5.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/19


RICHTLINIE 2009/61/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(Kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Richtlinie 78/933/EWG ist eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems und legt technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen fest. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jeden Zugmaschinentyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf diese Richtlinie Anwendung.

(3)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp wegen des Anbaus der vorgeschriebenen oder zulässigen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Anhang I — 1.5.7 bis 1.5.21 — nicht verweigern, wenn diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs I angebaut sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen,

die EG-Typgenehmigung nicht erteilen;

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen.

(3)   Für Neufahrzeuge, die die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllen, gilt Folgendes:

Die Mitgliedstaaten betrachten aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der vorliegenden Richtlinie betreffen, Neufahrzeugen beiliegende, gemäß der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie;

die Mitgliedstaaten können aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der vorliegenden Richtlinie betreffen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verbieten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen wegen des Anbaus der vorgeschriebenen oder zulässigen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Anhang I — 1.5.7 bis 1.5.21 — nicht verweigern oder verbieten, wenn diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs I angebaut sind.

Artikel 4

Der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit er von jeder Änderung unterrichtet wird, die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I — 1.1 — betrifft. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob der geänderte Zugmaschinentyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muss. Die Änderung wird nicht genehmigt, wenn die Prüfung ergibt, dass die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Artikel 5

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Die Richtlinie 78/933/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt an zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 40.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(3)  ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 16.

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.


ANHANG I

ANBAU VON BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   Zugmaschinentyp hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Als „Zugmaschinentyp hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ gelten Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere Folgendes betreffen:

1.1.1.

Abmessungen und äußere Form der Zugmaschine;

1.1.2.

Anzahl und Anordnung der Einrichtungen.

Als Zugmaschinen eines anderen Zugmaschinentyps gelten nicht: Zugmaschinen, die zwar Unterschiede im Sinne von 1.1.1 und 1.1.2 aufweisen, wobei diese Unterschiede jedoch nicht zu Änderungen der Art, der Anzahl, der Lage und der geometrischen Sichtbarkeit der für den betreffenden Zugmaschinentyp vorgeschriebenen Leuchten Anlass geben, sowie Zugmaschinen mit oder ohne zusätzliche zulässige Leuchten.

1.2.   Querebene

„Querebene“ ist eine zur Zugmaschinenlängsmittelebene senkrecht stehende Vertikalebene.

1.3.   Leere Zugmaschine

„Leere Zugmaschine“ ist eine Zugmaschine im fahrbereiten Zustand gemäß der Begriffsbestimmung des Anhangs I — 2.1.1 (Muster des Beschreibungsbogens) der Richtlinie 2003/37/EG.

1.4.   Beladene Zugmaschine

„Beladene Zugmaschine“ ist eine bis zum vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtgewicht beladene Zugmaschine. Der Hersteller setzt auch die Verteilung des Gewichts auf die Achsen fest.

1.5.   Leuchte

„Leuchte“ ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten (Scheinwerfer) oder Lichtsignale abzugeben. Als Leuchten gelten ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die Rückstrahler.

1.5.1.   Äquivalente Leuchten

„Äquivalente Leuchten“ sind Leuchten, die die gleiche Funktion haben und in dem Zulassungsland der Zugmaschine genehmigt sind; diese Leuchten können andere Eigenschaften haben als die Leuchten, mit denen die Zugmaschine bei der Erteilung der Betriebserlaubnis ausgerüstet war, sofern sie den Forderungen dieses Anhangs entsprechen.

1.5.2.   Unabhängige Leuchten

„Unabhängige Leuchten“ sind Leuchten mit eigenen Abschlussscheiben, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen.

1.5.3.   Zusammengebaute Leuchten

„Zusammengebaute Leuchten“ sind Leuchten mit eigenen Abschlussscheiben, eigenen Lichtquellen, jedoch gleichem Gehäuse.

1.5.4.   Kombinierte Leuchten

„Kombinierte Leuchten“ sind Leuchten mit eigenen Abschlussscheiben, jedoch gleicher Lichtquelle und gleichem Gehäuse.

1.5.5.   Ineinander gebaute Leuchten

„Ineinander gebaute Leuchten“ sind Leuchten mit eigenen Lichtquellen (oder mit einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt), mit gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen Abschlussscheiben und gleichem Gehäuse.

1.5.6.   Abdeckbarer Scheinwerfer

„Abdeckbarer Scheinwerfer“ ist ein Scheinwerfer, der teilweise oder vollständig abgedeckt werden kann, wenn er nicht gebraucht wird. Dies kann erreicht werden durch eine bewegliche Abdeckung oder durch Änderung der Lage des Scheinwerfers oder durch andere geeignete Mittel. Im Besonderen wird als „Versenkscheinwerfer“ ein Scheinwerfer bezeichnet, der durch Änderung der Lage in die Karosserie versenkt werden kann.

1.5.6.1.   Leuchten mit veränderlicher Lage

„Leuchten mit veränderlicher Lage“ sind auf der Zugmaschine angebrachte Leuchten mit nicht abdeckbarer Abschlussscheibe, die gegenüber der Zugmaschine beweglich sind.

1.5.7.   Scheinwerfer für Fernlicht

„Scheinwerfer für Fernlicht“ ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor der Zugmaschine auszuleuchten.

1.5.8.   Scheinwerfer für Abblendlicht

„Scheinwerfer für Abblendlicht“ ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor der Zugmaschine auszuleuchten, ohne die Führer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören.

1.5.9.   Nebelscheinwerfer

„Nebelscheinwerfer“ ist eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern.

1.5.10.   Rückfahrscheinwerfer

„Rückfahrscheinwerfer“ ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass die Zugmaschine rückwärts fährt oder rückwärts zu fahren beginnt.

1.5.11.   Fahrtrichtungsanzeiger

„Fahrtrichtungsanzeiger“ ist eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Führer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder links zu ändern.

1.5.12.   Warnblinklicht

„Warnblinklicht“ ist die Einrichtung, die das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger ermöglicht; es dient dazu, anderen Verkehrsteilnehmern die besondere Gefahr anzuzeigen, die die Zugmaschine im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

1.5.13.   Bremsleuchte

„Bremsleuchte“ ist eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter der Zugmaschine anzuzeigen, dass ihr Führer die Betriebsbremse betätigt.

1.5.14.   Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

„Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen“ ist eine Einrichtung, die dazu dient, den Anbringungsort für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein.

1.5.15.   Begrenzungsleuchte

„Begrenzungsleuchte“ ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein der Zugmaschine und seine Breite nach vorn anzuzeigen.

1.5.16.   Schlussleuchte

„Schlussleuchte“ ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein und die Breite der Zugmaschine nach hinten anzuzeigen.

1.5.17.   Nebelschlussleuchte

„Nebelschlussleuchte“ ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein der Zugmaschine bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen.

1.5.18.   Parkleuchte

„Parkleuchte“ ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein einer geparkten Zugmaschine ohne Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften anzuzeigen. Sie ersetzt in diesem Fall die Begrenzungs- und Schlussleuchten.

1.5.19.   Umrissleuchte

„Umrissleuchte“ ist eine Leuchte, die so nahe wie möglich den äußersten Punkten der Breite über alles der Zugmaschine und so hoch wie möglich an der Zugmaschine angebaut ist und dazu dient, die Breite über alles deutlich anzuzeigen. Sie soll bei bestimmten Zugmaschinen die Begrenzungs- und Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.

1.5.20.   Rückstrahler

„Rückstrahler“ ist eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein einer Zugmaschine durch Reflektion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an der angestrahlten Zugmaschine angebaut ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten nicht als Rückstrahler:

reflektierende Kennzeichen;

sonstige reflektierende Schilder und Signale, die gemäß den Betriebsvorschriften eines Mitgliedstaats für bestimmte Fahrzeugkategorien oder bei bestimmten Betriebsweisen zu verwenden sind.

