2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 1122/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 85x und 103za, in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben b, c, d, e, h, k, l, m, n, o, q und s,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 aufgehoben und ersetzt und sind die Betriebsprämienregelung sowie andere Direktzahlungsregelungen geändert worden. Gleichzeitig wird damit eine Reihe von Direktzahlungsregelungen ab 2010 abgeschafft. Ferner wurde die Regelung dahingehend geändert, dass die Direktzahlungen an Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes („Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“) nicht erfüllen, gekürzt oder ausgeschlossen werden.

(2)

Die Direktzahlungsregelungen sind zunächst im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 eingeführt und im Rahmen der späteren Reformen weiter entwickelt worden. Die Regelungen sind mit einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem verknüpft (nachstehend „integriertes System“). Dieses System, das mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 24. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (2) eingeführt wurde, hat sich als wirksames und effizientes Mittel zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 baut auf diesem integrierten System auf.

(3)

Aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgenommenen Änderungen der Direktzahlungen empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufzuheben und zu ersetzen und deren Grundsätze in die neue Verordnung zu übernehmen. Gleichzeitig empfiehlt es sich infolge der Einbeziehung des Weinsektors in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (3) in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ersetzen. Aus Gründen der Kohärenz sollten gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (4) aufgenommen werden, mit der die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (5) aufgehoben und ersetzt wurde.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anwendung bestimmter darin vorgesehener Beihilferegelungen. In der vorliegenden Verordnung sind daher die in den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die jeweils getroffenen Entscheidungen zur Anwendung von Beihilferegelungen vorzusehen. Diese Bestimmungen dürfen daher nur Anwendung finden, soweit die Mitgliedstaaten entsprechende Entscheidungen getroffen haben.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat als Teil der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bestimmte Pflichten zur Erhaltung von Dauergründland vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten einerseits und den einzelnen Betriebsinhabern andererseits zu erfüllen sind. Dazu müssen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland im Verhältnis zum Ackerland geregelt und die Pflichten der einzelnen Betriebsinhaber vorgesehen werden, wenn festgestellt wird, dass dieser Anteil zurückgeht.

(6)

Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.

(7)

Die Anwendung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss näher geregelt werden. Nach dem genannten Artikel werden dazu computergestützte geografische Informationssystemtechniken (GIS) eingesetzt. Es ist zu klären, auf welcher Ebene das System eingesetzt wird und welche Genauigkeit die GIS-Informationen aufweisen müssen.

(8)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Identifizierung und Registrierung einführen, das einen genauen Nachweis der Zahlungsansprüche und einen Abgleich der für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen mit den Zahlungsansprüchen der einzelnen Betriebsinhaber sowie der Zahlungsansprüche untereinander erlaubt.

(9)

Die Überwachung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erfordert eine entsprechende Kontroll- und Kürzungsregelung. Dazu müssen die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über die Beihilfeanträge, Kontrollstichproben, Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen usw. mitteilen. Die Grundbestandteile dieser Regelung sind näher festzulegen.

(10)

In dem Bemühen um Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass alle Beihilfeanträge im Rahmen der Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Sammelantrag aufgenommen werden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des integrierten Systems zu ermöglichen, wenn mehrere Zahlstellen für einen Betriebsleiter zuständig sind.

(12)

Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sind alle Arten der Flächennutzung und alle betreffenden Beihilferegelungen gleichzeitig anzumelden. Daher ist die Einreichung eines Sammelantrags vorzusehen, der alle flächenbezogenen Beihilfeanträge umfasst. Ein Sammelantrag sollte auch von Betriebsinhabern eingereicht werden, die über landwirtschaftliche Flächen verfügen, aber keine der betreffenden Beihilfen beantragen. Die Mitgliedstaaten können die Betriebsinhaber jedoch von dieser Pflicht freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden bereits vorliegen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Termin für die Einreichung des Sammelantrags festsetzen, der spätestens der 15. Mai sein sollte, um eine rechtzeitige Bearbeitung und Kontrolle des Antrags zu erlauben. Aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden sollte es diesen Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, einen späteren Termin festzusetzen, der spätestens der 15. Juni sein sollte. Außerdem sind auf derselben Rechtsgrundlage Ausnahmen im Einzelfall vorzusehen, falls die Witterungsbedingungen in einem künftigen Jahr dies erfordern.

(14)

Im Sammelantrag sollten vom Betriebsinhaber nicht nur die für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen, sondern auch seine Zahlungsansprüche ausgewiesen werden, und alle Informationen, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, sind zusammen mit dem Sammelantrag anzufordern. Den Mitgliedstaaten ist jedoch zu gestatten, von bestimmten Verpflichtungen abzuweichen, wenn die in dem betreffenden Jahr zuzuweisenden Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgestellt worden sind.

(15)

Zur Vereinfachung der Antragsverfahren und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern so weit wie möglich Formulare mit vordefinierten Informationen zur Verfügung stellen.

(16)

Besondere Informationen zur Erzeugung von Hanf, Schalenfrüchten, Stärkekartoffeln, Saatgut, Baumwolle, Obst und Gemüse sowie zu der unter den Sammelantrag fallenden besonderen Stützung sollten zusammen mit dem Sammelantrag oder gegebenenfalls infolge der Art der Informationen später angefordert werden. Ferner ist vorzusehen, dass im Sammelantrag auch die Flächen ausgewiesen werden, für die keine Beihilfe beantragt wird. Je nach Art der Nutzung kann es wichtig sein, über genaue Informationen zu verfügen; deshalb sind bestimmte Nutzungen getrennt und andere zusammen unter einer Rubrik anzugeben. Soweit die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen bereits auf anderem Wege erhalten, ist jedoch eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorzusehen.

(17)

Im Interesse der wirksamen Überwachung sollte jeder Mitgliedstaat außerdem die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen festsetzen, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann.

(18)

Um den Betriebsinhabern möglichst weitgehende Flexibilität bei der Planung ihrer Flächennutzung zu ermöglichen, sollte ihnen gestattet werden, den Sammelantrag bis zum normalen Zeitpunkt der Aussaat zu ändern, sofern alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind und die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer bzw. über eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der Irrtümer im Hinblick auf den Gegenstand der Änderung festgestellt werden, unterrichtet hat. Bei einer Änderung des Antrags sollten auch beigefügte Dokumente oder Verträge entsprechend angepasst werden können.

(19)

Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Werterhöhung oder Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist für eine effiziente Verwaltung von größter Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten einen Termin für die Einreichung der Anträge festsetzen, der spätestens der 15. Mai sein sollte. Zur Vereinfachung der Verfahren sollten die Mitgliedstaaten beschließen dürfen, dass der Antrag gleichzeitig mit dem Sammelantrag eingereicht werden muss. Aus diesem Grund sollten Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen dürfen, der spätestens der 15. Juni sein sollte.

(20)

Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollten gemeinsame Vorschriften für die in den betreffenden Beihilfeanträgen erforderlichen Angaben festgelegt werden.

(21)

Nach Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Prämien im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (6) ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Betriebsinhaber, die Anträge im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen stellen, sollten daher rechtzeitig Zugang zu den relevanten Angaben haben.

(22)

Aufgrund ihrer Art bezieht sich weder die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger noch die gesonderte Zahlung für Zucker oder die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse auf die landwirtschaftliche Fläche und deshalb finden die Bestimmungen über den Sammelantrag auch keine Anwendung auf diese Zahlungsregelungen. Daher ist ein angemessenes Antragsverfahren vorzusehen.

(23)

Es sollten weitere Anforderungen für die Beantragung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit Ausnahme flächenbezogener Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere festgelegt werden. Aufgrund der möglichen Verschiedenheit der besonderen Stützungsmaßnahmen ist es besonders wichtig, dass der Betriebsinhaber alle Angaben übermittelt, um die Förderfähigkeit feststellen zu können. Aus praktischen Gründen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Belege zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern als demjenigen, der für die Beantragung festgesetzt werden sollte.

(24)

Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Begünstigten nicht die Betriebsinhaber, sondern Fonds auf Gegenseitigkeit, die Betriebsinhaber für wirtschaftliche Einbußen entschädigt haben. Für die Beantragung der Stützung für Fonds auf Gegenseitigkeit sind besondere Anforderungen festzulegen, die sich auf die erforderlichen Angaben beziehen, um die Förderfähigkeit feststellen zu können.

(25)

Es sollte der allgemeine Rahmen für die Einführung vereinfachter Verfahren bei den Mitteilungen zwischen dem Betriebsinhaber und den Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden. Dieser Rahmen sollte insbesondere die Möglichkeit für den Einsatz elektronischer Mittel vorsehen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die so übermittelten Daten absolut zuverlässig sind und dass die betreffenden Verfahren ohne Diskriminierung zwischen den Betriebsinhabern angewendet werden. Um außerdem den Verwaltungsaufwand für die Betriebsinhaber wie auch für die nationalen Behörden zu vereinfachen, sollten die nationalen Behörden die Belege, um die Förderfähigkeit bestimmter Zahlungen nachprüfen zu können, unmitttelbar bei der Auskunftsquelle und nicht beim Betriebsinhaber anfordern können.

(26)

Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.

(27)

Es sind Vorschriften für den Fall zu erlassen, dass der letzte Termin für die Einreichung eines Antrags, einer Unterlage oder einer Änderung auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.

(28)

Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, die Änderung von flächenbezogenen Anträgen und die Vorlage von Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauerklärungen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden.

(29)

Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Zahlungsansprüche durch die Betriebsinhaber ist unerlässlich für die Mitgliedstaaten, um die Zahlungsansprüche rechtzeitig festzusetzen. Die verspätete Einreichung dieser Anträge ist daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist zu erlauben wie derjenigen, die für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Außerdem ist ein abschreckender Kürzungssatz anzuwenden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

(30)

Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat.

(31)

Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen sollte wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und technischen Verfahren für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowohl in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen für die Beihilferegelungen als auch auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festgelegt werden. Für die Überwachung ist es unerlässlich, dass die Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können. Daher sind die Anträge abzulehnen, wenn ein Betriebsinhaber diese Kontrollen verhindert.

(32)

Eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit bzw. die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sollte nur zugelassen werden, wenn die Kontrollen dadurch nicht gefährdet werden, und es sind auf jeden Fall angemessene Fristen festzusetzen. Sehen außerdem spezifische Sektorvorschriften für Rechtsakte oder Normen im Rahmen der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen vor, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht angekündigt werden, so sind diese Vorschriften einzuhalten.

(33)

Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die verschiedenen Kontrollen gegebenenfalls gleichzeitig durchführen sollten.

(34)

Im Hinblick auf die wirksame Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei den Verwaltungskontrollen sind insbesondere Bestimmungen über den Inhalt der Gegenkontrollen festzulegen. Unregelmäßigkeiten sind anhand eines geeigneten Verfahrens weiterzuverfolgen.

(35)

Bei Gegenkontrollen ist häufig eine geringfügige Übererklärung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche innerhalb einer Referenzparzelle festzustellen. Beantragen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle eine Beihilfe im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die festgesetzte Toleranzmarge hinausgeht, so sollten die Mitgliedstaaten der Einfachheit halber die Möglichkeit haben, die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis zu verringern. Die Betriebsinhaber sollten jedoch das Recht haben, solche Entscheidungen anzufechten.

(36)

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und werden die Zahlungen für Flächen oder Tiere gewährt, so sollte derselbe Kontrollsatz wie für andere Zahlungen für Flächen oder Tiere angewendet werden. Für andere spezifische Stützungsmaßnahmen sollten die Begünstigten als eigene Grundgesamtheit gelten, für die ein besonderer Mindestkontrollsatz festgesetzt wird.

(37)

Die Mindestzahl der im Rahmen der einzelnen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber sollte festgesetzt werden. Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollte für einen Betriebsinhaber, der Beihilfen im Rahmen dieser Regelungen beantragt, ein auf den Betrieb insgesamt bezogener integrierter Ansatz vorgesehen werden.

(38)

Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten und Verstöße sollte der Kontrollsatz im laufenden und/oder im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten. Bei Erweiterung der Stichprobe im Falle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sollten diese zusätzlichen Kontrollen für die betreffenden Rechtsakte oder Normen durchgeführt werden.

