20.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)

(2010/32/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Artikel 92, 92a und 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS einschließlich der Kosten für das Wide Area Network, das die nationalen Teile des Schengener Informationssystems (SIS) mit dem C.SIS verbindet, und für seine Verschlüsselung von den Vertragsparteien gemeinsam getragen werden.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb des C.SIS ergeben, sind in der einschlägigen Finanzregelung geregelt, die durch den Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (2) geändert wurde (nachstehend die „C.SIS-Finanzregelung“ genannt).

(3)

Was die Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen anbelangt, so ist der Stellvertretende Generalsekretär des Rates durch den Beschluss 1999/870/EG (3) und den Beschluss 2007/149/EG (4) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union für die Zwecke des Abschlusses und der Verwaltung von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „SISNET“ genannt) bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur in der Verantwortung der Europäischen Union als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln.

(4)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen nach den besagten Verträgen ergeben, sind in der einschlägigen Finanzregelung, wie sie mit Beschluss 2000/265/EG (5) festgelegt wurde, geregelt.

(5)

Die C.SIS-Finanzregelung und die SISNET-Finanzregelung gelten für Dänemark, Finnland und Schweden sowie für Island und Norwegen aufgrund des Beschlusses 2000/777/EG (6) des Rates sowie für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei aufgrund des Beschlusses 2007/471/EG (7) des Rates sowie für die Schweiz aufgrund des Beschlusses 2008/421/EG des Rates (8). Bulgarien, Rumänien und Liechtenstein beteiligen sich ab einem vom Rat nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 bzw. nach Artikel 10 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festzulegenden Zeitpunkt ebenfalls an den Bestimmungen dieser Finanzregelungen.

(6)

Die Verwaltung der technischen Unterstützungseinheit sowie des Wide Area Network einschließlich seiner Verschlüsselung, das diese mit den nationalen Teilen des SIS verbindet, einschließlich aller finanziellen Verpflichtungen, die sich aus ihrer Einrichtung und ihrem Betrieb ergeben, durch dieselbe Stelle sollte eine reibungslose Handhabung ermöglichen, Synergien gewährleisten und Aufwand ersparen.

(7)

Die technische Unterstützungseinheit verwaltet derzeit die Verschlüsselung des Netzes, über das die nationalen Teile mit der technischen Unterstützungseinheit verbunden sind.

(8)

Im Haushalt für die technische Unterstützungseinheit des SIS in Straßburg sollten daher ab einem durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt Mittel für ein Wide Area Network einschließlich der Verschlüsselung, das die nationalen Teile des SIS mit der technischen Unterstützungseinheit verbindet, vorgesehen werden.

(9)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (10) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG (12) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI (13) genannten Bereich fallen.

(11)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG (14) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/JI (15) genannten Bereich fallen.

(12)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (16).

(13)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (17).

(14)

Für die Republik Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(15)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel der C.SIS-Finanzregelung erhält folgende Fassung:

b)

Titel I Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Der Haushalt für die in den Artikeln 92, 92a und 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 vorgesehene technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems in Straßburg, nachstehend C.SIS genannt, einschließlich des Wide Area Network einschließlich Verschlüsselung zur Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit dem C.SIS, besteht aus den folgenden Teilen:“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er findet ab einem durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt Anwendung.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444.

(3)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(4)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.

(5)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12.

(6)  ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24.

(7)  ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 46.

(8)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 74.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)  Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(13)  Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(14)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(15)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(16)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(17)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.