11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/20


RAHMENBESCHLUSS 2009/829/JI DES RATES

vom 23. Oktober 2009

über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinem Treffen in Tampere vom 15./16. Oktober 1999, insbesondere nach Nummer 36 dieser Schlussfolgerungen, sollte der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auch für im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangene Anordnungen gelten. In Maßnahme Nr. 10 des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen ist die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehen.

(3)

Die in diesem Rahmenbeschluss enthaltenen Maßnahmen sollten darauf abzielen, den Schutz der Allgemeinheit zu verbessern, indem dafür gesorgt wird, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat ein Strafverfahren anhängig ist, von den Behörden des Staates, in dem sie ansässig ist, bis zur Gerichtsverhandlung überwacht werden kann. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist infolgedessen die Überwachung der Bewegungen eines Beschuldigten in Anbetracht des vorrangigen Ziels, die Allgemeinheit zu schützen, sowie der Gefahr, der die Allgemeinheit durch die geltende Regelung ausgesetzt ist, bei der nur zwei Alternativen bestehen, nämlich die Anordnung von Untersuchungshaft oder aber unüberwachte Bewegungen des Beschuldigten. Durch die Maßnahmen wird das Recht der gesetzestreuen Bürger, in Sicherheit zu leben, somit weiter gestärkt.

(4)

Die in diesem Rahmenbeschluss enthaltenen Maßnahmen sollten ferner darauf abzielen, das Recht auf Freiheit und die Unschuldsvermutung in der Europäischen Union zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Fällen sicherzustellen, in denen eine Person vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung Auflagen oder Überwachungsmaßnahmen unterworfen wird. Infolgedessen zielt dieser Rahmenbeschluss darauf ab, soweit angebracht die Anwendung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug als Alternative zur Untersuchungshaft selbst dann zu fördern, wenn nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats eine Untersuchungshaft nicht von Anfang an verhängt werden könnte.

(5)

Hinsichtlich der Inhaftierung von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, besteht die Gefahr, dass Personen mit Wohnsitz im Verhandlungsstaat anders behandelt werden als Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat; das heißt, Gebietsfremde laufen Gefahr, in Untersuchungshaft genommen zu werden, während Gebietsansässige unter gleichen Umständen auf freiem Fuß blieben. In einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss sicher gestellt werden, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die ihren Wohnsitz nicht im Verhandlungsstaat hat, nicht anders behandelt wird als eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die im Verhandlungsstaat wohnt.

(6)

In der Bescheinigung, die zusammen mit der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln ist, sollte die Anschrift vermerkt werden, an der sich die betroffene Person im Vollstreckungsstaat aufhalten wird, sowie alle weiteren einschlägigen Angaben, die die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat erleichtern könnten.

(7)

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats sollte die zuständige Behörde des Anordnungsstaats darüber unterrichten, wie lange die Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat höchstens überwacht werden könnten, falls eine solche Befristung vorgesehen ist. In Mitgliedstaaten, in denen die Überwachungsmaßnahmen regelmäßig erneuert werden müssen, gilt diese Höchstdauer als Gesamtzeitraum, nach dem eine Erneuerung der Überwachungsmaßnahmen rechtlich nicht mehr möglich ist.

(8)

Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Bestätigung der Notwendigkeit, die Überwachung von Überwachungsmaßnahmen zu verlängern, sollten unbeschadet des Rechts des Anordnungsstaats erfolgen, das auf die Entscheidung über die Erneuerung, Überprüfung und Rücknahme der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen Anwendung findet. Ein derartiges Ersuchen um Bestätigung sollte die zuständige Behörde des Anordnungsstaats nicht dazu verpflichten, eine neue Entscheidung zur Verlängerung der Überwachung der Überwachungsmaßnahme zu treffen.

(9)

Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist zuständig für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen, wozu auch die Anordnung von Untersuchungshaft gehört. Untersuchungshaft könnte insbesondere nach einem Verstoß gegen die Überwachungsmaßnahmen oder nach der Nichteinhaltung der Verpflichtung, Ladungen zu Vernehmungen oder zu Gerichtsverhandlungen in einem Strafverfahren nachzukommen, angeordnet werden.

(10)

Um unnötige Kosten und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Überstellung einer Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu einer Vernehmung oder Gerichtsverhandlung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenz zulassen können.

(11)

Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren könnte für Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf die elektronische Überwachung zurückgegriffen werden.

(12)

Dieser Rahmenbeschlusses sollte es ermöglichen, dass gegen die betroffene Person angeordnete Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat überwacht werden und zugleich ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere sichergestellt ist, dass die betroffene Person vor Gericht erscheint. Kehrt die betroffene Person nicht freiwillig in den Anordnungsstaat zurück, kann sie an diesen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2) (nachstehend „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ genannt) übergeben werden.

