27.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2008

über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/609/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission erhielt von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 31. März 2004, registriert am gleichen Tag, gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe c zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Übergangsverfahren“) eine Anmeldung über den Regierungserlass Nr. 183/2002 (VIII.23.) (2). Der angemeldete Regierungserlass sieht einen Ausgleich für Kosten des staatseigenen Stromversorgers, der Magyar Villamos Művek Zrt. (im Folgenden „MVM“), vor. Die Anmeldung wurde von der Kommission unter Aktenzeichen HU 1/2004 — Staatliche Beihilfe eingetragen.

(2)

Im Zusammenhang mit der Maßnahme kam es zwischen den ungarischen Behörden und der Kommission zu mehrmaligem offiziellem Briefwechsel (3). Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen von anderen Beteiligten (4). Im Rahmen des Übergangsverfahrens stellte die Kommission fest, dass der ungarische Strommarkt im Wesentlichen von den langfristigen Strombezugsverträgen (Power Purchase Agreements — im Folgenden „PPA“) zwischen MVM und gewissen Stromerzeugern beherrscht wird. Gestützt auf die damals vorliegenden Informationen vermutete die Kommission, dass die PPA rechtswidrige Beihilfeelemente enthalten.

(3)

Die ungarischen Behörden zogen mit Schreiben vom 13. April 2005, registriert am 15. April 2005, die Anmeldung über den Regierungserlass Nr. 183/2002 zurück. Am 4. Mai 2005 legte die Kommission die Beihilfeakte NN 49/2005 in der Sache PPA im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) (im Folgenden „Verfahrensordnung“) von Amts wegen an.

(4)

Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 (D/54013) bat die Kommission die ungarischen Behörden um zusätzliche Auskünfte. Die Antwort vom 20. Juli 2005 wurde von der Kommission am 25. Juli 2005 eingetragen. Mit Schreiben vom 28. September 2005, registriert am 30. September 2005, übermittelten die ungarischen Behörden weitere Informationen.

(5)

Die Kommission informierte Ungarn mit Schreiben vom 9. November 2005 über ihre Entscheidung, das Verfahren im Zusammenhang mit den PPA nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (im Folgenden „Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens“). Die Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlicht.

(6)

Die Kommission erklärte in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der PPA mit dem Gemeinsamen Markt hat. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(7)

Die ungarischen Behörden baten um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme (7), welche von der Kommission genehmigt wurde. Ungarn gab seine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens am 31. Januar 2006 ab, welche von der Kommission am 1. Februar 2006 registriert wurde.

(8)

Auch die anderen Beteiligten baten um eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Stellungnahmen (8), welche von der Kommission genehmigt wurde. Die Kommission registrierte die Stellungnahmen von den anderen Beteiligten an den folgenden Tagen: am 11. Januar 2006 die Stellungnahme von MVM, am 20. Januar 2006 die Stellungnahme von einem Beteiligten, der um Nichtbekanntgabe seiner Identität bat, am 20. Januar und am 6. März 2006 die Stellungnahmen von Mátrai Erőmű Rt., am 10. Februar 2006 die Stellungnahme von […] , am 13. und am 14. Februar 2006 die Stellungnahmen von AES-Tisza Erőmű Kft., am 13. Februar 2006 die Stellungnahme von […], am 14. Februar 2006 die Stellungnahmen von Electrabel S.A. und ihrer Tochtergesellschaft Dunamenti Erőmű Rt., am 21. Februar 2006 die Stellungnahme von Budapesti Erőmű Rt. und am 21. Februar 2006 die Stellungnahme von Csepeli Áramtermelő Kft.

(9)

Nachdem die ungarischen Behörden bestätigten, die im Rahmen des Verfahrens von den Beteiligten vorgelegten Informationen vertraulich zu behandeln (10), leitete die Kommission die obigen Stellungnahmen mit Schreiben vom 25. April 2006 an Ungarn weiter.

(10)

Mit Schreiben vom 28. Juni 2006, registriert am 29. Juni 2006, und mit Schreiben vom 24. Juli 2006, registriert am 25. Juli 2006, übermittelten die ungarischen Behörden ihre Kommentare zu den Stellungnahmen der Beteiligten.

(11)

Angesichts der bevorstehenden Änderung der Rechtsnormen betreffend den ungarischen Energiesektor veranlasste Wettbewerbskommissarin Kroes mit Schreiben vom 17. Oktober 2006, gerichtet an Wirtschaftsminister Kóka, die ungarische Regierung, die PPA sowie sämtliche potenziellen Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der neuen Rechtsnormen im Einklang mit den Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft zu regeln.

(12)

Am 19. Dezember 2006 wurde von AES-Tisza eine zusätzliche Stellungnahme eingereicht, in welcher der Beteiligte zahlreiche Elemente des Verfahrens der Kommission beanstandete.

(13)

Mit Schreiben vom 21. November 2006, registriert am 23. November 2006, sowie mit Schreiben vom 15. Januar 2007, registriert am gleichen Tag, ferner auf den Treffen mit der Kommission am 18. Dezember 2006 und am 8. März 2007 bekräftigten die ungarischen Behörden ihr Vorhaben, die Rechtsnormen im Einklang mit der Liberalisierung des Energiesektors zu ändern und gleichzeitig die gegenwärtige Situation auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt neu zu regulieren.

(14)

Am 23. April 2007 bat die Kommission Ungarn um weitere Informationen. Zur Antwort vom 5. Juni 2007 gingen bei der Kommission am 6. August 2007 weitere ergänzende Informationen ein.

(15)

Am 4. Mai 2007 informierten die ungarischen Behörden die Kommission über die Aufstellung einer Arbeitskommission, die dazu berufen ist, mit sämtlichen betroffenen Stromerzeugern Verhandlungen über die Aufhebung oder die wesentliche Änderung der PPA zu führen. Am 11. Mai 2007 fasste das Kabinett den Beschluss 2080/2007 (V.11.) über die Regulierung der langfristigen Strombezugsverträge (11), in welchem es die Aufstellung der vorstehend genannten, unter Leitung des Amtes des Ministerpräsidenten tätigen Arbeitskommission zur umgehenden Regulierung der PPA im Einklang mit den Beihilfevorschriften sowie die Einleitung von diesbezüglichen offiziellen Verhandlungen mit den betroffenen Stromerzeugern anordnete. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 informierten die ungarischen Behörden die Kommission über den Stand der ersten Verhandlungen vom Juni 2007.

(16)

Am 2. Juli 2007 wurde, im Zusammenhang mit dem Liberalisierungsprozess, das neue Stromgesetz (12) verkündet, das teils am 15. Oktober 2007, teils am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Die ungarischen Behörden informierten die Kommission mit Schreiben vom 25. Juli 2007 über die ersten Erfolge des neuen Stromgesetzes bei der Öffnung des ungarischen Strommarkts. Das neue Gesetz änderte jedoch nicht die PPA zwischen MVM und den in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens aufgezählten Stromerzeugern, welche so unverändert in Kraft blieben.

(17)

Die Kommission forderte von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 2007 weitere Auskünfte an.

(18)

Das Schreiben der ungarischen Behörden, in welchem sie um eine zusätzliche Frist für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den Stromerzeugern baten, wurde von der Kommission am 7. September 2007 registriert.

(19)

Ungarns Antworten auf das Auskunftsersuchen vom 26. Juli 2007 wurden von der Kommission am 24. September 2007 und am 31. Oktober 2007 registriert.

(20)

Am 14. Dezember 2007 übermittelte die Kommission den ungarischen Behörden ein Erinnerungsschreiben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, in welchem sie die angeforderten, jedoch unvollständig erteilten Auskünfte bezeichnete. Die ungarischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 16. Januar 2008.

(21)

Die ungarischen Behörden gaben vor, die von der Kommission angeforderten Auskünfte nicht vollständig vorlegen zu können, weil Dunamenti Erőmű und AES-Tisza Erőmű die verlangten Auskünfte nicht erteilten.

(22)

Am 15. Februar 2008 forderte die Kommission Ungarn durch Entscheidung, in der Anordnung zur Auskunftserteilung auf, die in der Entscheidung bezeichneten Auskünfte innerhalb von 15 Tagen zu erteilen.

(23)

Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 übermittelte Dunamenti Erőmű die Kopie seiner Antworten auf die von den ungarischen Behörden angeforderten Auskünfte. In dem Schreiben begründete Dunamenti Erőmű, warum es die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilen kann. Die ungarischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 4. März und 13. März 2008. Die ungarischen Behörden schlossen ihrer Antwort, auf ausdrücklichen Wunsch von Dunamenti Erőmű, die von Dunamenti Erőmű an das Finanzministerium bzw. an die Ungarische Energiebehörde gerichteten Schreiben vom 14. Mai 2007, vom 21. August 2007, vom 13. September 2007, vom 7. Dezember 2007, vom 14. Januar 2008 und vom 20. Februar 2008 bei. Die ungarischen Behörden hatten der Kommission die Kopie dieser Schreiben (13) bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestellt, jedoch die darin enthaltenen, von ihnen für relevant befundenen Informationen im Rahmen des Verfahrens in ihre Antworten eingefügt.

(24)

Aus der Antwort der ungarischen Behörden geht hervor, dass AES-Tisza Erőmű ihnen keinerlei Auskünfte erteilte. Mit Schreiben per Telefax vom 10. März 2008 teilte AES-Tisza Erőmű Kommissarin Kroes mit, dass den ungarischen Behörden sämtliche, von der Kommission angeforderten Auskünfte bereits zur Verfügung ständen.

(25)

Mit Schreiben vom 13. März 2008 erteilten die ungarischen Behörden der Kommission auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen Auskünfte betreffend die Fragen in Kapitel III Absatz 1 Buchstaben a-d Anordnung zur Auskunftserteilung. Auf die Frage in Kapitel III Absatz 1 Buchstabe e der Anordnung zur Auskunftserteilung wurden in Verbindung mit den Investitionen der beiden vorstehend genannten Stromerzeuger jedoch keine ergänzenden Auskünfte erteilt

(26)

Seit der Eintragung der Anmeldung HU1/2004 bezog sich der Informationsaustausch überwiegend auf die Auslegung und die konkrete Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (im Folgenden „Methode“) (14). Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Dokumente ließen darauf schließen, dass die ungarischen Behörden ein staatliches Beihilfesystem zum Ausgleich für verlorene Kosten einführen wollen, deren Analyse in der vorliegenden Entscheidung hätte enthalten sein können. Demnach führten die Kommission und die ungarischen Behörden im Laufe dieses Verfahrens sachliche Gespräche über diejenigen Beihilfesystemelemente, welche Ungarn annehmen würde, damit dieses System der Methode entspricht.

(27)

Trotz technischer Rücksprachen über die möglichen künftigen Beihilfemechanismen haben die ungarischen Behörden der Kommission — bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung — keinen, von der ungarischen Regierung bestätigten Beihilfemechanismus vorgelegt. Mit Schreiben vom 13. März 2008 bekräftigten die ungarischen Behörden ausdrücklich, dass sie den Stromerzeugern derzeit keinen Ausgleich für verlorene Kosten gewähren wollen. Sie hielten sich hingegen ausdrücklich das Recht vor, bestimmten Stromerzeugern in einer späteren Etappe einen derartigen Ausgleich zu zahlen.

(28)

Die Kommission forderte mit Schreiben vom 7. April 2008 von den ungarischen Behörden die Bestätigung bestimmter Angaben an. Die ungarischen Behörden erteilten die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 22. April 2008.

(29)

Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 setzten die ungarischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass die Parteien die PPA von Paksi Atomerőmű mit Wirkung vom 31. März 2008 aufhoben. Zwar unterzeichneten Csepeli Áramtermelő Kft. und Pannonpower Holding Rt. im April 2008 Vereinbarungen zur Aufhebung ihrer PPA, das Inkrafttreten diese Vereinbarung hängt zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch von der Bewilligung der Aktionäre bzw. der Kreditinstitute ab.

(30)

Die Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens wurde von Budapesti Erőmű Rt. mit Einbringung seiner Klage vom 3. März 2006, registriert unter Aktenzeichen T-80/06, vor dem Gericht erster Instanz angefochten. Am 6. Juni 2006 beantragte Csepeli Áramtermelő Kft., sich in das Verfahren, unter Befürwortung des Anliegens von Budapesti Erőmű, als Intervenient einschalten zu dürfen, was das Gericht mit Beschluss vom 11. März 2008 genehmigte.

(31)

Überdies sind vor dem Washingtoner Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) zwei internationale Schiedsverfahren gegen die Republik Ungarn anhängig, welche von den Stromerzeugern […] S.A. und […] — Aktionäre von im Rahmen der PPA tätigen Kraftwerken in Ungarn — eingeleitet worden sind. Die Verfahren beruhen auf Investitionsschutz-Bestimmungen nach dem Vertrag über die Energiecharta.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(32)

Auf dem ungarischen Elektrizitätsbinnenmarkt war vom 31. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 2002 ein einziger öffentlicher Versorgungsgroßhändler („Single Buyer“-Modell), die Magyar Villamos Művek (im Folgenden „MVM“) tätig. MVM ist eine zu 99,9 % staatseigene Gesellschaft, ihre Tätigkeiten sind Erzeugung, Großhandel, Übertragung und Weiterverkauf von Strom. Im Rahmen des „Single Buyer“-Modells konnten die Stromerzeuger den Strom nur unmittelbar an MVM verkaufen (ausgenommen, wenn MVM darauf zugunsten des regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmens verzichtete), und allein MVM war berechtigt, die regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu versorgen. Nach Gesetz Nr. XLVIII vom Jahre 1994 über die elektrische Energie (im Folgenden „Stromgesetz I“) war MVM verpflichtet, Ungarns Versorgungssicherheit im Energiebereich zu den niedrigsten Preisen zu gewährleisten.

(33)

Am 1. Januar 2003 trat das Gesetz Nr. CX vom Jahre 2001 über die elektrische Energie in Kraft (im Folgenden „Stromgesetz II“, welches das Stromgesetz I ersetzt). Das Hybridmodell des ungarischen elektrischen Energiesystems blieb bis zum 1. Januar 2008 in Kraft, d. h. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. LXXXVI vom Jahre 2007 (im Folgenden „Stromgesetz III“, welches das Stromgesetz II ersetzt). Dieses Hybridmodell bestand aus einem regulierten Segment (im Folgenden „öffentlicher Sektor“) und einem offenen Segment (im Folgenden „Wettbewerbssektor“) und die zugelassenen Kunden (deren Kreis sich allmählich erweiterte) waren berechtigt, in den Wettbewerbssektor überzutreten. Im öffentlichen Sektor blieb MVM auch des Weiteren der einzige Versorgungsgroßhändler, im Wettbewerbssektor hingegen erschienen auch andere Händler. Das Stromgesetz III schaffte den öffentlichen Sektor ab, behielt aber betreffend die Haushaltskunden und einige Nicht-Haushalts-Kunden — nach Maßgabe der zweiten Elektrizitäts-Richtlinie (15) — die Gewährleistung der Grundversorgung und die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei.

(34)

Nach Stromgesetz I war MVM verpflichtet, Erhebungen in Bezug den Elektrizitätsgesamtbedarf des Landes durchzuführen und alle zwei Jahre einen „Landesweiten Kraftwerkbauplan“ zu erstellen. Dieser Plan musste zur Annahme der Regierung und dem Parlament vorgelegt werden.

(35)

Wie aus dem Stromgesetz I und den Beiträgen der ungarischen Regierung (16) hervorgeht, waren Mitte der 90er Jahre die dringlichsten Zielsetzungen Ungarns im Energiebereich die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu den niedrigsten Preisen, die Modernisierung der Stromerzeugungsinfrastruktur, unter besonderer Beachtung der jeweiligen Umweltschutzvorschriften, sowie die Umstrukturierung des Stromversorgungssektors. Um diese Ziele zu erreichen, schlossen sie langfristige Strombezugsverträge mit ausländischen Stromerzeugern ab, die bereit waren, in Ungarn in den Bau und die Modernisierung von Kraftwerken zu investieren. Die einzelnen PPA wurden einerseits von den Kraftwerken, andererseits von MVM unterfertigt.

(36)

Die PPA zwischen MVM und den einzelnen Kraftwerken (17) schafften ein ausgeglichenes Erzeugungsportfolio, und MVM konnte seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachkommen. Im Rahmen der PPA konnte MVM sowohl die Grundlast-Nachfrage (mit Kohlekraftwerken und Atomkraftwerk) als auch die Spitzenlast-Nachfrage (mit Gaskraftwerken) befriedigen.

(37)

Nach den PPA sind die Stromerzeuger für die Wartung und den Betrieb der Erzeugungsanlagen verantwortlich. In den PPA wird die Gesamtheit oder der größte Teil der Erzeugungskapazität der Kraftwerke (MW) für MVM gebucht. Die gebuchte Kapazität ist unabhängig von der effektiven Auslastung des Kraftwerks. MVM muss — über die gebuchte Kapazität hinaus — von jedem im Rahmen der PPA tätigen Kraftwerk eine bestimmte Mindestmenge an elektrischer Energie (MWh) kaufen (feste Abnahmemenge).

(38)

Einige PPA schreiben für Kraftwerke, welche die technischen Erfordernisse erfüllen, so genannte „Systemleistungen“ (18) vor. Leistungen dieser Art bietet MVM dem Systemkoordinator und Übertragungsnetzbetreiber MAVIR an.

(39)

Die im Zeitraum von 1995 bis 1996 abgeschlossenen PPA (sieben von zehn geprüften PPA) unterzeichneten die Parteien im Rahmen der Vorbereitungen für die Privatisierung der Kraftwerke. Die PPA befolgten ein Vertragsmuster, welches die ungarische Regierung von einer internationalen Rechtsanwaltkanzlei erstellen ließ. Diese PPA wurden nicht im Rahmen einer Ausschreibung unterfertigt. Die Privatisierung der Kraftwerke hingegen ging im Rahmen einer Ausschreibung vonstatten. Die (vor der Privatisierung unterfertigten) PPA waren Bestandteile der Verträge über die Privatisierung. Nach Abschluss der Privatisierung wurde ein Teil dieser Verträge (insbesondere Verträge mit den Kraftwerken Mátrai Erőmű, Tiszai Erőmű und Dunamenti Erőmű) von den Parteien teilweise geändert.

(40)

Der in 1997 mit Csepeli Áramtermelő Kft. abgeschlossene PPA befolgte ein anderes Vertragsmuster. Auch dieser Vertrag wurde ohne Ausschreibung abgeschlossen und war ebenfalls mit der Privatisierung des Kraftwerks verbunden.

(41)

Der PPA von Újpesti Erőmű (eines der drei Kraftwerke von Budapest) wurde in 1997 mit Budapesti Erőmű unterzeichnet, ebenfalls ohne Ausschreibung.

(42)

Lediglich den PPA mit Kispesti Erőmű (ein anderes — veraltetes — Kraftwerk von Budapesti Erőmű, welches zu dieser Zeit im Grunde genommen umgebaut wurde) unterfertigten die Parteien in 2001 im Rahmen einer Ausschreibung.

(43)

Im Zeitraum von 2000 bis 2004 deckten die in den PPA gebuchten Kapazitäten annähernd 80 % der gesamten ungarischen Stromnachfrage (MW). Von 2005 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bewegte sich dieser Anteil zwischen 60 und 70 Prozent. Dieser Anteil würde sich zwischen 2011 und 2024 durch der Aufhebung der PPA voraussichtlich allmählich verringern (19).

(44)

Zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union (am 1. Mai 2004) waren zehn von den nahezu zwanzig — zwischen 1995 und 2001 unterzeichneten — PPA immer noch in Kraft.

(45)

Die vorliegende Entscheidung betrifft nur diejenigen PPA, welche am 1. Mai 2004 in Kraft waren. Folglich gilt die Entscheidung nicht für PPA, welche vor dem genannten Zeitpunkt erloschen. Obgleich einzelne PPA von den Parteien im April 2008 freiwillig aufgehoben worden sind (vgl. Erwägungsgrund 28), erstreckt sich diese Entscheidung auch auf diese PPA, und prüft deren staatlichen Beihilfecharakter sowie deren Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Zeitpunkt ihres Erlöschens (April 2008).

(46)

Die nachstehende Tabelle bezeichnet die unter die Geltung dieser Entscheidung fallenden, im Rahmen von PPA tätigen Kraftwerke. Die angegebene Dauer der PPA ist die in den PPA ursprünglich vereinbarte Frist.

Tabelle 1

Überblick über die Erzeuger, die Mehrheitseigentümer und die Dauer der PPA

Name des Stromerzeugers

Mehrheitseigentümer-Gruppe

Im Rahmen von PPA tätige Kraftwerke

Dauer der PPA

Budapesti Erőmű Rt.

EDF

Kelenföldi Erőmű

1996—2011

Újpesti Erőmű

1997—2021

Kispesti Erőmű

2001—2024

Dunamenti Erőmű Rt.

Electrabel

Dunamenti Blöcke F

1995—2010

(unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996)

Dunamenti Block G2

1995—2015

(unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996)

Mátrai Erőmű Rt.

RWE

Mátrai Erőmű

1995—2022

(ursprüngliche Dauer bis 2015, in 2005 verlängert bis 2022)

AES-Tisza Erőmű Kft.

AES

Tisza II Erőmű

1995—2016

(unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996)

(…)

Csepeli Áramtermelő Kft.

ATEL

Csepel II Erőmű

1997—2020

(unterfertigt in 1997, in Kraft getreten in 2000)

Paksi Atomerőmű Rt.

MVM

Paksi Atomerőmű

1995—2017 (20)

(unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996)

Pannonpower Holding Rt.

Dalkia

Pécsi Erőmű

1995—2010

(unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996)

(47)

Nach Kabinettsbeschluss Nr. 1074/1995 (VIII.4.) über die Preisregelung der elektrischen Energie müssen ab dem 1. Januar 1997 (in der so genannten ersten Preisregelungsperiode) „die Großhandels- und die Endverbraucherpreise außer den gerechtfertigten Betriebskosten auch 8 % Kapitalrendite enthalten“. Die Regierung gewährleistete so eine 8 %ige Kapitalrückgewinnung für die im Rahmen der PPA tätigen Stromerzeuger.

(48)

Ab dem 1. Januar 2001 (ab dem Beginn der zweiten Preisregelungsperiode) enthielten die regulierten Tarife einen 9,8 %igen Ertrag der Gesamtaktiva für die Stromerzeuger. Die Erhöhung des Prozents bedeutete nicht notwendigerweise die Veränderung der tatsächlichen Summen, weil die Grundlagen der beiden Quoten unterschiedlich waren (die Bemessungsgrundlage der ersten Quote war das Eigenkapital, die der zweiten Quote die Gesamtaktiva). Die Preise spiegelten die Entwicklung der Inflation wider.

(49)

Für die Stromerzeuger blieben die regulierten Tarife bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

(50)

Während der Preisregelung analysierte die Ungarische Energiebehörde die Kostenstruktur jedes einzelnen Stromerzeugers und setzte den Strompreis für den Verkauf an MVM so fest, dass dieser die garantierte Gewinnspanne gewährleistete.

(51)

Die wichtigsten Kostenpunkte auf der Liste der Kosten, welche durch den genannten Preisbildungsmechanismus gedeckt sind, waren die Folgenden (21):

—   Fixe Kosten: Abschreibungen, Versicherung, bestimmte feste Wartungs- und Betriebskosten, Kreditzinsen, Kosten für Rekultivierung, Steuern, Personalkosten, Kosten für Umweltschutz, Einzahlungen in den Zentralen Nuklearfonds im Fall des Kernkraftwerks und außerordentliche Aufwendungen;

—   Variable Kosten: Brennstoffkosten.

(52)

Aufgabe der Ungarischen Energiebehörde war es, zu kontrollieren, ob es sich bei den gedeckten Kosten um tatsächlich entstandene und gerechtfertigte Ausgaben handelte.

(53)

Die regulierten Tarife setzten die Preise der PPA außer Kraft.

(54)

Ab dem 1. Januar 2004 bestimmte die Preisformel der PPA die Preise. Der genaue Inhalt der Preisformeln wurde von MVM und den Stromerzeugern im Rahmen der Jahrespreisbesprechungen ausgemacht.

(55)

Die Preisformel der PPA ist außerordentlich kompliziert, baut sich jedoch nach den gleichen Grundsätzen auf wie die vor Januar 2004 angewandte Methodik der Ungarischen Energiebehörde. Nach dem Schreiben der ungarischen Behörden (22) wurde die Anlage über die Preisbildung der PPA unter Anwendung von Formeln und Definitionen des vorstehend genannten Kabinettsbeschlusses Nr. 1074/1995 über die Preisregelung der elektrischen Energie erstellt. (Nach dem vorstehend genannten Schreiben „hat der Vertrag die im Kabinettsbeschluss angegebenen Formeln und Definitionen quasi übernommen“.) Demzufolge basieren die Preisbildungsmechanismen der PPA — ähnlich wie der Preismechanismus der regulierten Tarife — auf den Kategorien der gerechtfertigten Kosten.

(56)

Alle PPA enthalten zweierlei Entgeltelemente, zum einen das Kapazitätsentgelt (oder Verfügbarkeitsentgelt) für die gebuchte Kapazität (MW), welches die fixen Kosten und den Gewinn (Kapitalkosten) deckt, zum anderen das Energieentgelt zur Deckung der variablen Kosten. In den einzelnen PPA wurden weitere verschiedene Entgelte festgesetzt. Bei diesen Entgelten handelt es sich je nach PPA um Auszahlungen nach Bonus-Malus-Regelungen, welche die Stromerzeuger zum kosteneffizienten Betrieb veranlassen, sowie um Zuschläge, welche den Stromerzeugern im Fall von Reservehaltung, Modifizierung des Wartungszeitplans auf Antrag von MVM, Leistungssteigerung bei Bedarfspitzen bzw. Lastminimierung bei Grundlast usw. zustehen. Die periodische (jährliche, vierteljährliche, monatliche) Modifizierung des Kapazitätsentgelts hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Retrofit-Investitionsaktivierung, von den verschiedenen Zinskategorien, Devisenkursen und Inflationsindexen usw. Das Kapazitätsentgelt bzw. die Zuschläge decken auch die Systemdienstleistungen (falls die betreffenden PPA solche enthalten). Die Energieentgelte sind im Wesentlichen mit den Kosten für Brennstoff und mit dem spezifischen Brennstoffwärmeverbrauch verbunden, und basieren auf dem Prinzip der Abwälzung (pass-through) von variablen Kosten.

(57)

Es muss erwähnt werden, dass die Kategorien der gedeckten Kosten, die in der Preisregelung vor dem 1. Januar 2004 festgelegt sind, mit den Kategorien der PPA nicht in jedem Fall übereinstimmten. Aus dem Schreiben Ungarns (23) geht hervor, dass zum Beispiel die Kapazitätsentgelte von […] und von Dunamenti Erőmű nach den PPA höher waren als nach der Preisregelung. Die Ursache dafür ist die Tatsache, dass die PPA das Retrofit berücksichtigten, was zu höheren fixen Kosten führte. Diese höheren fixen Kosten machten sich in den Kapazitätsentgelten der PPA, die höher waren als die Kapazitätsentgelte nach der Preisregelung, (dem sukzessiven Retrofit folgend) allmählich bemerkbar. Resultierend aus den beiderseitigen Verhandlungen zwischen MVM und den Stromerzeugern sind zwischen den Preisen nach Preisregelung und den Preisen nach PPA auch andere Unterschiede wahrnehmbar.

(58)

Trotz dieser Unterschiede bekräftigten einzelne, im Rahmen der PPA tätige Stromerzeuger mit Beiträgen Ungarns vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Juli 2005, dass die Preiskalkulationsmethode sowie diejenigen Kostenkategorien, die nach Ende der Preisregelungsphase angewandt wurden, der Methode und den Kategorien der Ungarischen Energiebehörde in hohem Maße ähnelten.

(59)

Die nach den PPA — nach dem 1. Januar 2004 — angewandten Preise basierten auf diese Weise auch weiterhin auf der Berechnung der gerechtfertigten (fixen und variablen) Kosten zuzüglich des Gewinns.

(60)

Aus dem Vorangehenden folgt, dass die Preise, obgleich die Preisregelung am 31. Dezember 2003 aufgehoben wurde, faktisch nicht liberalisiert wurden, weil der Erzeugerpreis des Stroms auf der Grundlage der PPA auch weiterhin von dem Grundsatz der Kapitalrendite bestimmt wurde (24).

