16.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 308/2009 DER KOMMISSION

vom 15. April 2009

zur Änderung — zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — der Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Übereinkunft, die auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 27. November bis 1. Dezember 2006 erzielt wurde, erfordert eine Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Änderung handelt es sich um die Ersetzung der Einheiten „kg“ und „Liter“ durch „Tonnen (Mg)“ bei der von der Vorabzustimmung betroffenen Gesamtmenge; durch diese Änderung wird eine Angleichung der Maßeinheiten an diejenigen in den Anhängen IA, IB und VII derselben Verordnung erreicht.

(2)

Außerdem beantragten Mitgliedstaaten bei der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 am 29. Februar 2008, 10. März 2008, 17. März 2008 und 29. April 2008 die vorläufige Aufnahme von Gemischen aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen in Anhang IIIA.

(3)

Die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 benannten Anlaufstellen kamen auf einer Zusammenkunft gemäß Artikel 57 derselben Verordnung überein, zusammen mit jedem Antrag auf Aufnahme von Gemischen in Anhang IIIA bestimmte Angaben zu übermitteln, um eine Bewertung der betreffenden Gemische zu ermöglichen. Diese Angaben sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bewertet worden.

(4)

Das Konzept der umweltgerechten Behandlung von Abfällen beinhaltet die Verwendung von Techniken und Technologien, durch die Umweltschäden durch Verfahren und Materialien verringert werden, die weniger potenziell schädliche Substanzen entstehen lassen und solche Substanzen vor der Ableitung aus den Emissionen wiedergewinnen lassen oder die Produktionsrückstände verwenden und stofflich verwerten. Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, müssen sicherstellen, dass ihre Verwertungsanlagen fortschrittlichere Techniken zur Verwertung der Abfälle einsetzen. Fortschrittlichere Verwertungstechniken sind unerlässlich, wenn Abfallgemische heterogene Abfälle wie Schlacken aus der Edelmetall- und Kupferproduktion enthalten. Es ist nicht garantiert, dass Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, diese Anforderungen erfüllen. Deshalb sollten Gemische, die Schlacken aus der Edelmetall- und Kupferproduktion enthalten und in Anhang IIIA als OECD-Eintrag GB040 eingestuft sind, nicht für Ausfuhren in Staaten in Betracht kommen, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.

(5)

Die Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Es kann angemessen sein, das Verzeichnis der Gemische von Abfällen in Anhang IIIA zu überprüfen, insbesondere die Einträge, die für Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, nicht gelten, wobei die von diesen Staaten übermittelten Angaben über die technologische Fähigkeit zur Abfallverwertung und die umweltgerechte Behandlung von Abfällen zu berücksichtigen sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Anhang IIIA wird gegebenenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft, um insbesondere die von den Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, übermittelten Angaben über ihre technologische Fähigkeit zur Abfallverwertung und Nachweise zu berücksichtigen, dass die Behandlung von Abfällen unter Bedingungen erfolgt, die denjenigen in den Staaten entsprechen, für die der OECD-Beschluss gilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

(1)

Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIIA

GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2)

1.

Unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

2.

Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:

a)

Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

b)

Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

c)

Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind,

d)

Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.

Die Buchstaben c und d gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.“

(2)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

FORMBLATT FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)

Zuständige Behörde

Verwertungsanlage

Abfallidentifizierung

Gültigkeitsdauer

Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge

Name und Nr. der Verwertungsanlage

Anschrift

Verwertungsverfahren

(+ R-Code)

Angewandte Technologie

(Code)

von

bis

(Tonnen (Mg))“