(13)

Dieser Rahmenbeschluss erfasst zwar alle Straftaten und ist nicht auf Straftaten bestimmter Art oder bestimmter Schwere beschränkt, jedoch sollten Überwachungsmaßnahmen im Allgemeinen in Fällen weniger schwerwiegender Straftaten angewandt werden. Daher sollten alle Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, ausgenommen Artikel 2 Absatz 1, dann gelten, wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats über die Übergabe der betroffenen Person zu entscheiden hat. Infolgedessen sollte Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ebenfalls in diesem Fall gelten.

(14)

Die Frage der Kosten für die Reise der betroffenen Person vom Vollstreckungsstaat in den Anordnungsstaat im Zusammenhang mit der Überwachung der Überwachungsmaßnahme oder zum Zwecke der Teilnahme an etwaigen Vernehmungen wird durch diesen Rahmenbeschluss nicht geregelt. Maßgeblich für die Möglichkeit, dass insbesondere der Anordnungsstaat die Kosten ganz oder teilweise trägt, ist das innerstaatliche Recht.

(15)

Da das Ziel dieses Rahmenbeschlusses, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen in Strafverfahren, auf Ebene der Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig werden. Entsprechend dem im letztgenannten Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden und die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses dürfen nicht so ausgelegt werden, als untersagten sie es, die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass diese Person aus einem dieser Gründe benachteiligt sein könnte.

(17)

Dieser Rahmenbeschluss sollte jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Presse, der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien und der Religionsfreiheit belassen.

(18)

Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sollten im Einklang mit dem in Artikel 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angewandt werden.

(19)

Die bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sollten gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (3), und gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, geschützt werden —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Rahmenbeschluss werden Regeln festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat als Alternative zur Untersuchungshaft erlassene Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anerkennt, die einer natürlichen Person auferlegten Überwachungsmaßnahmen überwacht und die betroffene Person bei Verstößen gegen diese Maßnahmen dem Anordnungsstaat übergibt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Mit diesem Rahmenbeschluss soll

a)

ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere sichergestellt werden, dass die betroffene Person vor Gericht erscheint;

b)

während eines Strafverfahrens — soweit angebracht — die Anwendung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug in Bezug auf Personen gefördert werden, die ihren Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat haben, in dem das Verfahren stattfindet;

c)

der Schutz der Opfer und der Allgemeinheit verbessert werden.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss gibt einer Person in keiner Weise ein Anrecht darauf, dass während eines Strafverfahrens eine Maßnahme ohne Freiheitsentzug als Alternative zur Untersuchungshaft angewandt wird. Hierfür sind die Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem das Strafverfahren stattfindet.

Artikel 3

Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für den Schutz der Opfer, der Allgemeinheit und der inneren Sicherheit gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen“ eine rechtskräftige Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaats im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren dieses Staates getroffen wurde und mit der gegen eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden;

b)

„Überwachungsmaßnahmen“ Auflagen und Weisungen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Verfahren des Anordnungsstaats gegen eine natürliche Person verhängt werden;

c)

„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen erlassen wurde;

d)

„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Überwachungsmaßnahmen überwacht werden.

Artikel 5

Grundrechte

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.

Artikel 6

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden nach seinem innerstaatlichen Recht gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Anordnungsstaat oder der Vollstreckungsstaat ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der für Entscheidungen nach diesem Rahmenbeschluss zuständigen Behörden auch Behörden, die keine Justizbehörden sind, benennen, sofern diese nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren für vergleichbare Entscheidungen zuständig sind.

(3)   Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c werden von einer zuständigen Justizbehörde erlassen.

(4)   Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 7

Beteiligung einer zentralen Behörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde benennen, die seine zuständigen Behörden unterstützt.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines innerstaatlichen Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen, zusammen mit den in Artikel 10 genannten Bescheinigungen, sowie des gesamten übrigen damit verbundenen amtlichen Schriftverkehrs betrauen. Folglich können alle Mitteilungen, Konsultationen, der Austausch von Informationen, Nachfragen und Notifizierungen zwischen den zuständigen Behörden mit Unterstützung der zentralen Behörde(n) des betreffenden Staates abgewickelt werden.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat des Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Anordnungsstaats verbindlich.

