8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 288/2009 DER KOMMISSION

vom 7. April 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates (2) wurde in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Regelung für eine Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen eines Schulobstprogramms zur Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder, die regelmäßig eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte schulische Einrichtung besuchen, eingeführt.

(2)

Um die ordnungsgemäße Umsetzung ihres Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, zunächst eine Strategie für die Umsetzung ausarbeiten. Damit der Mehrwert der mit dieser Verordnung festgelegten Schulobstprogramme gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie erläutern, wie sie für den Mehrwert ihres Programms sorgen, insbesondere dann, wenn übliche Schulmahlzeiten zur gleichen Zeit verzehrt werden wie die im Rahmen ihrer Schulobstprogramme finanzierten Erzeugnisse. Die Mitgliedstaaten, die mehrere Programme durchführen wollen, sollten für jedes Programm eine Strategie ausarbeiten.

(3)

Die Strategie eines Mitgliedstaats sollte die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Basisangaben enthalten, d. h. die Mittelausstattung des Programms, einschließlich der Beiträge der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, die Dauer, die Zielgruppe, die beihilfefähigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise wie der Bildungs- und Gesundheitsbehörden, der Privatwirtschaft oder der Eltern. Die Mitgliedstaaten sollten in der Strategie auch die flankierenden Maßnahmen beschreiben, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Programms erlassen werden sollten.

(4)

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Um sicherzustellen, dass die beihilfefähigen Erzeugnisse Kindern einen hohen Gesundheitsschutz bieten, und um gesunde Ernährungsgewohnheiten fördern, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugnisse mit Zusatz von Zucker, Fett, Salz oder Süßungsmitteln aus ihrer Strategie ausschließen, außer wenn sie in ordnungsgemäß begründeten Fällen in ihrer Strategie vorsehen, dass diese Erzeugnisse im Rahmen ihres Programms beihilfefähig sein können. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse eines Mitgliedstaats sollte auf jeden Fall von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Landes gebilligt werden.

(5)

Schulobstprogramme können nur dann wirksam sein, wenn sie durch flankierende Maßnahmen ergänzt werden. Diese flankierenden Maßnahmen sollten nicht auf bestimmte geografische Gebiete oder schulische Einrichtungen begrenzt sein, wodurch bestimmte Kinder ausgeschlossen würden. Die Mitgliedstaaten sollten daher darauf achten, dass die flankierenden Maßnahmen möglichst vielen Kinder der Zielgruppe ihres Programms zugute kommen.

(6)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jedes Jahr Gemeinschaftsbeihilfe beantragen.

(7)

Der Transparenz halber sollten Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten angegeben werden, die anhand des in Artikel 103ga Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuweisungsschlüssels zu berechnen sind. Zur Berücksichtigung demografischer Entwicklungen sollte die Kommission mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob diese Zuweisung noch aktuell ist.

(8)

Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollten Gemeinschaftsbeihilfen, die Mitgliedstaaten vorläufig zugeteilt waren, die der Kommission ihre Strategie nicht fristgemäß übermittelt haben, auf diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die der Kommission mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als ihren ursprünglichen Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe zu verwenden.

(9)

Für die Gemeinschaftsbeihilfe sollten nicht nur die Kosten für den Erwerb von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen in Betracht kommen, sondern – falls in der Strategie eines Mitgliedstaats vorgesehen – auch bestimmte Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Schulobstprogramms zusammenhängen. Um die Wirksamkeit des Programms zu gewährleisten, sollte jedoch nur ein kleiner Prozentsatz der Beihilfe für diese Nebenkosten verwendet werden. Für Haushaltsführungs- und Kontrollzwecke sollten diese Kosten in Festbeträgen ausgedrückt werden, die proportional berechnet werden.

