15.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 180/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Mai 2008
über die staatliche Beihilfe C 57/06 (ex NN 56/06, ex N 451/06) in Zusammenhang mit der Finanzierung der Hessischen Staatsweingüter durch das Land Hessen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1626)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/394/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) hat nach Eingang von Beschwerden im Oktober 2003 und im November 2004 die Finanzierung der Hessischen Staatsweingüter durch das Land Hessen untersucht. |
(2) |
In diesem Zusammenhang fanden zwei Besprechungen statt, nämlich am 26. Januar 2005 zwischen den hessischen Behörden und Beamten der GD AGRI und am 29. September 2005 zwischen dem hessischen Ministerpräsidenten Koch und der für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Kommissarin. Im Anschluss an die Besprechung vom 29. September 2005 erging am 13. Oktober 2005 ein Schreiben der GD AGRI an die hessischen Behörden. |
(3) |
Die hessischen Behörden übermittelten der GD AGRI schriftliche Angaben mit Schreiben vom 25. Januar 2005, 25. April 2005 und 12. Dezember 2005, auf die Bezug genommen wird. |
(4) |
Mit E-Mail vom 6. Juli 2006 meldete Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Eigenkapitalfinanzierung einer neuen Weinkellerei bei der Kommission an. Den übermittelten Angaben zufolge erfolgte die Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit. Da ein Teil der Mittel bereits vor der Anmeldung ausgezahlt worden war, wurde die Maßnahme unter der Nummer NN 56/06 in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen. Mit E-Mail vom 21. September 2006 und vom 14. November 2006 übermittelte Deutschland zusätzliche Angaben. |
(5) |
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 (K(2006) 6605 endg.) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der gegenständlichen Beihilfe einzuleiten. |
(6) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. |
(7) |
Der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten zu, der mit Schreiben vom 15. Februar 2007 zunächst um vertrauliche Behandlung bat. |
(8) |
Die Stellungnahme wurde Deutschland mit Schreiben vom 2. März 2007 übermittelt, ohne die Identität des Beteiligten preiszugeben. Mit Schreiben vom 7. März 2007 nahm der Beteiligte die Bitte um Vertraulichkeit zurück. Mit E-Mail vom 4. April 2007 übermittelte Deutschland weitere Angaben. |
II. BESCHREIBUNG
(9) |
Die Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach mit Sitz in Eltville am Rhein betreibt den übermittelten Angaben zufolge mit einer Rebfläche von etwa 190 Hektar das größte Weingut Deutschlands und konzentriert sich auf die Produktion hochwertiger Weine, in der Hauptsache von Riesling sowie in zunehmendem Maße von Rotweinen. Sie steht zu 100 % im Eigentum des Landes Hessen. |
(10) |
Zunächst wurde das Weingeschäft des Landes Hessen bis 1998 als Teil der allgemeinen Verwaltung geführt („kameralistische Wirtschaftsführung“), dann, bis 2003, als Landesbetrieb. Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Hessischen Staatsweingüter sind mehrere Maßnahmen zu prüfen: |
(11) |
Vor 2003 verzeichneten die Hessischen Staatsweingüter fallweise Verluste. Die Verluste wurden vom Land getragen. |
(12) |
Vor der Anmeldung durch Deutschland haben die hessischen Behörden ausführliche Informationen zu den Finanzzuweisungen des Landes Hessen an die Hessischen Staatsweingüter in den Jahren 1995-2002 vorgelegt. |
(13) |
Unter der kameralistischen Wirtschaftsführung wurde der Betrieb der Hessischen Staatsweingüter im Landeshaushalt unter Kapitel 09 35 bzw. 03 35 geführt. Die Fehlbeträge der Hessischen Staatsweingüter wurden vom Land Hessen global im Rahmen der jeweiligen Jahreshaushalte ausgeglichen. |
(14) |
Laut den übermittelten Informationen gehörte zu dieser Zeit das Bau- und Kulturdenkmal Kloster Eberbach, eine frühere Zisterzienser-Abtei, ebenfalls zu den Hessischen Staatsweingütern. Die Kosten für die Instandhaltung und Bewirtschaftung des Klosters wurden daher den Hessischen Staatsweingütern zugerechnet. Den übermittelten Informationen zufolge wird das Kloster jetzt als unabhängige Stiftung des öffentlichen Rechts geführt. |
(15) |
Laut den übermittelten Informationen erwirtschafteten die Hessischen Staatsweingüter für den Zeitraum 1995 bis 1997 folgende Ergebnisse:
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(16) |
Die hessischen Behörden haben vorgetragen, dass die der Instandhaltung und Bewirtschaftung des Klosters Eberbach zurechenbaren Ausgaben für die Bestimmung des dem Weingeschäft der Hessischen Staatsweingüter zurechenbaren Gesamtbetrags der Zuwendungen des Landes Hessen nicht berücksichtigt werden sollten. |
(17) |
Einnahmen und Ausgaben des Klosters Eberbach, die den Hessischen Staatsweingütern zugerechnet wurden, wurden laut den übermittelten Informationen in einer gesonderten Titelgruppe (Titelgruppe 72) ausgewiesen und können daher eindeutig abgegrenzt werden. |
(18) |
Laut den hessischen Behörden waren in den Konten der Hessischen Staatsweingüter darüber hinaus Ausgaben für dem Weingutbetrieb nicht direkt zurechenbare, sonstige öffentliche Leistungen, insbesondere Repräsentationsweinproben von Landtag und Landesregierung sowie Investitionen in Verbindung mit Flurbereinigungsmaßnahmen enthalten. Nach den übermittelten Informationen wurden diese Ausgaben im erläuternden Anhang zu Kapitel 09 35 bzw. 03 35 des Jahresabschlusses aufgelistet. |
(19) |
Aufgrunddessen sollten die Zuwendungen des Landes Hessen, die dem Weingeschäft der Hessischen Staatsweingüter zurechenbar sind, den hessischen Behörden zufolge wie folgt berichtigt werden:
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(20) |
Laut den übermittelten Informationen erhielt der Landesbetrieb Hessische Staatsweingüter (der zum 1. Januar 1998 als rechtlich unselbständiger abgesonderter Teil der Landesverwaltung gegründet worden war) Betriebszuwendungen, in denen Betriebszuschüsse und Zuschüsse für Repräsentationsaufgaben des Landes (Pauschalen für Weinproben des hessischen Landtags und der hessischen Landesregierung) enthalten waren. |
(21) |
Nach Angaben der hessischen Behörden können folgende Beträge im Zeitraum 1998 bis 2002 als relevante Zuwendungen für die Hessischen Staatsweingüter betrachtet werden:
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(22) |
Nach Auffassung der hessischen Behörden können die für den Zeitraum 1995 bis 2002 relevanten Zuwendungen wie folgt zusammengefasst werden:
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(23) |
Zur Vorbereitung der Umstrukturierung des Weingeschäfts arbeiteten die Hessischen Staatsweingüter auf Aufforderung des Landes Hessen von August bis November 2001 gemeinsam mit der Forschungsanstalt Geisenheim ein Strategiepapier „Situationsanalyse und Entwicklungsperspektiven“ aus, das verschiedene Szenarien für die mögliche weitere Entwicklung der Staatsweingüter darstellte. In diesem Papier wurden zwei mögliche Rechtsformen für das Weingeschäft (GmbH oder Stiftung) vorgesehen. In Bezug auf die Unternehmensstrategie bestanden die Optionen in einer vollständigen Renovierung der alten bzw. im Bau einer neuen Weinkellerei. |
(24) |
Auf der Grundlage dieses Papiers wurde im Juni 2002 ein Businessplan für die einzelnen Szenarien erarbeitet. Das „Status-quo“-Szenario sah die schrittweise Restaurierung der alten Räumlichkeiten in Eltville über die kommenden zehn Jahre mit Kosten von etwa 6,7 Mio. EUR vor. Die „Status-quo“-Option hätte dem Weingeschäft jedoch nicht wieder zu Rentabilität verholfen. Nach dem Businessplan wären zur Finanzierung der Staatsweingüter über einen Zeitraum von zehn Jahren Zuwendungen des Landes Hessen von insgesamt rund 14,3 Mio. EUR (einschließlich Deckung des Kassendefizits aus der früheren Geschäftstätigkeit seit 2000) sowie der Erlös aus der Veräußerung von nichtbetriebsnotwendigem Anlagevermögen in Höhe von etwa 7,7 Mio. EUR benötigt worden. Das Weingeschäft hätte noch im Jahr 2011 ein Jahresdefizit von rund 2 Mio. EUR erwirtschaftet. |
(25) |
Eine zweite Strategieoption, nämlich der Bau einer neuen Weinkellerei auf dem alten Gelände in Eltville, wurde für die wirtschaftlich am wenigsten günstige Option befunden und daher nicht weiter in Betracht gezogen. |
(26) |