(39)

Vor-Ort-Kontrollen bei Betriebsinhabern, die Beihilfeanträge stellen, brauchen nicht unbedingt für jedes einzelne Tier und jede einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzelle vorgenommen zu werden. Stichprobenkontrollen sind in einigen Fällen ausreichend. Wo Stichprobenkontrollen zulässig sind, sollte die Stichprobe jedoch groß genug sein, um hinreichend verlässliche und repräsentative Daten zu liefern. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, die Stichprobe auf eine vollständige Kontrolle aller Flächen und Tiere zu erweitern. Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Stichprobe festlegen.

(40)

Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die zuständige Behörde sollte die Risikofaktoren festlegen, da sie besser in der Lage ist, die relevanten Risikofaktoren auszuwählen. Um eine zweckdienliche und effiziente Risikoanalyse zu gewährleisten, sollten deren Wirksamkeit jährlich beurteilt und eine Aktualisierung vorgenommen werden, wobei die Relevanz jedes Risikofaktors zu berücksichtigen ist, die Ergebnisse von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichproben und risikobasierten Stichproben zu vergleichen sind und der besonderen Situation im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist.

(41)

Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle ist es wichtig, dass das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet wird. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.

(42)

In einigen Fällen ist es wichtig, die Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, bevor alle Anträge eingegangen sind, und den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, einen Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des Antragszeitraums auszuwählen.

(43)

Damit die einzelstaatlichen Behörden und die zuständigen gemeinschaftlichen Behörden die Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehen können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter sollte die Möglichkeit gegeben werden, diesen Bericht zu unterzeichnen. Bei Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Außerdem sollte der Betriebsinhaber unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrolle im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten eine Kopie des Berichts erhalten.

(44)

Vor-Ort-Kontrollen bei den flächenbezogenen Regelungen sollten sich auf alle landwirtschaftlich genutzten Parzellen erstrecken, um die ordnungsgemäße Überwachung sicherzustellen. In dem Bemühen um Vereinfachung sollte jedoch zugelassen werden, dass die tatsächliche Parzellenbesichtigung auf eine Stichprobe von 50 % der Parzellen begrenzt ist. Die Stichprobe sollte jedoch verlässlich und repräsentativ sein und im Falle von Anomalien ausgeweitet werden. Die Ergebnisse der Stichprobe sollten auf den Rest des Grundbestands hochgerechnet werden. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten bestimmte technische Instrumente für den Zweck der Vor-Ort-Kontrollen einsetzen können.

(45)

Die Einzelheiten der Bestimmung der Flächen und die Messmethoden sollten festgelegt werden, um eine Messqualität zu gewährleisten, die derjenigen entspricht, die in technischen Normen auf Gemeinschaftsebene gefordert wird.

(46)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei der Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen, für die Flächenzahlungen gewährt werden können, erfahrungsgemäß die Höchstbreite bestimmter Feldmerkmale, insbesondere von Hecken, Gräben und Mauern, festgesetzt werden muss. Aus Gründen des Umweltschutzes ist eine gewisse Flexibilität innerhalb der Grenzen vorzusehen, die bei der Festsetzung der regionalen Erträge berücksichtigt wurden.

(47)

Es sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen landwirtschaftliche Parzellen mit Bäumen für die flächenbezogenen Regelungen in Betracht kommen können. Es sollte auch eine Bestimmung über das im Falle gemeinsam genutzter Flächen anzuwendende Verwaltungsverfahren festgelegt werden.

(48)

Die Bedingungen für den Einsatz der Fernerkundung für Vor-Ort-Kontrollen sollten festgelegt werden, wobei für Fälle, in denen die Fotoauswertung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, körperliche Kontrollen vorzusehen sind. Aufgrund der Witterungsbedingungen könnte es Fälle geben, in denen zusätzliche Kontrollen, die infolge einer Anhebung des Prozentsatzes der Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, nicht mehr im Wege der Fernerkundung vorgenommen werden können. In diesem Fall müssen sie auf herkömmliche Weise erfolgen.

(49)

Im Rahmen der Betriebsprämienregelung können Betriebsinhaber mit besonderen Zahlungsansprüchen unterstützt werden, wenn sie eine bestimmte Tätigkeitsbedingung erfüllen. Damit die Erfüllung dieser Bedingung wirksam überprüft werden kann, sollten die Mitgliedstaaten Verfahren für Vor-Ort-Kontrollen von Betriebsinhabern mit besonderen Ansprüchen festlegen.

(50)

Aufgrund der Besonderheiten der Beihilferegelung für Saatgut, Baumwolle und Zucker gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind besondere Kontrollbestimmungen festzulegen.

(51)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 darf der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) der Hanfsorten, die für Direktzahlungen in Betracht kommen sollen, nicht mehr als 0,2 % betragen. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Vorschrift muss das System festgelegt werden, das die Mitgliedstaaten zur Kontrolle des THC-Gehalts von Hanf anwenden.

(52)

Außerdem ist ein Zeitraum vorzuschreiben, während dessen Faserhanf nach der Blüte nicht geerntet werden darf, damit die für diese Kultur vorgesehenen obligatorischen Kontrollen wirksam durchgeführt werden können.

(53)

Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet und eine Beihilfe im Rahmen dieser Beihilferegelungen beantragt wird, sollten der Zeitpunkt und der Mindestinhalt der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Damit die Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen und der Meldungen an die elektronische Datenbank für Rinder wirksam überprüft werden kann, ist es unerlässlich, dass ein Großteil dieser Vor-Ort-Kontrollen während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums durchgeführt wird.

(54)

Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Rinder entscheidet, sollte, da gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung der Rinder eine Beihilfevoraussetzung ist, gewährleistet sein, dass die Gemeinschaftsbeihilfen nur für vorschriftsmäßig gekennzeichnete und registrierte Rinder gewährt werden. In die diesbezüglichen Kontrollen sollten auch solche Rinder einbezogen werden, die derzeit noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, dies aber künftig sein können, weil wegen der Besonderheiten mehrerer Beihilferegelungen für Rinder die Prämie für diese Tiere in vielen Fällen erst beantragt wird, nachdem sie den Betrieb bereits verlassen haben.

(55)

Bei Schafen und Ziegen sollten sich die Vor-Ort-Kontrollen vor allem auf die Einhaltung des Haltungszeitraums und die Richtigkeit der Eintragungen in das Register beziehen.

(56)

Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind Bestimmungen über die in den Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen vorzusehen, um zu überprüfen, ob die unter den Antrag fallenden Tiere beihilfefähig und die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben korrekt sind. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, sich bei der Auswahl der Schlachthöfe für diese Kontrollen auf zwei verschiedene Grundlagen zu stützen.

(57)

In Bezug auf die nach der Ausfuhr von Rindern gewährte Schlachtprämie sind wegen der unterschiedlichen Kontrollzwecke neben den gemeinschaftlichen Kontrollbestimmungen für Ausfuhren im Allgemeinen noch besondere Bestimmungen erforderlich.

(58)

Besondere Kontrollbestimmungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (7) eingeführt worden. Die Ergebnisse der im Rahmen der betreffenden Verordnung durchgeführten Kontrollen sollten in den Kontrollbericht für das integrierte System aufgenommen werden.

(59)

Außerdem müssen Bestimmungen über den Kontrollbericht im Falle von Vor-Ort-Kontrollen in Schlachthöfen oder der Gewährung der Prämie nach der Ausfuhr festgelegt werden. Aus Gründen der Übereinstimmung sollte auch vorgesehen werden, dass im Falle der Nichteinhaltung von Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (8) Abschriften der Kontrollberichte an die für die Anwendung der genannten Verordnungen zuständigen Behörden gesandt werden.

(60)

Macht ein Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch, eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren, so sollten die Kontrollbestimmungen gemäß der vorliegenden Verordnung soweit wie möglich angewendet werden. Ist die Anwendung dieser Bestimmungen nicht möglich, so sollten die Mitgliedstaaten ein entsprechendes Kontrollniveau gewährleisten. Es sind besondere Anforderungen für die Kontrolle der Zahlungsanträge von Fonds auf Gegenseitigkeit und für Investitionen festzulegen.

(61)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 schreibt für Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen einer der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Direktzahlungsregelungen erhalten, die gleichzeitige Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vor und sieht ein System von Kürzungen und Ausschlüssen für den Fall vor, dass diese anderweitigen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Dieses System gilt auch für Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zu diesem System sind nunmehr Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(62)

Genauer zu regeln ist die Frage, welche Behörden in den Mitgliedstaaten die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen wahrnehmen.

(63)

In einigen Fällen könnte es zweckmäßig sein, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchführen. Der Einsatz dieses Kontrollinstruments sollte jedoch den Mitgliedstaaten nicht zwingend vorgeschrieben werden.

(64)

Es ist erforderlich, den Mindestkontrollsatz in Bezug auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festzulegen. Dieser Kontrollsatz sollte 1 % der in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kontrollbehörde fallenden Betriebsinhaber betragen, wobei diese anhand einer geeigneten Risikoanalyse auszuwählen sind.

(65)

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gegeben werden, den Mindestkontrollsatz auf Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde, auf Ebene der Zahlstelle oder auf Ebene eines Rechtsaktes oder einer Norm oder einer Gruppe von Rechtsakten oder Normen zu erreichen.

(66)

Schreiben die für den Rechtsakt und die Normen geltenden spezifischen Vorschriften Mindestkontrollsätze vor, so sollten die Mitgliedstaaten diese Sätze einhalten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch gestattet sein, für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen einen einzigen Kontrollsatz anzuwenden. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sollten Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften entdeckt wurden, gemeldet und im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen weiterverfolgt werden.

(67)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind Bestimmungen eingeführt worden, nach denen die zuständige Behörde sicherstellen muss, dass der Betriebsinhaber in bestimmten Fällen Abhilfemaßnahmen getroffen hat. Um eine Schwächung des Kontrollsystems insbesondere bezüglich der Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass diese Nachkontrollen bei der Bestimmung des Mindestsatzes der Kontrollstichprobe unberücksichtigt bleiben.

(68)

Die Kontrollstichprobe für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollte sich entweder auf die Stichprobe von Betriebsinhabern stützen, die für eine Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der Beihilfevoraussetzungen ausgewählt wurden, oder auf die Gesamtpopulation der Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge für Direktzahlungen gestellt haben. Im letzteren Falle sollten bestimmte Unteroptionen angeboten werden.

(69)

Die Auswahl der Stichproben für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen lässt sich verbessern, wenn die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die Teilnahme an den einschlägigen Zertifizierungssystemen bei der Risikoanalyse mitberücksichtigt werden kann. Allerdings müsste im Falle der Berücksichtigung einer solchen Teilnahme nachgewiesen werden, dass Betriebsinhaber, die an diesen Systemen teilnehmen, ein geringeres Risiko darstellen als diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist.

(70)

Die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen würden in der Regel mehrere Besuche im selben Betrieb erfordern. Zur Verringerung des Kontrollaufwands für Betriebsinhaber und Verwaltungen können die Kontrollen auf einen Kontrollbesuch beschränkt werden. Dabei ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt dieser Besuch stattfindet. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass innerhalb desselben Kalenderjahres eine repräsentative und wirksame Kontrolle der übrigen zu kontrollierenden Anforderungen und Normen erfolgt.

(71)

Zur Vereinfachung der Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und zur besseren Nutzung der vorhandenen Kontrollkapazitäten sollte vorgesehen werden, die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen zu ersetzen, sofern die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt.

(72)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Normen beziehende Indikatoren anwenden können. Diese Indikatoren müssen jedoch direkt mit den Anforderungen oder Normen zusammenhängen, die sie repräsentieren, und alle zu kontrollierenden Aspekte abdecken.

(73)

Es sind Regeln für die Abfassung ausführlicher und spezifischer Kontrollberichte über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen festzulegen. Die vor Ort eingesetzten spezialisierten Inspektoren sollten hierin sämtliche von ihnen getroffene Feststellungen verzeichnen und darüber hinaus den Schweregrad des Verstoßes beurteilen, um es der Zahlstelle zu ermöglichen, entsprechende Kürzungen der Direktzahlungen oder je nach Fall den Ausschluss von deren Gewährung zu beschließen.

(74)

Die Betriebsinhaber sind über etwaige bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Verstöße zu unterrichten. Es ist eine Frist vorzusehen, innerhalb deren die Betriebsinhaber diese Information erhalten sollten. Eine Überschreitung dieser Frist sollte es den betreffenden Betriebsinhabern jedoch nicht gestatten, sich den Konsequenzen, die der festgestellte Verstoß andernfalls gehabt hätte, zu entziehen.