(10)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Haushaltsführung und Überwachung sollten die Bedingungen für die Beihilfegewährung, die Zulassung der Antragsteller und die Voraussetzungen für einen gültigen Beihilfeantrag festgelegt werden. Was die Zahlung der Beihilfe anbelangt, so sollte festgelegt werden, welche Bedingungen die Antragsteller erfüllen müssen, welche Formalitäten bei der Antragstellung zu beachten sind, welche Kontrollen und Sanktionen die zuständigen Behörden anwenden müssen und nach welchen Modalitäten die Zahlung erfolgt.

(11)

Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, sind geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Kontrollen vor Ort, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Programms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die Einzelheiten der Berichterstattung präzisiert werden.

(12)

Außerdem sollten rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereingezogen und Sanktionen festgelegt werden, um Antragsteller von betrügerischem Verhalten und grober Fahrlässigkeit abzuschrecken.

(13)

Damit die Wirksamkeit des Schulobstprogramms beurteilt werden kann und ein Peer Review sowie der Austausch bewährter Verfahren möglich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms regelmäßig überprüfen und bewerten und der Kommission ihre Ergebnisse und Erkenntnisse übermitteln. Werden Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse nicht kostenlos an die Zielgruppe des Programms abgegeben, so sollten die Mitgliedstaaten prüfen, wie sich ein Elternbeitrag auf die Wirksamkeit ihres Programms auswirkt.

(14)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Begünstigten von Projekten, die mit einer Gemeinschaftsbeihilfe kofinanziert werden, nicht immer ausreichend über die Rolle der Gemeinschaft im Rahmen des betreffenden Projekts informiert sind. In jeder an diesem Programm teilnehmenden schulischen Einrichtung sollte daher deutlich auf die Beteiligung der Gemeinschaft am Schulobstprogramm hingewiesen werden.

(15)

Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Aufstellung ihres Schulobstprogramms oder die Anpassung ihres bestehenden Programms an die neuen Bestimmungen haben, können sie für den ersten Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 zunächst eine Strategie ausarbeiten, die nur die wichtigsten Basisangaben enthält. Sie dürfen während dieses Übergangszeitraums auch die Annahme der flankierenden Maßnahmen aufschieben.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen

(1)   Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen und für bestimmte damit zusammenhängende Nebenkosten im Rahmen eines Schulobstprogramms festgelegt.

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung haben die in dieser Verordnung benutzten Benennungen dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden Benennungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Zielgruppe

Zielgruppe der in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Beihilfe sind Kinder, die regelmäßig eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte schulische Einrichtung besuchen.

Artikel 3

Strategie

(1)   Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm aufstellen wollen, arbeiten die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Strategie aus.

(2)   Die Strategien der Mitgliedstaaten betreffen nicht die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. In ordnungsgemäß begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in Anhang I aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihres Schulobstprogramms beihilfefähigen Erzeugnisse billigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erläutern in ihrer Strategie, wie sie den Mehrwert ihres Schulobstprogramms sicherstellen, insbesondere wenn ihrer Strategie zufolge übliche Schulmahlzeiten zur gleichen Zeit verzehrt werden dürfen wie die im Rahmen des Schulobstprogramms finanzierten Erzeugnisse. Sie erläutern die in ihrer Strategie vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten erläutern in ihrer Strategie, welche flankierenden Maßnahmen sie erlassen werden, um die erfolgreiche Umsetzung ihres Programms sicherzustellen. Bei diesen Maßnahmen kann es sich beispielsweise um die Entwicklung von Websites, um Besuche in landwirtschaftlichen Betrieben oder um Gartenarbeiten handeln, wodurch die Mitglieder der Zielgruppe besser mit dem Obst- und Gemüsesektor und mit gesunder Ernährung vertraut gemacht werden sollen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können wählen, auf welcher geografischen und Verwaltungsebene sie ein Schulobstprogramm umsetzen wollen. Entscheiden sie sich für die Durchführung mehrerer Programme, so arbeiten sie für jedes Programm eine Strategie aus. Mitgliedstaaten, die mehrere Programme durchführen, können einen Koordinierungsrahmen festlegen.