1.5.21.   Arbeitsscheinwerfer

„Arbeitsscheinwerfer“ ist eine Einrichtung zur Beleuchtung eines Arbeitsplatzes oder eines Arbeitsvorgangs.

1.6.   Leuchtende Fläche einer Leuchte

1.6.1.   Leuchtende Fläche eines Scheinwerfers

„Leuchtende Fläche eines Scheinwerfers“ (1.5.7 bis 1.5.10) ist die Parallelprojektion der gesamten Öffnung des Spiegels der Leuchte auf eine Querebene. Bedeckt (Bedecken) die Streuscheibe(n) eines Scheinwerfers nur einen Teil der Gesamtöffnung des Spiegels, dann gilt als leuchtende Fläche nur die Projektion dieses Teils. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht ist die leuchtende Fläche an der Hell-Dunkel-Grenze durch die Spur der Hell-Dunkel-Grenze auf der Streuscheibe begrenzt. Sind der Spiegel und die Streuscheiben gegeneinander verstellbar, ist die mittlere Einstellung zu benutzen.

1.6.2.   Leuchtende Fläche einer Signalleuchte, ausgenommen Rückstrahler

„Leuchtende Fläche einer Signalleuchte, ausgenommen Rückstrahler“ (1.5.11 bis 1.5.19) ist die Parallelprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse vertikal liegenden Ebene, welche die Außenseite des lichtdurchlässigen Teils der Leuchte berührt; diese Projektion wird begrenzt durch die in dieser Ebene liegenden Einhüllenden von Maskenrändern, wobei jeder einzelne die Gesamtlichtstärke der Leuchte auf 98 % der Gesamtlichtstärke in der Bezugsachse herabsetzt. Zur Bestimmung des unteren, oberen und seitlichen Randes der Leuchte werden nur Masken mit horizontalem und vertikalem Rand verwendet.

1.6.3.   Leuchtende Fläche eines Rückstrahlers

„Leuchtende Fläche eines Rückstrahlers“ (1.5.20) ist die Parallelprojektion der spiegelnden Fläche des Rückstrahlers in einer senkrecht zu seiner Bezugsachse stehenden Ebene, begrenzt durch die Ebenen, die die äußeren Teile der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse sind. Zur Bestimmung des unteren, oberen und seitlichen Randes der Rückstrahler werden nur die vertikalen und horizontalen Ebenen berücksichtigt.

1.6.4.   Sichtbare leuchtende Fläche

„Sichtbare leuchtende Fläche“ in einer bestimmten Beobachtungsrichtung ist die Parallelprojektion der Lichtaustrittsfläche der Leuchte auf eine zur Beobachtungsrichtung vertikale Ebene (siehe Skizze in Anlage 1).

1.7.   Bezugsachse

„Bezugsachse“ ist die die Lichteinrichtung kennzeichnende Achse, die vom Leuchtenhersteller bestimmt wird und als Ursprung (H = 0°, V = 0°) für die Winkel bei den photometrischen Messungen und beim Anbau an der Zugmaschine dient.

1.8.   Bezugspunkt

„Bezugspunkt“ ist der vom Hersteller der Leuchte angegebene Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Außenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte.

1.9.   Winkel der geometrischen Sichtbarkeit

„Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ sind die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muss. Dieser Raumwinkelbereich wird durch die Segmente einer Kugel abgegrenzt, deren Mittelpunkt mit dem Bezugspunkt der Leuchte zusammenfällt und deren Äquator parallel zur Fahrbahn verläuft. Die Segmente werden von der Bezugsachse aus bestimmt. Die horizontalen Winkel β entsprechen der geographischen Länge, die vertikalen Winkel α der geographischen Breite. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich kein Hindernis für das ausgestrahlte Licht befinden, das von einem beliebigen Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte ausgeht.

Nicht berücksichtigt werden die bei der Bauartgenehmigung, soweit diese vorgeschrieben ist, vorhandenen Hindernisse.

1.10.   Äußerster Punkt der Breite über alles

„Äußerster Punkt der Breite über alles“ auf jeder Seite der Zugmaschine ist der äußerste Punkt auf der zur Zugmaschinenlängsmittelebene parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle der Zugmaschine berührt, wobei folgende überstehende Teile außer Betracht bleiben:

1.10.1.

Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern,

1.10.2.

Gleitschutzeinrichtungen an den Rädern,

1.10.3.

Rückspiegel,

1.10.4.

seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie Parkleuchten,

1.10.5.

Zollplomben an der Zugmaschine und Befestigungs- und Schutzeinrichtungen solcher Plomben.

1.11.   Breite über alles

„Breite über alles“ ist die Entfernung zwischen den beiden unter 1.10 angeführten Vertikalebenen.

1.12.   Einzige Leuchte

„Einzige Leuchte“ ist jede Kombination von zwei oder mehreren Leuchten, gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion und gleicher Lichtfarbe, die aus Einrichtungen besteht, deren Projektion der leuchtenden Flächen auf eine Querebene mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen um die leuchtenden Flächen der Leuchten umschriebenen Rechtecks ausfüllen; bei Bauartgenehmigungspflicht gilt dies nur, wenn eine solche Leuchtenanordnung als einzige Leuchte genehmigt wurde.

Diese Kombination ist für Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht und für Nebelscheinwerfer nicht zulässig.

1.13.   Zwei oder eine gerade Anzahl von Leuchten

„Zwei“ Leuchten oder „eine gerade Anzahl“ von Leuchten sind eine einzige leuchtende Fläche der Leuchte in der Form eines Lichtbandes, wenn dieses Band symmetrisch zur Zugmaschinenlängsmittelebene angeordnet ist und wenn es sich auf jeder Seite mindestens bis auf 400 mm an den äußersten Punkt der Breite der Zugmaschine über alles heran erstreckt; die Länge des Bandes muss mindestens 800 mm betragen. Für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes liegen. Die leuchtende Fläche einer solchen Leuchte darf aus nebeneinander liegenden getrennten Bauteilen bestehen, sofern die leuchtenden Flächen der Einzelleuchten auf eine Querebene projiziert mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen um diese Leuchten umschriebenen Rechtecks ausfüllen.

1.14.   Abstand zweier Leuchten

„Abstand zweier Leuchten“, die in die gleiche Richtung gerichtet sind, ist der Abstand zwischen den Parallelprojektionen der Umrisse der beiden nach 1.6 bestimmten leuchtenden Flächen auf einer Ebene, die vertikal zur Betrachtungsrichtung dieser Umrisse liegt.

1.15.   Zulässig

„Zulässig“ sind Leuchten, deren Anbringung dem Hersteller freigestellt ist.

1.16.   Funktionskontrolle

„Funktionskontrolle“ ist eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, ob eine eingeschaltete Einrichtung einwandfrei arbeitet.

1.17.   Einschaltkontrolle

„Einschaltkontrolle“ ist eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung in Betrieb ist, gleichviel, ob sie einwandfrei arbeitet oder nicht.

2.   ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG

2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in Bezug auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist vom Hersteller der Zugmaschine oder seinem Beauftragten zu stellen.

2.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie folgende Angaben beizufügen:

2.2.1.

Beschreibung des Zugmaschinentyps gemäß den unter 1.1 aufgeführten Kriterien;

2.2.2.

Liste der Einrichtungen, die vom Hersteller als Beleuchtungs- und Lichtsignalausrüstung vorgesehen sind. Die Liste kann für jede Funktion mehrere Typen von Einrichtungen enthalten; jeder Typ muss eindeutig bezeichnet sein (insbesondere Prüfzeichen, Name und Anschrift des Herstellers usw.). Außerdem kann die Liste für jede Funktion folgenden zusätzlichen Hinweis enthalten: „oder äquivalenter Einrichtungen“;

2.2.3.

