10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 482/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die die Rechtsgrundlage für die Förderung der gemeinschaftsweiten Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bildet, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) geändert, um dem Europäischen Konjunkturprogramm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 2008 angenommen hat, Rechnung zu tragen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (4) sollte folglich durch weitere Durchführungsvorschriften ergänzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 höhere ELER-Beteiligungssätze vorsehen, sofern die ELER-Beteiligungssätze gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung während des gesamten Programmplanungszeitraums insgesamt eingehalten werden. Es muss festgelegt werden, nach welchem Verfahren die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, und mit welchem Mechanismus sichergestellt wird, dass der ELER-Beteiligungssatz während des gesamten Programmplanungszeitraums insgesamt eingehalten wird.

(4)

Um die Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien und insbesondere das Funktionieren lokaler Aktionsgruppen im Sinne von Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu erleichtern, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zur Deckung der laufenden Kosten dieser Gruppen Vorschüsse zu zahlen.

(5)

Angesichts des allgemeinen Umweltvorteils, der sich ergibt, wenn ein Betrieb ganz oder teilweise an eine Naturschutzorganisation übertragen wird, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, auf die Erstattung durch den Begünstigten im Falle, dass die Organisation die als Bedingung für die Beihilfegewährung eingegangene Verpflichtung nicht übernimmt, zu verzichten.

(6)

Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen in die Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und die Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert gemäß Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollten erleichtert werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Höhe der finanziellen Unterstützung derartiger Vorhaben auf Basis der Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festzusetzen, wie dies bereits für ähnliche Vorhaben gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Fall ist.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Anspruch nehmen können, sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (5) in Bezug auf die Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung im Kontext der ELER-Buchführung angepasst werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 883/2006 sollten in diesem Sinne geändert werden.

(9)

Um Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 473/2009 zu gewährleisten, die durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzt wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 Anwendung finden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit für die betreffenden Begünstigten wird durch eine solche rückwirkende Anwendung nicht berührt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

Änderungen am Finanzierungsplan für die Durchführung von Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;“;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sonstige Änderungen, die nicht unter die Buchstaben a, b und ba dieses Absatzes fallen.“

2.

Nach Artikel 8 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Änderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorzunehmen, übermitteln der Kommission einen geänderten Finanzierungsplan, aus dem die für 2009 geltenden erhöhten Sätze der ELER-Beteiligung hervorgehen.

Änderungen gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren von Artikel 9 dieser Verordnung vorgenommen.

(2)   Nach Eingang der letzten Ausgabenerklärung für das Jahr 2009, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (6) bis spätestens 31. Januar 2010 vorliegen muss, berechnet die Kommission die Höchstsätze der ELER-Beteiligung, die auf den verbleibenden Teil des Programmplanungszeitraums angewandt werden können, ohne dass die Höchstsätze der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überschritten werden. Die Einzelheiten und Ergebnisse dieser Berechnung werden den Mitgliedstaaten bis 15. Februar 2010 mitgeteilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. März 2010 einen neuen Finanzierungsplan mit neuen ELER-Beteiligungssätzen für den verbleibenden Programmplanungszeitraum, die den von der Kommission gemäß Absatz 2 berechneten Höchstsätzen entsprechen.

Hat ein Mitgliedstaat den neuen Finanzierungsplan bis zu diesem Datum nicht mitgeteilt oder entspricht der mitgeteilte Finanzierungsplan nicht den von der Kommission berechneten Höchstsätzen, so finden letztere automatisch auf das Programm dieses Mitgliedstaats zur Entwicklung des ländlichen Raums Anwendung, und zwar ab dem Datum der Erklärung der Ausgaben, die von der Zahlstelle im ersten Quartal 2010 getätigt werden, und bis zur Vorlage eines überarbeiteten Finanzierungsplans, der mit den von der Kommission berechneten Beteiligungssätzen vereinbar ist.

3.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

(1)   Die laufenden Kosten lokaler Aktionsgruppen gemäß Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können bis zu 20 % der öffentlichen Gesamtausgaben für die lokale Entwicklungsstrategie von der Gemeinschaft bezuschusst werden.