Die einzige Strategieoption, die dem Businessplan zufolge zu langfristiger Rentabilität führen würde, waren der Bau einer neuen Weinkellerei im Bereich des Betriebshofs der Domäne Steinberg und die Verlegung der Verwaltung der Hessischen Staatsweingüter sowie ihrer Vinothek nach Kloster Eberbach. Bei dieser Option wurde davon ausgegangen, dass das Land die durch das Weingeschäft bis Ende 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten übernehmen müsste. Die Investitionskosten für die neue Weinkellerei wurden mit insgesamt 15 Mio. EUR veranschlagt und sollten teilweise durch den Verkauf von nichtbetriebsnotwendigen Grundstücken und teilweise durch Fremdkapital finanziert werden. Nach dem Modell des Businessplans wären im Geschäftsjahr 2006/2007 ein erster positiver Deckungsbeitrag der Hessischen Staatsweingüter und im Geschäftsjahr 2008/2009 ein erster positiver Cashflow erreicht worden. Die erforderlichen Zuwendungen des Landes zur Deckung des Cashflow-Bedarfs in den ersten Jahren der Umstrukturierung ab 2003 hätten sich auf insgesamt rund 4,3 Mio. EUR belaufen. |
(27) |
Aufgrund einer Veränderung der Marktlage und sonstiger Bedingungen (u. a. infolge der allgemeinen Wirtschaftslage in Deutschland und einer Überschwemmung) musste der Businessplan vom Juni 2002 im September 2002 aktualisiert und das Finanzmodell revidiert werden. Laut revidiertem Modell hätte die Verzögerung in der Erreichung der Rentabilität der Hessischen Staatsweingüter weitere Zuwendungen des Landes in Höhe von rund 3,4 Mio. EUR erforderlich gemacht. |
(28) |
Mit Kabinettsbeschluss vom 10. Dezember 2002 beschloss die hessische Landesregierung, das Weingeschäft mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in eine GmbH umzuwandeln, die Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach (nachstehend „GmbH“). Dieses Verfahren wird von den hessischen Behörden als „formelle Privatisierung“ bezeichnet. Außerdem beschloss das Kabinett den Bau einer neuen Weinkellerei im Bereich des Betriebshofs der Domäne Steinberg und die Verlegung der Verwaltung von Eltville nach Eberbach (Realisierung der dritten im Businessplan dargestellten strategischen Option). |
(29) |
Das Umlaufvermögen und das bewegliche betriebsnotwendige Anlagevermögen des ehemaligen Landesbetriebs Hessische Staatsweingüter in Höhe von insgesamt rund 7,3 Mio. EUR sowie einige kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen wurden auf die GmbH übertragen. Das unbewegliche betriebsnotwendige Anlagevermögen (die bewirtschafteten Grundstücke und die Gebäude) wurde in einen so genannten Betrieb gewerblicher Art (eine öffentlich-rechtliche gewerbliche Einrichtung in 100 %igem Eigentum des Landes) eingebracht und wird von der GmbH gepachtet. Nach den übermittelten Informationen wurde der Pachtzins auf der Grundlage zweier Pachtwertermittlungsgutachten festgesetzt, die von den hessischen Behörden vorgelegt wurden. |
(30) |
Nach Angaben der hessischen Behörden wollte das Land Hessen der GmbH im Rahmen eines umfassenden Investitionsplans genügend Kapital zur Verfügung stellen, um ihre mittel- und langfristige Rentabilität auf den internationalen Weinmärkten ohne staatliche Finanzierung zu sichern. |
(31) |
Bis Ende 2002 waren Verbindlichkeiten des Landesbetriebs gegenüber dem Land Hessen in Höhe von 1 792 000 EUR aufgelaufen. Diese Verbindlichkeiten hat das Land per 31. Dezember 2002 durch eine entsprechende Veranschlagung im Nachtrag zum Haushaltsplan 2002 abgelöst. |
(32) |
Bei der Gründung im Januar 2003 wurde die GmbH vom Land Hessen mit zunächst 1 Mio. EUR ausgestattet (gezeichnetes Kapital der Gesellschaft). Durch die Übertragung von Vermögenswerten (und einigen Verbindlichkeiten), Schuldenabschreibung und die anfängliche Kapitalzuführung ergab sich ein Eigenkapital der neu gegründeten GmbH in Höhe von etwa 7,6 Mio. EUR (rund 91 % der Bilanzsumme). |
(33) |
Ende 2003 wurde eine zweite Kapitalzuführung in Höhe von 1,225 Mio. EUR beschlossen. Diese wurde tatsächlich in Tranchen von 400 000 EUR am 2. April, 300 000 EUR am 28. Juni, 125 000 EUR am 11. August und 100 000 EUR am 15. September 2004 ausbezahlt. Die letzte Tranche von 300 000 EUR wurde schließlich am 27. Februar 2006 ausbezahlt. Das zugeführte Kapital wurde in der Bilanz der GmbH als Kapitalrücklage verbucht. |
(34) |
Der Businessplan vom September 2002 wurde im Februar 2003 erneut aktualisiert (Businessplan vom 26. Februar 2003, um eine vollständige Gewinn- und Verlustplanung erweitert) und ein weiteres Mal im November 2003 (Businessplan vom 28. November 2003). Der Businessplan vom 28. November 2003 sah ein erstes positives EBITDA (3) bereits im Geschäftsjahr 2007, einen ersten positiven Cashflow für 2010 und Jahresüberschüsse ab 2014 vor. Nach den übermittelten Informationen hätte das zugrunde liegende Finanzmodell zu einer (auf dem Ergebnis vor Steuern beruhenden) Eigenkapitalrendite von mehr als 3 % im Jahr 2016 geführt, die ab 2019 ein Niveau von mehr als 7 % erreicht hätte. |
(35) |
In diesem Zusammenhang wurde der Kommission von den hessischen Behörden ein Gutachten zur Marktstellung und Wirtschaftlichkeit vergleichbarer Weingüter in Deutschland und der Europäischen Union vorgelegt (Kurzgutachten — Die Marktstellung und Wirtschaftlichkeit von mit der Hessischen Staatsweingüter Kloster Eberbach GmbH, Eltville, vergleichbaren Weingütern in Deutschland und der Europäischen Union; von Prof. Dr. Dieter Hoffmann, Forschungsanstalt Geisenheim, April 2005; nachstehend „Hoffmann-Gutachten“). Für diesen Bericht wurden vom Forschungszentrum Geisenheim regelmäßig ausgeführte Unternehmensanalysen von mehr als 130 Weingütern verwendet, um die durchschnittlichen Rentabilitätskennziffern der Branche zu ermitteln. |
(36) |
Laut dem Hoffmann-Gutachten sind Weingüter und mögliche branchenfremde Eigentümer an einer langfristigen und wertstabilen Eigenkapitalverzinsung interessiert. Die Analyse erbrachte für den Zeitraum 1992 bis 2003 für alle untersuchten Weingüter eine durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität von 1,9 %. Die Spitzenweingüter erzielten eine durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität von 11,7 %. Laut den übermittelten Informationen sind die untersuchten Spitzenweingüter mit den Hessischen Staatsweingütern nicht direkt vergleichbar, da die erstgenannten Familienunternehmen sind und die Rentabilitätskennziffern um die Personalkosten eines externen Managements berichtigt werden müssen. Nach dieser Berichtigung (unter Berücksichtigung der Kosten einer technischen und zweier kaufmännischer Führungskräfte) kommt der Bericht für die Spitzenweingüter auf eine Eigenkapitalrendite von etwa 2 % (1992-2003) bzw. von 3 % (1998-2003). Diese Werte sollten nach Auffassung der hessischen Behörden als Vergleichsmaßstab für die Finanzierung der Hessischen Staatsweingüter herangezogen werden. |
(37) |
Das Hoffmann-Gutachten schätzt den Zeitraum für die Erreichung des Break-even-Punktes bei der Umstrukturierung von Weingütern oder bei langfristigen Investitionen größeren Umfangs auf mindestens 10 und durchschnittlich 10 bis 15 Jahre ein. |
(38) |
Die hessischen Behörden gaben an, dass die zugrunde liegenden Finanzmodelle auf einem sehr konservativen Planungsansatz beruhten. Nach den übermittelten Angaben wurde der Businessplan vom 26. Februar 2003 von der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft (KPMG) überprüft und als sehr konservativ, im Sinne eines Worst-case-Szenarios, eingestuft. |
(39) |
Das Land Hessen stellt der Hessischen Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach nun weiteres Kapital für den Bau der neuen unterirdischen Kellerei zur Verfügung. Nach den übermittelten Informationen stellt diese Investition eine entscheidende Maßnahme für die Erreichung mittel- und langfristiger Rentabilität der GmbH dar (siehe Randnummern 23 bis 26) und ist angesichts der strukturellen Mängel der alten Kellerei in Eltville für die Aufrechterhaltung der Weinqualität und die Sicherstellung der Erfüllung internationaler Lebensmittelnormen erforderlich. Die neue Kellerei wird im Bereich des Betriebshofs der Domäne Steinberg gebaut. |
(40) |
Die Gesamtinvestition in Höhe von etwa 15 Mio. EUR wird zum Teil durch eine Kapitalzuführung des Landes Hessen finanziert. Anders als im Umstrukturierungsplan ursprünglich vorgesehen, wird die Eigenkapitalfinanzierung in Höhe von 7,5 Mio. EUR, die am 6. Juli 2006 angemeldet wurde, nicht als reine Eigenkapitaleinlage, sondern in Form eines partiarischen Darlehens zur Verfügung gestellt. |
(41) |
Dieses partiarische Darlehen basiert auf einer jährlichen Festverzinsung von 3,7 % mit der Möglichkeit, die jährlichen Zinsen bis 2014 bzw. 2015 zu kapitalisieren (das heißt Tilgung von jeweils 50 % der aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen im Jahr 2014 bzw. 2015). |
