste und die konsequente Anwendung der Richtlinie 97/67/EG in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (1) der Kommission sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(8)

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder der Expertengruppe hat der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) zu unterliegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste, nachstehend bezeichnet als „die Gruppe“, wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Konsolidierung des Binnenmarktes für Postdienste,

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei allen Fragen im Zusammenhang mit den Postdiensten innerhalb ihrer Zuständigkeit,

c)

Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und die konsequente Anwendung des Regelungsrahmens für Postdienste in allen Mitgliedstaaten,

d)

Durchführung ausführlicher und frühzeitiger Konsultationen mit Marktteilnehmern, Verbrauchern und End-Nutzern, die offen und transparent im Einvernehmen mit der Kommission erfolgen sollten.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder der Gruppe sind die nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der Postdienste. Sie werden von den Leitern oder in Ausnahmefällen von anderen Vertretern dieser Behörden repräsentiert (siehe Liste im Anhang). Jeder Mitgliedstaat entsendet ein Mitglied.

(2)   Die Namen der nationalen Behörden werden im Verzeichnis der Expertengruppen der Kommission veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende beruft die Gruppe im Einvernehmen mit der Kommission zu Sitzungen ein.

(2)   Für die Prüfung von spezifischer Fragen können in Abstimmung mit den Dienststellen der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden.

(3)   Die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden für den Postsektor aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die keine Mitgliedstaaten sind, und aus Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, haben Beobachterstatus und werden auf einer angemessenen Ebene vertreten. Die Gruppe kann im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission ad hoc weitere Experten und Beobachter zu den Sitzungen einladen.

(4)   Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder der Gruppe gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden im Regelfall in den Dienstgebäuden der Kommission zu den von dieser festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (3).

Artikel 5

Sitzungskosten

(1)   Die den Mitgliedern, Experten und Beobachtern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Experten geltenden Bestimmungen erstattet.

(2)   Die Mitglieder, Experten und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(3)   Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von den zuständigen Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Jahresbericht

Die Gruppe legt der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vor.

Artikel 7

Geltungsdauer

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Gruppe nimmt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses ihre Tätigkeiten auf.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Siehe Standardgeschäftsordnung in Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004.


ANHANG

Liste der Mitglieder der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste

Land

Nationale Regulierungsbehörde

Belgique/België

Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)/Belgisch Instituut voor postdiensten en telecommunicatie (BIPT)

България/Bulgaria

Комисия за регулиране на съобщенията (КРС)/Communications Regulation Commission (CRC)

Česká republika

Český telekomunikační úřad (ČTÚ)

Danmark

Færdselsstyrelsen (FSTYR)

Deutschland

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)

Eesti

Sideamet (SIDEAMET)

Ελλάδα/Elláda

Εθνική Επιτροπή Τηλεπικοινωνιών και Ταχυδρομείων Hellenic/Telecommunications and Post Commission (EETT)

España

Commissión Nacional del Sector Postal (CNSP)

France

Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (ARCEP)

Ireland

Commission for Communications Regulation (ComReg)

Κύπρος/Kypros

Γραφείο Επιτρόπου Ρυθμίσεως Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών και Ταχυδρομείων (ΓΕΡΗΕΤ)/Office of the Commissioner of Electronic Communications and Postal Regulation (OCECPR)

Italia

Unabhängige nationale Regulierungsbehörde, einzusetzen gemäß Artikel 37(2)(h) des Gesetzes vom 4. Juni 2010, Nr. 96, Disposizioni per l'adempimento di obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia alle Comunita’ europee — Legge comunitaria 2009, (GU n. 146 del 25.6.2010 — Suppl. Ordinario n. 138).

Latvija

Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (SPRK)

Lietuva

Ryšių reguliavimo tarnyba (RRT)

Luxembourg

Institut luxembourgeois de régulation (ILR)

Magyarország

Nemzeti Hírközlési Hatóság (NHH)

Malta

L-Awtorità ta’ Malta dwar il-Komunikazzjoni/Malta Communications Authority (MCA)

Nederland

Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA)

Österreich

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR)

Polska

Urząd Komunikacji Elektronicznej (UKE)

Portugal

Autoridade Nacional de Comunicações (Anacom)

România

Autoritatea Naționala pentru Administrare si Reglementare in Comunicații (ANCOM)

Slovenija

Agencija za pošto in elektronske komunikacije Republike Slovenije (APEK)

Slovensko

Poštový regulačný úrad (PRU)

Suomi/Finland

Viestintävirasto/Kommunikationsverket (FICORA)

Sverige

Post- och telestyrelsen (PTS)

United Kingdom

Postal Services Commission (Postcomm)