Artikel 8

Arten von Überwachungsmaßnahmen

(1)   Dieser Rahmenbeschluss gilt für folgende Überwachungsmaßnahmen:

a)

Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, und zwar insbesondere für die Entgegennahme einer Ladung zu einer Vernehmung oder Gerichtsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens;

b)

Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten;

c)

Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;

d)

Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird;

e)

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;

f)

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der bzw. den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt mit, welche Überwachungsmaßnahmen neben den in Absatz 1 genannten er zu überwachen bereit ist. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln:

a)

Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten, die mit der bzw. den zur Last gelegte(n) Straftat(en) im Zusammenhang stehen, einschließlich bestimmter Berufe oder Beschäftigungen zu enthalten;

b)

Verpflichtung, kein Fahrzeug zu führen;

c)

Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als Gesamtbetrag;

d)

Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen;

e)

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die mit der bzw. den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates macht die gemäß diesem Artikel erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 9

Kriterien dafür, an welchen Mitgliedstaat die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen übermittelt werden kann

(1)   Eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen kann der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Person einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde.

(2)   Die zuständige Behörde im Anordnungsstaat kann auf Antrag der Person die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die letztgenannte Behörde der Übermittlung zugestimmt hat.

(3)   Bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses legen die Mitgliedstaaten fest, unter welchen Voraussetzungen ihre zuständigen Behörden der Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Fällen nach Absatz 2 zustimmen können.

(4)   Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalsekretariat des Rates anhand einer Mitteilung über die Entscheidungen nach Absatz 3 in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können den Inhalt dieser Mitteilung jederzeit ändern. Das Generalsekretariat macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 10

Verfahren für die Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung

(1)   Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 oder 2 eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen an einen anderen Mitgliedstaat, so stellt sie sicher, dass eine Bescheinigung beigefügt wird, für die das in Anhang I wiedergegebene Formblatt zu verwenden ist.

(2)   Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

(3)   Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bestätigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

(4)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung darf, neben den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Maßnahmen, nur solche Maßnahmen enthalten, die vom Vollstreckungsstaat nach Artikel 8 Absatz 2 mitgeteilt wurden.

(5)   Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats:

a)

gibt gegebenenfalls den Zeitraum an, für den die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen gilt, und ob eine Erneuerung dieser Entscheidung möglich ist;

und

b)

gibt unverbindlich an, wie lange die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen voraussichtlich erforderlich ist, und berücksichtigt dabei alle Umstände des Falles, die bei Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen bekannt sind.

(6)   Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.

(7)   Ist der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (4) eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

(8)   Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit einer Bescheinigung erhält, nicht zuständig, diese Entscheidung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Behörde.

Artikel 11

Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen

(1)   Solange die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die an sie übermittelte Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anerkannt und die zuständige Behörde des Anordnungsstaats nicht von der Anerkennung in Kenntnis gesetzt hat, liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der angeordneten Überwachungsmaßnahmen weiter bei der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats.

(2)   Ist die Zuständigkeit für die Überwachung von Überwachungsmaßnahmen auf die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übergegangen, so geht die Zuständigkeit wieder auf die zuständige Behörde des Anordnungsstaats über,

a)

wenn die betroffene Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;

b)

sobald die zuständige Behörde des Anordnungsstaats der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Artikel 13 Absatz 3 die Rücknahme der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Bescheinigung notifiziert hat;

c)

wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Überwachungsmaßnahmen geändert hat und die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats es in Anwendung von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b abgelehnt hat, die geänderten Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, weil sie nicht unter die Art von Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und/oder jene fallen, die der betreffende Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 mitgeteilt hat;

d)

wenn der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b genannte Zeitraum abgelaufen ist;

e)

wenn die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat beschlossen hat, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen einzustellen und die zuständige Behörde im Anordnungsstaat gemäß Artikel 23 davon unterrichtet hat.

(3)   In den Fällen gemäß Absatz 2 konsultieren die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats einander, um soweit wie möglich jede Unterbrechung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu vermeiden.

Artikel 12

Entscheidung im Vollstreckungsstaat

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen, die nach Artikel 9 und in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 10 übermittelt worden ist, so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung, an, und ergreift unverzüglich alle für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Nichtanerkennung nach Artikel 15 geltend zu machen.

(2)   Wurde gegen die in Absatz 1 genannte Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so wird die Frist für die Anerkennung der Entscheidung über die Überwachungsmaßnahmen um weitere 20 Arbeitstage verlängert.

(3)   Ist es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.

(4)   Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen aufschieben, wenn die Bescheinigung nach Artikel 10 unvollständig ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen entspricht, und zwar bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für die Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung.

Artikel 13

Anpassung der Überwachungsmaßnahmen

(1)   Ist die Art der Überwachungsmaßnahmen mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats sie an die nach dessen Recht für entsprechende Straftaten geltenden Arten von Überwachungsmaßnahmen anpassen. Die angepasste Überwachungsmaßnahme muss so weit wie möglich der im Anordnungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahme entsprechen.

