10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/7


RICHTLINIE 2009/110/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (4) wurde in Reaktion auf die Entstehung neuer Arten von vorausbezahlten elektronischen Zahlungsmitteln erlassen und sollte einen klaren Rechtsrahmen abstecken, um den Binnenmarkt zu stärken und gleichzeitig eine angemessene Finanzaufsicht zu gewährleisten.

(2)

Die Kommission hob in ihrer Überprüfung der Richtlinie 2000/46/EG hervor, dass die Richtlinie geändert werden muss, da einige ihrer Bestimmungen die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen offenbar verhindert haben.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (5) wurde ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt, der auch die Abstimmung der nationalen Vorschriften für die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, die Zahlungsinstitute, vorsieht.

(4)

Um Marktzutrittsschranken zu beseitigen und die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld zu erleichtern, ist es erforderlich, die für E-Geld-Institute geltenden Regelungen zu überarbeiten, damit für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(5)

Die Anwendung dieser Richtlinie sollte auf Zahlungsdienstleister, die E-Geld ausgeben, beschränkt werden. Diese Richtlinie sollte nicht für monetären Wert gelten, der auf vorausbezahlten Instrumenten gespeichert ist, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom E-Geld-Inhaber nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des E-Geld-Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Instrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen (wie Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine für Sozialleistungs- oder Dienstleistungssysteme zur Förderung der Beschäftigung von Personal zur Erledigung von Haushaltstätigkeiten, wie Reinigungs-, Bügel- oder Gartenarbeiten) sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind.

(6)

Ebenso sollte diese Richtlinie nicht für monetären Wert gelten, der zum Erwerb digitaler Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, denen der Betreiber aufgrund der Art der Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen immanenten Wert, z. B. in Form von Zugangs-, Such- oder Übertragungsmöglichkeiten verleiht, sofern die fragliche Ware oder Dienstleistung nur mit einem digitalen Gerät, etwa einem Mobiltelefon oder einem Computer, genutzt werden kann und der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren bzw. dem Erbringer der Dienstleistungen fungiert. Dies ist der Fall, wenn der Nutzer eines Mobiltelefonnetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Zahlungsverhältnis oder Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen dem Netzteilnehmer und einem dritten Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, die als Teil der Transaktion erbracht werden, entsteht.

(7)

Der Begriff „E-Geld“ sollte eindeutig definiert werden, damit er technisch neutral ist. Diese Definition sollte alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, weil sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden.

(8)

Die Definition des Begriffs „E-Geld“ sollte E-Geld umfassen, unabhängig davon, ob es auf einem im Besitz des E-Geld-Inhabers befindlichen Datenträger oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein bestimmtes Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird. Die Definition sollte weit genug sein, um technologische Innovation nicht zu behindern und nicht nur alle schon heute im Markt verfügbaren E-Geld-Produkte, sondern auch solche Produkte zu erfassen, die in Zukunft noch entwickelt werden könnten.

(9)

Die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute sollten überarbeitet und besser auf die Risiken dieser Institute abgestimmt werden. Außerdem sollten sie an die Aufsichtsregelungen angepasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2007/64/EG für Zahlungsinstitute gelten. In diesem Zusammenhang sollten die relevanten Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsinstitut“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf E-Geld-Institut, „Zahlungsdienste“ als Verweis auf Zahlungsdienste und E-Geld-Ausgabe, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber, „diese Richtlinie“ als Verweis auf die Richtlinie 2007/64/EG und die vorliegenden Richtlinie, Titel II der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel II der Richtlinie 2007/64/EG und Titel II der vorliegenden Richtlinie, Artikel 6 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 8 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der vorliegenden Richtlinie und Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.

