4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 80/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Januar 2009

über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (4) hat einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung fairer und unparteiischer Bedingungen für Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Computerreservierungssystems (nachfolgend „CRS“ genannt) geleistet und damit auch dem Schutz der Verbraucherinteressen gedient.

(2)

Ein bedeutender Teil der Reservierungen im Luftverkehr wird noch immer mit CRS vorgenommen.

(3)

Technologische und kommerzielle Entwicklungen ermöglichen eine erhebliche Vereinfachung des Rechtsrahmens, indem sie den Systemverkäufern und Luftfahrtunternehmen mehr Spielraum zur Aushandlung von Buchungsgebühren und Tarifinhalten verleihen. Dies sollte ihnen eine flexible Anpassung an die Erfordernisse und Wünsche von Reisebüros und Verbrauchern sowie einen effizienteren Vertrieb ihrer Verkehrsprodukte erlauben.

(4)

Um wettbewerbswidrige Praktiken zu verhindern und die Bereitstellung neutraler Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten, müssen im bestehenden Marktumfeld einige Vorschriften zu CRS beibehalten werden, soweit diese Verkehrsprodukte enthalten.

(5)

Die Weigerung von Mutterunternehmen, anderen Systemen die gleichen Informationen über Flug- und Fahrpläne, Tarife und das Kapazitätsangebot zur Verfügung zu stellen wie ihren eigenen und die über diese Systeme vorgenommenen Buchungen zu akzeptieren, kann den Wettbewerb zwischen CRS erheblich verzerren.

(6)

Es ist notwendig, einen wirksamen Wettbewerb zwischen teilnehmenden Verkehrsunternehmen und Mutterunternehmen zu erhalten und die Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes zwischen Luftverkehrsunternehmen unabhängig von ihrer Teilnahme am CRS zu gewährleisten.

(7)

Um auf dem Markt transparente und vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten Mutterunternehmen besonderen Regelungen unterliegen.

(8)

Systemverkäufer sollten die CRS deutlich von etwaigen internen oder jeder anderen Art von Reservierungssystemen von Luftfahrtunternehmen trennen und davon absehen, Vertriebseinrichtungen ihren Mutterunternehmen vorzubehalten, um die Möglichkeit des privilegierten Zugriffs eines Mutterunternehmens auf das CRS zu vermeiden.

(9)

Zum Schutz der Verbraucherinteressen ist es erforderlich, den Nutzern eines CRS eine neutrale Anfangsanzeige zu bieten und sicherzustellen, dass Informationen zu allen beteiligten Verkehrsunternehmen in gleicher Weise zugänglich sind, damit nicht ein beteiligtes Unternehmen gegenüber anderen bevorzugt wird.

(10)

Die Verwendung einer neutralen Anzeige erhöht die Transparenz der von teilnehmenden Verkehrsunternehmen angebotenen Verkehrsprodukte und -dienste und stärkt das Vertrauen der Verbraucher.

(11)

Systemverkäufer sollten sicherstellen, dass Marketingdaten von CRS allen beteiligten Verkehrsunternehmen ohne Diskriminierung verfügbar sind, und die Anbieter von Verkehrsdiensten sollten nicht in der Lage sein, diese Daten zur unbilligen Einflussnahme auf die Entscheidungen des Reisebüros oder die Entscheidungen des Verbrauchers zu benutzen.

(12)

Vereinbarungen zwischen abonnierten Nutzern und dem Systemverkäufer zu Marketingdatenbändern (MIDT) könnten eine Ausgleichsregelung zu Gunsten der abonnierten Nutzer enthalten.

(13)

Die Bereitstellung von Informationen über Schienenverkehrs- und Schiene-Luft-Verkehrsdienste auf den Anzeigen der CRS sollte erleichtert werden.

(14)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (5) veröffentlichen alle Luftfahrtunternehmen ihre Flugpreise einschließlich aller anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und vorhersehbar sind. Die CRS-Anzeigen sollten Informationen über Preise, die jeweils die gleichen Preiskategorien einschließen, bereitstellen, um zu gewährleisten, dass Reisebüros diese Informationen an ihre Kunden weitergeben können.

(15)

Informationen über Busdienste für Luftverkehrsprodukte oder Schienenverkehrsdienste, die mit Luftverkehrsprodukten verknüpft sind, sollten künftig in die Hauptanzeige von CRS aufgenommen werden.

