17.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 491/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick auf die Vereinfachung des Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) (2) alle Verordnungen, die der Rat seit Einführung der GAP im Rahmen der Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen erlassen hatte, aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt worden.

(2)

Wie in der Verordnung über die einheitliche GMO betont wird, ist es nicht Sinn dieser Vereinfachung gewesen, die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre im Rahmen der GAP getroffen worden waren, in Frage zu stellen. Die Vereinfachung diente daher nicht dazu, neue Instrumente oder Maßnahmen vorzusehen. Somit spiegelt die Verordnung über die einheitliche GMO die politischen Entscheidungen wider, die bis zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem der Text der Verordnung von der Kommission vorgeschlagen wurde.

(3)

Parallel zu den Beratungen über die Verordnung über die einheitliche GMO und deren Erlass begann der Rat auch über eine Reform im Weinsektor zu verhandeln, die nun mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) vollzogen wurde. Wie in der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, wurden anfänglich nur diejenigen Bestimmungen des Weinsektors, die keiner politischen Reform unterzogen wurden, in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen. Die wesentlichen Bestimmungen, die inhaltlichen Änderungen unterlagen, sollten erst nach ihrem Erlass in die Verordnung über die einheitliche GMO einbezogen werden. Da diese wesentlichen Bestimmungen nunmehr erlassen wurden, ist der Weinsektor jetzt vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufzunehmen, indem die mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 getroffenen Beschlüsse einbezogen werden.

(4)

Die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung über die einheitliche GMO sollte nach dem gleichen Ansatz erfolgen, der auch bei der Annahme der Verordnung über die einheitliche GMO verfolgt wurde und der impliziert, dass die — bei der Annahme dieser Bestimmungen durch den Rat — getroffenen politischen Entscheidungen oder die Begründung dieser politischen Entscheidungen, wie sie in den Erwägungsgründen der betreffenden Verordnungen dargelegt ist, nicht in Frage gestellt werden.

(5)

Die Verordnung über die einheitliche GMO sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

In die Verordnung über die einheitliche GMO wurden die Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags auf die unter die Verordnung fallenden Sektoren aufgenommen. Diese Bestimmungen waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (4) enthalten. Mit der Verordnung über die einheitliche GMO wurde daher der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 angepasst. Aufgrund der vollständigen Einbeziehung des Weinsektors in die Verordnung über die einheitliche GMO und der Ausdehnung der Anwendung der darin enthaltenen Wettbewerbsregeln auf diesen Sektor sollte dieser vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 ausgenommen werden.

(7)

Es sollte klargestellt werden, dass alle Elemente staatlicher Beihilfe, die in die in dieser Verordnung genannten nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden können, im Lichte der materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zu beurteilen sind. Da die Kommission durch das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren für die Genehmigung dieser Stützungsprogramme in der Lage ist, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft und insbesondere diejenigen der „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013“ (5) eingehalten werden, dürfte keine weitere Unterrichtung nach Artikel 88 des Vertrags oder nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) erforderlich sein.

(8)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daran erinnert werden, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die Gültigkeit der Rechtsakte, die auf der Grundlage dieses aufgehobenen Rechtsakts angenommen wurden, nicht berührt.

(9)

Damit der Übergang von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht das laufende Weinwirtschaftsjahr 2008/09 beeinträchtigt, sollte diese Verordnung ab dem 1. August 2009 Anwendung finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

1. August bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres für den Weinsektor;“

3.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Quotensysteme und Produktionspotenzial“.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Im Weinsektor finden die Bestimmungen über das Produktionspotenzial gemäß Abschnitt IVa in Bezug auf widerrechtliche Anpflanzungen, vorübergehende Pflanzungsrechte und eine Rodungsregelung Anwendung.“

4.

Der Titel von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

5.

In Artikel 85 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Abschnitten I bis IIIa, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:“

6.

In Teil II Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt IVa

Produktionspotenzial im Weinsektor

Unterabschnitt I

Widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 85a

Nach dem 31. August 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

(1)   Die Erzeuger müssen gegebenenfalls Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2)   Bis zur Rodung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(3)   Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängt haben, erlassen sie gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügt haben, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

(4)   Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.

Artikel 85b

Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

(1)   Die Erzeuger regularisieren gegebenenfalls Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009.

Unbeschadet etwaiger Rechnungsabschlussverfahren gilt Unterabsatz 1 nicht für Flächen, die auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 regularisiert worden sind.

(2)   Die Gebühr gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Sie muss mindestens dem doppelten Durchschnittswert des entsprechenden Pflanzungsrechts in der betreffenden Region entsprechen.

(3)   Bis zur Regularisierung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Erzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(4)   In Absatz 1 genannte widerrechtliche Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 gemäß demselben Absatz regularisiert worden sind, müssen von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügen, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

Bis zur Rodung gemäß Unterabsatz 1 findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5)   Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4.

Artikel 85c

Kontrolle des Nichtinverkehrbringens und der Destillation

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen in Bezug auf Artikel 85a Absatz 2 und Artikel 85b Absätze 3 und 4 einen Nachweis für das Nichtinverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse oder, falls die betreffenden Erzeugnisse destilliert werden, die Vorlage von Destillationsverträgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen das Nichtinverkehrbringen und die Destillation gemäß Absatz 1. Im Falle des Verstoßes verhängen sie Sanktionen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Flächen, für die Destillationen vorzunehmen sind, und die entsprechenden Alkoholmengen.

Artikel 85d

Flankierende Maßnahmen

Flächen gemäß Artikel 85b Absatz 1 Unterabsatz 1, die noch nicht regularisiert worden sind, und Flächen gemäß Artikel 85a Absatz 1 kommen nicht für nationale oder gemeinschaftliche Fördermaßnahmen in Betracht.

Artikel 85e

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang Xb genannten Haushaltsmittel im Falle des Verstoßes;

b)

Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen der Artikel 85a, 85b und 85c zu verhängenden Sanktionen.

Unterabschnitt II

Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Artikel 85f

Laufzeit

Dieser Unterabschnitt gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 85g

Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

(1)   Unbeschadet des Artikels 120a Absätze 1 bis 6, insbesondere Absatz 4, ist die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorten verboten.

(2)   Die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als den in Artikel 120a genannten Keltertraubensorten auf gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierende Keltertraubensorten ist verboten.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:

a)

ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 85h;

b)

ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 85i;

c)

ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß den Artikeln 85j und 85k.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Mitgliedstaat die Bestimmungen für die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt unter Einschluss des vorliegenden Artikels entsprechend.

Artikel 85h

Neuanpflanzungsrechte

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,

a)

die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden;

b)

die zu Versuchszwecken bestimmt sind;

c)

die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind oder

d)

deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

(2)   Neuanpflanzungsrechte müssen

a)

von dem Erzeuger ausgeübt werden, dem sie erteilt wurden;

b)

vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden;

c)

für die Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.

Artikel 85i

Wiederbepflanzungsrechte

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen Erzeugern, die eine Rebfläche gerodet haben, Wiederbepflanzungsrechte.

Für gerodete Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Unterabschnitt III gewährt wird, besteht jedoch kein Anspruch auf Wiederbepflanzungsrechte.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. In diesen Fällen muss die Rodung der Verpflichtungsfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben, für die die Wiederbepflanzungsrechte erteilt wurden, erfolgen.

(3)   Die erteilten Wiederbepflanzungsrechte müssen sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten Fläche gleichwertig ist.

(4)   Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.

(5)   Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern

a)

ein Teil des betreffenden Betriebs diesem anderen Betrieb übertragen wurde;

b)

die Flächen dieses anderen Betriebs bestimmt sind

i)

für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder

ii)

zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ähnliche aufgrund früherer gemeinschaftlicher bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworbene Wiederbepflanzungsrechte.

