25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1130/2009 DER KOMMISSION

vom 24. November 2009

über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht die Anwendung einer Interventionsregelung vor.

(3)

Für bestimmte Erzeugnisse aus den Beständen der Interventionsstellen ist eine besondere Verwendung und/oder Bestimmung vorgesehen. Es ist ein Kontrollsystem einzuführen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse ihrem Verwendungszweck und/oder ihrer Bestimmung zugeführt werden.

(4)

Für den Fall, dass sich zwei oder mehrere Mitgliedstaaten die Überwachung teilen, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), gelten.

(5)

Es sind die Behörden zu bestimmen, die außer den Zollbehörden zur Ausstellung des Kontrollexemplars T5 sowie zur Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Interventionswaren befugt sind.

(6)

Die preisverbilligten Verkäufe aus Interventionsbeständen und vergleichbare Regelungen, bei denen eine Beihilfe, und hier insbesondere eine Ausfuhrerstattung, gewährt wird, müssen gleich behandelt werden, ebenso wie die Wirtschaftsbeteiligten in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Um die Wiedereinziehung eines zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils zu erleichtern, sollte ferner die Zahlung eines Betrags in Höhe des gegebenenfalls zu Unrecht freigegebenen Sicherheitsbetrags verlangt werden können.

(7)

Zum Zweck der Vereinfachung und aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist vorzuschreiben, dass das Kontrollexemplar T5 nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen unmittelbar an die Stelle zu senden ist, bei der die Sicherheit geleistet wurde; sind zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen, so sind die Kontrollexemplare T5 von jedem einzelnen Mitgliedstaat unmittelbar an die Stelle zu senden, bei der die Sicherheit geleistet wurde.

(8)

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ist eine elastischere Regelung als die des Kontrollexemplars vorzusehen, wenn die Ausfuhren nach dem Verfahren der Artikel 412 bis 442a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfolgen. Diese Verordnung bestimmt, dass bei einer Beförderung, die innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll, bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, keinerlei Zollförmlichkeiten zu erfüllen sind.

(9)

Interventionserzeugnisse werden mitunter zur Ausfuhr zu einem Preis verkauft, der der auf Drittländer oder ein bestimmtes Drittland anwendbaren Ausfuhrerstattung Rechnung trägt. Diese Erstattung wird deshalb vom Verkaufspreis abgezogen.

(10)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung einer solchen Ausfuhr wird eine Sicherheit geleistet. Bei der Berechnung dieser Sicherheit werden verschiedene Aspekte der betreffenden Maßnahme, insbesondere die Gefahr einer Verkehrsverlagerung, und die Einhaltung der vom Marktbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung legt — unbeschadet der in den Gemeinschaftsregelungen enthaltenen abweichenden Vorschriften für bestimmte Agrarerzeugnisse — die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen fest, die nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus den Interventionslagern ausgelagert werden.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung ist „Versendung“ das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und „Ausfuhr“ das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat nach einer Bestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.

(3)   Für die Anwendung dieser Verordnung gilt die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion (BLWU) als ein einziger Mitgliedstaat.

Artikel 2

(1)   Vom Zeitpunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur Feststellung, dass sie der ordnungsgemäßen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, unterliegen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse einer Überwachung einschließlich körperlicher Kontrollen sowie Beleg- und Buchprüfungen durch die bezeichneten Kontrollstellen, nachstehend „die zuständige Kontrollbehörde“ genannt.

Zur Vermeidung von Diskriminierungen aufgrund des Ursprungs der Erzeugnisse bezeichnen die Mitgliedstaaten für jede besondere Maßnahme oder jeden Teil einer solchen Maßnahme eine einzige Kontrollstelle, die für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung (gemeinschaftlich oder einzelstaatlich) zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Kontrollen durchgeführt und dass die Interventionserzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden.

Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ist insbesondere Folgendes vorzusehen:

a)

Betriebe, die Interventionserzeugnisse oder verarbeitete Interventionserzeugnisse kaufen, verkaufen, lagern, befördern, umladen, umpacken, be- oder verarbeiten, müssen sich jeder als erforderlich erachteten Kontrolle oder Überwachung unterwerfen und eine Buchführung aufweisen, die es den Behörden ermöglicht, alle Kontrollen durchzuführen, die sie als erforderlich erachten;

b)

die in Buchstabe a genannten Erzeugnisse müssen so von anderen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert werden, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen.

(3)   Die Regelung des Kontrollexemplars T5 gemäß Artikel 912a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist anzuwenden, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen ganz oder teilweise

a)

in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchzuführen sind, in dem die Erzeugnisse aus dem Interventionslager ausgelagert werden,

oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchzuführen sind, in dem die Sicherheit geleistet wurde.

Unbeschadet anders lautender Vorschriften dieser Verordnung ist das Kontrollexemplar T5 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auszustellen und zu verwenden.

(4)   Stellt die verkaufende Interventionsstelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 kein Kontrollexemplar T5 aus, so muss sie einen Abholschein ausstellen. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von Teilabholscheinen zulassen.

Im Sinne dieser Verordnung ist „Interventionsstelle“ die Zahlstelle oder Interventionsstelle.

Der Abholschein oder Teilabholschein wird von dem Beteiligten bei der zuständigen Kontrollbehörde vorgelegt.

Artikel 3

(1)   Das in Artikel 2 Absatz 3 genannte Kontrollexemplar T5 wird ausgestellt

a)

von der verkaufenden Interventionsstelle, wenn die Interventionserzeugnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager befanden, nachstehend „unveränderter Zustand“ genannt, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden,

oder

b)

von der zuständigen Kontrollbehörde, wenn die Interventionserzeugnisse nach Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden,

oder

c)

von der Abgangszollstelle

i)

gegen Vorlage eines von der Interventionsstelle ausgestellten Abholscheins, wenn die Interventionserzeugnisse in unverändertem Zustand ausgeführt werden und das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren sollen;

ii)

gegen Vorlage eines von der zuständigen Kontrollbehörde ausgestellten Kontrollpapiers, aus dem hervorgeht, dass die Verarbeitung unter Aufsicht stattgefunden hat, wenn die Interventionserzeugnisse nach Verarbeitung ausgeführt werden und das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren sollen.

Für Erzeugnisse, die gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden als dem, in dem sich die verkaufende Interventionsstelle befindet, stellt die verkaufende Interventionsstelle das Kontrollexemplar T5 aus oder veranlasst seine Ausstellung unter ihrer Aufsicht.

Die Mitgliedstaaten können

a)

zulassen, dass an Stelle der verkaufenden Interventionsstelle eine hierzu bezeichnete Behörde das Kontrollexemplar T5 ausstellt;

b)

beschließen, dass zugelassene Lagerhalter von Interventionserzeugnissen unter Verantwortung der Interventionsstelle ein Kontrollexemplar T5 ausstellen dürfen. Die Zulassung der Lagerhalter erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

In diesen Fällen ist ein Abholschein vorzulegen.

(2)   Der Abholschein und das Kontrollpapier gemäß Absatz 1 tragen eine fortlaufende Nummer und enthalten folgende Angaben:

a)

Bezeichnung der Erzeugnisse, wie sie in Feld 31 des in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kontrollexemplars T5 anzugeben ist, sowie gegebenenfalls andere Angaben, die für die Durchführung der Kontrollen erforderlich sind;

b)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

c)

Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse;

d)

Bezug auf die einschlägige Verordnung;

e)

die für die Felder 104 und 106 des Kontrollexemplars T5 bestimmten Eintragungen, darunter die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle.

Auf dem Kontrollpapier ist die Nummer des vorhergehenden Kontrollexemplars T5 bzw. des Abholscheins anzugeben.

Der Abholschein und das Kontrollpapier verbleiben bei der Abgangszollstelle.

(3)   Der Beteiligte füllt das Original und zwei Durchschriften des Kontrollexemplars T5 aus. Die Behörde, die das Kontrollexemplar T5 ausstellt, übersendet der Stelle, bei der die Sicherheit gemäß Artikel 5 geleistet wird, für Informationszwecke eine Durchschrift und behält selbst eine Durchschrift.

