2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1121/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 142 Buchstaben c, e, q und s sowie Artikel 147,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2) aufgehoben und ersetzt worden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen gemäß den Titeln IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) festgelegt worden. Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 muss an die mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeführten Änderungen angepasst werden, insbesondere diejenigen gemäß Titel IV und Titel V Kapitel 2 und 4. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung ist die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Zur effizienten Verwaltung der Regelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollten die im Rahmen gewisser dieser Regelungen gewährten Zahlungen auf die Mindestgröße der Flächen beschränkt werden („Flächenzahlung“). Die Mindestflächengröße sollte unter Berücksichtigung der besonderen Größe der landwirtschaftlichen Betriebe in bestimmten Mitgliedstaaten bzw. der besonderen Bedingungen für bestimmte Erzeugungen festgesetzt werden.

(3)

Es gilt zu vermeiden, dass Flächen nur zur Qualifizierung für die Flächenzahlung eingesät werden. Insbesondere für Eiweißpflanzen, Reis sowie Obst und Gemüse sollten bestimmte Bedingungen für Aussaat und Bewirtschaftung der Kulturen festgelegt werden. Um der Vielfalt der Anbautechniken in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die ortsüblichen Normen eingehalten werden.

(4)

Für jede in einem gegebenen Jahr bestellte Parzelle sollte nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden können, ausgenommen in Fällen, in denen die Beihilfe die Erzeugung von Saatgut betrifft. Für Kulturen, die im Rahmen der Struktur- oder der Umweltpolitik der Gemeinschaft subventioniert werden, können Flächenzahlungen gewährt werden.

(5)

In den Stützungsregelungen ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen die Fläche, die Menge oder die Zahl der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Höchstgrenzen übersteigt, die Fläche, Menge oder Zahl, für die eine Beihilfe beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilmäßig verringert wird. Entsprechend sind die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen, damit die Kommission über die Flächen, Mengen oder Zahlen informiert werden kann, für welche die Beihilfe gezahlt wurde.

(6)

Die Bedingungen für die Auszahlung der kulturspezifischen Zahlung für Reis sowie deren Berechnung hängen nicht nur von der oder den mit Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten festgesetzten Grundfläche(n) ab, sondern auch von der etwaigen Unterteilung dieser Grundflächen in Teilgrundflächen, von den objektiven Kriterien, nach denen die einzelnen Mitgliedstaaten diese Unterteilung vorgenommen haben, von den Bedingungen, unter denen die Parzellen bewirtschaftet werden, sowie von der Mindestgröße der Flächen. Daher sollten Durchführungsbestimmungen für die Festsetzung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Grund- und Teilgrundflächen festgelegt werden.

(7)

Die Feststellung einer etwaigen Überschreitung der Grundfläche gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat eine Verringerung der kulturspezifischen Zahlung für Reis zur Folge. Zur Berechnung der Verringerung sollten die zu berücksichtigenden Kriterien sowie die anzuwendenden Koeffizienten festgelegt werden.

(8)

Zur Überwachung der kulturspezifischen Zahlungen für Reis benötigt die Kommission bestimmte Angaben über die Bewirtschaftung der Grundflächen und Teilgrundflächen. Entsprechend ist festzulegen, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission im Einzelnen mitzuteilen haben und innerhalb welcher Fristen diese Mitteilungen erfolgen müssen.

(9)

Gemäß den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke erzeugen, eine Beihilfe gewährt, sofern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) zugeteilten Quote ein Anbauvertrag geschlossen wurde. Daher ist es angezeigt, die Bedingungen für die Beihilfegewährung festzulegen und gegebenenfalls Querverweise auf die existierenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Quotenregelung vorzunehmen.

(10)

Die Normen für Süßlupinen und die Untersuchungsmethoden zur Bestimmung des Bitterstoffgehalts einer Lupinenprobe sind ebenfalls festzulegen.

(11)

In einigen Regionen werden Eiweißpflanzen aus agronomischen Gründen traditionell in Mischung mit Getreide ausgesät. Die resultierende Kultur besteht im Wesentlichen aus Eiweißpflanzen. Für die Gewährung der Prämie für Eiweißpflanzen sollten die so eingesäten Flächen daher als Eiweißpflanzenflächen angesehen werden.

(12)

Im Interesse der Effizienz und der ordnungsgemäßen Verwaltung der Beihilferegelung für Schalenfrüchte sollten die gewährten Flächenzahlungen nicht zur Finanzierung von Randbepflanzungen oder einzelstehenden Bäumen verwendet werden. Daher sollten Mindestfläche und Mindestbaumbestandsdichte einer spezialisierten Obstanlage festgesetzt werden.

(13)

Gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Direktbeihilfen für die Erzeugung von Saatgut einer oder mehrerer Arten gewährt werden. Diese Beihilfe darf nur gewährt werden für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut, und diese Erzeugnisse sollten durch Verweis auf die Richtlinien über die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Saatgut klar definiert werden: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (5), Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (6) und Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Öl- und Faserpflanzen (7).

(14)

Um Kontrollen zu ermöglichen, sollten Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut im Rahmen von Anbauverträgen oder Anbauerklärungen erzeugt werden, die dem Sammelantrag beigefügt werden, und Saatgutbetriebe und Saatgutzüchter sollten amtlich zugelassen oder registriert sein.

(15)

Gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Produktionsbeihilfen nur für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Cannabis sativa L.-Sorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,2 % gewährt. Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Beihilfegewährung zu gewährleisten, sollten die beihilfefähigen Cannabis sativa L.-Sorten diejenigen sein, die gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Direktzahlungen in Betracht kommen.

(16)

Gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gibt es eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. Es sind die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften vorzusehen. Diese Vorschriften sollten die Genehmigung der zur Baumwollerzeugung geeigneten Flächen und die Zulassung der Sorten umfassen. Außerdem sollte ein Kriterium zur Definition der Begriffs „Einsaat“ festgelegt werden. Eine Mindestpflanzdichte dieser Flächen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie der regionalen Besonderheiten festgesetzt wird, muss ein objektives Kriterium sein, um festzustellen, ob die Einsaat ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten Branchenverbände für die Baumwollerzeugung auf der Grundlage objektiver Kriterien anerkennen, die sich auf ihre Größe und interne Organisation beziehen. Bei der Festsetzung der Größe eines Branchenverbandes ist zu berücksichtigen, dass der angeschlossene Entkörnungsbetrieb ausreichende Mengen nicht entkörnter Baumwolle beziehen können muss.

(18)

Um die Verwaltung der Beihilferegelung nicht zu erschweren, kann ein und derselbe Erzeuger nur einem einzigen Branchenverband angehören. Aus demselben Grund sollte der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger, der sich zur Lieferung der von ihm erzeugten Baumwolle verpflichtet, diese Baumwolle nur an einen Entkörnungsbetrieb liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(19)

Im Rahmen der Beihilferegelung für Baumwolle müssen die Mitgliedstaaten den Erzeugern bestimmte Angaben zum Baumwollanbau wie die zugelassenen Sorten, die objektiven Kriterien für die Genehmigung der Flächen und die Mindestpflanzdichte mitteilen. Damit die Erzeuger rechtzeitig informiert sind, sollte der Mitgliedstaat ihnen diese Angaben vor einem bestimmten Zeitpunkt mitteilen.

(20)

Gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Beihilfen für Obst und Gemüse nur unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Verarbeitungsvertrag geschlossen wurde. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass der Vertrag über die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter einerseits und einem Erzeuger oder einer den Erzeuger vertretenden anerkannten Erzeugerorganisation oder im Falle der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte einem den Erzeuger vertretenden zugelassenen Aufkäufer andererseits geschlossen wird.

(21)

Um zu gewährleisten, dass die Ausgangserzeugnisse, für die die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse bzw. die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gewährt werden bzw. wird, wirklich verarbeitet werden, ist es angezeigt, ein System für die Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer einzuführen. Die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen und haben bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Sanktionen zu gewärtigen, für die die Vorschriften von den zuständigen Behörden auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt werden.

(22)

Um die Mittel für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse korrekt verwalten zu können, sollten die Mitgliedstaaten zu Beginn eines jeden Jahres einen vorläufigen Hektarbetrag und vor Beginn des Auszahlungszeitraums einen endgültigen Hektarbetrag festsetzen.

(23)

Es müssen Kriterien für den Anspruch auf die in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Schaf- und Ziegenprämien und insbesondere die zu erfüllenden Bedingungen festgelegt werden.

(24)

Gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird Betriebsinhabern mit auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichteten Betrieben in bestimmten Gemeinschaftsgebieten eine Prämie gewährt. Die Abgrenzung dieser Gebiete sollte daher den in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien entsprechen.

(25)

Gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Betriebsinhabern, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften, eine Zusatzprämie gewährt werden. Artikel 101 Absatz 2 bezieht sich auf die bestimmten geografischen Gebiete, in denen Ziegenfleisch erzeugende Betriebsinhaber die für die Gewährung dieser Prämie erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Es sollte vorgesehen werden, dass Betriebsinhaber, die die genannten Kriterien erfüllen, eine Erklärung abgeben, in der sie nachweisen, dass mindestens die Hälfte der von ihnen bewirtschafteten Flächen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten liegt, die für die Ziegenprämie in Frage kommen.

(26)

Um kontrollieren zu können, dass der korrekte Prämiensatz für Mutterschafe gezahlt wird, sollten die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis von Betriebsinhabern erstellen, die Schafmilch oder Schafmilchprodukte vermarkten.

(27)

Mit Blick auf die Anwendung des Systems individueller Obergrenzen gemäß den Artikeln 104, 105 und 106 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die bestehenden Verwaltungsvorschriften weiterhin angewandt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von unentgeltlich gewährten Prämienansprüchen, die Verwendung normaler Ansprüche, einschließlich der Mindestverwendung, die Übertragung und vorübergehende Verpachtung von Prämienansprüchen, die Mitteilung von Änderungen individueller Obergrenzen und die Übertragung von Prämienansprüchen über die nationale Reserve. Einige dieser Vorschriften sind spezifische Vorschriften für außergewöhnliche und gerechtfertigte Umstände wie beispielsweise, hinsichtlich der Verwendung von Prämienansprüchen, die Teilnahme von Kleinlandwirten und Landwirten an Extensivierungsprogrammen und Vorruhestandsregelungen und, bei Übertragungen von Prämienansprüchen, das Vererben von Prämienansprüchen sowie der Fall von Landwirten, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsweiden zum Beweiden verwenden.

(28)

Die Kommission muss die Funktionsweise der neuen Regelungen überwachen und ist daher auf die Angaben der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Prämienbestimmungen angewiesen.

(29)

Für die Zahlung der Ergänzungsbeträge sind der Kommission, soweit zutreffend, genaue Angaben über die nationalen Gewährungsmodalitäten und deren Anwendung zu übermitteln.

(30)

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 regelt die Zahlungen für Rindfleisch. Es müssen Kriterien zur Bestimmung der Prämienfähigkeit und insbesondere die Zahlungsbedingungen festgelegt werden.

(31)

Es sollte vorgesehen werden, dass das Verwaltungspapier gemäß Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf nationaler Ebene er- und ausgestellt wird. Um den besonderen Verwaltungs- und Kontrollbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten verschiedene Formen dieses Papiers zugelassen werden.