(2)   Die angepasste Überwachungsmaßnahme darf nicht schwerwiegender als die ursprünglich angeordnete Überwachungsmaßnahme sein.

(3)   Nach Erhalt von Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b oder f kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaats entscheiden, die Bescheinigung zurückzunehmen, solange die Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen hat. Diese Entscheidung muss auf jeden Fall so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der betreffenden Unterrichtung, ergehen und mitgeteilt werden.

Artikel 14

Beiderseitige Strafbarkeit

(1)   Folgende Straftaten führen, wenn sie im Anordnungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5),

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

Cyberkriminalität,

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug-/Schiffsentführung,

Sabotage.

(2)   Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft anhand des ihm nach Artikel 27 dieses Rahmenbeschlusses unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

(3)   Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen davon abhängig machen, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

(4)   Die Mitgliedstaaten können aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass sie Absatz 1 in Bezug auf einige oder alle der dort genannten Straftaten nicht anwenden werden. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 15

Gründe für die Nichtanerkennung

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ablehnen, wenn:

a)

die Bescheinigung nach Artikel 10 unvollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten angemessenen Frist vervollständigt oder berichtigt wurde;

b)

die in Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 genannten Kriterien nicht erfüllt sind;

c)

die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;

d)

sich die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Fällen nach Artikel 14 Absatz 3 und, sofern der Vollstreckungsstaat eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen nach Artikel 14 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Entscheidung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats;

e)

die Strafverfolgung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bereits verjährt ist und sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht zuständig ist;

f)

nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunität besteht, die die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen unmöglich macht;

g)

die Person nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zugrunde liegt, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann;

h)

sie es im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahmen ablehnen müsste, die betroffene Person nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (6) (nachstehend „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ genannt) zu übergeben.

(2)   Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c beschließt, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anzuerkennen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

(3)   Gelangt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu der Ansicht, dass die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstabe h versagt werden könnte, ist sie aber dennoch bereit, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und die darin enthaltenen Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats hiervon und gibt die Gründe für die mögliche Versagung an. In diesem Fall kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaats entscheiden, die Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 zurückzunehmen. Nimmt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung nicht zurück, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anerkennen und die darin enthaltenen Überwachungsmaßnahmen überwachen, in dem gegenseitigen Verständnis, dass die betroffene Person nicht auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls übergeben werden könnte.

Artikel 16

Für die Überwachung maßgebliches Recht

Auf die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar.

Artikel 17

Fortsetzung der Überwachung von Überwachungsmaßnahmen

Läuft der Zeitraum nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b ab und sind die Überwachungsmaßnahmen weiterhin erforderlich, kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ersuchen, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen angesichts der Umstände des jeweiligen Falles und der voraussichtlichen Folgen für die Person in dem Falle, dass Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d angewandt würde, zu verlängern. Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats gibt an, für welchen Zeitraum diese Verlängerung voraussichtlich erforderlich ist.

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet über dieses Ersuchen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gibt gegebenenfalls die Höchstdauer der Verlängerung an. In diesen Fällen kann Artikel 18 Absatz 3 zur Anwendung gelangen.

Artikel 18

Zuständigkeit für alle weiteren Entscheidungen und maßgebliches Recht

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zuständig für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen. Zu solchen weiteren Entscheidungen gehören insbesondere:

a)

Erneuerung, Überprüfung und Rücknahme der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen;

b)

Änderung der Überwachungsmaßnahmen;

c)

Ausstellung eines Haftbefehls oder Erlassen einer anderen vollstreckbaren justiziellen Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.

(2)   Auf die nach Absatz 1 ergangenen Entscheidungen ist das Recht des Anordnungsstaats anwendbar.

(3)   Soweit nach ihrem nationalen Recht erforderlich, kann eine zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats beschließen, das in diesem Rahmenbeschluss festgelegte Anerkennungsverfahren anzuwenden, um in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Entscheidungen in ihrer nationalen Rechtsordnung wirksam werden zu lassen. Eine solche Anerkennung darf keine neue Prüfung der Gründe für die Nichtanerkennung zur Folge haben.

(4)   Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b geändert, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats

a)

diese geänderten Maßnahmen gemäß Artikel 13 anpassen, sofern die Art der geänderten Überwachungsmaßnahmen mit dem Recht des Vollstreckungsstaats unvereinbar ist,

oder

b)

die Überwachung der geänderten Überwachungsmaßnahmen ablehnen, sofern diese Maßnahmen nicht unter die Art der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und/oder nicht unter jene fallen, die der betroffene Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 mitgeteilt hat.

