28.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/7


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/788/GASP DES RATES

vom 27. Oktober 2009

über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union (EU) hat am 29. September 2009 das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry scharf verurteilt und die Freilassung der verhafteten Demonstranten und Oppositionsmitglieder gefordert. Die EU hat die Regierung der Republik Guineas nachdrücklich aufgefordert, unverzüglich eine gründliche Untersuchung der Zwischenfälle durchzuführen.

(2)

Am 6. Oktober 2009 hat die EU — bestürzt über die danach gemeldeten Menschenrechtsverletzungen und tief besorgt über die Entwicklungen in der Republik Guinea — den Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (Comité National pour la Démocratie et le Développement, CNDD), die politischen Parteien und alle maßgeblichen Kräfte in der Republik Guinea nachdrücklich aufgerufen, umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Land wieder zur Rechtsstaatlichkeit, zu einer verfassungsmäßigen Regierungsform und zur Demokratie zurückzuführen.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lange in der Republik Guinea hält es der Rat für notwendig, Maßnahmen einzuleiten, die sich gegen die Mitglieder des CNDD und mit ihnen in Verbindung stehende Personen richten, die für die gewaltsame Unterdrückung oder den politischen Stillstand in dem Land verantwortlich sind, und ein Waffenembargo gegen die Republik Guinea zu verhängen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Flagge führende Schiffe oder Luftfahrzeuge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN), der EU oder der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist,

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind,

unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern des CNDD und mit ihnen in Verbindung stehenden Individuen, die jeweils für die gewaltsame Unterdrückung am 28. September 2009 oder den politischen Stillstand im Land verantwortlich sind, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder

c)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der EU unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 4

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen an der Liste im Anhang vor, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Guinea erfordern.

Artikel 5

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die EU Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen zu ergreifen.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


ANHANG

Liste der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität (Funktion/Titel, Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., …)

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Präsident des Conseil National pour la Démocratie et le Développement (CNDD)

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Reisepass-Nr.: R0001318

2.

General Mamadouba Toto CAMARA

Minister für Sicherheit und Zivilschutz, Mitglied des CNDD

3.

General Sékouba KONATÉ

Minister der nationalen Verteidigung, Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 1.1.1964

Reisepass-Nr.: R0003405

4.

Oberst Mathurin BANGOURA

Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien, Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 15.11.1962

Reisepass-Nr.: R0003491

5.

Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA

Minister, ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen

6.

Major Oumar BALDÉ

Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 26.12.1964

Reisepass-Nr.: R0003076

7.

Major Mamadi MARA

Mitglied des CNDD

8.

Major Almamy CAMARA

Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 17.10.1975

Reisepass-Nr.: R0023013

9.

Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO

Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 1.1.1956

Reisepass-Nr.: Service R0001855

10.

Hauptmann Koulako BÉAVOGUI

Mitglied des CNDD

11.

Oberstleutnant Kandia MARA

Mitglied des CNDD

Reisepass-Nr.: R0178636

12.

Oberst Sékou MARA

Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde, Mitglied des CNDD

13.

Morciré CAMARA

Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 1.1.1949

Reisepass-Nr.: R0003216

14.

Alpha Yaya DIALLO

Mitglied des CNDD

15.

Major Mamadou Korka DIALLO

Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen, Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 19.2.1962

16.

Major Kelitigui FARO

Minister, Generalsekretär im Präsidialamt, Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 3.8.1972

Reisepass-Nr.: R0003410

17.

Oberst Fodeba TOURÉ

Minister für Jugend, Mitglied des CNDD,

am 7.5.2009 aus der Armee entlassen

Geburtsdatum: 7.6.1961

Reisepass-Nr.: R0003417 /R0002132

18.

Major Cheick Tidiane CAMARA

Mitglied des CNDD

19.

Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO

Mitglied des CNDD

20.

Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias COPLAN)

Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten, Mitglied des CNDD

21.

Oberleutnant Saa Alphonse TOURÉ

Mitglied des CNDD

22.

Major Moussa KEITA

Minister, ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik, Mitglied des CNDD

23.

Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH

Mitglied des CNDD

24.

Major Bamou LAMA

Mitglied des CNDD

25.

Mohamed Lamine KABA

Mitglied des CNDD

26.

Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ

Mitglied des CNDD

27.

Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA

Mitglied des CNDD

28.

Hauptmann Moussa Tiégboro CAMARA

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und organisiertem Verbrechen, Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 1.1.1968

Reisepass-Nr.: 7190

29.

Hauptmann Issa CAMARA

Gouverneur der Region Mamou, Mitglied des CNDD

30.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Minister für Gesundheit und Hygiene, Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 26.2.1957

Reisepass-Nr.: 13683

31.

Mamady CONDÉ

Mitglied des CNDD (ständiger Vertreter bei den VN)

Geburtsdatum: 28.11.1952

Reisepass-Nr.: R0003212

32.

Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ

Mitglied des CNDD

33.

Major Aboubacar Biro CONDÉ

Mitglied des CNDD

Geburtsdatum: 15.10.1962

Reisepass-Nr.: 2443

34.

Bouna KEITA

Mitglied des CNDD

35.

Idrissa CHERIF

Kabinett des Präsidenten

Geburtsdatum: 13.11.1967

Reisepass-Nr.: R0105758

36.

Mamoudou CONDÉ

Staatssekretär, Referent für besondere Sachbereiche, zuständig für strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung

Geburtsdatum: 9.12.1960

Reisepass-Nr.: R0020803

37.

Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

Adjutant des Präsidenten

38.

Ibrahima Khalil DIAWARA

Sonderreferent von „Toumba“ Diakité

Geburtsdatum: 1.1.1976

Reisepass-Nr.: R0000968

39.

Leutnant Marcel KOIVOGUI

Stellvertreter von Toumba Diakité

40.

Papa Koly KOUROUMA

Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung

Geburtsdatum: 3.11.1962

Pass.: R11914

41.

Nouhou THIAM

Sprecher des CNDD

42.

Polizeihauptmann Théodore KOUROUMA

Kabinettsattaché im Präsidialamt

Geburtsdatum: 13.5.1971

Reisepass-Nr.: Service R0001204