(42) |
Außerdem wird das partiarische Darlehen mit einem dem Verhältnis des partiarischen Darlehens zum gezeichneten Kapital der GmbH entsprechenden Satz, bis zu einer Höhe von 25 % der aushaftenden Darlehenssumme, am Jahresgewinn beteiligt. Im Oktober 2006 lag der Satz der Gewinnbeteiligung bei 88 %. |
(43) |
Das partiarische Darlehen wird ab 2021 mit einem Satz von 5 % per annum getilgt. |
(44) |
Die Auszahlung des partiarischen Darlehens erfolgt auf Anforderung der Geschäftsführung der GmbH entsprechend dem Baufortschritt des Investitionsvorhabens. |
(45) |
Nach den übermittelten Informationen wurde eine erste Tranche von 300 000 EUR in Zusammenhang mit der Planung der neuen Kellerei bereits im August 2004 ausbezahlt. Weitere Tranchen in Höhe von insgesamt 2,3 Mio. EUR wurden in Zusammenhang mit dem Bau der neuen Kellerei im Zeitraum März bis September 2006 ausbezahlt. Diese Beträge wurden als Zuwendungen im Rahmen zweier Bescheide des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2004 und vom 21. Juli 2006 über einen Gesamtbetrag von 1,2 Mio. EUR bzw. 6,3 Mio. EUR gewährt, die für Ausgaben in Verbindung mit der neuen Kellerei bestimmt waren. Nach den von Deutschland per E-Mail vom 14. November 2006 übermittelten Informationen sollten diese Bescheide zurückgenommen und die in ihrem Rahmen bereits ausbezahlten Beträge in Verbindung mit der neuen Kellerei in das partiarische Darlehen zu den darin enthaltenen Bedingungen einbezogen werden. |
(46) |
Ein zum 16. Oktober 2006 aktualisierter Businessplan der GmbH, der auf der ursprünglichen Planung für 2004-2020 aufbaut und die Finanzierungskosten der neuen Kellerei widerspiegelt, wurde der Kommission mit E-Mail vom 16. November 2006 vorgelegt. Laut diesem Businessplan, der den Zeitraum von 2006 bis 2020 bzw. 2025 abdeckt und für das bereitgestellte Kapital eine garantierte Festverzinsung von 3,7 % vorsieht, kann ein positiver Cashflow vom Ergebnis ab 2010 erwartet werden (4). Überschüsse sollten ab 2014 erwirtschaftet werden. |
(47) |
Der Businessplan zeigt für das Jahr 2014 eine Gesamtverzinsung des partiarischen Darlehens (einschließlich der festen Mindestrendite von 3,7 %) von etwa 4,3 %, die im Jahr 2020 ein Niveau von mehr als 13 % erreichen wird. |
(48) |
Nach den übermittelten Angaben hat die GmbH in ihren ersten beiden Betriebsjahren 2004 und 2005 die Umsatz- und Gewinnplanung deutlich übertroffen. |
(49) |
Die Restfinanzierung der neuen Kellerei wird über das Darlehen einer Geschäftsbank aufgebracht. Ein entsprechendes Kreditangebot der Commerzbank AG (mit Refinanzierung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau) wurde der Kommission per E-Mail vom 22. September 2006 zu Informationszwecken vorgelegt. Es enthält marktübliche Covenants, darunter eine Change of Control-Klausel (5) und die Anforderung einer Mindesteigenmittelquote von 30 % über die Laufzeit des Darlehens. |
(50) |
Im Schreiben vom 20. Dezember 2006 (K(2006) 6605 endg.), mit dem die Kommission Deutschland ihren Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mitteilte, stellte diese fest, dass das Land Hessen den Hessischen Staatsweingütern durch die kontinuierliche Abdeckung der Verluste aus dem Weingeschäft in der Zeit vor 2003 einen Vorteil verschafft hat und die fragliche Maßnahme demzufolge eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. |
(51) |
Außerdem äußerte sie Zweifel daran, dass das Land Hessen im Zusammenhang mit den ersten beiden Kapitalzuführungen von 1 Mio. EUR bzw. 1,225 Mio. EUR wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber aufgetreten ist. |
(52) |
Des Weiteren stellte sie fest, es könnte der Schluss gezogen werden, dass das Land Hessen bei der Gewährung des partiarischen Darlehens an die Hessische Staatsweingüter GmbH als selbständige Investition wie ein privater Kapitalgeber agiert. |
(53) |
Jedoch, so die Kommission weiter, sei die Eigenkapitalfinanzierung der Kellerei als eine vom Land Hessen durchgeführte Folgeinvestition zu betrachten und es stelle sich die Frage, ob ein privater Kapitalgeber, nachdem er aus der Vergangenheit stammende Verluste eines Unternehmens ausgeglichen und diesem anschließend noch Kapital von insgesamt 2,225 Mio. EUR zugeführt hat, weiterhin zu den im partiarischen Darlehen enthaltenen Bedingungen eine Eigenkapitalfinanzierung für eine neue Kellerei in Höhe von 7,5 Mio. EUR zur Verfügung stellen würde. |
III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
(54) |
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 erhielt die Kommission eine Stellungnahme der Interessensgemeinschaft der Rheingauer Winzer (nachstehend „Beteiligter“), die zunächst um vertrauliche Behandlung bat, dieses Ersuchen mit Schreiben vom 7. März 2007 aber zurückzog. |
(55) |
In der Stellungnahme des Beteiligten, der sich gegen den Bau der neuen Weinkellerei der Hessischen Staatsweingüter wendet, wird auf vier Bereiche eingegangen: die Vorbereitungsphase 2002–2006, die Schwachstellen des Businessplans, die im Businessplan nicht erscheinenden Investitionen und die Ausnahmen nach Artikel 87 EG-Vertrag. |
(56) |
Dem Beteiligten zufolge konnte bereits im Vorfeld der Finanzierung der neuen Weinkellerei festgestellt werden, dass sich die Landesregierung von Hessen nicht darauf eingestellt hatte, als marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber zu handeln. Zur Untermauerung der Behauptung wird Folgendes vorgebracht:
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(57) |
Darüber hinaus wirft der Beteiligte die Frage auf, inwieweit die Erreichung des Leistungsziels der GmbH für 2005/06 durch etwaige Sondererträge zustande kam. |
(58) |
Dem Beteiligten zufolge kann anhand des Businessplans vom Oktober 2006, der das partiarische Darlehen mit einschließt, nicht belegt werden, dass die Kapitalzuführungen von 2003 und 2004 und die Eigenkapitalfinanzierung der neuen Weinkellerei unter Beachtung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers getätigt wurden. Zur Untermauerung der Behauptung wird Folgendes vorgebracht:
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(59) |
Auf der Grundlage dieser Ausführungen legte der Beteiligte eine Alternativberechnung für das Jahr 2014 vor. Ausgehend von einem Schwundabschlag von 3 % auf eine Eigenproduktion von 1,1 Mio. Liter, einem Verkaufspreis für die 300 000 Liter Zukaufswein von 5 EUR und einem Materialaufwand je Liter Wein von 1,80 EUR würde das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH im Jahr 2014 auf einen Fehlbetrag von 900 000 EUR statt auf den prognostizierten Gewinn von 164 000 EUR hinauslaufen. Dem Beteiligten zufolge ist der Businessplan sehr unstabil und trägt etwaigen Fluktuationen nicht in ausreichendem Maße Rechnung. |
(60) |
Nach Angabe des Beteiligten verbleiben die Verwaltung und die Vinothek der Hessischen Staatsweingüter im Kloster Eberbach, das restauriert wird. Der Beteiligte beanstandet, dass die Kosten dieser Restaurierung im Businessplan nicht enthalten sind. Dem Beteiligten zufolge ist nicht auszuschließen, dass eine Quersubventionierung über niedrigere Mietzahlungen erfolgen wird. |
(61) |
Des Weiteren beanstandet der Beteiligte, dass private Winzer die Vinothek im Kloster nur in begrenztem Umfang als Verkaufsstelle werden nutzen können. |
(62) |
Dem Beteiligten zufolge kann die hessische Landesregierung nicht die folgenden Argumente geltend machen, um eine Genehmigung ihrer finanziellen Leistungen als nach Artikel 87 EG-Vertrag zulässige Beihilfe zu erreichen:
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IV. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS
(63) |
Am 4. April 2007 ging der Kommission eine Stellungnahme Deutschlands zu. Diese folgt der Gliederung der Stellungnahme des Beteiligten und enthält Argumente, die vier Bereiche betreffen: die hessische Landesregierung als marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber; Fundiertheit des Businessplans; Unterbringung im Kloster Eberbach ist im Businessplan berücksichtigt; Unerheblichkeit der Rechtfertigungsgründe für die Kompatibilität der Beihilfe. Außerdem wird über den Verkauf von Grundstücken des ehemaligen Landesbetriebs informiert. |
(64) |
Deutschland zufolge hat die hessische Landesregierung bereits im Vorfeld des Kellereineubaus als marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber gehandelt. Die Argumente in der Stellungnahme des Beteiligten seien sachlich fehlerhaft und rechtlich unerheblich. Deutschland bringt zur Untermauerung dieser Behauptung Folgendes vor:
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(65) |
Deutschland zufolge entspricht die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH dem Businessplan. Im Jahr 2005 hat es keine Sondererträge gegeben. Die Umsatzplanung wurde um 500 000 EUR übertroffen. Den höheren sonstigen betrieblichen Erträgen aufgrund von Schadensregulierungen von Versicherungen für Hochwasserschäden standen höhere Personal- und Sachaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Schäden gegenüber. |
(66) |
Nach Angaben Deutschlands dürfte das Ergebnis für 2006 trotz schlechter Ernten in den Jahren 2005 (21 % weniger als 2004) und 2006 (32 % weniger als 2004) dem Businessplan entsprechen. |
(67) |
Den übermittelten Angaben zufolge wurden die beiden Bescheide, in deren Rahmen die ersten Tranchen für die Finanzierung der neuen Weinkellerei ausgezahlt worden waren, zurückgenommen und wird der gesamte Betrag von 7,5 Mio. EUR als partiarisches Darlehen gewährt. Die bereits ausgezahlten Beträge werden rückwirkend zu denselben Bedingungen in das Darlehen einbezogen. Der Landeshaushalt wurde entsprechend geändert. |
(68) |
Deutschland zufolge ist der Businessplan fundiert und basiert auf konservativ realistischen Annahmen. Zur Untermauerung dieser Behauptung wird Folgendes vorgebracht:
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(69) |
Den übermittelten Angaben zufolge dient die Restaurierung des Klosters Eberbach, die voraussichtlich mehr als 25 Jahre dauern wird, nicht der wirtschaftlichen Unterstützung der GmbH, sondern der Erhaltung eines Kulturdenkmals. Die GmbH wird Räume zur Unterbringung ihrer Verwaltung und der Vinothek zu Marktkonditionen anmieten. Ein Vertrag zwischen der GmbH und der Stiftung Kloster Eberbach ist bislang noch nicht abgeschlossen worden. Die geschätzten Mietzahlungen sind im Businessplan berücksichtigt. |
(70) |
Den übermittelten Angaben zufolge stellt die Finanzierung der neuen Weinkellerei keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil die Hessische Landesregierung wie ein Privatinvestor gehandelt hat. Die Argumente, von denen der Beteiligte behauptet, dass Hessen sie zur Rechtfertigung einer etwaigen Beihilfe vorbringen dürfte, sind für den vorliegenden Fall daher nicht relevant. |
(71) |
Darüber hinaus teilte Deutschland der Kommission mit, dass Grundstücke des ehemaligen Landesbetriebs im Wert von 2 959 675 EUR verkauft wurden und der Erlös in den Landeshaushalt rückgeführt wurde. |
V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
(72) |
Die Hessischen Staatsweingüter sind in der Produktion und Vermarktung von Wein tätig. Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (6) sind die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die Erzeugung und den Handel der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse anwendbar. Daher sind die hier in Frage stehenden Maßnahmen im Hinblick auf die Regeln für staatliche Beihilfen zu untersuchen. |
(73) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(74) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt (7). Die Hessischen Staatsweingüter sind in der Produktion und in der Vermarktung von Wein tätig und operieren daher in einem sehr wettbewerbsintensiven internationalen Markt (8). Die betroffenen Maßnahmen stammen aus staatlichen Mitteln (dem Haushalt des Landes Hessen), und sie sind selektiv, da sie ein bestimmtes Unternehmen betreffen. Daher muss geprüft werden, ob die betreffenden Maßnahmen den Hessischen Staatsweingütern einen Vorteil verschafften oder verschaffen, der den Wettbewerb verfälscht und den Handel beeinträchtigt, und damit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Um zu beurteilen, ob die jeweilige Maßnahme einen Vorteil verschafft, ist der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anzuwenden (9). |
(75) |
Die Untersuchung hat bestätigt, dass das Land Hessen den Hessischen Staatsweingütern durch die Abdeckung ihrer Verluste einen Vorteil verschafft hat und die fragliche Maßnahme demzufolge eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. |
(76) |
Es ist zu prüfen, ob die Hessischen Staatsweingüter in der Zeit, als sie unter der kameralistischen Wirtschaftsführung als Teil der allgemeinen Verwaltung des Landes Hessen (bis Ende 1997) und anschließend als Landesbetrieb, d. h. als gesonderter Teil der allgemeinen Verwaltung, aber weiterhin ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt wurden, als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden konnten. |
(77) |
Übt ein Staat eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, so kommt es gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-118/85, Kommission gegen Italien (10) nicht darauf an, ob er diese Tätigkeit durch eine andere Einrichtung ausübt oder durch eine Stelle, die zur staatlichen Verwaltung gehört, damit diese Einrichtung oder Stelle als öffentliches Unternehmen anzusehen ist. Es kann daher gefolgert werden, dass die Hessischen Staatsweingüter bereits in der Zeit vor 2003 als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen waren. |
(78) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der für die Würdigung der Beihilfe zu berücksichtigende Zeitraum der Zeitraum 1995–2002 ist. Sie erinnert daran, dass gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (11) die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren gelten. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. |
(79) |
Die Kommission stellte in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens fest, dass das erste Treffen, das am 26. Januar 2005 zwischen den hessischen Behörden und Beamten der GD AGRI abgehalten wurde, als ein Ereignis angesehen werden kann, welches die Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbrach. |
(80) |
Diese vorläufige Feststellung wird weder in der nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrenes eingegangenen Stellungnahme des Beteiligten noch in jener Deutschlands bestritten. Die Kommission hält daher an ihrer Auffassung fest, dass das erste Treffen, das am 26. Januar 2005 zwischen den hessischen Behörden und Beamten der GD AGRI abgehalten wurde, ein die Verjährungsfrist unterbrechendes Ereignis darstellt. |
(81) |
Die fragliche Beihilfe, die zur kontinuierlichen Abdeckung der Verluste der Hessischen Staatsweingüter durch das Land Hessen gewährt wurde, setzt sich somit aus den relevanten Zuwendungen an das Weingeschäft unter der kameralistischen Wirtschaftsführung im Zeitraum 1995-1997 (209 520 EUR) und jenen an den Landesbetrieb im Zeitraum 1998-2002 (332 339 EUR) zusammen und beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von 541 859 EUR (siehe Erwägungsgrund 22). |
(82) |
In ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2006 (K(2006) 6605 endg.) stellte die Kommission zudem fest, dass der Betrieb gewerblicher Art der eigentliche Begünstigte der Beihilfen aus der Vergangenheit zu sein scheint. |
(83) |
Nach Angaben Deutschlands ist der Betrieb gewerblicher Art rechtlicher und wirtschaftlicher Nachfolger des Landesbetriebs Hessische Staatsweingüter, da er der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Anlagevermögens der Hessischen Staatsweingüter ist, und ist als der eigentliche Begünstigte der Beihilfen aus der Vergangenheit anzusehen. Die GmbH pachtet vom Betrieb gewerblicher Art das unbewegliche betriebsnotwendige Anlagevermögen. Der Pachtzins wurde auf der Grundlage zweier Pachtwertermittlungsgutachten festgesetzt, die von den hessischen Behörden vorgelegt wurden (Randnummer 29). Die Kommission stellt somit fest, dass dieses Anlagevermögen zu Marktkonditionen gepachtet wird. |
(84) |
Nach Auffassung der Kommission ist aber der GmbH, die die Weiterführung des Weingeschäfts übernommen und das Umlaufvermögen und das bewegliche betriebsnotwendige Anlagevermögen des Landesbetriebs erhalten hat (Randnummer 29), durch die Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2002 ein Vorteil verschafft worden und sie ist daher ebenfalls als Begünstigter dieser früheren Beihilfen anzusehen. |
(85) |
Die Zweifel, aufgrund derer die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, und die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargestellten vorläufigen Feststellungen haben sich somit bestätigt. |
(86) |
Die Untersuchung hat die Zweifel der Kommission bestätigt, dass sich das Land Hessen mit den Kapitalzuführungen in die GmbH von zunächst 1 Mio. EUR und anschließend weiteren 1,225 Mio. EUR nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat. |
(87) |
