24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 71/2009 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2009

zur Festsetzung der für Phase 2 des Wirtschaftsjahres 2008/09 zur Intervention verfügbaren Maismenge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Zahlstellen oder Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 sind die Regeln für die Zuteilung der interventionsfähigen Mengen Mais für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgelegt worden. Die Zuteilung erfolgt in zwei Phasen, „Phase 1“ und „Phase 2“ genannt.

(2)

Die während Phase 1, die vom 1. August bis zum 31. Dezember 2008 lief, zur Intervention angebotene Menge Mais hat die Höchstmenge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschritten. Somit ist die Menge Mais zu veröffentlichen, die im Laufe von Phase 2 des Wirtschaftsjahres 2008/09 zur Intervention angeboten werden kann.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 beginnt Phase 2 am Tag nach Veröffentlichung der für diese Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Tag ist in allen Mitgliedstaaten der erste Tag für die Einreichung von Angeboten und diese Phase endet spätestens am 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal, am 30. Juni in Schweden und am 31. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten. Deshalb ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Menge Mais, die im Laufe von Phase 2 des Wirtschaftsjahres 2008/09 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 zur Intervention angeboten werden kann, beläuft sich auf 172 377 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20.