(5)   Die Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet der Verfahren, die gegebenenfalls im Vollstreckungsstaat gegen die betroffene Person im Zusammenhang mit von ihr begangenen Straftaten eingeleitet werden, wenn dies andere Taten als diejenigen sind, die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zugrunde liegen.

Artikel 19

Pflichten der beteiligten Behörden

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann während der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Maßnahmen unter den jeweils gegebenen Umständen des Falles noch weiter überwacht werden müssen. Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats beantwortet dieses Ersuchen umgehend, gegebenenfalls indem sie eine weitere Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 1 trifft.

(2)   Vor Ablauf der Frist nach Artikel 10 Absatz 5 teilt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats von Amts wegen oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mit, für welchen zusätzlichen Zeitraum die Überwachung der Maßnahmen gegebenenfalls noch für erforderlich gehalten wird.

(3)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über jeden Verstoß gegen eine Überwachungsmaßnahme und über alle sonstigen Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 1 nach sich ziehen könnten. Die Meldung erfolgt unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts.

(4)   Im Hinblick auf die Vernehmung der betroffenen Person kann auf die in völkerrechtlichen Übereinkünften und Übereinkünften nach dem Recht der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren und Bedingungen entsprechend zurückgegriffen werden, wonach Vernehmungen per Telefon- und Videokonferenz durchgeführt werden können, insbesondere wenn die Rechtsvorschriften des Anordnungsstaats vorsehen, dass eine gerichtliche Vernehmung vorgenommen werden muss, bevor eine Entscheidung gemäß Artikel 18 Absatz 1 getroffen wird.

(5)   Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 1 und darüber, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eingelegt worden ist.

(6)   Wurde die Bescheinigung bezüglich der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zurückgenommen, so beendet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die angeordneten Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats hiervon gebührend in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 20

Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat

(1)   Hat eine Behörde des Vollstreckungsstaats eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen, für deren Anerkennung sie nicht zuständig ist, zusammen mit einer Bescheinigung erhalten, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats darüber, an welche Behörde sie diese Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 8 weitergeleitet hat.

(2)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich über:

a)

jeden Wohnsitzwechsel der betroffenen Person;

b)

den maximalen Zeitraum, während dessen die Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat überwacht werden dürfen, falls nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine solche Höchstdauer vorgesehen ist;

c)

den Umstand, dass die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen in der Praxis unmöglich ist, weil nach der Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung an den Vollstreckungsstaat die Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats nicht auffindbar ist; in diesem Fall besteht für den Vollstreckungsstaat keine Verpflichtung zur Überwachung der Überwachungsmaßnahmen;

d)

den Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eingelegt wurde;

e)

die endgültige Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen;

f)

die Entscheidung, die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 anzupassen;

g)

die Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anzuerkennen und die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 nicht zu übernehmen, zusammen mit der Begründung der Entscheidung.

Artikel 21

Übergabe der Person

(1)   Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats einen Haftbefehl ausgestellt oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung erlassen, so wird die Person im Einklang mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl übergeben.

(2)   In diesem Zusammenhang kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht geltend machen, um die Übergabe der Person zu verweigern.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen, dass er auch Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl bei der Entscheidung über die Übergabe der betroffenen Person an den Anordnungsstaat anwenden wird.

(4)   Das Generalsekretariat des Rates macht die gemäß Absatz 3 erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 22

Konsultationen

(1)   Sofern dies durchführbar ist, konsultieren die zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats einander,

a)

während der Vorbereitung oder zumindest vor der Weiterleitung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der in Artikel 10 genannten Bescheinigung;

b)

um die reibungslose und effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern;

c)

wenn die Person einen schwerwiegenden Verstoß gegen die angeordneten Überwachungsmaßnahmen begangen hat.

(2)   Die zuständige Behörde im Anordnungsstaat trägt etwaigen von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelten Angaben über das Risiko, das die betroffene Person für die Opfer und die Allgemeinheit darstellen könnte, gebührend Rechnung.

(3)   In Anwendung von Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats alle sachdienlichen Informationen aus, unter anderem:

a)

Informationen, die die Überprüfung der Identität und des Wohnorts der betroffenen Person ermöglichen;

b)

einschlägige Informationen aus den Strafregistern gemäß den anwendbaren Rechtsinstrumenten.

Artikel 23

Unbeantwortete Meldungen

(1)   Hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mehrere Meldungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 bezüglich derselben Person an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt, ohne dass die letztgenannte Behörde daraufhin eine Entscheidung gemäß Artikel 18 Absatz 1 getroffen hat, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen.