(61)

Am 6. Februar 2006 verabschiedete das ungarische Parlament das Gesetz Nr. XXXV vom Jahre 2006 (25), und stellte dadurch die behördliche Preisregelung im Rahmen der PPA, in Bezug auf den Verkauf von elektrischer Energie an MVM wieder her. Die erste neue Preisverordnung trat am 9. Dezember 2006 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an setzte die Preisregelung der Regierung die Preisformeln der PPA ungefähr auf ein Jahr (bis zum 31. Dezember 2007) abermals außer Kraft.

(62)

Das Stromgesetz III hob — im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts — die regulierten Tarife sowie das Hybridmodell, in dem ein öffentlicher Sektor und ein Wettbewerbssektor existierten, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf.

(63)

Folglich wird der Preis für den Strom, welcher von den Stromerzeugern an MVM verkauft wird, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufs Neue von den Preisformeln der PPA festgesetzt. Die diesen Preisformeln zugrunde liegenden Grundsätze haben sich seit ihrer letzten Anwendung nicht verändert, diese folgen also den gleichen Grundsätzen wie im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 8. Dezember 2006 (vgl. Erwägungsgründe 54—59).

(64)

Demnach wird die Preisbildung der Stromerzeuger im Rahmen der PPA auch weiterhin von dem Grundsatz der Kapitalrendite gesteuert.

(65)

Die Erzeugungskapazität der betreffenden Kraftwerke wird in den PPA teils oder vollständig für MVM gebucht.

Tabelle 2

Ungarns inländische Erzeugungskapazität (MW)  (26)

(MW)

Kapazität

2004

2005

2006

2007

Installierte Kapazität (27)

8 777

8 595

8 691

8 986

Verfügbare konstante Kapazität (28)

8 117

8 189

8 097

8 391

Nutzbare Kapazität (29)

7 252

7 792

7 186

7 945

Spitzenlast des ungarischen Elektrizitätssystems

6 356

6 409

6 432

6 605

Tabelle 3

Erzeugungskapazitäten der Kraftwerke im Rahmen der PPA  (30)

(MW)

Kraftwerk

Kapazität

2004

2005

2006

2007

Kelenföld

Nutzbare Kapazität

90,1

97,6

97,2

78,0

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität (31)

83,3

89,8

89,4

71,9

Újpest

Nutzbare Kapazität

106,3

106,1

106,2

106,0

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

99

98,8

98,9

98,7

Kispest

Nutzbare Kapazität

46,1

110,2

110,2

109,6

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

43

102,6

102,6

102,3

Dunamenti F

Nutzbare Kapazität

1 020

1 020

1 020

1 020

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

928,2

923,1

923,1

923,1

Dunamenti G2

Nutzbare Kapazität

187,6

223,1

223,1

223,7

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

178,4

212,4

212,4

213

AES-Tisza

Nutzbare Kapazität

638,0

824,7

824,7

824,7

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

[…] (32)

[…] (33)

[…] (33)

[…] (33)

Csepeli

Nutzbare Kapazität

348,9

331

355

349,5

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

323

307

329

324

Pannon

Nutzbare Kapazität

25,9

25,9

25,9

25,9

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

20,1

20,1

20,1

20,1

Mátrai

Nutzbare Kapazität

593

552

552

552

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

496

460

460

460

Paks

Nutzbare Kapazität

1 597

1 596

1 596

1 596

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität

1 486

1 486

1 485

1 485

Nutzbare Gesamtkapazität der Kraftwerke im Rahmen der PPA

 

4 652,0

4 886,6

4 910,3

4 885,4

Vertragswert der verfügbaren Durchschnittskapazität, insgesamt

 

[…] (34)

[…] (35)

[…] (36)

[…] (37)

(66)

Aus den obigen Angaben geht hervor, dass MVM im Rahmen der PPA im Bewertungszeitraum annähernd 60 % der nutzbaren ungarischen Kapazität deckte. Unter Berücksichtigung der effektiv nutzbaren Kapazität sowie des Eigenverbrauchs ist dieser Anteil höher.

(67)

Anhand der obigen Tabellen ist auch feststellbar, ob die PPA die gesamte oder einen Großteil der Erzeugungskapazität der Kraftwerke für MVM buchen.

(68)

MVM bezahlt ein Verfügbarkeitsentgelt für die gebuchte Kapazität (vgl. Erwägungsgrund 56), unabhängig von der tatsächlich gekauften Strommenge.

(69)

Ungarns Importkapazität beträgt 1 000—1 300 MW. Von der Importkapazität sind für MVM etwa 600 MW in anderen langfristigen Verträgen gebucht.

(70)

Wenn MVM von der gebuchten Kapazität tatsächlich Gebrauch macht und von den Stromerzeugern elektrische Energie kauft, dann bezahlt es für die abgenommene Energie ein Energieentgelt (vgl. Erwägungsgrund 56).

(71)

Die PPA garantieren jedem einzelnen Stromerzeuger die Abnahme einer bestimmten Strommenge.

(72)

In Ungarn bewegt sich die inländische jährliche Stromerzeugung zwischen 32 und 36 TWh (= 32—36 000 000 GWh).

Tabelle 4

Erzeugte elektrische Energie nach den PPA  (38)

(GWh)

Kraftwerk

Erzeugte elektrische Energie

2004

2005

2006

2007

Budapesti

(inkl. Kelenföldi, Újpesti und Kispesti erőmű)

Gesamte Stromerzeugung

1 228

1 510

1 643

1 742

Eigenbedarf des Kraftwerks

87

89

91

84

Garantierte Abnahme

Kelenföld:

(…)

Újpest:

(…)

Kispest:

(…)

Kelenföld:

(…)

Újpest:

(…)

Kispest:

(…)

Kelenföld:

(…)

Újpest:

(…)

Kispest:

(…)

Kelenföld:

(…)

Újpest:

(…)

Kispest:

(…)

Effektive Abnahme

939

1 302

1 451

1 538

Dunamenti (39) (F + G2)

Gesamte Stromerzeugung

4 622

3 842

3 450

4 300

Eigenbedarf des Kraftwerks

174

148

147

188

Garantierte Abnahme

F: […]

G2: […]

F: […]

G2: […]

F: […]

G2: […]

F: […]

G2: […]

Effektive Abnahme

4 232

2 888

2 495

3 296

AES-Tisza

Gesamte Stromerzeugung

1 621

1 504

1 913

2 100

Eigenbedarf des Kraftwerks

96

97

117

116

Garantierte Abnahme

(…)

(…)

(…)

(…)

Effektive Abnahme

1 525

1 407

1 796

1 984

Csepeli

Gesamte Stromerzeugung

1 711

1 764

1 710

2 220

Eigenbedarf des Kraftwerks

48

49

48

53

Garantierte Abnahme

(…)

(…)

(…)

(…)

Effektive Abnahme

1 662

1 715

1 661

2 166

Pannon (39)

Gesamte Stromerzeugung

673

266

237

232

Eigenbedarf des Kraftwerks

116

52

34

29

Garantierte Abnahme

(…)

(…)

(…)

(…)

Effektive Abnahme

361

206

203

203

Mátrai (39)

Gesamte Stromerzeugung

5 688

5 698

5 621

6 170

Eigenbedarf des Kraftwerks

675

670

667

710

Garantierte Abnahme

(…)

(…)

(…)

(…)

Effektive Abnahme

3 730

3 762

3 587

4 082

Paksi

Gesamte Stromerzeugung

11 915

13 833

13 460

14 677

Eigenbedarf des Kraftwerks

750

821

800

848

Garantierte Abnahme

(…)

(…)

(…)

(…)

Effektive Abnahme

11 112

13 012

12 661

13 828

(73)

Die feste Strommenge ist diejenige Menge, welche MVM jedes Jahr abnehmen muss, unabhängig vom tatsächlichen Marktbedarf. Nimmt MVM die festgesetzte Mindestmenge nicht ab, müssen die Kosten für Brennstoff (im Fall von Dunamenti Erőmű, Kelenföld Erőmű, Pécs Erőmű und von […] Erőmű) sowie sämtliche Kosten oder Ausgleiche, die beim Erzeuger aufgrund von Brennstoff-Lieferverträgen entstanden, (im Fall von Csepeli Áramtermelő Kft.) bzw. sämtliche belegte Kosten (im Fall von Kispesti Erőmű und Újpesti Erőmű) von MVM erstattet werden.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

3.1   Die PPA

(74)

Die Kommission ist in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens zu der ersten Schlussfolgerung gekommen, dass die PPA denjenigen Stromerzeugern, mit denen die PPA abgeschlossen worden sind, eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 gewähren.

(75)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die PPA nach Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe c zur Beitrittsakte (40) auch nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahmen sind und nicht als bestehende Beihilfen gelten. Die PPA fallen nämlich nicht unter die Beihilfemaßnahmen, die aufgrund der Vorschriften der Beitrittsakte nach dem Beitritt als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind.

(76)

Erstens trat keiner der PPA vor dem 10. Dezember 1994 in Kraft. Zweitens ist keiner der PPA in dem Verzeichnis über die bestehenden Beihilfen zu Anhang IV der Beitrittsakte angegeben. Drittens wurden die PPA bei der Kommission nicht im Rahmen des so genannten „Übergangsverfahrens“ angemeldet.

(77)

Die Kommission war der Ansicht, dass die garantierte Kapitalrendite und die zugesicherten hohen Preise der PPA den Stromerzeugern, mit denen ein PPA abgeschlossen wurde, einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Stromerzeugern, mit denen kein PPA abgeschlossen wurde, sowie gegenüber eventuellen neuen Marktteilnehmern, ferner gegenüber anderen vergleichbaren Wirtschaftszweigen verschafft haben, in denen den Marktteilnehmern solche langfristigen Verträge nicht angeboten wurden. Die Kommission vertritt deshalb vorerst den Standpunkt, dass die Maßnahme den genannten Stromerzeugern einen selektiven Vorteil gewährt.

(78)

Die Kommission stellte auch fest, dass die Strommärkte für den freien Wettbewerb geöffnet wurden und Strom zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (41) gehandelt wird. Maßnahmen, die Energie erzeugende Unternehmen in einem Mitgliedstaat begünstigen, können daher die Fähigkeit von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken, Strom in den erstgenannten Staat zu exportieren, oder den Export von Strom in die letztgenannten Staaten begünstigen.

(79)

Die Kommission war auch der Ansicht, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, da der Abschluss der PPA eine staatliche Politik war, die durch den staatseigenen Netzbetreiber MVM durchgeführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Gerichtshof“) sind die Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn ein staatliches Unternehmen seine Mittel in einer Weise verwendet, die dem Staat zuzurechnen ist (42).

(80)

Die Kommission stellt daher vorläufig fest, dass die PPA staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Stromerzeuger darstellen, und diese Beihilfemaßnahmen im Sinne von Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe c zur Beitrittsakte „weiterhin anzuwendende“ Maßnahmen sind.

(81)

Die Kommission hielt fest, dass die Methodik der Kommission die Grundlage für die Prüfung der staatlichen Beihilfen an die Stromerzeuger ist. Gestützt auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens vorliegenden Unterlagen hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der PPA mit den Kriterien der Methodik.

(82)

Erstens hatte die Kommission Zweifel, dass das Prinzip der PPA, die ein Hindernis für den freien Wettbewerb darstellen, mit den grundlegenden Zielen der Methodik vereinbar ist, welche die Liberalisierung des Sektors dadurch beschleunigen soll, dass sie etablierten Unternehmen, die im Wettbewerb zu neuen, ungleichen Bedingungen zu bestehen haben, einen fairen Ausgleich gewährt.

(83)

Zweitens hatte die Kommission Zweifel, dass das in den PPA enthaltene Beihilfeelement mit den Kriterien der Methodik für die Berechnung beihilfefähiger verlorener Kosten und für die Ermittlung des Ausgleichs vereinbar ist.

3.2   Regierungserlass Nr. 183/2002 (VIII.23) über die verlorenen Kosten

(84)

Damit MVM ihren Verpflichtungen nach den PPA nachkommen und zugleich die Preise für den Weiterverkauf von Strom im öffentlichen Sektor auf dem Niveau der freien Marktpreise halten kann, sah der Regierungserlass Nr. 183/2002 (VIII. 23.) vor, MVM unter gegebenen Umständen einen Ausgleich zu zahlen.

(85)

Die ungarischen Behörden sahen den genannten Ausgleich in ihrer ursprünglichen Anmeldung (HU 1/2004, welche sie am 13. April 2005 zurückzogen) als eine staatliche Beihilfe für MVM an.

(86)

Die Kommission kam in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens hingegen zu der Erkenntnis, dass der Ausgleich nicht als eine staatliche Beihilfe für MVM angesehen werden kann, weil der Betrag, der aufgrund des Regierungserlasses Nr. 183/2002 (VIII.23) gezahlt wurde, ein Teilbetrag des Bezugspreises ist, den MVM an die Stromerzeuger im Rahmen der PPA bezahlte, und so Bestandteil desjenigen Vorteils ist, der den Stromerzeugern im Rahmen der PPA verschafft wird.

(87)

Die Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens leitet ein förmliches Verfahren deswegen nur betreffend die PPA und nicht betreffend den Regierungserlass Nr. 183/2002 (VIII.23) ein.

4.   UNGARNS STELLUNGNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(88)

Ungarn war der Ansicht, dass die einzelne Beurteilung der PPA — in Anbetracht der unterschiedlichen Vertragsbedingungen — gerechtfertigt sei.

(89)

Ungarn ist betreffend die Liberalisierung des ungarischen Elektrizitätsmarkts der Ansicht, dass die Öffnung des Marktes für diejenigen Verbraucher, die den freien Markt wählten, erfolgreich war (d. h. dem europäischen Durchschnitt entsprach). Ungarn kam zu der Schlussfolgerung, dass die PPA die Verbraucher bei der Wahl des freien Marktes nicht behinderten. Derartige Hindernisse seien vielmehr in Ungarns unzureichender grenzüberschreitender Kapazität bzw. in den daraus resultierenden hohen Preisen zu suchen.

(90)

Überdies vertrat Ungarn den Standpunkt, dass die lange Laufzeit der PPA an sich keinen Wettbewerbsvorteil für die Stromerzeuger darstellen könne, weil die langfristigen Verträge im Elektrizitätssektor sowohl in Europa als auch auf anderen Kontinenten gang und gäbe seien.

(91)

Im Zusammenhang mit dem Referenzpreis, bezeichnet in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens, legten die ungarischen Behörden dar, dass die Kommission bei der Referenzpreisbildung Ungarns regionale Eigenheiten sowie die steigenden Brennstoffpreise der vergangenen Jahre beachten müsste.

(92)

In Verbindung mit den neuen Teilnehmern des Elektrizitätsmarktes teilte Ungarn der Kommission mit, dass es seit dem 1. Mai 2004 (d. h. seit Ungarns Beitritt zur Europäischen Union und seit Beginn der Liberalisierung des Energiemarktes) keinen neuen Teilnehmer auf dem Elektrizitätsmarkt gab. Die ungarischen Behörden wiesen auf die Zeitaufwendigkeit derartiger Investitionen sowie darauf hin, dass es — deswegen — sehr unwahrscheinlich sei, dass irgendeine Investition vor 2011 funktionstüchtig werden würde.

(93)

Schließlich bestätigte Ungarn, als Antwort auf die Zweifel der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der PPA mit Punkt 4.6. der Methodik, den Unternehmen, die in den Genuss der PPA gelangten und Gegenstand des Prüfverfahrens sind, keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren.

5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(94)

Nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens (vom 21. Dezember 2005) und innerhalb der einschlägigen Frist (in den meisten Fällen nach der auf Antrag der Beteiligten von der Kommission genehmigten Fristverlängerung) erhielt die Kommission Stellungnahmen

von den Stromerzeugern AES-Tisza Erőmű Kft., Budapesti Erőmű Rt., Csepeli Áramtermelő Kft., Dunamenti Erőmű Rt. und dessen Hauptaktionär Electrabel S.A. und Mátrai Erőmű Rt.;

von den folgenden finanzierenden Banken: […] Bank, Vertreterin der zwölf Banken, die der Csepeli Áramtermelő Kft. Anleihen gewährten, sowie […] Bank, die Vertreterin der neun Banken, die der AES-Tisza Erőmű Kft. Anleihen gewährten;

von MVM sowie

von einem Beteiligten, der um Nichtbekanntgabe seiner Identität bat.

(95)

Ein Großteil der Stellungnahmen, welche der Kommission von den Beteiligten vorgelegt worden sind, beruhen auf ein und derselben Argumentation. Aus diesem Grund hat die Kommission die Stellungnahmen der einzelnen Beteiligten, statt einzelner Bekanntmachung, in die nachstehenden allgemeinen Kategorien gruppiert (siehe unten stehende Punkte 5.1—5.7).

5.1   Stellungnahmen zur individuellen Beurteilung der PPA

(96)

Der Stromerzeuger Mátrai Erőmű und ein anderer Beteiligter, der um Nichtbekanntgabe seiner Identität bat, waren generell der Ansicht, dass die Kommission die einzelnen PPA wegen der unterschiedlichen Inhalte individuell bewerten sollte. Andere Stromerzeuger baten — unausgesprochen — um die individuelle Beurteilung, indem sie der Kommission Details bezüglich konkreter Bedingungen ihrer eigenen PPA zur Verfügung stellten.

5.2   Stellungnahmen zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(97)

Die Stromerzeuger AES-Tisza Erőmű, Budapesti Erőmű, Csepeli Áramtermelő Kft. und Dunamenti Erőmű legten in ihrer Argumentation dar, dass die Kommission die Kriterien des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA aufgrund der damaligen Marktbedingungen prüfen sollte. Dieses Erfordernis wird in einigen Stellungnahmen ausdrücklich betont, andere Stellungnahmen hingegen bezogen sich darauf nur indirekt, indem sie im Laufe der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf die Umstände der Unterzeichnung der PPA hinweisen. In diesem Zusammenhang beriefen sich die Beteiligten auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (43).

i)   Ungeeigneter Referenzpreis, Preise ohne Vorteil

(98)

Sämtliche Stromerzeuger sind der Ansicht, dass die PPA keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

(99)

Den vorläufigen Feststellungen der Kommission, dass die Preise in den PPA höher sind als die Marktpreise, begegneten sie kritisch.

(100)

Nach ihrer Argumentation ist der in anderen Entscheidungen angewandte, in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens angerufene Preis von 36 EUR/MWh nicht der richtige Referenzpreis für das vorliegende Verfahren, weil er aus einem völlig anderen geografischen und zeitlichen Umfeld stammt. Nach ihrer Ansicht müssen bei der Preisanalyse die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA bestehenden Umstände beachtet werden. Sie heben hervor, dass die Preise, die aufgrund langfristiger Verträge gebildet werden, immer niedriger sein werden als die Spotmarktpreise. Darüber hinaus argumentieren die Spitzenlastkraftwerke auch damit, dass ihre Preise mit dem Preis der Normallastprodukte nicht vergleichbar sind. Die meisten von ihnen schlagen vor, dass die Kommission die rasant steigenden Brennstoffpreise der vergangenen Jahre beachten sollte.

(101)

Viele Stromerzeuger behaupten, dass die tatsächliche Umschlagsquote den in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens bezeichneten Prozentsatz nicht erreicht.

(102)

Sie betonten auch, dass die Stromerzeuger im Rahmen der PPA (entgegen den suggestiven Ausführungen in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens) bedeutenden Risiken ausgesetzt sind, bei denen es sich überwiegend um Ausführungs-, Regulierungs-, Umweltschutz-, Wartungs- bzw. Steuer- und Finanzrisiken handelt. Die Preisregelung wurde von ihnen als ein wichtiger Risikofaktor im Bereich der Regulierung bezeichnet. Dass MVM einen Großteil der Erzeugerkapazität für sich beansprucht, stellt nach ihrer Ansicht einen Nachteil für die Stromerzeuger dar, weil sie diese Kapazitäten auf diese Weise nicht zur Erzeugung von elektrischer Energie für andere potenzielle Verbraucher nutzen können. Überdies schrieben die PPA eindeutige Verpflichtungen für die Stromerzeuger vor, deren Nichteinhaltung mit niedrigeren Auszahlungen bzw. Schadenersatzleistungen verbunden sei.

(103)

Der Stromerzeuger […] signalisierte, dass ein Vorteil der PPA für Ungarn die zuverlässigen Lieferungen von Ausgleichsenergie waren, welche nur die Stromerzeuger […] und Dunamenti Erőmű erbringen konnten. Nach der Argumentation dieses Stromerzeugers hätte er sich ohne die PPA nicht am Markt beteiligt und diese Leistungen nicht angeboten.

(104)

Mátrai Erőmű meinte, dass er seine konkurrenzfähigen Preise seinen eigenen Kohlebergwerken und seinen deswegen niedrigen Abbaukosten zu verdanken habe. Wie er behauptete, seien seine Preise sogar noch niedriger als die des Weiterverkäufers MVM, im Gegensatz zu den Preisen anderer PPA.

ii)   Privatisierungspreis

(105)

Der Stromerzeuger Dunamenti Erőmű behauptet, dass ihm im Rahmen der PPA kein Vorteil verschafft wurde, weil er im Zuge der Privatisierung seiner Kraftwerke den Marktpreis bezahlte, und seine Rechte und Pflichten im Rahmen der PPA im Verkaufspreis berücksichtigt wurden. Das heißt, dass er den Gegenwert der PPA (und des damit eventuell verbundenen Vorteils) als Teil des Privatisierungspreises bezahlte.

iii)   Prinzip des Privatinvestors

(106)

Nach Ansicht der Stromerzeuger Budapesti Erőmű, AES-Tisza Erőmű, Mátrai Erőmű und Csepeli Áramtermelő Kft. spiegelten die PPA die zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bestehenden Marktbedingungen sowohl betreffend MVM als auch betreffend die Stromerzeuger wider. Nach ihrer Argumentation hätte sich in der Situation der MVM (d. h. als einziger, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gesetzlich verpflichteter Käufer) jeder private Wirtschaftsteilnehmer für den Abschluss der PPA entschieden. Nach ihrer Ansicht übersteigt der wirtschaftliche „Vorteil“ der PPA für die Stromerzeuger nicht das Niveau, welches als gewöhnlicher wirtschaftlicher Vorteil eines Markteilnehmers im Rahmen einer beliebigen geschäftlichen Vereinbarung angesehen werden kann. Zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung waren die PPA mit den gewöhnlichen Marktbedingungen in dem betreffenden Sektor durchaus vereinbar. Überdies repräsentieren die PPA die gewöhnliche Geschäftsmethode sowie die handelsübliche Form des Risikoausgleichs und des Risikomanagements.

(107)

Die PPA waren die einzige Methode zur Realisierung der Investitionen, die den Erfordernissen des ungarischen Elektrizitätssektors Genüge leisten (insbesondere in Hinsicht auf die Modernisierung des gesamten Systems, den Umweltschutz und die Versorgungssicherheit). Die Anwendung des Prinzips des Privatinvestors müsste zur Berücksichtigung dieser Erfordernisse führen, die hingegen nur im Rahmen der PPA erfüllbar waren. Die Beteiligten machen darauf aufmerksam, dass die PPA im Sinne des Vorstehenden Investitions- und Verfügbarkeitsverpflichtungen für die Stromerzeuger vorschreiben.

iv)   Gemeinwirtschaftliche Dienstleistung

(108)

Nach Ansicht von Budapesti Erőmű und Csepeli Áramtermelő Kft. erbringen die Stromerzeuger im Rahmen der PPA gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen. Nach ihren Stellungnahmen stellen die PPA ein Instrument für MVM dar, mit dessen Hilfe es seiner Verpflichtung in Bezug auf die Versorgungssicherheit nachkommen könne. Folglich würden die PPA die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sicherstellen. Nach den Argumenten von Budapesti Erőmű kann dies auch so gesehen werden, dass eigentlich der Stromerzeuger Budapesti Erőmű der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nachkommen muss, welche die PPA für ihn vorschreiben. Beide Beteiligten berufen sich auf die Entscheidung der Kommission in der Beihilfe N 45/2003 (Irland) vom 16. Dezember 2003 (44), in welcher die Kommission anerkannte, dass die Errichtung neuer Elektrizitätserzeugungskapazitäten für die Versorgungssicherheit als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung anzusehen ist.

(109)

Die Beteiligten vertreten den Standpunkt, dass die staatliche Beihilfe im Rahmen der PPA — sofern sie vorliegt — ähnlich wie in der irischen Beihilfe, die vier verbundenen Voraussetzungen in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-280/00 (im Folgenden „Rs. Altmark“) (45) erfüllt.

(110)

Erstens geht aus den ungarischen Stromgesetzen hervor, dass MVM mit der Erfüllung zahlreicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut war, wie z. B. Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu den niedrigsten Preisen, Umweltschutz und Effizienz. Also sind die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von MVM in dem Gesetz klar definiert und die PPA übertragen die Gewährung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Stromerzeuger.

(111)

Zweitens wurde die Höhe des Ausgleichs von den Regierungserlassen über die Preise und von den Preisformeln der PPA im Voraus festgesetzt. Der Ausgleich konnte also anhand von objektiven und transparenten Parametern berechnet werden.

(112)

Drittens sind die Ausgleiche im Rahmen der PPA nicht höher als die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Die PPA sind strikt kostenbasiert und die Gewinnspanne überschreitet nicht die gewöhnlichen Gewinnspannen des Markts. Dies gewährleistet — nach den Argumenten von Budapesti Erőmű — die Tatsache, dass seine PPA im Rahmen einer öffentlichen und transparenten Ausschreibung abgeschlossen wurden. Die Kraftwerke wurden an denjenigen Wettbewerber verkauft, der das höchste Angebot stellte und den besten Geschäftsplan vorlegte. Aus dem offenen Verfahren resultiert, dass der im Rahmen der PPA gewährte Ausgleich die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den angemessenen Gewinn nicht überschreiten kann.

(113)

Viertens wurden nach den Argumenten von Budapesti Erőmű alle von ihm unterzeichneten PPA im Rahmen einer öffentlichen und transparenten Ausschreibung abgeschlossen, entweder als integraler Bestandteil des Privatisierungspakets oder eigenständig. Nach Aussage von Csepeli Áramszolgáltató Kft. beschränkt sich der Ausgleich, obwohl das Kraftwerk nicht im Rahmen einer öffentlichen und transparenten Ausschreibung ausgewählt wurde, auf die Kostendeckung und die Gewährleistung eines angemessenen Gewinns, weil der Preisbildungsmechanismus verhindert, dass der Ausgleich höher ist als die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

(114)

Im Sinne der vorstehenden Stellungnahmen stellen die Beteiligten fest, dass die PPA die vier Voraussetzungen, welche in dem Urteil in der Rs. Altmark angeführt sind, erfüllen, und deshalb nicht als staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gelten.

(115)

Ferner hebt Budapesti Erőmű hervor, dass die PPA nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch dann als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt qualifiziert werden könnten, wenn diese nach Ansicht der Kommission die vier Voraussetzungen in dem Urteil in Rs. Altmark nicht erfüllen. Nach Ansicht des Beteiligten kann der Einfluss, den seine PPA auf die vermeintliche Abschottung des ungarischen Elektrizitätsmarkts haben, außer Acht gelassen werden, weil seine PPA nur 3 % des ungarischen Stromverbrauchs decken. Überdies wäre die Steigerung des Stromimports zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA — aus technischen Gründen — auch im Übrigen nicht möglich gewesen. Folglich können seine PPA den Handel nicht beeinträchtigen. Der Beteiligte hebt in seinen Stellungnahmen die Wichtigkeit der Fernwärmeversorgung nach der Technologie Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden „kombinierte Energieerzeugung“) hervor, die den Energie- und Umweltschutzzielen der Europäischen Union entspricht.