Nach Angaben Deutschlands wurde das Kapital zu Marktkonditionen zur Verfügung gestellt, da die zu erwartenden Renditen — wie durch das Hoffmann-Gutachten bestätigt — dem Branchendurchschnitt entsprachen bzw. sogar darüber lagen, während der Businessplan der GmbH der KPMG zufolge auf einem konservativen Planungsansatz beruhte. |
(88) |
Die Kommission stellt fest, dass sich eine solche Bewertung auf die Umstrukturierung insgesamt beziehen würde, da Deutschland die Eigenkapitalrendite als Vergleichsmaßstab herangezogen hat und das Eigenkapital der GmbH alle getroffenen Umstrukturierungsmaßnahmen widerspiegelte (d. h. nicht nur die Kapitalzuführungen, sondern auch die Einbringung von Vermögenswerten und die Schuldenabschreibung). |
(89) |
Der Beteiligte erklärt in seiner Stellungnahme (siehe Randnummer 54), dass das Land Hessen im Vorfeld der Finanzierung der neuen Weinkellerei nicht als marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber gehandelt hat. In der Stellungnahme wird u. a. auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der GmbH, auf die Nichtberücksichtigung anderer unrentabler Weingüter zu Vergleichszwecken sowie auf die Tatsache hingewiesen, dass die Kapitalzuführungen ohne Renditeforderungen gewährt wurden. Außerdem beanstandet der Beteiligte angebliche Schwachstellen des Businessplans und erklärt, der Plan sei zu unstabil und trage etwaigen Fluktuationen nicht in ausreichendem Maße Rechnung. |
(90) |
Deutschland weist in seiner Stellungnahme (siehe Randnummer 63) die vom Beteiligten vorgebrachten Argumente als sachlich fehlerhaft und rechtlich unerheblich zurück. |
(91) |
Nach Auffassung der Kommission werden die vom Beteiligten vorgetragenen Bedenken durch die Ausführungen Deutschlands ausgeräumt und ist der Businessplan fundiert. Außerdem teilt die Kommission den Standpunkt Deutschlands, wonach für das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers andere vergleichbare, rentable Weingüter als Vergleichsmaßstab herangezogen werden sollten (siehe Randnummer 64). |
(92) |
Die Kommission stellt daher fest, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen des Landes Hessen zugunsten der GmbH (Einbringung von Vermögenswerten, Schuldenabschreibung und zwei Kapitalzuführungen) für sich genommen als für einen unter normalen Marktbedingungen operierenden Investor akzeptabel angesehen werden könnten. Sie ist allerdings der Auffassung, dass die Kapitalzuführungen vor dem Hintergrund aller getroffenen Maßnahmen, inklusive der Abdeckung der Verluste aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2002, als das Weingeschäft als integrierter Teil der allgemeinen Verwaltung des Landes Hessen geführt wurde, zu beurteilen ist, da die GmbH die Weiterführung dieses Weingeschäfts übernommen hat und zu einem gewissen Grad auch als Begünstigter dieser früheren Beihilfe anzusehen ist (siehe Randnummer 82). (12) |
(93) |
Nach Auffassung der Kommission diente insbesondere die Schuldenabschreibung in Höhe von 1 792 000 EUR, die aufgelaufene Verbindlichkeiten des Landesbetriebs gegenüber dem Land Hessen aus der vergangenen Tätigkeit betraf, demselben Zweck wie die gelegentliche Abdeckung von Fehlbeträgen vor dem 31. Dezember 2002. Sie kann deshalb als nachträgliche Subventionierung der vergangenen Tätigkeit angesehen werden. |
(94) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen nicht auf angemessene Weise von den Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2002 getrennt werden können. Sie kommt damit zu dem Schluss, dass das Land Hessen vor dem Hintergrund der dem Weingeschäft des Landes Hessen zuvor gewährten Betriebsbeihilfen nicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber aufgetreten ist, als es die verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der GmbH getroffen hat (Einbringung von Vermögenswerten, Schuldenabschreibung, zwei Kapitalzuführungen), und dass die Umstrukturierungsmaßnahmen somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. |
(95) |
Die Zweifel, aufgrund derer die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, und die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargestellten vorläufigen Feststellungen haben sich somit bestätigt. |
(96) |
In Bezug auf die Eigenkapitalfinanzierung der neuen Weinkellerei hat die Prüfung die Zweifel der Kommission bestätigt, dass das Land Hessen bei der Gewährung des partiarischen Darlehens an die Hessische Staatsweingüter GmbH vor dem Hintergrund ihrer vorangegangenen Investitionen nicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber aufgetreten ist. |
(97) |
Die Ausführungen des Beteiligten zu den angeblichen Schwachstellen des Businessplans betreffen auch die Finanzierung der neuen Weinkellerei. Diese Ausführungen wurden in der Stellungnahme Deutschlands zurückgewiesen (siehe Randnummern 58 bzw. 68). In Bezug auf die Finanzierung der neuen Weinkellerei ist die Kommission ebenfalls der Ansicht, dass die vom Beteiligten vorgetragenen Bedenken durch die Ausführungen Deutschlands ausgeräumt wurden und dass der Businessplan fundiert ist (siehe Randnummer 91), da er die Möglichkeit von Ertrags- und Qualitätsschwankungen sowie von Schwund berücksichtigt und alle erforderlichen Kostenelemente umfasst (siehe Randnummern 68 und 69). Außerdem wurde der Businessplan von der KPMG überprüft und als sehr konservativ eingestuft (siehe Randnummer 38). |
(98) |
Des Weiteren äußert sich der Beteiligte zu der Tatsache, dass die Eigenkapitaleinlage des Landes Hessen zur Finanzierung der neuen Kellerei erst nach Kontakten mit der Kommission in ein partiarisches Darlehen umgewandelt wurde. Außerdem sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Vinothek der Hessischen Staatsweingüter seinen Angaben zufolge im Businessplan nicht enthalten. Dem Beteiligten zufolge ist nicht auszuschließen, dass eine Quersubventionierung über niedrigere Mietzahlungen erfolgen wird. |
(99) |
Deutschland teilt in seiner Stellungnahme mit, dass die in Verbindung mit der neuen Weinkellerei bereits erfolgten Zahlungen vollständig in das partiarische Darlehen einbezogen und rückwirkend den für dieses Darlehen geltenden Konditionen unterworfen wurden (siehe Randnummer 67). Außerdem stellen sie klar, dass die Ausgaben für die im Kloster Eberbach zwecks Unterbringung der Verwaltung und der Vinothek der Hessischen Staatsweingüter anzumietenden Räumlichkeiten im Businessplan voll berücksichtigt sind (siehe Randnummer 69). Die geschätzten Mietzahlungen sind im Businessplan berücksichtigt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die vom Beteiligten vorgetragenen Bedenken durch die Klarstellungen Deutschlands ausgeräumt werden konnten. |
(100) |
Das partiarische Darlehen basiert auf einer jährlichen Festverzinsung von 3,7 % und wird am Jahresgewinn beteiligt (siehe Randnummern 41 bis 44 für eine ausführliche Beschreibung der Finanzierungsbedingungen). Nach Auffassung der Kommission stellen diese Bedingungen akzeptable Marktkonditionen für diese Art von Investition dar. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Restfinanzierung über ein Bankdarlehen zu Marktkonditionen aufgebracht wird, was ein Indikator für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens ist. |
(101) |
Die Kommission hält daher an ihrer im Schreiben vom 20. Dezember 2006 (K(2006) 6605 endg.) erläuterten Schlussfolgerung fest, dass das partiarische Darlehen für sich genommen als zu Bedingungen gewährt angesehen werden könnte, die für einen marktwirtschaftlich denkenden Kapitalgeber akzeptabel sind, und somit der GmbH nicht einen Vorteil verschaffen würde. |
(102) |
Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Finanzierung der neuen Kellerei nicht auf angemessene Weise von den Beihilfen getrennt werden kann, die die GmbH zuvor erhalten hat. Die neue Weinkellerei war integraler Bestandteil des Umstrukturierungsplans und ist als weitere Maßnahme im Umstrukturierungsprozess (im Anschluss an die Schuldenabschreibung und die beiden Kapitalzuführungen) anzusehen. Außerdem ergibt sich die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Lage der GmbH, die es ihr ermöglicht, für die Teilfinanzierung der Weinkellerei das Darlehen einer Geschäftsbank zu erhalten, aus den vom Land Hessen zugunsten der GmbH getroffenen Umstrukturierungsmaßnahmen und muss daher vor diesem Hintergrund gewürdigt werden. |
(103) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Land Hessen bei der Eigenkapitalfinanzierung der neuen Weinkellerei in Höhe von 7,5 Mio. EUR, die als partiarisches Darlehen zu dessen Bedingungen gewährt wurde, vor dem Hintergrund der zuvor gewährten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht als marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber handelt und dieses partiarische Darlehen somit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. |