(7)   Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechte sind innerhalb der darin festgesetzten Fristen auszuüben.

Artikel 85j

Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten

(1)   Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotenzials schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

(2)   Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven so lange beibehalten, wie sie die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt anwenden.

(3)   Den nationalen bzw. regionalen Reserven werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeübt werden:

a)

Neuanpflanzungsrechte,

b)

Wiederbepflanzungsrechte,

c)

aus der Reserve gewährte Pflanzungsrechte.

(4)   Die Erzeuger können Wiederbepflanzungsrechte den nationalen bzw. regionalen Reserven zuführen. Die Bedingungen für eine solche Zuführung, gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festgelegt.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes alternatives System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen. Dieses alternative System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts abweichen.

Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die die Anwendung nationaler bzw. regionaler Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einstellen.

Artikel 85k

Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

(1)   Die Mitgliedstaaten können Rechte aus einer Reserve auf folgende Weise erteilen:

a)

ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals niederlassen und den Betrieb als Inhaber bewirtschaften;

b)

gegen eine Zahlung an einen nationalen oder gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen und der restlichen Übergangszeit, während der das Neuanpflanzungsverbot gemäß Artikel 85g Absätze 1 und 2 gilt, abhängig sein kann.

(2)   Werden aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte ausgeübt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass

a)

aufgrund der Standorte und der verwendeten Sorten und Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht;

b)

die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden.

(3)   Aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden, verfallen und werden der Reserve wieder zugeführt.

(4)   Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinwirtschaftsjahrs aus der Reserve wieder gewährt werden, erlöschen.

(5)   Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.

Bei den Transfers kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.

Artikel 85l

De minimis

Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzungsrechtregelung der Gemeinschaft am 31. Dezember 2007 nicht Anwendung fand.

Artikel 85m

Strengere nationale Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Neu- oder Wiederanpflanzungsrechten erlassen. Sie können fordern, dass die jeweiligen Anträge und die darin zu machenden Angaben durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, die für die Überwachung der Entwicklung des Produktionspotenzials erforderlich sind.

Artikel 85n

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Unterabschnitts,

b)

das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 85i Absatz 2,

c)

die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 85k Absatz 5.

Unterabschnitt III

Rodungsregelung

Artikel 85o

Laufzeit

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs 2010/11.

Artikel 85p

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Mit diesem Unterabschnitt werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Weinbauern eine Prämie für das Roden der Rebflächen (nachstehend ‚Rodungsprämie‘ genannt) erhalten.

Artikel 85q

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn die betreffende Fläche folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Für sie wurde in den zehn dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche oder nationale Unterstützung für umstrukturierungs- und umstellungsähnliche Maßnahmen gewährt;

b)

für sie wurde in den fünf dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche Unterstützung im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation gewährt;

c)

sie wird bewirtschaftet;

d)

sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar. Die Mindestfläche kann jedoch auch 0,3 Hektar betragen, wenn der Mitgliedstaat dies für bestimmte Verwaltungsgebiete in seinem Hoheitsgebiet beschließt, in denen die durchschnittliche Weinanbaufläche eines Weinanbaubetriebs über einem Hektar liegt;

e)

sie ist nicht entgegen den gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen bepflanzt worden, und

f)

sie ist mit einer gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt.

Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe e kommen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 85b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung regularisierte Flächen für die Rodungsprämie in Betracht.

Artikel 85r

Höhe der Rodungsprämie

(1)   Die Kommission setzt eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien fest.

(2)   Die genaue Höhe der Rodungsprämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Skala und auf der Grundlage der historischen Erträge des betreffenden Betriebs festgesetzt.

Artikel 85s

Verfahren und Finanzmittel

(1)   Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. September jedes Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt als den 15. September vorsehen, sofern dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni liegt und sie gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß Artikel 85u gebührend berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen die Verwaltungskontrollen der eingegangenen Anträge durch, bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

(3)   Die maximalen jährlichen Haushaltsmittel für die Rodungsregelung sind in Anhang Xd aufgeführt.

(4)   Die Kommission setzt bis zum 15. November jedes Jahres einen einzigen Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge fest, wenn der ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet, wobei gegebenenfalls der Anwendung von Artikel 85u Absätze 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 1. Februar jedes Jahres folgende Anträge an:

a)

für die Flächen in ihrer Gesamtheit, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 4 festgesetzt hat, oder

b)

für die Flächen, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und nach Maßgabe der folgenden Prioritäten ergeben:

i)

die Mitgliedstaaten räumen denjenigen Antragstellern Priorität ein, die einen Antrag auf Rodungsprämie für ihre gesamte Rebfläche stellen;

ii)

die Mitgliedstaaten behandeln mit zweiter Priorität Antragsteller, die nicht jünger als 55 Jahre sind, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

Artikel 85t

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (‚Cross-Compliance‘)

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab Zahlung der Rodungsprämie gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

Artikel 85u

Ausnahmen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 85s Absatz 1 abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in seinem Hoheitsgebiet 8 % seiner Rebfläche gemäß Anhang Xe erreicht.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 85s Absatz 1 für eine Region abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in dieser Region 10 % der Rebfläche der Region erreicht.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat einzustellen, wenn die Fortsetzung der Rodung unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge zu einer kombinierten gerodeten Fläche von mehr als 15 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang Xe führen würde.

(3)   Die Kommission kann beschließen, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr einzustellen, wenn die Fortsetzung der Rodung unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge zu einer gerodeten Fläche von mehr als 6 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang Xe in dem betreffenden Jahr der Anwendung der Rodungsregelung führen würde.

(4)   Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Rebflächen in Berggebieten und Steillagen nach Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar wäre. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 3 % der gesamten Rebfläche gemäß Anhang Xe nicht überschreiten.

(6)   Griechenland kann erklären, dass Rebflächen auf den Inseln des Ägäischen Meeres und den Ionischen Inseln Griechenlands mit Ausnahme von Kreta und Euböa nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

(7)   Die Rodungsregelung gemäß diesem Unterabschnitt gilt nicht für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 4 bis 7 nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommenden oder für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 85v

De minimis

Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 50 000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.

Artikel 85w

Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur gewährten Rodungsprämie eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe von höchstens 75 % der geltenden Rodungsprämie gewähren.

Artikel 85x

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Einzelheiten zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß Artikel 85q, insbesondere was den Nachweis darüber anbelangt, dass die Flächen in den Jahren 2006 und 2007 ordentlich bewirtschaftet wurden;

b)

die Prämienskala und -beträge gemäß Artikel 85r;

c)

die Kriterien für die Ausnahmen gemäß Artikel 85u;

d)

die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;

e)

die Berichtspflicht hinsichtlich der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfe;

f)

die Zahlungsfristen.“

7.

In Teil II Titel I Kapitel IV wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt IVb

Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 103i

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend ‚Stützungsprogramme‘ genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 103j

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die Stützungsprogramme stehen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass im Falle der Nichterfüllung der Stützungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen und durchgeführt werden.

(3)   Nicht gefördert werden

a)

Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;

b)

Maßnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten sind.

Unterabschnitt II

Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen

Artikel 103k

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1)   Jeder der in Anhang Xb genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt umfasst.

Stützungsprogramme, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durchgeführt werden, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(2)   Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

(3)   Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stützungsprogrammen.

(4)   Besteht die einzige von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Stützungsprogramms getroffene Maßnahme in der Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung nach Artikel 103o, so ist Artikel 103l nicht anwendbar. In diesem Fall ist Artikel 188a Absatz 5 nur in Bezug auf das Jahr anwendbar, in dem die Übertragung vorgenommen wird, und Artikel 188a Absatz 6 ist nicht anwendbar.

Artikel 103l

Inhalt der Stützungsprogramme

Die Stützungsprogramme umfassen Folgendes:

a)

eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;

b)

die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;

c)

eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

d)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;

e)

eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang Xb vorgesehenen Obergrenzen gibt;

f)

die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden sowie

g)

die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.