(116)

Der Stromerzeuger Mátrai Erőmű erklärte, dass er verpflichtet war, eine bestimmte Mindestkapazität für MVM abzurufen, um die Energieversorgung auf dem ungarischen Markt unter Nutzung der einheimischen Kohleressourcen zu gewährleisten. Nach seiner Argumentation ist — im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 Elektrizitätsrichtlinie (46) — die staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen, sofern sie aus Gründen der Versorgungssicherheit eine solche Elektrizitätserzeugung finanziert, die einheimische Primärenergieträger — in diesem Fall Inlandskohle — einsetzt.

v)   Lange Laufzeit ohne Vorteile

(117)

Nach Ansicht von Csepeli Áramtermelő Kft., Mátrai Erőmű und Budapesti Erőmű ist die lange Laufzeit an sich noch nicht als Vorteil anzusehen. Csepeli Áramtermelő Kft. legte dar, dass im Rahmen von langfristigen Verträgen beide Teile für die Sicherheit bezahlen, welche die langfristigen Angebote gewähren. Die Stromerzeuger akzeptieren, dass sie niedrigere Preise anbieten müssen als die Spotmarktpreise, sie akzeptieren auch, dass der Vertragspreis für sie verbindlich ist, egal wie hoch der Spotmarktpreis auch sein möge, ferner akzeptieren sie auch, dass sie ihre Kapazität während der gesamten Laufzeit des Vertrags für eine einzige Gesellschaft buchen müssen. Aufgrund dessen vertreten sie den Standpunkt, dass die langfristigen Verträge die Wirtschaftsrisiken und -chancen für beide Teile ausgleichen und nicht eindeutig als Vorteil anzusehen sind.

(118)

Aufgrund der vorstehenden Argumente kamen sämtliche Stromerzeuger zu dem Schluss, dass die PPA ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, und deshalb nicht als staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind.

(119)

Nach Ansicht von AES-Tisza Erőmű gewähren die PPA keinen selektiven Vorteil. Der Beteiligte beruft sich darauf, dass langfristige Verträge im gesamten Elektrizitätssektor bestehen, welche nicht nur zwischen den Erzeugern und MVM, sondern zwischen MVM und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, zwischen den Brennstofflieferanten und den Stromerzeugern sowie im Fall von Stromimport abgeschlossen wurden. Das Stromgesetz I (1994) und der Regierungserlass Nr. 34/1995 schreiben den Abschluss von langfristigen Strombezugsverträgen zwischen Stromerzeugern und MVM ausdrücklich vor, denn nur so kann ihnen eine Bau- und Betriebgenehmigung zugesichert werden. Daher haben sämtliche Stromerzeuger mit MVM Vertrag geschlossen, und einzig die Kraftwerke, die bei der Elektrizitätserzeugung erneuerbare Energieträger einsetzen und nach dem Prinzip der kombinierten Energieerzeugung arbeiten, konnten kurzfristigere Verträge abschließen, weil diese Erzeuger über andere rechtliche Garantien verfügen (z. B. verbindliche Abnahme).

(120)

Nach Aussage von Mátrai Erőmű ist als staatliche Beihilfe im Rahmen der PPA lediglich der Preis anzusehen. Die Laufzeit und die festen Abnahmemengen sind keine staatlichen Beihilfen, weil diese Faktoren, wenn sie denn einen Vorteil darstellen würden, auch dann keine staatlichen Mittel zuführen. Der Beteiligte kommt zu dem Schluss, dass seine PPA wegen der außerordentlich konkurrenzfähigen Preise von Mátrai Erőmű (vgl. obiger Buchstabe i) keinerlei staatliche Beihilfeelemente enthalten.

(121)

Nach der Argumentation von AES-Tisza werden die Preise in den PPA nicht vom Staat, sondern von den Vertragspartnern der PPA festgesetzt. AES-Tisza Erőmű beanstandete die Beurteilung derjenigen Frage in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens, welche sich darauf bezog, ob die Mittel in einer Weise verwendet wurden, die dem Staat zuzurechnen ist, dahingehend, dass die Entscheidung die Zurechenbarkeit zum Staat nur hinsichtlich der Unterzeichnung der PPA und nicht aus der Sicht der Preisbildung prüft, während nach Ansicht der Kommission der Wettbewerbsvorteil doch durch die vorteilhaften Preise gewährt wird. Im Zeitraum nach der zentralen Preisregelung (d. h. nach Januar 2004, mit Ausnahme des Jahres 2007) werden die Preise aufgrund von Verhandlungen zwischen MVM und den Stromerzeugern geregelt und sind nicht dem Staat zuzurechnen.

(122)

AES-Tisza Erőmű, Budapesti Erőmű und Csepeli Erőmű bestreiten die Verfälschung des Wettbewerbs durch die PPA und ihren allfälligen Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel.

(123)

Erstens behaupten die vorstehend genannten Beteiligten, dass auch dieses Kriterium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA geprüft werden müsste, denn zu dieser Zeit war Ungarn nicht Mitglied der Europäischen Union, und die Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts hatte noch nicht begonnen, folglich konnten die PPA den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht verfälschen.

(124)

Zweitens werden der innergemeinschaftliche Wettbewerb und Handel — nach ihrer Ansicht — außer den PPA auch von anderen Faktoren beeinflusst. Nämlich wäre Ungarns grenzüberschreitende Kapazität der Hauptfaktor, der den Handel zwischen Ungarn und anderen Ländern beeinflussen kann. Diese grenzüberschreitenden Kapazitäten sind gänzlich ausgelastet. Der Elektrizitätshandel ist also offensichtlich wegen der unzureichenden grenzüberschreitenden Kapazitäten und nicht wegen der PPA beschränkt. Nach ihrer Argumentation bilden die Rechtsvorschriften den anderen Faktor, der den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst. Im Übrigen sind die heimischen Stromerzeuger aufgrund der ungarischen Rechtsvorschriften nicht berechtigt, Elektrizität direkt ins Ausland zu verkaufen.

(125)

Nach Aussage von Csepeli Erőmű hat sein Vertrag keinen effektiven Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel, weil sein Strom ausschließlich in Ungarn gehandelt wird.

(126)

Nach seiner Aussage wurde der ungarische Elektrizitätsmarkt für den Wettbewerb, im Einklang mit den Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union, schrittweise geöffnet. Ein Großteil der Verbraucher ist sehr bald in den Wettbewerbssektor übergetreten. Nach den Stellungnahmen sind diejenigen Gründe, welche die neuen Marktteilnehmer darin hindern, in den ungarischen Elektrizitätsmarkt einzutreten, bzw. ihre Marktpräsenz zu erweitern, nicht in den PPA, sondern in der Unberechenbarkeit der Renditen zu suchen. Nach der Argumentation von Csepeli Erőmű wurden in Ungarn in den vergangenen Jahren nur dann Kraftwerke gebaut, wenn der Staat die Stabilität und die Berechenbarkeit der Rentabilität der Investitionen in Form von langfristigen Verträgen oder fester Abnahme gewährleistete, bzw. wenn die durch die vertikal integrierte Verteilung entstandene Nachfrage die Nutzung der neuen Kapazitäten garantierte. Jedenfalls würden die bestehenden PPA den Zugang neuer Marktteilnehmer nicht beschränken.

(127)

Ein weiteres Argument ist, dass auf dem ungarischen Markt keine Nachfrage nach zusätzlichen Kapazitäten besteht. Dies würde diejenige Tatsache bestätigen, dass ein Großteil der Kapazitäten, die auf den Elektrizitätsauktionen von MVM angeboten wurden, keinen Absatz fand.

5.3   Anwendbarkeit nach dem Beitritt

(128)

Diese Stellungnahmen wurden von Budapesti Erőmű vorgelegt.

(129)

Aufgrund der Argumentation von Budapesti Erőmű sind die PPA nicht als nach Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe c der Beitrittsakte „auch nach dem Beitritt anzuwendende“ Maßnahme anzusehen.

(130)

Der Beteiligte erläuterte, dass die Kommission nicht befugt ist, die vor dem Beitritt rechtmäßig erlassenen Beihilfemaßnahmen nach dem Beitritt zu revidieren, weil das gegen das Prinzip des Rückwirkungsverbots verstoßen würde. Die Beihilfevorschriften sind erst zum Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden, deshalb sind nur die Maßnahmen als auch nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahmen anzusehen, die anschließend daran zusätzliche Begünstigungen gewähren. Nach ihrer Argumentation gewährten die PPA nach dem Beitritt keine zusätzlichen Vorteile, da deren Preisformeln vor dem Beitritt festgelegt worden sind und die finanzielle Beteiligung des Staates somit vor dem Beitritt in vollem Maße bekannt war.

5.4   Bestehende Beihilfe

(131)

Diese Argumente wurden von Budapesti, Csepeli, AES-Tisza und Mátrai erőmű, sowie von der […] Bank vorgelegt.

(132)

Die Beteiligten legen dar, dass die PPA im Sinne von Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe c Beitrittsakte auch dann als bestehende Beihilfen anzusehen sind, wenn sie akzeptieren würden, dass die PPA nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als staatliche Beihilfe gelten. Sie sind der Ansicht, dass die Kommission innerhalb der 3-monatigen Frist nach Beitrittsakte keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben hat. Die ungarischen Behörden meldeten die Maßnahme am 31. März 2004 an, und die Kommission reagierte — nach gewissem Informationsaustausch — innerhalb von 3 Monaten nicht auf das Schreiben der ungarischen Behörden vom 19. Oktober 2004, und schloss dadurch aus, dass die Maßnahme als „neue Beihilfe“ anzusehen ist.

(133)

Ferner ist Budapesti Erőmű der Ansicht, dass die Qualifizierung einer vor dem Beitritt zugesprochenen und auch nach dem Beitritt bestehenden Beihilfe als „neue Beihilfe“ oder als „bestehende Beihilfe“ nicht ausschließlich auf die Ausführungen in Anhang IV der Beitrittsakte gegründet werden kann. Nach Ansicht von Budapesti Erőmű muss eine Maßnahme, welche nach Anhang IV der Beitrittsakte nicht als bestehende Beihilfe gilt, auch noch nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffern ii-v Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft werden.

(134)

Der Beteiligte hebt hervor, dass die PPA nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates als „bestehende Beihilfe“ anzusehen sind. Seiner Ansicht nach ist der letzte Satz in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v Verordnung (EG) Nr. 659/1999 aus drei Gründen für die PPA nicht anwendbar.

(135)

Erstens hat der Gerichtshof in der Rechtssache Alzetta Mauro (47) festgestellt, dass eine Beihilfe, die eingangs auf einem geschlossenen, vor der Liberalisierung stehenden Markt gewährt wurde, nach der Liberalisierung als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Nach Ansicht des Beteiligten gründet dieses Urteil unmittelbar auf der Auslegung von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und hat demzufolge, nach der Hierarchie der Rechtsquellen, Vorrang gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(136)

Zweitens sind, unter Beachtung dessen, dass die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zum Zeitpunkt der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts nach Richtlinie 96/92/EG bzw. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA noch nicht in Kraft war, nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, sondern die Regeln nach dem Urteil in der Rechtssache Alzetta Mauro anzuwenden.

(137)

Drittens folgt aus dem Vergleich der verschiedenen Kategorien nach Artikel 1 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v nur die staatlichen Beihilferegelungen berührt, die Einzelbeihilfen sind nicht ausdrücklich bezeichnet.

(138)

AES-Tisza Erőmű ist wiederum der Ansicht, dass, wenn die PPA als neue Beihilfe anzusehen sind, eine derartige Definition auf Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu gründen ist.

5.5   Die Kommission ist nicht befugt, die rechtmäßig abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge („pacta sunt servanda“) außer Kraft zu setzen — Rechtsunsicherheit

(139)

Diese Argumente wurden von Budapesti erőmű und AES-Tisza erőmű, sowie von […] Bank vorgelegt.

(140)

Die Beteiligten heben hervor, dass sie die PPA unter den zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bestehenden Marktverhältnissen, in gutem Glauben unterzeichneten. Sie übernahmen wichtige Investitionsverpflichtungen, welche von Kreditinstituten im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen gefördert wurden. Nach ihrer Ansicht resultiert aus dem Prüfverfahren der Kommmission eine bedeutende Rechtsunsicherheit, die zu vermeiden sei. AES-Tisza Erőmű Kft. bezweifelt die Befugnis der Kommission, rechtmäßig abgeschlossene Handelsverträge aufgrund der Beihilfevorschriften bzw. — im weiteren Sinne — aufgrund der gemeinsamen Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags aufzuheben (48).

5.6   Verhältnismäßigkeit

(141)

AES-Tisza Erőmű Kft. hegte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Aufhebung der PPA durch die Kommission und weist auf eine mögliche Neuverhandlung der PPA hin.

5.7   Stellungnahmen bezüglich der Vereinbarkeit der PPA mit dem Gemeinsamen Markt

(142)

Die Stromerzeuger Csepel und AES-Tisza erőmű legen ihren Standpunkt dar, wonach die PPA nicht als Ausgleich abgeschlossen wurden, deshalb ist es nicht richtig, diese mit der Methodik zu vergleichen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA konnte ein Ausgleich für verlorene Kosten gar nicht gewährt werden, weil die Methodik da noch gar nicht bestand. Nach Ansicht der Stromerzeuger ist die Methodik nur dort anwendbar, wo die PPA zuvor erloschen.

(143)

Die […] Bank ist betreffend die PPA von Csepel wiederum der Ansicht, dass sich der im Rahmen der PPA gezahlte Ausgleich eigentlich auf die Deckung beihilfefähiger Kosten nach der Methodik (d. h. fixer Kosten, variabler Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne) beschränkt. Nach ihrer Argumentation übersteigt der Ausgleich im Rahmen der PPA von Csepel nicht die beihilfefähigen verlorenen Kosten.

(144)

Csepeli Erőmű behauptet ferner, dass die PPA die Bedingungen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen, weil sie in bedeutendem Maße zu Ungarns Versorgungssicherheit im Elektrizitätssektor beitragen und im weiteren Sinne Ungarns wirtschaftliche Entwicklung fördern.

(145)

AES-Tisza Erőmű behauptet (ohne dies ausführlicher zu begründen), dass die PPA als Sicherheit für Investitionen in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a anzusehen sind.

(146)

AES-Tisza bemängelt überdies, dass die Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens hinsichtlich des anzuwendenden „Benchmark“-Marktpreises, des Begriffs „verlorene Investition“, sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen Hypothesen und Zeitpunkte, welche die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beachtete, unklar ist.

6.   UNGARNS ANTWORT AUF DIE STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(147)

In Verbindung mit den Stellungnahmen von Csepeli Erőmű bemerkte Ungarn, dass auch der PPA von Csepeli Erőmű, entgegen der Behauptung in der Stellungnahme, eine feste Abnahmemenge festlegt, die unter die garantierte Abnahme fällt.

(148)

Im Zusammenhang mit der Argumentation von Dunamenti Erőmű, wonach Dunamenti Erőmű die Stromerzeugung zu Bedingungen, die von MVM diktiert werden, auch dann nicht verweigern kann, wenn dies seinen Handel auf dem freien Markt benachteiligt, heben die ungarischen Behörden hervor, dass MVM im Jahr 2006 vorschlug, vier F-Blöcke aus den PPA herauszuheben, die auf diese Weise unmittelbar auf dem Systemleistungsmarkt hätten konkurrieren können. Dunamenti Erőmű nahm diese Gelegenheit jedoch nicht wahr.

(149)

Zu den Stellungnahmen von AES-Tisza Erőmű, wonach diejenigen Stromerzeuger, welche nicht im Rahmen von PPA tätig sind, primär dann investierten, wenn ihnen eine garantierte Abnahme zugesichert worden war, teilen die ungarischen Behörden mit, dass Elektrizität auf dem freien Markt von bedeutenden Kraftwerken und Kraftwerkblöcken ohne PPA und ohne garantierte Abnahme gehandelt wird (z. B. Dunamenti Block G1, Vértesi Erőmű, Mátrai Erőmű Blöcke I-II).

(150)

Ungarn hob auch hervor, dass wegen der Bedingungen der PPA (Preisformeln und feste Abnahmemengen), entgegen den Ausführungen von AES-Tisza, auch die Verhandlungsposition von MVM eingeschränkt ist.

7.   BEURTEILUNG DURCH DIE KOMMISSION

7.1   Rechtswidrige staatliche Beihilfe

(151)

Die ungarischen Behörden meldeten die Beihilfe in Form der PPA nicht nach den Verfahrensregeln für die staatlichen Beihilfen der Kommission an, demnach gilt die Beihilfe als rechtswidrige staatliche Beihilfe.

7.2   Allgemeine Stellungnahmen zur individuellen Beurteilung der PPA

(152)

Einzelne Beteiligte und die ungarischen Behörden haben in ihren Stellungnahmen die individuelle Beurteilung der PPA vorgeschlagen, wobei sie sich auf die Unterschiede in deren konkreten Vertragsbedingungen bezogen.

(153)

Die vorliegende Entscheidung betrifft sämtliche PPA, die zwischen MVM und den Stromerzeugern abgeschlossen wurden und zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union in Kraft waren (vgl. Erwägungsgründe 44 und 45). Nach Ansicht der Kommission weisen die Leitprinzipien der PPA Ähnlichkeiten auf, die eine gemeinsame Beurteilung im Rahmen eines Beihilfeprüfverfahrens rechtfertigen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Hauptvorteil, der den einzelnen Erzeugern im Rahmen ihrer PPA zuteil wird, bei sämtlichen geprüften PPA derselbe ist, sowie dass die Entscheidung über die Unterzeichnung der PPA im Zeitraum zwischen 1995 und 2001 von den gleichen politischen Zielsetzungen und Lösungsansätzen geprägt war. Alle PPA verpflichten MVM zum Kauf der gebuchten Kapazitäten und der festen Abnahmemengen auf eine Dauer, die der Amortisationszeit der Erzeugungsanlagen nahezu gleich kommt, und wenden dabei Preisbildungsmechanismen an, die die Deckung ihre fixen und variablen Kosten bezwecken. Überdies weisen auch die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Ähnlichkeiten auf, die eine gemeinsame Beurteilung der PPA rechtfertigen. Ihre Selektivität beruht auf den gleichen Grundsätzen. Zur Beantwortung der Frage, ob durch die PPA staatliche Mittel übertragen wurden, muss größtenteils die gleiche Analyse durchgeführt werden, ferner erfolgt auch die Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel nach der gleichen ökonomischen Analyse, wobei die Existenz der übrigen PPA auf dem ungarischen Markt zu berücksichtigen ist. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass die Prüfung der PPA im Rahmen eines einzigen Verfahrens durchgeführt und in einer einzigen Entscheidung abgeschlossen werden muss, wenn die Entscheidung die Realität auf dem ungarischen Elektrizitätsmarkt getreu widerspiegeln soll.

(154)

Dieser umfassende Ansatz hindert die Kommission jedoch nicht daran, die effektiv bestehenden Unterschiede zwischen den betreffenden PPA zu beachten. Deshalb stellt die vorliegende Entscheidung die Unterschiede zwischen den PPA fest, sofern diese für die Zwecke dieser Entscheidung relevant sind.

7.3   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(155)

Im Nachfolgenden prüft die Kommission alle vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, so der Einsatz staatlicher Mittel, das Vorliegen wirtschaftlicher Vorteile, die Selektivität des Vorteils und die Auswirkungen auf den Handel.

(156)

Die Beteiligten argumentierten in ihren Stellungnahmen (im Zusammenhang mit mehreren Beurteilungskriterien), dass die Kommission ausschließlich die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA bestehende Situation beachten und das Resultat dieser Analyse dann auf die Gesamtlaufzeit der PPA ausweiten sollte. Budapesti Erőmű bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (49).

(157)

Zur Bestimmung des richtigen Zeitpunkts zur Beurteilung muss die Kommission zunächst die Beitrittsakte von Ungarn, die Verfahrensordnung sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs beachten.

(158)

Der einschlägige Teil in Anhang IV zur Beitrittsakte sieht das Folgende vor:

„ANHANG IV

Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte

(…)

3.   Wettbewerbspolitik

1.

Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingeführt worden und auch nach diesem Tag noch anzuwenden sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags:

a)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind;

b)

Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind;

c)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen des neuen Mitgliedstaats überprüft und als mit dem Besitzstand vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dem in Nummer 2 vorgesehenen Verfahren erhoben hat.

Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfe anzusehen.

Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen im Verkehrssektor und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang 1 des EG-Vertrags aufgeführt sind, mit Ausnahme von Fischereiprodukten und verarbeiteten Fischereiprodukten.

Die genannten Bestimmungen gelten ferner unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik.“

(159)

Der einschlägige Teil in Artikel 1 der Verfahrensordnung sieht das Folgende vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)

‚bestehende Beihilfen‘

i-iv)

[…]

v)

Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfen waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

c)

‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.

(160)

Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass Maßnahmen die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt worden sind, nicht als staatliche Beihilfe galten, unter Umständen zu einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag werden können. Aus dieser Sicht ist es unwesentlich, ob die zur staatlichen Beihilfe gewordene Maßnahme als bestehende oder neue Maßnahme gilt.

(161)

Obwohl die Kommission die zu dem Zeitpunkt bestehende Situation, zu dem die Maßnahme in Kraft trat, beurteilen muss, wenn sie gegebenenfalls das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe prüft, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich die Beurteilung der vier Voraussetzungen in der Definition der staatlichen Beihilfe in jedem Fall ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Beihilfe beschränken muss.

(162)

Aus Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensordnung geht eindeutig hervor, dass im Laufe solcher außerordentlichen Prozesse, wie zum Beispiel die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes oder die Liberalisierung eines Sektors, in einzelnen oder mehreren Wirtschaftszweigen beträchtliche wirtschaftliche und rechtliche Veränderungen vonstatten gehen, und dass infolge dieser Veränderungen auch solche Maßnahmen in den Kontrollbereich der staatlichen Beihilfen fallen können, welche ursprünglich nicht unter die Geltung von Artikel 87 EG-Vertrag fielen. Würden zum Beispiel im Zuge der Liberalisierung eines Wirtschaftszweigs all die Maßnahmen bestehen bleiben, die zum Zeitpunkt ihrer Zuerkennung — wegen der bedeutend abweichenden Marktbedingungen — nicht als staatliche Beihilfe galten, zum Zeitpunkt der Liberalisierung jedoch sämtliche Bedingungen der staatlichen Beihilfen erfüllen, dann würde dadurch der größte Teil der vor der Liberalisierung bestehenden Marktverhältnisse de facto prolongiert werden. Dies würde jedoch dem Vorhaben, den Markt zu öffnen, bzw. der Entscheidung der Mitgliedstaaten, den betreffenden Sektor zu liberalisieren, zuwiderlaufen. Der Zweck dieser besonderen Bestimmungen, auf deren Grundlage sich eine Maßnahme in eine staatliche Beihilfe umwandeln kann, ist ja gerade das, dass eine Maßnahme, die zwar in dem früheren wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld nicht als staatliche Beihilfe galt, unter den neu eingeführten Bedingungen aber die Interessen der Marktteilnehmer verletzt, nicht bestehen bleibt (50).

(163)

Diejenige Frage, ob die betreffende staatliche Beihilfe eine bestehende oder eine neue Beihilfe ist, muss die Kommission gesondert, im Anschluss an die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe beurteilen.

(164)

Ungarns Wirtschaft erfuhr in den 1999er Jahren eine drastische Veränderung. Das Land entschied sich für den Beitritt zur Europäischen Union und ist seit dem 1. Mai 2004 vollberechtigter Mitgliedstaat. Ungarn war sich darüber genau im Klaren, dass es verpflichtet ist, seine bestehenden Maßnahmen mit den Wettbewerbsregelungen des Binnenmarktes in Einklang zu bringen, dem es beitreten will, denn diese Pflicht ist in dem Europa-Abkommen (51), das Ungarn in 1991 unterfertigte, ausdrücklich bezeichnet worden.

(165)

Ungarn ist mit dem Beitritt zur Europäischen Union auch dem liberalisierten Energiebinnenmarkt beigetreten. Die Beitrittsakte sieht in Hinsicht auf den ungarischen Energiemarkt keine Ausnahmen von den Wettbewerbsregelungen vor. Die Kommission ist aufgrund der vorstehenden Argumentation — entgegen den Stellungnahmen der Beteiligten — der Ansicht, dass sich die PPA, die überwiegend (und das erkennen auch die Beteiligten an) unter bedeutend abweichenden Marktverhältnissen, vor dem Beitritt zu dem liberalisierten Energiebinnenmarkt abgeschlossen worden sind, in dem neuen wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld in staatlichen Beihilfen umwandeln können. Zur Feststellung des Bestehens dieser Beihilfe müssen die vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Rahmen der neuen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse beurteilt werden.

(166)

Die Frage des sachdienlichen Zeitpunkts zur Beurteilung muss aufgrund der Beitrittsakte weiter untersucht werden. Entgegen sämtlichen früheren Beitritten, gaben die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu, als Ergänzung der Beitrittsakte besondere Bestimmungen anzunehmen. Im Sinne dieser Bestimmungen müssen der Kommission sämtliche Beihilfemaßnahmen, die nach dem Beitritt anzuwenden und vor dem 10. Dezember 1994 abgeschlossen worden sind, vor dem Beitritt angemeldet werden, welche von der Kommission aufgrund des gemeinschaftlichen Besitzstandes (Acquis communautaire) überprüft werden.

(167)

Die staatliche Intervention war in der überwiegenden Mehrheit der Länder, die am 1. Mai 2004 zur Europäischen Union beitraten, aus historischen Gründen große Tradition. Es können jedoch Maßnahmen vorgefunden werden, die vor dem Beitritt — wegen der in bedeutendem Maße abweichenden Marktbedingungen — nicht die vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllten, jedoch unter den neuen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen nach dem Beitritt bereits sämtliche Voraussetzungen erfüllen.

(168)

Ziel der einschlägigen Artikel der Beitrittsakte ist es, nach Inkrafttreten des Vertrags einen unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu garantieren. Folglich sind die einschlägigen Artikel der Beitrittsakte darauf gerichtet, zu verhindern, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, den Wettbewerb nach dem Beitritt verfälschen. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob diese Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in den neunziger Jahren, bei der Erlassung der Maßnahme erfüllten oder nicht. Folglich ist der sachdienliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe der Zeitraum nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union und zum liberalisierten Energiebinnenmarkt.

(169)

Jede andere Methode würde dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse, die in der Periode vor dem Beitritt und vor der Liberalisierung herrschten (welche Periode in den meisten neuen Mitgliedstaaten mit der Übergangsperiode im Anschluss an das kommunistische Regime identisch ist), auch lange nach dem Beitritt zur Europäischen Union bestehen bleiben könnten. Der Mitgliedstaat könnte diejenigen Maßnahmen, die vor dem Beitritt nicht als staatliche Beihilfe galten, auf diese Weise weiterhin bestehen lassen und nach Belieben sogar auch dann noch verlängern, wenn diese Beihilfemaßnahme zu den Bedingungen nach dem Beitritt bereits als staatliche Beihilfe gelten würden, denn diese Maßnahmen würden nicht in den Kontrollbereich der Kommission bezüglich der staatlichen Beihilfen fallen.

(170)

Die diesbezüglichen Stellungnahmen der Beteiligten sind genau darauf gerichtet. Sämtliche Argumentationen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem sachdienlichen Zeitpunkt der Beurteilung bezwecken, dass die wirtschaftliche und rechtliche Beurteilung der PPA im Rahmen des derzeitigen Verfahrens ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA (d. h. zwischen 1995 und 2001) bestehenden Umständen beruhen muss und aufgrund dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände zu dem Schluss kommen müsste, dass die PPA nicht als staatliche Beihilfe gelten. Die Beteiligten behaupten, dass die Prüfung der Marktteilnehmer sowie die Kriterien bezüglich der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels im wirtschaftlichen Kontext der neunziger Jahre analysiert werden müssten, und dass die Kommission die damalige Pflicht von MVM (Gewährleistung der Versorgungssicherheit) und das damalige Modell des Energiesektors („Single Buyer“-Modell usw.) beachten muss. Nach ihrer Ansicht wird die Entscheidung, die aufgrund der Beurteilung dieser Umstände getroffen wird, bis zum Tag des Ablaufs der PPA maßgebend bleiben (im Fall des längsten Vertrags bis 2024), unabhängig von solchen Veränderungen, wie Ungarns Beitritt zur Europäischen Union und die anschließende verbindliche Liberalisierung des Energiemarktes.

