26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2) enthält in ihrem Anhang I Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Anhang XVII der vorgenannten Verordnung tritt an die Stelle von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG.

(2)

Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben etwaiger Beschränkungen beachtet werden, die in Bezug auf sie in Anhang XVII festgelegt sind.

(3)

Die Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (Perfluoroctansulfonate) (3) und die Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (4), mit denen der Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG geändert wird, wurden im Dezember 2006 kurz vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angenommen, die betreffenden Beschränkungen wurden jedoch noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Daher sollte der Anhang XVII dahingehend geändert werden, dass die jeweiligen Beschränkungen, die sich aus den Richtlinien 2006/122/EG und 2006/139/EG ergeben, darin aufgenommen werden, weil die betreffenden Beschränkungen ansonsten am 1. Juni 2009 aufgehoben würden.

(4)

Gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nach dem 1. Juni 2007 Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente (5) wurde am 25. September 2007 angenommen. Die Entscheidung Nr. 1348/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat (6) wurde am 16. Dezember 2008 erlassen. Die betreffenden Beschränkungen wurden noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Anhang XVII sollte geändert werden, indem die Beschränkungen für bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente, die mit der Richtlinie 2007/51/EG erlassen wurden, und die Beschränkungen für 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat, die mit der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG erlassen wurden, darin aufgenommen werden.

(6)

Es sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (7) berücksichtigt werden.

(7)

Da die Bestimmungen von Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und insbesondere ihr Anhang XVII ab 1. Juni 2009 unmittelbar gelten, sollten die Beschränkungen präzise formuliert sein, damit die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sie korrekt anwenden können. Aus diesem Grund sollte der Wortlaut der Beschränkungen überarbeitet werden. Die Terminologie der einzelnen Einträge sollte vereinheitlicht und an die Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeglichen werden.

(8)

In der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (8) ist vorgeschrieben, dass die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte möglichst rasch erfolgen muss, und es sind darin die Auflagen für die Dekontaminierung solcher Geräte festgelegt. Daher sollte der Eintrag zu PCT in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Vorschrift zu PCT-haltigen Geräten enthalten, für die in der Richtlinie 96/59/EG umfassende Regelungen getroffen wurden.

(9)

Die bestehenden Beschränkungen für die Stoffe 2-Naphthylamin, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl, 4-Aminobiphenyl sind nicht eindeutig, weil nicht klar ist, ob sich das Verbot lediglich auf die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bezieht oder auch auf die Lieferung an gewerbliche Anwender erstreckt. Dies ist zu präzisieren. Da durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (9) die Herstellung, Verarbeitung und Verwendung dieser Stoffe bei der Arbeit verboten ist, sollten die Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf diese Stoffe mit der Richtlinie 98/24/EG in Einklang stehen.

(10)

Die Stoffe Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (10), strengen Beschränkungen. In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird für Tetrachlorkohlenstoff ein Verbot mit Ausnahmen und für 1,1,1-Trichlorethan ein vollständiges Verbot verhängt. Beschränkungen für Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan sind daher in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.

(11)

Da Quecksilber in Batterien in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (11) geregelt ist, sind die gegenwärtig in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Bestimmungen über Quecksilber in Batterien überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Da Abfall nicht unter die Beschränkungen nach dieser Verordnung fällt, sind diesbezügliche Bestimmungen in Anhang XVII, denen zufolge Abfall ausgeschlossen wird, redundant und sollten gestrichen werden.

(13)

Bestimmte Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, damit die Definitionen von „Verwendung“ und „Inverkehrbringen“ in ihrem Artikel 3 Berücksichtigung finden.

(14)

Der Eintrag zu Asbestfasern in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt eine Ausnahmeregelung für Diaphragmen, die Chrysotil enthalten. Es sollte ausgeführt werden, dass diese Ausnahmeregelung nach Eingang der Berichte überarbeitet wird, zu deren Vorlage die Staaten, die von ihr Gebrauch machen, verpflichtet sind. In Anbetracht der Definition von „Inverkehrbringen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten die Mitgliedstaaten überdies die Möglichkeit haben, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen das Inverkehrbringen einiger Erzeugnisse zuzulassen, die solche Fasern enthalten, wenn diese Erzeugnisse vor dem 1. Januar 2005 bereits installiert bzw. in Betrieb waren.

(15)

Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen worden sind (Einträge 1 bis 58), die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfüllen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr gelten, es sei denn, die Herstellung der Stoffe ist verboten.

(16)

Im Unterschied zu der Richtlinie 76/769/EWG wird in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Begriff „Erzeugnis“ definiert. Damit dieselben Sachverhalte abgedeckt sind wie in der ursprünglichen Beschränkung von Cadmium, sollte in einigen Bestimmungen der Begriff „Gemische“ eingefügt werden.

(17)

Es sollte präzisiert werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommenen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmten Quecksilber enthaltenden Messinstrumenten nicht für Geräte gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung bereits in der Gemeinschaft in Gebrauch waren.

(18)

In den Einträgen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivate und Diphenylether-Octabromderivate sollte vorgesehen werden, dass die Beschränkungen nicht für Erzeugnisse gelten, die bereits bei Geltungsbeginn der Beschränkung in Gebrauch waren, da diese Stoffe in Erzeugnissen verarbeitet wurden, die eine lange Lebensdauer haben und auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden, wie Flugzeuge und Kraftfahrzeuge. Da die Verwendung dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (12) geregelt ist, sollten die betreffenden Beschränkungen deshalb auch nicht für diese Geräte gelten.

