13.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/3


RICHTLINIE 2009/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei seinem Treffen am 7. Oktober 2008 stimmte der Rat darin überein, dass es zurzeit vor allem darum geht, das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen und sein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten. Er verpflichtete sich, alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick darauf zu treffen, die Einlagen der Sparer zu schützen, und begrüßte die Absicht der Kommission, so rasch wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, um die Konvergenz der Einlagensicherungssysteme voranzutreiben.

(2)

Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht bereits eine Basisabsicherung für Einleger vor. Diese muss jedoch angesichts der aktuellen Finanzkrise verbessert werden.

(3)

Die Mindestabsicherung der Richtlinie 94/19/EG beträgt derzeit 20 000 EUR, wobei die Mitgliedstaaten eine höhere Deckungssumme festlegen können. Dies hat sich für zahlreiche Einlagen in der Gemeinschaft als unzureichend erwiesen. Um das Vertrauen der Einleger zu erhalten und eine größere Stabilität der Finanzmärkte zu erzielen, sollte daher die Mindestdeckungssumme auf 50 000 EUR erhöht werden. Bis zum 31. Dezember 2010 sollte für die Gesamteinlagen eines jeden Einlegers die Deckungssumme auf 100 000 EUR festgesetzt werden, es sei denn, eine von der Kommission durchgeführte und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 vorgelegte Folgenabschätzung gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen und nicht für alle Mitgliedstaaten finanziell tragbar sind, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität in der Gemeinschaft zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Ergibt die Folgenabschätzung, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen sind, so sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten.

(4)

Für alle Einleger sollte die gleiche Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung eines Mitgliedstaats der Euro ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, sollten die Möglichkeit haben, die Beträge, die sich aus der Umrechnung ergeben, zu runden, ohne den gleichwertigen Einlegerschutz zu gefährden.

(5)

In einem dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission vorzulegenden Bericht sollten alle damit zusammenhängenden Fragen wie Verrechnungen und Gegenforderungen, die Festsetzung der Beiträge zu den Sicherungssystemen, die abgesicherten Produkte und Einleger, die Effizienz der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen und die Verbindung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Möglichkeiten der Auszahlung von Einlegern, wie Sofortauszahlungsmechanismen, untersucht werden. Für diesen Bericht sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten erheben und sie der Kommission auf Anforderung übermitteln.

(6)

Einige Mitgliedstaaten haben Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19/EG eingerichtet, die eine vollständige Absicherung bestimmter Arten von langfristigen Einlagen, etwa solche für die Altersversorgung, gewährleisten. Es ist notwendig, dass die Rechte und Erwartungen der Einleger durch solche Einlagensicherungssysteme gewahrt bzw. erfüllt werden.

(7)

Einige Mitgliedstaaten haben Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19/EG eingerichtet, die eine vollständige Deckung bestimmter vorübergehend erhöhter Kontoguthaben gewährleisten, oder beabsichtigen, solche Einlagensicherungssysteme einzurichten. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2009 prüfen, ob eine vollständige Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben beibehalten oder eingeführt werden sollte.

(8)

Der Betrieb von Systemen, die das Kreditinstitut selbst schützen und insbesondere dessen Liquidität und Zahlungsfähigkeit gewährleisten und damit für die Einleger einen Schutz garantieren, der dem von einem Einlagensicherungssystem gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist, und freiwillige Einlegerentschädigungssysteme, die nicht von einem Mitgliedstaat eingeführt oder offiziell anerkannt werden, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einlagensicherungssysteme in ihren Bemühungen unterstützen, Vereinbarungen bezüglich ihrer jeweiligen Verpflichtungen einzugehen oder bestehende Vereinbarungen in dieser Hinsicht zu verbessern.

(10)

Die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten, die auf neun Monate verlängert werden kann, trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Auszahlungsfrist sollte deshalb auf 20 Arbeitstage verkürzt werden. Dieser Zeitraum sollte nur in Ausnahmefällen und nach Zustimmung der zuständigen Behörden verlängert werden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Effizienz und die Fristen der Auszahlungsverfahren unterbreiten, in dem geprüft wird, inwieweit eine weitere Verringerung der Frist auf zehn Arbeitstage angemessen ist.

(11)

In den Fällen, in denen die Auszahlung durch eine Feststellung der zuständigen Behörden ausgelöst wird, sollte der für die Entscheidung zur Verfügung stehende Zeitraum von 21 Tagen auf fünf Arbeitstage verkürzt werden, damit er eine rasche Auszahlung nicht behindert. Allerdings sollten sich die zuständigen Behörden zuvor hinreichend davon überzeugt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat. Diese Beurteilung sollte den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren der Mitgliedstaaten unterliegen.