(171)

Die Kommission verwirft dieses Argument. Nach Ansicht der Kommission bezwecken die einschlägigen Artikel der Beitrittsakte ja gerade die Vermeidung solcher Situationen, indem sie die sofortige Anwendung der Beihilferegelungen auf die Marktteilnehmer vorschreiben. Die Beitrittsakte legt im Fall gewisser Wirtschaftssektoren Ausnahmebestimmungen fest (vgl. Bestimmungen bezüglich des Verkehrssektors), in dem Vertrag sind jedoch bezüglich der Elektrizitätsmarktteilnehmer keinerlei Ausnahmen aufgeführt. Deshalb sind die gemeinschaftlichen Besitzstände, einschließlich der Richtlinie 96/92/EG, mit Wirkung vom Tag des Beitritts auf sämtliche Verträge in Verbindung mit dem ungarischen Elektrizitätsmarkt anzuwenden.

(172)

Bei der Beurteilung der PPA geht die Kommission deshalb davon aus, dass Ungarn mit dem Beitritt zu dem liberalisierten Energiebinnenmarkt der Gemeinschaften akzeptiert hat, dass es diese marktwirtschaftlichen Grundsätze auf sämtliche Teilnehmer am ungarischen Elektrizitätsmarkt, einschließlich sämtlicher Handelsbeziehungen, anzuwenden hat.

(173)

Im Nachfolgenden wird von der Kommission deshalb geprüft, ob die vorliegende Maßnahme mit Wirkung vom Tag des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt.

(174)

Als Einleitung zur Prüfung des Bestehens eines Vorteils ist es erwähnenswert, dass die meisten Beteiligten in ihren Stellungnahmen anerkannten, dass sie ohne die Garantien, die ihnen im Rahmen der PPA zugesichert worden sind, in diese Kraftwerke nicht investiert hätten. […] legte in seiner Stellungnahmen dar, dass „die […] PPA für die Banken einen wesentlichen Faktor hinsichtlich der Bereitschaft zur Finanzierung der Investition und der kontinuierlichen Vorfinanzierung der Betriebskosten darstellen. […] ,… […] forderte am […] die Stellungnahme des Konsortiums [d. h. der Banken] in Verbindung mit der Änderung der PPA an, aber die Banken stimmten weder der Herabsetzung der festgelegten Leistung noch der Verringerung der festen Abnahmemengen zu“ (52).

(175)

In diesem Zusammenhang behauptet die […] (als Vertreterin der zwölf Banken, die der Csepeli Áramtermelő Kft. Anleihen in Höhe von nahezu […] gewährten), dass „(…) nach Ansicht der Banken die PPA Bestandteil derjenigen, miteinander eng verknüpften Geschäftsverträge sind, welche als Sicherheit für die Kreditverträge dienten und auch heute noch dienen, die das Projekt zu Marktbedingungen finanzieren. Das heißt, jede Änderung der PPA würde automatisch auch die Banken betreffen, und da Letzteren entsprechende Vertragsmechanismen zum Schutz ihrer Finanzinteressen zur Verfügung stehen, würde dies folglich das gesamte Projekt Csepel II gefährden.“

(176)

Die […] (als Vertreterin der neun Banken, die der AES-Tisza Erőmű Kft nahezu […] gewährten) behauptet, dass „(…) die Finanzierung hauptsächlich auf dem Bestehen der PPA bzw. der anderen einschlägigen Dokumente des Projekts (z. B. Vereinbarung über Brennstoffversorgung) basierte. (…) Die PPA gewähren Stabilität gegenüber dem Nachfragerisiko (im Zusammenhang mit der Menge und der Preisbildung der umgesetzten Elektrizität).“„Die Stabilität der Nachfrage ist ein ausschlaggebender Faktor (…), der den Banken bei der langfristigen Finanzierung eines unentwickelten Marktes eine gebührende Sicherheit gewährt.“

(177)

Um zu prüfen, ob ein Vorteil besteht, analysierte die Kommission zuvor, welcher Argumentation sie bei dieser Prüfung folgen muss. Die Kommission kam — resultierend aus der vorläufigen Analyse, dargelegt in den Erwägungsgründe 180—190 — zu dem Schluss, dass sie dazu, um festzustellen, ob ein Vorteil besteht, untersuchen muss, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Teilnehmer unter den Umständen, die zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union herrschten, den Stromerzeugern ähnliche Garantien gewährt hätte, wie sie in den PPA verankert sind, d. h. solche Vorteile, auf deren Grundlage MVM verpflichtet ist, im Laufe eines 15- bis 27-jährigen — mit der gewöhnlich zu erwartenden Betriebs- oder Amortisationszeit der betreffenden Anlagen identischen — Zeitraums die im Rahmen der PPA gebuchte Kapazität (d. h. die gesamte verfügbare Kapazität oder den größten Teil der verfügbaren Kapazität des Kraftwerks) bzw. die feste Strommenge zu einem Preis zu kaufen, der die fixen und variablen Kosten des Stromerzeugers (einschließlich des Aufwands für Brennstoff) deckt (53).

(178)

Im zweiten Schritt suchte die Kommission anhand von gewöhnlichen Geschäftsmethoden an den europäischen Elektrizitätsmärkten eine Antwort auf diese Frage.

(179)

Schließlich beurteilte die Kommission kurz den Einfluss der PPA auf den Markt im Zeitraum nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union. Zwar ist letztere Analyse zur Feststellung dessen, ob die PPA einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten, nicht notwendig, zur entsprechenden Prüfung der einzelnen Stellungnahmen lohnte es sich trotzdem, sie durchzuführen.

1.   Vorläufige Analyse: Argumentation zur Beurteilung des Bestehens eines Vorteils

(180)

In den Stellungnahmen, die im Laufe des Verfahrens vorgelegt worden sind, analysierten die Beteiligten das Bestehen des Vorteils aufgrund der Umstände, unter denen die PPA Mitte der neunziger Jahre unterzeichnet worden sind. Im Wesentlichen kamen sie zu dem Schluss, dass ein durchschnittlicher Marktteilnehmer in dem genannten Zeitraum und im Zuge der Privatisierung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Stromerzeugern ähnliche Garantien gewährt hätte, wie sie in den PPA verankert sind, um die Investoren zu motivieren und dadurch die Versorgungssicherheit in Ungarn zu gewährleisten.

(181)

Die Kommission prüfte die Fundiertheit der Betrachtungsweise und kam zu dem Ergebnis, dass diese aus zwei Gründen nicht akzeptabel ist. Erstens berücksichtigt sie nicht die tatsächlichen Begünstigten der geprüften Maßnahme. Zweitens legt sie aus der Sicht der Beurteilung des Bestehens des Vorteils nicht den richtigen Zeitraum zugrunde.

(182)

Dunamenti Erőmű Rt. behauptet, dass ihm im Rahmen der PPA kein Vorteil zuteil wurde, weil er im Zuge der Privatisierung seiner Kraftwerke den Marktpreis bezahlte, und seine Rechte und Pflichten nach den PPA in dem Kaufpreis berücksichtigt wurden. Das heißt, wenn die PPA ihm einen Vorteil verschafft hätten, dann bezahlte er dessen Gegenwert als Teil des Privatisierungspreises.

(183)

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Argumente in dem vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind. Die Begünstigten der zu prüfenden Maßnahme sind die privatisierten Kraftwerke (bei denen eine Privatisierung vorgenommen wurde) und nicht deren Aktionäre. Die Privatisierung geschah in Form des Erwerbs von Eigentumsanteilen.

(184)

Die Kommission hat die Frage, welchen Einfluss die veränderten Eigentumsverhältnisse auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe des Unternehmens und auf die Person des Begünstigten haben, bereits geprüft. Nach dem Urteil des Gerichtshofs bleibt die rechtswidrig gewährte Beihilfe unabhängig von den veränderten Eigentumsverhältnissen auch weiterhin zugunsten des ursprünglich begünstigten Unternehmens bestehen (54). Die Übertragung der Geschäftsanteile zum Marktpreis garantiert nur, dass der Erwerber des Geschäftsanteils keine staatliche Beihilfe erhält, unabhängig davon, ob der Tätigkeit des begünstigten Unternehmens ein wirtschaftlicher Vorteil zuteil wird oder nicht.

(185)

Die Begünstigten der geprüften Beihilfe sind die ungarischen Betreiber der Kraftwerke, die die PPA unterschrieben haben, nicht die Aktionäre dieser Kraftwerke. Überdies ging die Veränderung in den Eigentumsverhältnissen der Kraftwerke vor dem Zeitpunkt vonstatten, zu dem das Vorliegen der staatlichen Beihilfe geprüft wird, und aus der Sicht der Prüfung des Vorliegens einer staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber der Kraftwerke, ist diese Veränderung irrelevant. Also wurde den Unternehmen (Betreibern), die die PPA unterzeichneten — unabhängig von den Eigentumsverhältnissen — im Rahmen der PPA Vorteile verschafft.

(186)

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die Grundvoraussetzung dazu, dass sich die notwendigen Investitionen unter den Marktverhältnissen der neunziger Jahre in Ungarn verwirklichen, die PPA und somit die garantierte Kapitalrendite darstellten.

(187)

Diejenige Tatsache, dass die staatliche Intervention wegen der Charakteristiken des Elektrizitätssektors und der damaligen politischen und wirtschaftlichen Situation in Ungarn im Interesse der Allgemeinheit notwendig war, und die beste Lösung die Unterzeichnung der PPA mit vielen Stromerzeugern zu sein schien, widerspricht keinesfalls der Tatsache, dass die PPA den Stromerzeugern einen Vorteil gewähren.

(188)

Die meisten Stromerzeuger behaupten, dass die PPA ihnen keinen Vorteil verschafften, weil sie dem ordentlichen Marktverhalten eines jeden Wirtschaftsteilnehmers entsprechen, der sich in der Situation von MVM bzw. den Erzeugern befindet. Sie begründen ihre Argumentation damit, dass sich in der Situation von MVM (d. h. als einziger, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gesetzlich verpflichteter Käufer) jeder privater Wirtschaftsteilnehmer für den Abschluss der PPA entschieden hätte. Sie sind der Ansicht, dass der wirtschaftliche Vorteil der PPA für die Stromerzeuger nicht das Niveau übersteigt, welches die Parteien unter den unentwickelten Marktverhältnissen der neunziger Jahre in Ungarn gewöhnlich erzielen konnten. Überdies waren die Stromerzeuger, um eine Betriebsgenehmigung erteilt zu bekommen, gesetzlich verpflichtet, mit MVM Vertrag zu schließen. Die Stromerzeuger hoben noch hervor, dass die Kommission anhand des Prinzips des Privatinvestors die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehenden Rechtsvorschriften und die wirtschaftliche Realität berücksichtigen müsste.

(189)

Die Kommission beruft sich hinsichtlich der Argumentation der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Prinzip des Privatinvestors auf diejenigen Erwägungsgründe der vorliegenden Entscheidung, die festlegen, welcher Zeitraum zur Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Rahmen der PPA zu berücksichtigen ist. Die Kommission weist abermals darauf hin, dass sie keine Zweifel daran hegt, dass es unter den Umständen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA herrschten, notwendig war, diese Verträge abzuschließen. Wie dies die vorliegende Entscheidung im Vorstehenden bereits erläuterte, bedeutet dies jedoch keinesfalls, dass die PPA den Stromerzeugern keinen Vorteil verschaffen. Im Wesentlichen behaupten die Beteiligten eigentlich nur, dass diese Verträge den zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bestehenden Marktverhältnissen entsprechen. Keiner der Beteiligten hingegen behauptet, dass diese auch die derzeitigen Marktbedingungen erfüllen würden.

(190)

Die Kommission ist der Ansicht, dass sie sich im Zuge der Prüfung des Bestehens eines Vorteils im Rahmen der PPA davon überzeugen muss, ob ein durchschnittlicher Marktteilnehmer unter den Umständen, die zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union vorherrschten, den Stromerzeugern ähnliche — in Erwägungsgrund 177 aufgeführte — Garantien gewährt hätte, wie sie in den PPA verankert sind.

2.   Analyse des Bestehens eines Vorteil der Stromerzeuger zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union

(191)

Um auf die vorstehend gestellte Frage eine Antwort geben zu können, hat die Kommission die wichtigsten Geschäftsmethoden der Wirtschaftsteilnehmer an den europäischen Elektrizitätsmärkten bestimmt, die aus der Sicht dieser Analyse maßgeblich sind. Ferner analysierte sie, ob die PPA mit diesen Geschäftsmethoden in Einklang stehen, oder den Erzeugern solche Garantien gewähren, welche ein marktwirtschaftlich handelnder Käufer nicht annehmen würde.

(192)

Vorab ist es erwähnenswert, dass der Elektrizitätsmarkt herkömmlich in vier Teilmärkte aufgeteilt ist: i. Stromerzeugung, Import und Großhandel, ii. Übertragungsnetze und Verteilernetze iii. Weiterverkauf, iv. Lieferung von Ausgleichsenergie. Da MVM die Elektrizität von den inländischen Erzeugern kauft bzw. importiert, und diese dann an die regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Energieunternehmen (Weiterverkäufer) verkauft, sind aus der Sicht der Beurteilung der PPA der erste und der vierte Teilmarkt von Bedeutung. MVM liefert überdies eine gebuchte Kapazität an den koordinierenden Übertragungsnetzbetreiber, um den Systemausgleich zu gewährleisten.

(193)

Der ungarische Markt des Weiterverkaufs war in dem geprüften Zeitraum in zwei Sektoren aufgeteilt: i. in den öffentlichen Sektor, wo von den regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizität zu regulierten Tarifen an nicht zugelassene sowie an Kunden, die von ihrer Zulassung keinen Gebrauch machten, geliefert wird; ii. in den Wettbewerbssektor, wo die Energieunternehmen des Wettbewerbssektors zugelassenen Kunden Energie zu Marktpreisen anbieten. Das vom Stromgesetz III eingeführte System beschränkte den öffentlichen Sektor auf die Haushalts-Kunden und die Nicht-Haushalts-Kunden, die unter die Pflicht der Grundversorgung gehören.

(194)

In dem geprüften Zeitraum lieferte MVM Elektrizität sowohl an die regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Energieunternehmen des öffentlichen Sektors) als auch an Energieunternehmen des Wettbewerbssektors. Der Verkauf von MVM an die Energieunternehmen des Wettbewerbssektors — wie in den Erwägungsgründe 221—231 beschrieben ist — bezweckte jedoch nur die Freisetzung von Überkapazitäten, die im Rahmen der PPA gekauft werden mussten und zur Versorgung des öffentlichen Sektors nicht benötigt wurden. Ein derartiger Verkauf ist nicht als selbstständige Geschäftstätigkeit, sondern vielmehr als Folge der PPA anzusehen. Demnach muss das Bestehen eines Vorteils im Vergleich zu der primären Zielsetzung von MVM — d. h. ausreichende Kapazitäten an die regionalen Versorgungsunternehmen zu liefern, damit diese die Bedürfnisse des öffentlichen Sektors befriedigen können — beurteilt werden. Das heißt, dass geprüft werden muss, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Teilnehmer, der damit betraut worden ist, die regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend mit Strom zu versorgen, in Ermangelung der PPA den daran beteiligten Erzeugern die gleichen Garantien gewährt hätte. Die nachfolgenden Erwägungsgründe gewähren zunächst einen Überblick über die wesentlichen und typischen Geschäftsmethoden, um dann einen Vergleich zwischen den PPA und den vorstehend genannten Methode anzustellen. Schließlich prüfte die Kommission anhand des Vergleichs die Folgen der PPA, mit denen die ungarischen Behörden zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union rechnen konnten, bzw., ob sie im Fall von Verträgen anderer Art auf ein besseres Gleichgewicht zwischen den vorteilhaften und unvorteilhaften Folgen hätten zählen können.

2.a)   Kurze Beschreibung der relevanten Geschäftsmethoden an den europäischen Elektrizitätsmärkten aus der Sicht der Beurteilung des Bestehens eines Vorteils im Rahmen der PPA

(195)

Bei der Untersuchung der Elektrizitätssektoren (55) hat die Kommission besonders die Bedingungen der Vermarktung von Elektrizität an den europäischen Großhandelsmärkten analysiert.

(196)

Elektrizität kann — unabhängig von der Erfüllungsfrist — an Spot- oder Terminmärkten gehandelt werden. An Spotmärkten werden Elektrizitätsgeschäfte in Bezug auf den nächsten Tag bezeichnend am Tag vor der tatsächlichen Erfüllung abgeschlossen. An der Spotbörse wird Elektrizität immer zu Grenzpreisen gehandelt, welche ausschließlich die Deckung der kurzfristigen Grenzkosten garantieren (56).

(197)

An den Terminmärkten wird die Elektrizität zu späteren Erfüllungsfristen gehandelt. Die Terminprodukte können wöchentliche, monatliche, vierteljährliche oder jährliche Fristen haben. Die Vermarktung von Spot- und Terminprodukten kann sowohl über die Energiebörsen als auch in Form von außerbörslichen Transaktionen über Abrechnungshäuser (OTC) abgewickelt werden. Infolge der fortlaufenden Wahl zwischen diesen Produkten nähern sich die Preise der gleichen Produkte an den Energiebörsen und den OTC-Märkten einander an. Deshalb werden die Preise sämtlicher Spot- und Terminprodukte und somit die Referenzpreise des gesamten Großhandelsmarktes immer mehr von den Energiebörsen festgelegt.

(198)

Überdies werden die Terminproduktpreise von den Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der künftigen Preisentwicklung der Spotmärkte beeinflusst. Die Marktteilnehmer schließen Termingeschäfte deshalb ab, weil sie die sicheren Preise den unsicheren künftigen Spot-Kaufpreisen vorziehen, und so enthalten die Terminkaufpreise ebenfalls ein Risikoelement. In der Praxis enthalten die Preise der Terminprodukte ein solches ausschlaggebendes Element, welches die Erwartungen der Marktteilnehmer bezüglich der Entwicklung der Spot-Kaufpreise widerspiegelt, bzw. — je nach dem, ob die Marktteilnehmer großen Wert auf die Preissicherheit legen — eine Risikoprämie oder einen Nachlass, obgleich dies in der Praxis zumeist als Prämie erscheint. Daraus folgt, dass die Spot-Kaufpreise eine Referenz hinsichtlich sämtlicher Energiepreise darstellen. Wird an der Spotbörse gehandelt, gelten deren Preise für den gesamten Markt als Referenz. An mehreren Großhandelsmärkten versuchen die Käufer — um ihre Kosten verfolgen zu können — generell den größten Teil ihrer voraussichtlichen Bedürfnisse mit den Termingeschäften zu decken. Ihre darüber hinaus bestehenden Bedürfnisse decken sie mit Einkäufen an den Spotmärkten.

(199)

Die Untersuchung des Elektrizitätssektors stellte fest, dass es neben dem Handel an den Energiebörsen und neben der Abwicklung von außerbörslichem Handel an den OTC-Märkten auch zu „einzelnen bilateralen Transaktionen“ kam. Diese Geschäfte, über deren Preise im Allgemeinen nicht Bericht erstattet wird, können hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse oder der erbrachten Leistungen sehr differieren. Unter marktwirtschaftlichen Bedingungen werden diese Geschäfte jedoch notwendigerweise durch den Handel an den Energiebörsen und durch den außerbörslichen Handel an den OTC-Märkten beeinflusst, weil der betreffende Erzeuger oder Importeur nicht akzeptieren würde, ein solches zweiseitiges Geschäft zu Bedingungen abzuschließen, die eindeutig ungünstiger sind, als die Bedingungen der normalen Spot- oder Termingeschäfte. Demzufolge stellen die normalen Spot- und Termingeschäfte an den europäischen Großhandelsmärkten eine geeignete Vergleichbasis zur Prüfung dessen dar, ob die PPA den Stromerzeugern einen Vorteil verschaffen oder nicht.

(200)

Die längste Erfüllungsfrist an den Terminmärkten ist ein Jahr. Ferner betragen die längsten Zeiträume zwischen dem Vertragsabschluss und der tatsächlichen Erfüllungsfrist 4 Jahre bei NordPool (skandinavische Länder), 3 Jahre bei Powernext (Frankreich), 5 Jahre bei UKPX (Großbritannien) und 6 Jahre bei EEX (Deutschland). An bestimmten Börsen, wie z. B. OMEL in Spanien, werden überhaupt keine Termingeschäfte abgeschlossen. Die normalen Termingeschäfte verpflichten das Unternehmen zur Lieferung einer festen Strommenge zum festen Preis längstens ein Jahr lang, beginnend innerhalb von höchsten sechs Jahren nach Vertragsabschluss. Die vorstehend genannten Zeiträume liegen weit unter der Betriebs- bzw. Amortisationszeit eines jeden Kraftwerks. Somit haben die Stromerzeuger während der Betrieb- bzw. Amortisationszeit der Erzeugungsanlagen, unter den gewöhnlichen Marktbedingungen, auch dann keinen Überblick über die Preise und die verkaufte Menge, wenn sie den größten Teil ihrer erzeugten Elektrizität mit Hilfe von Termingeschäften vermarkten. Überdies müssen die Stromerzeuger — da sie die Preise im Voraus festsetzen — auch dem Risiko ins Auge schauen, dass ihre Kosten die festen Preise überschreiten. Groß ist dieses Risiko insbesondere wegen der schwankenden Brennstoffpreise. Letztere bilden bei den meisten Erzeugungstechnologien den Hauptbestandteil der variablen Kosten. Ferner werden die Erzeuger auch mit dem Wettbewerbsdruck konfrontiert, da sie ihre Terminverträge während der Betriebszeit ihrer Erzeugungsanlagen zahlreiche Male erneuern und deswegen ihr Angebot den veränderlichen Wettbewerbsbedingungen anpassen müssen.

(201)

Auf dem Großhandelsmarkt sind Geschäfte zur Buchung von Erzeugungskapazitäten auch in Form von „Abrufbefugnissen“ (Drawing rights) präsent, die mit den PPA ebenfalls vergleichbar sind. Der Erwerb von Abrufbefugnissen bedeutet, dass im Allgemeinen ein Teil der Erzeugungskapazitäten auf die voraussichtliche Betriebszeit des betreffenden Kraftwerks gebucht wird, den Betreibern der Anlage wird in Höhe des Kapitals und der Fixkosten der gebuchten Kapazität ein „Kapazitätsentgelt“ gezahlt. Die technischen Risiken trägt der Betreiber des Kraftwerks. Der Berechtigte der Abrufbefugnisse kann den Auslastungsgrad der gebuchten Kapazitäten bestimmen und zahlt dem Betreiber des Kraftwerks einen Preis in Höhe der variablen Kosten, die bei der Erzeugung der Strommenge mit den gebuchten Kapazitäten entstanden.

(202)

Bei der Beurteilung eines im Rahmen der PPA gewährten Vorteils ist auch die Situation der energieintensiven Wirtschaftszweige (im Folgenden „Großkunden“ genannt) zu beachten, die nicht am Großhandelsmarkt, sondern an den Weiterverkaufsmärkten (der nächsten Stufe der Verkaufskette) mitwirken. Da es vorkommt, dass die Erzeuger den Strom unmittelbar an die Großkunden liefern, ist der Vergleich mit den PPA angebracht.

(203)

Die Untersuchung des Elektrizitätssektors ergab, dass die Energieunternehmen mit den Großkunden oftmals Festpreisgeschäfte abschließen. Die Laufzeit dieser Geschäfte beschränkt sich gewöhnlich auf ein Jahr oder zwei Jahre. Im Allgemeinen wird anhand des bisherigen Verbrauchs ein Lieferzeitplan erstellt. Die Preise sind von den Großhandelspreisen der Terminmärkte abgeleitet, ferner enthalten sie auch solche anderen Kostenelemente, wie die voraussichtlichen Kosten für den Netzausgleich sowie die Gewinnspanne des Lieferanten. Bei Abweichung vom Erfüllungszeitplan tritt die Klausel „take or pay“ in Kraft, welche den Käufer dazu verpflichtet, entweder die für ihn überflüssige Energie oder einen Verzugszuschlag zu bezahlen. Daraus folgt, dass die Geschäfte auf der gleichzeitigen Anwendung der festen Abnahmemenge und der Kapazitätsbuchung basieren (57).

(204)

Zur Prüfung eines im Rahmen der PPA gewährten Vorteils müssen auch die Verträge berücksichtigt werden, die mit den Übertragungsnetzbetreibern (TSO) zur Lieferung von Ausgleichsenergie abgeschlossen wurden. Da Elektrizität nicht effizient gelagert werden kann, muss die Nachfrage und das Angebot zu jedem Zeitpunkt zur Deckung gebracht werden. Werden im Bilanzkreis Abweichungen von der Lastprognose festgestellt, und wird eine weitere Elektrizitätserzeugung notwendig, ist es die Aufgabe von TSO, bestimmte Stromerzeuger aufzufordern, ihre Kapazität innerhalb kurzer Zeit zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass die nötigen Erzeugungskapazitäten in solchen Situationen verfügbar sind, buchen die TSO eine Teilkapazität der Erzeugungsanlagen, die dazu geeignet sind, ihre Kapazität innerhalb kurzer Zeit zu steigern. In Anbetracht dessen, dass es in Ungarn keine Speicheranlage gibt, sind es die erdgasbetriebenen Kraftwerke, die zur Erbringung diese Leistungen fähig sind.

(205)

Die Untersuchung des Elektrizitätssektors gewährte einen Überblick über die Praxis der europäischen Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit Verträgen über Kapazitätsbuchung zur Lieferung von Ausgleichsenergie. Daraus geht hervor, dass die Kapazitäten im Rahmen von Ausschreibungsverfahren gebucht werden. Ein Jahr kann als der gewöhnliche Zeitraum angesehen werden, der den Übertragungsnetzbetreibern genügend Flexibilität zusichert, die gebuchten Kapazitäten ihren tatsächlichen Bedürfnissen anzupassen. Im Allgemeinen sind in den Verträgen die technischen Kennwerte, die gebuchten Kapazitäten, ferner entweder nur der Preis der gelieferten Elektrizität oder der Preis der Energie und der Preis der Kapazität festgelegt.

2.b)   Vergleich der PPA mit den gewöhnlichen Geschäftsmethoden

(206)

Die Kommission verglich die in den PPA festgelegte Abnahmepflicht mit den wichtigsten Charakteristiken der Termin- und Spotgeschäfte, der Geschäfte mit „Abrufbefugnissen“, der langfristigen Verträge der Großkunden und der Verträge zwischen den Erzeugern und den Übertragungsnetzbetreibern zur Lieferung von Ausgleichsenergie.

(207)

Aus den Ausführungen in den Erwägungsgründe 195—200 geht hervor, dass die gleichzeitige Anwendung der Kapazitätsbuchung, der festen Abnahmemenge und des Preisbildungsmechanismus zur Deckung der variablen, der fixen und der Kapitalkosten nicht den gewöhnlichen Geschäften an den europäischen Großhandelsmärkten entspricht, und die Erzeuger bei den normalen Termin- und Spotgeschäften vor mehr Risiken schützt.

(208)

An Spotbörsen wird Elektrizität immer zu Grenzpreisen gehandelt, die nicht die Deckung sämtlicher Fix- und Kapitalkosten, sondern ausschließlich die Deckung der kurzfristigen Grenzkosten gewährleisten. Überdies verfügen die erzeugenden Elektrizitätsunternehmen nicht über Sicherheiten bezüglich des Auslastungsgrads ihrer Erzeugungskapazitäten. Dieses Risiko wird wegen der schlechten Lagerfähigkeit der Elektrizität — eine ausgesprochene Eigenart dieses Wirtschaftszweigs — weiter erhöht. Wird zu einem gegebenen Zeitpunkt ausreichende Elektrizität zur Deckung der Nachfrage zu einem niedrigeren Preis angeboten als der Preis der Erzeugungsanlage des betreffenden Stromerzeugers, dann wird diese Anlage nicht gestartet, d. h. deren Erzeugungskapazität geht während der betreffenden Zeitdauer verloren.

(209)

Folglich ist der Handel am Spotmarkt mit hochgradiger Ungewissheit hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Fixkosten und der Kapitalkosten, sowie hinsichtlich des Auslastungsgrads der Erzeugungskapazitäten verbunden.