(32)

Gemäß Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird als Bedingung für die Gewährung der Sonderprämie und der Schlachtprämie ein Haltungszeitraum zur Auflage gemacht. Dieser Zeitraum muss daher definiert und festgelegt werden.

(33)

Die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung sollten mit den Bedingungen für die Gewährung der Schlachtprämie in Einklang stehen. Es muss festgelegt werden, welche Dokumente das Tier bis zur Schlachtung, zum Versand oder zur Ausfuhr begleiten müssen. Um den besonderen Modalitäten für die Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für Ochsen die Altersbedingungen und für ausgewachsene Rinder die Art der Schlachtkörperaufmachung festzulegen.

(34)

Der Begriff der Mutterkuh gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte definiert werden. Dabei sollten dieselben Rassen berücksichtigt werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (8). Außerdem können die geltenden Grundregeln weiterhin angewandt werden, insbesondere was den durchschnittlichen Milchertrag und die zusätzliche nationale Prämie anbelangt.

(35)

Die existierenden Verwaltungsvorschriften können weiterhin angewandt werden, insbesondere hinsichtlich der individuellen Obergrenzen, der Mitteilungen der individuellen Obergrenzen und der nationalen Reserve, der unentgeltlich erhaltenen Prämienansprüche, der Verwendung von Prämienansprüchen, der Übertragung und vorübergehenden Verpachtung von Prämienansprüchen und der Übertragungen über die nationale Reserve.

(36)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen feststellen, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung der Sonderregelung gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen. Ferner empfiehlt es sich, die besonderen Voraussetzungen für die Prämiengewährung festzulegen.

(37)

Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Regeln für Dauer, Daten und Fristen in Bezug auf den Haltungszeitraum sind festzulegen.

(38)

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands muss der Antrag für die Schlachtprämie in Form des vom integrierten System vorgesehenen Beihilfeantrags „Tiere“ gestellt werden, soweit dieser alle für die Zahlung der Prämie erforderlichen Angaben enthält und das Tier im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat geschlachtet oder ausgeführt wird.

(39)

Die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (9) sollte zur Erleichterung der Verwaltung der Schlachtprämienregelung eingesetzt werden können, soweit der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Zuverlässigkeit der Angaben für die Prämienzahlung hinreichend gewährleistet ist.

(40)

Die Gewährung der Kälberschlachtprämie wird von der Einhaltung eines Höchstgewichts abhängig gemacht. Entsprechend sollte eine Standardschlachtkörperaufmachung festgelegt werden.

(41)

Damit die Betriebsinhaber so schnell wie möglich in den Genuss der Zahlungen gelangen können, sollte die Gewährung von Vorschüssen vorgesehen werden. Angesichts der Anwendung der nationalen oder regionalen Höchstgrenzen sollten die Vorschüsse jedoch nicht höher als der endgültige Betrag sein. Daher sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, bei den diesen Höchstgrenzen unterliegenden Prämienregelungen die Vorschussrate zu senken.

(42)

Es muss der Tag festgesetzt werden, an dem die zur Anwendung der Sonderprämien- und der Mutterkuhprämienregelung erforderlichen Angaben berücksichtigt werden. Im Interesse einer effizienten und kohärenten Verwaltung sollte dies grundsätzlich der Tag der Antragstellung sein. Für die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung sollten jedoch Sonderbedingungen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass zur Erzielung höherer Prämien Übertragungen von einem Jahr auf das andere vorgenommen werden. Für die Schlachtprämie dürfte das Schlacht- oder Ausfuhrdatum ein besserer Beweis dafür sein, dass die betreffenden Verfahren tatsächlich durchgeführt wurden.

(43)

Gemäß Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und um die Verwaltung zahlreicher Anträge zu vermeiden, die zu sehr geringen Zahlungen je Betrieb führen würden, haben Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei beantragt, die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb auf mehr als 0,3 ha festzusetzen.

(44)

Die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung anwenden, haben den Anteil ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche geschätzt, der am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand war, und schlagen vor, diesen entsprechend der Mindestgröße der beihilfefähigen Flächen pro Betrieb anzupassen.

(45)

Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sieht für die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Direktzahlungen an die Landwirte nach Genehmigung durch die Kommission zu ergänzen. Die allgemeinen Modalitäten für die Umsetzung dieser Möglichkeit sollten festgelegt werden.

(46)

Unter Berücksichtigung besonderer Bestimmungen der Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 und der Stilllegungsregelung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, insbesondere bei mehrjährigen Kulturen, und um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Landwirte und Verarbeiter nach der Abschaffung dieser Beihilfe zu vermeiden, sollten bestimmte Übergangsvorschriften für die reibungslose Abschaffung der Beihilfe und die Freigabe der von den Aufkäufern und Verarbeitern geleisteten Sicherheiten festgelegt werden.

(47)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den folgenden in Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Stützungsregelungen:

a)

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Abschnitt 1 des genannten Kapitels,

b)

Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger gemäß Abschnitt 2 des genannten Kapitels,

c)

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Abschnitt 3 des genannten Kapitels,

d)

Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Abschnitt 4 des genannten Kapitels,

e)

Beihilfe für Saatgut gemäß Abschnitt 5 des genannten Kapitels,

f)

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Abschnitt 6 des genannten Kapitels,

g)

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse sowie Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß den Abschnitten 8 und 9 des genannten Kapitels,

h)

Prämien in den Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Abschnitt 10 des genannten Kapitels,

i)

Zahlungen für Rindfleisch gemäß Abschnitt 11 des genannten Kapitels.

(2)   Diese Verordnung enthält außerdem Durchführungsbestimmungen zu den folgenden in Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Stützungsregelungen:

a)

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 2 des genannten Titels,

b)

ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Kapitel 4 des genannten Titels.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung finden die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (10) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (11) Anwendung.

Insbesondere die Begriffsbestimmung von „Niederwald mit Kurzumtrieb“ gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 gilt sinngemäß bei der Flächenzahlungsregelung.

Artikel 3

Kumulierung von Flächenzahlungen

In einem bestimmten Jahr darf für jede bestellte Parzelle nicht mehr als ein Antrag auf Flächenzahlung im Rahmen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt werden.

Artikel 4

Mitteilung der Anträge der Betriebsinhaber und der Zahlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission ihnen zur Verfügung stellt, die folgenden Angaben:

a)

bis spätestens 1. September des betreffenden Jahres:

i)

die Gesamtfläche, für die die Beihilfe beantragt wurde, im Fall der folgenden Beihilfen:

der kulturspezifischen Zahlung für Reis gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Schalenobstbäumen,

der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

ii)

die Gesamtzahl der Anträge im Fall der Schaf- und Ziegenprämien gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 je nach Art des weiblichen Tiers und Art der Prämie;

b)

bis spätestens 15. Oktober des betreffenden Jahres die insgesamt festgestellte Fläche im Fall der Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c)

bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres die folgenden Angaben:

i)

die insgesamt festgestellte Fläche, die zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten verwendet wird, im Fall folgender Beihilfen:

der kulturspezifischen Zahlung für Reis gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, aufgeschlüsselt nach Grundflächen und Teilgrundflächen,

der Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Schalenobstbäumen,

der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

ii)

die Gesamtzahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt worden ist, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und Tierkategorien (Bullen oder Ochsen);

iii)

die Gesamtzahl der Kühe, für die die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt worden ist, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

d)

bis spätestens 1. März des folgenden Jahres die Gesamtzahl der Tiere, für die die Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt worden ist, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Tierkategorien (Kälber oder ausgewachsene Rinder);

e)

bis spätestens 31. Juli des folgenden Jahres die Gesamtmenge, für die die Beihilfe tatsächlich ausgezahlt wurde, im Fall folgender Beihilfen: der Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgelisteten Saatgutsorten.

(2)   In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind die Flächen in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Mengen in Tonnen mit drei Dezimalstellen anzugeben.

(3)   Wenn sich die unter Absatz 1 verlangten Angaben ändern, insbesondere aufgrund von Kontrollen, Berichtigungen oder Anpassungen älterer Zahlen, so wird die auf den neuesten Stand gebrachte Fassung innerhalb eines Monats nach der Änderung an die Kommission übermittelt.

TITEL II

SONDERVORSCHRIFTEN ZU TITEL IV DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 5

Besondere Mindestflächen-, Aussaat- und Anbauanforderungen

(1)   Die kulturspezifische Zahlung für Reis, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Beihilfe für Saatgut und die Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und g werden je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,3 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde. Außerdem darf jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.

Im Falle Maltas werden die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und g je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.

Im Falle Griechenlands werden die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.

Im Falle Bulgariens, Lettlands, Ungarns und Polens wird die Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.

(2)   Die Mindestgröße der Parzellen, die für die Flächenzahlung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d in Betracht kommen, beträgt 0,10 Hektar. Die Mitgliedstaaten können jedoch anhand von objektiven Kriterien, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, eine höhere Mindestgröße festsetzen.

(3)   Die kulturspezifische Zahlung für Reis, die Prämie für Eiweißpflanzen und die Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und g werden nur für ganzflächig eingesäte oder bepflanzte Flächen gewährt, auf denen alle normalen Anbaubedingungen nach ortsüblichen Normen befolgt wurden.

Artikel 6

Verringerungskoeffizienten

Der Koeffizient für die Verringerung der Flächen in den Fällen gemäß Artikel 76, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird bis zur Gewährung der Zahlung an die Betriebsinhaber und spätestens bis 31. Januar des folgenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.

KAPITEL 2

Kulturspezifische Zahlung für Reis

Artikel 7

Zeitpunkt der Aussaat

Um für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht zu kommen, muss die angemeldete Fläche spätestens bis zu folgendem Zeitpunkt eingesät werden:

a)

in Frankreich, Italien, Portugal und Spanien bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 30. Juni;

b)

in den übrigen in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Mitgliedstaaten bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Mai.

Artikel 8

Verringerungskoeffizient

Der Koeffizient für die in Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte Verringerung der kulturspezifischen Zahlung für Reis wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung berechnet.

Artikel 9

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten können die Einteilung ihrer mit Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Grundfläche(n) in Teilgrundflächen und die dabei zugrunde gelegten objektiven Kriterien jährlich ändern. Sie übermitteln der Kommission diese Angaben bis spätestens zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 15. Mai.

KAPITEL 3

Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger

Artikel 10

Beihilfefähigkeit

Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird für Kartoffeln, die unter einen Anbauvertrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 571/2009 der Kommission (12) fallen, auf der Grundlage des Nettogewichts der Kartoffeln, bestimmt durch eine der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 der Kommission (13) beschriebenen Methoden, und des Stärkegehalts der gelieferten Kartoffeln gemäß den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Sätzen gewährt.

Die Beihilfe für Stärkekartoffeln wird nicht gewährt für Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 %, es sei denn, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 571/2009 findet Anwendung.

Artikel 11

Mindestpreis

Die Beihilfe für Stärkekartoffeln ist an den Nachweis gebunden, dass ein Preis gezahlt wurde, der mindestens dem in Artikel 95a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Preis frei Fabrik gemäß den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 aufgeführten Sätzen entspricht.

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 571/2009 findet Anwendung.