(16)

CRS sollten ermutigt werden, künftig leicht verständliche Informationen über CO2-Emissionen und Treibstoffverbrauch des Fluges bereit zu stellen. Diese könnten den durchschnittlichen Treibstoffverbrauch pro Person in Liter/100 km und die durchschnittlichen CO2-Emissionen pro Person in g/km aufzeigen und für Fahrtzeiten unter 5 Stunden mit der besten alternativen Bahn-/Bus-Verbindung verglichen werden.

(17)

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und aus Drittstaaten sollten in Bezug auf CRS-Dienste gleich behandelt werden.

(18)

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission angemessene Durchführungsbefugnisse haben, darunter die Möglichkeit zur Untersuchung von Verstößen von Amts wegen oder infolge einer Beschwerde sowie die Möglichkeit, die betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Abstellung von Verstößen aufzufordern und Geldbußen zu verhängen.

(19)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überwachen und insbesondere überprüfen, wie effizient die Verordnung wettbewerbswidrigen und diskriminierenden Marktpraktiken beim Vertrieb von Reiseleistungen über CRS vorbeugt, vor allem wenn Luftfahrtunternehmen mit engen Verbindungen zu Systemverkäufern beteiligt sind.

(20)

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Sie ergänzt die allgemeinen Wettbewerbsregeln, die weiterhin uneingeschränkt auf wettbewerbswidrige Praktiken wie Verstöße gegen das Kartellrecht oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Anwendung finden.

(21)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6). Die Bestimmungen dieser Verordnung spezifizieren und ergänzen die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Funktionen eines CRS.

(22)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

EINGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft angebotenen oder genutzten Computerreservierungssysteme (CRS) für Luftverkehrsprodukte.

Ferner gilt diese Verordnung für Schienenverkehrsprodukte, die neben Luftverkehrsprodukten in die Hauptanzeige eines in der Gemeinschaft angebotenen oder genutzten CRS integriert sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verkehrsprodukt“ die Beförderung von Passagieren zwischen zwei Flughäfen oder Bahnhöfen;

2.

„Linienflugverkehr“ eine Folge von Flügen mit folgenden Merkmalen:

a)

Auf jedem Flug sind Sitzplätze und/oder Kapazitäten zur Beförderung von Fracht und/oder Post öffentlich einzeln zum Erwerb (unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen oder von dessen bevollmächtigten Vertretungen) verfügbar;

b)

sie dienen der Beförderung zwischen denselben zwei oder mehr Flughäfen entweder

nach einem offiziellen Flugplan oder

in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt;

3.

„Tarife“ die Preise, die von Passagieren an Luftfahrtunternehmen, an Schienenverkehrsunternehmen, an deren Bevollmächtigte oder an andere Verkäufer von Beförderungsdokumenten für ihre Beförderung im Rahmen dieser Verkehrsdienste zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;

4.

„Computerreservierungssystem“ oder „CRS“ ein computergestütztes System, das Informationen u. a. über Flug- und Fahrpläne, Kapazitätsangebot und Tarife von mehr als einem Luftfahrtunternehmen enthält, mit oder ohne Möglichkeit der Vornahme von Reservierungen oder der Ausstellung von Beförderungsdokumenten, soweit diese Dienste teilweise oder vollständig den abonnierten Nutzern zur Verfügung gestellt werden;

5.

„Systemverkäufer“ ein für den Betrieb oder die Vermarktung eines CRS verantwortliches Unternehmen und seine Tochterunternehmen;

6.

„Vertriebseinrichtungen“ die Einrichtungen, die von einem Systemverkäufer für die Vermittlung von Informationen über Flug- bzw. Fahrpläne, das Kapazitätsangebot, Tarife und verbundene Leistungen von Luftfahrt- und Schienenverkehrsunternehmen sowie für die Vornahme von Reservierungen und/oder die Ausstellung von Beförderungsdokumenten und für sonstige damit verbundene Leistungen bereitgestellt werden;

7.

„Mutterunternehmen“ ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen, das unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinschaftlich einen Systemverkäufer kontrolliert beziehungsweise an dessen Kapital bei Bestehen von Rechten oder Vertretung in der Unternehmensleitung, dem Aufsichtsgremium oder einem anderen leitenden Gremium beteiligt ist, sowie ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen, das dem Mutterunternehmen gehört oder von diesem kontrolliert wird;

8.

