31.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 662/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c, Absatz 65 und Artikel 67 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Titel IV des Dritten Teils des Vertrags liefert die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

(2)

Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt. Solche Abkommen, die es in großer Zahl gibt, spiegeln oft besondere Bindungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat wider und sind dazu bestimmt, einen angemessenen Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse der betroffenen Parteien zu bieten.

(3)

Artikel 307 des Vertrags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel anwenden, um etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Besitzstand und internationalen Übereinkünften, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen haben, zu beheben. Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass diese Übereinkünfte neu ausgehandelt werden müssen.

(4)

Damit ein angemessener Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse eines bestimmten Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zu einem Drittstaat geschaffen werden kann, kann darüber hinaus auch offensichtlicher Bedarf am Abschluss neuer Abkommen mit Drittstaaten in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des Dritten Teils des Vertrags fallen, bestehen.

(5)

In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft wie des Übereinkommens von Lugano mit Drittstaaten in Fragen, die die Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (Brüssel I) betreffen, erlangt hat.

(6)

Es obliegt der Gemeinschaft, nach Maßgabe von Artikel 300 des Vertrags derartige Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat zu Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, zu schließen.

(7)

Nach Artikel 10 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit ist ein generelles Gebot, das unabhängig davon gilt, ob die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt oder nicht.

(8)

Bezüglich Abkommen mit Drittstaaten über spezifische zivilrechtliche Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollte ein kohärentes, transparentes Verfahren festgelegt werden, mit dem einem Mitgliedstaat gestattet werden kann, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss eines Abkommens im Wege eines bereits bestehenden oder eines geplanten Verhandlungsmandats bekundet hat. Das Verfahren sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 des EG-Vertrags unberührt lassen. Es sollte als Sonderfall betrachtet und sachlich und zeitlich begrenzt werden.

(9)

Diese Verordnung sollte nicht anwendbar sein, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat. Bei zwei Abkommen sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie denselben Gegenstand betreffen, wenn und insofern sie dieselben spezifischen rechtlichen Fragen in der Sache regeln. Bestimmungen, die lediglich eine allgemeine Absicht zur Zusammenarbeit in solchen Fragen ausdrücken, sollten nicht als denselben Gegenstand betreffend gelten.

(10)

In Ausnahmefällen sollten bestimmte regionale Abkommen zwischen einigen Mitgliedstaaten und einigen — beispielsweise zwei oder drei — Drittstaaten, die auf örtliche Umstände abzielen und denen andere Staaten nicht beitreten können, durch diese Verordnung auch erfasst werden.

(11)

Um sicherzustellen, dass durch ein geplantes Abkommen eines Mitgliedstaats dem Gemeinschaftsrecht seine Wirksamkeit nicht genommen und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise oder die von der Gemeinschaft beschlossene Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht im Hinblick darauf mitteilen müssen, dass ihm die Genehmigung erteilt wird, förmliche Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen oder fortzuführen und ein Abkommen zu schließen. Eine solche Mitteilung sollte durch ein Schreiben oder durch eine elektronische Mitteilung erfolgen. Die Mitteilung sollte alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mit denen die Kommission in die Lage versetzt wird, die voraussichtlichen Folgen des Ergebnisses der Verhandlungen für das Gemeinschaftsrecht abzuschätzen.

(12)

Es sollte geprüft werden, ob die Gemeinschaft hinreichendes Interesse daran hat, ein bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat zu schließen oder gegebenenfalls ein bestehendes bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat durch ein Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen. Zu diesem Zweck sollten alle Mitgliedstaaten über eine etwaige Mitteilung, die die Kommission bezüglich eines von einem Mitgliedstaat geplanten Abkommens erhalten hat, informiert werden, damit sie ihr Interesse daran bekunden können, sich der Initiative des Mitgliedstaats, der die Mitteilung vornimmt, anzuschließen. Geht aus diesem Informationsaustausch ein hinreichendes Interesse der Gemeinschaft hervor, so sollte die Kommission in Erwägung ziehen, ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat vorzuschlagen.

(13)

Verlangt die Kommission von einem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, um prüfen zu können, ob dem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt werden sollte, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollte sich ein solches Ersuchen nicht auf die Fristen, in denen die Kommission eine begründete Entscheidung über den Antrag dieses Mitgliedstaats erlassen muss, auswirken.

