27.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 435/2009 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2009

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) in Bezug auf bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) enthält die Kombinierte Nomenklatur (KN), die ab 1. Januar 2009 anzuwenden ist.

(2)

Einige der KN-Codes und Warenbezeichnungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) entsprechen nicht mehr der KN.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 26. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I (Getreide) wird wie folgt geändert:

a)

Die KN-Codes 1702 30 91 und 1702 30 99 sowie die entsprechenden Warenbezeichnungen erhalten folgende Fassung:

„ex 1702 30 50

– – andere:

– – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glukose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

ex 1702 30 90

– – – andere, mit einem Gehalt an Glukose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT“

b)

Die Warenbezeichnung in Spalte 2 für die KN-Codes 2309 10 11 bis 2309 10 53 erhält folgende Fassung:

„– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend“

c)

Die Warenbezeichnung in Spalte 2 für die KN-Codes ex 2309 90 bis 2309 90 53 erhält folgende Fassung:

„andere:

– Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur

– andere, einschließlich Vormischungen:

– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend“.

2.

Teil III (Zucker) wird wie folgt geändert:

a)

In Spalte 1 wird „1702 60 95 und 1702 90 99“ durch „1702 60 95 und 1702 90 95“ ersetzt;

b)

der KN-Code „1702 90 60“ und die entsprechende Warenbezeichnung werden gestrichen.

3.

Teil X (Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse) wird wie folgt geändert:

a)

In der Warenbezeichnung für den KN-Code ex 2001 wird unter dem sechsten Gedankenstrich der KN-Code „ex 2001 90 99“ durch den KN-Code „ex 2001 90 97“ ersetzt;

b)

in der Warenbezeichnung für den KN-Code ex 2007 werden unter dem zweiten Gedankenstrich der KN-Code „ex 2007 99 57“ durch den KN-Code „ex 2007 99 50“ und der KN-Code „ex 2007 99 98“ durch den KN-Code „ex 2007 99 97“ ersetzt.

4.

In Teil XI (Bananen) Spalte 1 werden der KN-Code „ex 2007 99 57“ durch den KN-Code „ex 2007 99 50“ und der KN-Code „ex 2007 99 98“ durch den KN-Code „ex 2007 99 97“ ersetzt.

5.

Teil XV (Rindfleisch) Spalte 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)

Die KN-Codes „0206 10 91“ und „0206 10 99“ werden durch den KN-Code „0206 10 98“ ersetzt;

b)

die KN-Codes „1602 50 31 bis 1602 50 80“ werden durch die KN-Codes „1602 50 31 und 1602 50 95“ ersetzt.

6.

In Teil XX (Geflügelfleisch) Spalte 1 Buchstabe f werden die KN-Codes „1602 20 11“ und „1602 20 19“ durch den KN-Code „1602 20 10“ ersetzt.

7.

Teil XXI (Sonstige Erzeugnisse) wird wie folgt geändert:

a)

Die KN-Codes „ex 0206 49“ und „ex 0206 49 20“ und ihre entsprechende Warenbezeichnung erhalten folgende Fassung:

„ex 0206 49 00

– – andere:

– – – von Hausschweinen:

– – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)“

b)

der KN-Code „0206 49 80“ wird gestrichen;

c)

der KN-Code „1602 90 41“ und die entsprechende Warenbezeichnung werden gestrichen;

d)

in Spalte 1 wird der KN-Code „1602 90 98“ durch den KN-Code „1602 90 99“ ersetzt.