Artikel 12

Zahlung

(1)   Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zahlt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb ansässig ist, der die Kartoffeln für die Herstellung der Kartoffelstärke liefert, jedem Betriebsinhaber, der all seine Mengen für das Wirtschaftsjahr an das Stärkeunternehmen geliefert hat, die Beihilfe für Kartoffelstärke innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem der Nachweis gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung erbracht wurde, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. Dezember des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der den Stärkeunternehmen für dasselbe Wirtschaftsjahr durch die Betriebsinhaber gelieferten Teilmengen an Stärkekartoffeln Vorschüsse gewähren. Jede Vorschusszahlung wird für die gelieferte Menge Stärkekartoffeln gewährt, für die der Nachweis gemäß Artikel 11 erbracht wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 10 eingehalten wurden.

KAPITEL 4

Prämie für Eiweißpflanzen

Artikel 13

Süßlupinen

Für die Zwecke der Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind unter „Süßlupinen“ die Lupinensorten mit einem Bitterkornanteil von höchstens 5 % zu verstehen. Der Bitterkornanteil ist nach dem Verfahren des Anhangs II der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.

Artikel 14

Mischung von Getreide und Eiweißpflanzen

In Regionen, in denen Eiweißpflanzen traditionell in Mischung mit Getreide ausgesät werden, wird die Prämie für Eiweißpflanzen auf Antrag des Betriebsinhabers gezahlt, sofern dieser zur Überzeugung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass die Mischung überwiegend aus Eiweißpflanzen besteht.

KAPITEL 5

Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

Artikel 15

Bedingungen für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe

(1)   Für die Flächenzahlung gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kommen nur landwirtschaftliche Parzellen in Betracht, die mit Schalenobstbäumen bepflanzt sind und zu dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festzusetzenden Zeitpunkt den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels entsprechen.

Bei Parzellen, die mit verschiedenen Arten von Schalenobstbäumen bepflanzt sind, gilt — sofern die Beihilfe nach Arten gestaffelt wird — als Beihilfevoraussetzung, dass für mindestens eine der Schalenfruchtarten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzte Mindestzahl von Bäumen je Hektar eingehalten wird.

(2)   Die Mindestzahl von Bäumen je Hektar beträgt:

i)

125 bei Haselnüssen,

ii)

50 bei Mandeln,

iii)

50 bei Walnüssen,

iv)

50 bei Pistazien,

v)

30 bei Johannisbrot.

Die Mitgliedstaaten können jedoch anhand von objektiven Kriterien, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Erzeugungen Rechnung tragen, eine höhere Mindestbestandsdichte festsetzen.

(3)   In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Beihilfe in Höhe der Beihilfe für diejenige die Voraussetzungen erfüllende Art gewährt, für die der Betrag am höchsten ist.

Artikel 16

Beihilfevoraussetzungen für die nationale Beihilfe

Artikel 15 der vorliegenden Verordnung findet auf die nationale Beihilfe gemäß den Artikeln 86 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anwendung.

Unbeschadet des Artikels 86 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfekriterien festlegen, sofern diese mit den ökologischen, die ländliche Entwicklung betreffenden, sozialen und wirtschaftlichen Zielen der Beihilferegelung im Einklang stehen und zu keiner Diskriminierung zwischen den Erzeugern führen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Einhaltung dieser Kriterien durch die Betriebsinhaber zu kontrollieren.

Artikel 17

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf jeden Fall vor dem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt für die Einreichung des Antrags und spätestens

a)

bis zum 31. März die höhere Bestandsdichte und die Kriterien gemäß Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung mit;

b)

bis zum 15. Mai im Fall, dass ein Mitgliedstaat die Beihilfe gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staffelt, die Höhe der Flächenzahlung je Erzeugnis und/oder die geänderte nationale Garantiefläche (die „NGF“) mit.

(2)   Etwaige Änderungen der der Kommission gemäß Absatz 1 mitzuteilenden Angaben gelten ab dem darauffolgenden Jahr und werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusammen mit den objektiven Kriterien, die der Änderung zugrunde liegen, unverzüglich mitgeteilt.

KAPITEL 6

Beihilfe für Saatgut

Artikel 18

Zertifizierung von Saatgut

Die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird für die Erzeugung von Basissaatgut und amtlich zertifiziertem Saatgut im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG gewährt, das mit den in denselben Richtlinien festgelegten Standards und Bedingungen gemäß den Artikeln 19 bis 23 der vorliegenden Verordnung übereinstimmt.

Artikel 19

Erzeugung von Saatgut

(1)   Das Saatgut wird erzeugt:

a)

entweder im Rahmen eines Anbauvertrags zwischen einem Saatgutbetrieb oder einem Züchter und einem Saatgutanbauer,

b)

oder direkt durch den Saatgutbetrieb oder den Züchter, wobei die Erzeugung durch eine Anbauerklärung belegt wird.

(2)   Die Saatgutbetriebe und Züchter gemäß Absatz 1 müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen oder registriert werden. Die Zulassung oder Registrierung durch einen Mitgliedstaat gilt für die gesamte Gemeinschaft.

(3)   Ein Saatgutbetrieb oder ein Züchter, der Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, wo die Zulassung oder Registrierung gemäß Absatz 2 erfolgt ist, vermehrt oder vermehren lässt, muss den zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats auf Anforderung sämtliche zur Kontrolle des Anspruchs auf Gewährung der Beihilfe notwendigen Angaben liefern.

Artikel 20

Beihilfefähigkeit von Flächen

Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für Saatgut, das in seinem Hoheitsgebiet in dem Kalenderjahr geerntet wird, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgesetzt wurde.

Die Beihilfe wird für alle Saatgutanbauer unter Bedingungen gewährt, die eine Gleichbehandlung alle Begünstigten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft gewährleistet.

Artikel 21

Vermarktung von Saatgut

Die Beihilfe wird nur unter der Bedingung gewährt, dass das Saatgut von dem Begünstigten spätestens bis zum 15. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres für die Aussaat vermarktet wird. „Vermarktung“ bedeutet dabei die Bereithaltung oder Lagerhaltung, das Feilbieten, das Anbieten zum Verkauf, den Verkauf oder die Lieferung an eine andere Person.

Artikel 22

Vorschusszahlungen

Die Mitgliedstaaten können den Saatguterzeugern ab 1. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, Vorschüsse gewähren. Diese Zahlungen stehen im Verhältnis zu der bereits für die Aussaat vermarkteten Menge im Sinne von Artikel 21 und setzen voraus, dass alle Bedingungen des vorliegenden Kapitels erfüllt sind.

Artikel 23

Hanfsorten

Die Hanfsorten (Cannabis sativa L.), die für die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommen, sind diejenigen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.

KAPITEL 7

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 24

Zulassung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand derer die Flächen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugelassen werden.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)

die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist,

b)

die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse,

c)

die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers,

d)

die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

Artikel 25

Zulassung der Sorten für die Aussaat

Die Mitgliedstaaten lassen die im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ aufgeführten Sorten zu, die dem Marktbedarf entsprechen.

Artikel 26

Beihilfebedingungen

Die Flächen gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als eingesät, wenn eine vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.

Artikel 27

Anbauverfahren

Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften für die zur Pflege und Ernte der Kulturen unter normalen Wachstumsbedingungen erforderlichen Anbauverfahren festsetzen.

Artikel 28

Anerkennung der Branchenverbände

(1)   Bis zum 31. Dezember jedes Jahres erkennen die Mitgliedstaaten für die Aussaat im folgenden Jahr auf Antrag jeden Branchenverband der Baumwollerzeuger an, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

er setzt sich zusammen aus Erzeugern mit einer Gesamtfläche, die der vom Mitgliedstaat festgesetzten Fläche von mindestens 4 000 ha entspricht und den Zulassungskriterien gemäß Artikel 24 genügt, und umfasst mindestens einen Entkörnungsbetrieb;

b)

er hat interne Funktionsvorschriften festgelegt, und zwar insbesondere über die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften.

(2)   Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungsbedingungen nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung vorgesehen, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Im Falle eines Entzugs verhängt der Mitgliedstaat angemessene Sanktionen.

Betriebsinhaber, die einem anerkannten Branchenverband angehören, dem die Anerkennung nach Unterabsatz 1 entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Artikel 29

Verpflichtungen der Erzeuger

(1)   Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer Branchenverbände sein.

(2)   Erzeuger, die einem Branchenverband angeschlossen sind, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(3)   Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf freiwilliger Basis beruhen.

Artikel 30

Mitteilungen an die Erzeuger

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern vor dem 31. Januar des betreffenden Jahres Folgendes mit:

a)

die zugelassenen Sorten; die Sorten, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 25 zugelassen werden, sind den Erzeugern jedoch vor dem 15. März desselben Jahres mitzuteilen;

b)

die Kriterien für die Zulassung der Flächen;

c)

die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 26;

d)

die vorgeschriebenen Anbauverfahren.

(2)   Wird die Zulassung einer Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten dies den Erzeugern bis spätestens 31. Januar im Hinblick auf die Aussaat im folgenden Jahr mit.

KAPITEL 8

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse sowie Übergangszahlung für Beerenfrüchte

Artikel 31

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Antragsteller“ ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Flächen im Sinne der Artikel 96 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfe bebaut;

b)

„Beihilfe“ ist die Übergangszahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 98 derselben Verordnung;

c)

„Erstverarbeiter“ ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäß den Artikeln 96 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse zu gewinnen;

d)

„Aufkäufer“ ist jede Person, die mit einem Antragsteller im Sinne von Buchstabe a einen Vertrag abschließt und auf eigene Rechnung mindestens eines der Erzeugnisse gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 4 bzw. Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erwirbt;

e)

„anerkannte Erzeugerorganisation“ ist eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person, die bzw. der die Anforderungen gemäß Artikel 122, Artikel 125a Absatz 1 und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllt und von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 125b derselben Verordnung anerkannt wurde, bzw. eine anerkannte Erzeugergruppierung gemäß den Artikeln 125e und 103a derselben Verordnung.

Artikel 32

Vertrag

(1)   Unbeschadet der Anwendung der Möglichkeit gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch die Mitgliedstaaten wird der Verarbeitungsvertrag gemäß Artikel 97 Absatz 3 und Artikel 98 Absatz 2 derselben Verordnung zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 33 einerseits und einem Antragsteller oder einer ihn vertretenden anerkannten Erzeugerorganisation bzw. einem den Antragsteller vertretenden zugelassenen Aufkäufer im Sinne von Artikel 33 andererseits geschlossen.

Handelt die anerkannte Erzeugerorganisation auch als anerkannter Erstverarbeiter, so kann der Vertrag die Form einer Lieferverpflichtung haben.

(2)   In dem Vertrag oder der Lieferverpflichtung wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)

Name und Anschrift der Vertragsparteien oder der an der Lieferverpflichtung beteiligten Parteien;

b)

die betroffenen Arten und die mit den einzelnen Arten bestellte Fläche;

c)

gegebenenfalls eine Verpflichtung des Antragstellers, dem Erstverarbeiter die geerntete Gesamtmenge oder die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Mindestmengen zu liefern.

