26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/42


RICHTLINIE 2009/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes aus der Tagung vom 8. und 9. März 2007 hat der Europäische Rat betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands — insbesondere im Hinblick auf den möglichen Nutzen für KMU — eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist. Der Europäische Rat hat nachdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Verringerung des Verwaltungsaufwands eine große gemeinsame Anstrengung sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

(2)

Die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung sind als Bereiche festgehalten worden, in denen der Verwaltungsaufwand der Gesellschaften in der Gemeinschaft verringert werden kann.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 2007 über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung ist dargelegt worden, in welchen Punkten die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (3) und die Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (4) geändert werden sollten. Dabei wurde das Augenmerk insbesondere auf die Frage gerichtet, wie die Berichtspflichten kleiner und mittlerer Gesellschaften weiter abgebaut werden können.

(4)

In der Vergangenheit wurde eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die es den unter die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden Gesellschaften ermöglichen sollten, die Rechnungslegungsmethoden der International Financial Reporting Standards (IFRS) anzuwenden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (5) müssen Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den IFRS erstellen und sind damit von den meisten Anforderungen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG befreit. Diese Richtlinien stellen für die Rechnungslegung kleiner und mittlerer Gesellschaften in der Gemeinschaft aber weiterhin die Grundlage dar.

(5)

Kleine und mittlere Gesellschaften unterliegen oftmals den gleichen Vorschriften wie größere Gesellschaften, jedoch wurden ihre speziellen Rechnungslegungserfordernisse in der Vergangenheit kaum bewertet. Insbesondere die wachsende Zahl der vorgeschriebenen Angaben bereitet diesen Gesellschaften Probleme. Umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften stellen eine finanzielle Belastung dar und können einem wirksamen Kapitaleinsatz zu produktiven Zwecken im Wege stehen.

(6)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 hat sich auch gezeigt, dass die Beziehung zwischen den in der Richtlinie 83/349/EWG vorgeschriebenen Rechnungslegungsstandards und den IFRS klargestellt werden muss.

(7)

Aufwendungen, die für die Errichtung und Erweiterung einer Gesellschaft in der Bilanz als Aktiva ausgewiesen werden, müssen nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG im Anhang offengelegt werden. Kleine Gesellschaften können nach Artikel 44 Absatz 2 jener Richtlinie von dieser Pflicht befreit werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte auch die Möglichkeit bestehen, mittlere Gesellschaften von dieser Offenlegungspflicht zu befreien.

(8)

Die Richtlinie 83/349/EWG verpflichtet ein Mutterunternehmen selbst dann zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn das einzige Tochterunternehmen oder alle Tochterunternehmen zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie nur von untergeordneter Bedeutung sind. Damit fallen diese Unternehmen unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und müssen ihren konsolidierten Abschluss nach den IFRS erstellen. Dies wird in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung hat, als Belastung angesehen. Deshalb sollte ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts befreit werden, wenn es ausschließlich Tochterunternehmen unterhält, deren Bedeutung sowohl für sich als auch zusammengenommen als untergeordnet angesehen wird. Obwohl diese Rechtspflicht aufgehoben werden sollte, sollte ein Mutterunternehmen weiterhin konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte aus eigener Initiative erstellen können.

(9)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Verwaltungsaufwands für mittlere Gesellschaften im Zusammenhang mit bestimmten Offenlegungspflichten und für bestimmte Gesellschaften in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (6) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

In Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 27 bezeichneten Gesellschaften gestatten, die Offenlegung der in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 genannten Angaben zu unterlassen.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 83/349/EWG

In Artikel 13 der Richtlinie 83/349/EWG wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und der Artikel 5 und 6 wird jedes dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Mutterunternehmen, das nur Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung des Artikels 16 Absatz 3 von untergeordneter Bedeutung sind, von der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Pflicht befreit.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 37.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2009.

(3)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(4)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(5)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.