12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. März 2010

zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1337)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/153/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/251/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2)

Die Entscheidung 2009/251/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

(3)

Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrung und mangels einer endgültigen Maßnahme betreffend DMF-haltige Verbraucherprodukte ist es erforderlich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG um 12 Monate zu verlängern und die Entscheidung entsprechend zu ändern.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2009/251/EG erhält die folgende Fassung:

„Diese Entscheidung gilt bis 15. März 2011.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens bis zum 15. März 2010 nachzukommen, veröffentlichen sie und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32.