17.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 312/2009 DER KOMMISSION

vom 16. April 2009

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) ist festgelegt, dass in bestimmten Fällen in die Zollanmeldung eine Nummer zur Identifizierung des Beteiligten einzutragen ist. Welcher Art diese Kennnummer ist, wird jedoch von den Mitgliedstaaten bestimmt, und die Mitgliedstaaten verlangen eine Registrierung des Beteiligten in ihrem jeweiligen nationalen System. Infolgedessen müssen sich Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, die beabsichtigen, Waren einzuführen, im Rahmen eines Versandverfahrens zu verbringen, auszuführen oder eine Bewilligung zur Inanspruchnahme zollrechtlicher Vereinfachungen oder von Zollverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen und erhalten in jedem Mitgliedstaat eine andere Kennnummer.

(2)

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), eingebrachten Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheit umfassen die Analyse und den elektronischen Austausch von risikobezogenen Informationen der Zollbehörden untereinander sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement, die Übermittlung von Vorab-Informationen an die Zollbehörden für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und sie regeln ferner die Verleihung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO — Authorised Economic Operator) an zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um diese Maßnahmen effizienter zu machen, sollte es möglich sein, dass die betroffenen Personen jeweils anhand einer einzigen Nummer identifiziert werden könnten.

(3)

Daher ist es erforderlich, eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) einzuführen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls jeder anderen Person als gemeinschaftsweites Identifikationszeichen in ihren Beziehungen mit den Zollbehörden in der gesamten Gemeinschaft sowie beim Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden zugeteilt wird. Zu diesem Zweck sollte gewährleistet werden, dass nur eine einzige Nummer verwendet wird.

(4)

Einige Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 können es erforderlich machen, dass andere Personen als Wirtschaftsbeteiligten für ihre Beziehungen zu den Zollbehörden über eine EORI-Nummer verfügen müssen. Daher muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Personen zu registrieren.

(5)

Um die Notwendigkeit einschneidender Änderungen der bestehenden einzelstaatlichen Registrierungssysteme und Rechtsvorschriften zu begrenzen und um die Verbindung des zentralen Systems mit anderen einzelstaatlichen Systemen zu erleichtern, sollte es Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen ermöglicht werden, die EORI-Nummer bei den Mitgliedstaaten zu beantragen und sie von ihnen zu erhalten.

(6)

Da an den Verfahren zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in den Mitgliedstaaten zahlreiche unterschiedliche Behörden beteiligt sind, sollte jeder Mitgliedstaat die Behörde(n) bezeichnen, die die EORI-Nummern zuteilen und die Wirtschaftsbeteiligten sowie andere Beteiligte registrieren.

(7)

Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zu verringern, sollten sie bei der Registrierung in einem Mitgliedstaat eine auch in anderen Mitgliedstaaten anerkannte EORI-Nummer erhalten können. Zur Vereinfachung der Informationsverarbeitung und zur Erleichterung der Kontakte mit den Zollbehörden sollten Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nach Zuteilung der EORI-Nummer verpflichtet werden, diese einzige Kennnummer in allen Mitteilungen an die Zollbehörden zu verwenden, wenn eine Identifizierung verlangt wird.

(8)

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und zur Erleichterung eines zuverlässigen Zugangs der Zollbehörden zu den Daten sollte ein zentrales elektronisches System für die Speicherung und den Austausch von Daten über die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen und über die EORI-Nummern eingeführt werden.

(9)

Bei der Ausarbeitung eines zentralen elektronischen Systems sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass das System reibungslos und sicher funktioniert.

(10)

Die im zentralen System gespeicherten Daten sollten beim Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und anderen nationalen Behörden nur verwendet werden, soweit diese Behörden zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen bei einer unter ein Zollverfahren fallenden Warenbeförderung zu den betreffenden Daten Zugang haben müssen.

(11)

Werden EORI-Nummern und begrenzte Registrierungsdaten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen veröffentlicht, können andere Stellen diese Daten überprüfen. Daher sollten die EORI-Nummern und einige begrenzte Registrierungsdaten veröffentlicht werden. Allerdings sollte dies wegen der Folgen einer Veröffentlichung nur dann geschehen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte oder jede andere Person in Kenntnis der Sachlage freiwillig ihr schriftliches Einverständnis dazu erteilt hat.

(12)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4); der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission wird durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) geregelt.

(13)

Gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG überprüfen die einzelstaatlichen Kontrollstellen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, während gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der begrenzten Aufgaben der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen im Zusammenhang mit den Daten überwacht, wobei diese Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche aktiv zusammenarbeiten und die koordinierte Kontrolle der Datenverarbeitung bei der Umsetzung dieser Verordnung sicherstellen sollen.

(14)

Aufgrund der Erfahrungen, die seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission (6) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewonnen wurden, ist es notwendig, einige Einzelheiten in Bezug auf die Ankunfts- und Abgangs-Vorabanmeldungen an die Zollbehörden für alle Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, anzupassen und zu präzisieren.

