9.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 381/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission (2) sind vor der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse Echtheitszeugnisse auszustellen, mit denen bescheinigt wird, dass die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Schweiz haben. Der Name der Behörde, die diese Zeugnisse ausstellt, ist in Anhang III der genannten Verordnung angegeben. Nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung kann Anhang III geändert werden, wenn eine neue Ausstellungsbehörde benannt wird.

(2)

Die Schweiz hat der Kommission mitgeteilt, dass sie eine neue Stelle benannt hat, die befugt ist, die Echtheitszeugnisse auszustellen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 4.


ANHANG

„ANHANG III

Verzeichnis der in Ausfuhrländern zur Ausstellung von Echtheitszeugnissen befugten Behörden

SCHWEIZ

Office fédéral de l'agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell'agricoltura.“