6.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2010

über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 590)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/64/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 53 der Richtlinie 2006/43/EG können die Mitgliedstaaten ab dem 29. Juni 2008 die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen von Drittländern erlauben, sofern diese Stellen von der Kommission für angemessen erklärt wurden und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten getroffen wurden. Daher muss festgelegt werden, welche zuständigen Stellen von Drittländern für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen eines Drittlands angemessen sind.

(2)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen eines Drittlandes ist Ausdruck eines wesentlichen öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Demnach sollte die Weitergabe durch zuständige Stellen der Mitgliedstaaten dem alleinigen Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durch die zuständigen Stellen des betreffenden Drittlandes dienen. Personen, die durch die zuständigen Stellen des Drittlands beschäftigt werden oder wurden und diese Informationen erhalten, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

(3)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Richtlinie. Wenn die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen der nachstehend genannten Drittländer eine Offenlegung personenbezogener Daten bewirkt, sind deshalb stets die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Stellen von Drittländern personenbezogene Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats weitergeben. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Zusammenhang mit diesem Beschluss konsultiert.

(4)

Die Einschätzung der Angemessenheit der zuständigen Stellen eines Drittlandes sollte auf den Anforderungen an die Zusammenarbeit gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2006/43/EG oder im Wesentlichen gleichwertigen funktionalen Ergebnissen basieren. Die Angemessenheit sollte insbesondere unter Berücksichtigung der von den zuständigen Stellen des betreffenden Drittlandes wahrgenommenen Aufgaben, der von ihnen getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Verstößen gegen Regeln des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bewertet werden.

(5)

Da Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen aus der Gemeinschaft, deren Wertpapiere an den Märkten von Kanada, Japan oder der Schweiz notiert sind oder die Teil einer Gruppe sind, die in diesen Ländern konsolidierte Abschlüsse erstellt, dem innerstaatlichen Recht dieser Länder unterliegen, sollte entschieden werden, ob die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zum alleinigen Zweck der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen dieser Länder übermitteln dürfen.

(6)

Die zuständigen Stellen von Kanada, Japan und der Schweiz wurden einer Einschätzung der Angemessenheit für die Zwecke von Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG unterzogen. Beschlüsse über die Angemessenheit dieser Stellen sollten sich auf diese Bewertungen stützen.

(7)

Das Canadian Public Accountability Board nimmt Aufgaben hinsichtlich der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte oder andere Stellen durch aktuelle und frühere Arbeitnehmer zu unterbinden und zu bestrafen. Die weitergegebenen Arbeitspapiere oder anderen Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften würden zum alleinigen Zweck der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet. Laut den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Kanadas darf es Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von kanadischen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten weitergeben. Angesichts dieser Sachlage sollte das Canadian Public Accountability Board für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden.

(8)

Die japanischen Finanzaufsichtsbehörde (Financial Services Agency) und deren Certified Public Accountants and Auditing Oversight Board nehmen Aufgaben hinsichtlich der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Dieser Beschluss sollte für die Finanzaufsichtsbehörde lediglich hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für die Untersuchung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gelten. Die japanische Finanzaufsichtsbehörde und das Certified Public Accountants and Auditing Oversight Board wenden angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte oder andere Stellen durch aktuelle und frühere Arbeitnehmer zu unterbinden und zu bestrafen, und würden die weitergegebenen Arbeitspapiere oder anderen Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zum alleinigen Zweck der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwenden. Laut den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Japans dürfen sie Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz japanischer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten weitergeben. Angesichts dieser Sachlage sollten die japanische Finanzaufsichtsbehörde und das Certified Public Accountants and Auditing Oversight Board für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden.

(9)

Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nimmt Aufgaben hinsichtlich der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte oder andere Stellen durch aktuelle und frühere Arbeitnehmer zu unterbinden und zu bestrafen. Die weitergegebenen Arbeitspapiere oder anderen Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften würden zum alleinigen Zweck der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet. Laut den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz darf sie Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von schweizerischen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten weitergeben. Angesichts dieser Sachlage sollte die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden.

(10)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren sollte beinhalten, dass den gemäß diesem Beschluss für angemessen erklärten Stellen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zugänglich gemacht oder übermittelt werden und dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese Papiere diesen Stellen zugänglich machen oder übermitteln. Folglich sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ausschließlich unter den in diesem Beschluss und in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG beschriebenen Bedingungen — nicht aber beispielsweise auf Grundlage der Zustimmung des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft oder des Kundenunternehmens — befugt sein, diesen Stellen Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zugänglich zu machen oder zu übermitteln.

(11)

Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (3) gelten.

(12)

Da dieser Beschluss innerhalb der Übergangsfrist erlassen wird, die bestimmten Drittlandabschlussprüfern und -abschlussprüfungsgesellschaften durch die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (4) eingeräumt wird, sollte er keine abschließenden Beschlüsse über die Gleichwertigkeit vorwegnehmen, die die Kommission gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG gegebenenfalls noch erlässt.

(13)

Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen Kanadas, Japans und der Schweiz vereinfachen, um diesen Stellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechte der Beteiligten zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die mit diesen Stellen getroffenen Vereinbarungen mitteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob eine Zusammenarbeit gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG erfolgt.

(14)

Das Ziel der Zusammenarbeit mit Kanada, Japan und der Schweiz bei der Abschlussprüfungsaufsicht besteht letztlich darin, gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtsysteme zu schaffen, wobei die Weitergabe von Arbeitspapieren die Ausnahme wäre. Grundlage des gegenseitigen Vertrauens soll die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungsaufsichtssysteme der Gemeinschaft und jener der genannten Länder sein.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende zuständige Stellen von Drittländern werden für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG als angemessen betrachtet:

1.

das Canadian Public Accountability Board;

2.

die japanische Finanzaufsichtsbehörde („Financial Services Agency“);

3.

das japanische Certified Public Accountants and Auditing Oversight Board;

4.

die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 und gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2006/43/EG gilt ab dem 29. Juni 2008 für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften, dass sie entweder einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt oder durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt.

(2)   Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften dient dem alleinigen Zweck der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung oder Untersuchung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften.

(3)   Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente, die im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sind, im ausschließlichen Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als der Abschlussprüfer der Gruppe und hat dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer der in Artikel 1 genannten Stellen erhalten, so werden diese Papiere oder Dokumente der zuständigen Stelle des betreffenden Drittlandes nur dann weitergeleitet, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 2010.

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(4)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70.