Artikel 4

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1)   Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli eines oder mehrerer Jahre die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.

(2)   Mitgliedstaaten, in denen es vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ein Schulobstprogramm oder andere Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, gibt, kann die Gemeinschaftsbeihilfe unter den in Artikel 103ga Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen gewährt werden. Sie teilen der Kommission ihre Strategie bis zu dem in Absatz 1 genannten Stichtag mit.

(3)   Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten, die anhand des in Artikel 103ga Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuweisungsschlüssels berechnet sind. Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob Anhang II noch mit diesem Zuweisungsschlüssel im Einklang steht.

(4)   Die Zuweisungen der Gemeinschaftsbeihilfe, die für Mitgliedstaaten bestimmt waren, die die Kommission nicht bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 beginnt, unterrichtet haben, oder die nur einen Teil ihrer ursprünglichen Zuweisung angefordert haben, werden denjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen, die der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als ihren ursprünglichen Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe zu verwenden.

Die Neuzuweisung von Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Unterabsatz 1 erfolgt im Verhältnis zur ursprünglichen Zuweisung an den Mitgliedstaat, die anhand des in Artikel 103ga Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuweisungsschlüssels berechnet wird.

Die Kommission entscheidet bis zum 31. März des Jahres, in dem der in Absatz 1 genannte Zeitraum beginnt, über die endgültige Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Beihilfefähige Kosten

(1)   Die folgenden Kosten kommen für die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht:

a)

Kosten für Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie für Bananenerzeugnisse, die unter das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Schulobstprogramm fallen und an die schulische Einrichtung geliefert werden;

b)

Nebenkosten, d. h. Kosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Schulobstprogramms zusammenhängen; hierzu gehören ausschließlich:

i)

Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, falls in der Strategie vorgesehen;

ii)

Kosten für die in Artikel 12 vorgesehene Überprüfung und Bewertung, die unmittelbar mit dem Schulobstprogramm verbunden sind;

iii)

Kosten für Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Kosten für das in Artikel 14 Absatz 1 genannte Poster.

Werden die Kosten für Transport und Verteilung der unter ein Schulobstprogramm fallenden Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so dürfen sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.

Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Mitgliedstaaten Rechnungen für Transport und Verteilung bis zu der in der Strategie des Mitgliedstaats festgesetzten Obergrenze akzeptieren.

Die Kosten für die in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Kommunikationsmaßnahmen dürfen nicht aus anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelungen finanziert werden.

(2)   Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Kosten wird als Festbetrag ausgedrückt und darf nach der endgültigen Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht mehr als 5 % des Anteils des Mitgliedstaats an der Gemeinschaftsbeihilfe ausmachen.

In dem Jahr, in dem die Bewertung gemäß Artikel 12 stattfindet, darf der Gesamtbetrag der Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii nach der endgültigen Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht mehr als 10 % des Anteils des Mitgliedstaats an der Gemeinschaftsbeihilfe für das Jahr ausmachen, in dem die Bewertung stattfindet.

Artikel 6

Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen ihrer Strategie bereitgestellten Beihilfen an die Antragsteller verteilt werden, die bei ihren zuständigen Behörden einen gültigen Beihilfeantrag gestellt haben. Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn sie von einem Antragsteller gestellt werden, den die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert werden, entsprechend zugelassen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:

a)

schulische Einrichtungen;

b)

Schulträger in Bezug auf die an die Kinder innerhalb ihres Gebiet abgegebenen Erzeugnisse;

c)

Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse;

d)

Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden;

e)

alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit Folgendem befassen:

i)

der Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an schulische Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, das im Rahmen dieser Verordnung eingeführt oder an sie angepasst wurde;

ii)

Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen.

Artikel 7

Allgemeine Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern

Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,

a)

Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das im Rahmen dieser Verordnung eingeführt oder an sie angepasst wurde, zum Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;

b)

rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die in Artikel 2 genannten Kinder abgegeben wurden oder dass die Beträge für Erzeugnisse gezahlt wurden, die gemäß dieser Verordnung nicht beihilfefähig sind;

c)

im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat, zu zahlen;

d)

den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;

e)

sich den von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.

