22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2010

über die Zuweisung der aus Projekten im Rahmen des 9. und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) freigegebenen Mittel zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan

(2010/406/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regierung von Sudan hat beschlossen, das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni (2), zuerst geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (3) nicht zu ratifizieren, und hat daher keinen Zugang mehr zu der Zuweisung aus dem Nationalen Richtprogramm im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Höhe von 294,9 Mio. EUR, die nun Teil der Reserve des 10. EEF ist.

(2)

Die derzeitige politische Lage in Sudan sowie die humanitäre Krise in Darfur, in Südsudan, in Ostsudan und in den Übergangszonen erfordern ein starkes Engagement der Europäischen Union, so unter anderem die Bereitstellung lebenswichtiger Hilfe für die südsudanesische Bevölkerung. Die Mittel, die aus dem 10. EEF nicht in Anspruch genommen werden können, werden der Union in gravierender Weise in ihrem Bemühen fehlen, der Bevölkerung zu helfen und zur Stabilisierung des Landes beizutragen, was Folgen für die ganze Region haben könnte.

(3)

Um die Finanzierungslücke zu schließen, empfiehlt es sich, aus dem 9. und vorangegangenen EEF freigegebene Mittel zu verwenden.

(4)

Die Mittel sollten für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan eingesetzt werden, besonders in vom Konflikt betroffenen Gebieten, einschließlich Darfur, Südsudan, Ostsudan und der Übergangszonen. Sie werden auf der Grundlage eines von der Kommission zu erlassenden Finanzierungsbeschlusses zugewiesen. Es sollte auch die Deckung der Kosten für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(5)

Die Mittelverwaltung sollte nach den Prinzipien der zentralen und der gemeinsamen Verwaltung und, der Einfachheit halber, gemäß den Durchführungsmodalitäten für den 10. EEF erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein Betrag in Höhe von 150 Mio. EUR aus Mitteln, die aus Projekten im Rahmen des 9. und vorangegangener EEF freigegeben wurden, wird zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan zugewiesen; 2 % dieses Betrags werden für Unterstützungsausgaben der Kommission zugewiesen.

(2)   Die Mittelverwaltung erfolgt nach den Prinzipien der zentralen und der gemeinsamen Verwaltung und gemäß den Bestimmungen und Verfahrensvorschriften für den 10. EEF.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 12. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LARUELLE


(1)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.