Artikel 103m

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die Stützungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o;

b)

Absatzförderung gemäß Artikel 103p;

c)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q;

d)

grüne Weinlese gemäß Artikel 103r;

e)

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s;

f)

Ernteversicherung gemäß Artikel 103t;

g)

Investitionen gemäß Artikel 103u;

h)

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v;

i)

Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 103w;

j)

Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 103x;

k)

Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 103y.

(2)   Die Stützungsprogramme umfassen keine anderen als die in den Artikeln 103o bis 103y aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 103n

Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

(1)   Die Aufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen sind in Anhang Xb festgesetzt.

(2)   Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms gemäß Artikel 103k Absatz 1 getätigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren.

Der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung — aus Gemeinschaftsmitteln und nationalen Mitteln — insgesamt.

Unterabschnitt III

Besondere Stützungsmaßnahmen

Artikel 103o

Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Weinbauern unterstützen, indem sie ihnen Zahlungsansprüche im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß Anhang VII Abschnitt O der genannten Verordnung gewähren.

(2)   Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 zu nutzen beabsichtigen, sehen diese Unterstützung in ihren Stützungsprogrammen vor, und zwar auch in Bezug auf anschließende Übertragungen von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung durch Änderungen dieser Programme gemäß Artikel 103k Absatz 3.

(3)   Sobald die Unterstützung gemäß Absatz 1 wirksam ist,

a)

verbleibt sie in der Betriebsprämienregelung und ist in den darauf folgenden Jahren der Anwendung der Stützungsprogramme nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y verfügbar bzw. kann nicht mehr gemäß Artikel 103k Absatz 3 dafür bereitgestellt gestellt werden;

b)

werden die für Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y verfügbaren Mittel in den Stützungsprogrammen entsprechend gekürzt.

Artikel 103p

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

(1)   Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.

(3)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können nur Folgendes umfassen:

a)

Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;

b)

Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

c)

Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;

d)

Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;

e)

Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(4)   Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.

Artikel 103q

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1)   Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2)   Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 185a Absatz 3 übermitteln.

(3)   Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a)

Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b)

Umbepflanzung von Rebflächen;

c)

Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.

(4)   Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:

a)

Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;

b)

Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(5)   Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbuße belaufen und folgende Form haben:

a)

Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, unbeschadet von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II über die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung;

b)

finanzielle Entschädigung.

(6)   Die Gemeinschaftsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (7) als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 103r

Grüne Weinlese

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.

(2)   Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

(3)   Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden.

Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt.

Artikel 103s

Fonds auf Gegenseitigkeit

(1)   Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.

(2)   Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

Artikel 103t

Ernteversicherung

(1)   Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

(2)   Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

a)

80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

b)

50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen

i)

Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

ii)

durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

(3)   Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die die Erzeuger über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.

(4)   Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Artikel 103u

Investitionen

(1)   Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

a)

die Erzeugung oder die Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb.

(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (8) begrenzt. Für die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und die französischen überseeischen Departements ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.

(3)   Die in Artikel 71 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Kosten gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.

(4)   Für die Gemeinschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:

a)

50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuft sind,

b)

40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen,

c)

75 % in den Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006,

d)

65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.

(5)   Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend.

Artikel 103v

Destillation von Nebenerzeugnissen

(1)   Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang XVb Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.

Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.

(2)   Der Höchstbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung von der Kommission festgesetzt.

(3)   Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Artikel 103w

Destillation von Trinkalkohol

(1)   Für Wein, der zu Trinkalkohol destilliert wird, kann den Erzeugern bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung in Form einer Beihilfe je Hektar gewährt werden.

(2)   Die einschlägigen Verträge betreffend die Weindestillation sowie die entsprechenden Belege für die Anlieferung von Wein zur Destillation sind vorzulegen, bevor die Unterstützung gewährt wird.

Artikel 103x

Dringlichkeitsdestillation

(1)   Für eine von den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen beschlossene freiwillige oder obligatorische Destillation von Weinüberschüssen, mit der diese Überschüsse verringert oder beseitigt werden sollen und zugleich die kontinuierliche Versorgung von einer Ernte zur anderen gewährleistet werden soll, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

(2)   Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission festgesetzt.

(3)   Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(4)   Der Anteil der für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel darf die folgenden prozentualen Anteile an den insgesamt bereitgestellten, in Anhang Xb pro Mitgliedstaat festgesetzten Mitteln im betreffenden Haushaltsjahr nicht überschreiten:

20 % im Jahr 2009,

15 % im Jahr 2010,

10 % im Jahr 2011,

5 % im Jahr 2012.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Mittel über die in Absatz 4 vorgesehenen jährlichen Obergrenzen hinaus aufstocken, indem sie sich unter Einhaltung folgender Höchstsätze (ausgedrückt in Prozentsätzen der jeweiligen jährlichen Obergrenze gemäß Absatz 4) mit nationalen Mitteln beteiligen:

5 % im Weinwirtschaftsjahr 2010,

10 % im Weinwirtschaftsjahr 2011,

15 % im Weinwirtschaftsjahr 2012.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls mit, dass sie sich gemäß Unterabsatz 1 zusätzlich mit nationalen Mitteln beteiligen wollen, und die Kommission genehmigt die Maßnahme, bevor diese Mittel bereitgestellt werden.

Artikel 103y

Verwendung von konzentriertem Traubenmost

(1)   Weinerzeugern, die unter Einhaltung der in Anhang XVa genannten Bedingungen konzentrierten Traubenmost einschließlich von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verwenden, um den natürlichen Alkoholgehalt der Erzeugnisse zu erhöhen, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

(2)   Die Höhe der Beihilfe wird je Volumenprozent potenziellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des zur Anreicherung verwendeten Traubenmosts festgesetzt.

(3)   Der Höchstbetrag der Beihilfe für diese Maßnahme in den verschiedenen Weinbauzonen wird von der Kommission festgesetzt.

Artikel 103z

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (‚Cross-Compliance‘)

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

Unterabschnitt IV

Verfahrensvorschriften

Artikel 103za

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,

b)

Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,

c)

Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y,

d)

Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung.

8.

Der Titel von Teil II Titel II Kapitel I erhält folgende Fassung:

9.

Der Titel von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I erhält folgende Fassung:

10.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 113c

Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

(1)   Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen nach Artikel 123 Absatz 3 und Artikel 125o Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a)

sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b)

keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c)

nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d)

nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Bescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang steht.

(2)   Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3)   Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 125o Absatz 3 gilt auch für die gemäß dem vorliegenden Artikel getroffenen Beschlüsse oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

Artikel 113d

Besondere Vorschriften für die Vermarktung von Wein

(1)   Die Bezeichnung für eine in Anhang XIb aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Bedingungen desselben Anhangs genügen.

Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe a die Verwendung des Begriffes ‚Wein‘ gestatten, wenn er

a)

in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder

b)

Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

Dabei ist allerdings jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen zu vermeiden, die unter die Weinkategorien gemäß Anhang XIb fallen.

(2)   Die Liste der Weinbauerzeugniskategorien in Anhang XIb kann von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geändert werden.

(3)   Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, jedoch nicht einer der in Anhang XIb festgelegten Kategorien entsprechen, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.“

11.

In Teil II Titel II Kapitel I werden folgende Abschnitte eingefügt:

Abschnitt Ia

Ursprungsbezeichnungen, Geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor

Artikel 118a

Geltungsbereich

(1)   Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang XIb Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2)   Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

a)

den Schutz der legitimen Interessen

i)

der Verbraucher und

ii)

der Erzeuger;

b)

die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse sowie

c)

die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

Unterabschnitt I

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 118b

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Ursprungsbezeichnung‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)

es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse,

ii)

die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,

iii)

seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und

iv)

es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;

b)

‚geografische Angabe‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)

es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben,

ii)

mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,

iii)

seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und

iv)

es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.