(75)

Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden. Im Zusammenhang mit den anderweitigen Verpflichtungen dürfen die Kürzungen und Ausschlüsse nur dann angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen. Mit Blick auf die Beihilfevoraussetzungen sollten sie den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen Rechnung tragen.

(76)

Damit die Mitgliedstaaten die Kontrollen wirksam durchführen können, insbesondere diejenigen betreffend die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, muss der Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 alle ihm zur Verfügung stehenden Flächen angeben, unabhängig davon, ob er eine Beihilfe dafür beantragt oder nicht. Es ist ein Mechanismus vorzusehen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dieser Verpflichtung nachkommt.

(77)

Im Hinblick auf die Bestimmung der Flächen und Berechnung der Kürzungen ist es erforderlich, die zur gleichen Kulturgruppe gehörenden Flächen zu definieren. Wird eine Fläche für eine Beihilfe im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gemeldet, so sollte diese Fläche auch mehrmals berücksichtigt werden.

(78)

Die Zahlung der Stützung im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung erfordert dieselbe Anzahl von Zahlungsansprüchen und beihilfefähigen Hektar. Für den Zweck dieser Regelung ist daher vorzuschreiben, dass für die Berechnung der Zahlung im Falle von Abweichungen zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Um eine Berechnung auf der Grundlage nicht vorhandener Ansprüche zu vermeiden, ist vorzusehen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl von Zahlungsansprüchen die dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehende Anzahl von Zahlungsansprüchen nicht überschreiten darf.

(79)

Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden.

(80)

Bei den Anträgen auf flächenbezogene Zahlungen ist die Differenz zwischen der im Antrag angegebenen Gesamtfläche und der als beihilfefähig ermittelten Fläche außerdem häufig unbedeutend. Um eine hohe Zahl geringfügiger Änderungen der Anträge zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass der Beihilfeantrag nicht an die ermittelte Fläche anzupassen ist, sofern die Differenz eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

(81)

Um die Besonderheiten hinsichtlich der Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Baumwolle zu berücksichtigen, sind Sonderbestimmungen notwendig.

(82)

Für die Fälle, in denen eine Übererklärung absichtlich erfolgte, sollten besondere Kürzungsvorschriften gelten.

(83)

Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Berechnungsgrundlage der Tierprämien festgelegt werden.

(84)

Betriebsinhabern sollte es erlaubt sein, Rinder sowie Schafe und Ziegen unter besonderen Bedingungen innerhalb der in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Grenzen zu ersetzen.

(85)

Was die Beihilfeanträge für Tiere angeht, so führen Unregelmäßigkeiten dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfefähig ist. Hierbei sollten Kürzungen bereits ab dem ersten Tier mit festgestellten Unregelmäßigkeiten vorgesehen sein; unabhängig vom Grad der Kürzung sollte jedoch eine weniger einschneidende Sanktion gelten, wenn bei drei oder weniger Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Sanktion vom Prozentsatz der Tiere mit festgestellten Unregelmäßigkeiten abhängen.

(86)

Für Schafe und Ziegen sollten aufgrund der Besonderheiten dieses Sektors Sonderbestimmungen festgelegt werden.

(87)

Ist ein Betriebsinhaber aufgrund natürlicher Umstände nicht in der Lage, den Haltungsverpflichtungen im Rahmen der Vorschriften für den betreffenden Sektor nachzukommen, so sollten keine Kürzungen oder Ausschlüsse angewendet werden.

(88)

Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind wegen der Bedeutung der Schlachthöfe für das ordnungsgemäße Funktionieren einiger der Beihilferegelungen für Rinder auch Bestimmungen für die Fälle festzulegen, in denen Schlachthöfe grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Bescheinigungen ausstellen oder falsche Erklärungen abgeben.

(89)

Wird die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als flächenbezogene Zahlung oder Tierzahlung gewährt, so sollten die dafür festzulegenden Bestimmungen für Kürzungen und Ausschlüsse so weit wie möglich entsprechend angewendet werden. Für andere Fälle sollten die Mitgliedstaaten für jede Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung entsprechende Kürzungen und Ausschlüsse vorsehen.

(90)

Die Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollten allen Zahlstellen zugänglich gemacht werden, die für die Verwaltung der verschiedenen anderweitigen Verpflichtungen unterliegenden Zahlungen zuständig sind, damit bei entsprechenden Feststellungen geeignete Kürzungen vorgenommen werden.

(91)

Ferner sind die Fälle näher zu regeln, in denen ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 bzw. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch macht, Kürzungen bis zu 100 EUR nicht anzuwenden bzw. bei geringfügigen Verstößen keine Kürzung anzuwenden, und der Betriebsinhaber nicht die verlangten Abhilfemaßnahmen trifft.

(92)

In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sollte neben einer Staffelung der Kürzungen und Ausschlüsse zwecks Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgesehen werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt wiederholte Verstöße gegen dieselben anderweitigen Verpflichtungen nach vorheriger Verwarnung des Betriebsinhabers als vorsätzliche Verstöße betrachtet werden.

(93)

Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Beihilfevoraussetzungen nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(94)

Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber ist bereits zur Kenntnis gelangt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten bezüglich seines Beihilfeantrags unterrichtet.

(95)

Dasselbe sollte auch bei fehlerhaften Daten in der elektronischen Datenbank gelten, und zwar sowohl für beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit nicht nur die Nichteinhaltung einer anderweitigen Verpflichtung, sondern auch den Verstoß gegen eine Beihilfevoraussetzung darstellt, als auch für nicht beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit lediglich die anderweitigen Verpflichtungen betrifft.

(96)

In Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände festgelegt, die von den Mitgliedstaaten anzuerkennen sind. Ist ein Betriebsinhaber infolge solcher Fälle nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so sollte er seinen Anspruch auf die Beihilfezahlung nicht verlieren. Es sollte jedoch eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer ein solcher Fall vom Betriebsinhaber mitzuteilen ist.

(97)

Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Beihilfebeträge unter einer bestimmten Mindestgrenze nicht auszuzahlen.

(98)

Es sind spezifische und ausführliche Vorschriften festzulegen, um eine gerechte Anwendung mehrerer Kürzungen zu gewährleisten, die bei einem oder mehreren Beihilfeanträgen desselben Betriebsinhabers vorzunehmen sind. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.

(99)

Es sollte die bei der Berechnung der etwaigen Kürzungen bei jeder Stützungsregelung einzuhaltende Reihenfolge festgelegt werden. Um die Einhaltung der verschiedenen für die Stützungsregelungen festgesetzten Haushaltsobergrenzen zu gewährleisten, sollte insbesondere vorgesehen werden, dass die Zahlungen um einen Koeffizienten verringert werden, wenn die Obergrenzen sonst überschritten würden.

(100)

In den Artikeln 7, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die sich aus der Modulation bzw. der Haushaltsdisziplin ergebenden Kürzungen und gegebenenfalls Anpassungen der Summe der einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen vorgesehen. Die Durchführungsbestimmungen sollten die Grundlage für die Berechnung dieser Kürzungen und Anpassungen im Zuge der Berechnung des den Betriebsinhabern zu zahlenden Betrags vorsehen.

(101)

Um die einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (9) festgelegt werden.

(102)

Es müssen Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine Anzahl Zahlungsansprüche zu Unrecht erhält oder der Wert jedes der Zahlungsansprüche falsch festgesetzt wurde und der Fall nicht von Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgedeckt wird. In bestimmten Fällen jedoch, in denen zu Unrecht erfolgte Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nicht den Gesamtwert, sondern nur die Anzahl der Ansprüche des Betriebsinhabers betrafen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuweisung oder gegebenenfalls die Art der Ansprüche berichtigen, ohne deren Wert zu verringern. Diese Bestimmung sollte nur gelten, wenn der Betriebsinhaber den Fehler nicht hätte feststellen können. In bestimmten Fällen sind zu Unrecht zugewiesene Ansprüche außerdem mit sehr geringen Beträgen verbunden, während die Wiedereinziehung dieser Ansprüche einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Im Interesse der Vereinfachung und eines angemessenen Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und wiedereinzuziehendem Betrag sollte ein Mindestbetrag festgesetzt werden, ab dem eine Wiedereinziehung erfolgt. Ferner muss der Fall geregelt werden, in dem solche Zahlungsansprüche übertragen worden sind bzw. in dem Übertragungen von Zahlungsansprüchen erfolgt sind, ohne dass Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Artikel 43, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingehalten worden sind.

(103)

Es sollte geregelt werden, welche Konsequenzen die vollständige Übertragung eines Betriebs hat, für den bestimmte Verpflichtungen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen bestehen.

(104)

Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich erforderlichenfalls gegenseitige Amtshilfe leisten.

(105)

Die Kommission sollte von allen etwaigen Maßnahmen unterrichtet werden, die Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer Durchführung des integrierten Systems treffen. Für die wirksame Überwachung des integrierten Systems durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte jährliche Kontrollstatistiken übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission ferner über alle Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die Erhaltung von Dauergrünland treffen, sowie jegliche gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgenommene Kürzung unterrichten.

(106)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 regelt die Beträge aus der Modulation. Ein Teil der Beträge sollte anhand eines Aufteilungsschlüssels zugeteilt werden, für den anhand der Kriterien des genannten Artikels Regeln festgelegt werden sollten.

(107)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2010 gelten. Ab demselben Zeitpunkt ist daher die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufzuheben. Für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, sollte letztere Verordnung jedoch weiterhin gelten.

(108)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“) im Rahmen von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Sie gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„landwirtschaftliche Parzelle“: zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

2.

„Dauergrünland“: Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 (10);

3.

„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern“: System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

4.

„Ohrmarke“: Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Tieren nach Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

5.

„elektronische Datenbank für Rinder“: elektronische Datenbank nach Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

6.

„Tierpass“: Tierpass nach Artikel 3 Buchstabe c und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

7.

„Register“: von den Tierhaltern zu führende Register nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 bzw. Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

8.

„Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern“: Elemente im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

9.

„Kenncode“: Kenncode gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

10.

„Unregelmäßigkeiten“: jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften;

11.

„Sammelantrag“: Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen;

12.

„flächenbezogene Beihilferegelungen“: die Betriebsprämienregelung, die flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der besonderen Stützung und alle Beihilferegelungen nach den Titeln IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Abschnitte 7, 10 und 11 mit Ausnahme der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung und der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung;

13.

„Beihilfeantrag für Tiere“: Antrag auf Prämien für Schafe und Ziegen bzw. auf Zahlungen für Rindfleisch nach Titel IV Abschnitte 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Tiere im Rahmen der besonderen Stützung;

14.

„besondere Stützung“: die Stützung im Sinne von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

15.

„Nutzung“: Nutzung einer Fläche hinsichtlich der Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder des Fehlens einer Kultur;

16.

„Beihilferegelungen für Rinder“: Beihilferegelungen nach Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

17.

„Beihilferegelungen für Schafe und Ziegen“: Beihilferegelungen nach Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

18.

„beantragte Rinder“: Rinder, für die ein Beihilfeantrag für Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder bzw. der besonderen Stützung gestellt wurde;

19.

„nicht beantragte Rinder“: Rinder, für die noch kein Beihilfeantrag für Tiere gestellt wurde, die jedoch für eine Zahlung im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder in Betracht kommen;

20.

„potenziell beihilfefähiges Tier“: ein Tier, dass grundsätzlich die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe in dem betreffenden Antragsjahr erfüllen könnte;

21.

„Haltungszeitraum“: Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß nachstehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 (11) im Betrieb gehalten werden muss:

a)

Artikel 53 und 57 in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder,

b)

Artikel 61 in Bezug auf die Mutterkuhprämie,

c)

Artikel 80 in Bezug auf die Schlachtprämie,

d)

Artikel 35 Absatz 3 in Bezug auf die Beihilfen für Schafe und Ziegen;

22.

„Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;

23.

„ermittelte Fläche“: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

24.

„ermitteltes Tier“: Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;

25.

„Prämienzeitraum“: Zeitraum, auf den sich Beihilfeanträge beziehen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung;

26.

„geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): computergestützte geografische Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

27.

„Referenzparzelle“: geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

28.

„Kartenmaterial“: Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfeantragstellern und den Mitgliedstaaten;

29.

„nationales geodätisches System“: Koordinaten-Referenzsystem gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), das es gestattet, landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert zu vermessen und zu identifizieren;

30.

„Zahlstelle“: Behörde oder Stelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;

31.

„Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“: Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

32.

„Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“: die verschiedenen Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung;

33.

„Rechtsakt“: jede einzelne in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführte Richtlinie und Verordnung;

34.

„Normen“: die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Normen im Sinne von Artikel 6 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland;

35.

„Anforderung“: im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten einzelnen Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;

36.

„Nichteinhaltung“: jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Normen;

37.

„spezialisierte Kontrolleinrichtungen“: die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 48 der vorliegenden Verordnung, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen;

38.

„ab der Zahlung“: für die Zwecke der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung gewährt wurde.

TITEL II

ERHALTUNG VON DAUERGRÜNLAND

Artikel 3

Erhaltung von Dauergrünland auf einzelstaatlicher Ebene

(1)   Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Ausnahmen stellen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des genannten Artikels sicher, dass der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen gegenüber der gesamten landwirtschaftlichen Fläche erhalten bleibt. Diese Verpflichtung findet auf nationaler oder regionaler Ebene Anwendung.

Wird jedoch der gemäß Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7 Buchstabe a des vorliegenden Artikels festgesetzte Umfang der als Dauergrünland genutzten Flächen erhalten, so gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als eingehalten.

(2)   Zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegenüber dem Anteil für das jeweilige Referenzjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (nachstehend „der Referenzanteil“) nicht um mehr als zehn Prozentpunkte abnimmt.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Anteil wird jedes Jahr auf Basis der von den Betriebsinhabern für das betreffende Jahr angemeldeten Flächen ermittelt.

(4)   Für die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

a)

die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2003 für keine andere Nutzung als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

Flächen, die 2005 als als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden und die 2003 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates (13) für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.

Flächen, die 2003 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;

b)

die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(5)   Für die neuen Mitgliedstaaten, die die Flächenbeihilferegelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2004 nicht angewendet haben, wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

a)

die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

Flächen, die 2005 als als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.

Flächen, die 2004 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;

b)

die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(6)   Für die neuen Mitgliedstaaten, die die Flächenbeihilferegelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2004 angewendet haben, wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

a)

die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen.

Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;

b)

die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(7)   Für Bulgarien und Rumänien wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

a)

die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen.

Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;

b)

die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(8)   Lassen objektive Elemente erkennen, dass die Entwicklung des Anteils nicht die tatsächliche Entwicklung der als Dauergrünland genutzten Flächen widerspiegelt, so passen die Mitgliedstaaten den Referenzanteil an. In diesem Fall wird die Kommission unverzüglich über die vorgenommene Anpassung und die Rechtfertigung dafür unterrichtet.

Artikel 4

Erhaltung von Dauergrünland auf einzelbetrieblicher Ebene

(1)   Wird festgestellt, dass der Anteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung abnimmt, so auferlegen die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern, die eine Beihilfe unter einer der Direktzahlungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen, auf nationaler oder regionaler Ebene die Verpflichtung, die Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nicht ohne vorherige Genehmigung umzuwidmen.

Hängt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland eingerichtet wird, so gilt diese Fläche abweichend von der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 ab dem ersten Tag der Umstellung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des Umbruchs zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

(2)   Wird festgestellt, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Verpflichtung nicht sichergestellt werden kann, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat über die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergreifenden Maßnahmen hinaus auf nationaler oder regionaler Ebene vor, dass die Betriebsinhaber, welche Beihilfen unter einer der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelungen beantragen und über Dauergrünland verfügen, welches für andere Nutzungen umgebrochen worden ist, verpflichtet sind, Flächen wieder als Dauergrünland einzusäen.

Diese Verpflichtung gilt für Flächen, die seit Beginn des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.

In diesem Fall säen die Betriebsinhaber einen bestimmten Anteil dieser umgebrochenen Flächen wieder ein oder legen einen entsprechenden Anteil an Fläche als Dauergrünland an. Dieser Anteil berechnet sich auf Basis der vom Betriebsinhaber umgebrochenen Flächen und der zum Wiederausgleich erforderlichen Flächen.

Waren diese Flächen nach ihrem Umbruch für andere Nutzungen Gegenstand einer Übertragung auf einen anderen Betriebsinhaber, so gilt diese Verpflichtung jedoch nur, wenn die Übertragung nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfolgte.

Abweichend von Artikel 2 Nummer 2 gelten wieder eingesäte oder neu angelegte Dauergrünlandflächen ab dem ersten Tag der Einsaat bzw. Anlegung als „Dauergrünland“. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

(3)   Die Verpflichtung der Betriebsinhaber nach den Absätzen 1 und 2 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Betriebsinhaber Dauergrünland im Rahmen von Programmen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 (14), (EG) Nr. 1257/1999 (15) und (EG) Nr. 1698/2005 (16) des Rates angelegt haben.

TEIL II

INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM

TITEL I

SYSTEMANFORDERUNGEN UND EINHALTUNG ANDERWEITIGER VERPFLICHTUNGEN

KAPITEL I

Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 5

Identifizierung der Betriebsinhaber

Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss das einheitliche System zur Erfassung aller Betriebsinhaber nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f derselben Verordnung eine individuelle Identifizierung aller Beihilfeanträge gewährleisten, die von einem Betriebsinhaber eingereicht wurden.

Artikel 6

Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen

(1)   Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.

Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein.

Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass von mindestens 75 % der von einem Beihilfeantrag betroffenen Referenzparzellen mindestens 90 % der jeweiligen Fläche nach Maßgabe der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähig sind. Die Erfüllung dieser Anforderung wird jährlich mit geeigneten statistischen Methoden überprüft.

Artikel 7

Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

(1)   Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss — insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung — einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:

a)

Inhaber;

b)

Wert;

c)

Datum des Entstehens;

d)

Datum der letzten Aktivierung;

e)

Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung;

f)

Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in Übereinstimmung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilte Ansprüche;

g)

gegebenenfalls regionale Beschränkungen.

(2)   Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.

KAPITEL II

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 8

Kontrollsystem für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ein. Dieses System muss entsprechend Titel II Kapitel III dieses Teils insbesondere Folgendes vorsehen:

a)

wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Direktzahlungen beantragenden Betriebsinhaber von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen, gegebenenfalls über die koordinierende Stelle nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

b)

die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;

c)

Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;

d)

Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;

e)

wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Stelle nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder beide;

f)

die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Betriebsinhaber der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Normen mitteilt.

Artikel 9

Zahlung von Beihilfen und Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Kann die Kontrolle der Einhaltung von in Titel III Kapitel III dieses Teils festgelegten anderweitigen Verpflichtungen nicht vor der Leistung von Zahlungen abgeschlossen werden, so werden zu Unrecht geleistete Zahlungen gemäß Artikel 80 zurückgefordert.

TITEL II

BEIHILFEANTRÄGE

KAPITEL I

Sammelantrag

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen für den Sammelantrag

(1)   Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass alle Anträge für Beihilferegelungen nach den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Sammelantrag aufgenommen werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Kapitel II bis V des vorliegenden Titels sinngemäß in Bezug auf die besonderen Vorschriften über die Beihilfeanträge für diese Regelungen.

(2)   Wenn bei der Verwaltung der Beihilferegelungen, für die ein Sammelantrag einzureichen ist, für einen Betriebsinhaber mehr als eine Zahlstelle zuständig ist, so stellt der betreffende Mitgliedstaat mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die im Sammelantrag anzugebenden Informationen allen beteiligten Zahlstellen mitgeteilt werden.

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)   Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen verfügt, und diese nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.

Ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegt, muss in jedem Kalenderjahr, in dem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrag einreichen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von den Pflichten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.

(2)   Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und für die Durchführung wirksamer Kontrollen benötigten Zeitraum in Betracht.

Nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine Verschiebung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Termine für bestimmte Gebiete gestattet werden, in denen die Einhaltung der normalen Termine wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nicht möglich ist.

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1)   Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a)

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b)

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c)

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d)

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2)   Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(3)   Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.

(4)   Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber das in den Absätzen 2 und 3 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.

Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an.

(5)   Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 13 abweichen, wenn die Zahlungsansprüche zum letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags noch nicht endgültig festgestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt auch für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.

Artikel 13

Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen der Flächen

(1)   In dem Fall, dass ein Betriebsinhaber den Anbau von Hanf nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beabsichtigt, muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)

alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe des verwendeten Saatguts;

b)

die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);

c)

die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (17), insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Einreichungstermin für den Sammelantrag erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Wenn die Etiketten weiteren einzelstaatlichen Behörden vorgelegt werden müssen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage an den Betriebsinhaber zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.

(2)   Bei einem Antrag auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag die Anzahl der Schalenobstbäume, aufgeschlüsselt nach Arten, enthalten.

(3)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag eine Kopie des Anbauvertrags enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens bis zum 30. Juni vorgelegt werden kann.

(4)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)

eine Kopie des Anbauvertrags bzw. der Anbauerklärung; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. September vorgelegt werden kann;

b)

die eingesäten Saatgutsorten jeder Parzelle;

c)

die Menge des erzeugten zertifizierten Saatguts, ausgedrückt in Doppelzentner mit einer Dezimalstelle; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden können;

d)

eine Kopie der Belege über die amtliche Zertifizierung der erzeugten Saatgutmengen; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden kann.

(5)   Bei einem Antrag auf die spezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)

den Namen der verwendeten Baumwollsaatgutsorte;

b)

gegebenenfalls Name und Anschrift des anerkannten Branchenverbands, dem der Betriebsinhaber angehört.

(6)   Bei Beantragung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 9 derselben Verordnung muss der Sammelantrag eine Kopie des Verarbeitungsvertrags oder der Lieferverpflichtung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 enthalten.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Informationen gemäß Unterabsatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden können.

(7)   Bei einem Antrag für eine flächenbezogene Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung muss der Sammelantrag alle vom Mitgliedstaat verlangten Unterlagen enthalten.

(8)   Die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 38 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.

Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fallen noch in deren Anhang VI aufgeführt sind, werden unter einer oder mehreren Rubriken „Sonstige Nutzung“ ausgewiesen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.

(9)   Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1)   Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2)   Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3)   Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.

KAPITEL II

Anträge auf Zahlungsansprüche

Artikel 15

Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen

(1)   Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann.

KAPITEL III

Beihilfeanträge für Tiere

Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(1)   Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a)

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b)

einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist;

c)

die Anzahl der Tiere jeder Art, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;

d)

gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und die Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume;

e)

gegebenenfalls die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;

f)

gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt;

g)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so ist dies der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber im Voraus schriftlich mitzuteilen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beschließt, diese Information nicht zu verlangen, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann und die darin enthaltene Information zur Identifizierung des Haltungsorts der Tiere ausreicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind, berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)

Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;

b)

dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaber bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.

KAPITEL IV

Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, gesonderte Zahlung für Zucker und gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

Artikel 17

Anforderungen an die Anträge auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die gesonderte Zahlung für Zucker und die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

(1)   Jeder Betriebsinhaber, der die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die gesonderte Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

a)

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger muss auch eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthalten.

(2)   Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die gesonderte Zahlung für Zucker bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Estland, Lettland und Litauen auf spätestens 15. Juni festzusetzenden Termin einzureichen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kopie des Liefervertrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden kann.

KAPITEL V

Anträge auf besondere Stützung mit Ausnahme von flächen- und tierbezogenen Zahlungen

Artikel 18

Anforderungen an Beihilfeanträge für besondere Stützung mit Ausnahme von flächen- und tierbezogenen Zahlungen

(1)   Jeder Betriebsinhaber, der eine besondere Stützung beantragt, die nicht unter Kapitel I, II oder III des vorliegenden Titels fällt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

a)

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat;

c)

gegebenenfalls die für die Überprüfung der Beihilfefähigkeit erforderliche Belege.

Der Beihilfeantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin einzureichen. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.

(2)   Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung für ein Invesititionsvorhaben, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie der einschlägigen Nachweise wie Rechnungen und Belege für die Zahlung durch den Betriebsinhaber enthalten. Können solche Kopien oder Unterlagen nicht eingereicht werden, so sind die Zahlungen des Betriebsinhabers durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.

(3)   Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gründet sich die Einzelzahlung auf tatsächlich entstandene Kosten oder Einkommensverluste, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie der einschlägigen Nachweise enthalten, mit denen die tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i derselben Verordnung belegt werden.

(4)   Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie des Versicherungsvertrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 sowie einen Nachweis für die Zahlung der Prämie enthalten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kopien oder Unterlagen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu einem späteren Zeitpunkt gesondert vorgelegt werden können. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.