(210)

Auch die Terminmärkte — deren Preise von den Spot-Kaufpreisen abgeleitet sind — garantieren den Erzeugern nicht, dass ihr Verkauf all ihre Fix- und Kapitalkosten decken wird, weil die Preise im Voraus festgesetzt worden sind. Sofern sich die Brennstoffpreise während des Erfüllungszeitraums über die Erwartungen hinaus erhöhen, dann können die Kosten der Elektrizitätserzeugung die im Voraus festgesetzten Preise überschreiten. An den Terminmärkten ist die Unsicherheit in Verbindung mit der Auslastung der Erzeugungskapazitäten dank der längeren Zeitdauer der Geschäfte geringer als an den Spotmärkten. Einen Überblick über den Auslastungsgrad seiner Erzeugungsanlagen hat der Stromerzeuger jedoch — auch wenn es ihm gelingt, den größten Teil seiner erzeugten Elektrizität im Rahmen von Termingeschäften zu verkaufen — im Vergleich zur Betriebszeit nur auf einen beschränkten Zeitraum.

(211)

Die Beteiligten heben hervor, dass die Erzeuger im Rahmen der PPA bedeutende Risiken zu tragen haben, welche primär mit der Ausführung, der Regelung, dem Umweltschutz, der Wartung bzw. der Steuerzahlung und der Finanzierung zusammenhängen. Die Kommission lässt gelten, dass die PPA für die Erzeuger nicht sämtliche Geschäftsrisiken in Verbindung mit der Betreibung ihrer Erzeugungsanlagen aus dem Wege schaffen. Die in den Stellungnahmen der Stromerzeuger aufgeführten Risiken werden aller Wahrscheinlichkeit nach von ihnen selbst getragen. Diese Risiken sind jedoch — einschließlich des Verkaufs an den Spot- und Terminmärkten — gewöhnliche Risiken, die jeder Wirtschaftsteilnehmer selbst tragen sollte. Im vorliegenden Fall werden die Geschäftsrisiken, die mit den schwankenden Elektrizitätserzeugungskosten — insbesondere mit den steigenden Brennstoffpreisen —, den Veränderungen der Endkundentarife sowie der schwankenden Nachfrage der Endkunden verbunden sind, während der gesamten Betriebszeit (oder fast während der gesamten Betriebszeit) der im Rahmen der PPA betriebenen Erzeugungsanlagen von MVM getragen.

(212)

Die Beteiligten behaupteten in ihren Stellungnahmen, dass die Kapazitätsbuchungen zugunsten von MVM für sie einen Nachteil darstellen würden, weil sie diese Kapazitäten — außer dem Verkauf an MVM — nicht für andere Zwecke verwenden könnten. Der Nachteil dieser Gebundenheit wird jedoch durch die feste Stromabnahme in bedeutendem Maße reduziert. Die Abnahmepflicht kann als eine Garantie für die Erzeuger angesehen werden, denn auch wenn MVM seine gebuchten Kapazitäten nicht nutzt, wird es die Nutzung dieser Kapazitäten zum Zwecke der Elektrizitätserzeugung und des Verkaufs nicht verhindern. Wie die folgende Tabelle zeigt, bedeutete die feste Abnahmemenge in Wirklichkeit, dass der Auslastungsgrad der gebuchten Kapazitäten über dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der in Ungarn zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität lag.

Tabelle 5

Feste Abnahmemenge und gebuchte Kapazitäten

 

2004

2005

2006

Feste Abnahmemenge (GWh)

23 234

23 528

23 516

Gebuchte Kapazitäten (MW)

4 242

4 460

4 481

Verhältnis der festen Abnahmemenge und der gebuchten Kapazitäten (Jahres-Betriebsstundenzahl)

5 477

5 275

5 248

Verhältnis der Elektrizitätserzeugung und der nutzbaren Kapazität in Ungarn (Jahres-Betriebsstundenzahl)

4 272

4 225

4 601

(213)

Im Sinne des Obigen sind die Spot- und die Termingeschäfte für die Stromerzeuger mit bedeutend mehr Risiken verbunden als die PPA. Nämlich garantieren Letztere sowohl die Erstattung der Fix- und Kapitalkosten als auch die Auslastung der Erzeugungskapazitäten.

(214)

Was die Abrufbefugnisse betrifft, so besteht der wesentlichste Unterschied zwischen dieser Art der Vereinbarung und den PPA darin, dass mit den Abrufbefugnissen gewöhnlich keine feste Abnahmemenge verbunden ist. Das Geschäftsrisiko des Verkaufs der Energie, die mit Hilfe von gebundenen Kapazitäten erzeugt wurde, trägt der Berechtigte der Abrufbefugnisse. Die Garantie dafür, die Gesamtheit der genannten Energie zu einem Preis verkaufen zu können, der zumindest die variablen Kosten deckt, ist ihm jedoch zugesichert, weil er sich, sollten die Preise unter die variablen Kosten herabsinken, dafür entscheiden kann, keine Elektrizität zu erzeugen. MVM werden von den PPA — infolge der Abnahmepflicht zugunsten der Kraftwerke — keine solchen Garantien gewährt.

(215)

Die von den Großkunden abgeschlossenen langfristigen Bezugsverträge sind für die Kunden eindeutig bedeutend vorteilhafter als die mit MVM abgeschlossenen PPA, weil der Preis, der überwiegend während der gesamten Vertragsdauer gültig ist, einerseits nicht an solche Faktoren — wie z. B. an Brennstoffpreise — gebunden ist, deren Entwicklung während der Laufzeit des Vertrags unvorhersehbar ist, und andererseits nicht zur Deckung der Fix- und der Kapitalkosten gebildet wird, weil er abhängig ist von den notierten Preisen der Großhandelsmärkte. Die Verkäufer sind am Abschluss langfristiger Verträge eigentlich nur dann interessiert, wenn diese Verträge ihnen irgendeinen Schutz gegen die Preisschwankungen auf dem Elektrizitätsmarkt gewährleisten, dies gilt insbesondere für Veränderungen wegen der schwankenden Brennstoffpreise. Folglich dürfte der Kunde aus wirtschaftlicher Sicht an einem solch langfristigen Vertrag dann interessiert sein, wenn ihm der Verkäufer darin anbietet, einen Teil der Risiken in Verbindung mit den Brennstoffpreisschwankungen auf sich zu nehmen, oder dann, wenn die Technologie der Elektrizitätserzeugung stabile Brennstoffkosten garantiert — ein Beispiel dafür sind die Technologien der Wasserkraftwerke und unter bestimmten Bedingungen auch die der Kernkraftwerke. Überdies werden diese Verträge generell auf eine kürzere Zeit abgeschlossen als die PPA, somit haben die Kunden die Wahl, den Lieferanten zu wechseln, wenn der Konkurrent günstigere Preise anbietet. Um die niedrigsten Preise zu erzielen, wenden diese Kunden oftmals Ausschreibungsverfahren an.

(216)

Verträge über die Lieferung von Ausgleichsenergie sind aus der Sicht der Prüfung des Bestehens eines Vorteils deswegen sachdienlich, weil MVM einen geringen Teil der Kapazitäten, die im Rahmen der PPA gebucht worden sind, zur Lieferung von Ausgleichsenergie an den Übertragungsnetzbetreiber verwendet (58). In der Praxis verkauft MVM die Kapazitäten jährlich im Paket an den Übertragungsnetzbetreiber, und verwendet für diesen Zweck einen Teil von den im Rahmen der PPA gebuchten Kapazitäten. Praktisch bedeutet das, dass nicht die Erzeuger die Risiken zu tragen haben, die mit den jährlichen Ausschreibungsverfahren (59) und der Unsicherheit im Zusammenhang mit der von ihnen zu liefernden Elektrizitätsmenge verbunden ist. Von dem Standpunkt der Erzeuger aus betrachtet, entsprechen die Vertragsbedingungen zur Lieferung von Ausgleichsenergie den Bedingungen der PPA. Wie dies jedoch in Erwägungsgrund 204 bereits darlegt worden ist, können die Vorschriften der PPA — insbesondere die lange Laufzeit und die feste Abnahmemenge — aus geschäftlicher Sicht auch im Fall der Lieferung von Ausgleichsenergie nicht begründet werden. Die Kommission erkennt an, dass es in Ungarn — nach Aussage der Beteiligten — nur wenige Energieerzeugungsanlagen gibt, die dazu geeignet sind, dem Übertragungsnetzbetreiber die nötige Ausgleichsenergie zu liefern, sie kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen der PPA auch unter diesen Umständen diejenigen Grenzen überschreiten, die ein Übertragungsnetzbetreiber aus Geschäftsgründen für annehmbar erachten würde.

(217)

Der Vergleich zeigt, dass die PPA — infolge ihres Aufbaus — den Erzeugern mehr Garantien gewähren als die gewöhnlichen Geschäftsvereinbarungen. Die Situation, in der sich die Erzeuger dank der PPA befinden, ist also vorteilhafter als die, in der sie sich ohne die PPA, auf dem freien Markt befinden würden. Um das Bestehen eines Vorteils genau beurteilen zu können, müssen diejenigen günstigen und missgünstigen Auswirkungen untersucht werden, mit denen die ungarischen Behörden zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union rechnen konnten. Ferner muss geprüft werden, ob sie im Fall von anderen, auf gewöhnliche Geschäftsmethoden aufbauenden Vorgehensweisen mit einer vorteilhafteren Ausgewogenheit zwischen den günstigen und missgünstigen Auswirkungen hätten rechnen können.

2.c)   Die von den Behörden vorhersehbaren Folgen der PPA in Kenntnis der Handelsbräuche an den europäischen Elektrizitätsmärkten

(218)

Die Behörden konnten von den PPA erwarten, dass MVM im Rahmen dieser Verträge fähig sein wird, die Versorgungssicherheit im öffentlichen Sektor auf lange Zeit zu gewährleisten.

(219)

Sicherheiten dafür, welche Preise MVM während dieser Zeit bezahlen muss, gab es seitens der Behörden nicht, weil die PPA keinen Schutz vor Preisschwankungen, insbesondere nicht vor Schwankungen der Brennstoffpreise, gewährleisten.

(220)

Überdies wird den Behörden durch die gleichzeitige Anwendung der langfristigen Kapazitätsbuchung und der damit verbundenen festen Abnahmemenge die Möglichkeit dazu genommen, die günstigeren Angebote der anderen Erzeuger oder Importeure anzunehmen. Die Kapazitäten und die festen Abnahmemengen der PPA sowie die Strommenge, die im Rahmen der langfristigen Einfuhrverträge, abgeschlossen von MVM, und im Rahmen des verbindlichen Abnahmesystems (60) von MVM gekauft wurden, reichten zur Befriedung ihrer Bedürfnisse aus. Auf diese Weise konnte MVM sein Versorgungsportfolio nicht diversifizieren, obgleich die alternativen Erzeugungskapazitäten zur Verfügung standen. Im Jahr 2004 hatten mehrere Stromerzeuger keine langfristigen Strombezugsverträge. Ende 2003 liefen die PPA zweier Kraftwerke in Bezug auf eine installierte Kapazität von 470 MW ab, wodurch die Versorgungskapazität außerhalb der PPA bedeutend anstieg. Überdies ist eine Einfuhrkapazität von nahezu 700 MW nicht von den langfristigen Einfuhrvereinbarungen gedeckt. Würde das System der gebuchten Kapazitäten und der festen Abnahmemengen MVM nicht binden, dann hätte es diese Einfuhrkapazität nutzen können.

(221)

Überdies war es in 2003 und in 2004, zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union — wie dies in den nachstehenden Erwägungsgründen dargelegt ist — klar, dass das System der gebuchten Kapazitäten und der festen Abnahmemengen, das im Rahmen des Single Buyer-Modells entstand, in dem MVM den gesamten Energiebedarf Ungarns befriedigte, mit dem bedeutenden Risiko verbunden ist, dass die Verträge für MVM den Kauf einer solchen Strommenge vorschreiben, die über seinen Bedürfnissen liegt.

(222)

Die teilweise Öffnung des Elektrizitätsmarkts im Jahr 2003 ist in dieser Hinsicht ein wichtiger, zu berücksichtigender Faktor. Am 18. Dezember 2001 verabschiedete das ungarische Parlament das Stromgesetz II, welches es den Großkunden — d. h. denjenigen, deren Jahresverbrauch die 6,5 GW überschritt — ermöglichte, „zugelassene Kunden“ zu werden, und so Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen. Diese Rechtsvorschrift, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, hatte zur Folge, dass neben dem bisherigen öffentlichen Sektor auch ein Wettbewerbssektor mit Marktpreisen entstand. Infolge dieser Maßnahme sank, wie dies vorhersehbar war, die Menge, die MVM an die regionalen Versorgungsunternehmen liefern muss, um die Nachfrage des öffentlichen Sektors zu befriedigen. Die folgende Tabelle zeigt an, dass die verkaufte Strommenge des Wettbewerbssektors zwischen 2003 und 2006 kontinuierlich anstieg und die gelieferte Strommenge über die regionalen Versorgungsunternehmen an den öffentlichen Sektor dementsprechend sank.

Tabelle 6

Verkauf auf dem Weiterverkaufsmarkt (öffentlicher Sektor und Wettbewerbssektor)

(GWh)

 

2003

2004

2005

2006

Gesamtverbrauch

33 584

33 836

34 596

35 223

Verkauf im Wettbewerbssektor

3 883

7 212

11 685

13 057

Verkauf im öffentlichen Sektor

29 701

26 624

22 911

22 166

Quelle: Statistische Angaben des ungarischen Elektrizitätssystems 2006 ()

(223)

Zwischen 2003 und 2006 sank die im öffentlichen Sektor verkaufte Menge, die mit den Bedürfnissen von MVM gleichwertig war, um 25 %. Zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union war der Rückgang der Bedürfnisse von MVM — insbesondere aufgrund der beträchtlichen Unterschiede zwischen den regulierten Tarifen im öffentlichen Sektor (von Versorgern an regionale Versorgungsunternehmen gezahlte Preise) und den Marktpreisen im Wettbewerbssektor in 2003 und in 2004 — in hohem Maße vorhersehbar.

Tabelle 7

Die Unterschiede zwischen den Preisen des öffentlichen und des Wettbewerbssektors am Weiterverkaufsmarkt in 2003 und in 2004

(HUF/kWh)

 

2003

2004

Durchschnittspreis im Wettbewerbssektor

11,1

12,7

Durchschnittspreis im öffentlichen Sektor (62)

19

21,1

Quelle: Statistische Angaben des ungarischen Elektrizitätssystems 2006.

(224)

Die Marktpreise stellen für die zugelassenen Kunden eindeutig einen Anreiz dar, ihre Rechte wahrzunehmen. Überdies war es in 2003 und in 2004 allgemein bekannt, dass infolge des bevorstehenden Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union die Zweite Elektrizitätsrichtlinie (63) in Kraft treten wird, und damit sichergestellt ist, dass zugelassene Kunden ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden sind, was innerhalb einer bedeutend kürzeren Zeit als die restliche Laufzeit der PPA zur weiteren Senkung der Bedürfnisse von MVM führen wird.

(225)

Folglich war es in 2003 und in 2004 offensichtlich, dass die PPA — abgeschlossen im Rahmen des Single Buyer-Modells, das durch Vermittlung von MVM den gesamten Energiebedarf Ungarns befriedigt — MVM nicht nur daran hindern, sein Versorgungsportfolio zu diversifizieren und im Wettbewerbssektor günstigere Preise zu erzielen, sondern wahrscheinlich auch dazu zwingen werden, mehr Elektrizität zu kaufen, als zur Befriedigung seiner tatsächlichen Bedürfnisse benötigt wird.

(226)

Die Behörden hatten mit diesem Risiko tatsächlich auch gerechnet. Nach dem Regierungserlass vom Jahre 2002 (64) ist MVM verpflichtet, eine Neuverhandlung der Stromabnahmemengen im Rahmen der PPA mit allen Stromerzeugern einzuleiten. Der vorstehend genannte Erlass sah zwar nicht vor, die PPA aufzuheben, signalisierte jedoch eindeutig, dass die im Rahmen der PPA gebuchten Kapazitäten (und die damit verbundenen festen Abnahmemengen) in Kenntnis der schrittweisen Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes zu hoch sind. Der vorstehend genannte Erlass räumt MVM, für den Fall, dass die Verhandlungen mit den Stromerzeugern ohne Erfolg bleiben, die Möglichkeit dazu ein, seine überflüssigen Kapazitäten und Strommengen, die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des öffentlichen Sektors nicht benötigt werden, mit Hilfe von „Verkaufsmechanismen“, wie Elektrizitätsauktionen, Ausschreibungsverfahren, sowie im Rahmen von Energiefreisetzungsprogrammen auf dem sog. „Marktplatz“, d. h. auf Elektrizitätsauktionen virtueller Kraftwerke im Internet zu verkaufen. Alle drei Mechanismen bezwecken trotz ihrer Unterschiede, dass MVM seine überflüssige Elektrizität, die zur Versorgung des öffentlichen Sektors nicht benötigt wird, die MVM im Rahmen der PPA aber kaufen muss, auf dem Markt als diverse Terminprodukte zum Verkauf anbieten kann.

(227)

Die nachstehende Tabelle präsentiert Angaben bezüglich der ersten drei Auktionen von MVM. Daraus geht hervor, dass die Preise, zu denen MVM die Energie im Rahmen der Energiefreisetzungsprogramme umsetzte, wesentlich niedriger sind, als die im Rahmen der PPA für die gleiche Energie bezahlten Preise.

Tabelle 8

Die ersten drei Auktionen von MVM

 

Erste Auktion Juni 2003

Zweite Auktion Dezember 2003

Dritte Auktion Juni 2004

Grundlast-Energie

Verkaufte Strommenge (GWh)

375

240

133

Verkaufspreis auf den Auktionen (HUF/KWh)

8,02

9,5

8,4

Schwachlast-Energie

Verkaufte Strommenge (GWh)

 

259

421

Verkaufspreis auf den Auktionen

 

5,6

3,5

Jahresdurchschnittspreise der PPA

 

2003

2004

 

11,3

11,7

(228)

Der ungarische Gesetzgeber rechnete mit diesen Auswirkungen und schrieb vor, dass der ungarische Staat einen Ausgleich für diejenigen Verluste zu zahlen hat, die durch die Differenz zwischen den Verkaufspreisen auf den Auktionen und den Marktpreisen bei MVM entstehen. 2003 machte der an MVM gezahlte Ausgleich 3,8 Mrd. Forint aus (65). Laut Jahresbericht 2004 von MVM stieg der Betrag des Ausgleichs in 2004 um 2,4 Mrd. Forint.

(229)

Aus der Sicht der Behörden ist es eindeutig, dass dieses System, das praktisch eine Beihilfe für die Verkäufe der Erzeuger im Wettbewerbssegment darstellt, aus geschäftlicher Sicht nicht begründbar ist.

(230)

Die nachstehende Tabelle präsentiert — nach den Auskünften von Ungarn vom 24. September 2007 und vom 21. April 2008 — die Gesamtmenge der Elektrizität, die mit Hilfe der Verkaufsmechanismen von MVM verkauft worden ist.

Tabelle 9

Im Rahmen der Verkaufsmechanismen von MVM verkaufte Strommengen

(TWh)

Jahr

2003

2004

2005

2006

Im Rahmen der Verkaufsmechanismen von MVM verkaufte Strommenge, insgesamt (66)

0,6

1,9

6,5

6,5

(231)

Zu gewöhnlichen Marktbedingungen würden die Käufer eindeutig keine solchen Verträge abschließen, die mit dem ernsthaften Risiko verbunden sind, allfällig mehr Elektrizität kaufen zu müssen als notwendig und bei deren Weiterverkauf beträchtliche Verluste zu erleiden. Dieses Risiko besteht theoretisch auch bei Termingeschäften und langfristigen Verträgen, die mit den Großkunden abgeschlossen werden, jedoch in bedeutend geringerem Maße.

(232)

Die Laufzeit der Termingeschäfte ist wesentlich kürzer als die der PPA. Während einer solchen Laufzeit kann der Käufer seine Bedürfnisse viel besser überblicken als im Laufe eines 15- bis 27-jährigen Zeitraums. Überdies decken die Käufer generell nur einen Teil ihrer voraussichtlichen Bedürfnisse mit Termingeschäften, den Restbedarf erwerben sie am Spotmarkt.

(233)

Das Risiko des Kaufs von überflüssiger Elektrizität ist auch bei den langfristigen Verträgen, die von den Großkunden abgeschlossen werden, gering, weil deren Laufzeit begrenzt ist, und weil der Verbrauch dieser Großkunden im Allgemeinen stabil und berechenbar ist — was aus den vorstehend genannten Gründen bei MVM nicht der Fall ist.

(234)

Überdies ist es sachdienlich in Erinnerung zu rufen, dass die Käufer im Rahmen von Termingeschäften und langfristigen Bezugsverträgen der Endkunden bereit sind, eine bestimmte Strommenge mehrere Monate oder ein Jahr vor dem effektiven Erfüllungszeitpunkt zu kaufen, weil ihr Kaufvertrag sie vor den Preisschwankungen schützt. Dieser Vorteil ist in den PPA nicht gegeben, weil die Preise zur Deckung von variablen Kosten wegen der schwankenden Brennstoffpreise in einem unvorhersehbaren Maß steigen können.

(235)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Vorteile der PPA, in deren Genuss die Behörden kommen, im Bereich der Preisstabilität auf dem Elektrizitätsmarkt die Erwartungen der durchschnittlichen Marktteilnehmer im Zusammenhang mit langfristigen Strombezugsverträgen nicht erfüllen, ferner mit den ernsthaften Risiken verbunden sind, mehr Elektrizität kaufen zu müssen als notwendig, und im Laufe des Weiterverkaufs der überflüssigen Mengen Verluste zu erleiden. Zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union waren den ungarischen Behörden diese Risiken sehr wohl bekannt. Der Vergleich der PPA mit den gewöhnlichen Geschäftsmethoden, Handelsbräuchen an den europäischen Elektrizitätsmärkten zeigt, dass der marktwirtschaftlich handelnde Teilnehmer derartige nachteilige Auswirkungen niemals akzeptiert hätte, und — im Einklang mit den gewöhnlichen Handelsbräuchen — andere Kaufstrategien befolgt bzw. Vereinbarungen anderer Art abgeschlossen hätte.

(236)

Die Kommission kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kernbedingungen der PPA den Erzeugern solche Vorteile verschaffen, welche über die gewöhnlichen Handelsgeschäfte hinausgehen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die wesentlichsten Elemente der PPA — d. h. die langfristige Kapazitätsbuchung, die feste Abnahmemenge und der auf Kapazitäts- und Energieentgelt basierte Preisbildungsmechanismus zur Deckung der fixen, der variablen und der Kapitalkosten — nicht voneinander trennbar und nicht getrennt prüfbar sind. Der Vorteil besteht infolge der gleichzeitigen Anwendung dieser Elemente. Die lange Laufzeit der PPA trägt, wie dies aus dem Vorstehenden hervorgeht, in hohem Maße zum Bestehen des Vorteils bei.

3.   Einfluss der PPA auf den Markt im Zeitraum nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union

(237)

Die Beteiligten behaupten in ihren Stellungnahmen, dass die im Rahmen der PPA angewandten Preise nicht über den Großhandelspreisen liegen. Mátrai Erőmű Rt. hob besonders hervor, dass er seine konkurrenzfähigen Preise seinen eigenen Kohlebergwerken und seinen deswegen niedrigen Abbaukosten zu verdanken hat. Die vorstehend genannten Beteiligten sind deswegen der Ansicht, dass ihnen kein Vorteil zuteil wird.

(238)

Die Kommission verwirft diese Argumente.

(239)

Erstens ist der im Rahmen der PPA effektiv gezahlte Preis — wie das die vorliegende Entscheidung im Vorstehenden ausführlich darlegte — nur eine Folge der PPA, der eigentliche Vorteil der PPA besteht nicht im Preis. Auch die Banken bestätigen in ihren vorstehend genannten Stellungnahmen (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 175 und 176), dass der Vorteil der PPA in der Gesamtheit all jener Bedingungen besteht, welche den Stromerzeugern eine Kapitalrendite gewährleisten und sie vor Geschäftsrisiken im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bewahren.

(240)

Zweitens hängt der gegenüber den Marktpreisen bestehende Preisunterschied von vielen Marktentwicklungsfaktoren ab, die unabhängig von dem Inhalt der PPA sind, und ausschließlich nachträglich beurteilt werden können. Die genannten Preise der PPA sind zu einem gewissen Zeitpunkt maßgebende Einheitspreise, die den Vorteil, der aus den restlichen Elementen der PPA entsteht, außer Acht lassen, so z. B. welch eine Kapazität bzw. welch eine Menge die Erzeuger hätten verkaufen können, wenn ihre Verkauf von der Nachfrage am Markt abhängig gewesen wäre. Nach Ansicht der Kommission ist der wirtschaftliche Vorteil, der den Stromerzeugern zuteil wird, der integrale Bestandteil sämtlicher geprüfter PPA, unabhängig davon, ob sie zu einem gegebenen Zeitpunkt zu höheren Preisen als die Marktpreise führen oder nicht.

(241)

Dessen ungeachtet verglich die Kommission die effektiv angewandten Preise der PPA mit den Preisen desjenigen Großhandelsmarktsegments, das nicht von den PPA betroffen war, um eine vollumfängliche Antwort auf die ihr vorgelegten Stellungnahmen geben zu können, bzw. die Folgen der PPA besser zu verstehen.

(242)

Die Kommission berücksichtigte im Zuge des Vergleichs nicht die Preise des Jahres 2007, weil im Laufe dieses Jahres (genauer gesagt vom 9. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2007) die regulierten Tarife die Preise der PPA aufhoben. Demnach entsprechen die angewandten Preise nicht unbedingt dem Preis, zu dem die Anwendung der Preisformel der PPA geführt hätte.

(243)

Somit verglich die Kommission die im Rahmen der PPA angewandten Preise mit den Marktpreisen der Jahre 2004 bis 2006.

Tabelle 10

Durchschnittspreis der Elektrizität, die von MVM im Rahmen der PPA verkauft wurde  (67)

(HUF/kWh)

Kraftwerk, tätig im Rahmen der PPA

2004

2005

2006

Dunamenti Erőmű, Blöcke F

(…)

(…)

(…)

Dunamenti Erőmű, Block G2

(…)

(…)

(…)

Tisza II. Erőmű

(…)

(…)

(…)

Pécsi Erőmű

(…)

(…)

(…)

Csepel II. Erőmű

(…)

(…)

(…)

Kelenföldi Erőmű

(…)

(…)

(…)

Újpesti Erőmű

(…)

(…)

(…)

Kispesti Erőmű

(…)

(…)

(…)

Mátrai Erőmű

(…)

(…)

(…)

Paksi Atomerőmű

(…)

(…)

(…)

Tabelle 11

Menge und Durchschnittspreis der Elektrizität, die von den inländischen Stromerzeugern — nicht im Rahmen der PPA — auf dem freien Markt verkauft wurde  (68)

Kraftwerk

2004

2005

2006

Menge

(MWh)

Preis

(HUF/kWh)

Menge

(MWh)

Preis

(HUF/kWh)

Menge

(MWh)

Preis

(HUF/kWh)

Mátrai Erőmű (Block […])

989 097

8,15

972 813

8,33

1 082 699

9,26

Vértesi Erőmű

157 701

8,02

942 999

8,79

1 213 622

10,51

Dunamenti Erőmű Block […]

215 647

8,57

805 381

9,85

814 702

13,29

EMA

133 439

11,07

129 252

11,83

101 607

12,92

AES Borsodi Erőmű

(…)

(…)

18 301

11,25

keine Angaben (69)

 

AES Tiszapalkonyai Erőmű

364 869

12,76

86 673

9,87

119 218

14,27

Tabelle 12

Importmenge und Durchschnittspreis der Elektrizität, die von MVM gekauft wurde  (70)

Import

2004

2005

2006

Menge

(MWh)

Preis

(HUF/kWh)

Menge

(MWh)

Preis

(HUF/kWh)

Menge

(MWh)

Preis

(HUF/kWh)

Aus der Ukraine über die Slowakei ([…] (71))

1 715 200

[…] (72)

1 525 600

[…] (72)

1 311 400

[…] (72)

Aus der Schweiz über die Slowakei ([…] (71))

1 768 100

[…] (72)

1 761 700

[…] (72)

1 709 200

[…] (72)

Schweiz ([…] (71))

631 700

[…] (72)

629 500

[…] (72)

626 200

[…] (72)

(244)

MVM setzt die überflüssige Energie (d. h. die zur Versorgung des öffentlichen Sektors nicht benötigte Elektrizität) seit 2003 — im Einklang mit dem Stromgesetz II (73) — mit Hilfe der nachstehenden Verkaufsmechanismen i. Auktionen für Erzeugungskapazitäten des öffentlichen Sektors, ii. Ausschreibungsverfahren für Kapazitäten, sowie iii. im Rahmen von Energiefreisetzungsprogrammen auf dem sog. „Marktplatz“ frei, um den Wettbewerbssektor zu versorgen. Die nachstehende Tabelle demonstriert die Durchschnittspreise, die im Zuge dieser Verkäufe erzielt wurden.

