27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/96


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2010

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/887/EG betreffend auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7249)

(2010/645/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan (2) sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, befristet und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Japan zu gewähren.

(2)

Die erstmals durch die Entscheidung 93/452/EWG der Kommission (3) und dann durch die Entscheidung 2002/887/EG gewährten Ausnahmen waren befristet und die in diesen Entscheidungen vorgesehenen Fristen wurden zunächst durch die Entscheidungen 94/816/EG (4), 96/711/EG (5), 98/641/EG (6) und 2001/841/EG (7) der Kommission sowie später durch die Entscheidungen 2004/826/EG (8), 2006/915/EG (9) und 2008/826/EG (10) der Kommission verlängert.

(3)

Da die Umstände, die diese Ausnahmen begründet haben, weiterhin gegeben sind und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, sollte die Frist für die Genehmigung von Ausnahmen verlängert werden. Außerdem haben die Mitgliedstaaten mit den Informationen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/887/EG sowie durch die Kontakte mit Japan Erfahrungen gesammelt. Darüber hinaus werden mit dem vorliegenden Beschluss geeignete Mechanismen eingerichtet, mit denen die Überwachung der Anwendungsbedingungen der Ausnahmeregelungen sichergestellt wird. Daher sollten die mit dem vorliegenden Beschluss erteilten Genehmigungen von Ausnahmen um einen längeren Zeitraum verlängert werden als mit den vorausgegangenen Entscheidungen, und zwar bis zum 31. Dezember 2020.

(4)

Aus pflanzengesundheitlichen Gründen sollte jedoch die Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Juniperus L. mit Ursprung in Japan bis zum 31. Dezember 2020 nur zu einer bestimmten Jahreszeit erfolgen.

(5)

Folglich sollte die Entscheidung 2002/887/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/887/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird „1. August 2009 bzw. 1. August 2010“ durch „1. August jedes Jahres“ ersetzt.

2.

Die Tabelle in Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Pflanzen

Zeitraum

Chamaecyparis

1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020

Juniperus

1. November bis 31. März jeden Jahres bis 31. Dezember 2020

Pinus

1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 12.11.2002, S. 8.

(3)  ABl. L 210 vom 21.8.1993, S. 29.

(4)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 87.

(5)  ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 66.

(6)  ABl. L 304 vom 14.11.1998, S. 36.

(7)  ABl. L 313 vom 30.11.2001, S. 44.

(8)  ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 32.

(9)  ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 51.

(10)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 25.