28.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/7 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/788/GASP DES RATES
vom 27. Oktober 2009
über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union (EU) hat am 29. September 2009 das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry scharf verurteilt und die Freilassung der verhafteten Demonstranten und Oppositionsmitglieder gefordert. Die EU hat die Regierung der Republik Guineas nachdrücklich aufgefordert, unverzüglich eine gründliche Untersuchung der Zwischenfälle durchzuführen. |
(2) |
Am 6. Oktober 2009 hat die EU — bestürzt über die danach gemeldeten Menschenrechtsverletzungen und tief besorgt über die Entwicklungen in der Republik Guinea — den Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (Comité National pour la Démocratie et le Développement, CNDD), die politischen Parteien und alle maßgeblichen Kräfte in der Republik Guinea nachdrücklich aufgerufen, umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Land wieder zur Rechtsstaatlichkeit, zu einer verfassungsmäßigen Regierungsform und zur Demokratie zurückzuführen. |
(3) |
Angesichts der sehr ernsten Lange in der Republik Guinea hält es der Rat für notwendig, Maßnahmen einzuleiten, die sich gegen die Mitglieder des CNDD und mit ihnen in Verbindung stehende Personen richten, die für die gewaltsame Unterdrückung oder den politischen Stillstand in dem Land verantwortlich sind, und ein Waffenembargo gegen die Republik Guinea zu verhängen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Flagge führende Schiffe oder Luftfahrzeuge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
Artikel 2
(1) Artikel 1 gilt nicht für
a) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN), der EU oder der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist, |
b) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind, |
unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern des CNDD und mit ihnen in Verbindung stehenden Individuen, die jeweils für die gewaltsame Unterdrückung am 28. September 2009 oder den politischen Stillstand im Land verantwortlich sind, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
a) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
b) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder |
c) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der EU unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 4
Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen an der Liste im Anhang vor, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Guinea erfordern.
Artikel 5
Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die EU Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen zu ergreifen.
Artikel 6
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 7
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 8
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BILDT
ANHANG
Liste der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen
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Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität (Funktion/Titel, Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., …) |
1. |
Hauptmann Moussa Dadis CAMARA |
Präsident des Conseil National pour la Démocratie et le Développement (CNDD) Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968 Reisepass-Nr.: R0001318 |
2. |
General Mamadouba Toto CAMARA |
Minister für Sicherheit und Zivilschutz, Mitglied des CNDD |
3. |
General Sékouba KONATÉ |
Minister der nationalen Verteidigung, Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 1.1.1964 Reisepass-Nr.: R0003405 |
4. |
Oberst Mathurin BANGOURA |
Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien, Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 15.11.1962 Reisepass-Nr.: R0003491 |
5. |
Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA |
Minister, ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen |
6. |
Major Oumar BALDÉ |
Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 26.12.1964 Reisepass-Nr.: R0003076 |
7. |
Major Mamadi MARA |
Mitglied des CNDD |
8. |
Major Almamy CAMARA |
Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 17.10.1975 Reisepass-Nr.: R0023013 |
9. |
Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO |
Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 1.1.1956 Reisepass-Nr.: Service R0001855 |
10. |
Hauptmann Koulako BÉAVOGUI |
Mitglied des CNDD |
11. |
Oberstleutnant Kandia MARA |
Mitglied des CNDD Reisepass-Nr.: R0178636 |
12. |
Oberst Sékou MARA |
Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde, Mitglied des CNDD |
13. |
Morciré CAMARA |
Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 1.1.1949 Reisepass-Nr.: R0003216 |
14. |
Alpha Yaya DIALLO |
Mitglied des CNDD |
15. |
Major Mamadou Korka DIALLO |
Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen, Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 19.2.1962 |
16. |
Major Kelitigui FARO |
Minister, Generalsekretär im Präsidialamt, Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 3.8.1972 Reisepass-Nr.: R0003410 |
17. |
Oberst Fodeba TOURÉ |
Minister für Jugend, Mitglied des CNDD, am 7.5.2009 aus der Armee entlassen Geburtsdatum: 7.6.1961 Reisepass-Nr.: R0003417 /R0002132 |
18. |
Major Cheick Tidiane CAMARA |
Mitglied des CNDD |
19. |
Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO |
Mitglied des CNDD |
20. |
Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias COPLAN) |
Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten, Mitglied des CNDD |
21. |
Oberleutnant Saa Alphonse TOURÉ |
Mitglied des CNDD |
22. |
Major Moussa KEITA |
Minister, ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik, Mitglied des CNDD |
23. |
Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH |
Mitglied des CNDD |
24. |
Major Bamou LAMA |
Mitglied des CNDD |
25. |
Mohamed Lamine KABA |
Mitglied des CNDD |
26. |
Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ |
Mitglied des CNDD |
27. |
Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA |
Mitglied des CNDD |
28. |
Hauptmann Moussa Tiégboro CAMARA |
Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und organisiertem Verbrechen, Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 1.1.1968 Reisepass-Nr.: 7190 |
29. |
Hauptmann Issa CAMARA |
Gouverneur der Region Mamou, Mitglied des CNDD |
30. |
Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY |
Minister für Gesundheit und Hygiene, Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 26.2.1957 Reisepass-Nr.: 13683 |
31. |
Mamady CONDÉ |
Mitglied des CNDD (ständiger Vertreter bei den VN) Geburtsdatum: 28.11.1952 Reisepass-Nr.: R0003212 |
32. |
Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ |
Mitglied des CNDD |
33. |
Major Aboubacar Biro CONDÉ |
Mitglied des CNDD Geburtsdatum: 15.10.1962 Reisepass-Nr.: 2443 |
34. |
Bouna KEITA |
Mitglied des CNDD |
35. |
Idrissa CHERIF |
Kabinett des Präsidenten Geburtsdatum: 13.11.1967 Reisepass-Nr.: R0105758 |
36. |
Mamoudou CONDÉ |
Staatssekretär, Referent für besondere Sachbereiche, zuständig für strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung Geburtsdatum: 9.12.1960 Reisepass-Nr.: R0020803 |
37. |
Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ |
Adjutant des Präsidenten |
38. |
Ibrahima Khalil DIAWARA |
Sonderreferent von „Toumba“ Diakité Geburtsdatum: 1.1.1976 Reisepass-Nr.: R0000968 |
39. |
Leutnant Marcel KOIVOGUI |
Stellvertreter von Toumba Diakité |
40. |
Papa Koly KOUROUMA |
Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung Geburtsdatum: 3.11.1962 Pass.: R11914 |
41. |
Nouhou THIAM |
Sprecher des CNDD |
42. |
Polizeihauptmann Théodore KOUROUMA |
Kabinettsattaché im Präsidialamt Geburtsdatum: 13.5.1971 Reisepass-Nr.: Service R0001204 |