„Beteiligung am Kapital bei Bestehen von Rechten oder Vertretung in der Unternehmensleitung, dem Aufsichtsgremium oder einem anderen leitenden Gremium eines Systemverkäufers“ eine Investition, die mit Rechten oder einer Vertretung in der Unternehmensleitung, dem Aufsichtsgremium oder einem anderen leitenden Gremium eines Systemverkäufers verknüpft ist und die Möglichkeit verleiht, allein oder gemeinschaftlich mit anderen einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte des Systemverkäufers auszuüben;

9.

„Kontrolle“ eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet ist, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit verleihen, bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe eines Unternehmens gewähren;

10.

„teilnehmendes Verkehrsunternehmen“ ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen, das mit einem Systemverkäufer eine Vereinbarung über den Vertrieb von Verkehrsprodukten durch ein CRS getroffen hat;

11.

„abonnierter Nutzer“ eine Person oder ein Unternehmen mit Ausnahme von teilnehmenden Verkehrsunternehmen, die bzw. das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Systemverkäufer ein CRS für die Buchung von Luftverkehrsprodukten und damit verbundenen Leistungen im Auftrag eines Kunden nutzt;

12.

„Hauptanzeige“ eine umfassende, neutrale Sichtanzeige mit Daten über Verkehrsdienste zwischen Städtepaaren innerhalb einer bestimmten Zeitspanne;

13.

„Beförderungsdokument“ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige Berechtigung in papierloser Form, das bzw. die vom Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen oder einem zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;

14.

„gebündeltes Produkt“ eine im Voraus zusammengestellte und zu einem Gesamtpreis angebotene Kombination von Beförderungen mit anderen Leistungen, die keine Nebenleistungen zur Beförderung sind;

15.

„Buchungsgebühr“ das von Luftfahrtunternehmen für Leistungen des CRS an Systemverkäufer zu zahlende Entgelt.

ABSCHNITT 2

VERHALTENSREGELN FÜR SYSTEMVERKÄUFER

Artikel 3

Beziehung zu Anbietern von Verkehrsdiensten

(1)   Ein Systemverkäufer darf

a)

keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen an einen Vertrag mit einem teilnehmenden Verkehrsunternehmen knüpfen oder ergänzende Bedingungen vorschreiben, die ihrer Art nach oder gemäß kommerzieller Praxis keinen Bezug zur Teilnahme an seinem CRS haben;

b)

die Teilnahme an seinem CRS nicht an die Bedingung knüpfen, dass ein teilnehmendes Verkehrsunternehmen nicht gleichzeitig an einem anderen System teilnimmt oder andere Reservierungssysteme wie z. B. sein eigenes Internet-Buchungssystem oder Callcenter nicht frei benutzen darf.

(2)   Die von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellten Daten werden von Systemverkäufern gleichermaßen sorgfältig und zügig und lediglich mit den Einschränkungen eingegeben und verarbeitet, die durch das von einzelnen beteiligten Verkehrsunternehmen gewählte Eingabeverfahren bedingt sind.

(3)   Ein Systemverkäufer muss, wenn dies nicht anderweitig veröffentlicht ist, das Bestehen und den Umfang einer direkten oder indirekten Kapitalbeteiligung durch ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen an einem Systemverkäufer oder durch einen Systemverkäufer an einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen offen legen.

Artikel 4

Vertriebseinrichtungen

(1)   Systemverkäufer dürfen nicht einem oder mehreren teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich ihrer Mutterunternehmen, besondere Eingabe- und/oder Verarbeitungsverfahren, sonstige Vertriebseinrichtungen oder etwaige Änderungen hiervon vorbehalten. Der Systemverkäufer erteilt allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen Informationen über alle Änderungen seiner Vertriebseinrichtungen und Eingabe-/Verarbeitungsverfahren.

(2)   Systemverkäufer stellen sicher, dass ihre Vertriebsmöglichkeiten zumindest durch Software klar und nachprüfbar von den internen Buchungsbeständen, dem Ertragsmanagement und den Marketing-Einrichtungen eines Luftfahrtunternehmens getrennt sind.