(2)   Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

a)

einen Wein bezeichnen,

b)

sich auf einen geografischen Namen beziehen,

c)

den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv entsprechen und

d)

dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden.

(3)   Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Gemeinschaft geschützt werden.

Artikel 118c

Inhalt der Schutzanträge

(1)   Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a)

den zu schützenden Namen,

b)

Name und Anschrift des Antragstellers,

c)

eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 sowie

d)

ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2)   Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen.

Sie beinhaltet mindestens Folgendes:

a)

den zu schützenden Namen;

b)

eine Beschreibung des Weines/der Weine:

i)

bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;

ii)

bei Weinen mit geografischer Angabe eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;

c)

gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

d)

die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

e)

den Höchstertrag je Hektar;

f)

eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein/die Weine gewonnen wurde/wurden;

g)

Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;

h)

geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind;

i)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

Artikel 118d

Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

(1)   Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 118c den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2)   Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

(3)   Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

Artikel 118e

Antragsteller

(1)   Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

(2)   Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

(3)   Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Artikel 118f

Nationales Vorverfahren

(1)   Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 118b mit Ursprung in der Gemeinschaft werden einem nationalen Vorverfahren nach dem vorliegenden Artikel unterzogen.

(2)   Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.

(3)   Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.

Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

(4)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so

a)

veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und

b)

übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:

i)

Name und Anschrift des Antragstellers,

ii)

das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d,

iii)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und

iv)

die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a.

Diese Angaben werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.

(6)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen.

(7)   Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Unterabschnitts auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Unterabschnitt entschieden wird.

Artikel 118g

Prüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2)   Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 118f Absatz 5 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.

(3)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 118f Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, den Antrag abzulehnen.

Artikel 118h

Einspruchverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 118g Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 118i

Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 118j

Homonyme

(1)   Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung für den Weinsektor bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)   Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag vorliegt, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist.

Die Mitgliedstaaten nehmen keine Eintragung nicht gleichlautender geografischer Angaben zu Schutzzwecken gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über geografische Angaben vor, wenn eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe in der Gemeinschaft nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt ist.

(3)   Enthält der Name einer Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe, so kann dieser Name unbeschadet anderer Durchführungsmaßnahmen der Kommission nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.

(4)   Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 118b gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (9) und umgekehrt.

Artikel 118k

Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1)   Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein ‚Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist‘, der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die bestehende Situation in der Gemeinschaft, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

b)

die einschlägigen gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften.

(2)   Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.

Artikel 118l

Beziehung zu Marken

(1)   Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang XIb aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2)   Unbeschadet von Artikel 118k Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Ersten Richtlinie (89/104/EWG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (10) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (11) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 118m

Schutz

(1)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 118k Absatz 1 werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

Artikel 118n

Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.

Artikel 118o

Benennung der zuständigen Kontrollbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (12) zuständig ist/sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Unterabschnitts erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 118p

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

(1)   Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

a)

die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 118o Absatz 1 oder

b)

eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien von Artikel 5 derselben Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2)   Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

a)

eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder

b)

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4)   Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde bzw. Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 118q

Änderungen der Produktspezifikationen

(1)   Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 118e erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 118c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2)   Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 118f bis 118i entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 118g Absatz 2 und Artikel 118h und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 118g Absatz 3.

(3)   Führt die vorgeschlagene Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:

a)

Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Produktspezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;

b)

liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

Artikel 118r

Löschung

Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Die Artikel 118f bis 118i gelten sinngemäß.

Artikel 118s

Bestehende geschützte Weinnamen

(1)   Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (13) geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:

a)

die in Artikel 118c Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;

b)

die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

(3)   Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 118n zu streichen.

(4)   Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1.

Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Artikel 118t

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.

Unterabschnitt II

Traditionelle Begriffe

Artikel 118u

Begriffsbestimmungen

(1)   Der Ausdruck ‚traditioneller Begriff‘ bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 118a Absatz 1, um

a)

anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat;

b)

die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Weinen zu bezeichnen.

(2)   Traditionelle Begriffe werden von der Kommission anerkannt, definiert und geschützt.

Artikel 118v

Schutz

(1)   Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 118u Absatz 1 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.

(2)   Traditionelle Begriffe werden in der Gemeinschaft nicht zu Gattungsbezeichnungen.

Abschnitt Ib

Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

Artikel 118w

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Kennzeichnung‘ die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;

b)

‚Aufmachung‘ die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

Artikel 118x

Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 89/104/EWG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (14), die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (15) und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen (16) Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse.

Artikel 118y

Obligatorische Angaben

(1)   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang XIb Absätze 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a)

die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang XIb;

b)

für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

i)

den Begriff ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ oder ‚geschützte geografische Angabe‘ und

ii)

den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

c)

den vorhandenen Alkoholgehalt;

d)

die Angabe der Herkunft;

e)

die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

f)

bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

g)

im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ oder ‚geschützte geografische Angabe‘ in folgenden Fällen verzichtet werden:

a)

wenn ein traditioneller Begriff nach Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;

b)

wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, von der Kommission festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 118z

Fakultative Angaben

(1)   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 118y Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:

a)

das Erntejahr;

b)

die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;

c)

für andere als die in Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;

d)

für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe b;

e)

das Gemeinschaftszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

f)

die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;

g)

für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 118j Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:

a)

Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen;

b)

sie können auf der Grundlage nicht diskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)

Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;

ii)

entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht;

c)

im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anders lautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren.

Artikel 118za

Sprachen

(1)   Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 118y und 118z in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft geschehen.

(2)   Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.

Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft angegeben werden.

Artikel 118zb

Anwendung

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein nicht gemäß diesem Abschnitt gekennzeichnetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 118y Absatz 1 nicht auf den Markt gelangt bzw. aus dem Markt genommen wird.

12.

In Teil II Titel II Kapitel I wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt IIa

Herstellungsvorschriften im Weinsektor

Unterabschnitt I

Keltertraubensorten

Artikel 120a

Klassifizierung von Keltertraubensorten

(1)   Die in Anhang XIb aufgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse stammen von Keltertraubensorten, die gemäß Absatz 2 klassifiziert werden können.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

b)

die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3)   Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 ausgenommen.

Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.

(4)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 ist die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der folgenden Keltertraubensorten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

a)

nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 betrifft;

b)

nicht Absatz 2 Buchstaben a und b entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft.

(5)   Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 durch die Erzeuger zu überwachen.

Unterabschnitt II

Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 120b

Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt behandelt die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen des Weinsektors sowie das Verfahren, nach dem über diese Verfahren und Einschränkungen entschieden wird.

Artikel 120c

Önologische Verfahren und Einschränkungen

(1)   Erzeugnisse des Weinsektors dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren, wie sie in Anhang XVa festgelegt sind oder gemäß den Artikeln 120d und 120e beschlossen werden, hergestellt und haltbar gemacht werden.

Absatz 1 gilt nicht für

a)

Traubensaft und konzentrierten Traubensaft;

b)

zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

(2)   Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

(3)   Erzeugnisse des Weinsektors müssen in der Gemeinschaft im Einklang mit den in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.

(4)   Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die Gegenstand von nicht zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von nicht zugelassenen einzelstaatlichen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 120d

Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

Artikel 120e

Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

(1)   Mit Ausnahme der in Anhang XVa für die dort erfassten spezifischen Erzeugnisse festgelegten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang XVb genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Erzeugnissen des Weinsektors von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 beschlossen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

Artikel 120f

Zulassungskriterien

Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie stützt sich auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;

b)

sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;

c)

sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen in die Irre geführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;

d)

sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;

e)

sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;

f)

sie berücksichtigt die in den Anhängen XVa und XVb festgelegten allgemeinen Bestimmungen für önologische Verfahren und Einschränkungen.

Artikel 120g

Analysemethoden

Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.

Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festgelegt.

Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.“

13.

Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)

die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt I, insbesondere Abweichungen von der Anwendbarkeit der dort festgelegten Vorschriften und Anforderungen,

i)

sofern anhängige Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben betroffen sind;

ii)

sofern die Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe in einem geografischen Gebiet betroffen ist, das in der Nähe des geografischen Gebiets liegt, aus dem die betreffenden Trauben stammen;

iii)

sofern traditionelle Verfahren zur Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung betroffen sind;

l)

die traditionellen Begriffe gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt II, insbesondere

i)

das schutzverleihende Verfahren;

ii)

das spezifische Schutzniveau;

m)

die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Abschnitt Ib, insbesondere

i)

Einzelheiten zur Angabe des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses;

ii)

die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 118z;

iii)

spezifische Anforderungen bezüglich der Angabe des Erntejahrs und der Rebsorte auf dem Etikett gemäß Artikel 118z Absatz 2;

iv)

weitere Abweichungen zusätzlich zu den in Artikel 118y Absatz 2 genannten, wonach auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden kann;

v)

Bestimmungen betreffend den Schutz, der in Bezug auf die Aufmachung eines bestimmten Erzeugnisses zu gewähren ist.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„Die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß Abschnitt IIa Unterabschnitt II und den Anhängen XVa und XVb werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen, soweit in den genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Vorschriften, wonach die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten gemeinschaftlichen önologischen Verfahren als die zugelassenen önologischen Verfahren zu betrachten sind;

b)

zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine;

c)

zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;

d)

vorbehaltlich Anhang XVb Abschnitt C Bestimmungen für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;

e)

bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;

f)

Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;

g)

die Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 120c nicht entsprechen, und etwaige Freistellungen von den Bestimmungen des genannten Artikels sowie die Festlegung von Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden;

h)

die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen genehmigen können, die anderen Vorschriften von Abschnitt IIa Unterabschnitt II als Artikel 120c oder den Durchführungsbestimmungen zu demselben Unterabschnitt nicht entsprechen.“

14.

In Artikel 122 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 1 Buchstaben b und c Erzeugerorganisationen im Weinsektor anerkennen, die Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,

a)

die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;

b)

die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung;

c)

Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen.

Erzeugerorganisationen im Weinsektor können insbesondere folgende spezifische Ziele im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfolgen:

a)

Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen;

b)

Förderung von Initiativen für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt;

c)

Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung;

d)

Beitrag zu den Zielen der Stützungsprogramme gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb.“

15.

Artikel 123 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil sowie die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten im Obst- und Gemüsesektor auch Branchenverbände an und können im Weinsektor auch Branchenverbände anerkennen, die

a)

aus Vertretern wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der vorgenannten Sektoren bestehen;

b)

auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet wurden;“.

b)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine und — im Obst- und Gemüsesektor — zwei oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen sowie im Weinsektor — unbeschadet anderer Sektoren — unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben:“

ii)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors und des Weinsektors, insbesondere durch Marktforschung und -studien,“

iii)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

bessere Ausschöpfung des Produktionspotenzials im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor,“

iv)

Die Ziffern vii und viii erhalten folgende Fassung:

„vii)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und der Vermarktung, im Weinsektor auch der Weinbereitung,

viii)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,“

v)

Ziffer x erhält folgende Fassung:

„x)

Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln für Obst und Gemüse gemäß Anhang XVIa Nummern 2 und 3,“

vi)

Folgende Ziffer wird angefügt:

„xi)

im Weinsektor:

Information über bestimmte Eigenschaften von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,

Förderung eines maßvollen und verantwortungsvollen Weinkonsums und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens,

Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern.“

16.

In Teil II Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt Ib

Regeln für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Weinsektor

Artikel 125o

Anerkennung

(1)   Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen, die beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, der den Nachweis enthält, dass

a)

die Erzeugerorganisation

i)

die Anforderungen von Artikel 122 erfüllt,

ii)

eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestanzahl Mitglieder hat,

iii)

über eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge vermarktbarer Erzeugung in dem Gebiet ihrer Tätigkeit verfügt,

iv)

hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bietet,

v)

die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit ihre Mitglieder die zur Anwendung von umweltgerechten Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen können;

b)

der Branchenverband

i)

die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 3 erfüllt,

ii)

seine Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Gebiets ausführt,

iii)

einen erheblichen Anteil der Erzeugung oder Vermarktung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse vertritt,

iv)

Erzeugnisse des Weinsektors weder erzeugt noch verarbeitet oder vermarktet.

(2)   Nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen im Sinne dieses Artikels.

Branchenverbände, die die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 3 erfüllen und von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenverbände im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.

(3)   Artikel 125b Absatz 2 und Artikel 125k Absatz 3 gelten sinngemäß für Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbände im Weinsektor. Jedoch

a)

betragen die Zeiträume nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c vier Monate;

b)

müssen die Anträge auf Anerkennung nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c bei dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem die Organisation ihren Hauptsitz hat;

c)

müssen die jährlichen Mitteilungen nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe d jeweils bis zum 1. März erfolgen.“

17.

Artikel 129 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, gegebenenfalls einschließlich der Begriffsbestimmungen in den Anhängen III und XIb, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.“

18.

In Artikel 130 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ga)

Wein,“.

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 133a

Besondere Sicherheit im Weinsektor

(1)   Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.

Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der — sofern er zugrunde gelegt wird — um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % übersteigen darf, so muss eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.

Ist der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt.

(2)   Werden vom Rat festgelegte Abweichungen nach Anhang XVb Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass die Moste — bei Verwendung zur Weinbereitung — entsprechend gekennzeichnet wurden.“

20.

In Artikel 141 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie von Traubensaft und Traubenmost für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, wird bei der Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140a genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn“.

21.

In Teil III Kapitel II Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt angefügt:

Unterabschnitt V

Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

Artikel 158a

Besondere Einfuhranforderungen für Wein

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, insbesondere in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen, gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Kennzeichnung gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt Ia Unterabschnitt I sowie Artikel 113d Absatz 1 dieser Verordnung für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.

(3)   Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

a)

eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;

b)

ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

(4)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.“

22.

Artikel 160 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.“

23.

In Artikel 161 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„dc)

Wein,“.

24.

Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.“

25.

Artikel 175 erhält folgende Fassung:

„Artikel 175

Anwendung der Artikel 81 bis 86 des EG-Vertrags

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 81 bis 86 EG-Vertrag sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.“

26.

Artikel 180 erhält folgende Fassung:

„Artikel 180

Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden auf die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Jedoch finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung im Rahmen der Artikel 44 bis 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 103ga, 104, 105, 182 und 182a, des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III und des Teils II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb geleistet werden. Allerdings findet in Bezug auf Artikel 103n Absatz 4 nur Artikel 88 des Vertrags keine Anwendung.“

27.

In Teil IV Kapitel II wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 182a

Einzelstaatliche Beihilfe für Dringlichkeitsdestillation

(1)   Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. August 2012 Weinerzeugern eine nationale Beihilfe für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Beihilfe muss verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

(3)   Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für eine solche Beihilfe bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang Xb für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.

(4)   Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet, ob die Maßnahme gebilligt wird und die Beihilfe gewährt werden kann.

(5)   Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.“

28.

In Artikel 184 werden folgende Nummern angefügt:

„7.

dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2011 über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p;

8.

bis spätestens Ende 2012 über den Weinsektor, wobei sie insbesondere auf die Erfahrungen bei der Durchführung der Reform eingeht.“

29.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 185a

Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

(1)   Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die aktuelle Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

(2)   Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 103q die Maßnahme ‚Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen‘ vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Weinbaukartei und zu der Aufstellung, insbesondere zu ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials, sowie zur Messung der Flächen.

Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission beschließen, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung mehr finden.

Artikel 185b

Obligatorische Mitteilungen im Weinsektor

(1)   Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.