(15)

Präzisere Vorschriften sind insbesondere für den Informationsaustausch zwischen dem Betreiber der Beförderungsmittel und der Eingangszollstelle erforderlich, falls ein Beförderungsmittel in einem anderen Hafen oder Flughafen eintrifft, als auf der summarischen Eingangsanmeldung angegeben ist.

(16)

Außerdem sollte präzisiert werden, in welchen Fällen und in welcher Form der Betreiber des Beförderungsmittels die Eingangszollstelle über das Eintreffen des Beförderungsmittels unterrichten soll.

(17)

Es ist genauer festzulegen, wer für die Übermittlung der Angaben über Nichtgemeinschaftswaren, die nach ihrem Eintreffen in das Gemeinschaftszollgebiet vorübergehend verwahrt werden, zuständig ist. Diese Angaben sollten möglichst aus den Zollbehörden bereits übermittelten Angaben abgeleitet werden.

(18)

Des Weiteren gibt es Fälle, in denen keine Ankunfts- oder Abgangs-Vorabanmeldung erforderlich ist, insbesondere bei Waren, die für Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind oder von solchen Plattformen stammen, sowie bei Waffen und militärischem Gerät, die von den Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder in deren Namen befördert werden. Zudem sollten, um die Belastung der Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, Lieferungen von Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, unter bestimmten Voraussetzungen von Ankunfts- oder Abgangs-Vorabanmeldungen befreit sein. Werden derartige Ausnahmen angewandt, sollten bei der Ankunft der Waren, bzw. wenn sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, auf der Grundlage der summarischen Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung oder der Zollanmeldung für die betreffenden Waren Risikoanalysen durchgeführt werden.

(19)

Außerdem sollte die Behandlung der Abgangs-Vorabanmeldungen, für die die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle keine Ausgangsbestätigung übersandt hat, festgelegt und ein Verfahren für Auskunftsersuchen und -erteilung zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen vorgesehen werden. Ferner sollten die Ausfuhrzollstellen ermächtigt werden, auf der Grundlage von Auskünften des Ausführers oder des Anmelders oder nach Ablauf einer festgelegten Frist Ausfuhren abzuschließen, für die keine Ausgangsbestätigung von der Ausgangszollstelle empfangen wurde.

(20)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 wurde eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingefügt. Technische Entwicklungen in der zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Informationstechnologie haben gezeigt, dass diese in Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Daten anzupassen sind.

(21)

Um leichter festzustellen, wo vereinfachte Datensätze für bestimmte Kategorien von Anmeldungen verwendet werden können, sollte das Datenelement „Verkehrszweig“ zwingend vorgeschrieben werden.

(22)

Eine eindeutige Identifizierung des Beförderungsmittels lässt sich am besten anhand der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer und der Einheitlichen Europäischen Schiffsnummer (ENI) erreichen. Daher sollten statt des Schiffsnamens diese Angaben vorgelegt werden.

(23)

Da der Beförderer zu informieren ist, wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person eingereicht wird, ist auf die Nummer des Frachtpapiers hinzuweisen.

(24)

Aufgrund möglicher Fluktuationen bei internationalen Beförderungen muss die Möglichkeit vorgesehen werden, Umleitungsanträge einzureichen. Zu diesem Zweck sollte eine neue Tabelle für Datenelemente der Umleitungsanträge eingefügt werden.

(25)

Als Folge des Erfordernisses, die EORI-Nummern vorzulegen, ist es nicht mehr notwendig, die Codes zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden. Bei Postsendungen sollte der Verweis auf Postanmeldungen durch einen Verweis auf von den Postdiensten zu liefernde Daten ersetzt werden.

(26)

Als Folge der Anpassung der Datenelemente sollten die entsprechenden Erläuterungen zu den betreffenden Datenelementen ebenfalls angepasst werden.

(27)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Nummern 16 und 17 angefügt:

„16.   EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten): eine in der Europäischen Gemeinschaft einzige Nummer, die von der Zollbehörde oder von der bzw. von den durch den Mitgliedstaat bezeichneten Behörde(n) Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen nach Maßgabe der Vorschriften in Kapitel 6 zugeteilt wird;

17.   summarische Eingangsanmeldung: die summarische Anmeldung gemäß Artikel 36a Zollkodex, die für in das Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren eingereicht wird, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung.“

2.

In Teil I Titel I wird das folgende Kapitel 6 eingefügt:

KAPITEL 6

Registrierungs- und Identifizierungssystem

Artikel 4k

(1)   Die EORI-Nummer dient zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen zu den Zollbehörden.

Die EORI-Nummer setzt sich, wie in Anhang 38 angegeben, zusammen.

(2)   Ist die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständige Behörde nicht die Zollbehörde, so bezeichnet jeder Mitgliedstaat die Behörde oder die Behörden, die für die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen und die Zuteilung ihrer EORI-Nummern zuständig sind.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Anschriften der Behörde oder Behörden mit, die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten als EORI-Nummer eine Nummer verwenden, die einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person von den zuständigen Behörden bereits zu steuerlichen, statistischen oder sonstigen Zwecken zugeteilt wurde.

