14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/52


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8625)

(Nur der deutsche, der griechische, der spanische, der französische, der italienische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der slowenische, der finnische, der schwedische und der englische Text sind verbindlich)

(2009/23/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 106 Absatz 2 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf.

(2)

Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (1) im Einklang mit Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 EG-Vertrag Harmonisierungsmaßnahmen in diesem Bereich erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) haben Münzen, die auf Euro und Cent lauten und den festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne jener Verordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

(4)

Entsprechend der gängigen Praxis der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen und Euro-Gedenkmünzen zum Nennwert in den Umlauf gebracht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein kleiner Teil des Gesamtwerts der ausgegebenen Münzen nicht zu einem höheren Preis veräußert werden kann, wenn diese in besonderer Qualität hergestellt oder in einer besonderen Aufmachung angeboten werden.

(5)

Euro-Münzen sind nicht nur in ihrem Ausgabestaat, sondern im gesamten Euroraum und selbst darüber hinaus in Umlauf. Daher sollte auf der nationalen Seite der Euro-Münzen der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für den interessierten Nutzer leicht erkennbar sein.

(6)

Euro-Münzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite. Die gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen weisen sowohl den Namen der einheitlichen Währung als auch den Nennwert auf. Auf der nationalen Seite sollte weder die Währungsangabe noch der Nennwert der Münze wiederholt werden.

(7)

Zwar werden die Motive auf den nationalen Seiten der Euro-Münzen von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgewählt, doch sollten sie von den zwölf Sternen der Europaflagge vollständig umrandet sein.

(8)

Bei Veränderungen der nationalen Seite der Euro-Münzen sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln beachten. Grundsätzlich sollten die Motive für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen nicht verändert werden, es sei denn, die auf der Münze befindliche Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt wurde geändert.

(9)

Gedenkmünzen sind besondere Umlaufmünzen, bei denen das übliche nationale Motiv durch ein Motiv zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ersetzt wird. Die 2-Euro-Münze ist vor allem aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und die dadurch große Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.

(10)

Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen sollten nur aus Anlass eines wichtigen nationalen oder europaweit bedeutenden Ereignisses ausgegeben werden, da die Münzen im gesamten Euroraum in Umlauf kommen. Weniger wichtige Ereignisse sollten eher durch die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen gewürdigt werden, die nicht für den Umlauf bestimmt sind und leicht von den Euro-Umlaufmünzen zu unterscheiden sein müssen. Von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen sollten solchen Themen vorbehalten bleiben, die von eminenter europaweiter Bedeutung sind.

(11)

Die Beschränkung der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auf eine Münze je Ausgabestaat und Jahr hat sich als sinnvoll erwiesen und sollte ebenso beibehalten werden wie die Möglichkeit, zusätzlich eine von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgewählte Gedenkmünze in Umlauf zu geben. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine Gedenkmünze für den Fall in Umlauf geben, dass die Funktion des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.

(12)

Die Auflage der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen muss begrenzt werden, damit sichergestellt ist, dass solche Münzen nur einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der in Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine ausreichende Umlaufmenge von Gedenkmünzen gewährleistet ist.

(13)

Da die Euro-Münzen im gesamten Eurogebiet umlaufen, sind ihre nationalen Gestaltungsmerkmale eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Die Ausgabestaaten sollten sich deutlich vor dem geplanten Ausgabedatum über neue nationale Seiten gegenseitig unterrichten. Hierzu sollten die Ausgabestaaten ihre Motiventwürfe der Kommission zuleiten, die deren Übereinstimmung mit dieser Empfehlung überprüft.

(14)

Die Mitgliedstaaten sind zu den in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien konsultiert worden, um den verschiedenen nationalen Gepflogenheiten und Präferenzen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

(15)

Die Gemeinschaft hat Währungsabkommen mit dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt geschlossen, aufgrund deren diese Länder eine bestimmte Menge von Euro-Münzen ausgeben dürfen. Die gemeinsamen Leitlinien sollten auch für die von diesen Staaten ausgegebenen Umlaufmünzen gelten.

(16)

Diese Empfehlung sollte bis Ende 2015 daraufhin überprüft werden, inwieweit die Leitlinien angepasst werden müssen.

(17)

Diese Empfehlung sollte die Empfehlungen der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (3) und vom 3. Juni 2005 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen (4) ersetzen —

EMPFIEHLT:

1.   Inverkehrgabe von Euro-Münzen

Euro-Umlaufmünzen sollten zum Nennwert in Umlauf gebracht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein kleiner Teil der ausgegebenen Euro-Münzen nicht zu einem höheren Preis veräußert werden kann, wenn dieser Preis durch eine besondere Qualität oder Aufmachung gerechtfertigt ist.

2.   Angabe des Ausgabestaats

Auf den nationalen Seiten aller Stückelungen der Euro-Umlaufmünzen sollte der volle oder abgekürzte Name des Ausgabestaats angegeben sein.

3.   Verzicht auf Währungsbezeichnung und Nennwertangabe

1.