(3)   Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, unabhängig davon, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, insbesondere über die Anwendung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten.

Artikel 185c

Begleitdokumente und Register im Weinsektor

(1)   Die Erzeugnisse des Weinsektors dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

(2)   Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und von der Kommission zu bestimmenden Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Buch zu führen.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 185d

Benennung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Weinsektor

(1)   Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.“

30.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 188a

Mitteilungen und Bewertung im Weinsektor

(1)   Hinsichtlich der nach dem 31. August 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen und die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gerodeten Flächen mit.

(2)   Hinsichtlich der obligatorischen Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85b teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes der betreffenden Jahre Folgendes mit:

a)

die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen,

b)

die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels regularisierten Flächen, die in demselben Absatz vorgesehenen Gebühren sowie den Durchschnittswert der regionalen Pflanzungsrechte gemäß Absatz 2 des genannten Artikels.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 85b Absatz 4 Unterabsatz 1 gerodeten Flächen zum ersten Mal bis zum 1. März 2010 mit.

Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Absatz.

(3)   Hinsichtlich der Beihilfeanträge zur Rodungsregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der gezahlten Rodungsprämien je Region.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr mit:

a)

die gerodeten Flächen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen,

b)

den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

(4)   Hinsichtlich der Ausnahmen von der Anwendung der Rodungsregelung nach Artikel 85u teilen die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 4 bis 6 des genannten Artikels Gebrauch machen wollen, der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:

a)

die für nicht rodungsfähig erklärten Flächen,

b)

die Begründung für die Nichtrodungsfähigkeit gemäß Artikel 85u Absätze 4 und 5.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. März und zum ersten Mal spätestens am 1. März 2010 einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb während des vorangegangenen Haushaltsjahres.

Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2011 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2014 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.

(7)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.“

31.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 190a

Übertragung von im Weinsektor verfügbaren Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

(2)   In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:

2009: 40 660 000 EUR,

2010: 82 110 000 EUR,

ab 2011: 122 610 000 EUR.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang Xc auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

32.

In Artikel 194 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission kann ferner Vorschriften für die Messung der Flächen im Weinsektor zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen dieser Verordnung beschließen. Diese Vorschriften können insbesondere die Kontrollen und die spezifischen finanziellen Modalitäten zur Verbesserung der Kontrollen betreffen.“

33.

In Teil VI wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 194a

Kompatibilität mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

Bei der Anwendung dieser Verordnung im Weinsektor stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren gemäß Artikel 194 Absätze 1 und 3, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (‚InVeKoS‘) kompatibel sind im Hinblick auf

a)

die elektronische Datenbank,

b)

das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

c)

die Verwaltungskontrollen.

Diese Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem InVeKoS ohne Probleme oder Konflikte ermöglichen.“

34.

Artikel 195 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden ‚Verwaltungsausschuss‘ genannt) unterstützt.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Die Kommission wird ferner von einem Regelungsausschuss unterstützt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

35.

Absatz 196 erhält folgende Fassung:

„Artikel 196

Organisation des Verwaltungsausschusses

Bei der Organisation der Sitzungen des Verwaltungsausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 werden insbesondere der Umfang seiner Zuständigkeit, die Besonderheiten der zu behandelnden Themen und der Bedarf an einschlägigem Fachwissen berücksichtigt.“

36.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 203b

Übergangsbestimmungen im Weinsektor

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 479/2008 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.“

37.

Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)

In Anhang III wird Teil IIIa mit dem Wortlaut aus Anhang I der vorliegenden Verordnung eingefügt.

b)

Die Anhänge Xb, Xc, Xd und Xe werden mit dem Wortlaut aus Anhang II der vorliegenden Verordnung eingefügt.

c)

Der Anhang XIb wird mit dem Wortlaut aus Anhang III der vorliegenden Verordnung eingefügt.

d)

Die Anhänge XVa und XVb werden mit dem Wortlaut aus Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingefügt.

e)

Dem Anhang XXII wird die Nummer 47 mit dem Wortlaut aus Anhang V der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 81 bis 86 sowie bestimmter Bestimmungen von Artikel 88 EG-Vertrag auf die Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (17) fallen.

Artikel 3

Aufhebungen und befristete weitere Anwendung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII derselben Verordnung.

(2)   Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 findet für die dort aufgeführten Maßnahmen und unter den dort festgelegten Bedingungen weiter Anwendung.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 20. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

(5)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(8)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“.

(9)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(10)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

(11)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(12)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

(15)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(16)  ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.“

(17)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


ANHANG I

Teil IIIa: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Im Zusammenhang mit Reben

1.

‚Roden‘: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.

2.

‚Pflanzen‘: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

3.

‚Umveredelung‘: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

4.

‚Frische Weintrauben‘: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

5.

‚Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben‘: das Erzeugnis, das

a)

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;

b)

gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

i)

entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;

ii)

oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

6.

‚Traubensaft‘: das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

a)

so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;

b)

aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7.

‚Konzentrierter Traubensaft‘: der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8.

‚Weintrub‘:

a)

der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

b)

der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;

c)

der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder

d)

der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

9.

‚Traubentrester‘: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

10.

‚Tresterwein‘: ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

a)

durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder

b)

durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

11.

‚Brennwein‘: das Erzeugnis, das

a)

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;

b)

ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird, oder

c)

einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

12.

‚Cuvée‘:

a)

der Traubenmost,

b)

der Wein oder

c)

die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

13.

‚Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)‘: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

14.

‚Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)‘: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.

15.

‚Gesamtalkoholgehalt (in % vol)‘: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

16.

‚Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)‘: der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

17.

‚Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)‘: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

18.

‚Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)‘: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

19.

‚Gesamtalkoholgehalt (in % mas)‘: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.“


ANHANG II

ANHANG Xb

HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME (GEMÄSS ARTIKEL 103n ABSATZ 1)

in 1000 EUR

Haushaltsjahr

2009

2010

2011

2012

2013

ab 2014

BG

15 608

21 234

22 022

27 077

26 742

26 762

CZ

2 979

4 076

4 217

5 217

5 151

5 155

DE

22 891

30 963

32 190

39 341

38 867

38 895

EL

14 286

19 167

19 840

24 237

23 945

23 963

ES

213 820

284 219

279 038

358 000

352 774

353 081

FR

171 909

226 814

224 055

284 299

280 311

280 545

IT (1)

238 223

298 263

294 135

341 174

336 736

336 997

CY

2 749

3 704

3 801

4 689

4 643

4 646

LT

30

37

45

45

45

45

LU

344

467

485

595

587

588

HU

16 816

23 014

23 809

29 455

29 081

29 103

MT

232

318

329

407

401

402

AT

8 038

10 888

11 313

13 846

13 678

13 688

PT

37 802

51 627

53 457

65 989

65 160

65 208

RO

42 100

42 100

42 100

42 100

42 100

42 100

SI

3 522

3 770

3 937

5 119

5 041

5 045

SK

2 938

4 022

4 160

5 147

5 082

5 085

UK

0

61

67

124

120

120

ANHANG Xc

HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (GEMÄSS ARTIKEL 190a ABSATZ 3)

in 1000 EUR

Haushaltsjahr

2009

2010

ab 2011

BG

CZ

DE

EL

ES

15 491

30 950

46 441

FR

11 849

23 663

35 512

IT

13 160

26 287

39 447

CY

LT

LU

HU

MT

AT

PT

RO

SI

1 050

1 050

SK

UK

160

160

160

ANHANG Xd

HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE RODUNGSREGELUNG

Für die Rodungsregelung gemäß Artikel 85s Absatz 3 stehen folgende Haushaltsmittel zur Verfügung:

a)

für das Weinwirtschaftsjahr 2008/09 (Haushaltsjahr 2009): 464 000 000 EUR;

b)

für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 (Haushaltsjahr 2010): 334 000 000 EUR;

c)

für das Weinwirtschaftsjahr 2010/11 (Haushaltsjahr 2011): 276 000 000 EUR.

