4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/52


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2010

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2011

(EZB/2010/25)

(2010/751/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (1), insbesondere Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen.

(2)

Die für Estland nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2011 aufgehoben.

(3)

Die 16 Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und Estland haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2011 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2011

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2011 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR)

 

Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2011

Belgien

178,3

Deutschland

629

Estland

48,4

Irland

44,4

Griechenland

54,5

Spanien

180

Frankreich

300

Italien

262,4

Zypern

15,6

Luxemburg

30

Malta

6,8

Niederlande

64

Österreich

277

Portugal

30

Slowenien

36

Slowakei

42,2

Finnland

60

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und an Estland gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.