Auf der nationalen Seite der Euro-Umlaufmünzen sollten Angaben zum Nennwert der Münze weder ganz noch teilweise wiederholt werden, noch sollte die Bezeichnung der Währung oder ihrer Unterteilung wiederholt werden, sofern die Angabe nicht in einem anderen Alphabet erfolgt.

2.

Auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen kann die Stückelung angegeben sein, sofern nur die Zahl „2“ und/oder der Begriff „Euro“ verwendet werden.

4.   Gestaltung der nationalen Münzseite

Auf der nationalen Seite der Euro-Umlaufmünzen sollten das nationale Motiv sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabestaats von den zwölf europäischen Sternen umrandet werden. Die europäischen Sterne sollten wie auf der europäischen Flagge angeordnet sein.

5.   Änderungen der nationalen Seiten von Euro-Umlaufmünzen

Unbeschadet Punkt 6 sollten die Motive für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen gleich welcher Stückelung nicht verändert werden, es sei denn, die auf der Münze befindliche Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt wurde geändert. Den Ausgabestaaten sollte jedoch gestattet werden, Münzmotive, die das Staatsoberhaupt darstellen, alle fünfzehn Jahre zu aktualisieren, um Änderungen im Erscheinungsbild des Staatsoberhaupts Rechnung zu tragen. Die Ausgabestaaten sollten darüber hinaus die Möglichkeit haben, ihre nationalen Seiten der Euro-Münzen zu aktualisieren, um dieser Empfehlung nachzukommen.

Ist die Funktion des Staatsoberhauptes vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies nicht das Recht, die nationale Seite einer Euro-Umlaufmünze zu verändern.

6.   Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen

1.

Für den Umlauf bestimmte Gedenkmünzen mit einem von den regulären Euro-Umlaufmünzen abweichenden Motiv sollten nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben werden. Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (nachstehend „die teilnehmenden Mitgliedstaaten“) gemeinsamen ausgegeben werden, sollten nur zum Gedenken an ein Ereignis von eminenter europäischer Bedeutung ausgegeben und vom Rat gebilligt werden.

2.

Bei der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen sollten die folgenden Regeln beachtet werden:

a)

Jeder Ausgabestaat sollte pro Jahr höchstens eine Gedenkmünze ausgeben, es sei denn:

i)

die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen werden von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegeben;

ii)

eine für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünze wird aus dem Anlass ausgegeben, dass die Funktion des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.

b)

Für den Umlauf bestimmte Gedenkmünzen sollten nur mit einem Nennwert von 2-Euro ausgegeben werden.

c)

Die gesamte Prägeauflage je Ausgabe sollte die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

i)

0,1 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind. Diese Obergrenze kann auf 2,0 % sämtlicher 2-Euro-Umlaufmünzen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten angehoben werden, wenn eines allgemein höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird. In diesem Fall sollte der Ausgabestaat in den vier Folgejahren, in denen er die erhöhte Obergrenze ausschöpft, auf die Inverkehrgabe einer weiteren Gedenkmünze verzichten und im Zuge der Unterrichtung gemäß Punkt 7 seine Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen;

ii)

5,0 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Ausgabestaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind.

d)

Die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen sollten die gleiche Randprägung aufweisen wie die regulären Euro-Umlaufmünzen.

7.   Informationsverfahren und Veröffentlichung künftiger Änderungen

Die Mitgliedstaaten sollten sich vor Genehmigung der Entwürfe gegenseitig über die Neugestaltung ihrer nationalen Seiten der Euro-Münzen sowie über die Randprägung und die Auflagenhöhe unterrichten. Zu diesem Zweck sollte der Ausgabestaat der Kommission seine Entwürfe für die Münzmotive in der Regel mindestens sechs Monate vor dem geplanten Ausgabedatum übermitteln. Die Kommmission sollte die Einhaltung der Leitlinien dieser Empfehlung überprüfen und die anderen Mitgliedstaaten über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass die Leitlinien dieser Empfehlung nicht eingehalten wurden, sollte der zuständige Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die Genehmigung des Entwurfs befinden.

Der zuständige Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses sollte die Entwürfe für Euro-Gedenkmünzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegeben und in Umlauf gebracht werden sollen, genehmigen.

Alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Euro-Münzmotive werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8.   Geltungsbereich der Empfehlung

Diese Empfehlung gilt für die nationalen Seiten und Randprägungen der regulären Euro-Umlaufmünzen und der für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen. Sie gilt nicht für die nationalen Seiten und Randprägungen regulärer Euro-Umlaufmünzen und für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen, die vor Inkrafttreten dieser Empfehlung erstmals ausgegeben oder entsprechend dem Informationsverfahren genehmigt wurden.

9.   Aufhebung der bisherigen Empfehlungen

Die Empfehlungen 2003/734/EG und 2005/491/EG werden aufgehoben.

10.   Empfänger

Diese Empfehlung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38.

(4)  ABl. L 186 vom 18.7.2005, S. 1.