(12)

Einlagen können als nicht verfügbar angesehen werden, sobald eine frühzeitige Intervention oder Umstrukturierungsmaßnahmen sich als erfolglos erweisen. Dies sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, während des Auszahlungszeitraums weitere Umstrukturierungsbemühungen zu unternehmen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten danach streben, die Kontinuität der Bankdienstleistungen und den Zugang der Banken zu Liquidität insbesondere in Zeiten finanzieller Unsicherheit zu gewährleisten. Dazu werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, so rasch wie möglich Vorkehrungen zu treffen, um auf Antrag des betroffenen Einlegers innerhalb von höchstens drei Tagen nach Eingang des Antrags die Sofortauszahlung angemessener Beträge zu gewährleisten. Da die Verringerung der derzeitigen Auszahlungsfrist von drei Monaten positive Auswirkungen auf das Vertrauen der Einleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte haben wird, sollten die Mitgliedstaaten und ihre Einlagensicherungssysteme gewährleisten, dass die Auszahlungsfrist so kurz wie möglich ist.

(14)

Nach der Richtlinie 94/19/EG können die Mitgliedstaaten die Deckung auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzen. Es hat sich gezeigt, dass diese Möglichkeit das Vertrauen der Einleger untergräbt, und sie sollte daher abgeschafft werden.

(15)

Die zur Durchführung der Richtlinie 94/19/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(16)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Deckungssumme entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anzupassen. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/19/EG bewirkt, ist diese Maßnahme nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Deckungssummen und der Auszahlungsfristen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften gelten, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Die Richtlinie 94/19/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 94/19/EG

Die Richtlinie 94/19/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch spätestens fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen zusammenarbeiten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieses Artikels mindestens alle zwei Jahre und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieses Artikels vor.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers mindestens 50 000 EUR beträgt.

(1a)   Ab 31. Dezember 2010 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers auf 100 000 EUR festgesetzt ist, wenn die Einlagen nicht verfügbar sind.

Gelangt die Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 12 zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen und nicht für alle Mitgliedstaaten finanziell tragbar sind, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität in der Gemeinschaft zu gewährleisten und grenzübergreifende Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung von Unterabsatz 1 vor.

(1b)   Die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, gewährleisten bei der Umrechnung der in den Absätzen 1 und 1a genannten in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung, dass die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge in ihrer Landeswährung den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1a schließt nicht aus, dass Vorschriften beibehalten werden, die vor dem 1. Januar 2008 bestimmte Arten von Einlagen insbesondere aus sozialen Erwägungen in voller Höhe gedeckt haben.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträge entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anpassen.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 7a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (6) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

5.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Gemeinschaft angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 3 Absatz 4 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Einleger sind über die Bestimmungen des Einlagensicherungssystems oder der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, einschließlich der Höhe und des Umfangs der von dem Einlagensicherungssystem gebotenen Deckung, zu unterrichten. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend. Alle Angaben sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Auf Anfrage werden Informationen über die Bedingungen der Entschädigung zur Verfügung gestellt sowie über die Formalitäten, die erfüllt werden müssen, um die Entschädigung zu erhalten.“

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um ordnungsgemäß geprüfte Forderungen der Einleger in Bezug auf nicht verfügbare Einlagen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt zahlen zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii getroffen hat.

Diese Frist umfasst die Erhebung und Übermittlung der einschlägigen Angaben zu den Einlegern und Einlagen, die für die Überprüfung der Forderungen erforderlich sind. Bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten.

Bis zum 16. März 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Effizienz und die Fristen der Auszahlungsverfahren vor, in dem geprüft wird, inwieweit eine Verringerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist auf zehn Arbeitstage in Frage kommt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen Prüfungen unterziehen und dass sie gegebenenfalls unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht vor über:

a)

die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, wobei sie insbesondere die Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung im Falle einer grenzüberschreitenden Krise in Bezug auf die Verfügbarkeit der Erstattungsauszahlungen der Einlagen und in Bezug auf den fairen Wettbewerb sowie die Vorteile und Kosten einer solchen Harmonisierung behandelt;

b)

die Angemessenheit und die Bedingungen der Bereitstellung einer umfassenden Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben;

c)

mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge;

d)

die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems;

e)

die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnungen, wenn das Guthaben eines Einlegers gegen seine Schulden verrechnet wird, auf die Effizienz des Systems und auf mögliche Verzerrungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Liquidationen;

f)

die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen und örtlichen Behörden;

g)

die Beziehung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Verfahren zur Entschädigung von Einlegern, wie etwa Sofortauszahlungsmechanismen.

Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss, wenn sie den Umfang oder die Höhe der Deckung für Einlagen ändern wollen sowie über alle Schwierigkeiten, auf die sie bei der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gestoßen sind.“

8.

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2009 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Unterabsatz 2, Artikel 7 Absätze 1a und 3 sowie Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 314 vom 9.12.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschlüsse des Rates vom 26. Februar 2009 und vom 5. März 2009.

(3)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“