Artikel 4l

(1)   Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, registriert. Wirtschaftsbeteiligte müssen die Registrierung beantragen, bevor sie Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 12 aufnehmen. Wirtschaftsbeteiligte, die noch nicht die Registrierung beantragt haben, können dies während der Abwicklung ihres ersten Vorgangs tun.

(2)   In den Fällen nach Artikel 4k Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine andere Person von der Verpflichtung befreien, eine EORI-Nummer zu beantragen.

(3)   Ein nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der über keine EORI-Nummer verfügt, wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats registriert, in dem er eine der folgenden Handlungen erstmals ausführt:

a)

Er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung ab, außer es handelt sich dabei um

i)

eine Zollanmeldung gemäß Artikel 225 bis 238 oder

ii)

eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung;

b)

er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung ab;

c)

er betreibt eine Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung gemäß Artikel 185 Absatz 1;

d)

er beantragt eine Bewilligung gemäß Artikel 324a oder Artikel 372;

e)

er beantragt ein Zertifikat als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 14a.

(4)   Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte werden nur registriert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich;

b)

der Person wurde nicht bereits eine EORI-Nummer zugeteilt;

c)

die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst ist, die gemäß Anhang 30A oder Anhang 37 Titel I eine EORI-Nummer erfordern.

(5)   In den in Absatz 4 genannten Fällen

a)

wird eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 1 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person ansässig ist, registriert;

b)

wird eine nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 3 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist, registriert.

(6)   Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen wird jeweils nur eine EORI-Nummer zugeteilt.

(7)   Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 4 Absatz 2 des Zollkodex sinngemäß bei der Bestimmung, ob eine Person in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

Artikel 4m

(1)   Die Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten oder gegebenenfalls anderer Personen, die von dem in Artikel 4o genannten System verarbeitet werden, umfassen die Daten gemäß Anhang 38d nach Maßgabe der besonderen Bedingungen gemäß Artikel 4o Absätze 4 und 5.

(2)   Die Mitgliedstaaten können von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen bei ihrer Registrierung für eine EORI-Nummer verlangen, dass sie auch andere als die in Anhang 38d aufgelisteten Angaben übermitteln, sofern dies für die in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecke erforderlich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können von den Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen verlangen, dass sie die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermitteln.

Artikel 4n

Die EORI-Nummer wird, falls erforderlich, in allen Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen an die Zollbehörden verwendet. Sie wird auch beim Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Zollbehörden und anderen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 4p und Artikel 4q verwendet.

Artikel 4o

(1)   In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln die Mitgliedstaaten ein zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, das die von allen Mitgliedstaaten vorgelegten Daten gemäß Anhang 38d enthält.

(2)   Mit dem in Absatz 1 genannten System verarbeiten die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission die Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen gemäß Anhang 38d und tauschen sie untereinander und mit der Kommission aus.

Andere als die in Anhang 38d genannten Daten werden nicht in dem zentralen System verarbeitet.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Systeme aktuell, vollständig und zutreffend sind.

(4)   Bei Zuteilung neuer EORI-Nummern oder bei Änderung der Daten laden die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen gemäß Anhang 38d Nummern 1 bis 4 in die zentrale Datenbank hoch.

(5)   Bei Zuteilung neuer EORI-Nummern oder bei Änderung der Daten laden die Mitgliedstaaten ebenfalls in regelmäßigen Abständen die Daten über Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen gemäß Anhang 38d Nummern 5 bis 12 in die zentrale Datenbank hoch, soweit diese in den nationalen Systemen verfügbar sind.

(6)   Zusammen mit anderen in Anhang 38d aufgeführten Daten werden nur solche EORI-Nummern in die zentrale Datenbank hochgeladen, die gemäß Artikel 4l Absätze 1 bis 5 zugeteilt wurden.

(7)   Wird festgestellt, dass ein Wirtschaftsbeteiligter oder eine andere Person die in Artikel 1 Nummer 12 genannte Tätigkeit einstellt, müssen die Mitgliedstaaten dies in den Daten gemäß Anhang 38d Nummer 11 wiedergeben.

Artikel 4p

Die in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichnete Behörde gewährt den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats direkten Zugang zu den in Anhang 38d genannten Daten.

Artikel 4q

(1)   Die folgenden Behörden jedes Mitgliedstaats können einander fallweise direkten Zugang zu den in Anhang 38d Nummern 1 bis 4 genannten Daten gewähren, soweit sie darüber verfügen:

a)

Zollbehörden,

b)

Veterinärämter,

c)

Gesundheitsbehörden,

d)

statistische Ämter,

e)

Steuerbehörden,

f)

für Betrugsbekämpfung zuständige Behörden,

g)

für Handelspolitik zuständige Behörden, gegebenenfalls einschließlich landwirtschaftlicher Behörden,

h)

Grenzschutzbehörden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Behörden dürfen die dort genannten Daten nur dann speichern oder untereinander austauschen, wenn eine derartige Verarbeitung für die Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der jeweiligen unter ein Zollverfahren fallenden Warenbeförderung erforderlich ist.

(3)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vollständigen Anschriften der in Absatz 1 genannten Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Internet.