(10)

Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen Geschäftsmodell E-Geld ausgeben, unter anderem durch den Verkauf oder Wiederverkauf von E-Geld-Produkten an das Publikum, die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Kundenanfrage oder Aufladung von E-Geld-Produkten der Kunden. Während es E-Geld-Instituten nicht gestattet sein sollte, E-Geld über Agenten auszugeben, sollte es ihnen gestattet sein, die im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG angeführten Zahlungsdienste über Agenten anzubieten, sofern die in Artikel 17 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(11)

Um einen angemessenen Verbraucherschutz und eine solide und umsichtige Geschäftsführung von E-Geld-Instituten zu gewährleisten, müssen deren Anfangskapital und deren laufende Kapitalausstattung geregelt werden. Angesichts der Besonderheiten von elektronischem Geld sollte eine weitere Methode zur Berechnung der laufenden Kapitalausstattung eingeführt werden. Ein vollständiger aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum sollte erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die Berechnungsmethode die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Instituts berücksichtigt. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass E-Geld-Institute Geldbeträge der E-Geld-Inhaber von den Geldbeträgen, die das E-Geld-Institut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt halten müssen. Auch sollten E-Geld-Institute wirksamen Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

(12)

Der Betrieb von Zahlungssystemen ist eine Tätigkeit, die nicht nur bestimmten Kategorien von Instituten vorbehalten ist. Dennoch ist es wichtig anzuerkennen, dass auch E-Geld-Institute — ebenso wie Zahlungsinstitute — Zahlungssysteme betreiben können.

(13)

Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und nicht zu Sparzwecken verwendet wird, stellt die Ausgabe von E-Geld als solche keine Entgegennahme von Einlagen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) dar. E-Geld-Instituten sollte es nicht gestattet sein, Kredite aus Geldern zu gewähren, die sie für die Durchführung von E-Geld-Transaktionen entgegennehmen oder halten. Außerdem sollte es E-Geld-Emittenten nicht gestattet sein, Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren, es sei denn, diese Vorteile stehen nicht im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem ein E-Geld-Inhaber E-Geld hält. Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als E-Geld-Institut sollten aufsichtsrechtliche Anforderungen einschließen, die in angemessenem Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen, die diese Institute unabhängig von jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld eingehen.

(14)

Es ist jedoch notwendig, im Hinblick auf die Ausgabe von E-Geld gleiche Wettbewerbsbedingungen für E-Geld-Institute und Kreditinstitute zu erhalten, um zum Wohle der E-Geld-Inhaber einen fairen Wettbewerb zur Erbringung der gleichen Dienstleistung zwischen einer Reihe von Instituten sicherzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die weniger belastenden aufsichtsrechtlichen Regelungen für E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen werden, die strenger als die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen sind, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Sicherung ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden im Voraus über jede wesentliche Änderung, wie etwa Änderung der Sicherungsmethode, Änderung des Kreditinstituts, bei dem die gesicherten Geldbeträge hinterlegt werden, oder Änderung des Versicherungsunternehmens oder des Kreditinstituts, das die Geldbeträge versichert oder garantiert, unterrichtet werden.

(15)

Die Regelungen für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es ist wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften nicht günstiger sind als jene für die Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft in der gesamten Gemeinschaft die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten weder in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 des Vertrags in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie nicht errichtet sind, kommen noch in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie auszunehmen. Institute, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, sollten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein Recht auf freie Niederlassung oder auf die freie Erbringung von Dienstleistungen haben und diese Rechte auch nicht indirekt als Mitglieder eines Zahlungssystems wahrnehmen können. Allerdings ist es wünschenswert, dass Angaben zu allen Unternehmen, die E-Geld-Dienstleistungen anbieten, erfasst werden, einschließlich zu Instituten, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten diese Unternehmen daher in ein Register der E-Geld-Institute aufnehmen.

(17)

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine Ausnahmeregelung fallende E-Geld-Institute, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, Institute nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, sowie die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln, befugt sind, E-Geld auszugeben.