(4)   Das Original des Kontrollexemplars T5 wird dem Beteiligten oder seinem Vertreter ausgehändigt, der es der zuständigen Kontrollbehörde des Mitgliedstaats der Verwendung und/oder Bestimmung vorlegt.

(5)   Das Original des Kontrollexemplars T5 wird sofort, nachdem es von der zuständigen Kontrollbehörde des Mitgliedstaats der Verwendung und/oder Bestimmung mit einem entsprechenden Vermerk versehen worden ist, unmittelbar an die Stelle, bei der die Sicherheit gemäß Artikel 5 geleistet wurde, zurückgesandt.

Die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, sind vom Beteiligten in Feld B des Kontrollexemplars T5 einzutragen.

(6)   Entspricht nur ein Teil der auf dem Kontrollexemplar T5 angegebenen Erzeugnisse den Vorschriften, so trägt die zuständige Behörde unter der Rubrik „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung“ des Kontrollexemplars T5 die Erzeugnismenge ein, die den Vorschriften entspricht, sowie die Daten, an denen die Vorgänge stattgefunden haben.

Artikel 4

Der Nachweis, dass die Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 1 stattgefunden haben, wird wie folgt erbracht:

a)

für Erzeugnisse, bei denen die Auslagerung aus dem Interventionslager sowie die Verwendung und/oder Bestimmung von der Behörde ein und desselben Mitgliedstaats überwacht worden sind, durch Vorlage der von diesem Mitgliedstaat bezeichneten Papiere;

b)

für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung und/oder Bestimmung von den Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Mitgliedstaats überwacht wurden, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert worden sind, durch alle diesbezüglich ausgestellten und mit allen erforderlichen Eintragungen und Sichtvermerken der zuständigen Kontrollbehörden versehenen Kontrollexemplare T5;

c)

für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung und/oder Bestimmung sowohl von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert worden sind, als auch von den Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten überwacht wurden, durch die unter Buchstaben a und b genannten Papiere;

d)

für Erzeugnisse, bei denen die Ausfuhrförmlichkeiten und das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat erfolgt sind, in dem die letzte Verarbeitung stattgefunden hat und die Sicherheit geleistet wurde, durch das bzw. die von diesem Mitgliedstaat zum Nachweis der Ausfuhr vorgesehenen Papiere sowie durch die unter Buchstabe a und/oder b genannten Papiere, falls diese auch die Verarbeitung betreffen.

Artikel 5

(1)   Wird zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung und/oder Bestimmung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit verlangt, so ist diese vor der Übernahme der Erzeugnisse bei folgender Stelle zu leisten:

a)

für Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bzw. zur Verarbeitung und Ausfuhr bestimmt sind, bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgen bzw. beginnen soll;

b)

in den übrigen Fällen bei der verkaufenden Interventionsstelle.

(2)   Wird die Sicherheit bei einer Interventionsstelle geleistet, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als die verkaufende Interventionsstelle, so übermittelt erstere der verkaufenden Interventionsstelle unverzüglich eine schriftliche Mitteilung, die Folgendes enthält:

a)

Nummer der betreffenden Verordnung;

b)

Datum und/oder Nummer der Ausschreibung/des Verkaufs;

c)

Vertragsnummer;

d)

Name des Käufers;

e)

Höhe der Sicherheit in Euro;

f)

Erzeugnis;

g)

Erzeugnismenge;

h)

Datum, an dem die Sicherheit geleistet wurde;

i)

(gegebenenfalls) Verwendung und/oder Bestimmung.

Die verkaufende Interventionsstelle überprüft die die Sicherheit betreffenden Daten.

Artikel 6

(1)   Wird nach der vollständigen oder teilweisen Freigabe der Sicherheit gemäß Artikel 5 festgestellt, dass die Erzeugnisse die vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung ganz oder teilweise nicht erreicht haben, so verlangt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit freigegeben wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (5) von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Zahlung eines Betrags in Höhe des Sicherheitsbetrags, der einbehalten worden wäre, falls das Nichterreichen vor der Freigabe der Sicherheit hätte berücksichtigt werden können. Dieser Betrag erhöht sich um Zinsen, die ab dem Freigabedatum bis zum Tag vor dem Zahlungsdatum berechnet werden.