Schema sämtlicher Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen mit Angabe der Lage der verschiedenen Leuchten an der Zugmaschine;

2.2.4.

Schema(ta), das (die) für jede Leuchte die Bezeichnung der leuchtenden Fläche im Sinne von 1.6 enthält (enthalten).

2.3.

Der Prüfstelle ist eine leere, für den zu prüfenden Zugmaschinentyp repräsentative Zugmaschine mit Beleuchtungs- und Lichtsignalausrüstung nach 2.2.2 vorzustellen.

2.4.

Die in Anhang II vorgesehene Mitteilung ist dem Typgenehmigungsbogen beizufügen.

3.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3.1.   Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, dass unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in diesem Anhang vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden und, dass die Zugmaschine den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen kann. Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein.

3.1.1.

Zugmaschinen müssen für die etwaige Benutzung von abnehmbaren Beleuchtungseinrichtungen mit elektrischen Verbindungseinrichtungen ausgerüstet sein. Insbesondere muss an der Zugmaschine eine Steckdose nach den Normen ISO R 1724 angebracht sein (elektrische Verbindungen für Fahrzeuge mit elektrischen 6- oder 12-V-Geräten, insbesondere für Personenwagen und leichte oder Camping-Anhänger) (1. Ausgabe — April 1970) oder nach ISO R 1185 (elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern mit elektrischen 24-V-Geräten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr) (1. Ausgabe — März 1970). Bei Anwendung der Norm ISO R 1185 wird der Kontakt 2 nur für die Schlussleuchte und die Umrissleuchte auf der linken Seite verwendet.

3.2.   Die Beleuchtungseinrichtungen nach 1.5.7, 1.5.8 und 1.5.9 sind so anzubauen, dass eine richtige Einstellung leicht möglich ist.

3.3.   Für alle Lichtsignaleinrichtungen gilt, dass die Bezugsachse nach Anbau der Leuchte an der Zugmaschine parallel zur Standfläche der Zugmaschine auf der Fahrbahn sowie zur Längsebene der Zugmaschine liegen muss. In jeder Richtung ist eine Toleranz von ± 3° zulässig. Sind vom Hersteller besondere Vorschriften für den Anbau vorgesehen, so sind diese zu beachten.

3.4.   Höhe und Ausrichtung der Leuchten sind, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen, an der leeren, auf einer ebenen und waagerechten Fläche aufgestellten Zugmaschine zu prüfen.

3.5.   Bestehen keine besonderen Vorschriften, so müssen die Leuchten eines gleichen Leuchtenpaares

3.5.1.

symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein,

3.5.2.

in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein,

3.5.3.

denselben kolorimetrischen Vorschriften entsprechen,

3.5.4.

annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen.

3.6.   An Zugmaschinen mit asymmetrischer Außenform sind die Bedingungen nach 3.5.1 und 3.5.2 soweit wie möglich einzuhalten. Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn der Abstand von zwei Leuchten zur Längsmittelebene und zum Boden der gleiche ist.

3.7.   Leuchten mit unterschiedlichen Funktionen können unabhängig oder zusammengebaut kombiniert oder ineinander gebaut (in einer Einrichtung) sein, vorausgesetzt, dass jede dieser Leuchten die für sie geltenden Vorschriften erfüllt.

3.8.   Die größte Höhe über der Fahrbahn ist vom höchsten Punkt der leuchtenden Fläche aus zu messen, die kleinste Höhe über der Fahrbahn vom niedrigsten Punkt der leuchtenden Fläche aus.

3.9.   Bestehen keine besonderen Vorschriften, so darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger und das Warnblinklicht.

3.10.   Keine rote Leuchte darf nach vorne und keine weiße Leuchte nach hinten sichtbar sein, ausgenommen die Rückfahrscheinwerfer und die Arbeitsscheinwerfer.

Die Einhaltung dieser Bedingung wird wie folgt geprüft:

3.10.1.

Sichtbarkeit einer roten Leuchte nach vorne: Für das Auge eines Beobachters, der sich in der Zone 1 von einer 25 m vor der Zugmaschine liegenden Querebene aus bewegt, darf kein rotes Licht direkt sichtbar sein (siehe Skizze in Anlage 2, Abbildung 1);

3.10.2.

Sichtbarkeit einer weißen Leuchte nach hinten: Für das Auge eines Beobachters, der sich in der Zone 2 von einer 25 m hinter der Zugmaschine liegenden Querebene aus bewegt, darf kein weißes Licht direkt sichtbar sein (siehe Skizze in Anlage 2, Abbildung 2).

3.10.3.

Die vom Auge des Beobachters erfassten Zonen 1 und 2 werden in ihren Ebenen wie folgt begrenzt:

3.10.3.1.

in der Höhe: durch zwei horizontale Ebenen, die 1 m bzw. 2,20 m über der Fahrbahn liegen,

3.10.3.2.

in der Breite: durch zwei vertikale Ebenen, die nach vorne bzw. nach hinten einen Winkel von 15° nach außen mit der Zugmaschinenmittelebene bilden und die durch den oder die Berührungspunkte der zur Mittelebene parallel verlaufenden und die Breite über alles begrenzenden vertikalen Ebenen gehen, wobei sich die Zugmaschine in Breitspurstellung befindet.

Gibt es mehrere Berührungspunkte, so wird der vorderste für die Zone 1, der hinterste für die Zone 2 gewählt.

3.11.   Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die Umrissleuchten (falls vorhanden) sowie die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.

3.12.   Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht, die Nebelscheinwerfer und die Nebelschlussleuchten nur dann eingeschaltet werden können, wenn die unter 3.11 genannten Leuchten eingeschaltet sind. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht oder Scheinwerfer für Abblendlicht, wenn mit ihnen Lichtsignale abgegeben werden, die aus kurzen Blinksignalen der Scheinwerfer für Abblendlicht oder der Scheinwerfer für Fernlicht bestehen, oder wenn in kurzen Zeitabständen der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Scheinwerfer für Fernlicht wechselweise eingeschaltet werden.

3.13.   Die Farben des Lichtes, das von den Leuchten ausgestrahlt wird, sind Folgende:

Scheinwerfer für Fernlicht: weiß;

Scheinwerfer für Abblendlicht: weiß;

Nebelscheinwerfer: weiß oder gelb;

Rückfahrscheinwerfer: weiß;

Fahrtrichtungsanzeiger: gelb;

Warnblinklicht: gelb;

Bremsleuchte: rot;

hintere Kennzeichenbeleuchtung: weiß;

Begrenzungsleuchte: weiß;

Schlussleuchte: rot;

Nebelschlussleuchte: rot;

Parkleuchte: vorn weiß, hinten rot bzw. gelb, wenn mit den Fahrtrichtungsanzeigern zusammengebaut;

Arbeitsscheinwerfer: keine Vorschriften;

Umrissleuchte: vorn weiß, hinten rot;

hinterer, nicht dreieckiger Rückstrahler: rot.

3.14.   Die Funktion der Einschaltkontrolle kann von den Funktionskontrollen übernommen werden.

3.15.   Abdeckbare Leuchten

3.15.1.

Die Abdeckung von Leuchten ist unzulässig, ausgenommen bei Scheinwerfern für Fernlicht, Scheinwerfern für Abblendlicht und Nebelscheinwerfern, wenn sie nicht eingeschaltet sind.

3.15.2.

Scheinwerfer müssen auch dann in Gebrauchsstellung bleiben, wenn der unter 3.15.2.1 genannte Fall allein oder in Verbindung mit einem der unter 3.15.2.2 genannten Fälle eintritt:

3.15.2.1.

bei Ausfall der Antriebskraft für die Betätigung der Abdeckeinrichtung;

3.15.2.2.

bei unwillkürlicher Abschaltung, Störung, Kurzschluss durch Massenanschluss im Stromkreis und bei Fehlern in den hydraulischen und pneumatischen Zuleitungen, den Bowdenzügen, den Hubmagneten und anderen Teilen, die die Kraft zur Betätigung der Abdeckeinrichtungen steuern oder übertragen.