(19)

In der Beschränkung für Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat sollte präzisiert werden, dass die Gültigkeit bestehender Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide und Biozide, denen Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (13) davon nicht berührt wird.

(20)

Es sollte klargestellt werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltene Beschränkung für Perfluoroctansulfonate nicht für Produkte gilt, die bei Inkrafttreten dieser Beschränkung bereits in Gebrauch waren.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(3)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94.

(5)  ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 13.

(6)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 108.

(7)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(9)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(10)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(13)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24.


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Die Tabelle mit der Bezeichnung der Stoffe, Stoffgruppen und Gemische und den Beschränkungsbedingungen erhält folgende Fassung:

„Bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen worden sind (Einträge 1 bis 58), gelten die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfüllen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr, es sei denn, die Herstellung der Stoffe ist verboten.


Spalte 1

Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische

Spalte 2

Beschränkungsbedingungen

1.

Polychlorierte Terphenyle (PCT)

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoffe,

in Gemischen, einschließlich Altölen, die mehr als 0,005 Gew.-% PCT enthalten.

2.

Chlorethen (Vinylchlorid)

CAS Nr. 75-01-4

EG-Nr. 200-831-0

Darf für keinen Verwendungszweck als Treibgas für Aerosole verwendet werden.

Aerosolpackungen, die diesen Stoff als Treibgas enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach den Definitionen in der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten

1.

Dürfen nicht verwendet werden

in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;

in Scherzspielen;

in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.

2.

Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff — außer aus steuerlichen Gründen — oder ein Parfüm oder beides enthalten und

wenn sie als gefährlich bei Aspiration eingestuft und mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind,

wenn sie als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und

wenn sie in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 15 l oder weniger verpackt werden.

4.

Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung der unter Absatz 3 fallenden Stoffe und Gemische, wenn diese zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, gut sichtbar, lesbar und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren‘.

4.

Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat

CAS-Nr. 126-72-7

1.

Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.

Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

5.

Benzol

CAS-Nr. 71-43-2

EG-Nr. 200-753-7

1.

Darf nicht verwendet werden in Spielwaren oder Teilen von Spielwaren, wenn die Konzentration an frei verfügbarem Benzol höher als 5 mg/kg (0,0005 %) des Gewichts des Spielzeugs bzw. des Teils eines Spielzeugs ist.

2.

Spielwaren und Teile von Spielwaren, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoff,

als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.

4.

Absatz 3 gilt jedoch nicht für:

a)

Treibstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG fallen,

b)

Stoffe und Gemische, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden darf, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.

6.

Asbestfasern

a)

Krokydolith

CAS-Nr. 12001-28-4

b)

Amosit

CAS-Nr. 12172-73-5

c)

Anthophyllit

CAS-Nr. 77536-67-5

d)

Aktinolith

CAS-Nr. 77536-66-4

e)

Tremolit

CAS-Nr. 77536-68-6

f)

Chrysotil

CAS-Nr. 12001-29-5

CAS-Nr. 132207-32-0

1.

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.

Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Diaphragmen, die Chrysotil enthalten (Buchstabe f) für bestehende Elektrolyseanlagen von dieser Regelung ausnehmen, bis deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, oder bis geeignete asbestfreie Substitute verfügbar werden, je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt.

Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen der Kommission bis zum 1. Juni 2011 über die Verfügbarkeit asbestfreier Substitute für Elektrolyseanlagen, über die getroffenen Maßnahmen zur Entwicklung solcher Alternativen, über den Gesundheitsschutz für die Arbeitskräfte in diesen Anlagen, über die Mengen an Chrysotil und dessen Quelle, über die Quelle und die Mengen der Chrysotil enthaltenden Diaphragmen und über das Datum, an dem die Ausnahmeregelung auslaufen soll, Bericht erstatten. Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

Nach Eingang der Berichte lässt die Kommission durch die Agentur ein Dossier gemäß Artikel 69 zum Zweck des Verbots des Inverkehrbringens und der Verwendung Chrysotil enthaltender Diaphragmen erstellen.

2.

Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Jedoch können die Mitgliedstaaten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Verwendung solcher Erzeugnisse, bis sie beseitigt werden oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, einschränken, verbieten oder bestimmten Bedingungen unterwerfen.

Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen kompletter Erzeugnisse, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen gestatten. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission bis zum 1. Juni 2011 von solchen einzelstaatlichen Maßnahmen unterrichten. Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

3.

Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist das gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Inverkehrbringen und die gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Verwendung von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, nur zulässig, wenn der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleistet, dass die Erzeugnisse ein Etikett gemäß Anlage 7 dieses Anhangs tragen.

7.

Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid

CAS-Nr. 545-55-1

EG-Nr. 208-892-5

1.

Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.

Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

8.

Polybrombiphenyle; polybromierte Biphenyle (PBB)

CAS-Nr. 59536-65-1

1.

Dürfen nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.

Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

9.

a)

Panamarindenpulver

(Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate

CAS-Nr. 68990-67-0

EG-Nr. 273-620-4

b)

Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger)

c)

Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum)

d)

Benzidin und/oder seine Derivate

CAS-Nr. 92-87-5

EG-Nr. 202-199-1

e)

o-Nitrobenzaldehyd

CAS-Nr. 552-89-6

EG-Nr. 209-025-3

f)

Holzstaub

1.

Dürfen nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.

Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

10.

a)

Ammoniumsulfid

CAS-Nr. 12135-76-1

EG-Nr. 235-223-4

b)

Ammoniumhydrogensulfid

CAS-Nr. 12124-99-1

EG-Nr. 235-184-3

c)

Ammoniumpolysulfid

CAS-Nr. 9080-17-5

EG-Nr. 232-989-1

1.

Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.

Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.

Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

11.

Flüchtige Ester der Bromessigsäure:

a)

Methylbromacetat

CAS-Nr. 96-32-2

EG-Nr. 202-499-2

b)

Ethylbromacetat

CAS-Nr. 105-36-2

EG-Nr. 203-290-9

c)

Propylbromacetat

CAS-Nr. 35223-80-4

d)

Butylbromacetat

CAS-Nr. 18991-98-5

EG-Nr. 242-729-9

1.

Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.

Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

12.

2-Naphthylamin

CAS-Nr. 91-59-8

EG-Nr. 202-080-4 und seine Salze

13.

Benzidin

CAS-Nr. 92-87-5

EG-Nr. 202-199-1 und seine Salze

14.

4-Nitrobiphenyl

CAS-Nr. 92-93-3

EINECS/EG-Nr. 202-204-7

15.

4-Aminobiphenyl, Xenylamin

CAS-Nr. 92-67-1

EINECS/EG-Nr. 202-177-1 und seine Salze

Folgendes gilt für die Einträge 12 bis 15:

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von > 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

16.

Bleicarbonate:

a)

wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3

CAS-Nr. 598-63-0

EG-Nr. 209-943-4

b)

Triblei-bis(carbonat)-dihydroxid 2Pb CO3-Pb(OH)2

CAS-Nr. 1319-46-6

EG-Nr. 215-290-6

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß und Bleisulfaten in Farben zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen erteilen.

17.

Bleisulfate:

a)

PbSO4

CAS-Nr. 7446-14-2

EG-Nr. 231-198-9

b)

Pbx SO4

CAS-Nr. 15739-80-7

EG-Nr. 239-831-0

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß und Bleisulfaten in Farben zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen erteilen.

18.

Quecksilberverbindungen

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die für folgende Verwendungen bestimmt sind:

a)

zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

Bootskörpern;

Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art;

b)

zum Schutz von Holz;

c)

zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen;

d)

zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

18a.

Quecksilber

CAS-Nr. 7439-97-6

EG-Nr. 231-106-7

1.

Darf nicht in Verkehr gebracht werden:

a)

in Fieberthermometern;

b)

in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).

2.

Die in Absatz 1 genannte Beschränkung gilt nicht für Messinstrumente, die vor dem 3. April 2009 in der Gemeinschaft in Gebrauch waren. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Inverkehrbringen solcher Messinstrumente einschränken oder verbieten.

3.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:

a)

Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind,

b)

Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a) bis zum 3. Oktober 2009.

4.

Bis zum 3. Oktober 2009 prüft die Kommission, ob für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke zuverlässige, technisch und wirtschaftlich durchführbare und weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind. Auf der Grundlage dieser Prüfung oder sobald neue Erkenntnisse über zuverlässige und weniger bedenkliche Alternativen für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente vorliegen, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Beschränkung nach Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke auszudehnen, so dass quecksilberhaltige Messinstrumente nicht mehr zum Einsatz kommen, wann immer dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist.

19.

Arsenverbindungen

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

Bootskörpern;

Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

2.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.

3.

Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

4.

Abweichend von Absatz 3 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)

Für Stoffe und Gemische für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen, sofern sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

b)

Mit CCA-Lösungen behandeltes Holz gemäß Buchstabe a darf für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gebracht werden, sofern die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,

als Lärmschutz,

als Lawinenschutz,

als Leitplanken und Schranken an Straßen,

als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

in Erdstützwänden,

als Strom- und Telekommunikationsmasten,

als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

c)

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen müssen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass sämtliches behandeltes Holz einzeln mit der Aufschrift versehen ist: ‚Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.‘ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in Verkehr gebrachtes Holz mit der Aufschrift versehen ist: ‚Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.‘

d)

Die Verwendung von behandeltem Holz nach Buchstabea ist jedoch verboten:

in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

in Meeresgewässern,

für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz gemäß Buchstabe b,

in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Enderzeugnissen in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

5.

Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Nutzungsdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.

6.

Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde:

kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden,

kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht werden.

7.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde:

unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird,

unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht wird.

20.

Zinnorganische Verbindungen

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind.

2.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen, an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern:

a)

an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden;

b)

an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

c)

an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

3.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind.

21.

Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran, Dibutylzinnhydrogenborat C8H19BO3Sn (DBB)

CAS-Nr. 75113-37-0

EG-Nr. 401-040-5

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Gemische ausschließlich zu Erzeugnissen verarbeitet werden, in denen er nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% vorhanden ist.

22.

Pentachlorphenol

CAS-Nr. 87-86-5

EG-Nr. 201-778-6 und seine Salze und Ester

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoff,

als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.

23.

Cadmium

CAS-Nr. 7440-43-9

EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen

Für die Zwecke dieses Eintrags entsprechen die in eckigen Klammern stehenden Codes und Kapitel jenen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1).

1.

Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Stoffen und Gemischen hergestellten Erzeugnisse verwendet werden:

a)

Polyvinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21] [3904 22],

Polyurethan (PUR) [3909 50],

Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen (‚master batch‘) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10],

Celluloseacetat (CA) [3912 11] [3912 12],

Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11] [3912 12],

Epoxydharze [3907 30],

Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],

Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],

ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],

Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],

Polybuthylenterephtalat (PBT),

Polystyrol glasklar/Standard [3903 11] [3903 19],

Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),

vernetztes Polyethylen (VPE),

Polystyrol, schlagfest (SB),

Polypropylen (PP) [3902 10];

b)

Anstrichfarben und Lacke [3208] [3209]

Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein und in jedem Fall unter 0,1 Gew.-% liegen.