(18)

E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der E-Geld-Inhaber zu erhalten. Die Rücktauschbarkeit impliziert nicht, dass die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG anzusehen sind. Ein Rücktausch sollte jederzeit zum Nennwert und ohne die Möglichkeit, eine Mindestgrenze für den Rücktausch zu vereinbaren, möglich sein. Für einen Rücktausch sollte grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. In Fällen, die in dieser Richtlinie ausreichend präzisiert sind, sollte es jedoch möglich sein, ein verhältnismäßiges und kostenbasiertes Entgelt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Steuer- bzw. Sozialgesetzgebung oder von Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten aus anderen gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, wie etwa Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, jeglicher Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern oder jeglicher Maßnahme im Zusammenhang mit der Verbrechensvorbeugung und -aufklärung.

(19)

E-Geld-Inhabern sollten außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen. Daher sollte Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG im Zusammenhang mit dieser Richtlinie entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsdienstleister“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Emittent“, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Inhaber“ und Titel III und IV der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel III der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.

(20)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (7).

(21)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften zu erlassen, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(22)

Die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie wird überprüft werden müssen. Daher sollte die Kommission drei Jahre nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung einen Bericht vorzulegen haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission regelmäßig über die Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie informieren.

(23)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Für E-Geld-Institute, die unter die Freistellung nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/46/EG fallen, sollte eine längere Übergangsfrist gelten.

(24)

Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der Richtlinie 2007/64/EG fallen kann. Daher sollten die vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die im Rahmen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (8) für E-Geld-Institute gelten, entsprechend geändert werden.

(25)

Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen Einlagen gewähren dürfen. Angesichts der mit vorliegender Richtlinie eingeführten Regelung ist es angebracht, die Definition des Kreditinstituts in der Richtlinie 2006/48/EG zu ändern, um sicherzustellen, dass E-Geld-Institute nicht als Kreditinstitute gelten. Allerdings sollten Kreditinstitute weiterhin die Möglichkeit haben, E-Geld auszugeben und diese Tätigkeit vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung und der umfassenden Aufsichtsregelung, die nach dem Bankenrecht der Gemeinschaft für sie gilt, gemeinschaftsweit auszuüben. Im Interesse der Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Kreditinstitute jedoch alternativ dazu auch die Möglichkeit haben, diese Tätigkeit über ein Tochterunternehmen nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie anstatt der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben.

(26)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie ersetzen alle entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG. Die Richtlinie 2000/46/EG sollte daher aufgehoben werden.

(27)

Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften, die derzeit in den Rechtssystemen der verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, erforderlich ist, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigene Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld fest, wobei die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von E-Geld-Emittenten anerkennen:

a)

Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich — im Einklang mit einzelstaatlichem Recht — deren innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 jener Richtlinie ansässiger Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der jener Richtlinie, deren Sitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet;

b)

E-Geld-Institute gemäß Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie, einschließlich deren im Einklang mit Artikel 8 dieser Richtlinie und einzelstaatlichem Recht innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Zweigniederlassungen, deren Sitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet;

c)

Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht berechtigt sind, E-Geld auszugeben;

d)

die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;

e)

die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen beziehungsweise lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

(2)   Titel II dieser Richtlinie legt auch Vorschriften für die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen von Titel II dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der dort im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Institute.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für den monetären Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2007/64/EG fallen.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für den monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe l der Richtlinie 2007/64/EG fallen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„E-Geld-Institut“ eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat;

2.

„E-Geld“ jeden elektronisch — darunter auch magnetisch — gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird;

3.

„E-Geld-Emittent“ in Artikel 1 Absatz 1 genannte Einrichtungen, Institute, denen eine Freistellung nach Artikel 1 Absatz 3 gewährt wird, sowie juristische Personen, denen eine Freistellung nach Artikel 9 gewährt wird;

4.

„durchschnittlicher E-Geld-Umlauf“ den durchschnittlichen Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.

TITEL II

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN

Artikel 3

Allgemeine Aufsichtsvorschriften

(1)   Unbeschadet dieser Richtlinie gelten Artikel 5 und 10 bis 15, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 bis 25 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend.