Tabelle 13

Durchschnittspreise, die MVM auf seinen Elektrizitätsauktionen, im Rahmen seiner Ausschreibungsverfahren und auf dem „Marktplatz“ erzielte  (74)

Lieferjahr der auf Auktionen verkauften Elektrizität (75)

Gewichteter Durchschnittspreis der Elektrizitätsauktionen

(HUF/kWh)

Jahr des Verkaufs im Rahmen von Ausschreibungsverfahren und auf dem Marktplatz

Durchschnittspreis des Verkaufs im Rahmen von Ausschreibungsverfahren und auf dem Marktplatz

(HUF/kWh)

2004

4,7

2004

6,5

Auktion vom 17. Juni 2002

Schwachlast: 3,48

Grundlast: 8,4

 

 

2005

5,4

2005

8,1

Auktion vom 9. Dezember 2004

Schwachlast: 4,54

Grundlast: 8,32

 

 

Auktion vom 10. Juni 2005

Schwachlast: 4,6

Grundlast: 8,5

 

 

Auktion vom 21. Juli 2005

Grundlast: 9,3

Spitzenlast: 10,42

 

 

2006

9,9

2006

9,1

Auktion vom 9. November 2005

Schwachlast: 6,02

Grundlast: 9,74

Spitzenlast: 11,76

 

 

Auktion vom 31. Mai 2006

Grundlast: 11,33

 

 

(245)

Aus den vorstehenden Zahlen ist ersichtlich, dass sich der durchschnittliche Großhandelspreis der Elektrizität im Wettbewerbssektor in Ungarn in 2004 zwischen 4,7 HUF/kWh und 12,76 HUF/kWh bewegte. Elektrizität in diesem Preisrahmen verkauften an MVM im Rahmen der PPA das Kernkraftwerk Paksi Atomerőmű und das Kraftwerk Mátrai Erőmű. Der Stromerzeuger Dunamenti Erőmű, Block […] verkaufte Elektrizität im Rahmen der PPA zu einem Preis von […] HUF/kWh, der dem höchsten Marktpreis von ([…]) entsprach. Alle anderen Erzeuger stellten MVM Durchschnittspreise zwischen 13,86 HUF/kWh und 25,46 HUF/kWh in Rechnung. Das sind Preise, die um 10 bis 100 % höher sind als die höchsten Marktpreise.

(246)

In 2005 bewegten sich die Verkaufspreise außerhalb der geprüften PPA zwischen 5,4 HUF/kWh und 12,91 HUF/kWh. In diesem Preisrahmen verkauften Elektrizität im Rahmen ihrer PPA nur das Kernkraftwerk Paksi Atomerőmű und das Kraftwerk Mátrai Erőmű. Alle anderen Erzeuger stellten für ihre Elektrizität auf der Grundlage ihrer PPA Durchschnittspreise zwischen 13,99 HUF/kWh und 25,64 HUF/kWh in Rechnung. Das sind Preise, die um 10 bis 100 % höher sind als die höchsten Marktpreise.

(247)

In 2006 lagen die Verkaufspreise außerhalb der geprüften PPA zwischen 9,1 HUF/kWh und 14,27 HUF/kWh. In diesem Preisrahmen verkauften Elektrizität im Rahmen ihrer PPA nur das Kernkraftwerk Paksi Atomerőmű und das Kraftwerk Mátrai Erőmű (im Fall des Kernkraftwerks Paks eigentlich unter dem niedrigsten Marktpreis). Alle anderen Erzeuger stellten für ihre Elektrizität auf der Grundlage ihrer PPA Durchschnittspreise zwischen 16,67 HUF/kWh und 33,49 HUF/kWh in Rechnung. Das sind Preise, die um 15 % bis 135 % höher sind als die höchsten Marktpreise.

(248)

Die obigen Berechnungen gründen sich auf die Durchschnittspreise, d. h. sie rechnen nicht gesondert mit Schwachlast-, Grundlast- und Spitzenlastpreisen. Diejenigen Erzeuger, die ohne die PPA großenteils Spitzenlasterzeugnisse verkaufen würden (76), legten in ihrer Argumentation dar, dass ihre Preise mit den Grundlast-Preisen nicht vergleichbar sind. Die Kommission erkennt an, dass die Preise der Spitzenlastenergie gewöhnlich tatsächlich höher sind als die der Grundlastenergie. Vergleicht man diese Preise mit dem Stromverkauf am Markt (z. B. mit den Elektrizitätsauktionen von MVM), überschreitet der Durchschnittspreis der Spitzenlasterzeugnisse den Preis der Grundlasterzeugnisse im Großen und Ganzen um ca. 10 % bis 30 %.

(249)

Der Vergleich der Spitzenlastpreise von Csepeli Erőmű, von Dunamenti Erőmű Block F, sowie von […] mit den Spitzenlastpreisen auf den Elektrizitätsauktionen hingegen zeigt, ebenfalls gut erkennbar, dass die Ersteren höher sind als jeder Preis, der auf den Auktionen des dreijährigen Zeitraums für ein Spitzenlasterzeugnis bezahlt wurde. Überdies sind auch unter den Kraftwerken, die in Tabelle 11 aufgezählt sind und auf dem Markt ohne PPA Elektrizität verkaufen, Erzeuger (wie z. B. das Kraftwerk EMA), die ebenfalls vorwiegend Spitzenlasterzeugnisse verkauften.

(250)

Aus dem vorstehenden Vergleich geht hervor, dass die Preise der PPA, die von den Erzeugern im Rahmen der PPA, mit Ausnahme von Paksi Atomerőmű und Mátrai Erőmű, in den Jahren 2004 bis 2006 angewandt wurden, tatsächlich höher sind als die Marktpreise.

(251)

Somit verwirft die Kommission die diesbezüglichen Argumente der Beteiligten, dass die Preise ihrer PPA nicht über den Marktpreisen lagen.

(252)

Die obige Tabelle zeigt, dass die Preise von Mátrai Erőmű und Paksi Atomerőmű unter den höchsten Marktpreisen lagen. Die Preise von Mátrai Erőmű entsprechen dem höheren Niveau der Marktpreise. Obwohl seine Preise vermutlich tatsächlich konkurrenzfähiger sind als die Preise der anderen PPA, kann die Kommission nicht bejahen, dass das Kraftwerk auch ohne die PPA fähig gewesen wäre, zumindest dieselben Preise zu erzielen. In dieser Hinsicht bemerkt die Kommission, dass die Verkaufspreise der nicht im Rahmen der PPA betriebenen Blöcke von Mátrai Erőmű bedeutend niedriger sind als die Verkaufspreise seiner Blöcke, die an die PPA gebunden sind.

(253)

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die im Wettbewerbssektor (ohne die PPA) entstandenen Preise nicht als Gegenstücke derjenigen Marktpreise anzusehen sind, welche die Erzeuger ohne die PPA hätten erzielen können, wenn es in dem geprüften Zeitraum keine PPA gegeben hätte. Zweifelsohne beeinflussen die PPA, die annähernd 60 % des Erzeugungsmarkts decken, das übrige Marktsegment. Der Vergleich signalisiert aber zumindest die Größenordnung des Unterschieds zwischen den Preisen der geprüften PPA und den Preisen ohne PPA.

(254)

Budapesti Erőmű und Csepeli Áramtermelő Kft. behaupten, dass die PPA als gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit anzusehen sind. Nach ihrer Ansicht erfüllen die PPA sämtliche Kriterien, die in dem Urteil in der Rechtssache Altmark aufgestellt worden sind, und sind deshalb nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen.

(255)

Die Kommission prüfte diese Argumente, die sie aus den folgenden Gründen verwirft.

(256)

Nach den gemeinsamen Rechtsvorschriften haben die Mitgliedstaaten eine bestimmte Befugnis zum Ermessen dessen, welche Leistungen sie als gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen ansehen. Es ist das Vorrecht des betreffenden Mitgliedstaats, den Bereich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen des Mitgliedstaats im Rahmen der gemeinsamen Rechtsvorschriften festzulegen. Die Begünstigten der Beihilfemaßnahmen sind nicht befugt, ihre eigenen Dienstleistungen als gemeinwirtschaftliche Dienstleistung zu qualifizieren.

(257)

Die ungarischen Behörden behaupteten im Zuge des vorliegenden Verfahrens hingegen niemals, dass irgendeiner der Erzeuger eine gemeinwirtschaftliche Dienstleistung erbringen würde, und unterstützten auch nicht die diesbezügliche Argumentation der Erzeuger.

(258)

Die Kommission vertritt im Übrigen den Standpunkt, dass die PPA die Kriterien, die im Urteil in der Rechtssache Altmark aufgestellt worden sind, nicht erschöpfen.

(259)

Erstens ist im Sinne des Altmark-Urteils die begünstigte Firma zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen verpflichtet, und zweitens muss der Mitgliedstaat ihre Pflichten bezüglich dieser Dienstleistungen eindeutig festlegen.

(260)

Nach den im geprüften Zeitraum geltenden ungarischen Rechtsvorschriften ist die Gewährleistung der Versorgungssicherheit die Pflicht von MVM. Dabei handelt es jedoch um eine generelle Pflicht, die sich darauf bezieht, dass der damalige einzige Versorgungsgroßhändler die zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs nötige Energieversorgung gewährleisten musste, es wurde jedoch keinem einzigen konkreten Stromerzeuger die Pflicht zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auferlegt.

(261)

Die Zielsetzung bezüglich der Versorgungssicherheit trägt einen sehr allgemeinen Charakter. Man könnte gewissermaßen sagen, dass sämtliche Erzeuger des Energiesektors zur Verwirklichung dieser Zielsetzung beitragen. Die Beteiligten legten keine solchen, von den ungarischen Behörden ausgehändigten, amtlichen Dokumente vor, welche irgendeine gemeinwirtschaftliche Dienstleistung eindeutig festlegen würden, und einen konkreten Erzeuger (oder Erzeuger) mit der Erbringung dieser genau abgrenzbaren Dienstleistung betraut hätten.

(262)

In diesem Zusammenhang sind die PPA ähnlich, sie legen die Pflichten der Partner fest, legen jedoch keine konkreten öffentlichen Dienstleistungen fest. Die Tatsache an sich, dass alle zehn, im Rahmen der PPA tätigen Erzeuger ihre Kapazitäten für MVM buchen müssen, bedeutet nicht, dass sie ausgesprochen für die Erbringung von öffentlichen Leistungen ausersehen sind. Diese Betrachtungsweise würde, wie darauf im Vorstehenden hingewiesen worden ist, zu der Schlussfolgerung führen, dass der gesamte Energieerzeugungssektor die Kriterien der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen erfüllt. Dies widerspricht offensichtlich der Bedeutung, die diesem Begriff in der gemeinsamen Gesetzgebung und Rechtsanwendung zugeordnet worden ist.

(263)

Im vorliegenden Fall sind die vermeintlichen Pflichten zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen nicht genau definiert, und kein einziger Erzeuger ist verpflichtet, derartige konkret festgesetzte öffentliche Dienstleistungspflichten zu erfüllen.

(264)

Die Beteiligten heben hervor, dass die PPA solche Dokumente sind, welche den Erzeugern die Pflicht zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auferlegen. Die PPA enthalten hingegen keinerlei konkrete Definitionen betreffend die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen, und weisen nicht auf eine solche Pflicht und auch nicht auf solche Rechtsvorschriften hin, die in Hinsicht auf gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen, die vom Staat auf andere Organisationen abgewälzt werden, als Rechtsgrundlage dienen würden.

(265)

In ihren bisherigen Entscheidungen (77) erkannte die Kommission an, dass die Versorgungssicherheit, im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Richtlinie 96/92/EG (vgl. Artikel 11 Absatz 4 Richtlinie 2003/54/EG), eine gemeinwirtschaftliche Dienstleistung darstellen kann, vorausgesetzt, dass zur Erzeugung der Elektrizität vorrangig heimische Primärenergieträger als Brennstoffe eingesetzt werden, und die Elektrizität 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Primärenergie nicht überschreitet.

(266)

Mátrai Erőmű Rt. war der einzige Erzeuger, der aussagte, dass er einheimische Primärenergieträger einsetzt. Keiner der anderen Erzeuger brachte ein solches Argument vor. Aber auch Mátrai Erőmű Rt. legte kein einziges amtliches Dokument vor, in dessen Sinne der ungarische Staat ihn ausdrücklich mit einer genau definierten gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung beauftragt hätte.

(267)

Anhand des Vorstehenden verwirft die Kommission das Argument, dass die PPA im Bereich der Energieversorgungssicherheit öffentliche Dienstleistungen verwirklichen würden.

(268)

Zweitens hätten die Kennzahlen, die als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs dienten, zu einem früheren Zeitpunkt, auf eine objektive und transparente Weise festgelegt werden müssen, und der Ausgleich dürfte den Wert der eingegangen Verpflichtung, d. h. den Betrag, der zur vollständigen oder teilweisen Deckung von Kosten aus der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung notwendig ist, unter Beachtung der Einnahmen und des angemessenen Gewinns, nicht übersteigen (78).

(269)

In Ermangelung einer präzisen Definierung der zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen, insbesondere in Ermangelung der genauen Abgrenzung der genannten Dienstleistungen von der alltäglichen Tätigkeit des betreffenden Erzeugers, ist es unmöglich, die Kennzahlen des Ausgleich festzustellen bzw. zu überprüfen, ob der Ausgleich den Wert der eingegangen Verpflichtung überstieg. Es kann noch nicht einmal das genau festgestellt werden, was der Ausgleich konkret darstellt.

(270)

Die Kennzahlen, auf deren Grundlage die Preise der PPA gebildet wurden, sind nicht vergleichbar mit den Kennzahlen zur Berechnung des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen, denn der Preis ist mit dem Ausgleich keinesfalls identisch. Dass der Preis ausschließlich die Summe der Erzeugungskosten sowie die Gewinnspanne enthält, bedeutet nicht zugleich, dass er keinerlei übermäßigen Ausgleich enthält. Nämlich sind viele Kosten, die als Erzeugungskosten verrechnet sind, gewöhnliche Kosten, die jeder Stromerzeuger selbst tragen sollte, im Gegensatz zu den Mehrkosten, die mit der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen verbunden sind.

(271)

Drittens muss der Betrag des Ausgleichs anhand einer Kostenanalyse festgelegt werden, wenn die Gesellschaft, die mit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen beauftragt werden soll, nicht im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt wurde. Die Kostenanalyse basiert auf Kostenelementen, die jedes durchschnittliche, gut vorbereitete und ausgerüstete Unternehmen im Rahmen der eingegangenen Verpflichtung, unter Beachtung der Erträge und des angemessenen Gewinns, tragen würde.

(272)

Neun von zehn PPA wurden nicht im Rahmen einer Ausschreibung unterzeichnet. Zwar wurde im Fall von Kispesti Erőmű ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, ein konkretes Ziel bezüglich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen wurde nicht festgelegt. Infolge dessen ist es äußerst schwierig zu beurteilen, welcher Teil der Tätigkeit des Erzeugers den öffentlichen Dienstleistungen zuzuordnen wäre, und wie hoch der Ausgleich sein müsste, damit er den Wert der eingegangenen Leistung nicht übersteigt.

(273)

Überdies legten weder die ungarischen Behörden noch die Beteiligten eine einschlägige Kostenanalyse zur Bestätigung dessen vor, dass die Kosten tatsächlich den Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens entsprechen.

(274)

Die Kommission bemerkt schließlich, dass — mit Ausnahme von Kispesti Erőmű — sämtliche PPA ohne Ausschreibung unterzeichnet worden sind.

(275)

Somit entsprechen die PPA nicht den Kriterien, die in dem Urteil in der Rechtssache Altmark aufgestellt sind.

(276)

Die Beteiligten legten in ihrer Argumentation dar, dass Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch dann für die PPA anwendbar ist, wenn diese im Übrigen die Kriterien, die in dem Urteil in der Rechtssache Altmark aufgestellt sind, nicht erfüllen. Punkt 7.7 der vorliegenden Entscheidung beschäftigt sich mit der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag.

(277)

Die PPA wurden mit einzelnen Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges abgeschlossen. Die an den PPA beteiligten Gesellschaften sind in der vorstehenden Tabelle 1 aufgezählt.

(278)

Nach der Argumentation von AES-Tisza Erőmű Kft. sind die PPA nicht selektiv, weil langfristige Vereinbarungen im gesamten Energiesektor zustande kamen, so z. B. zwischen MVM und den Erzeugern, zwischen MVM und den Stromversorgungsunternehmen, sowie in Bezug auf den Import von Elektrizität. Der Beteiligte behauptet, dass infolge der damaligen ungarischen Rechtsvorschriften sämtliche Erzeuger mit MVM Vertrag geschlossen hatten, bzw. kurzfristige Vereinbarungen nur die erneuerbare Energie einsetzenden Erzeuger und die verbundenen Unternehmen unterzeichneten.

(279)

Die ungarischen Behörden legen in ihren Beiträgen zu den Stellungnahmen der Beteiligten dar, dass bedeutende Kraftwerke und Kraftwerkblöcke Elektrizität ohne PPA und ohne feste Abnahme auf dem Markt verkaufen (wie z. B. Dunamenti Erőmű Block G1, Vértesi Erőmű, Mátrai Erőmű Blöcke I und II).

(280)

Tatsächlich sind bedeutende Kraftwerke und Kraftwerkblöcke ohne PPA tätig (vgl. Beispiele, aufgezählt von den ungarischen Behörden). Auch AES-Tisza Erőmű Kft. selbst betreibt zwei Kraftwerke, die nicht im Rahmen der PPA tätig sind.

(281)

Ferner bemerkt die Kommission, dass die Tatsache, dass eine Beihilfe nicht für einen von vornherein festgelegten Begünstigten oder mehrere von vornherein festgelegte Begünstigte gilt, sondern einer Reihe objektiver Voraussetzungen unterliegt, aufgrund deren sie einer unbestimmten Zahl zunächst nicht individualisierter Begünstigter gewährt werden kann, nicht genügt, um den selektiven Charakter der Maßnahme und damit deren Einstufung als staatliche Beihilfe zu verneinen (79).

(282)

Überdies ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme, die einen Wirtschaftszweig gegenüber anderen Wirtschaftszweigen in ähnlicher Lage Vorteile verschafft, als selektive Maßnahme zugunsten des betreffenden Wirtschaftszweiges anzusehen (80).

(283)

Die Kommission kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass die PPA selektive Maßnahmen sind.

(284)

Die Kommission muss prüfen, ob die PPA mit der Zuführung von staatlichen Mittel verbunden sind.

(285)

Ein maßgebender Grundsatz sämtlicher geprüfter PPA ist die Pflicht von MVM, während eines 15- bis 27-jährigen Zeitraums eine feste Erzeugungskapazität bzw. eine feste Strommenge zu einem Preis zu kaufen, der die fixen und die variablen Kosten des Erzeugers deckt. Somit ist MVM verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Vertrags einen festen Preis für eine feste Kapazität (Kapazitätsentgelt) bzw. für eine feste Strommenge (Energieentgelt) an die Erzeuger zu bezahlen. Nach dem obigen Kapitel 2 schreiben einzelne PPA für MVM auch noch zusätzliche finanzielle Pflichten vor. Die kontinuierliche Übertragung von Finanzmitteln an die Erzeuger (d. h. die Bezahlung der vorstehend genannten Entgelte) ist der integrale Bestandteil sämtlicher PPA und erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit. Je länger die Laufzeit der PPA ist, desto größer ist selbstverständlich der Gesamtwert der übertragenen Finanzmittel.

(286)

Um feststellen zu können, ob die Übertragung der Mittel von MVM an die Erzeuger als Verwendung von staatlichen Mitteln anzusehen ist, beurteilte die Kommission die Maßnahme besonders aus zwei Aspekten:

(287)

Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil in der Rechtssache PreussenElektra fest, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, durch die private Elektrizitätsunternehmen verpflichtet werden, von bestimmten Erzeugern Strom zu festen Preisen abzunehmen, die über dem Marktpreis liegen, nicht als Verwendung von staatlichen Mitteln anzusehen ist und somit keine staatliche Beihilfe darstellt.

(288)

Die Kommission ist der Ansicht, dass sich das ungarische System von dem, das in der vorstehend genannten Entscheidung geprüft worden ist, in bedeutendem Maße unterscheidet, in erster Linie wegen der unterschiedlichen Eigentümerstruktur der Unternehmen, die die Verpflichtung eingehen.

(289)

In der Rechtssache PreussenElektra handelte es sich bei dem Unternehmen, das durch die staatliche Regelung zum Kauf verpflichtet wurde, um ein privates Unternehmen. Im Gegensatz dazu ist MVM ein zu hundert Prozent staatseigenes Unternehmen. Somit sind Mittel, die von MVM verwendet werden, Mittel eines staatseigenen Unternehmens, die unter dessen Kontrolle stehen.

(290)

In der angerufenen Rechtssache stellte sich bei der Verfolgung des Geldwegs vom Begünstigten bis zum Geldgeber heraus, dass diese Gelder niemals, weder unmittelbar noch mittelbar, vom Staat verwaltet wurden. In dem vorliegenden Fall gelangt das Geld jedoch unter staatliche Kontrolle, weil durch Rückverfolgung des Geldwegs bis zur Quelle feststellbar ist, dass diese Gelder unter die Lenkung des staatlichen Unternehmens gelangten.

(291)

Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass die Verhaltensweise von MVM dem ungarischen Staat zuzurechnen ist. Es muss hinzugefügt werden, dass die ungarischen Behörden im Zuge des vorliegenden Verfahrens niemals behaupteten, dass die PPA nicht dem Staat zuzurechnen wären und somit nicht mit der Zuführung von staatlichen Mitteln verbunden seien.

(292)

Dass die PPA MVM eine Abnahmepflicht zur Gewährleistung der Effizienz der betreffenden Stromerzeuger auferlegen, ist dem ungarischen Staat zurechenbar. In Anbetracht dessen, dass dieses — während der gesamten Laufzeit geltende — Leitprinzip der PPA zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge festgelegt worden ist, muss die Kommission die Abschlussbedingungen der Verträge untersuchen (d. h. diejenigen Umstände, unter denen dieses Leitprinzip festgelegt wurde), um entscheiden zu können, ob dies dem ungarischen Staat zuzurechnen ist oder nicht.

(293)

Die Kommission berücksichtigte bei der Beurteilung der Frage bezüglich der Zurechenbarkeit zum Staat unter anderen die nachstehenden Umstände.

(294)

MVM war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA aufgrund des Stromgesetzes I gesetzlich dazu verpflichtet, Ungarns Versorgungssicherheit zu niedrigsten Preisen zu gewährleisten.

(295)

Nach dem gleichen Stromgesetz I war MVM verpflichtet, Erhebungen in Bezug auf die Elektrizitätsnachfrage vorzunehmen und auf dessen Grundlage die notwendige Erzeugungskapazitätserweiterung zu veranlassen. MVM war verpflichtet, einen Landesweiten Kraftwerkbauplan zu erstellen, der zur Annahme der Regierung und dem Parlament vorgelegt werden musste.

(296)

Die ungarische Regierung und die Beteiligten legten in ihren Stellungnahmen übereinstimmend dar, dass die PPA zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichung für den ungarischen Staat als Instrument dazu dienten, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten bzw. die anderen Zielsetzungen des Kabinetts im Energiebereich — wie die Modernisierung der Stromerzeugungsinfrastruktur, unter besonderer Beachtung der jeweiligen Umweltschutzvorschriften, sowie die Umstrukturierung des Stromversorgungssektors — zu verwirklichen (83). Csepeli Áramtermelő Kft. erläutert in seinen Stellungnahmen: „Die PPA müssen demnach beurteilt werden, was sie sind: integrale Bestandteile des Versuchs der ungarischen Regierung, mit Hilfe von MVM ein erweitertes Erzeugungsportfolio auszubauen, in einem solchen Zeitraum, in dem der Staat nicht die Finanzmittel dazu hat, dies selbst zu realisieren“ (84).

(297)

Die ungarischen Behörden teilten der Kommission mit (85), dass die Vorbereitung der Unterzeichnung der PPA im Rahmen des Privatisierungsverfahrens der Kraftwerke nach dem Regierungserlass Nr. 1114/1994 (XII.7.) begonnen hat. Im Zuge der Vorbereitung der PPA und des gesamten Privatisierungsverfahrens arbeiteten die Ungarische Energiebehörde (die Regulierungsbehörde), das Ministerium für Industrie und Handel, das Finanzministerium, die Állami Vagyonügynökség Rt./Treuhandanstalt/, d. h. die zuständige Regierungsstelle für die Privatisierung, MVM, ferner viele internationale Beraterfirmen eng zusammen.

(298)

Im Rahmen der Vorbereitung wurde eine — sich aus Vertretern eines Teils der obigen Organe zusammensetzende — Arbeitskommission aufgestellt, die unter anderem eine Richtlinie betreffend die Ausarbeitung der PPA und die Preisbildungsmechanismen annahm.

(299)

Die ungarische Regierung ließ von einer internationalen Rechtsanwaltkanzlei ein einheitliches Vertragmuster für die PPA erstellen. Die ungarischen Behörden bestätigten, dass die PPA dieses einheitliche Vertragsmuster befolgten. Ferner bekräftigten sie, dass die Preisbildungsmechanismen der PPA auf dem Kabinettsbeschluss Nr. 1074/1995 (VIII.4.) über die Preisregelung der elektrischen Energie basiert sind. Dieser Kabinettsbeschluss enthielt die besonderen Vorschriften betreffend die Berechnung der regulierten Stromtarife. Die PPA übernahmen die im Kabinettsbeschluss aufgeführten Formeln und Definitionen (86).

(300)

Die Entscheidung über die Unterzeichnung der PPA traf — sowohl im Zusammenhang mit der Privatisierung als auch im Anschluss daran — der Vorstand von MVM. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Nach Auskunft der ungarischen Behörden (87)„mit Rücksicht darauf, dass die MVM Rt. zu mehr als 99 % ein staatseigenes Unternehmen ist, erfolgt die Kandidatur, die Wahl bzw. die Abberufung der Vorstandsmitglieder nach Staatswillen“.

(301)

Nach Regierungserlass Nr. 34/1995 (IV.5.) über die Durchführung des Stromgesetzes I war MVM verpflichtet, innerhalb von neunzig Tagen nach Annahme des Kraftwerkbauplans eine Ausschreibung zu organisieren.

(302)

Die PPA von Kispesti Erőmű Rt. wurde im Anschluss an die Ausschreibung nach dem nachstehenden Rechtsverfahren unterzeichnet.

(303)

1997 gaben das verantwortliche Fachministerium und die Ungarische Energiebehörde eine gemeinsame Richtlinie über die Verfahrensordnung für die Genehmigung des Kraftwerkbaus und die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften aus.

(304)

Die Richtlinie begründet die Notwendigkeit der Umwandlung der Eigentümerstruktur bzw. der Errichtung neuer Stromerzeugungskapazitäten. In der Richtlinie sind die nachstehenden Zielsetzungen aufgeführt: Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu den niedrigsten Preisen; Modernisierung der Stromerzeugungsinfrastruktur, unter besonderer Beachtung der jeweiligen Umweltschutzvorschriften; Diversifizierung der Primärenergieträger; Errichtung eines flexibleren, über die notwendige Reserveenergie verfügenden Elektrizitätsnetzes, das fähig ist mit den westeuropäischen Elektrizitätsnetzen zusammenzuwirken. Sie hebt auch hervor, dass die Betätigung des künftigen Elektrizitätsnetzes „im Rahmen der gesetzlichen Preisbildung die lukrative Tätigkeit und Wartung ermöglichen muss“ (88).