Artikel 4r

Eine EORI-Nummer und die Daten gemäß Anhang 38d werden in dem zentralen System für die Dauer des Zeitraums verarbeitet, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt ist, der die in Artikel 4o Absätze 4 und 5 genannten Daten hochgeladen hat.

Artikel 4s

(1)   Diese Verordnung lässt den von gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und unbeeinflusst und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane- und -einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2)   Die in Anhang 38d Nummern 1, 2 und 3 genannten Registrierungs- und Identifizierungsdaten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn der Betreffende in Kenntnis der Sachlage freiwillig sein schriftliches Einverständnis dazu erteilt hat. Wird dieses Einverständnis erteilt, muss es nach Maßgabe der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften der (den) gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichneten Behörde(n) oder den Zollbehörden mitgeteilt werden.

(3)   Die Rechte der Personen im Hinblick auf ihre Registrierungsdaten gemäß Anhang 38d, die in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, soweit anwendbar.

Artikel 4t

Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über das in Artikel 4o Absatz 1 genannte System.“

3.

Artikel 181b erhält folgende Fassung:

„Artikel 181b

Im Sinne dieses Kapitels und des Anhangs 30A bezeichnet:

„Beförderer“: diejenige Person, die nach Artikel 36b Absatz 3 des Zollkodex die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist. Jedoch gilt

im kombinierten Verkehr nach Artikel 183b als ‚Beförderer‘ diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich nach seinem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt;

im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung nach Artikel 183c als ‚Beförderer‘ diejenige Person, die über die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft einen Vertrag abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.“

4.

Artikel 181c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikeln 230, 232 und 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;“.

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 227 und 229 Absatz 1 zulässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;“.

c)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist, und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfen der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;“.

d)

Die folgenden Buchstaben l bis n werden angefügt:

„l)

Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

m)

die folgenden, direkt von Bohr- oder Förderplattformen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i)

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen eingebaut wurden,

ii)

Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet wurden,

iii)

Vorräte, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht wurden, und

iv)

ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen;

n)

Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen.“

e)

Absatz 2 wird gestrichen.

5.

Artikel 183 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur in folgenden Fällen:“.

b)

Folgende Absätze 6 bis 9 werden angefügt:

„(6)   Die Zollbehörden teilen der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich deren Registrierung mit. Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer von der Registrierung, vorausgesetzt, er ist an das Zollsystem angeschlossen.

(7)   Wird eine summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, können die Zollbehörden bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

(8)   Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich die Registrierung dieser Änderungen mit. Werden die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, vorausgesetzt, er hat die Zollbehörden ersucht, ihm solche Benachrichtigungen zu übermitteln, und er ist an das Zollsystem angeschlossen.

(9)   Wurde den Zollbehörden nach Ablauf einer Frist von 200 Tagen ab dem Datum der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nicht entsprechend Artikel 184g die Ankunft des Beförderungsmittels mitgeteilt oder wurden die Waren den Zollbehörden nicht entsprechend Artikel 186 gestellt, gilt die summarische Eingangsanmeldung als nicht abgegeben.“

6.

Artikel 183b erhält folgende Fassung:

„Artikel 183b

Im kombinierten Verkehr, bei dem das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach seinem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, ist der Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich.

Die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung entspricht der Frist, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nach Artikel 184a gilt.“

7.

Artikel 183d erhält folgende Fassung:

„Artikel 183d

(1)   Kommt das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats an, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht angegeben ist, hat der Betreiber dieses Beförderungsmittels oder sein Vertreter die angegebene Eingangszollstelle durch die Mitteilung „Umleitungsantrag“ zu benachrichtigen. Diese Mitteilung muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Erläuterungen in diesem Anhang auszufüllen. Auf die Fälle des Artikels 183a ist dieser Absatz nicht anwendbar.

(2)   Die angegebene Eingangszollstelle teilt der tatsächlichen Eingangszollstelle umgehend die Umleitung und die Ergebnisse der Analyse des Sicherheitsrisikos mit.“

8.

Artikel 184a Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für Massen- und Stückgut, ausgenommen in den Fällen gemäß Buchstabe c oder d, mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;“.

9.

Artikel 184d wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Haben die Zollbehörden aufgrund dieser Analyse Grund zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Sicherheit der Gemeinschaft so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so teilen sie der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, dem Beförderer, sofern dieser an das Zollsystem angeschlossen ist, mit, dass die Waren nicht verladen werden dürfen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Werden Waren, die gemäß Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis n nicht Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren nach Möglichkeit anhand der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen.“

10.

In Artikel 184e erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Wird ein Risiko festgestellt, so verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen ein Verbot, wenn Sendungen eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den folgenden Häfen oder Flughäfen.

Auf Waren, die anschließend in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 186 anwendbar.“

11.

Artikel 184f wird gestrichen.

12.

In Teil I Titel VI Kapitel 1 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

Abschnitt 5

Ankunftsmeldung

Artikel 184g

Der Betreiber des im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffenden aktiven Beförderungsmittels oder sein Vertreter meldet den Zollbehörden der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels. Diese Ankunftsmeldung enthält die Einzelheiten, die zur Feststellung der summarischen Eingangsanmeldungen erforderlich sind, die für alle mit diesem Beförderungsmittel beförderten Waren abgegeben wurden. Im Rahmen des Möglichen sind für die Ankunftsmeldung verfügbare Verfahren zu verwenden.“

13.