Der Eingang des in Unterabsatz 1 genannten Betrags bei der zuständigen Behörde gilt als Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils.

(2)   Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so kann der Mitgliedstaat beschließen, den geschuldeten Betrag stattdessen von späteren Zahlungen an den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten abzuziehen.

(3)   Der anwendbare Zinssatz berechnet sich nach den einschlägigen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts. Er darf jedoch nicht niedriger als der Zinssatz sein, der für die Wiedereinziehung von Beträgen auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Beruhte die Freigabe der Sicherheit auf einem Irrtum der zuständigen Behörde, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzulegender Betrag erhoben.

(4)   Die Mitgliedstaaten können darauf verzichten, die in Absatz 1 genannte Zahlung zu verlangen, sofern deren Betrag sich auf höchstens 60 EUR beläuft. Voraussetzung ist, dass nach einzelstaatlichem Recht für vergleichbare Fälle entsprechende Vorschriften bestehen.

(5)   Die gemäß Absatz 1 wieder eingezogenen Beträge werden der Zahlstelle gutgeschrieben und von dieser als Einnahme verbucht, die dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Artikel 7

(1)   Können die Vorschriften über die Verwendung und/oder Bestimmung der Erzeugnisse infolge höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so beschließt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wurde, bzw., falls keine Sicherheit geleistet wurde, die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse ausgelagert wurden, auf Antrag des Beteiligten, dass

a)

die für die Durchführung des betreffenden Vorgangs vorgeschriebene Frist um eine aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtete Dauer verlängert wird,

oder,

b)

falls die Erzeugnisse endgültig untergegangen sind, die Kontrollen als durchgeführt anzusehen sind.

Sind jedoch in Fällen höherer Gewalt die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen nicht anwendbar, so unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission, die nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen 30 Tagen, nachdem der Beteiligte von den auf das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt hindeutenden Umständen Kenntnis erhalten hat, zu stellen, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist, in der gemäß der entsprechenden Verordnung die für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Belege vorzulegen sind.

(3)   Den Nachweis für die als höhere Gewalt geltend gemachten Umstände hat der Antragsteller zu erbringen.

KAPITEL II

EINER BESONDEREN VERWENDUNG ODER BESTIMMUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE

Artikel 8

(1)   Die Vorschriften hinsichtlich der besonderen Verwendung und/oder Bestimmung gelten als erfüllt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die Erzeugnisse, die für die Verarbeitung und/oder Beimischung zu anderen Erzeugnissen bestimmt sind, nachstehend „Verarbeitung“ genannt, tatsächlich verarbeitet worden sind,

b)

die Erzeugnisse, die für den Verkauf zum direkten Verbrauch als konzentrierte Erzeugnisse bestimmt sind, tatsächlich konzentriert, in den für den Einzelhandel geeignete Verpackungen verpackt und vom Einzelhandel übernommen worden sind,

c)

die Erzeugnisse, die von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen, tatsächlich an diese Stellen geliefert und von ihnen übernommen worden sind,

und die gegebenenfalls für die Vorgänge unter den Buchstaben a, b und c vorgeschriebenen Fristen eingehalten worden sind.

(2)   Bei den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Vorschriften handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6).

Artikel 9

(1)   Wird das Kontrollexemplar T5 verwendet, so sind unter der Rubrik „Besondere Angaben“ die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen.

Die Felder 104 und 106 werden mit den in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerken versehen.

In Feld 106 ist ferner die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle und gegebenenfalls die Nummer des Abholscheins einzutragen.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2)   Werden die Erzeugnisse in einen dritten Mitgliedstaat versandt, so gilt Artikel 22 entsprechend.

(3)   Finden zwei oder mehrere Vorgänge nacheinander in demselben Mitgliedstaat statt, so gilt Artikel 23 entsprechend.