Die Mitgliedstaaten können die Zulassung an weitere schriftliche Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber der zuständigen Behörde knüpfen.

Artikel 8

Besondere Zulassungsbedingungen für bestimmte Antragsteller

Wird die Beihilfe von einem Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c, d und e beantragt, so wird die Zulassung über die Anforderungen gemäß Artikel 7 hinaus davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.

Artikel 9

Aussetzung und Entzug der Zulassung

Wird festgestellt, dass ein Antragsteller die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 oder eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen. Diese Maßnahmen gelten nicht im Fall höherer Gewalt oder wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde oder falls es sich um einen unbedeutenden Verstoß handelt. Bei Entzug kann die Zulassung auf Antrag des Betroffenen frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden.

Artikel 10

Beihilfeanträge

(1)   Beihilfeanträge werden nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt und enthalt mindestens folgende Angaben:

a)

die verteilten Mengen;

b)

Namen und Anschrift oder eine Kennnummer der schulischen Einrichtung oder des Schulträgers, auf die bzw. den sich die Angaben gemäß Buchstabe a beziehen, und

c)

die Zahl der Kinder in der betreffenden schulischen Einrichtung der in der Strategie des Mitgliedstaats angegebenen Zielgruppe.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge fest, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken. Läuft das Programm für mehr als sechs Monate des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraums, so beträgt die Gesamtzahl der Beihilfeanträge je Antragsperiode mindestens drei.

(3)   Außer im Fall höherer Gewalt sind Beihilfeanträge nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind und spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, gestellt werden.

(4)   Die im Beihilfeantrag angegebenen Beträge müssen durch Rechnungen belegt werden, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind. Auf diesen Rechnungen muss der Preis der gelieferten Erzeugnisse ausgewiesen sein; wenn sie nicht quittiert sind, muss der entsprechende Zahlungsnachweis beiliegen.

Artikel 11

Zahlung der Beihilfe

(1)   Die Beihilfe wird an die Lieferanten, Stellen oder Einrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c, d und e nur ausgezahlt

a)

gegen Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen oder

b)

auf der Grundlage eines Berichts über eine Kontrolle durch die zuständige Behörde vor der endgültigen Zahlung, der belegt, dass alle Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind oder

c)

soweit der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt — gegen Vorlage eines sonstigen Nachweises über die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen.

(2)   Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags. Die Mitgliedstaaten legen Form und Inhalt eines gültigen Beihilfeantrags fest.

(3)   Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 um weniger als zwei Monate wird die Beihilfe dennoch gezahlt, jedoch abzüglich

a)

5 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von einem Monat oder weniger,

b)

10 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat, aber weniger als zwei Monaten.

Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 um zwei Monate wird die Beihilfe je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt.

Artikel 12

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Umsetzung ihres Schulobstprogramms einmal jährlich. Die Überwachung stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich denen der Artikel 10 und 11. Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die regelmäßige Überwachung der Umsetzung des Programms.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit. Für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 übermitteln sie die Ergebnisse ihrer Bewertung der Kommission bis zum 29. Februar 2012. Für die darauf folgenden Zeiträume bewerten die Mitgliedstaaten die Umsetzung ihres Programms mindestens alle fünf Jahre und übermitteln die Ergebnisse alle fünf Jahre nach diesem Stichtag.

(3)   Übermittelt ein Mitgliedstaat die Ergebnisse seiner Bewertung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist oder alle fünf Jahre nach dem genannten Stichtag, so wird der Betrag der nächsten Zuweisung wie folgt gekürzt:

a)

um 5 % bei einem Verzug von einem Monat oder weniger;

b)

um 10 % bei einem Verzug von mehr als einem Monat, aber weniger als zwei Monaten.