Wird der Vertrag zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter und einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einem den Antragsteller vertretenden zugelassenen Aufkäufer geschlossen, so werden in dem Vertrag auch Name und Anschrift gemäß Buchstabe a der betreffenden Antragsteller sowie für jeden betreffenden Antragsteller die Arten und die bestellte Fläche gemäß Buchstabe b aufgeführt.

Artikel 33

Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels führen die Mitgliedstaaten ein System für die Zulassung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer ein. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen dabei mindestens Folgendes gewährleisten:

a)

die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer haben die Verwaltungskapazität, um die Verträge gemäß Artikel 32 zu verwalten;

b)

die zugelassenen Erstverarbeiter verfügen über die angemessenen Produktionskapazitäten.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren für die Kontrolle der Zulassungen ein.

(3)   Die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 des Rates (14), (EG) Nr. 2202/96 des Rates (15) und (EG) Nr. 1234/2007 erteilten Zulassungen bleiben für die Zwecke dieses Kapitels gültig.

(4)   Wird festgestellt, dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf dessen Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfüllt oder dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert, so nehmen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vor. Der Sanktionsprozentsatz wird anhand der Schwere des Verstoßes berechnet.

(5)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen mindestens zwei Monate vor dem in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzten Zeitpunkt eine Liste der zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer.

Artikel 34

Höhe der Beihilfe für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

(1)   In Anwendung von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 setzen die Mitgliedstaaten vor dem 15. März des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, den indikativen Beihilfebetrag je Hektar fest und veröffentlichen diesen.

(2)   In Anwendung von Artikel 97 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 setzen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der festgestellten Fläche den endgültigen Beihilfebetrag je Hektar fest.

KAPITEL 9

Prämien in den Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch

Abschnitt 1

Anträge und Zahlungen

Artikel 35

Anträge und Haltungszeitraum

(1)   Zusätzlich zu den Anforderungen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (im Folgenden „integriertes System“) müssen die Betriebsinhaber in den Anträgen für die Schaf- und Ziegenprämie und die Zusatzprämien angeben, ob sie in dem Jahr, für das sie die Prämien beantragen, Schafsmilch oder Erzeugnisse aus Schafsmilch vermarkten.

(2)   Die Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie und die Zusatzprämien sind bei der zuständigen Behörde während eines vom Mitgliedstaat bezeichneten Zeitraums zwischen dem 1. November vor dem Jahr, auf welches sich die Anträge beziehen, und dem 30. April desselben Jahres zu stellen.

(3)   Der Zeitraum gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, während dessen der Betriebsinhaber sich verpflichtet, die Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen in seinem Betrieb zu halten, für welche er die Prämie beantragt hat, („Haltungszeitraum“) beträgt 100 Tage ab dem Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums der Antragstellung gemäß Absatz 2.

Artikel 36

Fördergebiete für die Ziegenprämie

Die in Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien werden in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gebieten erfüllt.

Die Mitgliedstaaten prüfen jedoch in regelmäßigen Abständen, ob diese Kriterien in allen in Anhang III aufgeführten Gebieten in ihren entsprechenden Hoheitsgebieten weiterhin erfüllt werden. Nach dieser Bewertung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls erforderliche Änderungen von Anhang III vor dem 31. Juli des Jahres mit, das dem Jahr vorausgeht, für das die Änderungen gelten sollen. Die Mitteilung enthält insbesondere Angaben über die in Anhang III aufgeführten Regionen oder Teile von Regionen, in denen die Kriterien gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht weiter eingehalten werden, sowie gegebenenfalls über die Regionen, die die Kriterien erfüllen, aber noch nicht in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Für diese möglichen neuen Regionen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine ausführliche Begründung ihres Vorschlags.

Artikel 37

Beantragung der Zusatzprämie und der Ziegenprämie

(1)   Dem Inhaber eines Betriebs, dessen landwirtschaftlich genutzte Fläche zu mindestens 50 %, aber zu weniger als 100 % in den in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Gebieten oder in den Gebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung gelegen ist, wird die Zusatzprämie bzw. die Ziegenprämie gewährt, wenn er eine Erklärung oder Erklärungen einreicht, in denen die Lage seiner Flächen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels angegeben ist.

(2)   Ein Betriebsinhaber, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 alljährlich bei Einreichung eines Beihilfeantrags die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebs melden muss, weist in der Meldung die Flächen aus, die auf die in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten oder in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gebiete entfallen.

Ein Betriebsinhaber, der die Meldung gemäß Absatz 1 nicht vornehmen muss, gibt jedes Jahr eine Sondermeldung ab, wozu er gegebenenfalls auf das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen im Rahmen des integrierten Systems zurückgreift.

In dieser Sondermeldung ist die Lage der Gesamtheit der in seinem Besitz befindlichen, von ihm gepachteten oder im Rahmen anderer Vereinbarungen genutzten Flächen unter Angabe ihrer Größe und der landwirtschaftlich genutzten Parzellen auszuweisen, die auf in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte oder in Anhang III aufgeführte Gebiete entfallen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Sondermeldung Teil des Antrags auf Gewährung der Mutterschaf- und/oder Ziegenprämie ist. Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die genannte Sondermeldung in Form des Beihilfeantrags „einheitliche Betriebsprämie“ eingereicht wird.

(3)   Die zuständige nationale Behörde kann die Vorlage einer Besitzurkunde, eines Pachtvertrags, einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Betriebsinhabern oder gegebenenfalls einer Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde verlangen, welche dem betreffenden Betriebsinhaber die landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Verfügung gestellt hat. In dieser Bescheinigung muss die dem betreffenden Betriebsinhaber zur Verfügung gestellte Fläche unter Angabe der Parzellen eingetragen sein, die auf in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte oder gegebenenfalls in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführte Gebiete entfallen.

Artikel 38

Wandertierhaltung betreibende Betriebsinhaber

(1)   Prämienanträge von Betriebsinhabern, deren Betrieb in einem der in Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten geografischen Gebiete gemeldet ist und die die Zusatzprämie in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Angaben enthalten:

a)

der Ort/die Orte, an dem/denen die Wandertierhaltung im laufenden Jahr durchgeführt werden soll;

b)

den für das laufende Jahr gemäß Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitraum von mindestens neunzig Tagen.

(2)   Prämienanträgen von Betriebsinhabern gemäß Absatz 1 müssen Belege dafür, dass die Wandertierhaltung außer in Fällen höherer Gewalt oder infolge hinreichend begründeter natürlicher Umstände für die Herde in den vorangegangenen zwei Jahren tatsächlich stattgefunden hat, und vor allem eine Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde am Ort der Wandertierhaltung beigefügt sein, mit der diese bestätigt, dass die Wandertierhaltung tatsächlich wenigstens neunzig aufeinander folgende Tage gedauert hat.

Bei Verwaltungskontrollen der Anträge vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass der im Prämienantrag genannte Ort der Wandertierhaltung tatsächlich auf ein in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genanntes Gebiet entfällt.

Artikel 39

Prämienzahlung

(1)   Die Summe der an die Betriebsinhaber zu zahlenden Prämien richtet sich nach der Zahl der Mutterschafe und/oder Mutterziegen, die während des gesamten Haltungszeitraums gemäß Artikel 35 Absatz 3 in seinem Betrieb gehalten werden.

(2)   Die Prämien werden für Tiere gezahlt, die am letzten Tag des Haltungszeitraums der Begriffsbestimmung in Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechen.

Artikel 40

Verzeichnis der Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten

Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Jahr spätestens am dreißigsten Tag des Haltungszeitraums auf der Grundlage der Meldungen der Betriebsinhaber nach Artikel 35 Absatz 1 ein Verzeichnis der Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten.

Darüber hinaus benutzen die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Verzeichnisses die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie jede andere Informationsquelle der zuständigen Behörde, insbesondere Angaben der Verarbeiter oder Vertreiber über die Vermarktung der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse durch die Betriebsinhaber.

Artikel 41

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich bis zum 31. Oktober über die Änderungen in der Liste der geografischen Gebiete für Wandertierhaltung gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bzw. gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung.

Abschnitt 2

Obergrenzen, Reserven und Übertragungen

Artikel 42

Unentgeltlich erhaltene Prämienansprüche

Besitzt ein Betriebsinhaber unentgeltlich von der nationalen Reserve erworbene Prämienansprüche, darf er diese außer unter wohlbegründeten außergewöhnlichen Umständen in den drei Jahren nach Erhalt dieser Ansprüche weder übertragen noch vorübergehend verpachten.

Artikel 43

Nutzung von Prämienansprüchen

(1)   Ein Betriebsinhaber, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder an einen anderen Betriebsinhaber verpachten.

(2)   Nutzt ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Umfang, so fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, es sei denn

a)

der Betriebsinhaber hat höchstens zwanzig Prämienansprüche und nutzt in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht im Mindestumfang. In diesem Fall wird nur der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt;

b)

der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil;

c)

der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt;

d)

es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

(3)   Die vorübergehende Verpachtung ist nur für volle Jahre und nur für die in Artikel 44 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Beendigung jedes Zeitraums der vorübergehenden Verpachtung, der sich höchstens auf drei aufeinander folgende Jahre erstrecken darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Betriebsinhaber zurück, der sie während mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Betriebsinhaber in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.

Für Betriebsinhaber, die an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen teilnehmen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Verpachtung verlängern.

Betriebsinhabern, die sich zur Teilnahme an einem Extensivierungsprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (16) oder mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (17) oder mit Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (18) verpflichten, ist es nicht gestattet, ihre Rechte während der Teilnahmezeit zu übertragen und/oder vorübergehend zu verpachten. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn in dem Programm die Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen an Betriebsinhaber zulässig ist, deren Teilnahme an anderen als den in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen den Erwerb von Ansprüchen voraussetzt.

(4)   Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben. Zuvor melden sie der Kommission, welchen Umfang sie festsetzen wollen.

Artikel 44

Übertragung und vorübergehende Verpachtung von Prämienansprüchen

(1)   Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf zehn Prämienansprüche nicht überschreiten.

(2)   Übertragungen und vorübergehende Verpachtungen von Prämienansprüchen werden erst wirksam, wenn der Betriebsinhaber, der die Ansprüche überträgt und/oder verpachtet, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt haben.

Diese Mitteilung erfolgt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, spätestens jedoch an dem Tag, an dem die Frist für die Antragstellung in diesem Mitgliedstaat endet, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen einer Erbfolge übertragen. In diesem Fall muss der die Ansprüche erhaltende Betriebsinhaber durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen, dass er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Betriebsinhabers ist.

(3)   Im Fall einer Übertragung ohne Betriebsübertragung muss auf jeden Fall mindestens ein Anspruch ohne Ausgleichszahlung an die nationale Reserve zurückfallen.

Artikel 45

Änderung der individuellen Obergrenze

Bei Übertragung oder vorübergehender Verpachtung von Prämienansprüchen setzen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Obergrenze fest und teilen dem betreffenden Betriebsinhaber spätestens sechzig Tage nach dem letzten Tag des Zeitraums, in dem der Betriebsinhaber seinen Antrag gestellt hat, die Anzahl seiner Prämienansprüche mit.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ansprüche im Rahmen einer Erbfolge gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 übertragen werden.