(2)   E-Geld-Institute unterrichten die zuständigen Behörden im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden.

(3)   Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG an einem E-Geld-Institut zu erwerben oder aufzugeben bzw. eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Konsequenz, dass der Anteil am gehaltenen Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, überschreitet oder unterschreitet oder das E-Geld-Institut zu ihrem Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, hat diese Absicht den zuständigen Behörden vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung anzuzeigen.

Der interessierte Erwerber liefert der zuständigen Behörde Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben gemäß Artikel 19a Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG.

Falls sich der von den in Unterabsatz 2 genannten Personen ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, erheben die zuständigen Behörden Einspruch oder ergreifen andere angemessene Maßnahmen, um diesen Zustand zu beseitigen. Solche Maßnahmen können Unterlassungsklagen, Sanktionen gegen Direktoren oder Geschäftsleiter oder die Aussetzung der Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Anteilseignern oder Mitgliedern gehaltenen Beteiligungen einschließen.

Ähnliche Maßnahmen finden auf natürliche oder juristische Personen Anwendung, die der in diesem Absatz genannten Verpflichtung zur Unterrichtung im Voraus nicht nachkommen.

Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, sorgen die zuständigen Behörden unbeschadet anderer zu verhängender Sanktionen für die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte des Erwerbers, für die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen oder die Möglichkeit der Annullierung dieser Stimmen.

Die Mitgliedstaaten können E-Geld-Institute, die eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Tätigkeiten ausüben, von den Verpflichtungen aus diesem Absatz ganz oder teilweise freistellen oder ihre zuständigen Behörden ermächtigen, sie freizustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Möchte ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Nutzung einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertreiben, so befolgt es das in Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG dargelegte Verfahren.

(5)   Unbeschadet von Absatz 4 emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind nur befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a über Agenten zu leisten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.

Artikel 4

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital von mindestens 350 000 EUR verfügen müssen, das sich aus den in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG dargelegten Bestandteilen zusammensetzt.

Artikel 5

Eigenmittel

(1)   Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts gemäß den Artikeln 57 bis 61 sowie 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels bzw. Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Beträge absinken.

(2)   Für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, werden die Eigenmittelanforderungen eines E-Geld-Instituts nach einer der drei in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Methoden (A, B oder C) berechnet. Die geeignete Methode wird von den zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.

Für die Ausgabe von E-Geld werden die Eigenmittelanforderungen eines E-Geld-Instituts nach der in Absatz 3 dargelegten Methode D berechnet.

E-Geld-Institute verfügen stets über einen Bestand an Eigenmitteln, der mindestens genauso hoch ist wie die Summe der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Erfordernisse.

(3)   Methode D: Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts für die Ausgabe von E-Geld müssen sich mindestens auf 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs belaufen.

(4)   Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die zuständige Behörde diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.

(5)   Auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des E-Geld-Instituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der einschlägigen Methode gemäß Absatz 2 ergeben würde, oder dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der einschlägigen Methode gemäß Absatz 2 ergeben würde.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen,

a)

in denen ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Kreditinstitut, ein Zahlungsinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,

b)

in denen ein E-Geld-Institut anderen Tätigkeiten nachgeht als der Ausgabe von E-Geld,

zu verhindern, dass anrechenbare Eigenmittelbestandteile mehrfach angerechnet werden.

(7)   Sofern die Anforderungen des Artikels 69 der Richtlinie 2006/48/EG eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, die Absätze 2 und 3 dieses Artikels auf E-Geld-Institute anzuwenden, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind.

Artikel 6

Tätigkeiten

(1)   Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet:

a)

Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste;

b)

Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG, wenn die in Artikel 16 Absätze 3 und 5 jener Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind;

c)

Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Buchstabe a erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;

d)

Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie 2007/64/EG und unbeschadet des Artikels 28 jener Richtlinie;

e)

andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kredite dürfen nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden.