(14)

Falls erforderlich, sollte die Kommission im Rahmen der Genehmigung der Aufnahme förmlicher Verhandlungen die Möglichkeit haben, Verhandlungsleitlinien vorzuschlagen und die Aufnahme spezieller Bestimmungen in das geplante Abkommen zu verlangen. Die Kommission sollte in den verschiedenen Stadien der Verhandlungen umfassend informiert werden, soweit Fragen betroffen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und sie sollte ermächtigt werden, als Beobachter an den Verhandlungen über diese Fragen teilzunehmen.

(15)

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitteilen, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollten sie der Kommission nur Angaben übermitteln müssen, die für die von der Kommission durchzuführende Prüfung relevant sind. Die Genehmigung durch die Kommission und etwaige Verhandlungsleitlinien oder gegebenenfalls die Ablehnung durch die Kommission sollten nur Fragen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(16)

Alle Mitgliedstaaten sollten über Mitteilungen, die die Kommission zu geplanten oder ausgehandelten Abkommen erhalten hat, und über alle begründeten Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen dieser Verordnung trifft, informiert werden. Dabei sollten jedoch etwaige Vertraulichkeitsanforderungen in vollem Umfang eingehalten werden.

(17)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass alle Angaben, die als vertraulich eingestuft werden, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) behandelt werden.

(18)

Wenn die Kommission auf der Grundlage ihrer Prüfung beabsichtigt, die Aufnahme förmlicher Verhandlungen oder den Abschluss eines ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, sollte sie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme abgeben, bevor sie ihre begründete Entscheidung erlässt. Im Falle der Nichtgenehmigung des Abschlusses eines ausgehandelten Abkommens sollte die Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

(19)

Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittstaaten nicht behindert, sollte das Abkommen entweder dessen teilweise oder vollständige Kündigung für den Fall des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand oder ein unmittelbares Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch Vorschriften eines späteren Abkommens vorsehen.

(20)

Übergangsbestimmungen sollten für die Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittstaat bereits Verhandlungen über ein Abkommen aufgenommen oder die Verhandlungen beendet, aber noch nicht seine Zustimmung bekundet hat, durch das Abkommen gebunden zu sein.

(21)

Um sicherzustellen, dass bezüglich der Anwendung dieser Verordnung genügend Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission einen Bericht über deren Anwendung nicht früher als acht Jahre nach Annahme dieser Verordnung unterbreiten. In diesem Bericht sollte die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse den vorübergehenden Charakter dieser Verordnung bestätigen oder prüfen, ob diese Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden sollte, die den gleichen Gegenstand umfasst, oder auch bestimmte Fragen einbezieht, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und durch andere Gemeinschaftsrechtsakte, wie sie in Erwägungsgrund 5 genannt werden, geregelt sind.

(22)

Wenn der von der Kommission unterbreitete Bericht den vorläufigen Charakter der vorliegenden Verordnung bestätigt, sollten die Mitgliedstaaten auch nach der Vorlage des Berichts die Möglichkeit haben, die Kommission über laufende oder bereits angekündigte Verhandlungen zu unterrichten, damit ihnen die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen erteilt wird.

(23)

Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(25)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen gestattet wird, ein mit einem Drittstaat bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen mit einem Drittstaat auszuhandeln und zu schließen.

Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Diese Verordnung gilt für Abkommen über spezifische Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (4) sowie der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (5) fallen.

(3)   Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Abkommen“

a)

ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat;

b)

ein regionales Abkommen zwischen einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, die Nachbarstaaten von Mitgliedstaaten sind, das auf örtliche Umstände abzielt und dem andere Staaten nicht beitreten können.

(2)   Im Zusammenhang mit regionalen Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b gilt im Sinne dieser Verordnung eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat als Bezugnahme auf die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten.

Artikel 3

Mitteilung an die Kommission

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt er dies der Kommission so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen in schriftlicher Form mit.

(2)   Der Mitteilung werden gegebenenfalls eine Kopie des bestehenden Abkommens, des Entwurfs eines Abkommens oder des Entwurfs eines Vorschlags sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beigefügt. Der Mitgliedstaat erläutert den Gegenstand der Verhandlungen und gibt an, welche Fragen in dem geplanten Abkommen behandelt oder welche Vorschriften des bestehenden Abkommens geändert werden sollen. Der Mitgliedstaat kann alle sonstigen zusätzlichen Informationen übermitteln.

