30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. September 2009

zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6910)

(nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/720/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 migrieren die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September 2009 mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N.SIS II. Dieser Termin kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung geändert werden.

(2)

Während der Testphase von SIS II festgestellte Probleme führten zu Verzögerungen bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 genannten Tätigkeiten. Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. und 27. Februar 2009 war der für die Migration von SIS 1 zu SIS II geplante Zeitpunkt, d. h. September 2009, angesichts der für die Lösung der Probleme erforderlichen Zeit nicht mehr realistisch.

(3)

In Anbetracht der Verzögerung bei der Migration von SIS 1+ zu SIS II sollte der neue Termin für den Abschluss der Migration so gewählt werden, dass er mit dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 zusammenfällt, damit die Tätigkeiten im Vorfeld zur Inbetriebnahme von SIS II bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können.

(4)

Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Schengen-Besitzstand ergänzt, teilte Dänemark nach Artikel 5 des genannten Protokolls mit, dass es diesen Schengen-Besitzstand in einzelstaatliches Recht umsetzt. Daher ist Dänemark völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

(5)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar, an der sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt (2). Das Vereinigte Königreich nimmt daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung teil, sie ist für das Vereinigte Königreich nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar. Diese Entscheidung wird somit nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet.

(6)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar, an der sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland anzuwenden, nicht beteiligt (3). Irland nimmt daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung teil, sie ist für Irland nicht verbindlich und Irland gegenüber nicht anwendbar. Diese Entscheidung wird somit nicht an Irland gerichtet.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(8)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union genannt wird.

(9)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören (7).

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten und in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen die Migration von N.SIS zu N.SIS II mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission spätestens bis zum Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 ab.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.