Artikel 19

Anträge von Fonds auf Gegenseitigkeit

(1)   Jeder Fonds auf Gegenseitigkeit, der eine besondere Stützung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

a)

die Identifizierung des Fonds auf Gegenseitigkeit;

b)

Unterlagen über den die Ausgleichszahlungen an die angeschlossenen Betriebsinhaber auslösenden Tatbestand;

c)

die Zeitpunkte, zu denen die Ausgleichszahlungen an die angeschlossenen Betriebsinhaber getätigt wurden;

d)

die Identifizierung der angeschlossenen Betriebsinhaber, die die Ausgleichszahlungen aus dem Fonds erhalten haben;

e)

den Gesamtbetrag des gezahlten Ausgleichs;

f)

eine Erklärung des Fonds auf Gegenseitigkeit, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe Kenntnis genommen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen einen Termin für die Einreichung der Anträge auf besondere Stüptzung durch die Fonds auf Gegenseitigkeit fest. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.

KAPITEL VI

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 20

Vereinfachung der Verfahren

(1)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere

a)

der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird;

b)

der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt;

c)

die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind; sofern die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, muss diese einem Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung genügen, der für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelungen erforderlich ist;

d)

die Begleitdokumente, sofern sie nicht elektronisch übermittelt werden können, innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für die nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind;

e)

keine Diskriminierungen zwischen den Antragstellern entstehen, die entweder die nichtelektronische Übermittlung oder die elektronische Übermittlung wählen.

(2)   Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.

(3)   Die erforderlichen Informationen in den zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichenden Belegen können von der zuständigen Behörde, soweit dies möglich ist, direkt bei der Auskunftsquelle eingeholt werden.

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 22

Abweichung vom Einreichungstermin

Fällt der Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen gemäß diesem Titel oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (18) des Rates der erste folgende Arbeitstag als dieser Termin.

Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Anträge von Betriebsinhabern auf Zahlungsansprüche gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1)   Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.

Artikel 24

Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)   Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2)   Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3)   Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

TITEL III

KONTROLLEN

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2)   Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.

Artikel 27

Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

(2)   Die Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

KAPITEL II

Kontrollen in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen

Abschnitt I

Verwaltungskontrollen

Artikel 28

Gegenkontrollen

(1)   Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten — insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch — festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:

a)

der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden;

b)

der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen;

c)

zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;

d)

zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gegenübersteht;

e)

anhand der elektronischen Datenbank für Rinder, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr zu verhindern;

f)

zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den einer amtlichen Überprüfung unterzogenen Flächen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Anforderungen von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einhalten;

g)

zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Baumwollanbau zugelassenen Parzellen;

h)

zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht;

i)

zwischen den im Liefervertrag gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemachten Angaben und den vom Zuckerhersteller gemachten Angaben über die Lieferungen.

(2)   Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich infolge von Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

(3)   Stellen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle einen Beihilfeantrag im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgesetzte Toleranzmarge hinausgeht, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis verringern. In diesem Fall haben die betroffenen Betriebsinhaber die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sofern sie geltend machen können, dass — zu ihrem Nachteil — einer oder mehrere andere betroffene Betriebsinhaber ihre Fläche über die Toleranzmarge hinaus zu groß angegeben hat bzw. haben.

Artikel 29

Verwaltungskontrollen der besonderen Stützung

(1)   Für jede Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung, für die Verwaltungskontrollen technisch möglich sind, sollten alle Anträge überprüft werden. Die Kontrollen sollten insbesondere sicherstellen, dass

a)

die Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung erfüllt sind,

b)

keine Doppelfinanzierung aus anderen Gemeinschaftsregelungen erfolgt,

c)

keine Überkommpensation an die Betriebsinhaber hinsichtlich der finanziellen Beiträge gemäß Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgt und

d)

gegebenenfalls Belege eingereicht worden sind, aus denen die Förderfähigkeit hervorgeht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Dienststelle, Einrichtung oder Organisation bei ihrer Tätigkeit die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Normen einhält.

Abschnitt II

Vor-Ort-Kontrollen

Unterabschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 30

Kontrollsätze

(1)   Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung, der Flächenzahlungsregelung oder flächenbezogener Zahlungen im Rahmen der besonderen Stützung einen Antrag stellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Vor-Ort-Kontrollen auf jeweils mindestens 3 % der Betriebsinhaber erstrecken, die Beihilfen im Rahmen jeder der anderen flächenbezogenen Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen.

(2)   Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich ferner auf mindestens

a)

den in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Mindestkontrollsatz von 30 % bzw. 20 % der für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen.

Hat ein Mitgliedstaat bereits eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus eingeführt und der Kommission schon vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 seine Durchführungsmodalitäten und Bedingungen hierzu mitgeteilt, so sind der Kommission alle Änderungen der Durchführungsmodalitäten und Bedingungen unverzüglich mitzuteilen;

b)

5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder, tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Rinder im Rahmen der besonderen Stützung oder Beihilfen im Rahmen der besonderen Stützung auf der Grundlage der gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ermittelten einzelbetrieblichen Milchquote oder der besonderen Stützung auf der Grundlage der tatsächlichen Milcherzeugung beantragen. Bieten die elektronischen Datenbanken für Rinder jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 %.

Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere pro Beihilferegelung, für die Beihilfen beantragt werden;

c)

5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen und tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Schafe und Ziegen im Rahmen der besonderen Stützung beantragen. Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden. Bieten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehenen elektronischen Datenbanken für Schafe und Ziegen jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 % der Betriebsinhaber;

d)

10 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der besonderen Stützung beantragen, die in Absatz 1 sowie den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes nicht aufgeführt sind; ausgenommen die Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.73/2009;

e)

10 % der anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, die Belege zur Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Artikel 29 Absatz 2 übermitteln;

f)

100 % der Fonds auf Gegenseitigkeit, die eine Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen;

g)

hinsichtlich der Anträge auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 20 % der gemäß Artikel 91 derselben Verordnung anerkannten Branchenverbände, denen die Betriebsinhaber ihren Angaben in den Sammelanträgen zufolge angehören;

h)

hinsichtlich der Anträge auf die Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betreffend die beim Zuckerhersteller durchgeführten Kontrollen der Menge Quotenzucker, die aus den gemäß Artikel 94 derselben Verordnung gelieferten Mengen Zuckerrüben und Zuckerrohr gewonnen wurden, mindestens 5 % der Antragsteller, die an den betreffenden Hersteller liefern.

(3)   Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und sorgen im darauf folgenden Jahr dafür, dass ein entsprechend höherer Prozentsatz von Betriebsinhabern einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.

(4)   Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.

Artikel 31

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.

Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.

(2)   Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren:

a)

durch Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;

b)

durch Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten, nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe;

c)

durch Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.

(3)   Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

(4)   Gegebenenfalls kann ein Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ausgewählt werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.

Artikel 32

Kontrollbericht

(1)   Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;

b)

die anwesenden Personen;

c)

die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren;

d)

Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder und/oder Schafe und Ziegen, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;

e)

ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;

f)

Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Beihilferegelungen vorzunehmen waren;

g)

Angaben zu sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2)   Der Betriebsinhaber erhält Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Betriebsinhaber eine Ausfertigung des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 35 durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Falls aufgrund solcher Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.

Unterabschnitt II

Vor-Ort-Kontrollen der Sammelanträge in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilferegelungen

Artikel 33

Elemente der Vor-Ort-Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde, mit Ausnahme von Parzellen, bei denen ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 87 derselben Verordnung vorliegt. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Ergibt die Stichprobenkontrolle Anomalien, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

Die Mitgliedstaaten können auf Fernerkundung gemäß Artikel 35 und globale Satelliten-Navigationssysteme zurückgreifen, wenn dies möglich ist.

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1)   Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2)   Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3)   Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5)   Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6)   Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 35

Fernerkundung

(1)   Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung vorzunehmen, so geht er wie folgt vor:

a)

Fotoauswertung von Satelliten- oder Luftaufnahmen aller je Antrag zu kontrollierenden landwirtschaftlich genutzten Parzellen zur Bestimmung der Pflanzendecke und zur Vermessung der Flächen;

b)

physische Vor-Ort-Kontrolle durch Feldbesichtigungen für alle landwirtschaftlichen Parzellen, bei denen aufgrund der Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geschlossen werden kann, dass die Angaben korrekt sind.

(2)   Die zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 30 Absatz 3 müssen mittels herkömmlicher Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sie im laufenden Jahr nicht mehr mittels Fernerkundung vorgenommen werden können.

Artikel 36

Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit besonderen Zahlungsansprüchen

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Vor-Ort-Kontrollen von Betriebsinhabern fest, die besondere Zahlungsansprüche angemeldet haben, um die Erfüllung der Aktivierungsbedingung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewährleisten.

Artikel 37

Elemente der Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge für Saatgut

Die Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 umfassen insbesondere Folgendes:

a)

Auf Ebene des die Beihilfe beantragenden Betriebsinhabers

i)

Kontrollen aller Parzellen, um die Art oder Sortengruppe des auf den einzelnen angemeldeten Parzellen ausgesäten Saatguts zu überprüfen;

ii)

Kontrollen der Unterlagen, um zumindest die erste Bestimmung des Saatguts, für das die Beihilfe beantragt wurde, zu überprüfen;

iii)

alle von dem Mitgliedstaat für notwendig erachteten Kontrollen, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe nicht für nicht zertifiziertes Saatgut oder Saatgut aus Drittländern gezahlt wird;

b)

falls die erste Bestimmung des Saatguts ein Züchter oder ein Saatgutbetrieb ist, zusätzliche Kontrollen auf deren Betriebsgelände, um zu gewährleisten, dass

i)

das Saatgut vom Züchter oder vom Saatgutbetrieb tatsächlich gemäß dem Anbauvertrag gekauft und bezahlt wurde;

ii)

die Bezahlung des Saatguts in der Finanzbuchführung des Züchters oder Saatgutbetriebs ausgewiesen ist;

iii)

das Saatgut tatsächlich für die Aussaat vermarktet wurde. Zu diesem Zweck sind körperliche Kontrollen und Dokumentenprüfungen der Bestände und der Finanzbuchführung des Züchters oder Saatgutbetriebs durchzuführen;

c)

gegebenenfalls Kontrollen auf Ebene der Endverwender.

Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii ist die Vermarktung die Bereithaltung oder Lagerhaltung, das Feilbieten, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder die Lieferung an eine andere Person.

Artikel 38

Vor-Ort-Kontrollen bei anerkannten Branchenverbänden

Bei den Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden durch Vor-Ort-Kontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung dieser Verbände sowie ihr Mitgliederverzeichnis überprüft.

Artikel 39

Vor-Ort-Kontrollen von Zuckerherstellern

Durch Vor-Ort-Kontrollen der Zuckerhersteller im Rahmen der Anträge auf Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird Folgendes überprüft:

a)

die Angaben in den vom Betriebsinhaber vorgelegten Lieferverträgen;

b)

die Richtigkeit der den zuständigen Behörden übermittelten Angaben über die Lieferungen;

c)

die Zertifizierung der für die Lieferungen verwendeten Waagen;

d)

die Ergebnisse der amtlichen Laboranalysen, anhand derer der Saccharosegehalt der gelieferten Zuckerrüben bzw. des gelieferten Zuckerrohrs bestimmt wird.

Artikel 40

Prüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts beim Hanfanbau

(1)   Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu verwendende System zur Bestimmung des Gehalts des angebauten Hanfs an Tetrahydrocannabinol (THC) ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die THC-Ergebnisse auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

Überschreitet der ermittelte THC-Gehalt einer Probe jedoch den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Bericht über alle ermittelten THC-Gehalte der betreffenden Sorte. Dieser Bericht enthält den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

(3)   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Kalenderjahres das in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Wirtschaftsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt liegt.

Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte im zweiten aufeinander folgenden Jahr den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (19) zu verbieten. Dieser Antrag muss der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres übermittelt werden. Ab dem folgenden Jahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.

(4)   Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen vorgenommen werden können.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass der Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs I bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.

Unterabschnitt III

Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge für Tiere

Artikel 41

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Mindestens 60 % des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchzuführen. Der verbleibende Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen ist über das Jahr verteilt durchzuführen.

Liegt der Haltungszeitraum jedoch vor der Einreichung des Antrags oder kann er nicht im Voraus festgesetzt werden, sind die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b über das Jahr verteilt durchzuführen.