Das Inverkehrbringen von mit Cadmium gefärbten Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen, die aus den vorstehend genannten Stoffen und Gemischen hergestellt werden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffs übersteigt.

2.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen.

3.

Darf nicht verwendet werden als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Gemischen oder Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:

Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel) [3923 29 10],

Bürobedarf und Schulbedarf [3926 10],

Beschläge für Möbel, Karosserien usw. [3926 30],

Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe) [3926 20],

Boden- und Wandverkleidungen [3918 10],

imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien [5903 10],

Kunstleder [4202],

Schallplatten,

Rohre und Anschlussteile [3917 23],

Pendeltüren (Typ ‚Saloon‘),

Straßenverkehrsmittel (innen, außen, Karosserieboden),

Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen,

Kabelisolierungen.

Das Inverkehrbringen der vorstehend genannten Gemische, Erzeugnisse oder Bestandteile dieser Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Polymers übersteigt.

4.

Absatz 3 gilt jedoch nicht für Gemische und Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten.

5.

Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jeglichen Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jegliche Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.

Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den folgenden Sektoren bzw. zu den folgenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse:

a)

Geräte und Maschinen:

zur Herstellung von Lebensmitteln [8210] [8417 20] [8419 81] [8421 11] [8421 22] [8422] [8435] [8437] [8438] [8476 11],

für die Landwirtschaft [8419 31] [8424 81] [8432] [8433] [8434] [8436],

für das Gefrieren und Tiefgefrieren [8418],

für die Druckerei und Presse [8440] [8442] [8443],

b)

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

Haushaltsgeräten [7321] [8421 12] [8450] [8509] [8516],

Möbeln [8465] [8466] [9401] [9402] [9403] [9404],

sanitären Anlagen [7324],

Zentralheizungen und Klimaanlagen [7322] [8403] [8404] [8415],

Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten.

6.

Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden:

a)

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

Papier und Pappe [8419 32] [8439] [8441], Textilien und Bekleidung [8444] [8445] [8447] [8448] [8449] [8451] [8452];

b)

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen [8425] [8426] [8427] [8428] [8429] [8430] [8431],

Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87],

Zügen [Kapitel 86],

Schiffen [Kapitel 89].

7.

Die Beschränkungen der Absätze 5 und 6 gelten jedoch nicht für:

Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die in der Luft- und Raumfahrt, im Bergbau, in der ‚Off-shore‘-Technik sowie im Kernenergiebereich eingesetzt werden, wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Straßenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen,

elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie eingesetzt werden.

24.

Monomethyl–tetrachlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 141

CAS-Nr. 76253-60-6

1.

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)

Anlagen und Maschinenteile, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden, bis diese Anlagen und Maschinenteile entsorgt werden,

b)

die Wartung von Anlagen und Maschinenteilen, die sich am 18. Juni 1994 bereits in einem Mitgliedstaat im Betrieb befanden.

Für die Zwecke von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten jedoch aus Gründen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung dieser Anlagen und Maschinenteile vor deren Entsorgung untersagen.

25.

Monomethyl–dichlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 121

Ugilec 21

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

26.

Monomethyl–dibromdiphenylmethan Brombenzylbromtoluol, Isomerengemisch

Handelsname: DBBT

CAS-Nr. 99688-47-8

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

27.

Nickel

CAS-Nr. 7440-02-0

EG-Nr. 231-111-4 und seine Verbindungen

1.

Darf nicht verwendet werden:

a)

in sämtlichen Stäben, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, außer wenn die Nickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2 μg/cm2/Woche liegt (Migrationslimit);

b)

in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel:

Ohrringen,

Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,

Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern,

Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,

sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche übersteigt;

c)

in den in Buchstabe b aufgeführten Erzeugnissen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht übersteigen.

2.

Erzeugnisse, für die Absatz 1 gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen.

3.

Zum Nachweis der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Absatz 1 und 2 sind als Testmethoden die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen zu verwenden.

28.

Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

Krebserzeugend der Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/krebserzeugend der Kategorie 1 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 1

Krebserzeugend der Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/krebserzeugend der Kategorie 2 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 2

29.

Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als erbgutverändernd der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

Erbgutverändernd der Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/erbgutverändernd der Kategorie 1 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 3

Erbgutverändernd der Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/erbgutverändernd der Kategorie 2 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 4

30.

Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

Fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1A — Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung (Tabelle 3.1) oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1 mit R60 (kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) oder R61(kann das Kind im Mutterleib schädigen) (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 5

Fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1B — Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung (Tabelle 3.1) oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 mit R60 (kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) oder R61(kann das Kind im Mutterleib schädigen) (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 6

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 28 bis 30:

1.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoffe,

als Bestandteile anderer Stoffe oder

in Gemischen,

die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs folgende Werte erreicht oder übersteigt:

die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder

die jeweiligen in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Konzentrationen.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Nur für gewerbliche Anwender.‘

2.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)

Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;

b)

kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;

c)

folgende Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse:

Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,

Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;

d)

Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.