3.15.3.

Bei Ausfall der Betätigungseinrichtung der Abdeckeinrichtung muss ein abgedeckter Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen in Gebrauchsstellung gebracht werden können.

3.15.4

Es muss möglich sein, die Beleuchtungseinrichtungen mit ein und derselben Betätigungseinrichtung in Gebrauchsstellung zu bringen und einzuschalten. Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, sie in Gebrauchsstellung zu bringen, ohne sie einzuschalten. Bei zusammengebauten Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht ist die Betätigungseinrichtung nur für das Einschalten der Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich.

3.15.5.

Es darf nicht möglich sein, die Bewegung der eingeschalteten Scheinwerfer vom Führersitz aus willkürlich anzuhalten, bevor die Gebrauchsstellung erreicht ist. Falls die Gefahr besteht, dass andere Verkehrsteilnehmer bei der Bewegung der Scheinwerfer geblendet werden, dürfen diese erst nach Erreichen der Endlage eingeschaltet werden.

3.15.6.

Eine Beleuchtungseinrichtung muss bei Temperaturen zwischen - 30 °C und + 50 °C ihre offene Endlage innerhalb von drei Sekunden nach der Betätigung erreichen können.

3.16.   Leuchten mit veränderlicher Lage

3.16.1.

Bei Zugmaschinen, deren Spurbreite höchstens 1 150 mm beträgt, dürfen die Fahrtrichtungsanzeiger, die Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie die Bremsleuchten in ihrer Lage veränderlich sein, wenn

3.16.1.1.

diese Leuchten auch in der veränderten Lage nicht verdeckt sind und

3.16.1.2.

diese Leuchten in der für den Straßenverkehr erforderlichen Lage mechanisch arretiert werden können. Die Arretierung muss selbsttätig wirken.

4.   BESONDERE BESTIMMUNGEN

4.1.   Scheinwerfer für Fernlicht

4.1.1.   Vorhandensein

Zulässig.

4.1.2.   Anzahl

2 oder 4.

4.1.3.   Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

4.1.4.   Anordnung

4.1.4.1.   In Richtung der Breite:

Die äußeren Ränder der leuchtenden Fläche dürfen in keinem Fall näher am äußersten Punkt der Breite über alles der Zugmaschine liegen als die äußeren Ränder der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht.

4.1.4.2.   In der Höhe:

Keine besondere Vorschrift.

4.1.4.3.   In Längsrichtung:

Möglichst weit vorn an der Vorderseite der Zugmaschine; auf keinen Fall darf das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer mittelbar oder unmittelbar über Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächen der Zugmaschine stören.

4.1.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche, einschließlich der in der jeweiligen Beobachtungsrichtung nicht leuchtend erscheinenden Bereiche, muss innerhalb eines kegelförmigen Raumes sichergestellt sein, der durch Mantellinien begrenzt ist, die durch den Umriss der leuchtenden Flächen gehen und einen Winkel von mindestens 5° mit der Bezugsachse des Scheinwerfers bilden.

4.1.6.   Ausrichtung

Nach vorn.

Außer den notwendigen Einrichtungen für eine einwandfreie Einstellung und beim Vorhandensein von zwei Paar Scheinwerfern für Fernlicht darf ein Paar davon, das nur Fernlicht ausstrahlen kann, schwenkbar sein in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung. Die Schwenkachse muss annähernd vertikal sein.

4.1.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und den anderen vorderen Leuchten.

4.1.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit einer anderen Leuchte.

4.1.9.   Darf „ineinander gebaut“ sein

4.1.9.1.

mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht, außer wenn der Scheinwerfer für Fernlicht in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung schwenkbar ist,

4.1.9.2.

mit der Begrenzungsleuchte,

4.1.9.3.

mit dem Nebelscheinwerfer,

4.1.9.4.

mit der Parkleuchte.

4.1.10.   Elektrische Schaltung

4.1.10.1.

Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein. Beim Übergang von Abblendlicht zum Fernlicht muss mindestens ein Paar Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet werden. Beim Abblenden müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig erlöschen.

4.1.10.2.

Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht brennen.

4.1.11.   Einschaltkontrolle

Vorgeschrieben.

4.1.12.   Sonstige Vorschriften

4.1.12.1.

Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig brennen können, darf 225 000 cd nicht überschreiten.

4.1.12.2.

Für diese größte Lichtstärke gilt die Summe der Einzellichtstärken, die bei der Bauartgenehmigung gemessen wurden und auf dem betreffenden Bauartgenehmigungsbogen angegeben sind.

4.2.   Scheinwerfer für Abblendlicht

4.2.1.   Vorhandensein

Vorgeschrieben.

4.2.2.   Anzahl

2.

4.2.3.   Anbauschema

Keine besonderen Vorschriften.

4.2.4.   Anordnung

4.2.4.1.   In Richtung der Breite:

Keine besonderen Vorschriften.

4.2.4.2.   In der Höhe: Über dem Boden,

4.2.4.2.1.

wenn nur 2 Scheinwerfer für Abblendlicht angebaut sind:

mindestens 500 mm;

höchstens 1 200 mm.

Dieser Wert kann jedoch auf 1 500 mm erhöht werden, wenn die Bauweise der Zugmaschine die Einhaltung der Höhe von 1 200 mm nicht zulässt; dabei sind die Vorschriften für die Verwendung der Zugmaschine und ihre Betriebsausrüstung zu berücksichtigen.

4.2.4.2.2.

Bei Zugmaschinen, die für Frontanbauten ausgerüstet sind, sind außer den unter 4.2.4.2.1 genannten Scheinwerfern zwei zusätzliche Scheinwerfer fürs Abblendlicht in einer Anbauhöhe von höchstens 3 000 mm zulässig, wenn die elektrische Schaltung so ausgelegt ist, dass zwei Scheinwerfer für Abblendlicht nicht gleichzeitig eingeschaltet sein können.

4.2.4.3.   In Längsrichtung:

Möglichst weit vorn an der Vorderseite der Zugmaschine; auf keinen Fall darf das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer mittelbar oder unmittelbar über Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächen der Zugmaschine stören.

4.2.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel α und β gemäß 1.9 bestimmt.

α

=

15° nach oben und 10° nach unten;

β

=

45° nach außen und 5° nach innen.

Innerhalb dieses Bereiches muss fast die gesamte scheinbare Oberfläche des Scheinwerfers sichtbar sein.

Wände und sonstige Teile in der Umgebung des Scheinwerfers dürfen keinerlei störende Nebenwirkungen für die Verkehrsteilnehmer hervorrufen.

4.2.6.   Ausrichtung

4.2.6.1.

Die Ausrichtung der Abblendscheinwerfer darf durch Betätigung der Lenkeinrichtung nicht geändert werden.

4.2.6.2.

Beträgt die Anbauhöhe der Abblendscheinwerfer mindestens 500 mm und höchstens 1 200 mm, so muss ein Absenken des Abblendlichtbündels zwischen 0,5 % und 4 % möglich sein.

4.2.6.3.

Beträgt die Anbauhöhe der Abblendscheinwerfer über 1 200 mm und höchstens 1 500 mm, so wird die unter 4.2.6.2 angegebene Grenze von 4 % auf 6 % erhöht; Abblendscheinwerfer gemäß 4.2.4.2.2 sind so auszurichten, dass der horizontale Teil der Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie die Scheinwerfermitte.

4.2.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den anderen vorderen Leuchten.

4.2.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit einer anderen Leuchte.

