18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 317/2009 DER KOMMISSION

vom 17. April 2009

zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2008 (1. Oktober 2007 bis 30. September 2008) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 16,31 Mio. USD.

(3)

Da der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile abgenommen hat, dürfen auch weniger Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; zu diesem Zweck sollten die Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005, die in den Jahren 2006 und 2007 in die Liste in Anhang I der Verordnung aufgenommen wurden, als erstes von der Liste in Anhang I der Verordnung gestrichen werden. Vier Waren in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollten dann aus diesem Anhang gestrichen werden, und zwar in der Reihenfolge der Liste.

(4)

Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 16,31 Mio. USD.

(5)

Um Verzögerungen bei der Zollabfertigung der Waren zu vermeiden, bei deren Einfuhr der zusätzliche Wertzoll von 15 % entfällt, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (2), zu entnehmen.

4820 10 50

6204 63 11

6204 69 18

6204 63 90

6104 63 00

6203 43 11

6103 43 00

6204 63 18

6203 43 19

6204 69 90

6203 43 90

0710 40 00

9003 19 30

8705 10 00


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.“