(2)   Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 20 % der öffentlichen Beihilfen für die laufenden Kosten nicht überschreiten, und die Auszahlung der Vorschüsse ist an die Leistung einer Banksicherheit oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 110 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Die Sicherheit wird spätestens am Tag des Abschlusses der lokalen Entwicklungsstrategie freigegeben.

Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission (7) gilt nicht für Auszahlungen gemäß Unterabsatz 1.

4.

In Artikel 44 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c)

der Betrieb eines Begünstigten zu Umweltschutzzwecken ganz oder teilweise an eine Organisation übertragen wird, deren Hauptziel der Naturschutz ist, vorausgesetzt, die Übertragung dient einer dauerhaften Änderung der Flächennutzung zu Naturschutzzwecken und erbringt einen signifikanten Umweltvorteil.“

5.

Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Höhe der Beihilfe gemäß den Artikeln 31, 37 bis 41 und 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festlegen.

Unbeschadet der geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen gilt Unterabsatz 1 auch für Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.“

6.

Die Anhänge II und VII werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

In Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gemeinschaftsbeteiligung in Bezug auf Ausgaben, die die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2009 getätigt haben, auf Basis des am letzten Tag des Bezugszeitraums geltenden Finanzierungsplans berechnet.“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1“;

(7)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Abschnitt A Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:

„6.3.

Indikative Mittelausstattung für Vorhaben gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 (Artikel 16a Absatz 3 Buchstabe b bis zu den Beträgen gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005).

Schwerpunkte/Maßnahmen

Beteiligung des ELER für den Zeitraum 2009-2013

Schwerpunkt 1

Maßnahme 111

Maßnahme …

Schwerpunkt 1 insgesamt

Schwerpunkt 2

Maßnahme 211

Maßnahme …

Schwerpunkt 2 insgesamt

Schwerpunkt 3

Maßnahme 311

Maßnahme 321

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Maßnahme …

Schwerpunkt 3 insgesamt

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Schwerpunkt 4

Maßnahme 411

Maßnahme 413

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Maßnahme …

Schwerpunkt 4 insgesamt

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Programm insgesamt

 

Gesamtwert für die Schwerpunkte 1, 2, 3 und 4 im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Gesamtwert für die Schwerpunkte 3 und 4 im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005“

 

2.

Anhang VII Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zusätzliche finanzielle Mittel erhalten, sollten erstmals in ihrem Jahresbericht für 2010 ein gesondertes Kapitel aufnehmen, das mindestens dieselbe Analyse wie in Absatz 1 für die Vorhaben umfasst, die mit den in Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Prioritäten in Zusammenhang stehen“;

b)

Nummer 3a erhält folgende Fassung:

„3a.

Finanzielle Abwicklung des Programms in Bezug auf Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen und mit Breitbandinfrastrukturen, wobei für jede Maßnahme die an die Begünstigten nach dem 1. Januar 2009 gewährten Zahlungen für Vorhabensarten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und bis zu den Beträgen gemäß Artikel 69 Absatz 5a der genannten Verordnung anzugeben sind.

Die Tabelle, in der die finanzielle Abwicklung dieser Vorhabensarten zusammengefasst wird, enthält mindestens die folgenden Informationen:

Schwerpunkte/Maßnahmen

Jährliche Zahlungen — Jahr N

Kumulierte Zahlungen von 2009 bis zum Jahr N

Maßnahme 111

Maßnahme …

 

 

Schwerpunkt 1 insgesamt

Maßnahme 211

Maßnahme …

 

 

Schwerpunkt 2 insgesamt

Maßnahme 311

Maßnahme 321

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

 

 

Maßnahme …

 

 

Schwerpunkt 3 insgesamt

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

 

Maßnahme 411

 

Maßnahme 413

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

 

 

Maßnahme …

 

 

Schwerpunkt 4 insgesamt

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Programm insgesamt

Gesamtwert für die Schwerpunkte 1, 2, 3 und 4 im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Gesamtwert für die Schwerpunkte 3 und 4 im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

…“