4.2.9.   Darf „ineinander gebaut“ sein

4.2.9.1.

mit dem Scheinwerfer für Fernlicht, außer wenn dieser in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung schwenkbar ist,

4.2.9.2.

mit den anderen vorderen Leuchten.

4.2.10.   Elektrische Schaltung

Der Abblendschalter muss bewirken, dass alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig erlöschen.

Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht brennen.

4.2.11.   Einschaltkontrolle

Zulässig.

4.2.12.   Sonstige Vorschriften

3.5.2. gilt nicht für Abblendlichtbündel.

4.3.   Nebelscheinwerfer

4.3.1.   Vorhandensein

Zulässig.

4.3.2.   Anzahl

2.

4.3.3.   Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

4.3.4.   Anordnung

4.3.4.1.   In Richtung der Breite:

Keine besonderen Vorschriften.

4.3.4.2.   In der Höhe:

Mindestens 250 mm über dem Boden.

Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf oberhalb des höchsten Punktes der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.

4.3.4.3.   In Längsrichtung:

Möglichst weit vorn an der Vorderseite der Zugmaschine; auf keinen Fall darf das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer mittelbar oder unmittelbar über Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächen der Zugmaschine stören.

4.3.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel α und β entsprechend 1.9 bestimmt.

α

=

5° nach oben und unten;

β

=

45° nach außen und 5° nach innen.

4.3.6.   Ausrichtung

Die Ausrichtung der Nebelscheinwerfer darf sich nicht in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung verändern.

Sie müssen nach vorne ausgerichtet sein, ohne die entgegenkommenden Fahrzeugführer oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder über Gebühr zu stören.

4.3.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit anderen vorderen Leuchten.

4.3.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit anderen vorderen Leuchten.

4.3.9.   Darf „ineinander gebaut“ sein:

4.3.9.1.

mit den Scheinwerfern für Fernlicht, die nicht in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung schwenkbar sind, bei Vorhandensein von vier Scheinwerfern für Fernlicht;

4.3.9.2.

mit der Begrenzungsleuchte;

4.3.9.3.

mit der Parkleuchte.

4.3.10.   Elektrische Schaltung

Die Nebelscheinwerfer müssen unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht oder den Scheinwerfern für Abblendlicht — und umgekehrt — ein- und ausgeschaltet werden können.

4.3.11.   Einschaltkontrolle

Zulässig.

4.4.   Rückfahrscheinwerfer

4.4.1.   Vorhandensein

Zulässig.

4.4.2.   Anzahl

1 oder 2.

4.4.3.   Anbauschema

Keine besonderen Vorschriften.

4.4.4.   Anordnung

4.4.4.1.   In Richtung der Breite:

Keine besonderen Vorschriften.

4.4.4.2.   In der Höhe:

Mindestens 250 mm, höchstens 1 200 mm über dem Boden.

4.4.4.3.   In Längsrichtung:

Hinten an der Zugmaschine.

4.4.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel α und β gemäß 1.9 bestimmt.

α

=

15° nach oben und 5° nach unten;

β

=

45° nach rechts und links, bei nur einem Rückfahrscheinwerfer;

β

=

45° nach außen und 30° nach innen bei zwei Rückfahrscheinwerfern.

4.4.6.   Ausrichtung

Nach hinten.

4.4.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit allen anderen Heckleuchten.

4.4.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit anderen Leuchten.

4.4.9.   Darf nicht „ineinander gebaut“ sein

mit anderen Leuchten.

4.4.10.   Elektrische Schaltung

Der Rückfahrscheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann.

Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, so darf er nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

4.4.11.   Kontrolleinrichtung

Zulässig.

4.5.   Fahrtrichtungsanzeiger

4.5.1.   Vorhandensein (vgl. Anlage 3)

Vorgeschrieben. Die Typen der Fahrtrichtungsanzeiger werden eingeteilt in Kategorien (1, 2 und 5), wobei der Anbau an eine bestimmte Zugmaschine eine bestimmte Anordnung (A bis D) ergibt.

Die Anordnung A ist nur bei Zugmaschinen zulässig, deren Länge über alles 4,60 m nicht überschreitet, wobei die Entfernung zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen nicht größer ist als 1,60 m.

Die Anordnungen B, C und D gelten für alle Zugmaschinen.

Zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger können angebracht werden.

4.5.2.   Anzahl

Die Anzahl der Einrichtungen muss es ermöglichen, Signale abzugeben, die einer der unter 4.5.3 aufgeführten Anordnungen entsprechen.

4.5.3.   Anbauschema (siehe Anlage 3)

A

2 vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1);

2 hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2).

Diese Fahrtrichtungsanzeiger dürfen unabhängig, zusammengebaut oder kombiniert sein.

B

2 vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1);

2 seitliche Zusatz-Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 5);

2 hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2).

Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und die seitlichen Zusatz-Fahrtrichtungsanzeiger dürfen unabhängig, zusammengebaut oder kombiniert sein.

C

2 vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1);

2 hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2);

2 seitliche Zusatz-Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 5).

D

2 vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1);

2 hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2).

4.5.4.   Anordnung

4.5.4.1.   In Richtung der Breite:

Der von der Zugmaschinenlängsmittelebene am weitesten entfernte Rand der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Breite über alles der Zugmaschine entfernt sein.

Der Mindestabstand der inneren Ränder der beiden leuchtenden Flächen muss 500 mm sein.

Wenn der vertikale Abstand zwischen dem hinteren Fahrtrichtungsanzeiger und der entsprechenden Schlussleuchte kleiner oder gleich 300 mm ist, darf der Abstand zwischen dem äußersten Punkt der Breite über alles der Zugmaschine und dem äußeren Rand des hinteren Fahrtrichtungsanzeigers um nicht mehr als 50 mm größer sein als der Abstand zwischen dem äußersten Punkt der Breite über alles der Zugmaschine und der entsprechenden Schlussleuchte.

Die leuchtende Fläche eines vorderen Fahrtrichtungsanzeigers muss mindestens 40 mm von der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht oder der Nebelscheinwerfer entfernt sein. Ein kleinerer Abstand ist zulässig, wenn die Lichtstärke in der Bezugsachse des Fahrtrichtungsanzeigers mindestens 400 cd beträgt.

4.5.4.2.   In der Höhe:

Über dem Boden:

mindestens 500 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5;

mindestens 400 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1 und 2;

höchstens 1 900 mm für alle Kategorien.

Lässt die Art des Aufbaus der Zugmaschine es nicht zu, diese maximale Höhe einzuhalten, dann darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche bei 2 300 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5, für solche der Kategorien 1 und 2 der Anordnung A, für solche der Kategorien 1 und 2 der Anordnung B und für solche der Kategorien 1 und 2 der Anordnung D liegen; er darf für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1 und 2 der anderen Anordnungen bei 2 100 mm liegen.

bis 4 000 mm für zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger.

4.5.4.3.   In Längsrichtung:

Der Abstand zwischen dem Bezugspunkt der leuchtenden Fläche des seitlichen Fahrtrichtungsanzeigers (Anordnungen B und C) und der Querebene, die die Länge über alles nach vorn begrenzt, darf nicht größer sein als 1 800 mm. Lässt die Art des Zugmaschinenaufbaus es nicht zu, die Minimalwerte der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit einzuhalten, dann darf der Abstand auf 2 600 mm erhöht werden.

4.5.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

Siehe Anlage 3.

Vertikalwinkel:

15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf für seitliche Zusatz-Fahrtrichtungsanzeiger bei den Anordnungen B und C auf 10° verringert werden, wenn ihre Anbauhöhe unter 1 500 mm liegt. Das gleiche gilt für die Leuchten der Kategorie 1 der Anordnungen B und D.

4.5.6.   Ausrichtung

Sind vom Hersteller besondere Anbauvorschriften vorgesehen, so müssen diese eingehalten werden.

