17.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. März 2010

mit bestimmten befristeten Schutzmaßnahmen gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1862)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/158/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza ist eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln einschließlich Geflügel. Eine Infektion mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursacht zwei Hauptformen dieser Erkrankung, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Krankheit kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelzuchtbetrieben haben

(2)

Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch bei Menschen zu Infektionen kommen, auch wenn das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelzuchtbetriebe und auf Wildvögel ausbreitet. In der Folge könnte er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen oder durch Zugvögel aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und in Drittstaaten eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (4) sind Maßnahmen zur Bekämpfung der niedrig pathogenen und der hoch pathogenen Form der Aviären Influenza festgelegt. Artikel 16 dieser Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Einrichtung von Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen vor.

(5)

In der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (5) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorgesehen, die in einem von der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 betroffenen Mitgliedstaat anzuwenden sind, um eine Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden, wobei die spezifische Epidemiologie dieses besonderen Virusstammes berücksichtigt wird.

(6)

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2006/415/EG grenzen die Mitgliedstaaten unmittelbar nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 ein Hochrisikogebiet ab, das aus Schutz- und Überwachungszonen (Gebiet A) besteht, und ein Gebiet mit geringem Risiko, das das Gebiet A von den seuchenfreien Teilen des betroffenen Mitgliedstaats trennt (Gebiet B). Diese Gebiete sind im Anhang der genannten Entscheidung aufgelistet.

(7)

Rumänien hat der Kommission einen bestätigten Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und die entsprechenden Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG getroffen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B.

(8)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Rumänien geprüft und ist davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des bestätigten Ausbruchs entfernt sind.

(9)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu vermeiden und nicht möglicherweise ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu errichten, muss unverzüglich eine Liste der Gebiete A und B in Rumänien auf Unionsebene erstellt werden.

(10)

Bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollten daher die Gebiete A und B in Rumänien, in denen die Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG gelten, im vorliegenden Beschluss aufgelistet und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(11)

Dieser Beschluss wird auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit diesem Beschluss werden die Gebiete, in denen die vorübergehenden Schutzmaßnahmen gemäß Entscheidung 2006/415/EG gelten, und die Anwendungsdauer dieser Maßnahmen festgelegt.

Artikel 2

(1)   Das in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführte Gebiet gilt als das Hochrisikogebiet (Gebiet A) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2006/415/EG.

(2)   Das in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführte Gebiet gilt als das Gebiet mit geringem Risiko (Gebiet B) gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2006/415/EG.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 17. April 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.


ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 2 Absatz 1:

ISO-Länder code

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis

Code

Name

RO

Rumänien

00038

Schutzzone:

Letea

17.4.2010

Überwachungszone:

 

C.A. Rosetti

 

Sfiștofca

 

Cardon

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 2 Absatz 2:

ISO-Länder code

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis

Code

Name

RO

Rumänien

00038

Alle weiteren nicht in Gebiet A enthaltenen Gebiete des Kreises Tulcea

17.4.2010