31.

a)

Kreosot; Waschöl

CAS-Nr. 8001-58-9

EG-Nr. 232-287-5

b)

Kreosotöl, Waschöl

CAS-Nr. 61789-28-4

EG-Nr. 263-047-8

c)

Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle; Naphtalinöl

CAS-Nr. 84650-04-4

EG-Nr. 283-484-8

d)

Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion; Waschöl

CAS-Nr. 90640-84-9

EG-Nr. 292-605-3

e)

höher siedende Destillate (Kohlenteer); schweres Anthracenöl

CAS-Nr. 65996-91-0

EG-Nr. 266-026-1

f)

Anthracenöl

CAS-Nr. 90640-80-5

EG-Nr. 292-602-7

g)

Teersäuren, Kohle, Rohöl; Rohphenole

CAS-Nr. 65996-85-2

EG-Nr. 266-019-3

h)

Kreosot, Holz

CAS-Nr. 8021-39-4

EG-Nr. 232-419-1

i)

Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände (Kohle)

CAS-Nr. 122384-78-5

EG-Nr. 310-191-5

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Holzbehandlung bestimmt sind. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Abweichend von Absatz 1 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)

Diese Stoffe und Gemische dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie

i)

Benzo[a]pyren in einer Konzentration von weniger als 50 mg/kg (0,005 Gew.-%) und

ii)

wasserlösliche Phenole in einer Konzentration von weniger als 3 Gew.-% enthalten.

Solche Stoffe und Gemische zur Verwendung bei der Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken dürfen

nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden,

nicht an Verbraucher abgegeben werden.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken‘.

b)

Für nach Buchstabe a in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke — etwa Baumstützen —, Häfen, Wasserwege).

c)

Das Verbot für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 gilt nicht für Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 mit unter Eintrag 31 Buchstaben a bis i aufgeführten Stoffen behandelt wurde und zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtmarkt angeboten wird.

3.

Die Verwendung von behandeltem Holz nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist jedoch verboten:

innerhalb von Gebäuden, unabhängig von deren Zweckbestimmung;

bei Spielzeugen;

auf Spielplätzen;

in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht;

für die Anfertigung von Gartenmobiliar wie etwa Picknicktischen;

für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufarbeitung von:

Behältern für lebende Pflanzen,

Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen,

anderem Material, das die oben genannten Erzeugnisse kontaminieren kann.

32.

Chloroform

CAS-Nr. 67-66-3

EG-Nr. 200-663-8

34.

1,1,2-Trichlorethan

CAS-Nr. 79-00-5

EG-Nr. 201-166-9

35.

1,1,2,2-Tetrachlorethan

CAS-Nr. 79-34-5

EG-Nr. 201-197-8

36.

1,1,1,2-Tetrachlorethan

CAS-Nr. 630-20-6

37.

Pentachlorethan

CAS-Nr. 76-01-7

EG-Nr. 200-925-1

38.

1,1-Dichlorethen

CAS-Nr. 75-35-4

EG-Nr. 200-864-0

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 32 bis 38:

1.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoffe,

als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr,

wenn der Stoff oder das Gemisch für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit und/oder die Anwendung in Formen bestimmt ist, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien).

2.

Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische, in denen sie in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% enthalten sind, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Nur zur Verwendung in Industrieanlagen‘.

Diese Anforderung gilt jedoch nicht für:

a)

Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;

b)

kosmetische Mittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 76/768/EWG des Rates.

40.

Stoffe, die gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind

1.

Dürfen weder als Stoff noch als Gemisch in Aerosolpackungen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wie z. B. für

Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,

künstlichen Schnee und Reif,

unanständige Geräusche,

Luftschlangen,

Scherzexkremente,

Horntöne für Vergnügungen,

Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,

künstliche Spinnweben,

Stinkbomben.

2.

Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Nur für gewerbliche Anwender‘.

3.

Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (2) genannten Aerosolpackungen.

4.

Die in Absatz 1 und 2 genannten Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

41.

Hexachlorethan

CAS-Nr. 67-72-1

EG-Nr. 200-666-4

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

42.

Alkane, C10-C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine)

EG-Nr. 287-476-5

CAS-Nr. 85535-84-8

Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder in Gemischen in Konzentrationen von über 1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn der Stoff oder das Gemisch bestimmt ist:

für die Metallver- und Metallbearbeitung,

zum Fetten von Leder.

43.

Azofarbstoffe

1.

Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in — gemäß den in Anlage 10 aufgeführten Prüfverfahren — nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie beispielsweise:

kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,

Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,

für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.

2.

Außerdem dürfen die in Absatz 1 genannten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen entsprechen.

3.

Die in Anlage 9, ‚Liste der Azofarbstoffe‘, dieser Verordnung aufgeführten Azofarbstoffe dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von über 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen bestimmt sind.

44.

Diphenylether-Pentabromderivat

C12H5Br5O

1.

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoff,

in Gemischen mit einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-%.

2.

Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten.

3.

Absatz 2 gilt jedoch nicht für:

Erzeugnisse, die vor dem 15. August 2004 in der Gemeinschaft verwendet wurden,

Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen.

45.

Diphenylether-Octabromderivat

C12H2Br8O

1.

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoff,

als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr.

2.

Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten.

3.

Absatz 2 gilt jedoch nicht für:

Erzeugnisse, die vor dem 15. August 2004 in der Gemeinschaft verwendet wurden,

Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

46.

a)

Nonylphenol

C6H4(OH)C9H19

CAS-Nr. 25154-52-3

EG-Nr. 246-672-0

b)

Nonylphenolethoxylate

(C2H4O)nC15H24O

Darf für die folgenden Zwecke weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

1.

gewerbliche Reinigung, ausgenommen:

überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,

Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

2.

Haushaltsreinigung;

3.

Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen:

Behandlungen, bei denen kein NPE in das Abwasser gelangt,

Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);

4.

Emulgator in Melkfett;

5.

Metallverarbeitung, ausgenommen:

Anwendungen in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

6.

Herstellung von Zellstoff und Papier;

7.

kosmetische Mittel;

8.

sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen:

Spermizide;

9.

Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden. Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide oder Biozide, die Nonylphenolethoxylate als Formulierungshilfsstoffe enthalten, bleiben jedoch, wenn sie vor dem 17. Juni 2003 erteilt wurden, bis zu ihrem Auslaufen unberührt von dieser Einschränkung.

47.

Chrom-VI-Verbindungen

1.

Zement und zementhaltige Gemische dürfen nicht verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an löslichem Chrom VI in der Trockenmasse des Zements nach Hydratisierung mehr als 2 mg/kg (0,0002 %) beträgt.

2.

Werden Reduktionsmittel verwendet, so muss der Lieferant unbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar angegeben ist, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den in Absatz 1 genannten Grenzwert überschreitet.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für das Inverkehrbringen im Hinblick auf überwachte geschlossene und vollautomatische Prozesse und auf die Verwendung in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Gemische ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

48.

Toluol

CAS-Nr. 108-88-3

EG-Nr. 203-625-9

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten Klebstoffen und Farbsprühdosen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

49.

Trichlorbenzol

CAS-Nr. 108-88-3

EG-Nr. 203-625-9

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% zu keinem Verwendungszweck in Verkehr gebracht oder verwendet werden, außer:

als Synthese-Zwischenprodukt,

als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorreaktionen oder

bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-Triaminobenzol (TATB).

50.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

a)

Benzo(a)pyren (BaP)

CAS-Nr. 50-32-8

b)

Benzo(e)pyren (BeP)

CAS-Nr. 192-97-2

c)

Benzo(a)anthracen (BaA)

CAS-Nr. 56-55-3

d)

Chrysen (CHR)

CAS-Nr. 218-01-9

e)

Benzo(b)fluoranthen (BbFA)

CAS-Nr. 205-99-2

f)

Benzo(j)fluoranthen (BjFA)

CAS-Nr. 205-82-3

g)

Benzo(k)fluoranthen (BkFA)

CAS-Nr. 207-08-9

h)

Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA)

CAS-Nr. 53-70-3

1.

Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Weichmacheröle nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn

sie mehr als 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) BaP enthalten oder

der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) beträgt.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der PAK-Extrakt weniger als 3 Gew.-% beträgt — gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PAK in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) —, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PAK-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

2.

Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay — gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi — Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) — nicht überschreitet.

3.

Ausgenommen von Absatz 2 sind runderneuerte Reifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

4.

‚Reifen‘ im Sinne dieses Eintrags sind Reifen für Fahrzeuge, die unter folgende Richtlinien fallen:

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (4);

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5) und

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (6).

51.

Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EG-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

a)

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

CAS-Nr. 117-81-7

EG-Nr. 204-211-0

b)

Dibutylphthalat (DBP)

CAS-Nr.: 84-74-2

EG-Nr. 201-557-4

c)

Benzylbutylphtalat (BBP)

CAS-Nr. 85-68-7

EG-Nr. 201-622-7

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.

2.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Die Kommission nimmt bis zum 16. Januar 2010 eine Neubewertung der im Zusammenhang mit diesem Eintrag vorgesehenen Maßnahmen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über diese Stoffe und ihre Substitute vor; erforderlichenfalls werden die Maßnahmen entsprechend geändert.

4.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚Babyartikel‘ jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

52.

Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EG-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

a)

Di-‚isononyl‘phthalat (DINP)

CAS-Nr. 28553-12-0 und 68515-48-0

EG-Nr. 249-079-5 und 271-090-9

b)

Di-‚isodecyl‘phthalat (DIDP)

CAS-Nr. 26761-40-0 und 68515-49-1

EG-Nr. 247-977-1 und 271-091-4

c)

Di-n-octylphthalat (DNOP)

CAS-Nr. 117-84-0

EG-Nr. 204-214-7

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können.

2.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Die Kommission nimmt bis zum 16. Januar 2010 eine Neubewertung der im Zusammenhang mit diesem Eintrag vorgesehenen Maßnahmen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über diese Stoffe und ihre Substitute vor; erforderlichenfalls werden die Maßnahmen entsprechend geändert.

4.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚Babyartikel‘ jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

53.

Perfluoroctansulfonate (PFOS) C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

1.

Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg (0,005 Gew.-%) in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

2.

Darf nicht in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon in Verkehr gebracht werden, wenn die PFOS-Konzentration ≥ 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen wenn der PFOS-Anteil ≥ 1 μg/m2 des beschichteten Materials beträgt.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch weder für folgende Produkte noch für die zu deren Erzeugung erforderlichen Stoffe und Gemische:

a)

Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,

b)

fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,

c)

Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt durch vollständigen Einsatz der einschlägigen besten verfügbaren Technologien, die im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), entwickelt worden sind, auf ein Mindestmaß reduziert wird,

d)

Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.

4.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

5.

Absatz 2 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft vor dem 27. Juni 2008 verwendet wurden.

6.

Die Absätze 1 und 2 finden unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Anwendung.

7.

Sobald neue Informationen über Einzelheiten für den Einsatz und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für den Einsatz vorliegen, überprüft die Kommission sämtliche Ausnahmeregelungen von Absatz 3 Buchstaben a bis d, so dass

a)

die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,

b)

eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,

c)

PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.

8.

Die Kommission überprüft fortdauernd die laufenden Risikobewertungstätigkeiten und die Verfügbarkeit weniger bedenklicher Alternativen oder Technologien im Zusammenhang mit der Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA) und verwandten Stoffen und schlägt alle erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Risiken einschließlich einer Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung vor, insbesondere wenn weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien, die technisch und wirtschaftlich vertretbar sind, zur Verfügung stehen.