Bei Überschreitung der Frist gemäß Unterabsatz 1 um zwei Monate wird die Beihilfe je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt.

Artikel 13

Kontrollen und Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 8 ergänzt werden.

(2)   Die Verwaltungskontrollen erstrecken sich auf sämtliche Beihilfeanträge und umfassen die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Nachweise für die Lieferung der Erzeugnisse. Die Verwaltungskontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, um insbesondere sicherzustellen, dass

a)

die Bücher gemäß Artikel 8, einschließlich finanzieller Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe sowie Bankauszüge, ordnungsgemäß geführt werden;

b)

die subventionierten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, vor allem, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen.

(3)   Die für jeden vom 1. August bis zum 31. Juli reichenden Zeitraum insgesamt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene ausgezahlten Beihilfen und auf mindestens 5 % aller Antragsteller gemäß Artikel 6.

Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von fünf Antragstellern durchgeführt.

Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden alle Antragsteller kontrolliert.

(4)   Die Vor-Ort-Kontrollen finden während des gesamten Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli statt und erstrecken sich mindestens auf die vorangegangenen zwölf Monate.

(5)   Die zuständige Kontrollbehörde legt unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen geografischen Gebiete und anhand einer Risikoanalyse, die insbesondere dem wiederholten Auftreten von Fehlern und den Ergebnissen der Kontrollen in den Vorjahren Rechnung trägt, fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse sind auch die verschiedenen Beihilfebeträge und die Kategorie der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu berücksichtigen.

(6)   Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b bis e werden die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei schulischen Einrichtungen oder bei mindestens 1 % der in dem Register des Antragstellers aufgeführten schulischen Einrichtungen, je nachdem, welche Zahl größer ist.

(7)   Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.

(8)   Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.

Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:

a)

einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)

die Regelung, den Kontrollzeitraum, die kontrollierten Beihilfeanträge, die Mengen der unter das Schulobstprogramm fallenden Erzeugnisse, die teilnehmenden schulischen Einrichtungen, eine Schätzung anhand der vorliegenden Angaben über die Zahl der Kinder, für die die Beihilfe gezahlt wurde, und den Beihilfebetrag;

ii)

anwesende Verantwortliche;

b)

einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)

die überprüften Unterlagen;

ii)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen;

iii)

Bemerkungen und Ergebnisse.

(9)   Für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen gelten Artikel 73 Absätze 1, 3, 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) sinngemäß.

(10)   Unbeschadet des Artikels 9 zahlt der Antragsteller im Betrugsfall oder bei grober Fahrlässigkeit, für die er haftet, zusätzlich zur Wiedereinziehung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags gemäß Absatz 9 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.

Artikel 14

Poster „Europäisches Schulobstprogramm“

(1)   Mitgliedstaaten, die sich am europäischen Schulobstprogramm beteiligen, machen öffentlich bekannt, dass die Europäische Gemeinschaft das Programm finanziell unterstützt. Die Mitgliedstaaten können hierzu ein Poster verwenden, das nach den Mindestanforderungen gemäß Anhang III zu gestalten und deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden schulischen Einrichtung anzubringen ist.

(2)   Mitgliedstaaten, die kein Poster gemäß Absatz 1 verwenden wollen, erläutern in ihrer Strategie ausführlich, wie sie die Öffentlichkeit über den Finanzbeitrag der Europäischen Gemeinschaft zu ihrem Programm informieren. Poster, Websites und alle anderen Informations- oder Werbeträger, die das Schulobstprogramm eines Mitgliedstaats betreffen, tragen auf jeden Fall die Europaflagge und folgenden Satz: „Unser(e) [Art der schulischen Einrichtung] nimmt am europäischen „Schulobstprogramm“ mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft teil.“

(3)   Hinweise auf den von der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Finanzbeitrag werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Programm eines Mitgliedstaats unterstützen.