Artikel 5

Anzeigen

(1)   Systemverkäufer stellen durch ihr CRS für jeden Einzelvorgang eine Hauptanzeige oder mehrere Hauptanzeigen bereit und stellen darin die Daten beteiligter Verkehrsunternehmen neutral, umfassend und ohne Diskriminierung oder Bevorzugung dar. Die Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge dürfen weder unmittelbar noch mittelbar mit der Identität des Verkehrsunternehmens im Zusammenhang stehen; sie sind auf alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen unterschiedslos anzuwenden. Die Hauptanzeigen dürfen den Verbraucher nicht täuschen und sollten leicht zugänglich sein und den in Anhang I aufgeführten Vorschriften entsprechen.

(2)   Für die von einem CRS dem Verbraucher bereitgestellten Informationen verwenden abonnierte Nutzer eine neutrale Anzeige gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Anzeige erforderlich ist, um dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen.

(3)   Flüge von Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (7) ergangen ist, sind in der Anzeige eindeutig und besonders erkennbar zu markieren.

(4)   Der Systemverkäufer führt ein spezifisches Symbol in der CRS-Anzeige ein, anhand dessen die Nutzer die Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Erfahrung bringen können.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für CRS, die von einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen oder einer Gruppe von Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen in eigenen oder klar als solche gekennzeichneten Büro- und Verkaufsräumen oder auf ihren eigenen Webseiten benutzt werden.

Artikel 6

Beziehung zu abonnierten Nutzern

(1)   Systemverkäufer dürfen an Verträge mit abonnierten Nutzern keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen knüpfen wie beispielsweise das Verbot, andere Systeme zu abonnieren oder zu nutzen, oder die Verpflichtung zum Akzeptieren zusätzlicher Bedingungen ohne Bezug zum Abonnement ihres CRS oder zur Abnahme angebotener technischer Ausrüstung oder Software.

(2)   Handelt es sich bei einem abonnierten Nutzer um ein unabhängiges Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 10 Mio. EUR, so kann dieser seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer unter Einhaltung einer höchstens dreimonatigen Frist frühestens zum Ablauf des ersten Jahres dieses Vertrags kündigen. In diesem Fall ist der Systemverkäufer nicht berechtigt, mehr als die ihm durch die Kündigung unmittelbar entstandenen Kosten zu verlangen.

Artikel 7

Marketingdatenbänder (MIDT)

(1)   Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten können von Systemverkäufern bereitgestellt werden, wenn sie gleichermaßen zügig und diskriminierungsfrei allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich der Mutterunternehmen, angeboten werden. Die Daten können — und müssen auf Ersuchen — alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen und/oder abonnierten Nutzer abdecken.

(2)   Teilnehmende Verkehrsunternehmen dürfen diese Daten nicht dazu benutzen, die Wahl des abonnierten Nutzers in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

(3)   Stammen solche Daten aus der Nutzung der Vertriebsmöglichkeiten eines CRS durch einen abonnierten Nutzer mit Sitz in der Gemeinschaft, dürfen sie keinerlei direkte oder indirekte Angaben zur Identität dieses abonnierten Nutzers enthalten, es sei denn, der abonnierte Nutzer und der Systemverkäufer vereinbaren Bedingungen für die angemessene Nutzung dieser Daten. Dies gilt entsprechend für die Bereitstellung solcher Daten durch die Systemverkäufer an jegliche andere Partei außer für die Nutzung zur Rechnungsstellung durch diese Partei.

(4)   Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren abonnierten Nutzern und einem oder mehreren Systemverkäufern über MIDT sind offen zu legen.

Artikel 8

Gleichwertige Behandlung in Drittstaaten

(1)   Werden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch einen in einem Drittstaat tätigen Systemverkäufer in Bezug auf einen Aspekt dieser Verordnung nicht gleichwertig behandelt wie teilnehmende Verkehrsunternehmen des Drittstaats, so kann die Kommission unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten sind, alle in der Gemeinschaft tätigen Systemverkäufer auffordern, die Luftfahrtunternehmen des betreffenden Drittstaats in einer Weise zu behandeln, die der Behandlung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in dem betreffenden Drittstaat gleichwertig ist.

