23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2009 DES RATES

vom 19. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland ein. Auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde anschließend eine die Warendefinition betreffende Interimsüberprüfung durchgeführt, und mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates (3) wurden endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat („AN“) von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden.

(2)

Nach der Beantragung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 (4) die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland.

B.   VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ

(3)

Am 14. September 2005 reichte JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat, eine nach russischem Recht gegründete Gesellschaft, bei der Kanzlei des Gerichts Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates ein.

(4)

Mit Urteil vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-348/05, in der Auslegung durch das Urteil vom 9. Juli 2009 in der Rechtssache T-348/05 INTP, erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 insoweit für nichtig, als diese das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat betraf.

C.   ÄNDERUNG DER MASSNAHMEN

(5)

Aus den dargelegten Gründen sollten die gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen, ausgenommen Waren der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90, die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat hergestellt und ausgeführt werden, rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 aufgehoben werden.

(6)

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle sollte bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften beantragt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 wird in Buchstabe c umnummeriert.

(2)   In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 wird nach Buchstabe a Folgendes eingefügt:

„b)

Für Waren, die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode A959):

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne)

anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

47,07

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

47,07

Für in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführte Waren, die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat hergestellt werden und in der vorstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind, gelten keine Antidumpingzölle.“

Artikel 2

Die endgültigen Antidumpingzölle, die auf die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat getätigten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 entrichtet wurden, ausgenommen die Zölle, die auf die Einfuhren von Waren der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 erhoben wurden, werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 13. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1.