(2)   Wird die zuständige Behörde des Anordnungsstaats nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten Frist tätig, so kann die letztgenannte Behörde beschließen, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen einzustellen. In diesem Fall unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats über ihre Entscheidung, und die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen geht gemäß Artikel 11 Absatz 2 wieder auf die zuständige Behörde des Anordnungsstaats über.

(3)   Ist nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine regelmäßige Bestätigung der Notwendigkeit, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu verlängern, erforderlich, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ersuchen, diese Bestätigung zu übermitteln, wobei sie eine angemessene Frist für die Beantwortung dieses Ersuchens setzt. Antwortet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats nicht innerhalb der betreffenden Frist, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ein neues Ersuchen an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats richten, wobei sie eine angemessene Frist für die Beantwortung dieses Ersuchens setzt und angibt, dass sie entscheiden kann, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen einzustellen, wenn innerhalb dieser Frist keine Antwort eingeht. Erhält die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort auf dieses neue Ersuchen, kann sie nach Absatz 2 tätig werden.

Artikel 24

Sprachenregelung

Die Bescheinigungen werden in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union akzeptiert.

Artikel 25

Kosten

Die Kosten, die bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats entstehen.

Artikel 26

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)   Soweit bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Ausweitung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen beitragen, können die Mitgliedstaaten:

a)

die bei Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen weiterhin anwenden,

b)

nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen das Verhältnis zu Mitgliedstaaten, die ihnen nicht beigetreten sind, keinesfalls beeinträchtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Rat bis zum 1. März 2010 über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe a, die sie weiterhin anwenden wollen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Rat ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 27

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 1. Dezember 2012 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission bis zu demselben Termin den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

Artikel 28

Bericht

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 1. Dezember 2013 einen Bericht auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 2.

(2)   Anhand dieses Berichts wird der Rat Folgendes beurteilen:

a)

inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen, und

b)

die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dem Bericht werden erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Artikel 29

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BILLSTRÖM


(1)  Stellungnahme noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(4)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(5)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(6)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.


ANHANG I

BESCHEINIGUNG

nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (1)

a)   Anordnungsstaat:

Vollstreckungsstaat:

b)   Behörde, die die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen getroffen hat:

Offizielle Bezeichnung:

Bitte angeben, bei welcher der nachfolgenden Stellen zusätzliche Informationen zu der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eingeholt werden können:

oben angegebene Behörde

Zentralbehörde; falls dieses Feld angekreuzt wurde, bitte die offizielle Bezeichnung der Zentralbehörde angeben:

sonstige zuständige Behörde; falls dieses Feld angekreuzt wurde, bitte die offizielle Bezeichnung der Behörde angeben:

Kontaktdaten der ausstellenden Behörde/der Zentralbehörde/der sonstigen zuständigen Behörde:

Anschrift:

Tel. (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

Fax (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind:

Familienname:

Vorname(n):

Funktion (Titel/Dienstrang):

Tel. (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

Fax (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

E-Mail (sofern vorhanden):

Sprachen, in denen verkehrt werden kann:

c)   Bitte angeben, welche Behörde zu kontaktieren ist, wenn zusätzliche Informationen für die Zwecke der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen eingeholt werden sollen:

die unter Buchstabe b genannte Behörde

eine andere Behörde; falls dieses Feld angekreuzt wurde, bitte die offizielle Bezeichnung der Behörde angeben:

Kontaktdaten der Behörde, sofern diese Angaben nicht bereits unter Buchstabe b erfolgt sind:

Anschrift:

Tel. (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

Fax (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind:

Familienname:

Vorname(n):

Funktion (Titel/Dienstrang):

Tel. (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

Fax (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

E-Mail (sofern vorhanden):

Sprachen, in denen verkehrt werden kann:

d)   Angaben zu der natürlichen Person, gegen die die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen erlassen worden ist:

Familienname:

Vorname(n):

Ggf. Geburtsname:

Ggf. Aliasname(n):

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Anschriften/Aufenthaltsorte:

im Anordnungsstaat:

im Vollstreckungsstaat:

in sonstigen Staaten:

Sprache oder Sprachen, die die betroffene Person versteht (sofern bekannt):

Sofern vorhanden, bitte Folgendes angeben:

Art und Nummer des Identitätsdokuments/der Identitätsdokumente der Person (Personalausweis, Pass):

Art und Nummer des Aufenthaltstitels der Person im Vollstreckungsstaat:

e)   Angaben zu dem Mitgliedstaat, an den die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie die Bescheinigung übermittelt werden:

Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie die Bescheinigung werden aus folgendem Grund an den unter Buchstabe a angegebenen Vollstreckungsstaat übermittelt:

Die Person hat im Vollstreckungsstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt und hat einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat zugestimmt, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde.