Artikel 4

Prüfung durch die Kommission

(1)   Nach Zugang der in Artikel 3 genannten Mitteilung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat förmliche Verhandlungen aufnehmen darf.

(2)   Dabei prüft die Kommission zunächst, ob innerhalb der kommenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Gemeinschaftsabkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat konkret geplant ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft die Kommission, ob alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat Angaben übermittelt, aus denen hervorgeht, dass er an dem Abschluss des Abkommens aufgrund wirtschaftlicher, geografischer, kultureller, historischer, gesellschaftlicher oder politischer Bindungen zu dem betreffenden Drittstaat ein besonderes Interesse hat;

b)

auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben ist davon auszugehen, dass durch das geplante Abkommen das Gemeinschaftsrecht in seiner Wirkung nicht beeinträchtigt und das reibungslose Funktionieren des durch dieses Recht errichteten Systems nicht beeinträchtigt wird; und

c)

das geplante Abkommen würde Gegenstand und Zweck der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

(3)   Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.

Artikel 5

Genehmigung zur Aufnahme der förmlichen Verhandlungen

(1)   Erfüllt das geplante Abkommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Notifizierung gemäß Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen.

Falls erforderlich, kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Klauseln in das geplante Abkommen verlangen.

(2)   Das geplante Abkommen muss eine Bestimmung enthalten, die Folgendes vorsieht:

a)

entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand oder

b)

das unmittelbare Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch die Vorschriften eines später abgeschlossenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand.

Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a sollte wie folgt formuliert werden: „(Name(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten) kündigt dieses Abkommen ganz oder teilweise, wenn die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen mit (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) über denselben zivilrechtlichen Gegenstand, der auch durch dieses Abkommen geregelt wird, schließen.“

Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden: „Dieses Abkommen oder bestimmte Vorschriften dieses Abkommens ist/sind ab dem Tag nicht mehr anwendbar, an dem ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) andererseits über den Gegenstand, der durch das zuletzt genannte Abkommen geregelt wird, in Kraft tritt.“

Artikel 6

Verweigerung der Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

(1)   Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das geplante Abkommen nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme vor.

(2)   Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

(3)   Fordert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(4)   Finden Gespräche nach Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

Artikel 7

Teilnahme der Kommission an den Verhandlungen

Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat als Beobachter teilnehmen, soweit Fragen betroffen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 8

Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

(1)   Vor Unterzeichnung eines ausgehandelten Abkommens teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mit und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.

(2)   Nach Zugang dieser Mitteilung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen

a)

die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt;

b)

die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, sofern neue und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung vorliegen, und

c)

die Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt.

(3)   Wenn das ausgehandelte Abkommen die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt, erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung, das Abkommen abzuschließen.

Artikel 9

Verweigerung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

(1)   Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine Stellungnahme vor.

(2)   Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

(3)   Fordert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Kommission nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(4)   Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(5)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erlass.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Bei der Übermittlung von Angaben an die Kommission gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 kann der Mitgliedstaat angeben, ob Angaben als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Angaben an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Mitteilungen, die sie nach den Artikeln 3 und 8 erhalten hat, und, soweit erforderlich, die Begleitunterlagen sowie alle ihre begründeten Entscheidungen im Sinne der Artikel 5, 6, 8 und 9 unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittstaat aufgenommen, so finden die Artikel 3 bis 11 Anwendung.

Je nach Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 verlangen.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen bereits abgeschlossen, aber das Abkommen noch nicht geschlossen, finden Artikel 3, Artikel 8 Absätze 2 bis 4 und Artikel 9 Anwendung.

Artikel 13

Überprüfung

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens am 13. Juli 2017 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(2)   In diesem Bericht wird entweder

a)

bestätigt, dass die Geltungsdauer dieser Verordnung zu dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt enden soll, oder

b)

empfohlen, dass diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt durch eine neue Verordnung ersetzt wird.

(3)   Wird in diesem Bericht ein Ersetzen der Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b empfohlen, so wird ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 14

Ende der Geltungsdauer

(1)   Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet drei Jahre nach der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 13 durch die Kommission.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts an das Europäische Parlament oder an den Rat, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2)   Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer der Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, im Einklang mit dieser Verordnung weitergeführt und abgeschlossen werden.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom 7. Juli 2009.

(2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.