29.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 85/2009 DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beispiellose Krise der internationalen Finanzmärkte stellt die Gemeinschaft vor große Herausforderungen, die ein schnelles Handeln erfordern, um den Auswirkungen auf die Wirtschaft als Ganzes zu begegnen und insbesondere, um die Investitionstätigkeit zu stärken, damit Wachstum und Beschäftigung stimuliert werden.

(2)

Der Regelungsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007—2013 ist mit dem Ziel beschlossen worden, die Programmierung und Verwaltung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds und des Kohäsionsfonds weiter zu vereinfachen und ihre Wirksamkeit sowie die Subsidiarität bei ihrer Durchführung zu stärken.

(3)

Die Anpassung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1) ist erforderlich, um die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln zu Beginn der operationellen Programme und der im Rahmen dieser Programme unterstützten Projekte so zu erleichtern, dass ihre Durchführung und damit die Auswirkungen der Investitionen auf die Wirtschaft beschleunigt werden.

(4)

Die Möglichkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen Investitionsfonds (EIF), den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Durchführung der operationellen Programme zu helfen, sollten verbessert werden.

(5)

Angesichts der Rolle der EIB und des EIF als Finanzinstitutionen der Gemeinschaft im Sinne des Vertrags sollte es möglich sein, ihnen unmittelbar einen Auftrag zu erteilen, wenn Maßnahmen von Finanzierungsinstrumenten unter ihrer Beteiligung als Holding-Fonds durchgeführt werden.

(6)

Um die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung, zu erleichtern, sollte die Möglichkeit von Sachleistungen als förderfähige Ausgaben bei der Einrichtung von Fonds oder Beiträgen hierzu vorgesehen werden.

(7)

Zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, ist es angezeigt, die Bedingungen zu lockern, unter denen die Vorschüsse im Rahmen der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags ausgezahlt werden können.

(8)

Um die Durchführung von Großprojekten zu beschleunigen, ist es erforderlich, dass die Ausgabenerklärungen auch Ausgaben im Zusammenhang mit Großprojekten enthalten können, die von der Kommission noch nicht genehmigt wurden.

(9)

Um die Verfügbarkeit der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen und damit einen schnellen Start der operationellen Programme in Krisenzeiten zu erleichtern, ist es angezeigt, die Vorschriften für die Vorschusszahlung zu ändern.

(10)

Die Zahlung eines Vorschusses zu Beginn eines operationellen Programms sollte einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleisten und die Zahlungen an die Begünstigten bei der Durchführung des Programms erleichtern. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für die Zahlung des Vorschusses für die Strukturfonds erlassen werden: 7,5 % (für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind) und 9 % (für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind), um dazu beizutragen, dass die operationellen Programme schneller durchgeführt werden.

(11)

Aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit sollten die Änderungen, die Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 1 betreffen, für den gesamten Programmplanungszeitraum 2007—2013 gelten. Eine rückwirkende Anwendung ab dem 1. August 2006, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ist deshalb erforderlich. Da die beispiellose Krise, die die internationalen Finanzmärkte erfasst hat, eine schnelle Reaktion erfordert, um den Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt entgegenzuwirken, sollten weitere Änderungen am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in den Fällen, in denen die Vereinbarung keine öffentliche Dienstleistung im Sinne des für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Rechts ist, durch Gewährung eines Zuschusses, der zu diesem Zweck als Zuwendung definiert ist, mit der ein unmittelbarer Beitrag zur Finanzierung an ein Finanzinstitut ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen geleistet wird, sofern dies einer mit dem Vertrag übereinstimmenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift entspricht;“

b)

Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)

durch Vergabe eines Auftrags direkt an die EIB oder den EIF.“

2.

In Artikel 46 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die EIB oder der EIF können sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an den im ersten Unterabsatz genannten Maßnahmen der technischen Hilfe beteiligen.“

3.

Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten unter den in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Bedingungen als von den Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben getätigte Ausgaben behandelt werden.

Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 78 Absatz 6 Unterabsatz 1 unter den in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen als Ausgaben zur Einrichtung des Fonds oder des Holding-Fonds oder als Beiträge hierzu behandelt werden.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ausgaben müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß Absatz 4 sehen die Förderfähigkeit dieser Ausgaben vor;

b)

der Betrag der Ausgaben ist, unbeschadet der Bestimmungen spezifischer Verordnungen, durch Ausgabennachweise, die gleichwertig mit Rechnungen sind, ordnungsgemäß belegt;

c)

bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus den Fonds die förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich des Werts dieser Leistungen nicht übersteigen.“

4.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Sofern in den spezifischen Verordnungen zu den einzelnen Fonds nichts anderes vorgesehen ist, werden die von den Begünstigten getätigten Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen.“

b)

In Artikel 78 Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen.

c)

Artikel 78 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 3 eine finanzielle Beteiligung an einem Großprojekt ablehnt, muss die Ausgabenerklärung entsprechend der Entscheidung der Kommission geändert werden.“

5.

In Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind: 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 2,5 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;

b)

für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind: 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 4 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;

c)

fällt das operationelle Programm unter das Ziel der ‚Europäischen territorialen Zusammenarbeit‘ und mindestens einer der Teilnehmer ist ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten ist: 2 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2008 und 4 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2009.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a gelten jedoch ab dem 1. August 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.