(104) |
Die Zweifel, aufgrund derer die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, und die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargestellten vorläufigen Feststellungen haben sich somit bestätigt. |
(105) |
Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 schließt nicht aus, dass bestimmte Arten von Beihilfen, auf Basis der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels vorgesehenen Ausnahmen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. |
(106) |
Es kann nicht behauptet werden, dass die fraglichen Maßnahmen sozialer Art sind oder der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, um sich auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a oder b EG-Vertrag zu berufen. Ebenso sind die Maßnahmen offensichtlich nicht dafür bestimmt, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder die Kultur bzw. die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. Daher sind die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b und d EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf diesen Fall nicht anwendbar. |
(107) |
In Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag kann die Kommission Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(108) |
Gemäß Nummer 15 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (13) müssen Beihilfen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
(109) |
Die Kommission merkt an, dass es nicht offensichtlich ist, dass die Hessischen Staatsweingüter im Zeitraum vor 2003 als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnten. Es ist zutreffend, dass der Betrag von 541 859 EUR, den die Hessischen Staatsweingüter im Zeitraum 1995 bis 2002 vom Land Hessen erhalten haben, eine Betriebsbeihilfe darstellt. Dies setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass die Hessischen Staatsweingüter ein Unternehmen in Schwierigkeiten waren, das nicht in der Lage gewesen wäre, weitere Geldmittel zu Marktkonditionen aufzunehmen. Außerdem waren die gelegentlichen Abdeckungen von Fehlbeträgen Ad-hoc-Maßnahmen und basierten nicht auf einem Umstrukturierungsplan. Diese Maßnahmen wurden lang vor der Umstrukturierungsentscheidung durchgeführt. Die letzte Abdeckung eines Fehlbetrags, die in den 541 859 EUR enthalten ist, fand im Jahr 1999 statt (siehe Randnummer 21), während die Vorbereitungen für die Umstrukturierung erst 2001 begannen, ein Umstrukturierungsplan erst ab Juni 2002 ausgearbeitet, und die offizielle Umstrukturierungsentscheidung am 10. Dezember 2002 getroffen wurde (siehe die Beschreibung der Restrukturierung in den Randnummern 23 bis 38 und insbesondere in Randnummer 28). Daher kann die Abdeckung der Fehlbeträge nicht als Teil des Umstrukturierungsprozesses, welcher tatsächlich am 31. Dezember 2002 begonnen hat, angesehen werden. |
(110) |
Auch stand diese Beihilfe nicht in Verbindung mit Investitionen, Ausbildung, Schaffung von Arbeitsplätzen oder mit einer vom Begünstigten geforderten Gegenleistung. Die Beihilfe hatte lediglich den Zweck, die finanzielle Lage des Begünstigten zu stärken. |
(111) |
Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass diese Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
(112) |
Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt, sondern sie rechtswidrig umgesetzt hat. |
(113) |
Da festgestellt wurde, dass die Eigenkapitalfinanzierung der neuen Weinkellerei vor dem Hintergrund der zuvor gewährten Umstrukturierungsmaßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt (siehe Randnummer 103), wird sie im Folgenden als Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen gewürdigt. |
(114) |
Beihilfen für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen normalerweise anhand der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14) geprüft werden. Gemäß den Randnummern 103 und 104 dieser Leitlinien prüft die Kommission jedoch vor dem 10. Oktober 2004 angemeldete Beihilfen sowie nicht angemeldete Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen anhand der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe galten. |
(115) |
Die Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der zu gründenden GmbH wurden mit Kabinettsbeschluss vom 10. Dezember 2002 formell beschlossen (siehe Randnummern 28 bis 33). Dieses Datum ist somit als Zeitpunkt der Beihilfevergabe zu betrachten. Zu diesem Zeitpunkt galten die Leitlinien der Gemeinschaft von 1999 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (15) (nachstehend „Umstrukturierungsleitlinien“). Kapitel 3.2 dieser Leitlinien enthält die besonderen Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen. |
(116) |
Gemäß Randnummer 30 der Umstrukturierungsleitlinien muss das Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden können, um für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht zu kommen. |
(117) |
Gemäß Randnummer 4 der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet die Kommission ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. |
(118) |
Im vorliegenden Fall verfügte die GmbH vom Zeitpunkt ihrer Gründung Anfang 2003 an über eine solide finanzielle Grundlage (siehe Randnummer 32). Die Eröffnungsbilanz spiegelte jedoch bereits die Situation nach Durchführung der meisten Umstrukturierungsmaßnahmen wider (Einbringung von Vermögenswerten, Schuldenabschreibung und erste Kapitalzuführung). Selbst unter diesen Umständen wäre die GmbH nicht in der Lage gewesen, ihre Verluste bis zur Erreichung des vorgesehenen Break-even-Punktes mit eigenen finanziellen Mitteln zu beenden. Im Businessplan vom Juni 2002 wurden die erforderlichen Zuwendungen zur Deckung des Cashflow-Bedarfs in den ersten Jahren der Umstrukturierung auf rund 4,3 Mio. EUR geschätzt (siehe Randnummer 26). Laut dem revidierten Modell vom September 2002 wären weitere 3,4 Mio. EUR benötigt worden (siehe Randnummer 27). Trotz der relativ starken Eigenkapitalausstattung der GmbH (Eigenkapital in Höhe von insgesamt etwa 7,6 Mio. EUR, das sind rund 91 % der Bilanzsumme) wäre das Unternehmen daher mit größter Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen, seinen Cashflow-Bedarf bis zur Erreichung der Rentabilität mit eigenen finanziellen Mitteln zu decken. Außerdem ist unwahrscheinlich, dass die GmbH für ihre laufende Tätigkeit ohne eine Bürgschaft des Landes Hessen Fremdmittel erhalten hätte. Da nachgewiesen wurde, dass die Beiträge des Gesellschafters im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen nicht zu Bedingungen bereitgestellt wurden, die für einen marktwirtschaftlich denkenden Kapitalgeber akzeptabel wären (siehe Randnummer 94), müssten vom Land Hessen bereitgestellte Mittel vor diesem Hintergrund als ein Beihilfeelement enthaltend betrachtet werden und können nicht zum Beweis herangezogen werden, dass das Unternehmen in der Lage wäre, ohne staatliches Eingreifen zu überleben. |
(119) |
Infolgedessen kann die GmbH vom Zeitpunkt ihrer Gründung an als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 4 der Umstrukturierungsleitlinien angesehen werden. |
(120) |
Gemäß Randnummer 7 der Umstrukturierungsleitlinien kommen neugegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Allerdings wird gemäß Fußnote 9 der Umstrukturierungsleitlinien die Gründung eines Tochterunternehmens, das lediglich die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Passiva übernimmt, nicht als Unternehmensneugründung betrachtet. |
(121) |
Im vorliegenden Fall wurde die GmbH zum 1. Januar 2003 gegründet und würde damit zum Zeitpunkt, als die Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen wurden, unter die Definition eines neugegründeten Unternehmens fallen. Allerdings verblieb das unbewegliche Anlagevermögen zwar beim Land Hessen (eingebracht in den Betrieb gewerblicher Art) und wird an die GmbH verpachtet, doch wurden das Umlaufvermögen und das betriebsnotwendige bewegliche Anlagevermögen im Wert von insgesamt rund 7,3 Mio. EUR sowie einige kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen auf die GmbH übertragen. Die GmbH kann daher als Tochterunternehmen angesehen werden, das lediglich gegründet wurde, um bestimmte Vermögenswerte und Passiva des Landesbetriebs zu übernehmen. Nach Ansicht der Kommission fällt die GmbH somit unter die Ausnahme gemäß Fußnote 9 der Umstrukturierungsleitlinien und kommt somit grundsätzlich gemäß Randnummer 30 derselben Leitlinien für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. |