Artikel 186 erhält folgende Fassung:

„Artikel 186

(1)   Nichtgemeinschaftswaren, die den Zollbehörden gestellt werden, müssen Gegenstand einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sein, deren Einzelheiten von den Zollbehörden festgelegt werden.

Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist spätestens bei der Gestellung von der Person oder für die Person abzugeben, die die Waren gestellt. Wird die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verwahrungslagers abgegeben, setzen die Zollbehörden diesen Betreiber von der Anmeldung in Kenntnis, vorausgesetzt, diese Person ist in der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung aufgeführt und an das Zollsystem angeschlossen.

(2)   Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann nach Maßgabe der Zollbehörden erfolgen mittels

a)

einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung;

b)

einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren;

c)

eines Manifests oder eines anderen Frachtpapiers, vorausgesetzt es enthält die für eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren.

(3)   Eine Bezugnahme auf eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren sich bereits in vorübergehender Verwahrung befunden haben oder eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten und das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(4)   Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsbestandsverzeichnisse verwendet werden, sofern sie von den Zollbehörden genehmigt werden.

(5)   Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann zusammen mit der Ankunftsmeldung nach Artikel 184g abgegeben werden oder diese enthalten.

(6)   Für die Zwecke des Artikels 49 des Zollkodex gilt die summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung als am Tag der Gestellung der Waren abgegeben.

(7)   Die Zollbehörden bewahren die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auf, um zu überprüfen, ob die Waren, auf die sie sich bezieht, einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

(8)   Eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt ihrer Gestellung

a)

die Waren zu einem Zollverfahren angemeldet oder anderweitig einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden oder

b)

entsprechend den Artikeln 314b bis 336 der Nachweis erbracht wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt.

(9)   Wurde gemäß Artikel 36c des Zollkodex bei der Eingangszollstelle eine Zollanmeldung als summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so nehmen die Zollbehörden die Anmeldung unmittelbar nach der Gestellung der Waren an, und die Waren werden unter den für das angemeldete Zollverfahren geltenden Bedingungen direkt in dieses Zollverfahren übergeführt.

(10)   Werden Nichtgemeinschaftswaren in einem Versandverfahren von der Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert und dort gestellt, so gilt im Sinne der Absätze 1 bis 9 die für die Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Versandanmeldung als summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.“

14.

Artikel 189 erhält folgende Fassung:

„Artikel 189

Auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die für die Beförderung ohne Umladung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind den Zollbehörden nach Artikel 40 des Zollkodex nur in dem Hafen oder Flughafen der Gemeinschaft zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden.“

15.

Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bezüglich sonstiger Waren die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 792a Absatz 1 über den Umstand, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, informiert wird oder gemäß Artikel 796e Absatz 2 davon ausgeht, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.“

16.

Artikel 592a wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikel 231, Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;“.

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;“.

c)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist; und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfen der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;“.

d)

Folgende Buchstaben k bis m werden angefügt:

„k)

Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

l)

die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i)

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen verwendet werden sollen,

ii)

Waren die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet werden sollen,

iii)

Vorräte, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht werden sollen;

m)

Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen.“

17.

Artikel 592b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

für Massen- und Stückgut in den Fällen, die nicht unter die Ziffern iii und iv fallen, mindestens vier Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;“.

18.

Artikel 592g erhält folgende Fassung:

„Artikel 592g

Werden Waren, für die nach Artikel 592a Buchstaben c bis m keine Zollanmeldung innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen, sofern eine solche vorhanden ist.“

19.

In Artikel 792a Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.

20.

Artikel 792b erhält folgende Fassung:

„Artikel 792b

Bei einer Ausfuhranmeldung in Papierform gelten die Artikel 796da und 796e sinngemäß.“

21.

Nach Artikel 796d wird folgender Artikel 796da eingefügt:

„Artikel 796da

(1)   Hat die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach dem Tag der Überlassung der Waren zur Ausfuhr keine Nachricht ‚Ergebnisse beim Ausgang‘ nach Artikel 796d Absatz 2 erhalten, kann sie gegebenenfalls den Ausführer bzw. Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Zollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(2)   Der Ausführer oder Anmelder kann die Ausfuhrzollstelle von sich aus oder auf eine gemäß Absatz 1 erfolgte Anfrage darüber unterrichten, dass und an welchem Datum und von welcher Zollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, und von der Ausfuhrzollstelle verlangen, dass diese den Ausgang bescheinigt. In diesem Fall fordert die Ausfuhrzollstelle die Nachricht ‚Ergebnisse beim Ausgang‘ von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen 10 Tagen beantwortet.

(3)   Bestätigt die Ausgangszollstelle in den in Absatz 2 genannten Fällen den Ausgang der Waren nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist, setzt die Ausfuhrzollstelle den Ausführer oder Anmelder hiervon in Kenntnis.