(2)   Die Kommission überwacht, ob Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine diskriminierende oder nicht gleichwertige Behandlung durch einen Systemverkäufer in einem Drittstaat erfahren. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen untersucht die Kommission mögliche Fälle von Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in den CRS von Drittstaaten. Wird eine solche Diskriminierung festgestellt, hat die Kommission vor einer Entscheidung die Mitgliedstaaten und die beteiligten Seiten zu unterrichten und ihre Stellungnahmen einzuholen, auch indem sie ein Treffen der entsprechenden Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten durchführt.

ABSCHNITT 3

VERHALTENSREGELN FÜR ANBIETER VON VERKEHRSDIENSTEN

Artikel 9

Von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellte Daten

Teilnehmende Verkehrsunternehmen und Vermittler, die Daten verarbeiten, tragen dafür Sorge, dass die Daten, die sie zur Eingabe in ein CRS bereitstellen, korrekt sind und dass diese Daten dem Systemverkäufer die Einhaltung der Vorschriften in Anhang I ermöglichen.

Artikel 10

Besondere Vorschriften für Mutterunternehmen

(1)   Ein Mutterunternehmen darf — vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gemäß Absatz 2 — ein konkurrierendes CRS nicht diskriminieren, indem es sich weigert, diesem auf Verlangen gleichermaßen zügig dieselben Daten über Flug- und Fahrpläne, Tarife und Kapazitätsangebot seiner eigenen Verkehrsprodukte zu übermitteln, die es für das eigene CRS bereitstellt, oder seine Verkehrsprodukte durch ein fremdes CRS zu vertreiben oder eine Buchung durch ein konkurrierendes CRS für seine durch das eigene CRS vertriebenen Verkehrsprodukte gleichermaßen zügig anzunehmen oder zu bestätigen. Das Mutterunternehmen ist nur verpflichtet, Buchungen gemäß seinen Tarifen und Bedingungen anzunehmen und zu bestätigen.

(2)   Ein konkurrierendes CRS darf sich nicht weigern, die Daten über Flug- und Fahrpläne, Tarife und Kapazitätsangebot der Verkehrsprodukte eines Mutterunternehmens in seine Datenbank aufzunehmen, und es lädt und bearbeitet Daten mit gleicher Sorgfalt und Zügigkeit, wie es diese seinen übrigen Kunden und abonnierten Nutzern in irgendeinem Markt gewährt, und lediglich mit den Einschränkungen, die durch das von einzelnen teilnehmenden Verkehrsunternehmen gewählte Eingabeverfahren bedingt sind.

(3)   Das Mutterunternehmen ist nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang Kosten zu übernehmen, außer für die Wiedergabe der bereitzustellenden Daten und für angenommene Buchungen. Die an ein CRS zu zahlende Buchungsgebühr für eine angenommene Buchung, die gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, muss sich nach der Gebühr richten, die für gleichwertige Transaktionen von demselben CRS gegenüber anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen erhoben wird.

(4)   Ein Mutterunternehmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zugunsten seines eigenen CRS diskriminieren, indem es die Benutzung eines bestimmten CRS durch einen abonnierten Nutzer unmittelbar oder mittelbar mit der Zahlung einer Provision oder sonstigen Vorteilen oder Nachteilen für den Verkauf seiner Verkehrsprodukte verknüpft.

(5)   Ein Mutterunternehmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zugunsten seines eigenen CRS diskriminieren, indem es verlangt, dass ein abonnierter Nutzer für den Verkauf oder für die Ausstellung von Beförderungsdokumenten für unmittelbar oder mittelbar von ihm selbst angebotene Verkehrsprodukte ein bestimmtes CRS benutzt.

ABSCHNITT 4

SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 11

Verarbeitung von, Zugang zu und Speicherung von personenbezogenen Daten

(1)   Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Funktion eines CRS zum Zwecke der Vornahme von Reservierungen oder der Ausstellung von Beförderungsdokumenten für Verkehrsprodukte gesammelt werden, dürfen ausschließlich in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt ein Systemverkäufer als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

(2)   Personenbezogene Daten werden nur insofern verarbeitet, als die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

(3)   Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG werden nur verarbeitet, wenn die betroffene Person in Kenntnis der Sachlage ausdrücklich in die Verarbeitung dieser Daten eingewilligt hat.