Artikel 15

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Januar des Jahres, in den der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zeitraum beginnt. Die Mitteilungen werden in einem von der Kommission zu bestimmenden Format per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse geschickt: AGRI-HORT-SCHOOLFRUIT@ec.europa.eu.

Ab 2010 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr nach Ablauf des Zeitraums gemäß Artikel 4 Absatz 1 bis zum 30. November des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 endet, Folgendes mit:

a)

die Ergebnisse der Überwachung, soweit in Artikel 12 vorgesehen;

b)

die gemäß den Artikeln 13 und 16 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und ihre Ergebnisse.

(2)   Form und Inhalt der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind in Leitfäden festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte anwendbar.

(3)   Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Strategien der Mitgliedstaaten und die Ergebnisse ihrer Überwachung und Bewertung.

(4)   Ändert ein Mitgliedstaat seine in Artikel 3 genannte Strategie, so teilt er der Kommission die neue Strategie unverzüglich per E-Mail an die in Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebene Adresse mit.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 eine Strategie ausarbeiten, die nur die folgenden Basisangaben enthält: Mittelausstattung, Zielgruppe und beihilfefähige Erzeugnisse; abweichend von Artikel 3 Absatz 2 braucht das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden gebilligt zu sein. Ferner können sie die Umsetzung der flankierenden Maßnahmen auf das Ende des Zeitraums legen.

(2)   Für den Zeitraum gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Strategie abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Mai 2009 mitteilen, und die Kommission entscheidet bis zum 31. Juli 2009 über die endgültige Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe.

(3)   Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe abweichend von Artikel 11 Absatz 2 innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags gemäß Artikel 6 Absatz 1, wobei der Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 3 mindestens 10 % der Beihilfe und 10 % der Antragsteller beträgt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. April 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.


ANHANG I

Verzeichnis der Erzeugnisse, die aus einem mit Gemeinschaftsbeihilfe kofinanzierten Schulobstprogramm auszuschließen sind

Erzeugnisse mit

zugesetztem Zucker

zugesetztem Fett

zugesetztem Salz

zugesetzten Süßungsmitteln


ANHANG II

Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Kofinanzierungssatz

in %

Kinder 6-10

absolute Zahlen

EUR

Österreich

50

439 035

1 320 400

Belgien

50

592 936

1 782 500

Bulgarien

75

320 634

1 446 100

Zypern

50

49 723

175 000

Tschechische Republik

73

454 532

1 988 100

Dänemark

50

343 807

1 034 000

Estland

75

62 570

282 400

Finnland

50

299 866

901 200

Frankreich

51

3 838 940

11 778 700

Deutschland

52

3 972 476

12 488 300

Griechenland

59

521 233

1 861 300

Ungarn

69

503 542

2 077 900

Irland

50

282 388

849 300

Italien

58

2 710 492

9 521 200

Lettland

75

99 689

450 100

Litauen

75

191 033

861 300

Luxemburg

50

29 277

175 000

Malta

75

24 355

175 000

Niederlande

50

985 163

2 962 100

Polen

75

2 044 899

9 222 800

Portugal

68

539 685

2 199 600

Rumänien

75

1 107 350

4 994 100

Slowakei

73

290 990

1 276 500

Slowenien

75

93 042

419 200

Spanien

59

2 006 143

7 161 900

Schweden

50

481 389

1 447 100

Vereinigtes Königreich

51

3 635 300

11 148 900

EU 27

58

25 920 489

90 000 000


ANHANG III

Mindestanforderungen an das Poster über das europäische „Schulobstprogramm“

Postergröße

:

mindestens A3

Buchstaben

:

mindestens 1 cm

Titel

:

Europäisches Schulobstprogramm

Inhalt

:

Je nach Art der schulischen Einrichtung enthält der Text des Posters mindestens folgende Angabe:

„Unser(e) [Art der schulischen Einrichtung (z. B. Kindergarten/Vorschule/Schule)] nimmt am europäischen ‚Schulobstprogramm‘ mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft teil.“ Das Poster trägt die Europaflagge.