Artikel 46

Betriebsinhaber, die nicht Eigentümer der von ihnen genutzten Flächen sind

Betriebsinhaber, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und die die Nutzung dieser Flächen als Weideland aufgeben sowie alle Prämienansprüche auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen wollen, sind Betriebsinhabern gleich gestellt, die ihren Betrieb verkaufen oder übertragen. In allen anderen Fällen werden diese Betriebsinhaber den Betriebsinhabern gleich gestellt, die lediglich Prämienansprüche übertragen.

Artikel 47

Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve

Schreibt ein Mitgliedstaat vor, dass eine Übertragung von Prämienansprüchen über die nationale Reserve abgewickelt wird, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen. Darüber hinaus gelten in diesem Fall folgende Regeln:

a)

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die vorübergehende Verpachtung über die nationale Reserve abgewickelt wird;

b)

bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Verpachtung gemäß Buchstabe a wird die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats den die Ansprüche übertragenden bzw. verpachtenden Betriebsinhaber entsprechend unterrichtet haben; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Betriebsinhaber wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Betriebsinhaber entsprechend unterrichtet haben.

Die einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen überdies gewährleisten, dass der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Betriebsinhabern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der von dem Betriebsinhaber gefordert wird, der entsprechende Ansprüche aus der nationalen Reserve erhält.

Artikel 48

Berechnung der individuellen Obergrenzen

Bei der ersten Berechnung der für die Prämienansprüche geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen und bei ihrer späteren Änderung werden nur volle Zahlen berücksichtigt.

Ergeben also die erforderlichen Berechnungen eine Bruchzahl, so wird auf die nächstliegende volle Zahl auf- bzw. abgerundet. Ist jedoch diese Bruchzahl genau der Mittelwert zwischen zwei Zahlen, so wird aufgerundet.

Artikel 49

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres mit, welche Änderungen an dem Teil der übertragenen Prämienansprüche vorgenommen wurden, der in Übereinstimmung mit Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an die nationale Reserve zurückgeht, und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Rahmen von Artikel 105 Absatz 3 derselben Verordnung getroffen wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis 30. April Angaben über

a)

die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Jahr — wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs — ohne Ausgleichszahlung an die nationale Reserve zurückgeführt wurden;

b)

die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die während des vorangegangenen Jahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;

c)

die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im vorangegangenen Jahr zugeteilt wurden;

d)

die Zahl der den Betriebsinhabern in den benachteiligten Gebieten aus der nationalen Reserve im vorangegangenen Jahr eingeräumten Prämienansprüche.

KAPITEL 10

Zahlungen für Rindfleisch

Abschnitt 1

Sonderprämie

Artikel 50

Anträge

(1)   Neben den Angaben, die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehen sind, enthält jeder Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Sonderprämie

a)

eine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen,

b)

die Verweise auf die Tierpässe oder die Verwaltungspapiere, die die Tiere begleiten, für die der Antrag gestellt wird.

(2)   Ein Antrag darf nur für Tiere gestellt werden, die zu Beginn des Haltungszeitraums gemäß Artikel 53

a)

im Fall von Bullen mindestens sieben Monate alt sind,

b)

im Fall von Ochsen

i)

in der ersten Altersklasse mindestens sieben und höchstens 19 Monate alt sind,

ii)

in der zweiten Altersklasse mindestens 20 Monate alt sind.

Artikel 51

Gewährung der Prämie

Für Tiere, die aufgrund der Anwendung der anteilmäßigen Kürzung gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Sonderprämienregelung ausgeschlossen wurden, darf für die betreffende Altersklasse kein Antrag mehr gestellt werden, da sie so behandelt werden, als ob für sie eine Prämie gewährt worden wäre.

Artikel 52

Tierpässe und Verwaltungspapiere

(1)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass anhand des Tierpasses gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder des gleichwertigen nationalen Verwaltungspapiers gemäß Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sichergestellt werden kann, dass je Tier und Altersklasse nur eine einzige Prämie gewährt wird.

Zu diesem Zweck leisten sich die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls gegenseitige Amtshilfe.

(2)   Die Mitgliedstaaten können für das nationale Verwaltungspapier gemäß Absatz 1 folgende Form vorsehen:

a)

die Form eines Begleitpapiers für jedes einzelne Tier;

b)

die Form einer vom Betriebsinhaber geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass die betreffenden Tiere vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung bis zu ihrer Vermarktung im Hinblick auf die Schlachtung von ein und demselben Betriebsinhaber gehalten werden;

c)

die Form einer von den Zentralbehörden geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat oder die Region des Mitgliedstaats, der bzw. die von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, vor Ort sämtliche Tiere, für die Anträge gestellt werden, sowie die Bewegungen dieser Tiere kontrolliert und jedes kontrollierte Tier eindeutig kennzeichnet, wobei die Betriebsinhaber diese Kennzeichnung zulassen müssen;

d)

die Form einer von den Zentralbehörden geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Prämie für dieselbe Altersklasse doppelt gewährt wird, und die Angaben über den Stand der Prämiengewährung für jedes Tier auf bloße Anfrage unverzüglich mitteilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig mit, wenn sie von einer oder mehreren der Möglichkeiten gemäß Absatz 2 Gebrauch machen wollen, und übermitteln ihr die von ihnen erlassenen einschlägigen Durchführungsvorschriften.

Artikel 53

Haltungszeitraum

Der Haltungszeitraum gemäß Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt zwei Monate und beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass der Betriebsinhaber einen anderen Beginn des Zeitraums bestimmen kann, sofern dieser Tag innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung eintritt.

Artikel 54

Regionale Höchstgrenze

(1)   Führt die Anwendung der anteilmäßigen Kürzung gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(2)   Beschließen die Mitgliedstaaten, unterschiedliche Regionen im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzulegen oder die bisherigen Regionen ihres Hoheitsgebiets zu ändern, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Abgrenzung der betreffenden Regionen und der entsprechenden regionalen Höchstgrenze vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres bekannt zu geben.

Artikel 55

Begrenzung der Anzahl Tiere je Betrieb

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, die Höchstgrenze von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse gemäß Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu ändern oder davon abzuweichen, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

Setzt ein Mitgliedstaat darüber hinaus je Betrieb eine Mindestanzahl Tiere fest, bei deren Unterschreitung die anteilmäßige Kürzung keine Anwendung findet, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

(2)   Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.

Artikel 56

Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung folgendermaßen gewähren:

a)

bei Bullen für eine einzige Altersklasse;

b)

bei Ochsen für die erste oder die zweite Altersklasse oder für beide Altersklassen zusammen.

(2)   Mitgliedstaaten, die beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen vor, dass die Prämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird.

(3)   Beschließen Mitgliedstaaten, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewähren, so gelten der vorliegende Abschnitt sowie Artikel 77 und Artikel 78 Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung der Prämie.

(4)   Im Prämienantrag muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 78 Absatz 1 angegeben sein, ob es sich um einen Bullen oder einen Ochsen handelt, und dem Antrag muss ein Dokument beiliegen, das die Angaben enthält, die für die Anwendung von Artikel 52 erforderlich sind. Dieses Dokument ist nach Wahl des Mitgliedstaats

a)

der Tierpass oder ein Exemplar des Tierpasses, falls das verwendete Modell mehrere Exemplare umfasst,

b)

eine Kopie des Tierpasses, falls das verwendete Passmodell nur ein Exemplar umfasst, das an die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zurückzusenden ist; in diesem Falle trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Angaben auf der Kopie mit den Angaben auf dem Original übereinstimmen;

c)

das nationale Verwaltungspapier, falls kein Tierpass gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des nationalen Verwaltungspapiers aussetzen. Sie stellen in diesem Fall sicher, dass die Prämie für Tiere derselben Altersklasse, die innergemeinschaftlich gehandelt wurden, nicht doppelt gewährt wird.

Verfügt der Mitgliedstaat über eine elektronische Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und enthält diese Datenbank nach Überzeugung des Mitgliedstaats die erforderlichen Angaben, um sicherzustellen, dass die Prämie je Tier und Altersklasse nur einmal gewährt wird, so braucht das Dokument gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dem Prämienantrag nicht beigefügt zu werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergreift der Mitgliedstaat, falls er die Möglichkeit gemäß Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betriebsinhaber bestimmen kann, für welche Tiere er die Sonderprämie beantragt.

(5)   Für Bullen muss im Schlachtnachweis das Schlachtkörpergewicht vermerkt sein.

(6)   Im Falle der Versendung wird der Versandnachweis in Form einer Erklärung des Versenders beigebracht, aus der der Bestimmungsmitgliedstaat des Tieres hervorgeht.

In diesem Fall muss der Prämienantrag folgende Angaben enthalten:

a)

Namen und Anschrift des Versenders (oder einen gleichwertigen Code),

b)

die Ohrmarkennummern des Tieres,

c)

die Erklärung, dass das Tier mindestens neun Monate alt ist.

Der Prämienantrag ist einzureichen, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen, und der Versandnachweis ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen haben, vorzulegen.

Artikel 57

Besonderheiten der Gewährungsregelung

(1)   Im Fall der Anwendung von Artikel 56 und abweichend von Artikel 53 wird die Prämie dem Betriebsinhaber gezahlt, der das Tier für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gehalten hat, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder der Versendung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet.

Bei Ochsen gelten für die Zahlung der Prämie folgende Voraussetzungen:

a)

die Prämie für die erste Altersklasse darf nur gezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber das Tier im Alter von mindestens sieben und weniger als 22 Monaten während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten gehalten hat;

b)

die Prämie für die zweite Altersklasse darf nur gezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber das mindestens 20 Monate alte Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten gehalten hat;

c)

die Prämien für die beiden Altersklassen dürfen nur dann zusammen gezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber das Tier unter Einhaltung der in den Buchstaben a und b hinsichtlich des Alters geregelten Voraussetzungen während eines Zeitraums von mindestens vier aufeinander folgenden Monaten gehalten hat;

d)

lediglich die Prämie für die zweite Altersklasse darf gezahlt werden, wenn das Tier bereits 19 Monate alt war, als es aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.

(2)   Das Schlachtkörpergewicht wird anhand eines Schlachtkörpers im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates (19) festgesetzt.

Weicht die Aufmachung des Schlachtkörpers von dieser Begriffsbestimmung ab, so finden die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (20) aufgeführten Berichtigungsfaktoren Anwendung.

Findet die Schlachtung in einem Schlachthof statt, der nicht der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder unterliegt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, dass das Gewicht anhand des Lebendgewichts des geschlachteten Tieres festgestellt wird. In diesem Fall gilt das Schlachtkörpergewicht von 185 kg als erreicht oder überschritten, wenn das Lebendgewicht des Tieres 340 kg oder mehr beträgt.

Artikel 58

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres ihre Entscheidung bezüglich der Anwendung von Artikel 56 oder mögliche Änderungen dieser Entscheidung sowie die diesbezüglichen Verfahren mit.

Abschnitt 2

Mutterkuhprämie

Artikel 59

Kühe einer Fleischrasse

Für die Zwecke von Artikel 109 Buchstabe d und Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse.

Artikel 60

Einzelbetriebliche Höchstquote

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat die in Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte einzelbetriebliche Höchstquote von 120 000 kg zu ändern oder davon abzuweichen, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

(2)   Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres mitzuteilen.