(2)   E-Geld-Instituten ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/48/EG untersagt.

(3)   Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG.

(4)   Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG finden auf Geldbeträge Anwendung, die für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Tätigkeiten entgegengenommen wurden und die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.

Artikel 7

Sicherungsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben E-Geld-Instituten vor, die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben, gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG zu sichern. Geldbeträge, die durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, brauchen nicht gesichert zu werden, bis sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden. In jedem Falle sind diese Geldbeträge spätestens fünf Geschäftstage (im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 27 jener Richtlinie) nach der Ausgabe des E-Geldes zu sichern.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (10) fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 % ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen sind.

Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der ausschließlich in in Unterabsatz 1 genannte Aktiva investiert.

Unter außergewöhnlichen Umständen und bei angemessener Begründung können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren der im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Aktiva bestimmen, welche dieser Aktiva keine sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke von Absatz 1 darstellen.

(3)   Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG findet auf E-Geld-Institute für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten Anwendung, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, nach welcher Methode die E-Geld-Institute Geldbeträge zu sichern haben.

Artikel 8

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als E-Geld-Institute mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen der Kommission alle Zulassungen von Zweigniederlassungen mit, die sie E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilt haben.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, mit denen sichergestellt wird, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung in der gesamten Gemeinschaft genießen.

Artikel 9

Ausnahmemöglichkeiten

(1)   Mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG können die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Anwendung der Verfahren und Bedingungen der Artikel 3, 4, 5 und 7 der vorliegenden Richtlinie absehen oder ihren zuständigen Behörden dies gestatten und die Eintragung juristischer Personen in das Register der E-Geld-Institute zulassen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a)

Durch die gesamte Geschäftstätigkeit entsteht ein durchschnittlicher E-Geld-Umlauf, dessen Volumen einen von dem Mitgliedstaat festgelegten Betrag und auf jeden Fall 5 000 000 EUR nicht übersteigt, und

b)

keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wurde wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Finanzstraftaten verurteilt.

Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die zuständige Behörde diesem E-Geld-Institut, Unterabsatz 1 Buchstabe a unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut noch nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so wird auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs bewertet, ob diese Anforderung erfüllt ist, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.

Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Artikel auch davon abhängig machen, dass zusätzlich dazu ein maximaler Speicherbetrag für das Zahlungsinstrument oder das Zahlungskonto des Verbrauchers, auf dem E-Geld gespeichert ist, festgelegt wird.

Eine juristische Person, die nach diesem Absatz registriert ist, kann nur dann Zahlungsdienste, die nicht mit dem nach diesem Artikel emittierten E-Geld in Verbindung stehen, anbieten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 26 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.

(2)   Eine juristische Person, die nach Absatz 1 registriert ist, muss ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt.

(3)   Eine juristische Person, die gemäß Absatz 1 registriert ist, wird wie ein E-Geld-Institut behandelt. Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG gelten für sie jedoch nicht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine juristische Person, die gemäß Absatz 1 registriert ist, nur bestimmte in Artikel 6 Absatz 1 genannte Tätigkeiten ausüben darf.

(5)   Eine juristische Person im Sinne von Absatz 1

a)

meldet den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von Bedeutung ist, und

b)

berichtet mindestens jährlich an einem von den zuständigen Behörden festgelegten Datum über den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf.

(6)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffene juristische Person binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung gemäß Artikel 3 beantragt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind. Eine juristische Person, die innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung beantragt hat, wird nach Artikel 10 die weitere Ausgabe von E-Geld untersagt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet werden, um die ständige Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

(8)   Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

(9)   Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch, so teilt er dies der Kommission bis zum 30. April 2011 mit. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich von allen späteren Änderungen in Kenntnis. Außerdem teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Zahl der betroffenen juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtbetrag des am 31. Dezember jedes Kalenderjahres ermittelten E-Geld-Umlaufs im Sinne von Absatz 1 mit.