4.5.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit einer oder mehreren Leuchten, die nicht abgedeckt werden können.

4.5.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit einer anderen Leuchte außer wie unter 4.5.3 angegeben.

4.5.9.   Darf nur „ineinander gebaut“ sein

mit der Parkleuchte, allerdings nur in Bezug auf die Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5.

4.5.10.   Elektrische Schaltung

Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Zugmaschinenseite werden durch die gleiche Steuereinrichtung zum Aufleuchten und Erlöschen gebracht und müssen synchron blinken.

4.5.11.   Funktionskontrolle

Vorgeschrieben für alle Fahrtrichtungsanzeiger, die der Fahrzeugführer nicht direkt sehen kann. Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein.

Arbeitet sie optisch, so muss sie blinken und erlöschen oder stetig brennen oder eine wesentliche Frequenzänderung im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger, mit Ausnahme der seitlichen zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeiger, aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung ausschließlich akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfalle eine entsprechende wesentliche Frequenzänderung aufweisen.

Zugmaschinen, die zum Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind, müssen mit einer besonderen Funktionskontrollleuchte für die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers ausgestattet sein, es sei denn, jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger des so gebildeten Zuges lässt sich an der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeugs ablesen.

4.5.12.   Sonstige Vorschriften

Blinkleuchte mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden pro Minute.

Der Einschaltung des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb höchstens einer Sekunde folgen und nach der ersten Ausschaltung innerhalb höchstens eineinhalb Sekunden.

Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind, muss die Einrichtung für die Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger der Zugmaschine gleichzeitig die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers in Betrieb setzen können.

Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiter blinken, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen abweichen.

4.6.   Warnblinklicht

4.6.1.   Vorhandensein

Vorgeschrieben.

4.6.2.

Anzahl

Entsprechend 4.5

4.6.3.

Anbauschema

4.6.4.

Anordnung

4.6.4.1.

In Richtung der Breite

4.6.4.2.

In der Höhe

4.6.4.3.

In Längsrichtung

4.6.5.

Geometrische Sichtbarkeit

4.6.6.

Ausrichtung

4.6.7.

Darf/darf nicht „zusammengebaut“ sein

4.6.8.

Darf/darf nicht „kombiniert“ sein

4.6.9.

Darf/darf nicht „ineinander gebaut“ sein

4.6.10.   Elektrische Schaltung

Das Einschalten der Fahrtrichtungsanzeiger muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Funktionieren aller Fahrtrichtungsanzeiger ermöglicht.

4.6.11.   Einschaltkontrolle

Vorgeschrieben. Blinkleuchte, die mit den vorgeschriebenen Kontrolleinrichtungen gemäß 4.5.11 gleichzeitig arbeiten kann.

4.6.12.   Sonstige Vorschriften

Entsprechend 4.5.12. Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind, muss die Betätigungseinrichtung des Warnblinklichts gleichzeitig die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers in Betrieb setzen. Das Warnblinklicht muss auch dann arbeiten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in einer Stellung befindet, in der der Motor nicht arbeiten kann.

4.7.   Bremsleuchte

4.7.1.   Vorhandensein

Vorgeschrieben.

4.7.2.   Anzahl

2.

4.7.3.   Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

4.7.4.   Anordnung

4.7.4.1.   In Richtung der Breite:

Mindestens 500 mm Abstand zwischen beiden Leuchten. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Breite über alles der Zugmaschine kleiner ist als 1 400 mm.

4.7.4.2.   In der Höhe:

Über dem Boden: mindestens 400 mm, höchstens 1 900 mm bzw. 2 300 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Höchstwertes von 1 900 mm nicht zulässt.

4.7.4.3.   In Längsrichtung:

Hinten an der Zugmaschine.

4.7.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

45° nach außen und nach innen.

Vertikalwinkel:

15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 10° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte über dem Boden kleiner ist als 1 500 mm, und auf 5°, wenn sie kleiner ist als 750 mm.

4.7.6.   Ausrichtung

Nach hinten.

4.7.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit einer oder mehreren Schlussleuchten.

4.7.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit einer anderen Leuchte.

4.7.9.   Darf „ineinander gebaut“ sein

mit der Schlussleuchte oder der Parkleuchte.

4.7.10.   Elektrische Schaltung

Muss aufleuchten, wenn die Betriebsbremse betätigt wird.

4.7.11.   Funktionskontrolle

Zulässig. Aber nur als nichtblinkende Kontrollleuchte, die bei einer Funktionsstörung der Bremsleuchten aufleuchtet.

4.7.12.   Sonstige Vorschriften

Die Lichtstärke der Bremsleuchten muss beträchtlich größer sein als die der Schlussleuchten.

4.8.   Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

4.8.1.   Vorhandensein

Vorgeschrieben.

4.8.2.

Anzahl

So, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.

4.8.3.

Anbauschema

4.8.4.

Anordnung

4.8.4.1.

In der Breite

4.8.4.2.

In der Höhe

4.8.4.3.

In Längsrichtung

4.8.5.

Geometrische Sichtbarkeit

4.8.6.

Ausrichtung

4.8.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit einer oder mehreren Heckleuchten.

4.8.8.   Darf „kombiniert“ sein

mit den Schlussleuchten.

4.8.9.   Darf nicht „ineinander gebaut“ sein

mit einer anderen Leuchte.

4.8.10.   Elektrische Schaltung

Die Einrichtung darf nur gleichzeitig mit den Schlussleuchten aufleuchten.

4.8.11.   Einschaltkontrolle

Zulässig. Wenn vorhanden, ist ihre Funktion von der für die Begrenzungs- und die Schlussleuchten vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.

4.9.   Begrenzungsleuchte

4.9.1.   Vorhandensein

Vorgeschrieben.

4.9.2.   Anzahl

2 oder 4 (vgl. 4.2.4.2.2).

4.9.3.   Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

4.9.4.   Anordnung

4.9.4.1.   In Richtung der Breite:

Der von der Zugmaschinenlängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Breite über alles der Zugmaschine entfernt sein.

Der Mindestabstand zwischen den inneren Rändern der beiden leuchtenden Flächen muss 500 mm betragen.

4.9.4.2.   In der Höhe:

Höhe über dem Boden: mindestens 400 mm, höchstens 1 900 mm oder höchstens 2 300 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Höchstwertes von 1 900 mm nicht zulässt.

4.9.4.3.   In Längsrichtung:

Keine Vorschriften, vorausgesetzt, dass diese Leuchten nach vorn gerichtet sind und die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

4.9.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel für beide Begrenzungsleuchten:

10° nach innen und 80° nach außen. Der Winkel von 10° nach innen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes von 10° nicht zulässt. Bei Zugmaschinen mit einer Breite über alles von höchstens 1 400 mm darf dieser Winkel auf 3° festgesetzt werden, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung von 10° nicht gestattet.

Vertikalwinkel:

15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 10° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte über dem Boden kleiner ist als 1 500 mm, und auf 5°, wenn sie kleiner ist als 750 mm.

4.9.6.   Ausrichtung

Nach vorn.

4.9.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit jeder anderen vorderen Leuchte.

4.9.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit anderen Leuchten.

4.9.9.   Darf „ineinander gebaut“ sein

mit anderen vorderen Leuchten.

4.9.10.   Elektrische Schaltung

Keine besondere Vorschrift.

4.9.11.   Kontrollleuchte

Vorgeschrieben. Diese Kontrollleuchte darf nicht blinken. Sie ist nicht erforderlich, wenn die Beleuchtungseinrichtung der Instrumententafel nur zugleich mit den Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden kann.

4.10.   Schlussleuchte

4.10.1.   Vorhandensein

Vorgeschrieben.

4.10.2.   Anzahl

2.