Die Person hat aus folgenden Gründen beantragt, dass die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen an einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat übermittelt wird, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat:

f)   Angaben zur Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen:

Die Entscheidung wurde erlassen am (Angabe des Datums: TT-MM-JJJJ):

Die Entscheidung wurde rechtskräftig am (Angabe des Datums: TT-MM-JJJJ):

Wenn zu dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bescheinigung ein Rechtsbehelf eingelegt war, so ist dieses Feld anzukreuzen … 

Aktenzeichen der Entscheidung (sofern vorhanden):

Die Person hat sich in folgendem Zeitraum in Untersuchungshaft befunden (sofern zutreffend):

1.

Die Entscheidung umfasst insgesamt … zur Last gelegte Straftaten.

Zusammenfassung des Sachverhalts und Beschreibung der Umstände, unter denen die zur Last gelegte(n) Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit und Tatort, und Art der Beteiligung der betroffenen Person:

Art und rechtliche Würdigung der zur Last gelegten Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen, auf deren Grundlage die Entscheidung erlassen wurde:

2.

Sofern es sich bei der/den unter Nummer 1 genannten zur Last gelegten Straftat(en) um eine oder mehrere der folgenden — nach dem Recht des Anordnungsstaats definierten — Straftaten handelt, die im Anordnungsstaat mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, kreuzen Sie bitte Zutreffendes an:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Terrorismus

Menschenhandel

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Korruption

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung

Cyberkriminalität

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

Betrug

Erpressung und Schutzgelderpressung

Nachahmung und Produktpiraterie

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung von Zahlungsmitteln

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Vergewaltigung

Brandstiftung

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Flugzeug- und Schiffsentführung

Sabotage.

3.

Sofern die unter Nummer 1 genannte(n) zur Last gelegte(n) Straftat(en) nicht unter Nummer 2 aufgeführt ist/sind oder falls die Entscheidung sowie die Bescheinigung an einen Mitgliedstaat übermittelt werden, der erklärt hat, dass er die beiderseitige Strafbarkeit prüfen wird (Artikel 14 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses), geben Sie bitte eine vollständige Beschreibung der betreffenden zur Last gelegten Straftat(en):

g)   Angaben zur Dauer und Art der Überwachungsmaßnahme(n)

1.

Zeitraum, für den die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen gilt, und Angaben dazu, ob eine Erneuerung dieser Entscheidung möglich ist (falls zutreffend):

2.

Angabe, wie lange die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, die bei Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen bekannt sind, voraussichtlich erforderlich ist (unverbindliche Information):

3.

Angabe der Überwachungsmaßnahme(n) (Mehrfachnennungen möglich):

Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, und zwar insbesondere für die Entgegennahme von Ladungen zu einer Vernehmung oder Gerichtsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens;

Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten;

Verpflichtung, sich gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten;

Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird;

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der/den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden;

weitere Maßnahmen, die der Vollstreckungsstaat gemäß einer Mitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses zu überwachen bereit ist:

Ist das Feld in Bezug auf „weitere Maßnahmen“ angekreuzt worden, so ist durch Ankreuzen des/der entsprechenden Feldes/Felder anzugeben, um welche Maßnahme(n) es sich handelt:

Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten, die mit der bzw. den zur Last gelegte(n) Straftat(en) im Zusammenhang stehen, einschließlich bestimmter Berufe oder Beschäftigungen zu enthalten;

Verpflichtung, kein Kraftfahrzeug zu führen;

Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als Gesamtbetrag;

Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen;

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die mit der/den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden;

sonstige Maßnahme (bitte im Einzelnen angeben):

4.

Bitte beschreiben Sie die unter Nummer 3 angegebene(n) Überwachungsmaßnahme(n) im Einzelnen:

h)   Sonstige für den Fall relevante Umstände, auch spezifische Gründe für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme(n) (fakultative Angaben):

Der Wortlaut der Entscheidung ist der Bescheinigung beigefügt.

Unterschrift der die Bescheinigung ausstellenden Behörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung:

Name:

Funktion (Titel/Dienstrang):

Datum:

Aktenzeichen (sofern vorhanden):

(Gegebenenfalls) Amtlicher Stempel:


(1)  Diese Bescheinigung muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, mit der sich dieser Staat einverstanden erklärt hat, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.