(305)

Nach Punkt 2 der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums und der Ungarischen Energiebehörde soll infolge der Realisierung der vorstehend genannten Zielsetzungen „unter Einhaltung der Umweltschutzvorschriften ein modernes Elektrizitätsnetz errichtet werden, das die europäische Zusammenarbeit, die Rentabilität der Investitionen und die Erstattung der gerechtfertigten Kosten eines effizient tätigen Netzbetreibers sowie Preise gewährleistet, die eine langfristige lukrative Tätigkeit garantieren. Diese Zielsetzungen sind auf eine solche Weise zu erfüllen, dass (…) die Primärenergieversorgung gewährleistet ist, und die Investoren ihre Investitionen und ihre Kapitalrendite in Sicherheit wissen können, (…) und die Vorhaben der Regierung verwirklicht werden.“.

(306)

Die gemeinsame Richtlinie regelt ferner das Ausschreibungsverfahren bezüglich der Herstellung von Elektrizitätserzeugungskapazität.

(307)

Der letzte Vorschlag bezüglich des Gewinners der Ausschreibung wurde von der zuständigen Hauptkommission vorgelegt. Die Mitglieder dieser Hauptkommission waren Vertreter des Wirtschaftsministeriums, des Umweltschutzministeriums, der Ungarischen Energiebehörde, der MVM Rt. und der ERSTE Bank. Die abschließende Entscheidung traf der Vorstand von MVM. Nach der gemeinsamen Richtlinie musste das offizielle Ergebnis der Ausschreibung (ausschließlich) im Amtsblatt des Ministeriums bekannt gegeben werden.

(308)

Das Stromgesetz II setzt das Bestehen der PPA von vornherein voraus. Dieses Gesetz, das im Zeitraum der Beurteilung den gesetzlichen Rahmen für den ungarischen Elektrizitätsmarkt schaffte, verweist in zahlreichen Fällen auf die langfristigen Abnahmepflichten der PPA.

(309)

Nach Paragraph 5 Absatz 2 Regierungserlass Nr. 183/2002 (VIII.23.) über die verlorenen Kosten ist MVM verpflichtet, eine Neuverhandlung der Stromabnahmemengen im Rahmen der PPA einzuleiten. Somit verpflichtet der Regierungserlass MVM, Anträge zur Änderung der PPA vorzulegen.

(310)

AES-Tisza Erőmű Kft. behauptet in seinen Stellungnahmen, dass die Preise der PPA im Anschluss an die Preisregelungsperiode (d. h. nach dem 1. Januar 2004, mit Ausnahme der neuen Preisregelung in 2007) nicht dem Staat zuzurechnen sind, sondern infolge der Verhandlungen zwischen dem betreffenden Stromerzeuger und MVM entstanden.

(311)

Die Kommission erkennt an, dass die genaue Summe der Mittel, die den Begünstigten übertragen worden sind, nicht ausschließlich von den Klauseln, die in den PPA aufgeführt und dem Staat zuzurechnen sind, sondern auch von den periodischen zweiseitigen Verhandlungen zwischen MVM und den Stromerzeugern abhängig ist. Tatsächlich gewähren die PPA den Partnern einen gewissen Spielraum, um Vereinbarungen treffen zu können über die Stromabnahmemenge sowie über einzelne Kostenelemente, die — wie in Erwägungsgrund 356 erwähnt — von vielen Faktoren abhängig und korrektionsbedürftig sind. Jedoch kann aus den Verhandlungen über die Stromabnahmemengen niemals eine geringere Menge als die feste Abnahmemenge der PPA resultieren. Gleichermaßen können auch die Preisverhandlungen ausschließlich im Rahmen der Preisbildungsmechanismen durchgeführt werden, die dem Staat zuzurechnen sind. Die Preisverhandlungen können die Abnahmepflicht zu festen Preisen, d. h. zu Preisen, die die gerechtfertigten Kosten und den nötigen Gewinn zur Betreibung des Kraftwerks garantieren, also nicht in Frage stellen.

(312)

Überdies ist — unabhängig von den periodischen Verhandlungen zwischen MVM und den Erzeugern — die Zuführung staatlicher Mittel an die Begünstigten an sich mit der Tatsache verbunden, dass die PPA die Buchung des größten Teils der Erzeugungskapazitäten gegen Entgelt vorschreiben.

(313)

In ihren Stellungnahmen (89) waren sämtliche Beteiligten damit einverstanden, dass die wichtigsten Preisformeln und Preisbildungsmechanismen der PPA nach dem 1. Januar 2004 den Hauptregeln der Preisregelung folgten. Der Stromerzeuger […] (90) selbst legte sowohl in seiner vorstehend genannten Stellungnahme als auch in seiner Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens dar, dass die Preisverhandlungen die Anwendung der Preisformeln „rechtfertigten“ und deren Inhalt „auslegten“ (91). Er erkennt an, dass die PPA kostenbasiert sind und die gerechtfertigten Kosten decken, ferner dass die Preisbildungsmechanismen, die in den Preisverordnungen angewandt werden, von vornherein in hohem Maße berücksichtigt wurden.

(314)

Überdies führt […] aus, dass die Preisformel, die in der Änderung seiner PPA vom Jahre […] aufgeführt ist, ebenfalls auf Regierungserlassen beruht: „Die Formel zur Berechnung des Verfügbarkeitsentgelts in der Änderung vom Jahre […] (Verzeichnis […] Anlage […]) stimmt mit der Formel überein, welche in den einschlägigen Verordnungen das maximale Verfügbarkeits- und Energieentgelt für die Erzeuger festsetzt.“ (In der Fußnote ist ein Bezug auf die Verordnungen Nr. 55/1996/IKIM und Nr. 46/2000/GM, ferner auf die zuletzt vor dem 1. Januar 2004 anzuwendende Rechtsvorschrift, die Verordnung Nr. 60/2002/GKM auffindbar.).

(315)

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die Leitprinzipien der PPA, die unter den vorstehend beschriebenen Umständen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge festgelegt worden sind, weder von den Preisverhandlungen noch von den Änderungen der PPA berührt wurden. Die Grundlage der PPA bildet auch heute noch dasselbe Prinzip, d. h. die Abnahmepflicht zur Gewährleistung der Kapitalrendite.

(316)

Aufgrund des Vorstehenden ist es offensichtlich, dass die gegenüber den Erzeugern bestehende Abnahmepflicht von MVM, die auf dem Prinzip der Deckung von gerechtfertigten fixen und variablen Kosten beruht, dem ungarischen Staat zurechenbar ist.

(317)

Nach ständiger Rechtsprechung gilt überdies eine Maßnahme nicht nur dann als staatliche Beihilfe, wenn die den Unternehmen gewährte Begünstigung in einer unmittelbaren und feststehenden Inanspruchnahme staatlicher Mittel zum Ausdruck gefunden hat, sondern auch dann, wenn die Begünstigung, falls sich eine gegebene Bedingung zukünftig erfüllen sollte, eine zusätzliche Belastung für den staatlichen Haushalt darstellen wird, die ohne diese Begünstigung hätte vermieden werden können (92). Im Jahr 2004 stand fest, dass MVM eine solche zusätzliche Belastung mit aller Wahrscheinlichkeit dann tragen muss, wenn die Stromerzeuger und die Importeure niedrigere Preise anbieten werden als die Preise der PPA, denn diese Angebote würden MVM dazu veranlassen, sein Elektrizitätsversorgungs-Portfolio zu ändern und daraus folgend die von den Erzeugern im Rahmen der PPA gekaufte Menge zu verringern bzw. die Herabsetzung ihrer Preise zu erzielen. MVM hat jedoch aufgrund der in den PPA verankerten Pflicht keine solche Wahlmöglichkeit, denn MVM kann — wie im Vorstehenden bereits dargelegt worden ist — die von den Erzeugern im Rahmen der PPA gekaufte Menge nicht unter eine gegebene Mindestmenge (feste Abnahmemenge) herabsetzen, ferner kann MVM mit alternativen Anbietern keine Preisverhandlungen führen, weil ihn die kostenbasierten Preisbildungsmechanismen der PPA binden. Die Kommission ließen diese Tatsache sowie die Ausführungen in den Erwägungsgründe 315 und 316 zu dem Schluss kommen, dass die Bedingungen für die Übertragung von staatlichen Mitteln in den PPA seit dem 1. Mai 2004 bestanden und während der gesamten Laufzeit der PPA, unabhängig von den tatsächlichen Marktverhältnissen, auch bestehen werden, weil die PPA MVM daran hindern, solche Alternativen zu suchen und zu finden, welche es ermöglichen würden, den Aufwand für den Kauf von Elektrizität, welche zur Deckung seiner Bedürfnisse nötig ist, auf ein Minimum herabzusetzen.

(318)

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die PPA zur Zuführung von staatlichen Mitteln führen.

(319)

Die Strommärkte wurden für den Wettbewerb geöffnet und Strom wird zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (93) gehandelt.

(320)

Maßnahmen, die Energie erzeugende Unternehmen in einem Mitgliedstaat begünstigen, können daher die Fähigkeit von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken, Strom in den erstgenannten Staat zu exportieren, oder den Export von Strom in die letztgenannten Staaten begünstigen. Dies gilt besonders für Ungarn, das zentral in Europa liegt, und mit mehreren aktuellen und zukünftigen Mitgliedstaaten verbunden oder leicht zu verbinden ist.

(321)

Dies gilt besonders für Ungarn, das zentral in Europa liegt, und wo vier von sieben Nachbarstaaten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Von den vier Mitgliedstaaten ist Ungarns Elektrizitätssystem mit dem der Slowakei, mit dem von Österreich und von Rumänien verbunden. In 2004 importierte Ungarn annähernd 14 000 GWh, und exportiert wurden 6 300 GWh. Seit 2005 stieg die Einfuhr über 15 000 GWh, die Ausfuhr liegt zwischen 8 000 und 10 000 GWh.

(322)

In den Jahren nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union waren annähernd 60 % der ungarischen Erzeugungskapazität von den PPA gebucht. Die PPA laufen Ende 2010 und Ende 2024 ab. Die Bedingungen für die Abnahmepflicht von MVM bleiben bis zum Ablauf der Vereinbarungen unverändert bestehen.

(323)

Der erste Schritt für die Öffnung des ungarischen Strommarktes wurde am 1. Juli 2004 getan, als sämtliche Nicht-Haushalts-Kunden zu zugelassenen Kunden wurden, und so Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufen konnten. Der öffentliche Sektor wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 abgeschafft, somit wurden alle Kunden zu „zugelassenen Kunden“.

(324)

Der größte Teil der zugelassenen Kunden wählte auch trotz der Marktöffnung in 2004 nicht den freien Wettbewerb. Die Sektoruntersuchung der Ungarischen Wettbewerbsbehörde auf dem ungarischen Elektrizitätsmarkt kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Knappheit der konkurrenzfähigen Kapazitäten, welche wegen der bedeutenden Kapazitätsbuchungen im Rahmen der PPA entstand, eine bedeutende Marktzutrittsschranke darstellt (94). Im Rahmen der PPA sind nahezu 60 % der ungarischen Erzeugungskapazität an den öffentlichen Sektor und allein an MVM gebunden, und im Wettbewerb um neue Kunden kann in Wirklichkeit nur die restliche Kapazität stehen.

(325)

Die gebuchten Kapazitäten, d. h. die auf eine solch lange Frist garantierten Mengen, stellen auch eine Schranke für den Marktzutritt neuer Stromerzeuger dar, weil 60 % der Gesamtkapazität an ein einziges — Abnahmegarantie gewährendes — (staatseigenes) Unternehmen gebunden sind.

(326)

Die Kommission beachtete auch in diesem Zusammenhang die Sektoruntersuchung der Ungarischen Wettbewerbsbehörde, die ausdrücklich konstatierte, dass die PPA dadurch zur Abschottung des Marktes führen, indem sie die zugelassenen Kunden daran hindern, den Lieferanten zu wechseln, und den Marktzutritt der potenziellen Großhändler verhindern (95).

(327)

Überdies führt die Knappheit von außerhalb der PPA verfügbaren Kapazitäten zur Erhöhung der Preise am Wettbewerbsmarkt. Die im Rahmen der PPA gebuchte bedeutende Kapazitätsmenge und Strommenge beeinflussen auch die Marktpreise.

(328)

Nach der Mengenanalyse des Regionalen Forschungszentrums für Energiewirtschaft über den Einfluss der PPA auf die Großhandelspreise der Elektrizität in Ungarn (96) führen die PPA zu höheren Marktpreisen, als welche ohne die PPA erzielbar wären. Die Studie behauptet generell auch, dass die PPA einen der Hauptfaktoren darstellen, durch die eine solche Marktstruktur zustande kommt, die „mit den Grundsätzen der Funktionsweise des Wettbewerbsmarkts unvereinbar ist“ (97). Die Studie schlug im Übrigen die Aufhebung der PPA vor, als Lösung zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs auf dem ungarischen Elektrizitätsgroßhandelsmarkt.

(329)

Die Kommission ging in ihrer Untersuchung des europäischen Elektrizitätssektors (98) ebenfalls auf den Einfluss der PPA auf den Wettbewerb und den Handel ein. Die Kommission stellt in den Erwägungsgründe 467—473 fest: „Die langfristigen Strombezugsvereinbarungen (PPA) sind ebenfalls dazu geeignet, die auf dem Großhandelsmarkt regelmäßig umgesetzte Strommenge zu beeinflussen“. Im Zusammenhang mit den PPA in Polen sagt das Dokument aus, dass „sie ein entscheidendes Hindernis im Wege der Entwicklung des polnischen Großhandelsmarkts darstellen“. Und fährt so fort: „Eine ähnliche Situation besteht auch in Ungarn, wo die Magyar Villamos Művek (MVM), d. h. der öffentliche Versorgungsgroßhändler im Rahmen der PPA Strom kauft und anschließend an die lokalen Weiterverkäufer verkauft. Die ungarischen PPA, die den größten Teil der Elektrizitätsnachfrage des Mitgliedstaats decken, können den Großhandel im Vergleich zu den vorstehenden Darlegungen im Zusammenhang mit dem polnischen Großhandelsmarkt in ähnlichem oder in noch größerem Ausmaß beeinflussen.“

(330)

Sämtliche vorstehend genannten Studien kommen also zu dem Schluss, dass die PPA zu Marktverzerrungen führen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen können.

(331)

Die Beteiligten legten in ihren Argumentationen auch dar, dass es wahrheitswidrig sei, dass die Knappheit der verfügbaren freien Kapazitäten zur Marktverzerrung führen würde, weil die Kapazitätsauktionen von MVM bestätigen, dass das Unternehmen nicht einmal seine angebotene Elektrizität verkaufen konnte.

(332)

Der Vergleich der angebotenen Menge und der erfolgreich verauktionierten Elektrizität (99) zeigt jedoch, dass MVM auf fast allen Auktionen sämtliche angebotene Elektrizität verkaufte. In den meisten Fällen verkaufte MVM sogar noch die zusätzlichen 10 % an Elektrizität, die gesetzlich zugelassen sind.

(333)

Die Beteiligten hoben in ihren Stellungnahmen ferner hervor, dass viele andere Faktoren den Handel und den Ausbau des freien Wettbewerbs auf dem ungarischen Elektrizitätsgroßhandelsmarkt beeinflussten. Selbstverständlich ist auch die Kommission der Ansicht, dass die PPA nicht den einzigen Faktor darstellen, der den Wettbewerb und den Handel beeinflusst. Auch sämtliche vorstehend genannten Studien erkennen an, dass eine Großzahl anderer Faktoren (die Rechtsvorschriften, der uneingeschränkte Zugang zu den grenzüberschreitenden Kapazitäten, der bedeutende Einfluss der Preisentwicklung an den internationalen Elektrizitätsmärkten usw.) ebenfalls Einfluss auf die erfolgreiche Öffnung des Marktes sowie das effektive Preisniveau haben. Zugleich wird von sämtlichen Studien, die der Kommission im Zuge des vorliegenden Prüfverfahrens vorgelegt worden sind, mit Ausnahme der von AES-Tisza Erőmű Kft. angeforderten und vorgelegten Studie (100), eindeutig anerkannt, dass die PPA den Wettbewerb und den Handel entscheidend beeinflussen.

(334)

Die Kapazitätsbuchungen im Rahmen der PPA, die feste Stromabnahmemenge und der Preismechanismus schützen die Erzeuger während der gesamten Laufzeit der Verträge vor Geschäftsrisiken in Verbindung mit der Betreibung ihrer Erzeugungsanlagen. Zu Letzteren gehören — wie das in der vorstehenden Erwägungsgrund 211 dargelegt worden ist — die schwankenden Elektrizitätserzeugungskosten, insbesondere die steigenden Brennstoffpreise, die Veränderungen der Endkundentarife sowie die schwankende Elektrizitätsnachfrage der Endkunden. Da diese Risiken gewöhnliche Risiken sind, die jeder Stromerzeuger, der nicht im Rahmen der PPA tätig ist, selbst zu tragen hat, beschränken die PPA die Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer und verfälschen den Wettbewerb.

(335)

Die Kommission stellt auch fest, dass die im Rahmen der PPA tätigen Stromerzeuger Mitglieder großer internationaler Unternehmen sind, die in vielen Mitgliedstaaten präsent sind. Die Begünstigung der betreffenden Unternehmen hat zweifelsohne Einfluss auf den Handel, und ist dazu geeignet, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu verfälschen.

(336)

Die Mehrheit der Beteiligten untersucht die Voraussetzungen für den Einfluss auf den Handel und für die Marktverzerrung unter Bezug auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA bzw. nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union bestehenden Umstände. Die Kommission kann diese Betrachtungsweise nicht akzeptieren und weist in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungsgründe 156—172 hin.

(337)

Einzelne Beteiligte behaupten, dass ihre PPA — getrennt geprüft — den Handel nicht beeinflussen, weil die Erzeugungskapazität ihrer Anlagen im Vergleich zur Gesamtkapazität des Landes niedrig ist. Da das Leitprinzip sämtlicher PPA identisch ist (Abnahmepflicht einer festen Strommenge, Buchung von Erzeugungskapazitäten, Anwendung eines Preises zur Deckung der gerechtfertigten fixen und variablen Kosten während eines 15- bis 27-jährigen Zeitraums), beeinflussen sämtliche PPA den Markt. Zugleich wird dieser Einfluss durch das zeitgleiche Bestehen von zehn PPA eindeutig vervielfacht. Je mehr Kapazität die PPA abdecken, desto größer ist der Einfluss.

(338)

Die Kommission stellt daher fest, dass die vorstehend genannten Bestimmungen der PPA den Handel beeinflussen, und dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen.

(339)

Die Kommission legte in Punkt 3.1 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens ihre Zweifel im Zusammenhang damit dar, ob der PPA von Paksi Atomerőmű eine staatliche Beihilfe darstellt, in Anbetracht dessen, dass dieser Vertrag im Vergleich zu den anderen PPA wesentliche Unterschiede aufweist. Im Zuge des Prüfverfahrens kam die Kommission jedoch zu der Erkenntnis, dass die vorstehende Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auch für den PPA von Paksi Atomerőmű gilt, weil die relevanten Bestimmungen dieses PPA mit den Leitprinzipien der anderen PPA übereinstimmen. Die vorliegende Entscheidung präsentierte die relevanten individuellen Charakteristiken des PPA von Paksi Atomerőmű im Rahmen der Analyse des einschlägigen Kriteriums.

(340)

Die Kommission ist aufgrund der vorstehenden Analyse der Ansicht, dass die wichtigsten Voraussetzungen der Abnahmepflicht von MVM im Rahmen der PPA, d. h. die Vereinbarung der Kapazitätsbuchung und der festen Abnahmemenge zu Bedingungen, die den Erzeugern eine Kapitalrendite und Schutz vor Geschäftsrisiken in Verbindung mit der Betreibung ihrer Erzeugungsanlagen gewährleisten, nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als staatliche Beihilfe gelten. Diese staatliche Beihilfe ist das Resultat der gleichzeitigen Anwendung der Kapazitätsbuchung, der festen Abnahmemenge, des auf Kapazitäts- und Energieentgelt basierten, die Deckung von fixen, variablen und Kapitalkosten bezweckenden Preismechanismus sowie der nicht marktkonformen, außergewöhnlich langen Laufzeit.

7.4   Anwendbarkeit der PPA nach dem Beitritt

(341)

Die Beteiligten bringen in ihren Argumentationen vor, dass die Kommission nicht befugt, die vor dem Beitritt rechtmäßig erlassenen Beihilfemaßnahmen nach dem Beitritt zu revidieren, weil das gegen das Prinzip des Rückwirkungsverbots verstoßen würde.

(342)

Die Kommission verwirft diese Argumente. Die gemeinschaftlichen Besitzstände sind mit Wirkung vom Tag des Beitritts auf sämtliche Maßnahmen anzuwenden, unabhängig davon, ob diese vor dem Beitritt im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßig waren. Die besonderen Beihilfevorschriften nach Anhang IV sind auf die Beihilfemaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn diese ansonsten vor dem Beitritt im Einklang mit den damaligen nationalen Rechtsvorschriften angenommen worden sind.

(343)

Nach Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 der Beitrittsakte gelten als bestehende Beihilfen ausschließlich die Maßnahmen, welche die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen: i. Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind; ii. Beihilfemaßnahmen, die — im Anschluss an das Prüfverfahren der Kommission — in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt worden sind; iii. Beihilfemaßnahmen, welche die Kommission im Rahmen des Übergangsverfahrens gebilligt hat. Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend aufgezählten drei Voraussetzungen erfüllen, sind zum Tag des Beitritts als neue Beihilfe anzusehen. Demnach hat die Kommission alle Befugnisse, die Anwendung solcher Maßnahmen zu untersagen, sofern diese nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt sind. Diese Anwendung der Beihilfevorschriften auf künftige Auswirkungen der auch nach dem Beitritt anzuwendenden Maßnahmen führt nicht zu einer rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und steht in jedem Fall im Einklang mit der Beitrittsakte.

(344)

Anhang IV Punkt 3 Nummer 2 der Beitrittsakte definiert das „Übergangsverfahren“. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Untersuchung der vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzten und auch anschließend anzuwendenden Beihilferegelungen und Einzelhilfen.

(345)

Die Beteiligten legen in ihren Argumentationen dar, dass die Beihilfevorschriften erst zum Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden sind, und deswegen nur die Maßnahmen, die anschließend daran zusätzliche Begünstigungen gewähren, als auch nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahmen anzusehen sind. Nach ihrer Argumentation gewährten die PPA nach dem Beitritt keine zusätzlichen Vorteile, da deren Preisformeln noch vor dem Beitritt festgelegt worden sind, und die finanzielle Beteiligung des Staates somit vor dem Beitritt in vollem Maße bekannt war.

(346)

Die Kommission bemerkt das Folgende. Die PPA laufen im Zeitraum zwischen 2010 und 2024 ab, also nach dem Beitritt. Die Kommission entschied nur in besonderen Ausnahmefällen so, dass eine auch nach dem Beitritt geltende Beihilfemaßnahme im Sinne von Anhang IV der Beitrittsakte nicht als auch nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahme gilt. Diese Ausnahmen sind jedoch — nach den Grundsätzen für die gesetzliche Auslegung — einschränkend auszulegen, um Maßnahmen, die nach der Absicht der Unterzeichner des Beitrittsvertrags in den Beihilfekontrollbereich der Kommission fallen sollen, unter Kontrolle halten zu können.

(347)

In dieser Hinsicht entschied die Kommission im Rahmen ihrer bisherigen Praxis (101) tatsächlich so, dass die Beihilfemaßnahmen, bei denen die genaue Höhe der finanziellen Beteiligung des Staates vor dem Beitritt bekannt war, im Sinne von Anhang IV der Beitrittsakte nach dem Beitritt nicht anzuwenden sind.

(348)

Die PPA legten die Obergrenze der finanziellen Beteiligung des Staats nicht fest, und die genaue Höhe dieser finanziellen Beteiligungen war vor dem Beitritt auf die gesamte Laufzeit der PPA nicht genau berechenbar.

(349)

Im Gegenteil, die Höhe der finanziellen Beteiligung des Staates im Rahmen der PPA ist von solchen Kennzahlen abhängig, deren zukünftige Entwicklung zum Zeitpunkt des Beitritts noch unbekannt war. Überdies gewähren die PPA den Erzeugern Schutz vor schwankenden Kosten, Kosten, die in Verbindung mit Geschäften bzw. Ereignissen nicht vor, sondern nach dem Beitritt entstanden, und so zum Zeitpunkt des Beitritts unbekannt waren.

(350)

Insbesondere die folgenden Umstände bestätigen die Tatsache, dass die Höhe der Beteiligung des Staates im Rahmen der PPA zum Zeitpunkt des Beitritts unbekannt war, und dass die PPA im Anschluss an den Beitritt dem Staat zusätzliche Lasten auferlegen werden.

(351)

Erstens legen die PPA den genauen Preis, zu dem die Erzeuger ihre Elektrizität an MVM verkaufen, nicht fest. Die Preise werden aufgrund von Preisformeln berechnet, die aus vielen variablen Kennziffern bestehen.

(352)

Die Preisformeln der PPA enthalten ein Verfügbarkeitsentgelt (oder Kapazitätsentgelt) und ein Energieentgelt sowie je nach Erzeuger diverse Zuschläge.

(353)

Die Formel legt einzig die gerechtfertigten Kosten und die Entgelte nach den einzelnen Kostenkategorien fest, und bestimmt ferner, wie bedeutend die gegebene Kategorie in dem Preis ist.

(354)

Die Erzeuger selbst und auch MVM erkannten in ihren Stellungnahmen an, dass der genaue Inhalt bestimmter Kostenkategorien im Rahmen von Verhandlungen mit MVM noch geklärt werden musste.

(355)

Viele Kostenkategorien, die in den PPA anerkannt worden sind, sind veränderlich und konnten zum Zeitpunkt des Beitritts nicht genau bekannt gewesen sein. Zum Beispiel:

(356)

Kapazitätsentgelt

Diese Kostenkategorie berücksichtigt sowohl die gebuchten als auch die von MVM effektiv in Anspruch genommenen Kapazitäten. Abhängig ist sie unter anderem von den Jahres-, Monats- und Wochenplänen. Alle PPA berufen sich auf die Regeln der periodischen Planung bzw. bei allen PPA ist der definitive Preis von den Jahres-, Monats- und Wochenplänen abhängig. Es versteht sich von selbst, dass diese Kostenkategorien nicht im Voraus festlegbar sind. Zum Beispiel können die Parteien in ihren Plänen eine Überkapazität in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum in Anschlag bringen. Der von MVM zu bezahlende Preis hängt aber auch von anderen, die Elektrizitätsnachfrage beeinflussenden Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Witterung.

Der Wechselkurs des ungarischen Forint beeinflusst diese Kostenkategorie ebenfalls.

(357)

Energieentgelt

Diese Kostenkategorie wird primär von den Brennstoffkosten bestimmt. Die Schwankung dieser Kosten folgt solchen Marktregeln, die von den Parteien nicht kontrollierbar sind. Die PPA legen in Bezug auf Kosten, die mit der zukünftigen Entwicklung der Brennstoffpreise verbunden sind, keine konkrete Obergrenze fest.

Selbstverständlich wird die genaue Summe des Energieentgelts für einen bestimmten Zeitraum auch von der an MVM verkauften Menge beeinflusst. Letztere ist jedoch nur nachträglich feststellbar.

(358)

Zuschläge

Einzelne PPA schreiben Zuschläge für gebuchte, aber schließlich doch nicht in Anspruch genommene Kapazitäten vor. Selbstverständlich ist auch der Betrag dieser Zuschläge nicht im Voraus festlegbar.

(359)

Die meisten PPA enthalten Bonus-Malus-Regelungen, auf deren Grundlage den Erzeugern ein Preiszuschlag zusteht, wenn sie zum Beispiel zu Spitzenzeiten mehr Kapazität gewähren oder mehr Strom erzeugen als in den PPA festgelegt worden ist. Hingegen bewirken sie eine Preisherabsetzung, wenn der Erzeuger weniger Kapazität gewährt als in den PPA bzw. im Jahres- bzw. Monatsplan vorgeschrieben worden ist.

(360)

Diese Berechnungen beruhen — ähnlich wie die Vorstehenden — auf periodischen Erzeugungsplänen, und hängen ferner vom Verhalten der Erzeuger ab, somit sind sie keinesfalls im Voraus festlegbar.

(361)

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die definitiven Strombezugspreise bei Verträgen mit einer 15- bis 27-jährigen Laufzeit nicht genau festsetzbar sind. Der genaue Preis ist abhängig von den periodischen Erzeugungsplänen, und wird überdies von der schwankenden Nachfrage, dem Verhalten der Vertragspartner, den Brennstoffpreisen usw. beeinflusst.