54.

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

CAS-Nr. 111-77-3

EG-Nr. 203-906-6

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht werden.

55.

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

CAS-Nr. 112-34-5

EG-Nr. 203-961-6

1.

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Spritzfarben oder Reinigungssprays in Aerosolpackungen in einer Konzentration von ≥ 3 Gew.-% erstmalig in Verkehr gebracht werden.

2.

Nach dem 27. Dezember 2010 dürfen DEGBE-haltige Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

3.

Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebrachte DEGBE-haltige Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, in einer Konzentration von 3 Gew.-% oder mehr ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sind:

‚Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden‘.

56.

Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 26447-40-5

EG-Nr. 247-714-0

1.

Darf nach dem 27. Dezember 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Gemischen, die diesen Stoff in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% MDI enthalten, in Verkehr gebracht werden; es sei denn, der Lieferant gewährleistet vor dem Inverkehrbringen, dass die Verpackung

a)

Schutzhandschuhe enthält, die den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates entsprechen (9);

b)

unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚—

Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.

Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden.

Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.‘

2.

Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Heißklebstoffe.

57.

Cyclohexan

CAS-Nr. 110-82-7

EG-Nr. 203-806-2

1.

Darf nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Kontaktklebstoffen auf Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% in Packungsgrößen von mehr als 350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.

2.

Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember 2010 nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

3.

Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr enthalten, ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sind:

‚—

Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden.

Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden.‘

58.

Ammoniumnitrat (AN)

CAS-Nr. 6484-52-2

EG-Nr. 229-347-8

1.

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Gew.-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht.

2.

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Gew.-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer:

a)

nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (11) über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen;

b)

Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche,

für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck:

i)

‚Landwirt‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

ii)

‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (12);

c)

natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen.

3.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert von bis zu 20 Gew.-% für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Gemischen anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

3.

In den Anlagen 1 bis 6 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„EINLEITUNG

Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften

Stoffname:

Der Name entspricht der internationalen chemischen Bezeichnung, die im Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet wird.

Stoffe werden so weit wie möglich mit ihren IUPAC-Namen bezeichnet. Stoffe, die in EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances — Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (European List of Notified Chemical Substances — Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) oder in der Liste ‚No-longer-polymers‘ aufgeführt sind, werden mit den dort verwendeten Bezeichnungen bezeichnet. In einigen Fällen sind auch andere Namen, wie z. B. der Trivialname oder der gebräuchliche Name, angegeben. Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte werden nach Möglichkeit mit ihren ISO-Namen bezeichnet.

Einträge für Stoffgruppen:

Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen. In diesen Fällen gelten die Einstufungsvorschriften für alle von der Beschreibung erfassten Stoffe

In einigen Fällen gibt es Einstufungsvorschriften für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, und beim Gruppeneintrag wird der Vermerk ‚mit Ausnahme der an einer anderen Stelle in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Stoffe‘ hinzugefügt.

In einigen Fällen können einzelne Stoffe in mehreren Gruppeneinträgen aufgeführt sein. In diesen Fällen entspricht die Einstufung des Stoffes derjenigen beider Gruppeneinträge. Sind für dieselbe Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist die strengere Einstufung zu verwenden.

Indexnummer:

Die Indexnummer ist der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Indexnummer in der Anlage aufgeführt.

EG-Nummer:

Die EG-Nummer, d. h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union. Die EINECS-Nummer kann im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) eingesehen werden. Die ELINCS-Nummer kann in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) eingesehen werden. Die NLP-Nummer kann in der Liste ‚No-longer-polymers‘ eingesehen werden. Diese Listen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Bei der EG-Nummer handelt es sich um ein System siebenstelliger Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, das bei 200-001-8 (EINECS), 400-010-9 (ELINCS) und 500-001-0 (NLP) beginnt. Diese Nummer ist in der Spalte ‚EG-Nummer‘ angegeben.

CAS-Nummer:

Vom Chemical Abstracts Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

Anmerkungen:

Der vollständige Wortlaut der Anmerkungen ist in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt.

Für diese Verordnung sind folgende Anmerkungen zu berücksichtigen:

 

Anmerkung A:

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss der Name des Stoffes auf dem Kennzeichnungsschild mit einer der in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.

In einigen Fällen wird in diesem Teil eine allgemeine Beschreibung wie ‚…verbindungen‘ oder ‚…salze‘ verwendet. In diesem Fall hat der Lieferant, der einen solchen Stoff in Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die korrekte Bezeichnung anzugeben; dabei ist Anhang VI Punkt 1.1.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gebührend zu berücksichtigen.

 

Anmerkung C:

Einige organische Stoffe können entweder in einer besonderen isomerischen Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in den Verkehr gebracht werden.

 

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die zu spontaner Polymerisierung oder Zersetzung neigen, werden üblicherweise in einer stabilisierten Form in den Verkehr gebracht. In dieser Form werden sie auch in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.

Allerdings gelangen diese Stoffe gelegentlich auch in nicht stabilisierter Form in den Verkehr. In diesem Fall muss der Hersteller oder jede Person, die einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild den Namen des Stoffes und dahinter die Wörter ‚nicht stabilisiert‘ angeben.

 

Anmerkung J:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ oder ‚erbgutverändernd‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gew.-% Benzol enthält (EG-Nr. 200-753-7).

 

Anmerkung K:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ oder ‚erbgutverändernd‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gew.-% 1,3-Butadien enthält (EG-Nr. 203-450-8).

 

Anmerkung L:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346, enthält.