Artikel 61

Haltungszeitraum

Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Artikel 62

Anträge

(1)   Zusätzlich zu den Angaben im Rahmen des integrierten Systems muss der Antrag auf Direktzahlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, falls darin auch die gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewährende Prämie beantragt wird, Folgendes umfassen:

a)

eine Erklärung, aus der die einzelbetriebliche Milchquote hervorgeht, die dem Erzeuger am 31. März vor dem Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, so ist sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitzuteilen;

b)

die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dass er seine einzelbetriebliche Quote während des am Tag der Antragstellung beginnenden Zwölfmonatszeitraums nicht über die in Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Höchstmenge hinaus steigern wird.

Buchstabe b findet jedoch keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Höchstmenge abgeschafft hat.

(2)   Die Mutterkuhprämienanträge müssen innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzusetzenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten im Laufe eines Kalenderjahres eingereicht werden.

Die Mitgliedstaaten können innerhalb dieses Gesamtzeitraums andere Fristen oder Termine für die Antragstellung vorsehen und die Zahl der Anträge, die ein Betriebsinhaber je Prämienregelung und Kalenderjahr stellen darf, festsetzen.

Artikel 63

Durchschnittliche Milchleistung

Die durchschnittliche Milchleistung wird anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benutzen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestands des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

Artikel 64

Zusätzliche nationale Prämie

(1)   Eine zusätzliche nationale Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann nur einem Betriebsinhaber gewährt werden, der für dasselbe Kalenderjahr die Mutterkuhprämie erhält.

Die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie wird nur für die Anzahl Tiere gewährt, die für die Mutterkuhprämie in Betracht kommen, gegebenenfalls nach der anteilmäßigen Verringerung gemäß Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

(2)   Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie weitere Bedingungen festlegen. Sie teilen dies der Kommission rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Bedingungen mit.

(3)   Die Kommission entscheidet bis spätestens 31. August jedes Kalenderjahrs, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 111 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen.

Artikel 65

Individuelle Obergrenze

Die Mitgliedstaaten setzen unter den Bedingungen von Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für jeden Betriebsinhaber eine individuelle Obergrenze fest.

Artikel 66

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 31. Dezember Folgendes mit:

a)

jegliche Änderung der Kürzung gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

b)

gegebenenfalls vorgenommene Änderungen der gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission ihnen zur Verfügung stellt, bis spätestens 31. Juli jedes Kalenderjahrs die folgenden Angaben:

a)

die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung in die nationale Reserve zurückgefallen sind;

b)

die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 69 Absatz 2, die im vorangegangenen Kalenderjahr der nationalen Reserve zugeführt worden sind;

c)

die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anwendung von Artikel 114 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilt wurden.

Artikel 67

Unentgeltlich zugeteilte Prämienansprüche

Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ist es Betriebsinhabern, denen unentgeltlich Prämienansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt wurden, nicht gestattet, ihre Ansprüche während der drei folgenden Kalenderjahre zu übertragen und/oder vorübergehend abzutreten.

Artikel 68

Nutzung von Prämienansprüchen

(1)   Ein Betriebsinhaber, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder vorübergehend an einen anderen Betriebsinhaber verpachten.

(2)   Falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen

a)

der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,

b)

der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil,

c)

der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt, oder

d)

es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

(3)   Die vorübergehende Verpachtung ist nur für volle Kalenderjahre und nur für die in Artikel 69 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Ablauf jedes Zeitraums vorübergehender Verpachtung, der drei aufeinander folgende Jahre nicht überschreiten darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Betriebsinhaber zurück, der sie während mindestens zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Betriebsinhaber in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.

Für Betriebsinhaber, die an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen teilnehmen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Verpachtung verlängern.

Betriebsinhabern, die sich zur Teilnahme an einem Extensivierungsprogramm in Übereinstimmung mit der Maßnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder mit Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verpflichten, ist es nicht gestattet, ihre Rechte während der Teilnahmezeit zu übertragen und/oder vorübergehend zu verpachten. Der vorliegende Unterabsatz gilt allerdings nicht, wenn in dem Programm die Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen an Betriebsinhaber zulässig ist, deren Teilnahme an anderen als den in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen den Erwerb von Ansprüchen voraussetzt.

(4)   Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden bzw. ob sie diesen ändern wollen.

Artikel 69

Übertragung und vorübergehende Verpachtung von Prämienansprüchen

(1)   Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf fünf Prämienansprüche nicht überschreiten.

(2)   Übertragungen und vorübergehende Verpachtungen von Prämienansprüchen können erst wirksam werden, wenn der Betriebsinhaber, der die Ansprüche überträgt und/oder verpachtet, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemeinsam mitgeteilt haben.

Diese Mitteilung erfolgt innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, spätestens jedoch an dem Tag, an dem der die Ansprüche erhaltende Betriebsinhaber seinen Prämienantrag stellt, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen eines Erbfalls übertragen. In diesem Fall muss der die Ansprüche erhaltende Betriebsinhaber durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen, dass er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Betriebsinhabers ist.

Artikel 70

Änderung der individuellen Obergrenze

Bei Übertragung oder vorübergehender Verpachtung von Prämienansprüchen setzen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Obergrenze fest und teilen dem betreffenden Betriebsinhaber spätestens sechzig Tage nach dem letzten Tag des Zeitraums, in dem der Betriebsinhaber seinen Antrag gestellt hat, die Anzahl seiner Prämienansprüche mit.

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ansprüche im Zuge einer Erbfolge übertragen werden.

Artikel 71

Betriebsinhaber, die nicht Eigentümer ihrer Nutzflächen sind

Betriebsinhaber, die nur öffentliche Flächen oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und die beschließen, die Bewirtschaftung dieser Flächen aufzugeben und alle Prämienansprüche auf einen anderen Betriebsinhaber zu übertragen, sind Betriebsinhabern gleichgestellt, die ihren Betrieb verkaufen oder übertragen. In allen anderen Fällen werden diese Betriebsinhaber den Betriebsinhabern gleichgestellt, die lediglich ihre Prämienansprüche übertragen.

Artikel 72

Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve

Schreibt ein Mitgliedstaat vor, dass eine Übertragung von Prämienansprüchen ohne Betriebsübertragung in Anwendung von Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 über die nationale Reserve erfolgt, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften der Artikel 69 bis 71 entsprechen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die vorübergehende Verpachtung über die nationale Reserve abgewickelt wird;

bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Verpachtung in Anwendung der Bestimmung des ersten Gedankenstrichs wird die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats den die Ansprüche übertragenden bzw. verpachtenden Betriebsinhaber entsprechend unterrichtet haben, und die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Betriebsinhaber wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Betriebsinhaber entsprechend unterrichtet haben.

Diese Bestimmungen müssen überdies gewährleisten, dass der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Betriebsinhabern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der von dem Betriebsinhaber gefordert wird, der entsprechende Ansprüche aus der nationalen Reserve erhält.

Artikel 73

Teilansprüche

(1)   Ergeben die in Anwendung der Artikel 65 bis 72 durchzuführenden Berechnungen Bruchzahlen, so wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(2)   Führt die Anwendung dieses Abschnitts entweder beim Betriebsinhaber oder bei der nationalen Reserve zu Teilansprüchen auf die Prämie, so werden diese Teilansprüche addiert.

(3)   Besitzt ein Betriebsinhaber einen Teilanspruch, so bewirkt dieser lediglich die Zahlung des entsprechenden Teilbetrags des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen nationalen Prämie gemäß Artikel 64.

Artikel 74

Sonderregelung für Färsen

(1)   Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Anspruch nehmen möchten, teilen dies der Kommission mit und übermitteln gleichzeitig die einschlägigen Angaben, die ermöglichen festzustellen, ob die Bedingungen von Artikel 115 Absatz 1 derselben Verordnung erfüllt werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem gegebenenfalls die von ihnen festgesetzte gesonderte Höchstgrenze mit.

Die Kommission entscheidet, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen von Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Entscheidungen finden weiterhin Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die die Bedingungen von Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen, unterrichten die Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres über jegliche von ihnen vorgenommene Änderung der gesonderten nationalen Höchstgrenze.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, legen Kriterien fest, die gewährleisten, dass die Prämie den Betriebsinhabern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist. Diese Kriterien können insbesondere eine Altersgrenze und/oder Rassenauflagen umfassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorausgeht, die festgelegten Kriterien mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorausgeht, bekannt zu geben.

(4)   Ergibt die anteilmäßige Verringerung gemäß Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Bruchzahl von prämienfähigen Tieren, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen nationalen Prämie gemäß Artikel 64 gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(5)   In den Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, muss der Verpflichtung gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Mindestanzahl von Tieren voll und ganz nachgekommen werden; dies gilt für Mutterkühe, wenn der Betriebsinhaber einen Prämienantrag für Mutterkühe gestellt hat, oder für Färsen, wenn er einen Prämienantrag für Färsen gestellt hat.

(6)   Die Bestimmungen der Artikel 65 bis 73 finden im Rahmen dieser Sonderregelung keine Anwendung.

Artikel 75

Rundung der Anzahl der Tiere

Ergibt die Berechnung der Höchstprozentzahl Färsen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Bruchzahl von Tieren, so werden Nachkommastellen bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und Nachkommastellen größer als 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

Abschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Artikel 76

Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Die Mitgliedstaaten können aus verwaltungstechnischen Gründen vorschreiben, dass sich die Anträge auf Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie auf eine Mindestzahl von Tieren beziehen müssen, die jedoch nicht höher als drei sein darf.

Abschnitt 4

Schlachtprämie

Artikel 77

Teilnahmeerklärung

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Betriebsinhaber, um die Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erhalten, vor oder gleichzeitig mit der Stellung des ersten Antrags für dieses Kalenderjahr eine Teilnahmeerklärung abgeben muss.

Falls der Betriebsinhaber seine Teilnahmeerklärung nicht ändert, kann der Mitgliedstaat jedoch zulassen, dass die zuletzt eingereichte Erklärung gültig bleibt.

Artikel 78

Anträge

(1)   Aus dem Beihilfeantrag müssen alle zur Zahlung der Schlachtprämie erforderlichen Angaben und für die nach dem 1. Januar 1998 geborenen Tiere insbesondere das Geburtsdatum hervorgehen.

Die Beihilfeanträge sind innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist zu stellen, die sechs Monate nach der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, nicht überschreiten darf. Diese Frist muss spätestens Ende Februar des Folgejahres ablaufen, außer in von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Ausnahmefällen im Rahmen des Versands oder der Ausfuhr. Im Rahmen dieser Frist können die Mitgliedstaaten Fristen und Termine für die Einreichung der Beihilfeanträge festsetzen und die Anzahl der Anträge bestimmen, die jeder Betriebsinhaber pro Kalenderjahr einreichen darf.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Antrag von einer anderen Person als dem Betriebsinhaber gestellt wird. In diesem Fall sind Name und Anschrift des Betriebsinhabers, der die Schlachtprämie beanspruchen kann, im Antrag anzugeben.