Der Ausführer oder Anmelder kann gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis darüber erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(4)   Der Nachweis nach Absatz 3 kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:

a)

eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;

b)

den Zahlungsnachweis, die Rechnung oder den von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, unterzeichneten oder authentifizierten Lieferschein;

c)

eine von dem Unternehmen, das die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, unterzeichnete oder authentifizierte Erklärung;

d)

ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Landes außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beglaubigtes Dokument;

e)

die Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die an Bohr- und Förderplattformen für Erdöl und Erdgas gelieferten Waren.“

22.

Artikel 796e erhält folgende Fassung:

„Artikel 796e

(1)   Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Ausführer oder Anmelder den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:

a)

nachdem sie von der Ausgangszollstelle die Nachricht ‚Ergebnisse beim Ausgang‘ erhalten hat;

b)

nachdem sie in den Fällen des Artikels 796da Absatz 2 binnen 10 Tagen zwar keine Nachricht ‚Ergebnisse beim Ausgang‘ von der Ausgangszollstelle erhalten, sich jedoch davon überzeugt hat, dass die nach Artikel 796da Absatz 4 vorgebrachten Nachweise ausreichen.

(2)   Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr weder von der Ausgangszollstelle eine Nachricht ‚Ergebnisse beim Ausgang‘ noch einen ausreichenden Nachweis entsprechend Artikel 796da Absatz 4 erhalten, so kann sie annehmen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(3)   Die Ausfuhrzollstelle teilt dem Ausführer oder Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung mit.

Die Ausfuhrzollstelle unterrichtet die angegebene Ausgangszollstelle, wenn sie Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe b akzeptiert hat.“

23.

Artikel 842a wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in den in Artikel 592a Buchstaben a bis m genannten Fällen;“.

b)

Buchstabe b wird gestrichen.

24.

Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 592b Absätze 2 und 3 und Artikel 592c gelten sinngemäß.“

25.

Der folgende Artikel 842f wird eingefügt:

„Artikel 842f

Haben Waren, die unter eine summarische Ausgangsanmeldung fallen, nach Ablauf einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Abgabe der Anmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen, gilt die summarische Ausgangsanmeldung als nicht abgegeben.“

26.

Anhang 30A wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

27.

Anhang 37 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

28.

Anhang 38 wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.

29.

Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang 38d eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2009.

Bis zum 1. Juli 2010 gelten jedoch Artikel 1 Nummer 2 in Bezug auf Artikel 4o Absatz 4 und auf die in Anhang 38d Nummer 4 genannten Daten nur, sofern diese Daten in den nationalen Systemen zur Verfügung stehen.

Artikel 1 Nummer 2 gilt in Bezug auf Artikel 4o Absatz 1 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können Artikel 1 Nummer 2 in Bezug auf Artikel 4l vor dem 1. Juli 2009 anwenden. In diesem Fall teilen sie der Kommission das Anwendungsdatum mit. Die Kommission gibt diese Information bekannt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.


ANHANG I

Anhang 30A wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Bemerkung 1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag auf Umleitung, der zu stellen ist, wenn ein im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffendes aktives Beförderungsmittel zuerst bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht genannt war, muss die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten.“

b)

Die Bemerkung 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Die Tabellen 1 bis 7 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge zu erfüllen sind.“

c)

Die Bemerkung 1.6 erhält folgende Fassung:

„1.6.

Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, zu vereinfachten Verfahren und zu Umleitungsanträgen beziehen sich auf die in den Tabellen 1 bis 7 aufgeführten Datenelemente.“

d)

In Bemerkung 2.1 Absatz 2 wird „Tabelle 6“ ersetzt durch „Tabelle 7“.

e)

In Bemerkung 2.2 Absatz 2 wird „Tabelle 6“ ersetzt durch „Tabelle 7“.

f)

In Bemerkung 3.1 Absatz 2 wird „Tabelle 6“ ersetzt durch „Tabelle 7“.

g)

In Bemerkung 3.2 Absatz 2 wird „Tabelle 6“ ersetzt durch „Tabelle 7“.

h)

Bemerkung 4.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.

Die Spalten ‚Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen‘ und ‚Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen‘in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Expressgutsendungen zur Risikoanalyse elektronisch übermittelt werden müssen. Die Postdienste können entscheiden, ob sie die in diesen Spalten der Tabelle 2 aufgeführten Daten den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Postsendungen zur Risikoanalyse elektronisch zur Verfügung stellen.“

i)

Bemerkung 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.

Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.“

j)

Bemerkung 4.3 erhält folgende Fassung:

„4.3.

Eine Postsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine bis zu 50 kg schwere Einzelposition, die im Postsystem gemäß den Vorschriften des Weltpostvertrags von Personen befördert wird, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben.“

k)

In Bemerkung 5.1 wird „Tabelle 6“ ersetzt durch „Tabelle 7“.

