30.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1022/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1738/2005, (EG) Nr. 698/2006 und (EG) Nr. 377/2008 in Bezug auf die Internationale Standardklassifikation der Berufe (ISCO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und Arbeitskosten (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (3) durchgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur (4) und durch die Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste (5) durchgeführt.

(2)

In den Anhängen zu diesen Durchführungsverordnungen wird auf die Internationale Standardklassifikation der Berufe, die „ISCO-88“, oder auf die europäische Fassung dieser Klassifikation, im Folgenden „ISCO-88 (COM)“, Bezug genommen.

(3)

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) überarbeitete die bisher verwendete Fassung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-88) mit dem Ziel, eine effizienter einsetzbare Klassifikation zur Verfügung zu stellen, die von den einzelnen Ländern bei der nächsten Volkszählungsrunde, von den nationalen Arbeitsverwaltungen sowie im Rahmen anderer kundenorientierter Anwendungen nutzbar ist. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit mit den Daten über Berufe aus den EU-Mitgliedstaaten und der übrigen Welt ist es notwendig, diese überarbeitete Klassifikation (ISCO-08) in den wichtigsten Erhebungen des Europäischen Statistischen Systems zu verwenden, in denen vor der nächsten, 2011 stattfindenden Volkszählungsrunde Daten über Berufe erhoben werden.

(4)

Mit der Erstellung einer überarbeiteten Fassung der Standardklassifikation der Berufe müssen insbesondere die Bezugnahmen auf die ISCO-88 bzw. auf die europäische Fassung dieser Klassifikation, ISCO-88 (COM), abgeändert werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 1738/2005, (EG) Nr. 698/2006 und (EG) Nr. 377/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Anzuraten ist, als erstes Bezugsjahr für die Übermittlung von ISCO-08-Daten für alle betroffenen statistischen Bereiche nach Möglichkeit dasselbe Jahr zu wählen und sich dabei an der nächsten Volkszählungsrunde zu orientieren, für die 2011 als Bezugsjahr festgelegt ist. Somit wird 2011 als erstes Bezugsjahr für die Übermittlung von Daten über Berufe gemäß ISCO-08 empfohlen; davon ausgenommen ist die Verdienststrukturerhebung, die alle vier Jahre stattfindet und bereits 2010 unter Verwendung dieser Klassifikation durchgeführt wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 wird im gesamten Text der Anhänge I, II und III die Bezeichnung „ISCO-88 (COM)“ durch „ISCO-08“ ersetzt.

Artikel 2

In der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 wird im gesamten Text des Anhangs die Bezeichnung „ISCO-88“ durch „ISCO-08“ ersetzt.

Artikel 3

In der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 wird im gesamten Text des Anhangs die Bezeichnung „ISCO-88 (COM)“ durch „ISCO-08“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2010. Artikel 3 gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

(3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57.

(4)  ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32.

(5)  ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 30.