Zusätzlich zu den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben umfasst jeder Antrag

a)

im Fall der Prämiengewährung zum Zeitpunkt der Schlachtung eine Bescheinigung des Schlachthofs oder ein anderes vom Schlachthof ausgestelltes oder mit einer Bestätigung versehenes Papier, das zumindest die gleichen Angaben enthält, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)

Name und Anschrift des Schlachthofs (oder ein gleichwertiger Code),

ii)

das Schlachtdatum, die Ohrmarkennummern und die Schlachtnummern der Tiere,

iii)

bei Kälbern das Schlachtkörpergewicht (außer bei Anwendung von Artikel 79 Absatz 4);

b)

im Falle der Ausfuhr in Drittländer:

i)

Name und Anschrift des Ausführers (oder ein gleichwertiger Code),

ii)

die Ohrmarkennummern der Tiere,

iii)

die Anmeldung zur Ausfuhr unter Angabe des Alters für nach dem 1. Januar 1998 geborene Tiere und für Kälber (außer bei Anwendung von Artikel 79 Absatz 4) des Lebendgewichts, das 300 kg nicht überschreiten darf,

iv)

den Nachweis, dass das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, der auf die gleiche Weise wie für eine Ausfuhrerstattung zu erbringen ist.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die Angaben gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a und b über eine oder mehrere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen, auch in elektronischer Form, übermittelt werden.

Der Mitgliedstaat kontrolliert regelmäßig und unangekündigt die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen oder Papiere und gegebenenfalls die der in Unterabsatz 4 genannten Angaben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten vorsehen, dass die die Schlachtung der Tiere betreffenden Angaben, die in die elektronischen Datenbanken im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eingegeben und der zuständigen Behörde von den Schlachthöfen übermittelt werden, als Antrag des Betriebsinhabers auf die Schlachtprämie gelten, sofern diese Datenbanken nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Schlachtprämienregelung und gegebenenfalls der Zahlung der Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung ausreichende Garantien für die Genauigkeit der in ihr enthaltenen Daten bieten.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, dass ein Antrag zu stellen ist. In diesem Fall kann er festsetzen, welche Angaben der Antrag enthalten muss.

Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, teilen der Kommission jede spätere Änderung vor ihrem Wirksamwerden mit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Zahlstelle zur Verfügung gestellten Daten alle für die Auszahlung der Schlachtprämie erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere

a)

die in Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Kategorien und Mengen von Tieren, die im betreffenden Jahr geschlachtet wurden,

b)

Angaben über die Einhaltung der im genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenzen und des Schlachtkörpergewichts sowie über die Einhaltung des in Artikel 80 der vorliegenden Verordnung geregelten Haltungszeitraums;

c)

gegebenenfalls die Angaben, die für die Zahlung der Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung erforderlich sind.

(3)   Für Tiere, die nach Ablauf des Haltungszeitraums gemäß Artikel 80 innergemeinschaftlich gehandelt wurden, muss der Schlachthof die in Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels vorgesehene Bescheinigung ausstellen, selbst wenn der Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in Anspruch nimmt.

Soweit die Datenübermittlungssysteme kompatibel sind, können zwei Mitgliedstaaten jedoch übereinkommen, Absatz 2 anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe, um zu gewährleisten, dass die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben wirksam kontrolliert werden. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattfindet, regelmäßig eine nach Schlachthöfen aufgeschlüsselte Übersicht der Schlachtbescheinigungen (oder der gleichwertigen Informationen), die er aus dem letztgenannten Mitgliedstaat erhalten hat.

Artikel 79

Gewicht und Aufmachung der Schlachtkörper

(1)   Zur Anwendung von Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Kälberschlachtkörper nach dem Enthäuten, Ausweiden und Ausbluten ohne Kopf und ohne Füße, jedoch mit Leber, Nieren und Nierenfett aufgemacht.

(2)   Das maßgebliche Gewicht ist das Schlachtkörpergewicht nach dem Abkühlen oder das Gewicht des schlachtwarmen Schlachtkörpers, so schnell wie möglich nach der Schlachtung ermittelt, abzüglich 2 %.

(3)   Ist der Schlachtkörper ohne Leber, Nieren und/oder Nierenfett aufgemacht, so wird das Schlachtkörpergewicht erhöht um

a)

3,5 kg für die Leber,

b)

0,5 kg für die Nieren,

c)

3,5 kg für das Nierenfett.

(4)   Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als sechs Monate alt sind, kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass das in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgeschriebene Gewicht als eingehalten gilt.

Kann das Schlachtkörpergewicht nicht im Schlachthof festgestellt werden, so gilt das in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgeschriebene Gewicht als eingehalten, wenn das Lebendgewicht des Tieres 300 kg nicht überschreitet.

Artikel 80

Haltungszeitraum

(1)   Die Schlachtprämie wird dem Betriebsinhaber gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet, gehalten hat.

(2)   Für Kälber, die vor Erreichen des dritten Lebensmonats geschlachtet werden, beträgt der Haltungszeitraum einen Monat.

Artikel 81

Nationale Höchstgrenzen

(1)   Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Führt die Anwendung der anteilmäßigen Verringerung gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Fall wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

Abschnitt 5

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 82

Zahlung von Vorschüssen

(1)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort zahlt die zuständige Behörde dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Zahl der für prämienfähig befundenen Tiere einen Vorschuss in Höhe von 60 % des Betrags der Sonderprämie, der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie.

Der Mitgliedstaat kann den Vorschuss im Falle der Sonderprämie, der Sonderregelung für Färsen gemäß Artikel 74 und der Schlachtprämie kürzen, jedoch nicht auf unter 40 %.

Der Vorschuss kann erst ab 16. Oktober des Kalenderjahrs gezahlt werden, für das die Prämie beantragt wird.

(2)   Die endgültige Zahlung der Prämie entspricht der Differenz zwischen der Vorschusszahlung und der Höhe der Prämie, auf die der Betriebsinhaber Anspruch hat.

Artikel 83

Jahr der Anrechnung

(1)   Der maßgebliche Tatbestand zur Bestimmung des Jahres, auf das die unter die Sonder- und Mutterkuhprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden, und der Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, ist der Tag der Antragstellung.

Wird die Sonderprämie jedoch in Übereinstimmung mit Artikel 56 gewährt, so wird der Prämienbetrag gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig war, in dem die Schlachtung oder Ausfuhr stattgefunden hat, wenn

a)

das Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet oder ausgeführt wurde,

b)

der Prämienantrag für dieses Tier nach diesem Stichtag gestellt wurde.

(2)   Bei der Schlachtprämie ist als Anrechnungsjahr für die Anwendung des Prämiensatzes und für die Berechnung der anteilmäßigen Verringerung gemäß Artikel 81 das Schlacht- oder Ausfuhrjahr maßgeblich.

Artikel 84

Sanktionen bei vorschriftswidriger Verwendung oder Vorratshaltung von bestimmten Stoffen oder Erzeugnissen

Im Fall wiederholter vorschriftswidriger Verwendung oder Vorratshaltung von Stoffen oder Erzeugnissen, die nach den einschlägigen veterinärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften nicht zugelassen sind, bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 je nach Schwere des jeweiligen Verstoßes die Dauer des Ausschlusses von den Prämienregelungen.

Artikel 85

Bestimmung der einzelbetrieblichen Quote für Milch

Bis zum Ablauf des siebten aufeinander folgenden Zeitraums gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Mitgliedstaat abweichend von den Zeitpunkten in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung beschließen, dass für Milcherzeuger, die im Rahmen von Artikel 65 Buchstaben i und k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 derselben Verordnung einzelbetriebliche Quoten mit Wirkung zum 31. März bzw. 1. April ganz oder teilweise freisetzen oder übernehmen, die einzelbetriebliche Höchstquote, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, und die Höchstzahl der Mutterkühe am 1. April festgesetzt werden.

Artikel 86

Festsetzung der Haltungszeiträume

Die Haltungszeiträume gemäß Artikel 53, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 61 und Artikel 80 enden einen Tag (Arbeitstag oder nicht) vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.

Artikel 87

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt für die vor dem 1. Januar 1998 geborenen Tiere nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/71/EG des Rates (21), ausgenommen Tiere, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.

TITEL III

SONDERVORSCHRIFTEN ZU TITEL V DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

KAPITEL 1

Einheitliche Flächenzahlung

Artikel 88

Förderfähige Mindestfläche pro Betrieb

Die förderfähige Mindestfläche pro Betrieb, für die ab einer Fläche von 0,3 ha gemäß Artikel 124 Absatz 2 Unteransatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Zahlungen beantragt werden können, ist Anhang VII der vorliegenden Verordnung zu entnehmen.

Artikel 89

Landwirtschaftliche Flächen

Die landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind Anhang VIII der vorliegenden Verordnung zu entnehmen.

Artikel 90

Hanferzeugung

Die Bestimmungen zu den Hanfsorten gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 gelten entsprechend für die Beihilfefähigkeit im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

KAPITEL 2

Ergänzende nationale Direktzahlungen

Artikel 91

Kürzungskoeffizient

Übersteigen in einem bestimmten Sektor die ergänzenden nationalen Direktzahlungen die von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genehmigte Obergrenze, so wird der für den betreffenden Sektor geltende Satz der ergänzenden nationalen Direktzahlungen durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gekürzt.

Artikel 92

Beihilfevoraussetzungen

Für die Zwecke von Artikel 132 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berücksichtigt die Kommission insbesondere die besonderen Finanzrahmen für die einzelnen (Teil)Sektoren gemäß Artikel 132 Absatz 5 derselben Verordnung und die Beihilfevoraussetzungen der für die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 4 derselben Verordnung geltenden entsprechenden Direktzahlung.

Für die Zwecke von Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des vorliegenden Kapitels bedeutet der Ausdruck „die für die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Direktzahlung“ alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Direktzahlungen, die im Jahr der Anwendung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt wurden und deren Beihilfevoraussetzungen denen der betreffenden ergänzenden nationalen Direktzahlungen entsprechen.

Artikel 93

Kontrollen

Die neuen Mitgliedstaaten treffen angemessene Kontrollmaßnahmen um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen, definiert durch die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingehalten werden.

Artikel 94

Jahresbericht

Die neuen Mitgliedstaaten legen vor dem 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)

etwaige Änderungen der Situation, die die ergänzenden nationalen Direktzahlungen betreffen;

b)

für jede ergänzende nationale Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten, den Gesamtbetrag der gewährten ergänzenden nationalen Direktbeihilfen, die Hektarangaben, die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die Zahlungen erfolgten;

c)

einen Bericht über die gemäß Artikel 93 getroffenen Kontrollmaßnahmen.

Artikel 95

Staatliche Beihilfen

Ergänzende nationale Direktzahlungen, die nicht in Übereinstimmung mit der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gezahlt wurden, werden als unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (22) betrachtet.

TITEL IV

AUFHEBUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 96

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird ab 1. Januar 2010 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge in Bezug auf das Prämienjahr 2009 und vorhergehende Prämienjahre.

(2)   Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX.

Artikel 97

Übergangsvorschriften

Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 159 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 findet die Verarbeitung der 2009 geernteten Rohstoffe bei der Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Kapitel 8 und der freiwilligen Flächenstilllegung gemäß Kapitel 16 derselben Verordnung bis zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2011, statt.