Artikel 10

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur gegen Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 4.

Artikel 11

Ist ein Kontrollexemplar T5 binnen drei Monaten

a)

nach Ablauf der für den Abschluss des betreffenden Vorgangs vorgeschriebenen Frist,

oder,

b)

falls keine Frist für den Abschluss des betreffenden Vorgangs vorgeschrieben ist, nach seiner Ausstellung

aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht bei der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Behörde eingegangen, so kann der Beteiligte bei den zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe und Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Papiere beantragen. Die beizufügenden Belege müssen einen Bezug auf das Kontrollexemplar T5 enthalten, eine Bestätigung der zuständigen Kontrollbehörde, die die Verwendung der Erzeugnisse überwacht hat bzw. überwachen ließ, dass der vorgesehenen Verwendung entsprochen worden ist, sowie das Datum, an dem die Erzeugnisse der besonderen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind.

KAPITEL III

AUSFUHR VON ERZEUGNISSEN IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND AUS DER GEMEINSCHAFT

Artikel 12

(1)   Die Vorschriften hinsichtlich der besonderen Bestimmung gelten als erfüllt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben; im Sinne dieser Verordnung werden Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- oder Förderplattformen einschließlich der sie unterstützenden Einrichtungen bestimmt sind, als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sofern sich jene im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer 3-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie befinden,

oder

b)

die Erzeugnisse in dem in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (7) genannten Fall ihre Bestimmung erreicht haben,

oder

c)

die Erzeugnisse in ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 zugelassenes Vorratslager verbracht wurden,

oder

d)

die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in einem bestimmten Drittland erfüllt sind, wenn die Erzeugnisse zur Einfuhr in dieses Land bestimmt sind,

und die gegebenenfalls für die Vorgänge unter den Buchstaben a bis d vorgeschriebenen Fristen eingehalten wurden.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Pflichten sind unbeschadet von Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3)   Wurden Erzeugnisse in ein Vorratslager gemäß Absatz 1 Buchstabe c verbracht, so finden mit Ausnahme von Artikel 39 Absatz 3 die Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 Anwendung, selbst wenn keine Erstattung angewendet wird.

(4)   Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 findet Anwendung.

Artikel 13

(1)   Für Interventionserzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse ausgelagert wurden.

(2)   Die Ausfuhranmeldung und jedes gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderliche Begleitpapier tragen, je nach Fall, den Vermerk:

a)

„Interventionserzeugnisse mit Erstattung — Verordnung (EG) Nr. 1130/2009“;

oder

b)

„Interventionserzeugnisse ohne Erstattung — Verordnung (EG) Nr. 1130/2009.“

(3)   Auch wenn auf die auszuführenden Erzeugnisse keine Erstattung anwendbar ist, wird nach Annahme der entsprechenden Ausfuhranmeldung davon ausgegangen, dass diese Erzeugnisse nicht mehr unter Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags fallen und somit gemäß Artikel 340c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 befördert werden.

(4)   Die Vorschriften über die Fristen, die für die Gewährung der Erstattung einzuhalten sind, und die für denselben Zweck zu erbringenden Nachweise gelten auch für die Freigabe der Sicherheit.

Artikel 14

(1)   Wird das Kontrollexemplar T5 verwendet, so werden unter der Rubrik „Besondere Angaben“ die Felder 103, 104, 106, 107 sowie gegebenenfalls 105 ausgefüllt.

In den Feldern 104 und 106 werden die in der einschlägigen Verordnung genannten Vermerke eingetragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

a)

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle

und

b)

die Nummer des Abholscheins.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2)   Setzen die Freigabe der Sicherheit nach Artikel 5 und die Zahlung der Erstattung die Vorlage des Kontrollexemplars T5 zum Nachweis der Ausfuhr voraus, so übermittelt die zuständige Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle auf direktem Weg unverzüglich eine beglaubigte Kopie des Kontrollexemplars T5.