(122) |
Gemäß den Randnummern 31 bis 34 der Umstrukturierungsleitlinien ist die Gewährung der Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans gebunden. Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, soll die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Im Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorgeschlagen werden, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die erwartete Eigenkapitalrentabilität des umstrukturierten Unternehmens muss ausreichen, damit es aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen kann. |
(123) |
Im vorliegenden Fall wurde zur Vorbereitung der Umstrukturierung von August bis November 2001 ein Strategiepapier („Situationsanalyse und Entwicklungsperspektiven“) ausgearbeitet, das verschiedene Szenarien für die mögliche weitere Entwicklung der Staatsweingüter darstellte (siehe Randnummer 23). Auf der Grundlage dieses Papiers wurde im Juni 2002 ein Businessplan für die einzelnen Szenarien erstellt. Die einzige Strategieoption, die den Hessischen Staatsweingütern zu langfristiger Rentabilität verhelfen würde, waren der Bau einer neuen Weinkellerei im Bereich des Betriebshofs der Domäne Steinberg sowie die Verlegung der Verwaltung und der Vinothek nach Kloster Eberbach. Bei dieser Option wurde davon ausgegangen, dass das Land die durch das Weingeschäft bis Ende 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten übernehmen müsste. Die Investitionskosten für die neue Weinkellerei wurden mit insgesamt 15 Mio. EUR veranschlagt und sollten teilweise durch den Verkauf von nichtbetriebsnotwendigen Grundstücken und teilweise durch Fremdkapital finanziert werden. Nach dem Modell des Businessplans wären im Geschäftsjahr 2006/2007 ein erster positiver Deckungsbeitrag der Hessischen Staatsweingüter und im Geschäftsjahr 2008/2009 ein erster positiver Cashflow erreicht worden. Aufgrund einer Veränderung der Marktlage und sonstiger Bedingungen musste das Finanzmodell im September 2002 revidiert werden, wonach die Rentabilität der Hessischen Staatsweingüter gegenüber dem Modell vom Juni 2002 erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt erreicht würde. Mit Kabinettsbeschluss vom 10. Dezember 2002 entschied sich die hessische Landesregierung für diese Strategieoption (siehe Randnummern 24 bis 28). |
(124) |
Der Businessplan vom September 2002 wurde im Februar 2003 erneut aktualisiert (und um eine vollständige Gewinn- und Verlustplanung erweitert) und ein weiteres Mal im November 2003. Der Businessplan vom November 2003 sah ein erstes positives EBITDA (16) bereits im Geschäftsjahr 2007, einen ersten positiven Cashflow für 2010 und Überschüsse ab 2014 vor. Nach den übermittelten Informationen hätte das zugrunde liegende Finanzmodell zu einer (auf dem Ergebnis vor Steuern beruhenden) Eigenkapitalrendite von mehr als 3 % im Jahr 2016 geführt, die ab 2019 ein Niveau von mehr als 7 % erreicht hätte. |
(125) |
Nach Auffassung der Kommission ermöglicht der von der hessischen Landesregierung im Dezember 2002 beschlossene Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der GmbH innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich ihrer künftigen Betriebsbedingungen. |
(126) |
Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass die erwartete Eigenkapitalrentabilität des umstrukturierten Unternehmens ausreicht, damit dieses aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen kann. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Kommission auch auf das von den hessischen Behörden vorgelegte Hoffmann-Gutachten. Dieses Gutachten kommt für mit den Hessischen Staatsweingütern vergleichbare Weingüter auf eine Eigenkapitalrendite von etwa 2 % bis 3 %. Ferner schätzt es den Zeitraum für die Erreichung des Break-even-Punktes bei der Umstrukturierung von Weingütern oder bei langfristigen Investitionen größeren Umfangs auf mindestens 10 und durchschnittlich 10 bis 15 Jahre ein (siehe Randnummern 35 bis 37). Nach den übermittelten Angaben wurde der Businessplan vom Februar 2003 von der KPMG überprüft und als sehr konservativ, im Sinne eines Worst-case-Szenarios, eingestuft (siehe Randnummer 38). |
(127) |
Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass im Plan eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorgeschlagen wird, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken und seine Rentabilität wiederherstellen kann (siehe Randnummer e 30). |
(128) |
Der zugrunde liegende Umstrukturierungsplan steht somit mit den Bestimmungen der Randnummern 31 bis 34 der Umstrukturierungsleitlinien in Einklang. |
(129) |
Gemäß den Randnummern 35 bis 39 der Umstrukturierungsleitlinien müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern, wobei diese Maßnahmen meistens durch eine Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten nach Abschluss der Umstrukturierungsphase erfolgen. Ist der Anteil des Unternehmens an dem relevanten Markt jedoch unbedeutend, so geht die Kommission davon aus, dass sich keine übermäßige Wettbewerbsverzerrung ergibt (siehe Randnummer 36 der Umstrukturierungsleitlinien). |
(130) |
Die Hessischen Staatsweingüter sind den übermittelten Angaben zufolge mit einer Rebfläche von etwa 190 Hektar das größte Weingut Deutschlands. Das Verkaufsvolumen der GmbH wurde im Businessplan vom Juni 2002 auf etwa 1 Mio. Liter jährlich geschätzt. Den Angaben zufolge erzeugten die Hessischen Staatsweingüter vor 2003 hauptsächlich die Sorte Riesling. Auf EU-Ebene (EU-25) wurden 2002/2003 insgesamt rund 15,6 Mrd. Liter Wein erzeugt (17). Der Anteil der Hessischen Staatsweingüter an dieser Gesamterzeugung machte weniger als 0,01 % aus. Den Angaben der deutschen Behörden zufolge beträgt die Rieslinganbaufläche in der Europäischen Union insgesamt 26 413 Hektar (wobei der größte Anteil mit 21 197 Hektar auf Deutschland entfällt). Die Hessischen Staatsweingüter haben mit einer Rebfläche von etwa 190 Hektar einen Anteil an der gesamten Rieslinganbaufläche in der Europäischen Union von rund 0,7 %. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass ihr Anteil an dem relevanten Markt unbedeutend ist und im vorliegenden Fall von den vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen abgesehen werden kann. |
(131) |
Die Kommission geht aber, entsprechend der in Randnummer 42 Ziffer iii der Umstrukturierungsleitlinien vorgesehenen Möglichkeit, jedenfalls davon aus, dass die Hessischen Staatsweingüter während der Umstrukturierungsphase (d.h., dem im November 2003 aktualisierten Businessplan folgend, bis 2014) keine weiteren Beihilfen erhalten werden. |
(132) |
Gemäß den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsleitlinien müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Die Beihilfe darf nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte. Die Beihilfe sollte nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind. Der Kommission muss der Nachweis erbracht werden, dass die Beihilfe nur zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens dient und dem Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten zu erweitern, außer wenn dies zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht. |
(133) |
Drei strategische Optionen wurden in der Vorbereitung der Umstrukturierung in Betracht gezogen, nämlich die schrittweise Restaurierung der alten Räumlichkeiten in Eltville, der Bau einer neuen Weinkellerei in Eltville und der Bau einer neuen Weinkellerei im Bereich des Betriebshofs der Domäne Steinberg (siehe Randnummern 24 bis 26). Die Kommission erkennt an, dass die einzige Strategieoption, die den Hessischen Staatsweingütern zu langfristiger Rentabilität verhelfen würde, der Bau einer neuen Weinkellerei im Bereich des Betriebshofs der Domäne Steinberg und die Verlegung der Verwaltung der Hessischen Staatsweingüter sowie ihrer Vinothek nach Kloster Eberbach waren (siehe Randnummer 26). Die neue Kellerei würde den Hessischen Staatsweingütern den übermittelten Angaben zufolge die Erzeugung von hochwertigen Rotweinen ermöglichen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Erweiterung der Produktionskapazitäten für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens notwendig ist. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt. Die GmbH erhielt bei ihrer Gründung zum 1. Januar 2003 eine erste Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mio. EUR. Darüber hinaus verfügte sie der vorgelegten Bilanz zufolge über eine Liquidität von rund 538 000 EUR. Einen ersten positiven Cashflow würde die GmbH nach dem Businessplan dagegen erst im Geschäftsjahr 2008/2009 erwirtschaften. Die erforderlichen Zuwendungen zur Deckung des Cashflow-Bedarfs in den ersten Betriebsjahren der GmbH wurden auf insgesamt weitere 4,3 bis 7,7 Mio. EUR geschätzt. Somit kann festgestellt werden, dass das Unternehmen trotz einer ersten Kapitalzuführung nicht über überschüssige Liquidität verfügte, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen hätte verwenden können. |