Für andere nach 2009 zu erntende Kulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen finden die Kapitel 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf die Ernten ab 2010 keine Anwendung mehr und werden die gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 geleisteten Sicherheiten bis zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2010, freigegeben.

Artikel 98

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge in Bezug auf Prämienjahre ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2009.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(6)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(7)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(8)  ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(9)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(10)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11)  Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.

(12)  ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 6.

(13)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 36.

(14)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(15)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

(16)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(17)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(18)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(19)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.

(20)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.

(21)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.

(22)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.


ANHANG I

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

Berechnung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 8

1.   Zur Feststellung einer möglichen Überschreitung der Grundfläche nach Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berücksichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zum einen die in Artikel 75 der genannten Verordnung festgesetzten Grundflächen bzw. Teilgrundflächen und zum anderen die gesamten Flächen, für die Beihilfeanträge für die betreffenden Grundflächen und Teilgrundflächen gestellt wurden.

2.   Bei der Ermittlung der Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, bleiben solche Anträge oder Teile von Anträgen unberücksichtigt, die nach entsprechender Kontrolle eindeutig als unbegründet befunden wurden.

3.   Wird bei bestimmten Grundflächen oder Teilgrundflächen eine Überschreitung festgestellt, so ermittelt der Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz der Überschreitung mit zwei Dezimalstellen innerhalb der Frist nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung. Lässt sich eine Überschreitung absehen, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Erzeuger umgehend.

4.   Der Verringerungskoeffizient der kulturspezifischen Zahlung für Reis wird gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nach folgender Formel berechnet:

Verringerungskoeffizient = Referenzfläche der Teilgrundfläche dividiert durch die Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge für die betreffende Teilgrundfläche gestellt wurden.

Die verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis wird nach folgender Formel berechnet:

Verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis = kulturspezifische Zahlung für Reis multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten.

Dieser Verringerungskoeffizient und diese verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis werden für jede Teilgrundfläche nach der in Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Umverteilung berechnet. Die Umverteilung erfolgt zugunsten der Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig zu der jeweiligen Überschreitung.


ANHANG II

BESTIMMUNG DES BITTERSTOFFGEHALTS VON LUPINEN GEMÄSS ARTIKEL 13

Durchzuführen an einer Stichprobe von 200 Körnern einer 1-kg-Charge jeder Partie von höchstens 20 Tonnen.

Der Test sollte auf den qualitativen Nachweis von Bitterkorn in der Saatgutprobe beschränkt werden. Die Homogenitätstoleranz beträgt 1 auf 100 Körner. Als Testmethode ist die Kornschnittmethode nach von Sengbusch (1942), Ivanov und Smirnova (1932) sowie Eggebrecht (1949) zu verwenden. Die trockenen bzw. gequellten Körner werden quer durchgeschnitten. Die Kornhälften werden in einem Sieb zehn Sekunden lang in eine Jodlösung getaucht und danach fünf Sekunden mit Wasser abgespült. Die Schnittflächen von Bitterkörnern weisen eine Braunfärbung auf, während sie bei alkaloidarmen Körnern gelb bleiben.

Zur Herstellung von Jodlösung werden 14 g Kaliumiodid in möglichst wenig Wasser gelöst, mit 10 g Jod versetzt und mit Wasser auf 1 000 cm3 aufgefüllt. Die Lösung muss vor ihrer Verwendung eine Woche ruhen und ist in Braunglasflaschen aufzubewahren. Vor der Verwendung wird diese Stammlösung auf 1:3 bis 1:5 verdünnt.


ANHANG III

FÜR DIE ZIEGENPRÄMIE IN BETRACHT KOMMENDE GEBIETE

1.   Bulgarien: gesamtes Hoheitsgebiet.

2.   Zypern: gesamtes Hoheitsgebiet.

3.   Portugal: gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Azoren.

4.   Slowenien: gesamtes Hoheitsgebiet.

5.   Slowakei: alle Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.


ANHANG IV

LISTE DER RINDERRASSEN GEMÄSS ARTIKEL 59

Angler Rotvieh (Angeln) — Rød dansk mælkerace (RMD) — German Red — Lithuanian Red

Ayrshire

Armoricaine

Bretonne pie noire

Fries-Hollands (FH), Française frisonne pie noire (FFPN), Friesian-Holstein, Holstein, Black and White Friesian, Red and White Friesian, Frisona española, Frisona Italiana, Zwartbonten van België/pie noire de Belgique, Sortbroget dansk mælkerace (SDM), Deutsche Schwarzbunte, Schwarzbunte Milchrasse (SMR), Czarno-biała, Czerwono-biała, Magyar Holstein-Friz, Dutch Black and White, Estonian Holstein, Estonian Native, Estonian Red, British Friesian, črno-bela, German Red and White, Holstein Black and White, Red Holstein

Groninger Blaarkop

Guernsey

Jersey

Malkeborthorn

Reggiana

Valdostana Nera

Itäsuomenkarja

Länsisuomenkarja

Pohjoissuomenkarja.


ANHANG V

DURCHSCHNITTLICHE MILCHLEISTUNG GEMÄSS ARTIKEL 63

(in kg)

Belgien

6 920

Tschechische Republik

5 682

Estland

5 608

Spanien

6 500

Frankreich

5 550

Zypern

6 559

Lettland

4 796

Litauen

4 970

Ungarn

6 666

Österreich

4 650

Polen

3 913

Portugal

5 100

Slowakei

5 006


ANHANG VI

NATIONALE HÖCHSTGRENZEN FÜR DIE SCHLACHTPRÄMIE GEMÄSS ARTIKEL 81 ABSATZ 1

 

Ausgewachsene Rinder

Kälber

Belgien

335 935

Spanien

1 982 216

25 629

Portugal

325 093

70 911


ANHANG VII

MINDESTFLÄCHE PRO BETRIEB, DIE FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG IN BETRACHT KOMMT

Neuer Mitgliedstaat

Förderfähige Mindestfläche pro Betrieb gemäß Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ha)

Bulgarien

1

Betriebe mit mindestens 0,5 ha Dauerkulturen können jedoch Zahlungen beantragen

Zypern

0,3

Tschechische Republik

1

Estland

1

Ungarn

1

Betriebe mit mehr als 0,3 ha Obst- oder Weinanbaufläche können jedoch Zahlungen beantragen

Lettland

1

Litauen

1

Polen

1

Rumänien

1

Slowakei

1


ANHANG VIII

LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHE IM RAHMEN DER REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Neuer Mitgliedstaat

Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (in 1 000 ha)

Bulgarien

3 492

Zypern

140

Tschechische Republik

3 469

Estland

800

Ungarn

4 829

Lettland

1 475

Litauen

2 574

Polen

14 337

Rumänien

8 716

Slowakei

1 880


ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 13

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 7

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 14

Artikel 9

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 10

Artikel 20

Artikel 11

Artikel 21

Artikel 12

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 36a

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 18

Artikel 47

Artikel 19

Artikel 48

Artikel 20

Artikel 49

Artikel 21

Artikel 49a

Artikel 22

Artikel 50

Artikel 23

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 35

Artikel 71

Artikel 36

Artikel 72

Artikel 37

Artikel 73

Artikel 38

Artikel 74

Artikel 39

Artikel 75

Artikel 40

Artikel 76

Artikel 41

Artikel 77

Artikel 42

Artikel 78

Artikel 43

Artikel 79

Artikel 44

Artikel 80

Artikel 45

Artikel 81

Artikel 46

Artikel 82

Artikel 47

Artikel 83

Artikel 48

Artikel 84

Artikel 49

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 50

Artikel 88

Artikel 51

Artikel 89

Artikel 52

Artikel 90

Artikel 53

Artikel 91

Artikel 54

Artikel 92

Artikel 55

Artikel 93

Artikel 56

Artikel 94

Artikel 57

Artikel 95

Artikel 58

Artikel 96

Artikel 97

Artikel 98

Artikel 99

Artikel 59

Artikel 100

Artikel 60

Artikel 101

Artikel 61

Artikel 102

Artikel 62

Artikel 103

Artikel 63

Artikel 104

Artikel 64

Artikel 105

Artikel 65

Artikel 106

Artikel 66

Artikel 107

Artikel 67

Artikel 108

Artikel 68

Artikel 109

Artikel 69

Artikel 110

Artikel 70

Artikel 111

Artikel 71

Artikel 112

Artikel 72

Artikel 113

Artikel 73

Artikel 114

Artikel 74

Artikel 115

Artikel 75

Artikel 116

Artikel 76

Artikel 117

Artikel 118

Artikel 118a

Artikel 118b

Artikel 118c

Artikel 118d

Artikel 119

Artikel 120

Artikel 77

Artikel 121

Artikel 78

Artikel 122

Artikel 79

Artikel 123

Artikel 80

Artikel 124

Artikel 81

Artikel 125

Artikel 126

Artikel 82

Artikel 127

Artikel 83

Artikel 128

Artikel 129

Artikel 84

Artikel 130

Artikel 85

Artikel 130a

Artikel 86

Artikel 131

Artikel 132

Artikel 87

Artikel 133

Artikel 134

Artikel 88

Artikel 135

Artikel 89

Artikel 90

Artikel 136

Artikel 137

Artikel 138

Artikel 139

Artikel 91

Artikel 139a

Artikel 92

Artikel 140

Artikel 93

Artikel 141

Artikel 94

Artikel 142

Artikel 95

Artikel 142a

Artikel 143

Artikel 144

Artikel 145

Artikel 146

Artikel 147

Artikel 148

Artikel 149

Artikel 150

Artikel 151

Artikel 152

Artikel 153

Artikel 154

Artikel 155

Artikel 156

Artikel 157

Artikel 158

Artikel 159

Artikel 160

Artikel 163

Artikel 164

Artikel 165

Artikel 166

Artikel 167

Artikel 168

Artikel 169

Artikel 170

Artikel 171

Artikel 171a

Artikel 24

Artikel 171aa

Artikel 25

Artikel 171ab

Artikel 26

Artikel 171ac

Artikel 27

Artikel 171ad

Artikel 28

Artikel 171ae

Artikel 29

Artikel 171af

Artikel 30

Artikel 171ag

Artikel 171 ah

Artikel 171 ai

Artikel 171b

Artikel 171ba

Artikel 171bb

Artikel 171bc

Artikel 171c

Artikel 171ca

Artikel 171cb

Artikel 171cc

Artikel 171cd

Artikel 171ce

Artikel 171cf

Artikel 171cg

Artikel 171ch

Artikel 171ci

Artikel 171cj

Artikel 171ck

Artikel 171cl

Artikel 171cm

Artikel 171cn

Artikel 171co

Artikel 171cp

Artikel 171d

Artikel 31

Artikel 171da

Artikel 32

Artikel 171db

Artikel 33

Artikel 171dc

Artikel 34

Artikel 172

Artikel 96

Artikel 97

Artikel 173

Artikel 98

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang I

Anhänge III, IV, V, VI, VII, VIII, IX

Anhang X

Anhang III

Anhänge XI, XII, XIII, XIV

Anhang XV

Anhang IV

Anhang XVI

Anhang V

Anhang XVII

Anhang VI

Anhänge XVIII, XIX

Anhang XX

Anhang VII

Anhang XXI

Anhang VIII

Anhänge XXII-XXX