In diesem Fall trägt der Beteiligte in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 folgenden Vermerk ein:

„Zahlung der Erstattung erfolgt durch … (Vollständige Bezeichnung und Anschrift der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle).“

(3)   Konnte der Ausfuhrnachweis, der für die Zahlung der Erstattung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erforderlich ist, aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung des Kontrollexemplars T5 von der Stelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, an die für die Zahlung der Erstattung zuständige Stelle nicht innerhalb der Zwölfmonatsfrist erbracht werden, so gilt als Eingangsdatum bei der Erstattungsbehörde der Tag, an dem das Kontrollexemplar bei der Stelle eingegangen ist, bei der die Sicherheit geleistet wurde.

Artikel 15

(1)   Erzeugnisse, die nach Annahme der Ausfuhranmeldung zur Beförderung zu einem Bestimmungsbahnhof oder Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einem der Verfahren gemäß Artikel 412 bis 442a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unterstellt werden, gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Unterstellung unter diese Regelung als ausgeführt.

(2)   Bei Anwendung von Absatz 1 trägt die Abgangszollstelle, die die Ausfuhranmeldung angenommen hat, dafür Sorge, dass in dem als Nachweis der Ausfuhr ausgestellten Dokument einer der in Artikel 11 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 genannten Vermerke eingetragen wird.

(3)   Die Abgangszollstelle darf einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist, dass

a)

die der Interventionsstelle zur Sicherstellung der Ausfuhr geleistete Sicherheit nicht freigegeben

oder

b)

eine neue Sicherheit geleistet worden ist.

Ist jedoch die Sicherheit in Anwendung von Absatz 1 freigegeben worden und hat das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der vorgesehenen Frist verlassen, so unterrichtet die Abgangszollstelle die mit der Freigabe der Sicherheit befasste Stelle und teilt ihr unverzüglich alle erforderlichen Angaben mit. In diesem Fall gilt die Sicherheit als zu Unrecht freigegeben, und es wird ein Betrag in Höhe der genannten Sicherheit nacherhoben.

Artikel 16

(1)   Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gegen Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 4.

Die Freigabe der Sicherheit erfordert ferner die Vorlage der Nachweise gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009, wenn

a)

das Erzeugnis in ein bestimmtes Drittland eingeführt werden soll,

oder

b)

im Fall der Ausfuhr des Erzeugnisses aus der Gemeinschaft ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen.

Außerdem können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusätzliche Nachweise darüber erlangen, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland in den freien Verkehr überführt wurde.

Bestehen ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes zur Auflage machen.

(2)   Ist jedoch ein Erzeugnis, dessen Verkaufspreis um die Ausfuhrerstattung vermindert wurde, zur Einfuhr in ein bestimmtes Drittland vorgesehen und werden die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht erbracht, so

a)

wird die Sicherheit gegen den Nachweis, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, teilweise freigegeben. Der betreffende Teil entspricht dem nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 niedrigsten, am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Erstattungssatz;

b)

wird neben dem unter Buchstabe a genannten Teil der Sicherheitsteil freigegeben, der dem Unterschied zwischen dem in Buchstabe a genannten niedrigsten Erstattungssatz und dem Erstattungssatz entspricht, der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für das tatsächliche Einfuhrdrittland gilt, sofern dieser Erstattungssatz nicht höher ist als der für die vorgeschriebene Bestimmung anzuwendende Erstattungssatz und wenn

i)

die Ausfuhr nach dem vorgeschriebenen Drittland aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte und

ii)

die Einfuhr in das andere Bestimmungsdrittland gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.

Artikel 17

(1)   Finden Artikel 186 und 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8) Anwendung, so gilt Folgendes:

a)

die Sicherheit nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung verfällt, wenn sie noch nicht freigegeben worden ist,

b)

ein Betrag in Höhe der genannten Sicherheit wird nacherhoben, wenn diese bereits freigegeben worden ist.

(2)   Verlassen Erzeugnisse, für welche eine Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleistet worden ist, das Zollgebiet der Gemeinschaft und sind die zum Erhalt einer Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten nicht erfüllt, so gelten diese Förmlichkeiten gleichwohl für die Artikel 185, 186 und 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als erfüllt und Absatz 1 findet Anwendung.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbeträge gelten als verfallene Sicherheit im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates (9).