4.10.3.   Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

4.10.4.   Anordnung

4.10.4.1.   In Richtung der Breite:

Der von der Zugmaschinenlängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Mindestabstand zwischen den inneren Rändern der beiden leuchtenden Flächen muss 500 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Fahrzeugbreite über alles kleiner ist als 1 400 mm.

4.10.4.2.   In der Höhe:

Über dem Boden: mindestens 400 mm, höchstens 1 900 mm bzw. 2 300 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Höchstwertes von 1 900 mm nicht zulässt.

4.10.4.3.   In Längsrichtung:

Hinten an der Zugmaschine.

4.10.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel

für beide Schlussleuchten:

entweder 45° nach innen und 80° nach außen,

oder 80° nach innen und 45° nach außen.

Vertikalwinkel:

15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 10° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte über dem Boden kleiner ist als 1 500 mm und auf 5°, wenn sie kleiner ist als 750 mm.

4.10.6.   Ausrichtung

Nach hinten.

4.10.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit jeder anderen Heckleuchte.

4.10.8.   Darf „kombiniert“ sein

mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

4.10.9.   Darf „ineinander gebaut“ sein

mit der Bremsleuchte, der Nebelschlussleuchte oder der Parkleuchte.

4.10.10.   Elektrische Schaltung

Keine besondere Vorschrift.

4.10.11.   Einschaltkontrolle

Vorgeschrieben. Muss mit der Einschaltkontrolle der Begrenzungsleuchten kombiniert werden.

4.11.   Nebelschlussleuchte

4.11.1.   Vorhandensein

Zulässig.

4.11.2.   Anzahl

1 oder 2.

4.11.3.   Anbauschema

So, dass die Bedingungen der geometrischen Sichtbarkeit eingehalten sind.

4.11.4.   Anordnung

4.11.4.1.   In Richtung der Breite:

Ist nur eine Nebelschlussleuchte vorhanden, so muss sie auf der Seite neben der Zugmaschinenlängsmittelebene angeordnet sein, die dem im Zulassungsland vorgeschriebenen Fahrtrichtungssinn entgegengesetzt ist.

In allen Fällen muss der Abstand zwischen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte größer sein als 100 mm.

4.11.4.2.   In der Höhe:

Über dem Boden: mindestens 400 mm, höchstens 1 900 mm bzw. 2 100 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Höchstwertes von 1 900 mm nicht zulässt.

4.11.4.3.   In Längsrichtung:

Hinten an der Zugmaschine.

4.11.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

25° nach innen und nach außen;

Vertikalwinkel:

5° über und unter der Horizontalen.

4.11.6.   Ausrichtung

Nach hinten.

4.11.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit jeder anderen Heckleuchte.

4.11.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit anderen Leuchten.

4.11.9.   Darf „ineinander gebaut“ sein

mit der Schlussleuchte oder der Parkleuchte.

4.11.10.   Elektrische Schaltung

Darf nur aufleuchten, wenn die Scheinwerfer für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.

Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so muss das Ausschalten der Nebelschlussleuchte unabhängig von den Nebelscheinwerfern erfolgen können.

4.11.11.   Einschaltkontrolle

Vorgeschrieben. Unabhängige Kontrollleuchte mit konstanter Lichtstärke.

4.12.   Parkleuchte

4.12.1.   Vorhandensein

Zulässig.

4.12.2.   Anzahl

Richtet sich nach der Anbauvorschrift.

4.12.3.   Anbauschema

entweder 2 Leuchten vorn und 2 Leuchten hinten

oder eine Leuchte auf jeder Seite.

4.12.4.   Anordnung

4.12.4.1.   In Richtung der Breite:

Der von der Zugmaschinenlängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Breite über alles der Zugmaschine entfernt sein. Sind zwei Leuchten angebracht, so müssen sie sich an den Zugmaschinenseiten befinden.

4.12.4.2.   In der Höhe:

Über dem Boden: mindestens 400 mm, höchstens 1 900 mm bzw. 2 100 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Höchstwertes von 1 900 mm nicht zulässt.

4.12.4.3.   In Längsrichtung:

Keine besonderen Vorschriften.

4.12.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

45° nach außen, nach vorn und nach hinten.

Vertikalwinkel:

15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 10° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte über dem Boden kleiner ist als 1 500 mm und auf 5°, wenn sie kleiner ist als 750 mm.

4.12.6.   Ausrichtung

So, dass die Leuchten die Sichtbarkeitsbedingungen nach vorn und nach hinten erfüllen.

4.12.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit jeder anderen Leuchte.

4.12.8.   Darf nicht „kombiniert“ sein

mit anderen Leuchten.

4.12.9.   Darf „ineinander gebaut“ sein

vorn: mit Begrenzungsleuchten, Scheinwerfern für Abblendlicht, Scheinwerfern für Fernlicht und Nebelscheinwerfern;

hinten: mit Schlussleuchten, Bremsleuchten und Nebelschlussleuchten;

mit Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorie 5.

4.12.10.   Elektrische Schaltung

Die Schaltung muss so ausgelegt sein, dass die Parkleuchte(n) ein und derselben Zugmaschinenseite leuchten kann (können), ohne dass andere Leuchten eingeschaltet werden.

4.12.11.   Kontrollleuchte

Zulässig. Ist eine Kontrollleuchte vorhanden, so darf sie nicht mit der Kontrollleuchte der Begrenzungs- und Schlussleuchte verwechselt werden können.

4.12.12.   Sonstige Vorschriften

Die Funktion dieser Leuchte darf auch durch gleichzeitiges Einschalten der Begrenzungs- und Schlussleuchte derselben Zugmaschinenseite erfüllt werden.

4.13.   Umrissleuchte

4.13.1.   Vorhandensein

Zulässig für mehr als 2,10 m breite Zugmaschinen.

Unzulässig für alle anderen Zugmaschinen.

4.13.2.   Anzahl

2 sichtbar von vorn und 2 sichtbar von hinten.

4.13.3.   Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

4.13.4.   Anordnung

4.13.4.1.   In Richtung der Breite:

Möglichst nahe dem äußersten Punkt der Breite über alles der Zugmaschine.

4.13.4.2.   In der Höhe:

So hoch, wie es mit den Anforderungen der Anbringung in Richtung der Breite und der Symmetrie der Leuchten vereinbar ist.

4.13.4.3.   In Längsrichtung:

Keine besondere Vorschrift.

4.13.5.   Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

80° nach außen.

Vertikalwinkel:

5° über und 20° unter der Horizontalen.

4.13.6.   Ausrichtung

So, dass die Leuchten die Sichtbarkeitsbedingungen nach vorn und nach hinten erfüllen.

4.13.7.

Darf nicht „zusammengebaut“ sein

mit anderen Leuchten; eine Ausnahme bildet der Fall unter 4.2.4.2.2

4.13.8.

Darf nicht „kombiniert“ sein

4.13.9.

Darf nicht „ineinander gebaut“ sein

4.13.10.   Elektrische Schaltung

Keine besondere Vorschrift.

4.13.11.   Kontrollleuchte

Zulässig.

4.13.12.   Sonstige Vorschriften

Vorbehaltlich der Erfüllung aller anderen Bedingungen dürfen die auf derselben Zugmaschinenseite von vorn und von hinten sichtbaren Leuchten in einer Einrichtung vereinigt sein.

Die Lage einer Umrissleuchte in Bezug auf die entsprechende Begrenzungs- oder Schlussleuchte muss so sein, dass der Abstand zwischen den Projektionen der einander am nächsten liegenden Punkte der leuchtenden Flächen der beiden betreffenden Leuchten auf eine vertikale Querebene nicht weniger als 200 mm beträgt.

4.14.   Hinterer, nicht dreieckiger Rückstrahler

4.14.1.   Vorhandensein

Vorgeschrieben.

4.14.2.   Anzahl

2 oder 4 (vgl. 4.14.5.2).

