18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangbeschränkungen für die Sandaalfischerei in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa sowie IIa und IV

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangbeschränkungen für die Sandaalfischerei in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa sowie IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 vorläufig festgesetzt.

(2)

Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 überprüft die Kommission die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und die Quoten für das Jahr 2009 für Sandaal in jenen Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF).

(3)

Die TAC für die ICES-Gebiete IIa und IV wird anhand der Rechenformel in Anhang IID Nummer 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ermittelt. Nach dieser Rechenformel würde die TAC auf 435 000 Tonnen festgesetzt.

(4)

Gemäß Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 darf die TAC in den ICES-Gebieten IIa und IV 400 000 Tonnen nicht übersteigen.

(5)

Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Konsultationen mit Norwegen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 10. Dezember 2008 über die Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stattgefunden haben. Folglich sollte der Anteil der Gemeinschaft an dem Teil der TAC, der in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefangen werden darf, auf 90 % von 400 000 Tonnen festgesetzt werden.

(6)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei empfiehlt, die TAC um 4,23 % zu erhöhen, damit die EG-Gewässer des Gebiets IIIa eingeschlossen werden können.

(7)

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 erhält der Eintrag für Sandaale in den EG-Gewässern der Gebiete IIIa sowie IIa und IV folgende Fassung:

„Art

:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiet

:

IIIa (EG-Gewässer); IIa und IV (EG-Gewässer) (1)

SAN/2A3A4.

Dänemark

327 249 (2)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

501 (3)

Schweden

12 017 (4)

Vereinigtes Königreich

7 153 (5)

EG

346 920 (6)

Norwegen

27 500 (7)

Färöer

2 500

TAC

376 920


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Von dieser Menge dürfen nur 311 289 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(3)  Von dieser Menge dürfen nur 476 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(4)  Von dieser Menge dürfen nur 11 431 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(5)  Von dieser Menge dürfen nur 6 804 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(6)  Von dieser Menge dürfen nur 330 000 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(7)  Im ICES-Gebiet IV zu fischen.“