(4)   Vom Systemverkäufer kontrollierte Informationen über identifizierbare Einzelbuchungen werden binnen 72 Stunden nach Abwicklung des letzten Teils des Einzelbuchungsvorgangs offline archiviert und binnen drei Jahren gelöscht. Ein Zugriff auf diese Daten ist nur bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Abrechnung zulässig.

(5)   Von einem Systemverkäufer bereitgestellte Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten dürfen keinerlei direkte oder indirekte Angaben zur Identität natürlicher Personen oder gegebenenfalls von Organisationen oder Unternehmen, in deren Auftrag sie tätig sind, enthalten.

(6)   Auf Verlangen informieren abonnierte Nutzer die Verbraucher über Namen und Anschrift des Systemverkäufers, den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten und die den betroffenen Personen zur Wahrnehmung ihrer Auskunftsrechte zur Verfügung stehenden Mittel.

(7)   Betroffene Personen haben Anspruch auf kostenlose Auskunft über die sie betreffenden Daten, unabhängig davon, ob diese beim Systemverkäufer oder beim abonnierten Nutzer gespeichert sind.

(8)   Die in diesem Artikel aufgeführten Rechte ergänzen die Rechte betroffener Personen, die in der Richtlinie 95/46/EG, den gemäß dieser Richtlinie verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, festgelegt sind, und bestehen neben diesen.

(9)   Die Bestimmungen dieser Verordnung spezifizieren und ergänzen die Richtlinie 95/46/EG für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Sofern nicht anderweitig abweichend geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen der genannten Richtlinie. Soweit die in diesem Artikel festgelegten besonderen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Funktion eines CRS nicht gelten, berührt diese Verordnung nicht die Bestimmungen der genannten Richtlinie, die danach verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist.

(10)   Betreibt ein Systemverkäufer Datenbanken in verschiedenen Funktionen wie etwa als CRS oder als Host für Fluggesellschaften, werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Umgehung von Datenschutzregelungen durch die Verknüpfung von Datenbanken zu verhindern und um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur für die Zwecke zugänglich sind, für die sie erhoben werden.

ABSCHNITT 5

AUDIT

Artikel 12

Prüfer und geprüfter Bericht

(1)   Jeder Systemverkäufer muss alle vier Jahre und zusätzlich auf Anforderung der Kommission einen unabhängig geprüften Bericht übermitteln, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt sind. Die mit dem geprüften Bericht verbundenen Kosten sind durch den Systemverkäufer zu tragen.

(2)   Der Systemverkäufer teilt der Kommission vor der Bestätigung einer Bestellung die Identität des Prüfers mit. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten und nach Konsultation des Prüfers, des Systemverkäufers und aller anderen Parteien, die ein legitimes Interesse anführen, entscheiden, ob der Prüfer ersetzt werden muss oder nicht.

ABSCHNITT 6

VERSTÖSSE UND SANKTIONEN

Artikel 13

Verstöße

Stellt die Kommission infolge einer Beschwerde oder von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung auffordern, den festgestellten Verstoß abzustellen. Bei den Ermittlungen im Fall eines möglichen Verstoßes gegen diese Verordnung werden die Ergebnisse einer etwaigen Untersuchung nach den Artikeln 81 und 82 des Vertrags in vollem Umfang berücksichtigt.

Artikel 14

Ermittlungsbefugnisse

Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Ersuchen oder durch Entscheidung Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; dies umfasst gezielte Prüfungen insbesondere in den unter die Artikel 4, 7, 10 und 11 fallenden Bereichen.

Artikel 15

Geldbußen

(1)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.

(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte unrichtig oder unvollständig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 14 gesetzten Frist erteilen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.

(3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

(4)   Die Geldbußen haben keinen strafrechtlichen Charakter.

(5)   Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 16

Verfahren

(1)   Vor Entscheidungen gemäß den Artikeln 13 und 15 richtet die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und gibt diesen Gelegenheit, schriftlich oder auf Wunsch in einer mündlichen Anhörung dazu Stellung zu nehmen.

(2)   Die Kommission gibt keine in Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse preis, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

Jede Person, die der Kommission im Rahmen dieser Verordnung Informationen übermittelt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen, so teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Äußert sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist und führen seine schriftlichen Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die Kommission die Beschwerde durch Entscheidung zurück. Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Teilt die Kommission Beschwerdepunkte mit, so übermittelt sie dem Beschwerdeführer eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

(4)   Auf Antrag gewährt die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission.