(2)   Mindestens 50 % des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen. In Mitgliedstaaten, in denen das mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eingeführte System für Schafe und Ziegen, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und das ordnungsgemäße Führen der Register, noch nicht vollständig umgesetzt und angewendet wird, ist jedoch der gesamte Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen.

Artikel 42

Elemente der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.

Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und — im Fall von Rindern — der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht.

(2)   In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen

a)

der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;

b)

der Übereinstimmung der in der elektronischen Datenbank für Rinder und dem Register enthaltenen Informationen durch Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;

c)

der Tatsache, dass alle im Betrieb vorhandenen und noch unter die Haltungsverpflichtung fallenden Tiere beihilfefähig sind;

d)

der Tatsache, dass alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.

Die unter Buchstabe d genannten Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, die noch unter die Haltungsverpflichtung fallen und für die Anträge — mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 — auf die Sonderprämie gestellt wurden, einzeln durchgeführt. In allen anderen Fällen kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragung in die Tierpässe, des Registers und der Meldung an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.

(3)   In Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen

a)

anhand des Registers, ob alle Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden;

b)

der Richtigkeit der in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle erfolgten Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe und Veterinärbescheinigungen, die sich auf die letzten sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle beziehen; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet.

Artikel 43

Kontrollmaßnahmen bei Vor-Ort-Kontrollen in Schlachthöfen

(1)   Hinsichtlich der in Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geregelten Sonderprämie für Rinder und hinsichtlich der in Artikel 116 derselben Verordnung geregelten Schlachtprämie werden, falls ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 53 der genannten Verordnung Gebrauch macht, auch in den Schlachthöfen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten führen Vor-Ort-Kontrollen durch

a)

entweder in mindestens 30 % aller Schlachthöfe, wenn diese anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 5 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden,

b)

oder in mindestens 20 % der Schlachthöfe, wenn diese zuvor nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden besonderen Zuverlässigkeitskriterien anerkannt wurden und anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 2 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden.

(2)   Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen oder gleichwertigen Informationen gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

(3)   Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen körperliche Stichprobenkontrollen der am Tag der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Schlachtungen. Erforderlichenfalls wird überprüft, ob die verwogenen Schlachtkörper für eine Prämie in Betracht kommen.

Artikel 44

Kontrollmaßnahmen im Fall der Prämiengewährung nach der Ausfuhr

(1)   Wird die Schlachtprämie in Übereinstimmung mit Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für nach Drittländern ausgeführte Rinder gewährt, so werden, falls ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 53 derselben Verordnung Gebrauch macht, sämtliche Ladevorgänge einer Vor-Ort-Kontrolle nach folgenden Maßgaben unterzogen:

a)

Bei der Verladung ist zu überprüfen, ob alle Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind; außerdem sind mindestens 10 % der auf diese Weise überprüften Rinder mit dem Ziel ihrer Identifizierung individuell zu kontrollieren.

b)

Beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets

i)

ist, wenn das Beförderungsmittel zollamtlich verschlossen wurde, sicherzustellen, dass der Verschluss unbeschädigt ist. Ist der Verschluss unbeschädigt, ist eine Stichprobenkontrolle nur dann durchzuführen, wenn es Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Sendung gibt;

ii)

werden, wenn das Beförderungsmittel nicht zollamtlich verschlossen wurde oder ein angebrachter Verschluss beschädigt wurde, mindestens 50 % der bei der Verladung individuell kontrollierten Rinder erneut identifiziert.

(2)   Die Tierpässe sind bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 einzureichen.

(3)   Die Zahlstelle überprüft die Beihilfeanträge anhand der Zahlungsunterlagen und anderer ihr vorliegender Informationen, insbesondere der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der zuständigen Kontrollbehörden, und gleicht ab, ob die Tierpässe im Einklang mit Absatz 2 eingereicht wurden.

Artikel 45

Besondere Bestimmungen betreffend den Kontrollbericht

(1)   Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 durch, so wird der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 32 der vorliegenden Verordnung durch Berichte im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 ergänzt.

(2)   In Bezug auf die in den Schlachthöfen durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 kann der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 32 darin bestehen, dass in den Aufzeichnungen des Schlachthofs angegeben wird, welche Tiere einer Kontrolle unterzogen wurden. In Bezug auf die körperlichen Stichprobenkontrollen der Schlachtungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 sind in dem Bericht unter anderem der Kenncode, das Schlachtkörpergewicht sowie der Schlachtzeitpunkt aller am Tag der Vor-Ort-Kontrolle geschlachteten und kontrollierten Tiere anzugeben.

(3)   In Bezug auf die Kontrollen im Sinne von Artikel 44 reicht es aus, wenn die Kontrollberichte darin bestehen, dass die auf diese Weise kontrollierten Tiere angegeben werden.

(4)   Finden sich bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung Verstöße gegen die Bestimmungen des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004, so werden Kopien des Berichts im Sinne von Artikel 32 der vorliegenden Verordnung unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der vorgenannten Verordnungen zuständig sind.

Unterabschnitt IV

Vor-Ort-Kontrollen der besonderen Stützung

Artikel 46

Sonderbestimmungen für die besondere Stützung

(1)   In Bezug auf die in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene besondere Stützung wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Titels an. Ist dies jedoch aufgrund der Struktur der betreffenden Regelung nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die die Gewähr für ein gleichwertiges Kontrollniveau bieten wie die in diesem Titel festgelegten Kontrollen.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren insbesonder Folgendes:

a)

bei der Kontrolle der Anträge auf Zahlungen durch Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ob

i)

die Betriebsinhaber tatsächlich für die von Fonds gezahlte Entschädigung in Betracht kamen;

ii)

die Entschädigung den angeschlossenen Betriebsinhabern tatsächlich gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gezahlt wurde;

b)

bei der Vor-Ort-Kontrolle der Investitionsmaßnahmen, für die eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt werden soll, ob die Investition getätigt wurde.

Die Kontrollen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a können anhand einer Stichprobe von mindestens 10 % der betreffenden Betriebsinhaber durchgeführt werden.

(2)   Sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt, können die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 ersetzt werden, die Belege über die Erfüllung der Förderkriterien liefern.

KAPITEL III

Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 47

Allgemeine Vorschriften über Verstöße

(1)   Im Sinne dieses Kapitels ist ein „wiederholter“ Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.

(2)   Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3)   Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4)   Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Artikel 48

Zuständige Kontrollbehörde

(1)   Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen sind zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Abschnitt II

Verwaltungskontrollen

Artikel 49

Verwaltungskontrollen

Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der anderweitigen Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.

Abschnitt III

Vor-Ort-Kontrollen

Artikel 50

Mindestkontrollsatz

(1)   Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Normen Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist. Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Normen im betreffenden Kalenderjahr auch Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.

Der Mindestkontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 kann auf der Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde oder auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder jeder Norm oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Normen erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht, wie in Artikel 48 vorgesehen, von den Zahlstellen durchgeführt, so kann dieser Mindestkontrollsatz jedoch trotzdem auf der Ebene jeder Zahlstelle erreicht werden.

Sofern in den für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften bereits Mindestkontrollsätze festgelegt sind, finden diese Kontrollsätze anstelle des Mindestkontrollsatzes gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 aufgedeckt wurden, der für den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Norm zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden. Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung.

(2)   Bei der Bestimmung des Mindestkontrollsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bleiben die nach Artikel 23 Absatz 2 bzw. Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erforderlichen Maßnahmen unberücksichtigt.

(3)   Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Norm festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder diese Norm durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen. in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt kann die Kontrollbehörde beschließen, den Anwendungsbereich dieser weiteren Vor-Ort-Kontrollen auf die Anforderungen zu beschränken, gegen die am meisten verstoßen wurde.

Artikel 51

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Unbeschadet der Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich die Auswahl der gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebe gegebenenfalls auf eine Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder auf eine für die betreffenden Anforderungen oder Normen geeignete Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe, auf Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten oder im Fall von Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels auf Ebene von Unternehmen vorgenommen werden.

Bei der Risikoanalyse können einer oder beide der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

a)

die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

b)

die Teilnahme eines Betriebsinhabers an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System für die betreffenden Anforderungen und Normen relevant ist.

Unbeschadet von Artikel 50 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, im Rahmen derselben Risikoanalyse Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, und Betriebsinhaber auszuwählen, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen.

(2)   Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden von der Mindestzahl von Betriebsinhabern, bei denen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, 20 % bis 25 % nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Ist die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch höher als die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.

(3)   Gegebenenfalls kann ein Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ausgewählt werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.

(4)   Die gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebsinhaber werden unter den Betriebsinhabern ausgewählt, die bereits gemäß den Artikeln 30 und 31 ausgewählt wurden und für die die jeweiligen Anforderungen oder Normen gelten. Die Stichprobe gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird jedoch aus Betriebsinhabern ausgewählt, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das betreffende Kalenderjahr unterliegen.

(5)   Abweichend von Absatz 4 können die gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebsinhaber aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber ausgewählt werden, die Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt haben, und aus den Betriebsinhabern ausgewählt werden, die der Anwendung der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, wobei alle Betriebsinhaber die jeweiligen Anforderungen oder Normen einhalten müssen.

In diesem Fall gilt Folgendes:

a)

Gelangt die zuständige Kontrollbehörde bei der auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe vorgenommenen Risikoanalyse zu der Schlussfolgerung, dass Nichtbegünstigte einer Direktbeihilfe ein höheres Risiko als Betriebsinhaber mit Beihilfeantrag aufweisen, so kann sie Betriebsinhaber, die einen Beihilfeantrag gestellt haben, durch Nichtbegünstigte ersetzen; in diesem Fall muss die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebsinhaber dennoch den in Artikel 50 Absatz 1 festgesetzten Kontrollsatz erreichen. Die Gründe für solche Ersetzungen müssen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sein.

b)

Falls sich die Wirksamkeit dadurch erhöht, kann die Risikoanalyse statt auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe auf Ebene von Unternehmen, insbesondere von Schlachthöfen, Händlern oder Lieferanten durchgeführt werden; in diesem Fall können die so kontrollierten Betriebsinhaber auf den in Artikel 50 Absatz 1 festgesetzten Kontrollsatz angerechnet werden.

(6)   Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.

Artikel 52

Feststellung der Einhaltung von Anforderungen und Normen

(1)   Die Einhaltung von Anforderungen und Normen wird gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Normen vorgesehen sind.

(2)   In anderen Fällen erfolgt die Feststellung gegebenenfalls mit von der zuständigen Kontrollbehörde bestimmten geeigneten Mitteln, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen.

(3)   Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundung vorgenommen werden.

Artikel 53

Elemente der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Bei den Kontrollen im Rahmen der Stichprobe gemäß Artikel 50 sorgt die zuständige Kontrollbehörde dafür, dass alle so ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Normen kontrolliert werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden im Falle, dass der Mindestkontrollsatz gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder jeder Norm oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Normen erreicht wird, die ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung des betreffenden Rechtsaktes oder der betreffenden Norm oder der betreffenden Gruppe von Rechtsakten oder Normen kontrolliert.

In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Betriebsinhaber zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Normen, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass während des Jahres für sämtliche Anforderungen und Normen ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.

(2)   Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen soweit anwendbar die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder Norm betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Normen gewährleistet. Werden bei dieser Stichprobenkontrolle Verstöße aufgedeckt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

Darüber hinaus kann sich im Falle, dass die für den Rechtsakt oder die Normen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Normen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontrollen für alle Anforderungen und Normen durchgeführt werden, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Besuchs überprüft werden kann.

(3)   Die Kontrollen nach Absatz 1 werden in der Regel im Zuge eines einzigen Kontrollbesuchs durchgeführt und bestehen in einer Überprüfung der Anforderungen und Normen, deren Einhaltung zum Besuchszeitpunkt kontrolliert werden kann, mit dem Ziel, mögliche Verstöße gegen diese Anforderungen und Normen aufzudecken und darüber hinaus die Fälle zu bestimmen, die weiterer Kontrollen bedürfen.

(4)   Sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt, können die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen gemäß Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b ersetzt werden.

(5)   Bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen können die Mitgliedstaaten objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Normen beziehende Indikatoren anwenden, sofern sie sicherstellen, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Normen mindestens ebenso wirkungsvoll sind wie Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen.

Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen oder Normen zusammen, die sie repräsentieren, und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen oder Normen zu überprüfen sind.

(6)   Die Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Stichprobe gemäß Artikel 50 Absatz 1 werden im selben Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Beihilfeanträge eingereicht wurden.