4.14.3.   Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

4.14.4.   Anordnung

4.14.4.1.   In Richtung der Breite:

Der von der Zugmaschinenlängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Breite über alles der Zugmaschine entfernt sein.

Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler: mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Zugmaschinenbreite über alles kleiner ist als 1 300 mm.

4.14.4.2.   In der Höhe:

Über dem Boden: mindestens 400 mm, höchstens 900 mm. Die maximale Höhe darf bis auf 1 200 mm erhöht werden, wenn es nicht möglich ist, die Höhe von 900 mm einzuhalten, ohne Anbaueinrichtungen zu verwenden, die leicht beschädigt oder verformt werden können.

4.14.4.3.   In Längsrichtung:

Keine besondere Vorschrift.

4.14.5.   Geometrische Sichtbarkeit

4.14.5.1.

 

Horizontalwinkel:

30° nach innen und nach außen.

 

Vertikalwinkel:

15° über und unter der Horizontalen. Der vertikale Winkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner ist als 750 mm.

4.14.5.2.

Ist es nicht möglich, die vorstehenden Vorschriften über die Anbringung und die Sichtbarkeit einzuhalten, so können 4 Rückstrahler nach folgenden Anbauregeln angebracht werden:

4.14.5.2.1.

Bei zwei Rückstrahlern muss eine maximale Höhe von 900 mm über dem Boden und ein Abstand zwischen den inneren Rändern von mindestens 400 mm eingehalten werden; hinsichtlich der Sichtbarkeit müssen sie einen Vertikalwinkel über der Horizontalen von 15° aufweisen.

4.14.5.2.2.

Bei den beiden anderen Rückstrahlern müssen eine maximale Höhe von 2 300 mm über dem Boden und die Vorschriften von 4.14.4.1 und 4.14.5.1 eingehalten werden.

4.14.6.   Ausrichtung

Nach hinten.

4.14.7.   Darf „zusammengebaut“ sein

mit anderen Leuchten.

4.14.8.   Sonstige Vorschriften

Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen Heckleuchten gemeinsame Teile haben.

4.15.   Arbeitsscheinwerfer

4.15.1.   Vorhandensein

Zulässig.

4.15.2.   Anzahl

Keine besondere Vorschrift.

4.15.3.

Anbauschema

Keine besondere Vorschrift

4.15.4.

Anordnung

4.15.4.1.

In Richtung der Breite

4.15.4.2.

In der Höhe

4.15.4.3.

In Längsrichtung

4.15.5.

Geometrische Sichtbarkeit

4.15.6.

Ausrichtung

4.15.7.

Darf „zusammengebaut“ sein

mit anderen Leuchten

4.15.8

Darf nicht „kombiniert“ sein

4.15.9.

Darf nicht „ineinander gebaut“ sein

4.15.10.   Elektrische Schaltung

Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können; er dient nicht der Fahrbahnbeleuchtung oder der Verwendung zu Signalzwecken im Straßenverkehr.

4.15.11.   Kontrollleuchte

Zulässig.

5.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

5.1.

Jede Zugmaschine einer Serie muss hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren in dieser Richtlinie genannten Eigenschaften dem Zugmaschinentyp entsprechen, für den die Betriebserlaubnis erteilt worden ist.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

Fahrtrichtungsanzeiger: geometrische Sichtbarkeit

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ANHANG II

MUSTER

Name der Behörde

ANHANG ZUM EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP IN BEZUG AUF DEN ANBAU VON BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

Nummer der EG-Typgenehmigung: …

1.   Fabrikmarke (Firmenbezeichnung): …

2.   Typ- und Handelsbezeichnung: …

3.   Name und Anschrift des Herstellers: …

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: …

5.   An der zur Betriebserlaubnis vorgestellten Zugmaschine vorhandene Beleuchtungseinrichtungen (1): …

5.1.

Scheinwerfer für Fernlicht: ja/nein (2)

5.2.

Scheinwerfer für Abblendlicht: ja/nein (2)

5.3.

Nebelscheinwerfer: ja/nein (2)

5.4.

Rückfahrscheinwerfer: ja/nein (2)

5.5.

Vordere Fahrtrichtungsanzeiger: ja/nein (2)

5.6.

Hintere Fahrtrichtungsanzeiger: ja/nein (2)

5.7.

Seitliche Zusatzfahrtrichtungsanzeiger: ja/nein (2)

5.8.

Warnblinklicht: ja/nein (2)

5.9.

Bremsleuchten: ja/nein (2)

5.10.

Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen: ja/nein (2)

5.11.

Begrenzungsleuchten: ja/nein (2)

5.12.

Schlussleuchten: ja/nein (2)

5.13.

Nebelschlussleuchte(n): ja/nein (2)

5.14.

Parkleuchten: ja/nein (2)

5.15.

Umrissleuchten: ja/nein (2)

5.16.

Hintere, nicht dreieckige Rückstrahler: ja/nein (2)

5.17.

Arbeitsscheinwerfer: ja/nein (2)

6.   Äquivalente Leuchten: ja/nein (2) (vgl. Nr. 15)

7.   Zugmaschine zur Betriebserlaubnis vorgestellt am:

8.   Technischer Dienst:

9.   Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: …

10.   Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: …

11.   Die EG-Bauteil-Typgenehmigung hinsichtlich der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen wird erteilt/versagt (2).

12.   Ort: …

13.   Datum: …

14.   Unterschrift:

15.   Folgende Unterlagen, die die Nummer der vorgenannten Betriebserlaubnis tragen, sind beigefügt: … Liste(n) der Einrichtungen, die vom Hersteller als Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen vorgesehen sind, wobei für jede Einrichtung die Fabrikmarke und das EG-Typgenehmigungszeichen angegeben sind.

Die Liste(n) enthält (enthalten) ein Verzeichnis der äquivalenten Leuchten (2).

16.   Bemerkungen:


(1)  Skizzen der Zugmaschine nach Anhang I — 2.2.3 der Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern.

(2)  Nichtzutreffendes ist zu streichen.


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 78/933/EWG des Rates

(ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 16)

 

Richtlinie 82/890/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 78/933/EWG

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 78/933/EWG

Richtlinie 1999/56/EG der Kommission

(ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 31)

 

Richtlinie 2006/26/EG der Kommission

(ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 22)

Nur hinsichtlich der in Artikel 3 und in Anhang III enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 78/933/EWG

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

78/933/EWG

25. April 1980

82/890/EWG

22. Juni 1984

97/54/EG

22. September 1998

23. September 1998

1999/56/EG

30. Juni 2000 (1)

2006/26/EG

31. Dezember 2006 (2)


(1)  In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 1999/56/EG:

„(1)   Ab dem 1. Juli 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

weder für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten,

wenn die betreffenden Zugmaschinen die Vorschriften der Richtlinie 78/933/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfüllen.

(2)   Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten

den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogen nicht mehr ausstellen, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Vorschriften der Richtlinie 78/933/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt;

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Vorschriften der Richtlinie 78/933/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie.“

(2)  In Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie 2006/26/EG:

„(1)   Vom 1. Januar 2007 an dürfen die Mitgliedstaten bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG und 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen,

a)

die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht versagen;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht verbieten.

(2)   Vom 1. Juli 2007 an dürfen die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG und 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen,

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen;

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen.

(3)   Vom 1. Juli 2009 an gilt für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG oder 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllen, Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten betrachten aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, Neufahrzeugen beiliegende, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie;

b)

die Mitgliedstaaten können aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verbieten.“


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 78/933/EWG

Richtlinie 2006/26/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2

 

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 3 bis 5

 

Artikel 3 bis 5

Artikel 6

 

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 6

 

Artikel 7

 

Artikel 8

Artikel 8

 

Artikel 9

Anhang I

 

Anhang I

Anhang II

 

Anhang II

 

Anhang III

 

Anhang IV