(134) |
Die neue Weinkellerei, mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 15 Mio. EUR, wird teilweise über das partiarische Darlehen in Höhe von 7,5 Mio. EUR finanziert. Die Restfinanzierung der neuen Kellerei wird über einen Kommerzkredit aufgebracht (siehe Randnummer 49). Die Kommission stellt fest, dass dieser Kommerzkredit einen bedeutenden Eigenbeitrag darstellt. Die in den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsleitlinien enthaltenen Bestimmungen sind somit im vorliegenden Fall erfüllt. |
(135) |
Gemäß Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien muss das Unternehmen den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. |
(136) |
Nach Auffassung der Kommission ist diese Bedingung erfüllt. Nach den übermittelten Angaben hat die GmbH in ihren ersten beiden Betriebsjahren die Umsatz- und Gewinnplanung deutlich übertroffen. Nach der Gründung der GmbH und der ersten Kapitalzuführung nahm das Land nur noch eine weitere Kapitalzuführung in Höhe von 1,225 Mio. EUR vor (siehe Randnummer 33). Die neue Weinkellerei (veranschlagte Investitionskosten von insgesamt 15 Mio. EUR) wird zum Teil über ein vom Land zur Verfügung gestelltes partiarisches Darlehen mit garantierter fester Mindestverzinsung (siehe Randnummern 40 bis 45) und zum Teil durch das Darlehen einer Geschäftsbank (siehe Randnummer 49) finanziert. Die Verwaltung und die Vinothek sollen in die Räumlichkeiten von Kloster Eberbach verlegt werden. |
(137) |
Gemäß Randnummer 48 der Umstrukturierungsleitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal in zehn Jahren gewährt werden (gerechnet ab dem Abschluss der Umstrukturierungsphase oder ab der Einstellung der Durchführung des Plans), um eine missbräuchliche Förderung von Unternehmen zu vermeiden. Nach Randnummer 49 derselben Leitlinien berühren Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens nach Genehmigung einer Beihilfe die Anwendung dieser Regel in keiner Weise. |
(138) |
Nach Auffassung der Kommission ist der Grundsatz der einmaligen Beihilfe im vorliegenden Fall erfüllt, da die Hessischen Staatsweingüter in den letzten zehn Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben. Wie in Randnummer (109) ausgeführt, hat die Kommission nicht festgestellt, dass die Hessischen Staatsweingüter, als diese noch als Teil der allgemeinen Verwaltung und anschließend als Landesbetrieb geführt wurden, als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen waren. Vielmehr stellten die gelegentlichen Abdeckungen von Fehlbeträgen im Zeitraum 1995-2002 lediglich unzulässige Betriebsbeihilfen dar (siehe Randnummer 111). |
(139) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen des Landes Hessen zugunsten der Hessischen Staatsweingüter mit den einschlägigen Vorschriften der Leitlinien der Gemeinschaft von 1999 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stehen und somit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
(140) |
Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt, sondern sie rechtswidrig umgesetzt hat. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
(141) |
Die Kommission stellt fest, dass Deutschland rechtswidrig Maßnahmen durchgeführt hat, um den Hessischen Staatsweingütern unter Verstoß gegen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag Beihilfen in Form von kontinuierlichen Abdeckungen von Fehlbeträgen in Höhe von 541 859 EUR zu gewähren. Diese Beihilfen haben sowohl den Betrieb gewerblicher Art als auch die GmbH begünstigt. Angesichts der besonderen Gegebenheiten dieses Falles kann festgestellt werden, dass der erhaltene Vorteil im Verhältnis zu dem vom früheren Landesbetrieb Hessische Staatsweingüter jeweils übernommenen Betriebsvermögen steht. |
(142) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen des Landes Hessen zugunsten der GmbH eine staatliche Beihilfe darstellen, die mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.— |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 541 859 EUR, die Deutschland den Hessischen Staatsweingütern im Zeitraum 1995 bis 2002 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Hessischen Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach im Zeitraum nach 2002 in Form von Umstrukturierungsmaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
(1) Deutschland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe vom Betrieb gewerblicher Art und von der Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach im richtigen Verhältnis der erhaltenen Beihilfe zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag schließt Zinsen ein, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (18) nach der Zinseszinsformel berechnet.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird unverzüglich und wirksam zurückgefordert.
(2) Deutschland stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe durchgeführt wird.
Artikel 4
(1) Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:
— |
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; |
— |
ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung; |
— |
Schriftstücke, mit denen die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. |
(2) Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung ergriffenen und geplanten Maßnahmen vor. Ferner übermittelt es ausführliche Angaben über die Beträge, die die Empfänger bereits für die Beihilfe und die Zinsen zurückgezahlt haben.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 20. Mai 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 19 vom 27.1.2007, S. 2.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Earnings before interest, tax, depreciation and amortization (Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation)
(4) Im vorgelegten Businessplan wurde zur Ermittlung des Cashflows der Jahresüberschuss/-fehlbetrag lediglich um Abschreibungen als unbarer Aufwand korrigiert.
(5) Bestimmung, nach der die Bank (zusätzliche) bankmäßige Sicherheiten für das Darlehen verlangen kann, wenn die Beteiligung des Landes Hessen an der Hessische Staatsweingüter GmbH unter 51 % fällt.
(6) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
(7) Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87, Frankreich gegen Kommission, Slg. 1988, S. 4067.
(8) Der innergemeinschaftliche Handel mit Wein hat einen sehr hohen Umfang. Etwa 20 % des gesamten in der EU25 erzeugten Weines wird intern gehandelt. Im Jahr 2005 waren etwa 37,1 Mio. hl (Eingänge) und 38,8 Mio. hl (Versendungen) Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels (EU25). 2004/2005 hatte Deutschland einen Anteil von etwa 5,5 % an der gesamten EU25-Weinproduktion. (Quelle: Eurostat).
(9) Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 (jetzt Artikel 87 und 88) EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 4).
(10) Slg. 1987, S. 2599.
(11) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(12) Laut dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T 11/95 (BP Chemicals Limited gegen Kommission, Slg. 1998, S. II-3235) schließt der Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft bereits als „Beihilfe“ einzustufende Kapitaleinlagen hat zugute kommen lassen, nicht a priori die Möglichkeit aus, dass eine spätere Kapitaleinlage das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt, sofern diese Einlage auf angemessene Weise von den ersten Einlagen getrennt und als eigenständige Investition gesehen werden kann (s. Randnummer 170 des Urteils). In Randnummer 171 des BP-Chemicals-Urteils äußert das Gericht die Auffassung, dass die zeitliche Abfolge der Kapitaleinlagen, ihr Zweck und die Lage der Tochtergesellschaft zu der Zeit, als die Entscheidungen für die Vornahme jeder dieser Kapitaleinlagen getroffen wurden, zu den maßgeblichen Gesichtspunkten einer solchen Prüfung gehören.
(13) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.
(14) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(15) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(16) Earnings before interest, tax, depreciation and amortization (Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation)
(17) Quelle: Eurostat
(18) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.