ANHANG II

FORMBLATT

nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

MELDUNG EINES VERSTOSSES GEGEN EINE ÜBERWACHUNGSMASSNAHME UND/ODER SONSTIGER ERKENNTNISSE, DIE EINE WEITERE ENTSCHEIDUNG NACH SICH ZIEHEN KÖNNTEN

a)   Angaben zur Identität der der Überwachung unterliegenden Person:

 

Familienname:

 

Vorname(n):

 

Ggf. Geburtsname:

 

Ggf. Aliasname(n):

 

Geschlecht:

 

Staatsangehörigkeit:

 

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):

 

Geburtsdatum:

 

Geburtsort:

 

Anschrift:

 

Sprache oder Sprachen, die die betroffene Person versteht (sofern bekannt):

b)   Angaben zur Entscheidung über die Überwachungsmaßnahme(n):

 

Die Entscheidung wurde erlassen am:

 

Aktenzeichen (sofern vorhanden):

 

Behörde, die die Entscheidung erlassen hat:

 

Offizielle Bezeichnung:

 

Anschrift:

 

Die Bescheinigung wurde ausgestellt am:

 

Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat:

 

Aktenzeichen (sofern vorhanden):

c)   Angaben zu der Behörde, die für die Überwachung der Überwachungsmaßnahme(n) zuständig ist:

 

Offizielle Bezeichnung der Behörde:

 

Name der Kontaktperson:

 

Funktion (Titel/Dienstrang):

 

Anschrift:

 

Tel. (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

 

Telefax (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

 

E-Mail:

 

Sprachen, in denen verkehrt werden kann:

d)   Verstoß gegen eine Überwachungsmaßnahme/Überwachungsmaßnahmen und/oder sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten:

Die unter Buchstabe a genannte Person hat gegen folgende Überwachungsmaßnahme(n) verstoßen:

Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, und zwar insbesondere für die Entgegennahme einer Ladung zu einer Vernehmung oder Gerichtsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens;

Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten;

Verpflichtung, sich gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten;

Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird;

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der/den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden;

sonstige Maßnahmen (bitte im Einzelnen angeben):

Beschreibung des Verstoßes/der Verstöße (Ort, Datum und nähere Umstände):

sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten:

Beschreibung dieser Erkenntnisse:

e)   Nähere Angaben zu der zu kontaktierenden Person, falls zusätzliche Informationen zu dem Verstoß eingeholt werden sollen:

 

Familienname:

 

Vorname(n):

 

Vorname(n):

 

Tel. (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

 

Fax (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

 

E-Mail:

 

Sprachen, in denen verkehrt werden kann:

 

Unterschrift der das Formblatt ausstellenden Behörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts des Formblatts:

 

Name:

 

Funktion (Titel/Dienstrang):

 

Datum:

 

(Gegebenenfalls) Amtlicher Stempel:


ERKLÄRUNG DEUTSCHLANDS

Die Bundesrepublik Deutschland teilt nach Artikel 14 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft mit, dass sie Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses in Bezug auf alle der dort genannten Straftaten nicht anwenden wird.“

Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ERKLÄRUNG POLENS

Die Republik Polen teilt nach Artikel 14 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft mit, dass sie Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses in Bezug auf alle der dort genannten Straftaten nicht anwenden wird.“

Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ERKLÄRUNG UNGARNS

Die Republik Ungarn teilt nach Artikel 14 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft mit, dass sie Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses in Bezug auf die dort genannten Straftaten nicht anwenden wird.“

Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Zu den „verfassungsrechtlichen Gründen“, auf die in Artikel 14 Absatz 4 Bezug genommen wird, erläutert Ungarn Folgendes:

„Nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon hat Ungarn seine Verfassung geändert, um die Verpflichtungen des Vertrags von Lissabon zu erfüllen, einschließlich des Erfordernisses, die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit in Strafsachen nicht anzuwenden. Die entsprechende verfassungsrechtliche Bestimmung wird zur gleichen Zeit wie der Vertrag von Lissabon in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags ist die beiderseitige Strafbarkeit jedoch nach wie vor verfassungsrechtlich relevant und kann und wird — als Verfassungsgrundsatz, der in Artikel 57 der Verfassung festgelegt ist, — nicht außer Acht gelassen werden. Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses wird daher auf die aufgeführten Straftaten nicht angewandt (oder, wie es in dem Artikel formuliert ist, wird ‚in Bezug auf […] alle der dort genannten Straftaten nicht‘ angewandt).“


ERKLÄRUNG LITAUENS

Die Republik Litauen teilt nach Artikel 14 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft mit, dass sie Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses in Bezug auf die dort genannten Straftaten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwenden wird.

Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.