ANHANG Xe

FLÄCHEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR NICHT RODUNGSFÄHIG ERKLÄREN KÖNNEN (GEMÄSS ARTIKEL 85u ABSÄTZE 1, 2 UND 5)

in ha

Mitgliedstaat

Rebfläche insgesamt

Fläche gemäß Artikel 85u Absatz 5

BG

135 760

4 073

CZ

19 081

572

DE

102 432

3 073

EL

69 907

2 097

ES

1 099 765

32 993

FR

879 859

26 396

IT

730 439

21 913

CY

15 023

451

LU

1 299

39

HU

85 260

2 558

MT

910

27

AT

50 681

1 520

PT

238 831

7 165

RO

178 101

5 343

SI

16 704

501

SK

21 531

646


(1)  Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt; die entsprechenden Beträge wurden bei den Haushaltsmitteln für Italien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß der vorliegenden Tabelle berücksichtigt.


ANHANG III

„ANHANG XIb

KATEGORIEN VON WEINBAUERZEUGNISSEN

1.   Wein

Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

a)

nach etwaiger Anwendung der in Anhang XVa Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;

b)

abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang XVa Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;

c)

einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:

Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von gewissen Weinanbauflächen der Gemeinschaft, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 auf 20 % vol angehoben werden;

die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;

d)

vorbehaltlich etwaiger von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

Unter ‚Retsina‘-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines ‚Retsina‘-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

Abweichend von Buchstabe b gelten ‚Tokaji eszencia‘ und ‚Tokajská esencia‘ als Wein.

2.   Jungwein

Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

3.   Likörwein

Likörwein ist das Erzeugnis,

a)

das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;

b)

das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c)

das gewonnen wird aus

teilweise gegorenem Traubenmost,

Wein,

einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

d)

das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

e)

dem Folgendes zugesetzt wurde:

i)

jeweils für sich oder als Mischung:

neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii)

sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

konzentrierter Traubenmost,

Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f)

dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i)

eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii)

eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, sowie

iii)

gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

konzentrierter Traubenmost,

eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

4.   Schaumwein

Schaumwein ist das Erzeugnis,

a)

das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

frischen Weintrauben,

Traubenmost oder

Wein gewonnen wurde;

b)

das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c)

das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist und

d)

bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

5.   Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,

a)

das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

frischen Weintrauben,

Traubenmost oder

Wein gewonnen wurde;

b)

das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c)

das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist und

d)

bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

6.   Aromatischer Qualitätsschaumwein

Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,

a)

der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind; die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bestimmt;

b)

der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

c)

der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist und

d)

der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

Spezifische Vorschriften über weitere zusätzliche Merkmale oder Bedingungen der Herstellung und des Handelsverkehrs werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen.

7.   Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

a)

aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;

b)

beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, und

c)

in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

8.   Perlwein

Perlwein ist das Erzeugnis, das

a)

aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

b)

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;

c)

in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und

d)

in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

9.   Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

a)

aus Wein gewonnen wurde;

b)

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

c)

in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und

d)

in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

10.   Traubenmost

Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

11.   Teilweise gegorener Traubenmost

Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

12.   Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

13.   Konzentrierter Traubenmost

Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

14.   Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

a)

durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;

b)

zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

c)

folgende Merkmale aufweist:

einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,

eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,

einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 Brix,

eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,

einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

15.   Wein aus eingetrockneten Trauben

Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das

a)

ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;

b)

einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und

c)

einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

16.   Wein aus überreifen Trauben

Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das

a)

ohne Anreicherung hergestellt wird;

b)

einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und

c)

einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

17.   Weinessig

Weinessig ist Essig, der

a)

ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und

b)

einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

Anlage zu Anhang XIb

Weinbauzonen

Die Weinbauzonen sind folgende:

1.

Die Weinbauzone A umfasst

a)   in Deutschland: die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;

b)   in Luxemburg: das luxemburgische Weinanbaugebiet;

c)   in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder;

d)   in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Čechy.

2.

Die Weinbauzone B umfasst

a)

in Deutschland: die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

b)

in Frankreich: die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:

—   Elsass: Bas-Rhin und Haut-Rhin,

—   Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,

—   Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,

—   Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,

—   Savoyen: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Commune de Chapareillan),

—   Val de Loire: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

c)

in Österreich: die österreichischen Weinanbauflächen;

d)

in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;

e)

in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast’, Južnoslovenská vinohradnícka oblast’, Nitrianska vinohradnícka oblast’, Stredoslovenská vinohradnícka oblast’, Východoslovenská vinohradnícka oblast’ sowie die nicht in Nummer 3 Buchstabe f genannten Weinanbaugebiete;

f)

in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:

—   Region Podravje: Štajerska Slovenija, Prekmurje,

—   Region Posavje: Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;

g)

in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei.

3.

Die Weinbauzone C I umfasst

a)

in Frankreich die Rebflächen

in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d’Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und Yonne;

in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);

im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements Ardèche;

b)

in Italien die Rebflächen in der Region Valle d’Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano, Trento and Belluno;

c)

in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;

d)

in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für ‚Vinho Verde‘ entspricht, sowie die Rebflächen von ‚Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras‘ (mit Ausnahme von ‚Freguesias da Carvoeira e Dois Portos‘), die zur ‚Região viticola da Extremadura‘ gehören;

e)

in Ungarn alle Rebflächen;

f)

in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast’;

g)

in Rumänien die nicht in Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f genannten Rebflächen.

4.

Die Weinbauzone C II umfasst

a)

in Frankreich die Rebflächen

in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse,

in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,

im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme,

in den nicht in Nummer 3 Buchstabe a genannten Teilen des Departements Ardèche;

b)

in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;

c)

in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:

Lugo, Orense, Pontevedra,

Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

La Rioja,

Álava,

Navarra,

Huesca,

Barcelona, Girona, Lleida,

in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht;

d)

in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;

e)

in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина);

f)

in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen.

5.

Die Weinbauzone C III a umfasst

a)

in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);

b)

in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;

c)

in Bulgarien die nicht in Nummer 4 Buchstabe e genannten Rebflächen.

6.

Die Weinbauzone C III b umfasst

a)

in Frankreich die Rebflächen

in den Departements von Korsika,

in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

b)

in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

c)

in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;

d)

in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;

e)

in Portugal die Rebflächen in den nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallenden Regionen;

f)

in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;

g)

in Malta die Rebflächen.

7.

Die Abgrenzung der Gebiete, auf die sich die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 — bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 — geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.


ANHANG IV

ANHANG XVa

ANREICHERUNG, SÄUERUNG UND ENTSÄUERUNG IN BESTIMMTEN WEINBAUZONEN

A.   Anreicherungsgrenzen

1.

Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten in der Anlage zu Anhang XIb genannten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen.

2.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)

3 % vol in der Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

b)

2 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

c)

1,5 % vol in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb.

3.

In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission dem Verwaltungsausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 so rasch wie möglich den Entwurf für eine Rechtsetzungsmaßnahme vorlegen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.

B.   Anreicherungsverfahren

1.

Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a)

bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b)

bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

c)

bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2.

Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y gezahlt wurde.

3.

Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

a)

Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

b)

Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

c)

Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb, ausgenommen die Weinanbauflächen in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die Weinanbauflächen in den französischen Departements, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

Aix-en-Provence,

Nîmes,

Montpellier,

Toulouse,

Agen,

Pau,

Bordeaux,

Bastia.

Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.

4.

Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb erhöht wird.

5.

Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

a)

darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;

b)

darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c nicht um mehr als 2 % vol erhöhen.

6.

Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

a)

auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

b)

auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

c)

auf mehr als 12,5 % vol in der Weinbauzone C I gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

d)

auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II gemäß der Anlage zu Anhang XIb und

e)

auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III gemäß der Anlage zu Anhang XIb zur Folge haben.

7.

Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

a)

bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb anheben;

b)

den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C.   Säuerung und Entsäuerung

1.

Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

a)

in den Weinbauzonen A, B und C I gemäß der Anlage zu Anhang XIb eine Entsäuerung,

b)

in den Weinbauzonen C I, C II und C III a gemäß der Anlage zu Anhang XIb unbeschadet von Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder

c)

in der Weinbauzone C III b gemäß der Anlage zu Anhang XIb eine Säuerung vorgenommen werden.

2.

Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3.

Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4.

Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5.

Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

6.

Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIb unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.

7.

Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 Abweichungen beschließen.

D.   Behandlungen

1.

Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2.

Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3.

Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4.

Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5.

Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 185c verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6.

Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

a)

in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb nicht nach dem 1. Januar,

b)

in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIb nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese stammen.

7.

Unbeschadet von Absatz 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

ANHANG XVb

EINSCHRÄNKUNGEN

A.   Allgemeines

1.

Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2.

Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3.

Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B.   Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1.

Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2.

Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

3.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung ‚Wein‘ enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks zulassen können.

4.

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, und für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5.

Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft weder zu in Anhang XIb genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

C.   Weinmischungen

Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt.

D.   Nebenerzeugnisse

1.

Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

2.

Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von ‚Tokaji fordítás‘ und ‚Tokaji máslás‘ in Ungarn sowie von ‚Tokajský forditáš‘ und ‚Tokajský mášláš‘ in der Slowakei traditionell angewendet wird.

3.

Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.

4.

Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.

5.

Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen absetzen.


ANHANG V

„47.   Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 2

Artikel 2 und Anhang III Teil IIIa

Artikel 3

Artikel 103i

Artikel 4

Artikel 103j

Artikel 5

Artikel 103k

Artikel 6

Artikel 103l

Artikel 7

Artikel 103m

Artikel 8

Artikel 103n

Artikel 9

Artikel 103o

Artikel 10

Artikel 103p

Artikel 11

Artikel 103q

Artikel 12

Artikel 103r

Artikel 13

Artikel 103s

Artikel 14

Artikel 103t

Artikel 15

Artikel 103u

Artikel 16

Artikel 103v

Artikel 17

Artikel 103w

Artikel 18

Artikel 103x

Artikel 19

Artikel 103y

Artikel 20

Artikel 103z

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 188a Absatz 5

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 188a Absatz 6

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 184 Nummer 5

Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 103za

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 188a Absatz 7

Artikel 23

Artikel 190a

Artikel 24

Artikel 120a Absätze 2 bis 6

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 120a Absatz 1

Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 113d

Artikel 26

Artikel 120b

Artikel 27

Artikel 120c

Artikel 28

Artikel 120d

Artikel 29

Artikel 120e

Artikel 30

Artikel 120f

Artikel 31

Artikel 120g

Artikel 32

Artikel 121 Absätze 3 und 4

Artikel 33

Artikel 118a

Artikel 34

Artikel 118b

Artikel 35

Artikel 118c

Artikel 36

Artikel 118d

Artikel 37

Artikel 118e

Artikel 38

Artikel 118f

Artikel 39

Artikel 118g

Artikel 40

Artikel 118h

Artikel 41

Artikel 118i

Artikel 42

Artikel 118j

Artikel 43

Artikel 118k

Artikel 44

Artikel 118l

Artikel 45

Artikel 118m

Artikel 46

Artikel 118n

Artikel 47

Artikel 118o

Artikel 48

Artikel 118p

Artikel 49

Artikel 118q

Artikel 50

Artikel 118r

Artikel 51

Artikel 118s

Artikel 52

Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 53

Artikel 118t

Artikel 54

Artikel 118u

Artikel 55

Artikel 118v

Artikel 56

Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 57

Artikel 118w

Artikel 58

Artikel 118x

Artikel 59

Artikel 118y

Artikel 60

Artikel 118z

Artikel 61

Artikel 118za

Artikel 62

Artikel 118zb

Artikel 63

Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern i bis iv

Artikel 122 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis viii

Artikel 122 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 122 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 125o Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 125o Absatz 2

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 123 Absatz 3

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 125o Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 125o Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 66 Absatz 1

Artikel 66 Absatz 2

Artikel 125o Absatz 3

Artikel 67

Artikel 113c Absätze 1 und 2

Artikel 68

Artikel 125o Absatz 3

Artikel 69

Artikel 113c Absatz 3 und Artikel 125o Absatz 3

Artikel 70 Absatz 1

Artikel 135

Artikel 70 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 71

Artikel 129

Artikel 72

Artikel 130 und Artikel 161

Artikel 73

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 74

Artikel 132 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 75

Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 76

Artikel 133a

Artikel 77

Artikel 134 und Artikel 170

Artikel 78

Artikel 159

Artikel 79

Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 80

Artikel 160 und Artikel 174

Artikel 81

Artikel 143

Artikel 82

Artikel 158a

Artikel 83

Artikel 144

Artikel 84 Buchstabe a

Artikel 158a Absatz 4

Artikel 84 Buchstaben b und c

Artikel 148 Buchstaben a und b

Artikel 85 Absätze 1 bis 3 und 5

Artikel 85a

Artikel 85 Absatz 4

Artikel 188a Absatz 1

Artikel 86 Absätze 1 bis 4 und 6

Artikel 85b

Artikel 86 Absatz 5

Artikel 188a Absatz 2

Artikel 87

Artikel 85c

Artikel 88

Artikel 85d

Artikel 89

Artikel 85e

Artikel 90

Artikel 85g

Artikel 91

Artikel 85h

Artikel 92

Artikel 85i

Artikel 93

Artikel 85j

Artikel 94

Artikel 85k

Artikel 95

Artikel 85l

Artikel 96

Artikel 85m

Artikel 97

Artikel 85n

Artikel 98

Artikel 85p

Artikel 99

Artikel 85o

Artikel 100

Artikel 85q

Artikel 101

Artikel 85r

Artikel 102 Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 85s

Artikel 102 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absatz 6

Artikel 188a Absatz 3

Artikel 103

Artikel 85t

Artikel 104 Absätze 1 bis 7 und 9

Artikel 85u

Artikel 104 Absatz 8

Artikel 188a Absatz 4

Artikel 105

Artikel 85v

Artikel 106

Artikel 85w

Artikel 107

Artikel 85x

Artikel 108

Artikel 185a Absätze 1 und 2

Artikel 109

Artikel 185a Absatz 3

Artikel 110

Artikel 185a Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 111

Artikel 185b

Artikel 112

Artikel 185c

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 195 Absatz 2

Artikel 113 Absatz 2

Artikel 195 Absätze 3 und 4

Artikel 114

Artikel 190

Artikel 115

Artikel 192

Artikel 116

Artikel 194 Absätze 4 und 5

Artikel 117 Buchstabe a

Artikel 194 Absatz 3

Artikel 117 Buchstaben b bis e

Artikel 194 Absatz 1

Artikel 118

Artikel 185d

Artikel 119

Artikel 182a Absätze 1 bis 5

Artikel 120

Artikel 184 Nummer 8

Artikel 121 Buchstaben a, b und c

Artikel 185a Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 194 Absatz 3

Artikel 121 Buchstaben d und e

Artikel 185b Absatz 4

Artikel 121 Buchstabe f

Artikel 185c Absatz 3

Artikel 121 Buchstabe g

Artikel 182a Absatz 6

Artikel 121 bis 125

Artikel 126 Buchstabe a

Artikel 203b

Artikel 126 Buchstabe b

Artikel 191

Artikel 127 Absatz 1

Artikel 180 Absatz 1

Artikel 127 Absatz 2

Artikel 180 Absatz 2

Artikel 129 Absatz 3

Artikel 85f“