Artikel 54

Kontrollbericht

(1)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort-Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.

Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:

a)

einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)

den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Betriebsinhaber;

ii)

die anwesenden Personen;

iii)

ob und gegebenenfalls wie lange im voraus die Kontrolle beim Betriebsinhaber angekündigt war;

b)

einen Teil, aus dem gesondert für jeden bzw. jede der Rechtsakte und Normen die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)

die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Normen,

ii)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,

iii)

die Kontrollergebnisse,

iv)

die Rechtsakte und Normen, bei denen Verstöße festgestellt wurden;

c)

einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Soweit die Vorschriften hinsichtlich der betreffenden Anforderung oder Norm einen Ermessensspielraum lassen, einen festgestellten Verstoß nicht weiter zu verfolgen, ist dies im Bericht zu vermerken. Dies gilt auch, sofern der Mitgliedstaat eine Frist für die Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder für die Einhaltung bestehender Gemeinschaftsnormen gemäß demselben Artikel durch Junglandwirte gewährt.

(2)   Der Betriebsinhaber wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert.

Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 getroffen hat, werden ihm die gemäß der genannten Bestimmung zu treffenden Abhilfemaßnahmen innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 mitgeteilt.

Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, so wird dem betreffenden Betriebsinhaber spätestens innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, die Kürzung bzw. den Ausschluss der Zahlung nicht anzuwenden, mitgeteilt, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen.

(3)   Unbeschadet besonderer Regelungen in den Rechtsvorschriften zu den Anforderungen und Normen muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertig gestellt sein. Diese Frist kann sich jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere falls dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängern.

Fungiert als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle selbst, so ist der Bericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde zu übermitteln.

TITEL IV

BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE BEIHILFEN SOWIE DIE KÜRZUNGEN UND AUSSCHLÜSSE

KAPITEL I

Nichtanmeldung von Flächen

Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1)   Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

(2)   Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so gilt Absatz 1 auch für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Regelungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.

KAPITEL II

Feststellungen in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen

Abschnitt I

Betriebsprämienregelung und andere flächenbezogene Beihilferegelungen

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1)   Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a)

für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b)

Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c)

eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d)

Flächen, die unter der Rubrik „Sonstige Nutzung“ ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

(2)   Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)   Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)   Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3)   Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 59

Kürzungen bei Unregelmäßigkeiten betreffend die Größe der für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln und Saatgut angemeldeten Flächen

(1)   Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Kartoffeln bebaute Fläche um mehr als 10 % geringer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

(2)   Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Saatgut bestellte Fläche um mehr als 10 % größer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

(3)   Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Unregelmäßigkeiten vorsätzlich begangen hat, so wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfe verweigert.

In diesem Fall wird der Betriebsinhaber noch einmal in Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 60

Vorsätzlich zuviel angemeldete Flächen

Beruhen festgestellte Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 57 Anspruch gehabt hätte, gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 61

Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Saatgut

(1)   Wird festgestellt, dass Saatgut, für das ein Beihilfeantrag gestellt worden ist, nicht im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii tatsächlich für die Aussaat vermarktet wurde, so wird die für die betreffende Art zu zahlende Beihilfe nach Anwendung etwaiger Kürzungen gemäß Artikel 59 um 50 % gekürzt, falls sich die nicht vermarktete Menge auf mehr als 2 %, jedoch höchstens 5 % der im Beihilfeantrag angegebenen Menge beläuft. Liegt die nicht vermarktete Menge über 5 %, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Saatgutbeihilfe gewährt.

(2)   Wird festgestellt, dass die Beihilfe für Saatgut beantragt worden ist, das nicht amtlich zertifiziert oder in dem Mitgliedstaat nicht während des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgesetzt worden ist, geerntet wurde, so wird weder für das betreffende noch für das darauf folgende Wirtschaftsjahr eine Beihilfe gewährt.

Artikel 62

Kürzungen und Ausschlüsse bei Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die Verpflichtungen aufgrund Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 nicht einhält, so verliert er unbeschadet etwaiger nach Artikel 58 oder 60 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse den Anspruch auf die in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird dem betreffenden Betriebsinhaber die in Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche um den in Artikel 92 Absatz 2 derselben Verordnung festgesetzten Erhöhungsbetrag gekürzt.

Abschnitt II

Tierprämien

Artikel 63

Berechnungsgrundlage

(1)   Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2)   In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3)   Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

(4)   Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a)

Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

b)

Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Artikel 21 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Artikel 64

Ersetzung

(1)   Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(2)   Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann dieser Mitgliedstaat vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten kann.

(3)   Beantragt ein Betriebsinhaber gleichzeitig Beihilfen für Mutterschafe und Ziegen und sind die gezahlten Beihilfebeträge gleich hoch, so kann ein Mutterschaf durch eine Ziege und umgekehrt ersetzt werden. Mutterschafe und Ziegen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können während des Haltungszeitraums innerhalb der im genannten Artikel festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(4)   Ersetzungen gemäß Absatz 3 müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Artikel 65

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1)   Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2)   Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a)

um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b)

um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3)   Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Hinsichtlich der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten nur tatsächlich in dem betreffenden Jahr geschlachtete Tiere als potenziell prämienfähige Tiere.

In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.

(4)   Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 66

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe und Ziegen, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1)   Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so gilt Artikel 65 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.

(2)   Wird festgestellt, dass ein Schafhalter Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarktet, ohne diese Tätigkeit in seinem Prämienantrag anzugeben, so wird der Betrag, auf den er Anspruch hat, auf die Höhe der Prämie für Schafhalter, die Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarkten, gesenkt und das Ergebnis um die Differenz zwischen dieser Prämie und der vollen Mutterschafprämie gekürzt.

(3)   Stellt sich bei Anträgen auf die Zusatzprämie heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des betreffenden Betriebs in Gebieten gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen, so wird keine Zusatzprämie gezahlt und wird die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.

(4)   Wird festgestellt, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs in Gebieten liegen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 aufgeführt sind, so wird keine Ziegenprämie gezahlt.

(5)   Wird festgestellt, dass ein Wandertierhaltung betreibender Erzeuger, der eine Zusatzprämie beantragt, nicht mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, mindestens neunzig Tage lang in einem Gebiet gemäß Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat weiden lassen, so wird keine Zusatzprämie gezahlt und wird die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.

(6)   Wird festgestellt, dass sich die in Absatz 2, 3, 4 oder 5 aufgeführte Unregelmäßigkeit aus vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten ergibt, so wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfen verweigert.

In diesem Fall ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(7)   Wird bei Betriebsinhabern, die sowohl Mutterschafe als auch Ziegen halten, für die ein Anspruch auf dasselbe Prämienniveau besteht, bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Unterschied in der Zusammensetzung des Bestands bezüglich der Tieranzahl nach Arten festgestellt, so werden die Tiere als zur selben Gruppe gehörend angesehen.

Artikel 67

Natürliche Lebensumstände

Kann der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seines Bestandes oder seiner Herde zusammenhängen, seiner Verpflichtung nicht nachkommen, die Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums zu halten, so finden die in den Artikeln 65 und 66 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn er die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden natürlichen Lebensumstände eines Bestandes oder einer Herde anerkennen:

a)

Tod eines Tieres durch Krankheit;

b)

Tod eines Tieres infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 68

Falsche Bescheinigungen und Erklärungen von Schlachthöfen

Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Sonderprämie für Rinder gemäß Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 derselben Verordnung abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird dem betreffenden Schlachthof das Recht, prämienrelevante Erklärungen abzugeben bzw. Bescheinigungen auszustellen, für mindestens ein Jahr entzogen.

Abschnitt III

Besondere Stützung

Artikel 69

Feststellungen in Bezug auf die besondere Stützung

In Bezug auf die für die besondere Stützung zu gewährende Zahlung sehen die Mitgliedstaaten für jede Maßnahme Kürzungen und Ausschlüsse vor, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind. Bei Gewährung flächenbezogener Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere gelten die Bestimmungen dieses Titels entsprechend. Außerdem findet gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission (21) Anwendung.

Hinsichtlich der von Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingereichten Belege gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Belege eingereicht worden sind, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird der betreffenden Dienststelle, Einrichtung oder Organisation das Recht, prämienrelevante Belege einzureichen, für mindestens ein Jahr entzogen.

KAPITEL III

Feststellungen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen

Artikel 70

Allgemeine Grundsätze und Definitionen

(1)   Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 47 Anwendung.

(2)   Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.

(3)   Ist für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden, einschließlich in Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Beihilfekriterien auch einen Verstoß darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einziger Kürzungssatz angewendet wird.

(4)   Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

(5)   Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.

(6)   Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.

(7)   Ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung der Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.

(8)   Zur Anwendung der Kürzungen wird der Kürzungsprozentsatz auf folgende Gesamtbeträge angewandt:

a)

den Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird, und

b)

den Gesamtbetrag der Zahlungen im Zusammenhang mit Regelungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. No 1234/2007, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.

Artikel 71

Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit

(1)   Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

(2)   Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Kürzung bzw. der Ausschluss angewandt.

Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3)   Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.

Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.

Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.

(4)   Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

(5)   Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.

Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.

(6)   Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.

Artikel 72

Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz

(1)   Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.

(2)   Betrifft der vorsätzliche Verstoß eine bestimmte Beihilferegelung, so wird der Betriebsinhaber für das betreffende Kalenderjahr von dieser Beihilferegelung ausgeschlossen. Bei in Ausmaß, Schwere oder Dauer extremen Verstößen oder falls wiederholte vorsätzliche Verstöße festgestellt worden sind, wird der Betriebsinhaber darüber hinaus im darauf folgenden Kalenderjahr von der betreffenden Beihilferegelung ausgeschlossen.

KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)   Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2)   Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 74

Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder

In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.

In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.

Artikel 75

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1)   Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.

(2)   Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

TITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 76

Mindestbetrag

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass keine Beihilfe gewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 100 EUR nicht überschreitet.

Artikel 77

Kumulierung mehrerer Kürzungen

Ist der Verstoß zugleich mit einer Unregelmäßigkeit verbunden, so dass es zu Kürzungen oder Ausschlüssen nach Maßgabe sowohl des Kapitels II als auch des Kapitels III von Titel IV kommen muss, so gilt Folgendes:

a)

Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel II beziehen sich auf die betreffenden Beihilferegelungen;

b)

Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung, der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung und aller anderen nicht den Kürzungen oder Ausschlüssen gemäß Buchstabe a unterliegenden Beihilferegelungen zu gewähren sind.

Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem in Artikel 78 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt.

Artikel 78

Anwendung von Kürzungen für die einzelnen Beihilferegelungen

(1)   Die Höhe der Zahlung, die im Rahmen einer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung einem Betriebsinhaber zu gewähren ist, wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in der betreffenden Beihilferegelung festgelegten Bedingungen berechnet; dabei ist erforderlichenfalls eine Überschreitung der Grundfläche, der Garantiehöchstfläche oder der Zahl der prämienfähigen Tiere zu berücksichtigen.

(2)   Die Kürzungen oder Ausschlüsse wegen Unregelmäßigkeiten, verspäteter Antragstellung, unterlassener Angabe von Parzellen, Überschreitung der Haushaltsobergrenzen, der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen werden bei jeder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung erforderlichenfalls auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge vorgenommen:

a)

Im Falle von Unregelmäßigkeiten finden die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel II Anwendung.

b)

Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 23 und 24.

c)

Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen unterlassener Angabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 55.

d)

Handelt es sich um eine Beihilferegelung, für die eine Haushaltsobergrenze nach Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt bzw. nach Artikel 126 Absatz 2, Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 129 Absatz 2 derselben Verordnung angewendet wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben.

Für jede dieser Beihilferegelungen wird ein Koeffizient ermittelt, indem der Betrag der jeweiligen Haushaltsobergrenze durch die Summe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge geteilt wird. Ist der so ermittelte Koeffizient größer als 1, so wird ein Koeffizient von 1 angewandt.

Zur Berechnung des Zahlungsbetrags, der dem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer Beihilferegelung zu gewähren ist, für die eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, wird der Betrag, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergibt, mit dem nach Maßgabe von Unterabsatz 2 ermittelten Koeffizienten multipliziert.

Artikel 79

Grundlage für die Berechnung der Kürzungen aufgrund der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1)   Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates (22) sowie gegebenenfalls die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 78 der vorliegenden Verordnung auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.

(2)   Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Titel IV Kapitel III.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)   Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)   Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3)   Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Artikel 81

Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1)   Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.

Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.

(3)   Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern billigerweise hätten erkannt werden können.

(4)   Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 3 auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.

(5)   Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Artikel 43 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(6)   Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 80 zurückgefordert.

Artikel 82

Übertragung eines Betriebs

(1)   Im Sinne dieses Artikels

a)

ist die „Übertragung“ eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;

b)

ist der „Übergeber“ der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;

c)

ist der „Übernehmer“ der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.

(2)   Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.

(3)   Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:

a)

der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;

b)

der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;

c)

alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind.

(4)   Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,

a)

gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;

b)

gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;

c)

gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.

(5)   Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.

(6)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall

a)

wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt;

b)

werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet.

Artikel 83

Zusätzliche Maßnahmen und gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.

In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern diese Verordnung keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Erzeuger oder andere in das Verfahren der Beihilfegewährung einbezogene Marktteilnehmer, wie Schlachthöfe oder Verbände, verhängen, um zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse, wie etwa das aktuelle Bestandsregister des Betriebs oder die Meldepflichten, eingehalten werden.

Artikel 84

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen bis spätestens 15. Juli jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der insbesondere folgende Punkte behandelt:

a)

Stand der Durchführung des integrierten Systems, insbesondere auch die gewählten Optionen zur Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sowie die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und Bedingungen zu überwachen haben, und die für die Verwaltung und Kontrolle der besonderen Stützung getroffenen Maßnahmen;

b)

Zahl der Antragsteller, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge;

c)

Zahl der Antragsteller, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge, die kontrolliert wurden;

d)

Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach Titel IV vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

e)

Ergebnisse der Kontrollen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen nach Titel III Kapitel III.

(2)   Die Mitgliedstaaten machen der Kommission ferner bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres eine Mitteilung über den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche.

(3)   In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen abweichen.

(4)   Die im Rahmen des integrierten Systems erstellten elektronischen Daten dienen zur Untermauerung der einschlägigen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften zu übermitteln haben.

(5)   Im Fall der Anwendung einer linearen Kürzung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 79 der vorliegenden Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über den angewendeten Kürzungssatz.

Artikel 85

Verteilungsschlüssel

Zur Erstellung des Verteilungsschlüssels für den Betrag, der den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten 4 Prozentpunkten entspricht, werden die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten an der landwirtschaftlichen Fläche mit 65 % und die jeweiligen Anteile an der Beschäftigung in der Landwirtschaft mit 35 % gewichtet.

Der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Fläche und der Beschäftigung wird sodann anhand seines relativen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität angepasst, wobei ein Drittel der Differenz zum Durchschnitt der unter die Modulation fallenden Mitgliedstaaten herangezogen wird.

Auf der Grundlage der Eurostat-Daten für August 2003 werden dabei folgende Ausgangsdaten verwendet:

a)

für die landwirtschaftliche Fläche die Betriebsstrukturerhebung 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

b)

für die Beschäftigung in der Landwirtschaft die jährlichen Datenreihen für Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei in der Arbeitskräfteerhebung 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (24);

c)

für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität der Dreijahresdurchschnitt 1999-2001 auf der Grundlage der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

TEIL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 86

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

(2)   Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.

Artikel 87

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009.

Für die Kommission

Mariann FISHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(3)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9.

(8)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(9)  ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 6.

(10)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11)  Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

(12)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(15)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(16)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(17)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(18)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(19)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(20)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(21)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

(22)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(23)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(24)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.


ANHANG I

Gemeinschaftsmethode für die Mengenmässige Bestimmung des Delta-9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten

1.   Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet.

Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des Delta-9-THC durch Gaschromatographie nach Flüssigextraktion.

1.1.   Verfahren A

Verfahren A wird für die Feststellungen auf Produktionsebene gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung angewendet.

1.2.   Verfahren B

Verfahren B wird bei den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 40 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen angewendet.

2.   Probenahme

2.1.   Entnahme

a)

Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn und 10 Tagen nach Ende der Blüte, tagsüber und auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen.

Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums zwischen dem Beginn der Blüte und 20 Tagen nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass für jede Anbausorte andere repräsentative Probenahmen nach den oben beschriebenen Vorschriften während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn und 10 Tagen nach Ende der Blüte vorgenommen werden.

b)

Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Entnahme erfolgt in den 10 Tagen nach Ende der Blüte, tagsüber und auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen.

2.2.   Größe der Probe

Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen.

Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen.

Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt.

Der Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.

2.3.   Trocknung und Lagerung der Probe

Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden.

Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet.

Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.

3.   Bestimmung des THC-Gehalts

3.1.   Vorbereitung der Probe zur Analyse

Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit.

Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (Mühle mit Sieb mit 1 mm Maschenweite).

Das Pulver kann trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C höchstens 10 Wochen gelagert werden.

3.2.   Reagenzien, Extraktionslösung

Reagenzien

Delta-9-Tetrahydrocannabinol, chromatographisch rein,

Squalan, chromatographisch rein, als interner Standard.

Extraktionslösung

35 mg Squalan je 100 ml Hexan.

3.3.   Extraktion des Delta-9-THC

100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt.

Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird 5 Minuten bei 3 000 U/min zentrifugiert, die überstehende Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatographen injiziert.

3.4.   Gaschromatographie

a)

Geräte

Gaschromatograph mit einem Flammenionisationsdetektor und Split/Splitlos-Injektor,

Säule, die eine gute Trennung der Cannabinoiden ermöglicht, zum Beispiel Kapillarsäule aus Glas, 25 mm lang und mit einem Durchmesser von 0,22 mm,

imprägniert mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenyl-methyl-siloxan.

b)

Standardisierungsbereiche

Mindestens 3 Punkte für das Verfahren A und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml Delta-9-THC in Extraktionslösung.

c)

Einstellungen des Gerätes

Folgende Einstellungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben:

Ofentemperatur 260 °C

Injektortemperatur 300 °C

Detektorentemperatur 300 °C

d)

Einspritzvolumen: 1 μl

4.   Ergebnisse

Das Ergebnis wird in Gramm Delta-9-THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.

Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe.

Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen.

Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung).


ANHANG II

Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

Artikel 1

Artikel 1

 

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1a

Artikel 2 Nummer 1

 

Artikel 2 Nummer 1b

 

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 2a

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 3

 

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 4

 

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 5

 

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 6

 

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 7

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 8

 

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 9

 

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 10

 

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 11

 

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 12

 

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 14

 

Artikel 2 Nummer 14

 

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 15

 

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 16

 

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 17

 

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Nummer 18

 

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 2 Nummer 19

 

Artikel 2 Nummern 20 bis 36

Artikel 2 Nummern 21 bis 37

 

Artikel 2 Nummer 37

 

Artikel 2 vorletzter Absatz

Artikel 2 Nummer 38

 

Artikel 2 letzter Absatz

 

Artikel 3 Absätze 1 bis 7

Artikel 3 Absätze 1 bis 7

 

Artikel 4

Artikel 4

 

Artikel 5

Artikel 5

 

Artikel 6

Artikel 6

 

Artikel 7

Artikel 7

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 4

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 10

Artikel 9

 

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d

 

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e

 

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e

 

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 1

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4

 

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 13 Absatz 6

 

Artikel 13 Absatz 7

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 13 Absatz 4

 

Artikel 13 Absatz 9

 

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 13 Absatz 5

 

Artikel 13 Absätze 11 und 12

 

Artikel 13 Absatz 13a

Artikel 13 Absatz 6

 

Artikel 13 Absatz 14

Artikel 20 Absatz 3

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 3

 

Artikel 14 Absatz 1a

Artikel 55 Absätze 1 und 2

 

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 5

 

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 9

 

Artikel 15

Artikel 14

 

Artikel 15a

 

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

 

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 17

 

Artikel 17a

Artikel 17

 

Artikel 18

Artikel 20

 

Artikel 19

Artikel 21

 

Artikel 20

Artikel 22

 

Artikel 21

Artikel 23

 

Artikel 21a Absätze 1 und 2

Artikel 24

 

Artikel 21a Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1

 

Artikel 22

Artikel 25

 

Artikel 23

Artikel 26

 

Artikel 23a Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 1

 

Artikel 23a Absatz 2

Artikel 27 Absatz 2

 

Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, i, j und k

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und i

 

Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben f und h

 

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 28 Absatz 2

 

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 28 Absatz 3

 

Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4

 

Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, f und h

Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, g und h

 

Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben d, e und g

 

Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Satz

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz Buchstaben a, b und c

Artikel 31 Absatz 2

 

Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

 

Artikel 27 Absätze 3 und 4

Artikel 31 Absätze 3 und 4

 

Artikel 28

Artikel 32

 

Artikel 29

Artikel 33

 

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Absätze 2, 3 und 4

Artikel 34 Absatz 1, 2, 3 und 6

 

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 31

Artikel 37

 

Artikel 31a

Artikel 38

 

Artikel 31b

Artikel 39

 

Artikel 32

Artikel 35

 

Artikel 33 Absatz 1

 

Artikel 33 Absätze 2, 3, 4 und 5

Artikel 40 Absätze 1, 2, 3 und 4

 

Artikel 33a

 

Artikel 33b

 

Artikel 33c

 

Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 2

 

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d

 

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a bis b

 

Artikel 36

Artikel 43

 

Artikel 37

Artikel 44

 

Artikel 38

 

Artikel 39

Artikel 45

 

Artikel 40

 

Artikel 41 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 47 Absätze 1, 2, 3 und 4

 

Artikel 42

Artikel 48

 

Artikel 43

Artikel 49

 

Artikel 44 Absätze 1, 1a und 2

Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3

 

Artikel 45 Absätze 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4

Artikel 51 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6

 

Artikel 46

Artikel 52

 

Artikel 47 Absätze 1, 1a, 2, 3, 4 und 5

Artikel 53 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6

 

Artikel 48

Artikel 54

 

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 56 Absatz 1

 

Artikel 49 Absatz 2

 

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 2

 

Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3

 

Artikel 50 Absatz 5

 

Artikel 50 Absatz 7

Artikel 75 Absatz 1

 

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 58

 

Artikel 51 Absatz 2a

Artikel 57 Absatz 2

 

Artikel 51 Absatz 3

 

Artikel 52

Artikel 59

 

Artikel 53 Absätze 1 und 2

Artikel 60

 

Artikel 53 Absätze 3 und 4

Artikel 57 Absatz 2

 

Artikel 54

Artikel 61

 

Artikel 54a

 

Artikel 54b

Artikel 62

 

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 63 Absatz 1

 

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 63 Absatz 2

 

Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 63 Absatz 3

 

Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 75 Absatz 1

 

Artikel 57 Absatz 4

Artikel 63 Absatz 4

 

Artikel 58

Artikel 64

 

Artikel 59

Artikel 65

 

Artikel 60

Artikel 66

 

Artikel 61

Artikel 67

 

Artikel 62

Artikel 68

 

Artikel 63

 

Artikel 64

 

Artikel 65 Absätze 1, 2a, 3, 4 und 5

Artikel 70 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5

 

Artikel 66 Absatz 1

Artikel 70 Absatz 8 und Artikel 71 Absatz 1

 

Artikel 66 Absatz 2

Artikel 70 Absatz 6

 

Artikel 66 Absätze 2a und 2b

Artikel 71 Absätze 2 und 3

 

Artikel 66 Absatz 3, Unterabsätze 1 und 3

Artikel 71 Absatz 4

 

Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 70 Absatz 7 erster Satz

 

Artikel 66 Absätze 4 und 5

Artikel 71 Absätze 5 und 6

 

Artikel 67 Absatz 1

Artikel 70 Absatz 8 und Artikel 72 Absatz 1

 

Artikel 67 Absatz 2

Artikel 72 Absatz 2

 

Artikel 68

Artikel 73

 

Artikel 69

Artikel 74

 

Artikel 70

Artikel 76

 

Artikel 71

Artikel 77

 

Artikel 71a

Artikel 78

 

Artikel 71b

Artikel 79

 

Artikel 72

Artikel 75 Absatz 2

 

Artikel 73 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3

 

Artikel 73 Absätze 5, 6 und 7

 

Artikel 73a Absätze 1, 2, 2a, 2b, 3 und Absatz 4

Artikel 81 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6

 

Artikel 74

Artikel 82

 

Artikel 75

Artikel 83

 

Artikel 76

Artikel 84

 

Artikel 77

 

Artikel 78

Artikel 85

 

Artikel 80

 

Artikel 81

 

ANHANG I

ANHANG II