TITEL III

AUSGABE UND RÜCKTAUSCHBARKEIT VON E-GELD

Artikel 10

Verbot der Ausgabe von E-Geld

Unbeschadet von Artikel 18 untersagen die Mitgliedstaaten natürlichen oder juristischen Personen, die keine E-Geld-Emittenten sind, die Ausgabe von E-Geld.

Artikel 11

Ausgabe und Rücktauschbarkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten.

(3)   Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber sind die Rücktauschbedingungen, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben; der E-Geld-Inhaber ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird.

(4)   Beim Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies im Vertrag gemäß Absatz 3 geregelt wurde, und nur in folgenden Fällen:

a)

wenn vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird;

b)

wenn vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der E-Geld-Inhaber den Vertrag vorher beendet hat oder

c)

wenn der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird.

Ein solches Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.

(5)   Wird der Rücktausch vor Vertragablauf verlangt, kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.

(6)   Wird der Rücktausch vom E-Geld-Inhaber zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird

a)

der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes erstattet oder

b)

der Gesamtbetrag, den der E-Geld-Inhaber fordert, erstattet, falls ein E-Geld-Institut eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.

(7)   Unbeschadet der Absätze 4, 5 und 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Verbrauchern, die E-Geld akzeptieren, der vertraglichen Vereinbarung zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.

Artikel 12

Verbot der Verzinsung

Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.

Artikel 13

Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren

Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden Verpflichtungen entsprechend.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, die zur Aktualisierung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission trifft Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 erwähnten Ausnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 85 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16

Vollständige Harmonisierung

(1)   Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 und Artikel 18 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten, sofern diese Richtlinie eine Harmonisierung vorsieht, keine anderen Bestimmungen beibehalten oder einführen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten nicht zum Nachteil der E-Geld-Inhaber von den einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Richtlinie umsetzen oder den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, abweichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich darin erlaubt.

Artikel 17

Überprüfung

Bis zum 1. November 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an E-Geld-Institute sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG im Mitgliedstaat ihres Sitzes aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein.

Die Mitgliedstaaten verpflichten diese E-Geld-Institute, den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Angaben zu übermitteln, damit diese bis zum 30. Oktober 2011 entscheiden können, ob die E-Geld-Institute die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und andernfalls, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um dies sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.

E-Geld-Institute, welche die Anforderungen erfüllen, erhalten eine Zulassung, werden in das Register aufgenommen und sind verpflichtet, die Anforderungen von Titel II zu erfüllen. Werden die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie von den E-Geld-Instituten bis zum 30. Oktober 2011 nicht erfüllt, wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein E-Geld-Institut automatisch eine Zulassung erhält und in das Register nach Artikel 3 aufgenommen wird, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass das betroffene E-Geld-Institut die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 erfüllt. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen E-Geld-Institute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2000/46/EG bis zum 30. April 2012 fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein. E-Geld-Instituten, denen in diesem Zeitraum weder eine Zulassung noch eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 9 der vorliegenden Richtlinie gewährt wurde, wird die Ausgabe von E-Geld untersagt.

Artikel 19

Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 sowie 14 und 15 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (‚bureau de change‘);“.

2.

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (11), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 250 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG erstattet wird. Hinsichtlich Zahlungsvorgängen innerhalb eines Landes können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den in diesem Buchstaben genannten Betrag von 250 EUR bis zur Obergrenze von 500 EUR erhöhen.

Artikel 20

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   ‚Kreditinstitut‘: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;“.

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   ‚Finanzinstitut‘: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;“.

2.

In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„15.

Ausgabe von E-Geld“.

Artikel 21

Aufhebung

Die Richtlinie 2000/46/EG wird unbeschadet von Artikel 18 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie mit Wirkung vom 30. April 2011 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. April 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. April 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 26. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(4)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(5)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(11)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“