29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/55


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2009

über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013

(2009/1017/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Antrag der Regierung der Republik Ungarn vom 27. November 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Ungarn (nachstehend „Ungarn“ genannt) hat dem Rat am 27. November 2009 einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt, der die Absicht Ungarns betrifft, ungarischen Landwirten eine staatliche Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zu gewähren.

(2)

Der von Ungarn zu Beginn der 90er Jahre eingeleitete Prozess der Flächenprivatisierung hat in vielen Fällen hinsichtlich der Besitzverhältnisse zu zersplittertem oder ungeteiltem gemeinsamem Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen geführt, was zu einer ungünstigen Flächennutzungsstruktur und einer geringen Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe führt.

(3)

Angesichts des fehlenden Eigenkapitals der Landwirte, der hohen Zinsen für kommerzielle Darlehen zum Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen und der in der derzeitigen Krise immer strikteren Kriterien der Banken für die Kreditvergabe an Landwirte haben diese, insbesondere wenn sie einen kleineren Betrieb besitzen, kaum Aussichten auf kommerzielle Kredite für Investitionen wie den Kauf von Flächen. Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise sind die Jahreszinssätze bei kommerziellen Krediten für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen von durchschnittlich 9,5 % im Juli 2008 auf 15,5 % im Mai 2009 gestiegen, während sich der Wert der für solche Kredite geforderten Sicherheiten im selben Zeitraum nahezu verdoppelt hat.

(4)

In dieser Situation ist mit einer Zunahme des spekulativen Landerwerbs durch Wirtschaftsteilnehmer zu rechnen, die keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und leichter Zugang zu Kapital haben.

(5)

Staatliche Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen sollten dazu beitragen, die Existenz zahlreicher landwirtschaftlicher Familienbetriebe in der gegenwärtigen Krise zu sichern, indem sie die Bedingungen dafür schaffen, die Produktionskosten zu senken und die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Produktion zu erhöhen und dadurch der zunehmenden Armut und Arbeitslosigkeit in ländlichen Gebieten entgegenzuwirken. Tatsächlich ist die Arbeitslosigkeit in Ungarn infolge der Krise von 7,7 % im Zeitraum August 2008 bis Oktober 2008 auf 10,4 % im gleichen Zeitraum des Jahres 2009 gestiegen, während das ungarische Bruttoinlandsprodukt (BIP) zwischen dem dritten Quartal 2008 und dem dritten Quartal 2009 um 7,2 % gesunken ist. Darüber hinaus ist Ungarns nominales BIP in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zwischen dem ersten Halbjahr 2008 und dem ersten Halbjahr 2009 um ungefähr 33 % gefallen (von 410 828Mrd. ungarischen Forint (HUF) auf 275 079 Mrd. HUF).

(6)

Die zu gewährende staatliche Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 4 Mrd. HUF und sollte etwa 5 000 Landwirten zugute kommen. Sie sollte sich wie folgt zusammensetzen:

als Zinsvergünstigung bis zu insgesamt 2 000 Mio. HUF bei Krediten an selbständige Landwirte, die die Kriterien für die Registrierung, die berufliche Qualifikation sowie die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis und der Anforderungen an die wirtschaftliche Betriebsführung erfüllen, so dass sie in der Lage sind, günstige Kredite für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis zu einer Gesamtbetriebsfläche von höchstens 300 Hektar aufzunehmen. Die Zinsvergünstigung wird als Hypothekendarlehen in Höhe von jeweils bis zu höchstens 75 Mio. HUF mit einer Laufzeit von höchstens 20 Jahren gewährt, umfasst eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren und entspricht 50 % der Durchschnittsrendite ungarischer Staatsanleihen mit 5- oder 10jähriger Laufzeit plus 1,75 %;

als Direktzuschuss bis zu insgesamt 2 000 Mio. HUF für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Höhe von jeweils maximal 20 % des vertraglichen Kaufpreises bei einer Obergrenze von 3 Mio. HUF je Antrag, wobei Begünstigte höchstens zwei Anträge pro Jahr stellen können. Der Zuschuss kann Privatpersonen gewährt werden, die zum Kaufdatum mindestens ein Jahr lang als Eigentümer von mindestens 5 Hektar Anbaufläche oder 1 Hektar sonstiger landwirtschaftlicher Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft der erworbenen Fläche einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und die in einem Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab dem Datum der Zuschusszahlung nicht den Weiterverkauf der erworbenen Fläche betreiben und sie tatsächlich und ausschließlich für die landwirtschaftliche Produktion nutzen. Die Beihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn die Gesamtgröße der vorhandenen und der erworbenen Fläche mehr als 210 Goldkronen (1) entspricht oder 2 Hektar übersteigt, falls die landwirtschaftliche Fläche als Rebland oder Obstanlage genutzt wird und sofern sie nicht als forstwirtschaftlich genutzte Fläche eingetragen ist.

(7)

Es ist nicht zulässig, für den Erwerb ein und derselben landwirtschaftlichen Fläche staatliche Beihilfen in Form einer Zinsvergünstigung und eines Direktzuschusses miteinander zu kombinieren.

(8)

Die Kommission hat bislang zur Art und Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Unionsrecht kein Verfahren eingeleitet und keine Stellungnahme abgegeben.

(9)

Es liegen demnach außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise und soweit es für die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum in Ungarn unbedingt erforderlich ist als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine außergewöhnliche staatliche Beihilfe der ungarischen Regierung in Höhe von bis zu 4 000 Mio. HUF, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 als Zinsvergünstigung und Direktzuschuss für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen gewährt wird, wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  Ungarische Maßeinheit für die Qualität landwirtschaftlicher Flächen.