(4)   Der Beteiligte weist der zuständigen Behörde anhand einer von der zuständigen Interventionsstelle ausgestellten Bescheinigung nach, dass Absatz 1 eingehalten bzw. dass keine Sicherheit geleistet wurde.

Artikel 18

Ist ein Kontrollexemplar T5 zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften hinsichtlich der besonderen Bestimmung gemäß Artikel 12 Absatz 1 binnen drei Monaten vom Tage seiner Ausstellung an aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht bei der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Stelle eingegangen, so kann der Beteiligte bei der zuständigen Behörde einen mit Gründe 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 stellen.

KAPITEL IV

AUSFUHR VON ERZEUGNISSEN NACH DER VERARBEITUNG AUS DER GEMEINSCHAFT

Artikel 19

Erzeugnisse gelten als der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Artikel 8 und 12 erfüllt wurden.

Artikel 20

Bei Erzeugnissen, die nach Verarbeitung ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die letzte Verarbeitung stattgefunden hat.

Artikel 21

(1)   Sind Erzeugnisse dazu bestimmt, in unverändertem Zustand versandt und nach Verarbeitung ausgeführt zu werden, so wird das Kontrollexemplar T5 von der verkaufenden Interventionsstelle ausgestellt, wobei unter der Rubrik „Besondere Angaben“ die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen sind.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

a)

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle,

b)

gegebenenfalls die Nummer des Abholscheins und

c)

der Vermerk „Bei der Ausfuhr dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterstellende Interventionserzeugnisse“.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2)   Sind Erzeugnisse dazu bestimmt, nach Verarbeitung in dem Mitgliedstaat, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert wurden, im Anschluss an eine weitere Verarbeitung ausgeführt zu werden, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Behörde ausgestellt, die die Verarbeitung überwacht.

Unter der Rubrik „Besondere Angaben“ des Kontrollexemplars T5 sind die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

a)

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle und

b)

der Vermerk „Bei der Ausfuhr dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterstellende Interventionserzeugnisse“.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(3)   Sind Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt und müssen sie hierzu das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Abgangszollstelle gegen Vorlage eines Papiers der Behörde ausgestellt, die die Verarbeitung überwacht hat. Dieses Papier verbleibt bei der Abgangszollstelle.

Dieses Papier muss jedoch nicht vorgelegt werden, wenn die betreffende Verarbeitung von der Abgangszollstelle überwacht worden ist.

Im Kontrollexemplar T5 werden unter der Rubrik „Besondere Angaben“ die Felder 103, 104, 106 und 107 sowie gegebenenfalls 105 ausgefüllt.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

a)

die Nummer des Kaufvertrags sowie die Interventionsstelle und

b)

gegebenenfalls die Nummer des unter Buchstabe a genannten Papiers.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(4)   Setzen die Freigabe der Sicherheit nach Artikel 5 und die Zahlung der Erstattung die Vorlage des Kontrollexemplars T5 zum Nachweis der Ausfuhr voraus, so übermittelt die zuständige Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle auf direktem Weg unverzüglich eine beglaubigte Kopie des Kontrollexemplars T5.

In diesem Fall trägt der Beteiligte in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 folgenden Vermerk ein:

„Zahlung der Erstattung erfolgt durch … (Mitgliedstaat sowie vollständige Bezeichnung und Anschrift der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle).“

Artikel 22

(1)   Für Erzeugnisse, die zur Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat versandt und danach

a)

zur Weiterverarbeitung in einen dritten oder weiteren Mitgliedstaat versandt werden,

oder

b)

zur Ausfuhr mindestens einen dritten oder weiteren Mitgliedstaat durchqueren müssen,

stellt die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 2 bzw. Absatz 3 je nachdem ein oder mehrere Kontrollexemplare T5 aus.

