29.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/51 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 2009
zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen
(2009/1015/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),
auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthält die gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Mitgliedstaaten benötigen. |
(2) |
Deutschland und die Niederlande möchten in Bezug auf äthiopische Staatsangehörige das Visumerfordernis für den Flughafentransit auf diejenigen Personen beschränken, die nicht Inhaber eines gültigen Visums sind, das für einen Mitgliedstaat oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt worden ist. Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(4) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (3) genannten Bereich gehören. |
(5) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (5) genannten Bereich gehören. |
(6) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung dieses Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft (6) genannten Bereich gehören. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (7), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(8) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. |
(9) |
Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(10) |
Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:
1. |
Unter dem Eintrag „Äthiopien“ wird die folgende Fußnote eingefügt: „Für Deutschland und die Niederlande Benötigen kein VFT:
|
2. |
Nach der Liste der Drittländer wird im erläuternden Teil nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt: „Ausnahmen von dem Erfordernis eines Visums für den Transit auf Flughäfen gelten auch für Drittstaatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind und in ein anderes Drittland reisen. Sie gelten nicht für den Flughafentransit von Drittstaatsangehörigen, die nach Ablauf des genannten Visums aus einem anderen Drittland zurückkehren.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. CARLGREN
(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.
(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(4) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(5) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(6) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(7) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(8) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.