9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 472/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des beigefügten Protokolls Nr. 4 betreffend Baumwolle (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (2) enthält Vorschriften für von den Mitgliedstaaten zu beschließende Umstrukturierungsprogramme mit einer Laufzeit von vier Jahren, über die unter anderem besondere Maßnahmen zur Unterstützung der Entkörnungsindustrie finanziert werden.

(2)

Die jüngste Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Baumwollsektors in der Gemeinschaft und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der sofortigen Durchführung umfassender Umstrukturierungsmaßnahmen unter Einbeziehung aller betroffenen Entkörnungsbetriebe rechtfertigen die Einführung eines achtjährigen Programmplanungszeitraums. Führt ein Mitgliedstaat eine achtjährige Programmplanung ein, so sollte unverzüglich eine Übertragung auf die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) festgesetzten nationalen Obergrenzen erfolgen.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 sind die im Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfebegünstigten gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (4) die Begünstigten für Beihilfen im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen. Da einige Entkörnungsbetriebe im Referenzwirtschaftsjahr jedoch nicht von ihren Besitzern geführt wurden, und diese Besitzer keine Begünstigten gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 waren, sind diese Entkörnungsbetriebe von der Teilnahme am Umstrukturierungsprozess ausgeschlossen. Damit die nationalen Umstrukturierungsprogramme Wirkung zeigen, sollten sich die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 auf alle Entkörnungsbetriebe erstrecken, die im Referenzwirtschaftsjahr 2005/06 aktiv waren und für eine Unterstützung im Rahmen von Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 in Betracht kamen. Daher sollten die Besitzer der Betriebe in jenem Wirtschaftsjahr in Bezug auf die oben genannten Maßnahmen Begünstigte im Rahmen der betreffenden Programme sein.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten bei der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2009 einen einzigen Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einreichen.“

2.

In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Beschließt ein Mitgliedstaat jedoch, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 den Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einzureichen, so werden die in Absatz 1 genannten jährlichen Haushaltsmittel auf seine in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte nationale Obergrenze für das Haushaltsjahr 2018 übertragen und gelten für die in diesem Jahr getätigten Direktzahlungen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt vor dem 1. Januar 2018 eine Mitteilung über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und die Verwirklichung seiner Ziele.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Besitzer der Entkörnungsbetriebe, für die im Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates (5) gewährt wurden, für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174.

(2)  ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(5)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.“