 

Anmerkung M:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gew.-% Benzo(a)pyren enthält (EG-Nr. 200-028-5).

 

Anmerkung N:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozess bekannt ist und nachgewiesen werden kann, dass der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.

 

Anmerkung P:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gew.-% Benzol enthält (EG-Nr. 200-753-7).

 

Anmerkung R:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm.“

4.

In den Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 werden in den Einträgen der Spalte „Anmerkungen“ die Verweise auf die Anmerkungen E, H und S gestrichen.

5.

In Anlage 1 wird der Titel durch „Eintrag 28 — Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/Kategorie 1 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

6.

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Eintrag 28 — Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 1B (Tabelle 3.1/Kategorie 2 (Tabelle 3.2)“.

b)

In den Einträgen mit den Indexnummern 024-017-00-8, 611-024-00-1, 611-029-00-9, 611-030-00-4 und 650-017-00-8, werden die Wörter „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt durch „Annex VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“.

c)

Die Einträge mit den Indexnummern 649-062-00-6, 649-063-00-1, 649-064-00-7, 649-065-00-2, 649-066-00-8, 649-067-00-3, 649-068-00-9, 649-069-00-4, 649-070-00-X, 649-071-00-5, 649-072-00-0, 649-073-00-6, 649-074-00-1, 649-075-00-7, 649-076-00-2, 649-077-00-8, 649-078-00-3, 649-079-00-9, 649-080-00-4, 649-081-00-X, 649-082-00-5, 649-083-00-0, 649-084-00-6, 649-085-00-1, 649-086-00-7, 649-087-00-2, 649-089-00-3, 649-090-00-9, 649-091-00-4, 649-092-00-X, 649-093-00-5, 649-094-00-0, 649-095-00-6, 649-096-00-1, 649-097-00-7, 649-098-00-2, 649-099-00-8, 649-100-00-1, 649-101-00-7, 649-102-00-2, 649-103-00-8, 649-104-00-3, 649-105-00-9, 649-106-00-4, 649-107-00-X, 649-108-00-5, 649-109-00-0, 649-110-00-6, 649-111-00-1, 649-112-00-7, 649-113-00-2, 649-114-00-8, 649-115-00-3, 649-116-00-9, 649-117-00-4, 649-119-00-5, 649-120-00-0, 649-121-00-6, 649-122-00-1, 649-123-00-7, 649-124-00-2, 649-125-00-8, 649-126-00-3, 649-127-00-9, 649-128-00-4, 649-129-00-X, 649-130-00-5, 649-131-00-0, 649-132-00-6, 649-133-00-1, 649-134-00-7, 649-135-00-2, 649-136-00-8, 649-137-00-3, 649-138-00-9, 649-139-00-4, 649-140-00-X, 649-141-00-5, 649-142-00-0, 649-143-00-6, 649-144-00-1, 649-145-00-7, 649-146-00-2, 649-147-00-8, 649-148-00-3, 649-149-00-9, 649-150-00-4, 649-151-0-X, 649-152-00-5, 649-153-00-0, 649-154-00-6, 649-155-00-1, 649-156-00-7, 649-157-00-2, 649-158-00-8, 649-159-00-3, 649-160-00-9, 649-161-00-4, 649-162-00-X, 649-163-00-5, 649-164-00-0, 649-165-00-6, 649-166-00-1, 649-167-00-7, 649-168-00-2, 649-169-00-8, 649-170-00-3, 649-171-00-9, 649-172-00-4, 649-173-00-X, 649-174-00-5, 649-177-00-1, 649-178-00-7, 649-179-00-2, 649-180-00-8, 649-181-00-3, 649-182-00-9, 649-183-00-4, 649-184-00-X, 649-185-00-5, 649-186-00-0, 649-187-00-6, 649-188-00-1, 649-189-00-7, 649-190-00-2, 649-191-00-8, 649-193-00-9, 649-194-00-4, 649-195-00-X, 649-196-00-5, 649-197-00-0, 649-198-00-6, 649-199-00-1, 649-200-00-5, 649-201-00-0, 649-202-00-6, 649-203-00-1, 649-204-00-7, 649-205-00-2, 649-206-00-8, 649-207-00-3, 649-208-00-9, 649-209-00-4 und 649-210-00-X werden gestrichen.

7.

In Anlage 3 wird der Titel durch „Eintrag 29 — Erbgutverändernde Stoffe: Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/Kategorie 1 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

8.

In Anlage 4 wird der Titel durch „Eintrag 29 — Erbgutverändernde Stoffe: Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/Kategorie 2 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

9.

In Anlage 5 wird der Titel durch „Eintrag 30 — Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/Kategorie 1 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

10.

In Anlage 6 wird der Titel durch „Eintrag 30 — Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/Kategorie 2 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

11.

In Anlage 8 wird der Titel durch „Eintrag 43 — Azofarbstoffe — Liste der aromatischen Amine“ ersetzt.

12.

In Anlage 9 wird der Titel durch „Eintrag 43 — Azofarbstoffe — Liste der Azofarbstoffe“ ersetzt.

13.

Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel wird durch „Eintrag 43 — Azofarbstoffe — Verzeichnis der Prüfverfahren“ ersetzt.

b)

In der Fußnote erhalten die Adressen von CEN and Cenelec folgende Fassung:

„CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Brüssel, BELGIEN Tel. +32 25500811, Fax +32 25500819 http://www.cen.eu/cenorm/homepage.htm

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Brüssel, BELGIEN Tel. +32 25196871, Fax +32 25196919 http://www.cenelec.eu/Cenelec/Homepage.htm“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 42.

(2)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(8)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(10)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(12)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“