(5)   Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören.

ABSCHNITT 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 wird aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Überprüfung

(1)   Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen, erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die in Artikel 14 genannten gezielten Prüfungen. Insbesondere prüft sie, wie effizient diese Verordnung Nichtdiskriminierung und den fairen Wettbewerb auf dem Markt für CRS-Dienste sicherstellt.

(2)   Die Kommission berichtet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung von Artikel 8 hinsichtlich der gleichwertigen Behandlung in Drittstaaten und schlägt geeignete Maßnahmen vor, um diskriminierende Bedingungen abzumildern, einschließlich des Abschlusses oder der Änderung bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten.

(3)   Die Kommission erstellt bis 29. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, worin unter anderem die Notwendigkeit zur Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung beurteilt wird.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Januar 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 57.

(2)  ABl. C 233 vom 11.9.2008, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2008.

(4)  ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.

(5)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.


ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR HAUPTANZEIGEN

1.   Werden Preise auf einer Hauptanzeige dargestellt und/oder wird eine Reihenfolge nach Maßgabe der Preise erstellt, so umfassen die Preise alle Tarife und sämtliche anfallenden Steuern, Gebühren, Aufschläge und Entgelte, die dem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen zu zahlen sind und die unvermeidbar und zum Zeitpunkt ihrer Darstellung auf der Anzeige vorhersehbar sind.

2.   Bei der Zusammenstellung und Auswahl von Verkehrsprodukten für ein bestimmtes Städtepaar zur Aufnahme in eine Hauptanzeige darf keine Diskriminierung aufgrund des Umstands erfolgen, dass verschiedene Flughäfen oder Bahnhöfe dieselbe Stadt bedienen.

3.   Bedarfsflüge werden deutlich als solche gekennzeichnet. Verbraucher haben Anspruch darauf, dass die Hauptanzeige auf Verlangen ausschließlich auf Linienverkehr oder auf Bedarfsverkehr beschränkt wird.

4.   Flüge mit Zwischenlandungen werden deutlich als solche gekennzeichnet.

5.   Bei Flügen, die von einem anderen als dem durch die Unternehmenskennung bezeichneten Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wird das Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, deutlich gekennzeichnet. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist nur bei kurzfristigen Ad-hoc-Vereinbarungen möglich.

6.   Informationen über gebündelte Produkte erscheinen nicht in der Hauptanzeige.

7.   Je nach Wahl durch den abonnierten Nutzer wird in der Hauptanzeige die Reihenfolge der Reiseoptionen nach Tarifen oder in der folgenden Reihenfolge gestaffelt:

i)

Nonstop-Reiseoptionen, gestaffelt nach Abflug-/Abfahrtzeiten;

ii)

alle weiteren Reiseoptionen, gestaffelt nach Beförderungsdauer.

8.   Mit Ausnahme von Nummer 10 gilt die Regelung, dass keine Reiseoption mehrmals in einer Hauptanzeige erscheinen darf.

9.   Sind die Reiseoptionen gemäß Nummer 7 Ziffern i und ii sortiert und werden über das CRS durchgehende Zugverbindungen ohne Umsteigen angeboten, so ist auf dem ersten Bildschirm der Hauptanzeige mindestens die günstigste Zug- oder Luft-Zug-Verbindung anzuzeigen.

10.   Gehen Luftfahrtunternehmen Code-Sharing-Vereinbarungen ein, so darf jedes der betreffenden Luftfahrtunternehmen — im Höchstfall zwei — eine gesonderte Anzeige unter Verwendung seines eigenen Airline Designator Code haben. Gilt die Vereinbarung für mehr als zwei Luftfahrtunternehmen, so werden diese beiden Luftfahrtunternehmen von dem Unternehmen bestimmt, das den Flug tatsächlich durchführt.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2299/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3a

Artikel 10 Absätze 1 und 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4a Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4a Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4a Absatz 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7 und 11

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 10 Absätze 4 und 5

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 9a

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15 Absätze 1 bis 4

Artikel 17

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 16 Absätze 1 und 5

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21a

Artikel 21b

Artikel 22

Artikel 11

Artikel 23

Artikel 18

Anhang I

Anhang I