2.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2.1 Tabelle 1 wird zwischen „Codes für die zu durchfahrenden Länder“ und „Ausgangszollstelle“ folgende Zeile eingefügt:

„Verkehrszweig an der Grenze

 

Z“

b)

Nummer 2.2 Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Spalte erhält die Überschrift „Ausgangsanmeldung — Post- und Expressgutsendungen (siehe Bemerkungen 3.1 und 4.1 bis 4.3)“ die Fassung: „Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen (siehe Bemerkungen 3.1 und 4.1 bis 4.3)“.

ii)

In der vierten Spalte erhält die Überschrift „Summarische Eingangsanmeldung — Post- und Expressgutsendungen (siehe Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3)“ die Fassung „Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen (siehe Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3)“.

iii)

Zwischen den Zeilen „Beförderer“ und „Codes für die zu durchfahrenden Länder“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„Nummer der Beförderung

 

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

 

Z“

iv)

Zwischen den Zeilen „Codes für die zu durchfahrenden Länder“ und „Ausgangszollstelle“ wird folgende Zeile eingefügt:

„Verkehrszweig an der Grenze

 

 

Z“

c)

In Nummer 2.3 Tabelle 3 wird zwischen den Zeilen „Codes für die zu durchfahrenden Länder“ und „Ladeort“ folgende Zeile eingefügt:

„Verkehrszweig an der Grenze

Z“

d)

In Nummer 2.4 Tabelle 4 wird zwischen den Zeilen „Codes für die zu durchfahrenden Länder“ und „Ladeort“ folgende Zeile eingefügt:

„Verkehrszweig an der Grenze

Z“

e)

Nummer 2.5 Tabelle 5 wird wie folgt geändert:

i)

Zwischen den Zeilen „Codes für die zu durchfahrenden Länder“ und „Ausgangszollstelle“ wird folgende Zeile eingefügt:

„Verkehrszweig an der Grenze

 

Z“

ii)

Zwischen den Zeilen „Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht“ und „Warennummer“wird folgende Zeile eingefügt:

„Positionsnummer

X

X“

f)

Die folgende Nummer 2.6 wird eingefügt:

„2.6.   Tabelle 6 — Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge

Angabe

 

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangsstelle

Z

Person, die den Antrag auf Umleitung stellt

Z

MRN

X

Positionsnummer

X

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes

Z“

3.

In Abschnitt 3 wird in der Überschrift „Anforderungen für vereinfachte Verfahren“„Tabelle 6“ ersetzt durch „Tabelle 7“.

4.

Abschnitt 4 „Erläuterungen zu den Datenelementen“ wird wie folgt geändert:

a)

Vor der Erläuterung des Datenelements „Anmeldung“ wird der folgende Wortlaut eingefügt:

MRN

Umleitungsantrag: Die Versendungsbezugsnummer (Movement reference number) ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen:

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels,

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet.“

b)

In der Erläuterung zum Datenelement „Nummer des Frachtpapiers“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Frachtpapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Frachtpapiers des Beförderers anzugeben.“

c)

Die Erläuterung zum Datenelement „Versender“ wird wie folgt geändert:

i)

Fußnote (2) wird gestrichen.

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt; anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 182b Absatz 3 des Zollkodex und gemäß Artikel 216 dieser Verordnung enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter ‚Versender/Ausführer‘ dieser Zollanmeldung.

Summarische Eingangsanmeldungen: Hier ist die EORI-Nummer des Versenders anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.“

d)

Die Erläuterung zum Datenelement „Versender/Ausführer“ wird wie folgt geändert:

i)

Fußnote (2) wird gestrichen;

ii)

Nach dem ersten Absatz wird folgender Absatz angefügt:

„Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt ein Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.“

e)

Die Erläuterung zum Datenelement „Person, die die summarische Anmeldung abgibt“ wird wie folgt geändert:

i)

Fußnote (1) wird gestrichen;

ii)

Nach den Worten „Person, die die summarische Anmeldung abgibt“ wird folgender Absatz eingefügt:

„Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt.“

f)

Zwischen der Erläuterung zum Datenelement „Person, die die summarische Anmeldung abgibt“ und der Erläuterung zum Datenelement „Empfänger“ wird folgender Wortlaut eingefügt:

Person, die die Umleitung beantragt

Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt.“

g)

Die Erläuterung zum Datenelement „Empfänger“ wird wie folgt geändert:

i)

Fußnote (1) wird gestrichen;

ii)

Nach der Tabelle wird folgender Absatz eingefügt:

„Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.“

iii)

Nach dem Absatz, der mit „Summarische Ausgangsanmeldungen“ anfängt, wird folgender Absatz angefügt:

„Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.“

h)

Die Erläuterung zum Datenelement „Anmelder/Vertreter“ wird wie folgt geändert:

i)

Fußnote (1) wird gestrichen.

ii)

Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters.“

i)

Die Erläuterung zum Datenelement „Beförderer“ erhält folgende Fassung:

Beförderer

Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. In Fällen gemäß Artikel 183 Absätze 6 und 8 muss jedoch die EORI-Nummer des Beförderers angegeben werden. In Fällen gemäß Artikel 184d Absatz 2 muss ebenfalls die EORI-Nummer des Beförderers angegeben werden.“

j)

Die Erläuterung zum Datenelement „Meldeanschrift“ wird wie folgt geändert:

i)

Fußnote (1) wird gestrichen.

ii)

Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Anzugeben ist die EORI-Nummer der Meldeanschrift, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.“

k)

In der Erläuterung zum Datenelement „Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Für das Kennzeichen sind die in Anhang 37 für Feld Nr. 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich.

Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anhang 38 für Feld Nr. 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.“

l)

Zwischen der Erläuterung zum Datenelement „Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ und der Erläuterung zum Datenelement „Nummer der Beförderung“ wird folgender Wortlaut eingefügt:

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing Partner zu verwenden.“

m)

In der Erläuterung zum Datenelement „Nummer der Beförderung“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing Partner zu verwenden.“

n)

In der Erläuterung zum Datenelement „Code des ersten Ankunftsorts“ wird folgender Absatz angefügt:

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Eingangszollstelle.“;

o)

Zwischen der Erläuterung zum Datenelement „Code des ersten Ankunftsorts“ und der Erläuterung zum Datenelement „Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet“ wird folgender Wortlaut eingefügt:

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsorts

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle.

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangsstelle

Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anhang 38 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes.“

p)

In der Erläuterung zum Datenelement „Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet“ wird folgender Absatz angefügt:

Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist Code n8 (CCYYMMDD).“

q)

In der Erläuterung zum Datenelement „Codes für die zu durchfahrenden Länder“ erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind.

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren.“

r)

Zwischen der Erläuterung zum Datenelement „Währungscode“ und der Erläuterung zum Datenelement „Ausgangszollstelle“ wird folgender Wortlaut eingefügt:

Verkehrszweig an der Grenze

Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beförderungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anhang 37, Erläuterung für Feld Nr. 21, enthaltenen Vorschriften.

Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.

Zu verwenden sind die Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9 gemäß Anhang 38 in Bezug auf Feld 25 des Einheitspapiers.

[Bezug: Einheitspapier Feld 25]“

s)

In der Erläuterung zum Datenelement „Ausgangszollstelle“, erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.“

t)

In der Erläuterung zum Datenelement „Ladeort“ erhält Absatz 2 folgende Fassung:

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.“

u)

In der Erläuterung zum Datenelement „Positionsnummer“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen.

Umleitungsantrag: Ist die Versendungsbezugsnummer (MRN) angegeben und betrifft der Umleitungsantrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positionsnummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren.“


ANHANG II

Anhang 37 Titel II wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Unter „Feld Nr. 2: Versender/Ausführer“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.“

b)

Unter „Feld Nr. 8: Empfänger“ erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Wird eine Kennnummer verlangt, ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.“

c)

Unter „Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Anmelder/Vertreter nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.“

d)

Unter „Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter“ erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie Anschrift des Hauptverpflichteten sowie die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen.“

2.

Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a)

Unter „Feld Nr. 2: Versender/Ausführer“ erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.“

b)

Unter „Feld Nr. 8: Empfänger“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.“

c)

Unter „Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.“


ANHANG III

Anhang 38 Titel II wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut zu „Feld Nr. 2: Versender/Ausführer“ erhält folgende Fassung:

„Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

PL

2

Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat

Alphanumerisch 15

an..15

1234567890ABCDE

Beispiel: ‚PL1234567890ABCDE‘ für einen polnischen Ausführer (Landescode: PL), dessen einzige EORI-Nummer ‚1234567890ABCDE ist.‘

Ländercode: Die alphabetischen Gemeinschaftscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

2.

Der Wortlaut zu „Feld Nr. 8: Empfänger“ erhält folgende Fassung:

„Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben werden.“

3.

„Feld 14: Anmelder/Vertreter“ Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben werden.“

b)

Satz 2 wird gestrichen.

4.

Nach Feld 49 wird folgendes Feld 50 eingefügt:

Feld 50: Hauptverpflichteter

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben.“


(1)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.“


ANHANG IV

„ANHANG 38d

(nach Artikel 4o)

In dem zentralen System gemäß Artikel 4o Absatz 1 verarbeitete Daten

1.

Die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer.

2.

Vollständiger Name der betreffenden Person.

3.

Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes: vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/ansässig ist, einschließlich des Ländercodes (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anhang 38 Titel II Feld 2, falls vorhanden).

4.

Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer(n), soweit von den Mitgliedstaaten zugewiesen.

5.

Gegebenenfalls die Rechtsform entsprechend der Angabe in der Gründungsurkunde.

6.

Datum der Gründung oder im Fall einer natürlichen Person das Geburtsdatum.

7.

Art der Person (natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung gemäß Artikel 4 Nummer 1 des Zollkodex). Die einschlägigen Codes:

(1)

natürliche Person,

(2)

juristische Person,

(3)

Personenvereinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Zollkodex.

8.

Kontaktinformation: Name des Ansprechpartners, Anschrift, gegebenenfalls soweit vorhanden, Telefon- oder Faxnummer, E-Mail-Adresse.

9.

Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person: Kennnummer(n), falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde(n), mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft ist. Diese Kennnummer(n) umfasst (umfassen) die Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anhang 38 Titel II Feld 2, falls vorhanden).

10.

Gegebenenfalls vierstelliger Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.

11.

Gegebenenfalls die Geltungsdauer der EORI-Nummer.

12.

Gegebenenfalls die Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3.“