Das Kontrollexemplar oder die Kontrollexemplare T5 sind im Fall

a)

des Unterabsatzes 1 Buchstabe a gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b,

b)

des Unterabsatzes 1 Buchstabe b gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b

unter Berücksichtigung der Angaben in dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5 auszufüllen. Außerdem sind in Feld 106 des oder der Kontrollexemplare T5 die Registriernummer und das Ausstellungsdatum des vorhergehenden Papiers sowie die Behörde anzugeben, die das Papier ausgestellt hat.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Fall sendet die zuständige Behörde, die den Vorgang überprüft hat, das Original des Kontrollexemplars T5 nach Eintragung der entsprechenden Vermerke umgehend und direkt an die in Artikel 3 Absatz 5 erwähnte Stelle zurück und vermerkt im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung“ des Originals des Kontrollexemplars T5, dass das Erzeugnis zur weiteren Verarbeitung, Verpackung, Übernahme oder Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden ist. Im Original des Kontrollexemplars T5 sind die Registriernummer bzw. die Nummer der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare T5 oder diesbezügliche Hinweise einzutragen.

(3)   Das in Artikel 4 Buchstabe a genannte Papier enthält die entsprechenden Vermerke, wie sie in Absatz 2 vorgesehen sind.

Artikel 23

(1)   Finden zwei oder mehrere Vorgänge (wie Verarbeitung, Verpackung, Übernahme), ausgenommen Ausfuhr, nacheinander in demselben Mitgliedstaat statt, so kann dieser beschließen, dass diese Vorgänge als ein Vorgang gelten. In diesem Fall wird kein weiteres Kontrollexemplar T5 ausgestellt, bis alle diesbezüglichen Vorgänge durchgeführt worden sind.

Das Original des Kontrollexemplars T5 wird an die in Artikel 3 Absatz 5 genannte Stelle zurückgesandt, nachdem alle diesbezüglichen Vorgänge kontrolliert worden sind. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Regelung zu gewährleisten.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, das Verfahren nach Absatz 1 nicht anzuwenden, so stellt die zuständige Behörde nach jedem Vorgang ein Kontrollexemplar T5 aus. Die zuständige Behörde, die den Vorgang überprüft hat, vermerkt im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung“ des Kontrollexemplars, dass das Erzeugnis zur weiteren Verarbeitung, Verpackung, Übernahme oder Ausfuhr innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt worden ist. Im Original des Kontrollexemplars T5 sind die Registriernummer bzw. die Nummern der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare T5 oder diesbezügliche Hinweise einzutragen.

(3)   Das in Artikel 4 Buchstabe a genannte Papier enthält die entsprechenden Vermerke, wie sie in Absatz 2 vorgesehen sind.

Artikel 24

Artikel 11, Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 bis 18 finden auf dieses Kapitel Anwendung.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vollständige Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vierteljährlich über die Fälle, in denen Artikel 7 Absatz 1 angewendet wurde, unter Angabe der geltend gemachten Umstände, der betreffenden Warenmenge und der getroffenen Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 1. März und zum 1. September eine Aufstellung mit folgenden Angaben: Zahl der Anträge gemäß Artikel 11 oder 18, die Gründe, warum das Kontrollexemplar T5 nicht zurückgeschickt wurde (soweit bekannt), die betreffenden Mengen und die Art der als gleichwertig anerkannten Papiere.

Artikel 26

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(7)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(9)  ABl. L 50 vom 22.2.1978, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission

(ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17)

Verordnung (EWG) Nr. 75/93 der Kommission

(ABl. L 11 vom 19.1.1993, S. 5)

Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 der Kommission

(ABl. L 176 vom 20.7.1993, S. 12)

Verordnung (EG) Nr. 770/96 der Kommission

(ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 3002/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte und erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 neunter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte und erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 einleitende Worte

Artikel 11 einleitende Worte

Artikel 10 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 10 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 10 abschließender Teil

Artikel 11 abschließender Teil

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 abschließender Teil

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 15 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 16 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b einleitender Teil

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b einleitender Teil

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 16 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 17 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 16 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 5 einleitende Worte

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 4

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 abschließende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 abschließende Worte

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 abschließende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 abschließende Worte

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

ANHANG I

ANHANG II