(362)

Zwar beziehen sich nicht alle genannten Argumente auf alle PPA (weil die Kategorien der gerechtfertigten Kosten in den einzelnen Vereinbarungen differieren), aber alle PPA enthalten Preiselemente, die im Voraus nicht genau festsetzbar sind.

(363)

Aufgrund dessen ist die Kommission der Ansicht, dass das Bestehen der Preisformeln die finanzielle Beteiligung des Staates nicht ausreichend begrenzt. Die Tatsache, dass die Formeln aus vielen variablen Kennziffern bestehen, macht es unmöglich, die künftige Höhe der finanziellen Beteiligung des Staates genau festzustellen.

(364)

Es muss überdies erwähnt werden, dass die finanzielle Beteiligung von MVM im Rahmen der PPA auch in hohem Maße von der Nachfrage abhängig ist. Nämlich ist diese finanzielle Beteiligung identisch mit der Differenz zwischen dem Bezugspreis im Rahmen der PPA und den Einnahmen aus dem Strom, den MVM umsetzte. Derjenige Preis, zu dem MVM die Elektrizität verkaufen wird, ist jedoch im Voraus nicht festsetzbar. Nämlich ist dieser Preis davon abhängig, wie groß die Einnahmen von MVM aus dem Verkauf im Rahmen seiner Vereinbarungen mit den regionalen Händlern, seiner Ausschreibungsverfahren und seiner Auktionen, sowie aus dem Verkauf auf dem „Marktplatz“ sein werden. Diese Preise werden auch von den periodischen behördlichen Preisregelungen, ferner von der schwankenden Nachfrage auf dem Markt beeinflusst. Dadurch wird die Unberechenbarkeit der — im Rahmen der PPA bestehenden — finanziellen Beteiligung des Staates noch größer. Überdies kann es auch dazu kommen, dass die festen Abnahmemengen der PPA die tatsächlichen Bedürfnisse von MVM immer mehr übersteigen, insbesondere im Zeitraum nach der vollständigen Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes im Januar 2008. Dieser Energieüberfluss kann die unbekannten Kosten weiter erhöhen und dadurch wird die genaue Höhe der finanziellen Beteiligung des Staates im Rahmen der PPA noch unberechenbarer.

(365)

Anhand des Vorstehenden stellen die Zahlungen, die nach dem Beitritt von MVM zugunsten der Erzeuger getätigt worden sind, nicht lediglich die Zahlung einer vor dem Beitritt genau festgelegten Beihilfe dar.

(366)

Daraus folgt, dass die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geprüften PPA — im Sinne von Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte — nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahmen sind.

7.5   Die PPA als „neue Beihilfe“ im Vergleich zu der „bestehenden Beihilfe“

(367)

Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte besagt: „Erhebt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Informationen zu der bestehenden Beihilfemaßnahme oder nach dem Eingang einer Erklärung des neuen Mitgliedstaats, in der er der Kommission mitteilt, dass er die gelieferten Informationen für vollständig erachtet, da die angeforderte zusätzliche Information nicht verfügbar ist oder bereits geliefert wurde, keine Einwände gegen die Maßnahme aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände erhoben hat.“

(368)

Aufgrund dieses Punktes bringen einzelne Beteiligten in ihren Argumentationen vor, dass die Kommission die dreimonatige Frist nach der Anmeldung Ungarns vom 31. März 2004 versäumte, und die Maßnahme im Rahmen des Übergangsverfahrens dadurch stillschweigend gebilligt hat.

(369)

In dieser Hinsicht macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die Anmeldung vom 31. März 2004 im Rahmen des Übergangsverfahrens nicht die PPA, sondern den Regierungserlass im Zusammenhang mit dem Ausgleich für Kosten von MVM betraf. Ungarn nahm diese Anmeldung zurück und die Kommission leitete später ein Verfahren in Bezug auf die PPA unter dem Aktenzeichen „NN“ ein (vgl. Kapitel 1).

(370)

Unabhängig davon ist zu bemerken, dass die Kommission — wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist — die von den Beteiligten erwähnte dreimonatige Frist nicht versäumte.

Ereignis

Zeitpunkt

Verstrichene Zeit zwischen dem Erhalt der Informationen und dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen ergriffen wurden

Ungarns Anmeldung

31.3.2004

 

Fragen der Kommission

29.4.2004

29 Tage

Ungarns Antworten

4.6.2004

 

Fragen der Kommission

10.8.2004

2 Monate und 6 Tage

Ungarns Antworten

21.10.2004

 

Fragen der Kommission

17.1.2005

2 Monate und 27 Tage

Ungarns Antworten

7.4.2005

 

Ungarn nimmt die Anmeldung zurück

15.4.2005

8 Tage

(371)

Außer den obigen Korrespondenzen kam es am 15. Juli 2004, am 30. November 2004 sowie am 12. Januar 2005 zwischen der Kommission und den ungarischen Behörden auch zu persönlichen Treffen.

(372)

Was das Prüfverfahren der vorliegenden Entscheidung betrifft, so wird die Kommission im Nachfolgenden untersuchen, ob die PPA nach der Beitrittsakte bzw. nach der Verfahrensordnung bestehende oder aber neue Beihilfen enthalten.

(373)

Nach Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte sind vor dem Zeitpunkt des Beitritts in Kraft getretene und nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfe anzusehen.

(374)

Die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geprüften PPA traten zwischen 1995 und 2001, d. h. vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union (1. Mai 2004) in Kraft. Diese Entscheidung betrifft nur die PPA, die zum Tag des Beitritts in Kraft waren. Sie erstreckt sich nicht auf PPA, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts aufgehoben worden sind. Aus sämtlichen zusätzlichen Gründen, die in dem vorstehenden Punkt 7.4. aufgeführt sind, gilt die Maßnahme für die Zwecke der Anwendung der Beitrittsakte als nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahme.

(375)

Bestehende Maßnahmen sind, welche die folgenden drei Voraussetzungen nach Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsurkunde erfüllen:

1.

Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind.

Sämtliche PPA wurden nach dem 10. Dezember 1994 unterzeichnet und eingeführt.

2.

Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind.

In der Anlage nach Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe b zur Beitrittsakte, welche das Verzeichnis der bestehenden Beihilfen enthält, sind weder die PPA im Allgemeinen, noch die einzelnen PPA konkret aufgeführt.

3.

Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen des neuen Mitgliedstaats überprüft und als mit dem Besitzstand vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dem Übergangsverfahren (vgl. Anhang IV Punkt 3 Nummer 2) erhoben hat.

Der Kommission wurde im Rahmen des Übergangsverfahrens kein einziger PPA vorgelegt.

(376)

Angesichts dessen, dass die PPA keine der im Anhang IV zur Beitrittsakte aufgeführten Voraussetzungen für die bestehenden Beihilfen erfüllen, gelten sie zum Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfen.

(377)

Die Kommission macht auch darauf aufmerksam, dass die vorstehende Beurteilung der PPA mit dem letzten Satz in der Verfahrensordnung Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v übereinstimmt. Die Verfahrensordnung besagt, dass, wenn bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen werden, derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin (im vorliegenden Fall also nach Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, was nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union eintrat) nicht als bestehende Beihilfen gelten, folglich sind sie als neue Beihilfen anzusehen.

(378)

Nach Argumentation von Budapesti Erőmű ist der letzte Satz in der Verfahrensordnung Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v nicht anwendbar. Der Beteiligte beruft sich auf das in der Rechtssache Alzetta Mauro ergangene Urteil (102) und behauptet, dass eine Beihilfe, die eingangs auf einem geschlossenen, vor der Liberalisierung stehenden Markt gewährt wurde, nach der Liberalisierung als bestehende Beihilfe anzusehen ist.

(379)

Die Kommission verwirft dieses Argument. Wie dies im Vorstehenden bereits dargelegt worden ist, war der Zweck der Beihilfevorschriften der Beitrittsurkunde nach Standpunkt der Kommission ja gerade die Gewährleistung dessen, dass die Kommission all die Maßnamen überprüfen kann, die nach dem Zeitpunkt des Beitritts dazu geeignet sein können, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu verzerren. Im Gegensatz zu den Beitrittsverträgen vor dem 1. Mai 2004 bezweckte die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Beitrittsakte, den Kreis der als bestehende Beihilfe geltenden Maßnahmen auf die drei, vorstehend genannten konkreten Fälle zu beschränken. Das in der Rechtssache Alzetta Mauro ergangene Urteil berührt nicht die in den Kreis der Beitrittsakte gehörenden Maßnahmen, und ist deshalb in diesem Zusammenhang für die geprüften PPA nicht anwendbar. Überdies bezieht sich das Urteil in der Rechtssache Alzetta Mauro auf eine Sachlage vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(380)

Budapesti Erőmű behauptet, dass Artikel 1 Buchstabe 1 Ziffer b nicht für die Einzelbeihilfen anwendbar sei, „weil die Einzelbeihilfen nicht ausdrücklich bezeichnet sind“. Die Kommission verwirft diese Argumentation. Denn aus welchem Grunde sollte der Bezug auf die „Beihilfe“ bzw. auf die „bestimmten Maßnahmen“ nicht gleichzeitig auf die Einzelbeihilfen und die Beihilferegelungen hinweisen dürfen. Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beruft sich folgerichtig auf angemeldete „Maßnahmen“, die Kommission nimmt jedoch nicht an, dass der Artikel 4 nach Ansicht des Beteiligten ausschließlich für die vorläufige Prüfung von angemeldeten Beihilferegelungen maßgebend ist.

(381)

Somit ist die Kommission aufgrund der Beitrittsakte und der Verfahrensordnung der Ansicht, dass die PPA als neue Beihilfen gelten.

7.6   Die Kommission ist nicht befugt, die rechtmäßig abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge („pacta sunt servanda“) außer Kraft zu setzen — Rechtsunsicherheit — Verhältnismäßigkeit

(382)

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission zu den Bemerkungen der Beteiligten Stellung nehmen, die besagen, dass die Kommission nicht die Befugnisse dazu hat, privatrechtliche Verträge außer Kraft zu setzen, weil dies nach Ansicht der Beteiligten gegen die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags verstoßen sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten würde.

(383)

Die Kommission verwirft diese Argumentation. Was die staatliche Beihilfe anbelangt, so ist die Form der Beihilfe (im Fall der PPA ein privatrechtlicher Vertrag) nicht von Bedeutung, weil aus der Sicht des Prüfverfahrens der Kommission ausschließlich die Auswirkung der betreffenden Maßnahme entscheidend ist. Entsteht bei einem der Teile infolge der Bedingungen eines privatrechtlichen Vertrags eine rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe, muss der betreffende Mitgliedstaat diese Bedingungen aufheben. Die Kommission muss die Aufhebung der rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfemaßnahme auch dann anordnen, wenn die staatliche Beihilfe einen derart wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung bildet, dessen Aufhebung auch die Gültigkeit der Vereinbarung berührt.

(384)

Im Zusammenhang mit der Rechtsunsicherheit bemerkt die Kommission Folgendes. Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits wurde am 16. Dezember 1991 unterfertigt und trat am 1. Februar 1994 in Kraft, also noch bevor die PPA unterzeichnet worden sind. Ungarn reichte seinen Beitrittsantrag offiziell am 31. März 1994 ein. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien die PPA abschlossen (zwischen 1995 und 2001), war Ungarn — im Einklang mit Artikel 62 Europa-Abkommen — bereits verpflichtet, seine Wettbewerbsregeln dem EG-Vertrag anzupassen. Es stand auch fest, dass die langen Laufzeiten der PPA vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union nicht ablaufen werden.

(385)

Die Republik Ungarn unterzeichnete den Beitrittsvertrag am 16. April 2003 (103). Der Beitrittsvertrag trat am 1. Mai 2004 in Kraft. In Ungarn wurden die ursprünglichen Grundverträge sowie das sekundäre Gemeinschaftsrecht — im Einklang mit Artikel 2 Beitrittsakte — mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beitritts verbindlich. Folglich müssen die Besitzstände in den neuen Mitgliedstaaten auf sämtliche Vertragsverhältnisse angewendet werden, und Ausnahmen von dieser Regel können ausschließlich von der Beitrittsakte selbst herrühren. Die Beitrittsakte des Beitrittvertrags sowie deren Anhänge enthalten keine Ausnahmen von den Beihilfevorschriften, welche die PPA oder generell den Elektrizitätssektor von der unmittelbaren Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffend die staatlichen Beihilfen ausschließen würden.

(386)

Folglich ist die Kommission verpflichtet, die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union für den Elektrizitätssektor in Ungarn auf ähnliche Weise anzuwenden wie in allen anderen Mitgliedstaaten. Entgegen der Argumentation der Beteiligten ist die Kommission der Ansicht, dass es zu einer Rechtsunsicherheit auf dem Gemeinsamen Markt vielmehr dann kommen würde, wenn sie die Beihilfevorschriften für die PPA nicht anwenden würde. Der Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann tatsächlich eine solche Situation schaffen, dass eine Maßnahme, die vor dem Beitritt nicht gegen die nationalen Rechtsvorschriften verstieß, nach dem Beitritt als staatliche Beihilfe gilt, und dadurch in den Kontrollbereich der Kommission bezüglich der staatlichen Beihilfen fällt.

(387)

Die Kommission fand in den Stellungnahmen der Beteiligten keine diesbezüglichen begründeten Argumente, warum das vorliegende Prüfverfahren mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sein sollte.

7.7   Prüfung der Vereinbarkeit

(388)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag legt den allgemeinen Grundsatz nieder, in dessen Sinne die Gewährung von staatlicher Beihilfe innerhalb der Gemeinschaften untersagt ist.

(389)

Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag verfassen Ausnahmen von der allgemeinen Regel in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, in deren Sinne solche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(390)

Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, nämlich handelt es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden, ferner Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

(391)

Die zusätzlichen Ausnahmen sind in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag verankert.

(392)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag sieht vor, dass Beihilfen „zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind. Zum Zeitpunkt des Beitritts konnte ganz Ungarn als ein solches Gebiet angesehen werden, und derartige Beihilfen können der Mehrheit der Regionen des Landes auch weiterhin gewährt werden (104).

(393)

Die Kommission nahm eine Leitlinie für die Beurteilung solcher Beihilfen an. Zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union war die Leitlinie für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (105) in Kraft (im Folgenden „frühere Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen“ genannt). Diese Leitlinie regelt die Beurteilung von Regionalbeihilfen auch im Zusammenhang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Die Kommission nahm eine neue Leitlinie für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 an (106) (im Folgenden „neue Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen“ genannt).

(394)

Nach beiden Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen können in der Regel ausschließlich Investitionsbeihilfen gewährt werden (107). Nach beiden Leitlinien gilt:

(395)

„Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, gewährt werden, wenn sie i. aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ii. ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen“ (108).

(396)

Die Beihilfe kann nicht als Investitionsbeihilfe angesehen werden. Beide Leitlinien für Regionalbeihilfen legen die Investitionsbeihilfe mit Hilfe des Verzeichnisses der beihilfefähigen Kosten fest. Die im Rahmen der PPA getätigten Zahlungen decken offensichtlich auch andere Kosten. Das augenfälligste Beispiel dafür ist die Garantie, die übernommen wurde, um Kosten für Brennstoffe, die zur Betreibung der Kraftwerke benötigt werden, zu decken. Die PPA decken auch Kosten in Verbindung mit Arbeitskräften. Selbstverständlich handelt es sich bei diesen Kosten nicht um förderbare Investitionskosten. Im Gegenteil, diese Kosten sind laufende Ausgaben des Unternehmens, folglich gehören sie nach beiden Leitlinien zu den Betriebkosten.

(397)

Im Zusammenhang mit den Betriebsbeihilfen wiesen im Zuge des Prüfverfahrens weder die ungarischen Behörden noch die Beteiligten die Existenz und den Umfang von regionalen Nachteilen nach, deren Ausgleich die PPA anzielen würden, und sie erbrachten auch keinen Nachweis dafür, dass die Höhe der Beihilfe den auszugleichenden Nachteilen angemessen wäre.

(398)

Überdies schreiben beide Leitlinie vor, dass Betriebsbeihilfen stets zeitlich befristet und degressiv gewährt werden sollten. Die im Rahmen der PPA gewährte Beihilfe ist nicht degressiv, ferner liegt die 15- bis 27-jährige Laufzeit weit über der in den beiden Leitlinien zugelassenen Frist. Die PPA entsprechen keinem einzigen, im Rahmen der Leitlinien genehmigten Ausnahmefall, und dies behaupteten auch weder die ungarischen Behörden noch die Beteiligten.

(399)

Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des Vorstehenden fest, dass die Ausnahmebestimmung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für die Beihilfe nicht anwendbar ist.

(400)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag besagt, dass „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(401)

Die Kommission stellt fest, dass die geprüfte Beihilfe nicht die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse anzielt.

(402)

Die Kommission fand auch dafür keinen Beweis, dass die Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Ungarns berufen ist. Die Kommission erkennt an, dass die Elektrizität für die Wirtschaft eines jeden Mitgliedstaats ein wichtiges Erzeugnis darstellt, ferner dass die Modernisierung dieses Sektors in Ungarn in den 1990er Jahren notwendig war.

(403)

Hingegen weist nach Ansicht der Kommission „eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ auf wesentlich schwerwiegendere Ereignisse hin bzw. dieser Ausnahmefall kann nicht für gewöhnliche Strombezugsverträge angewendet werden. Überdies weist die Kommission darauf hin, dass der vorstehende Fall einen gewissen Dringlichkeitsgrad voraussetzt, was mit den PPA jedoch unvereinbar ist.

(404)

Weder die ungarischen Behörden noch die Beteiligten behaupteten, dass die PPA mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar wären.

(405)

Die Kommission stellt aufgrund des Vorstehenden fest, dass die Beihilfe den Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag nicht entspricht.

(406)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag besagt, dass Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das den gemeinsamen Interessen zuwiderläuft, als mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt werden können. Dieser Buchstabe ist für die PPA offensichtlich nicht anwendbar.

(407)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, genehmigt werden. Die Kommission arbeitete viele Leitlinien und Mitteilungen aus, in denen sie darlegt, wie die Ausnahmebestimmungen in dem angerufenen Artikel anzuwenden sind.

(408)

Die vorstehenden Erwägungsgründe 393—398 legen dar, dass die PPA sowohl mit der früheren als auch mit der neuen Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen unvereinbar sind.

(409)

Die Kommission macht in Bezug auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (109), der zum Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden ist, darauf aufmerksam, dass dieser ähnlich wie die Leitlinien für staatliche Beihilfe mit regionaler Zielsetzung in erster Linie die Investitionsbeihilfen genehmigt. Die Betriebbeihilfe beschränkt sich auf Beihilfen für individuelle Zielsetzungen. Dazu gehören erstens Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtschaftung und für Energieeinsparungen (Punkt E.3.1.), die auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt sind, zweitens Betriebsbeihilfen in Form von Steuernachlässen und -befreiungen (Punkt E.3.2.) und drittens Betriebsbeihilfen zugunsten erneuerbarer Energieträger (Punkt E.3.3.). Selbstverständlich kann in dem vorliegenden Fall keine dieser Bestimmungen angewandt werden.

(410)

Die vierte und zugleich letzte Art der Betriebsbeihilfen ist die Betriebsbeihilfe zugunsten der kombinierten Kraft-Wärmeerzeugung (Punkt E.3.4., im Folgenden „kombinierte Stromerzeugung“). Die betreffenden Erzeuger erzeugen Wärme und Strom. Die PPA erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen nach Punkt 66 Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen bzw. entsprechen keiner der Wahlmöglichkeiten nach den Punkten 58—65 des angerufenen Gemeinschaftsrahmens. Eine der in Punkt 66 festgelegten Voraussetzungen bezieht sich darauf, dass Investitionen zugunsten der kombinierten Stromerzeugung ebenfalls in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens fallen können, sofern nachgewiesen werden kann, dass sich die Maßnahmen vorteilhaft auf den Umweltschutz auswirken, sei es wegen des besonders hohen Umwandlungswirkungsgrades, sei es, weil aufgrund der betreffenden Investitionen der Energieverbrauch herabgesetzt wird, sei es, weil das Produktionsverfahren weniger umweltschädigend ist. Der Kommission liegen keine Informationen vor, die bezeugen würden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(411)

Überdies haben die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen zugunsten der kombinierten Stromerzeugung die folgenden drei Wahlmöglichkeiten:

1. Möglichkeit: Beihilfe für den Ausgleich des Unterschieds zwischen den Kosten für die Energieerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung und dem Preis am Markt der betreffenden Energie;

2. Möglichkeit: Einführung von Marktmechanismen wie grüne Zertifikate oder Ausschreibungen;

3. Möglichkeit: Beihilfe für den Ausgleich der vermiedenen externen Kosten, d. h. für den Ausgleich der Umweltkosten, die die Gesellschaft hätte tragen müssen, wenn die gleiche Energiemenge nicht durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden wäre;

4. Möglichkeit: Beihilfe, die bis zu fünf Jahren gewährt wird, und entweder degressiv ist oder deren Betrag sich auf 50 % der Mehrkosten beschränkt.

(412)

Es ist offensichtlich, dass die PPA die Bedingungen der 2. und der 3. Wahlmöglichkeit nicht erfüllen. Auch die Bedingungen der 1. Wahlmöglichkeit sind nicht erfüllt, weil bei der Berechnung des Beihilfebetrags nicht der Marktpreis der erzeugten Energie zugrunde gelegt worden ist. Der Betrag der im Rahmen eines betreffenden PPA gewährten Beihilfe hängt nicht von dem Angebotspreis der anderen Stromerzeuger, sondern ausschließlich von den Investitions- und Betriebskosten des betreffenden Erzeugers ab.

(413)

Überdies behaupteten weder Ungarn noch die Beteiligten, dass die PPA mit diesen Bestimmungen vereinbar wären, bzw. sie bestätigten niemals, dass die Kraftwerke den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen bezüglich der Gewährung von Betriebsbeihilfen entsprechen würden.

(414)

Die Kommission nahm am 23. Januar 2008 eine neue Leitlinie der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen an (110). Nach dieser neuen Leitlinie wird die Gewährung von Beihilfen für Energiesparmaßnahmen, für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sowie in Form von Steuerermäßigungen oder -befreiungen genehmigt. Wie bereits im Vorstehenden dargelegt worden ist, kann keine dieser Bestimmungen auf die PPA angewandt werden.

(415)

Bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen zugunsten der kombinierten Kraft-Wärmeerzeugung haben die Mitgliedstaaten die folgenden drei Wahlmöglichkeiten:

1. Möglichkeit: Beihilfe für den Ausgleich des Unterschieds zwischen den Kosten für die Energieerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung und dem Preis am Markt der betreffenden Energie;

2. Möglichkeit: Einführung von Marktmechanismen wie grüne Zertifikate oder Ausschreibungen;

3. Möglichkeit: Beihilfe, die bis zu fünf Jahren gewährt wird, und entweder degressiv ist oder deren Betrag sich auf 50 % der Mehrkosten beschränkt.

Die PPA erfüllen keine der Bedingungen dieser Wahlmöglichkeiten. Beweise dafür, dass die vorstehend genannten Kriterien der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen erfüllt sind, lieferten weder Ungarn noch die Stromerzeuger.

(416)

In der vorliegenden Sache ist von den Leitlinien und Mitteilungen, die die Kommission zur genauen Anwendung der Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c ausarbeitete, einzig die Methodik für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (vgl. Erwägungsgrund 26) anwendbar.

(417)

Die Methodik bezieht sich auf Beihilfezahlungen an etablierte Unternehmen, die Investitionen im Elektrizitätssektor vor der Liberalisierung durchführten, und denen die Gewährleistung der Rentabilität ihrer Investitionen auf dem bereits liberalisierten Markt Schwierigkeiten bereiten kann. Die Methodik ist deswegen als eine geeignete Grundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der PPA anzusehen, weil Letztere einzelnen Unternehmen, die vor der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes in Stromerzeugungsanlagen investierten, auch weiterhin zu garantierten Einnahmen verhelfen, wodurch deren Kapitalrendite gewährleistet ist.

(418)

Die Kommission bemerkt, dass in ihren Stellungnahmen weder die ungarischen Behörden noch die betreffenden Erzeuger behaupteten, dass die PPA mit den Kriterien der Methodik vereinbar wären. Die Mehrheit der Erzeuger war eigentlich der Ansicht, dass die PPA lange vor der Methodik abgeschlossene geschäftliche Vereinbarungen sind und die Kriterien des Ausgleichsmechanismus für die Beurteilung der genannten Vereinbarungen einfach nicht geeignet sind.

(419)

Die wichtigste Zielsetzung der Methodik ist es, die Öffnung des Elektrizitätssektors für den Wettbewerb zu fördern, indem sie den etablierten Stromversorgungsunternehmen ermöglicht, sich an die Einleitung des Wettbewerbs anzupassen (111).

(420)

Die Methodik legt im Zuge der Analyse staatlicher Beihilfen für den Ausgleich von Kosten für Verpflichtungen und Garantien, die wegen der Liberalisierung des Elektrizitätssektors nicht erfüllbar sind, die von der Kommission angewandten Grundsätze dar. Als „verlorene Kosten“ bezeichnet sie die Verpflichtungen oder Betriebsgarantien, die in unterschiedlicher Form auftreten, so insbesondere Investitionen mit einer impliziten oder expliziten Absatzgarantie.

(421)

Da auch die PPA als explizite Absatzgarantien gelten, die vor der Liberalisierung gewährt worden sind, fallen die im Rahmen der PPA betriebenen Kraftwerke folglich in den Anwendungsbereich der Methodik.

(422)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass mehrere Elemente der wichtigsten Grundsätze der PPA nicht die in Abschnitt 4 der Methodik aufgeführten Kriterien erfüllen. Erstens erfüllen sie nicht das Kriterium nach Punkt 4.2. der Methodik, das besagt, dass beim Zahlungsmechanismus der Beihilfen die Entwicklung des Wettbewerbs berücksichtigt werden muss. Die Preisbildungsmechanismen der PPA berücksichtigen ausschließlich die individuellen Kennzahlen des betreffenden Kraftwerks, die Preise bzw. die Erzeugungskapazitäten der Konkurrenten werden außer Acht gelassen.

(423)

Im Sinne von Punkt 4.9. der Methodik bringt die Kommission äußerste Vorbehalte gegenüber den Beihilfen zum Ausdruck, deren Betrag sich nicht so anpassen lässt, dass die Unterschiede zwischen den ursprünglich für die Schätzung der verlorenen Kosten und ihre tatsächliche zeitliche Entwicklung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Hypothesen und den Markthypothesen einwandfrei berücksichtigt werden können. Die PPA gelten als solche Beihilfen, weil bei der Festsetzung ihres Betrags keine Markthypothesen zugrunde gelegt worden sind. Die Tatsache, dass die wichtigsten Bestimmungen der PPA trotz der schrittweisen Öffnung des Elektrizitätsmarkts unverändert geblieben sind und für MVM den Kauf von über seinen Bedürfnissen liegenden Mengen an Energie vorschreiben, und MVM deswegen seine überflüssige Elektrizität auf dem freien Markt umsetzt, bestätigt eindeutig, dass die PPA die tatsächlichen Marktentwicklungen nicht berücksichtigen.

(424)

Ferner ist — wie im vorstehenden Abschnitt 3 dargelegt worden ist — der Hauptvorteil für die Erzeuger im Rahmen der PPA der, dass MVM verpflichtet ist, im Laufe eines mit der Betriebs- oder Amortisationszeit der betreffenden Erzeugungsanlagen identischen Zeitraums gebuchte Kapazitäten bzw. feste Strommengen zu Preisen zu kaufen, die die fixen und variablen Kosten des Stromerzeugers decken. Infolgedessen bewirken die PPA, dass der eine Partner zum Kauf von Elektrizität vom anderen Partner verpflichtet wird, ohne die tatsächliche Entwicklung des Angebots der Konkurrenten zu berücksichtigen.

(425)

Die Ausgleichsmechanismen mehrere Mitgliedstaaten legen die Obergrenze des Beihilfebetrags — anhand von Analysen der künftigen Entwicklung des Wettbewerbs und insbesondere unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Marktpreise nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage — im Voraus fest. Wenn der tatsächliche Ertrag des betreffenden Erzeugers über dem prognostizierten Wert liegt, dann wird der Wert des Beihilfebetrags neu berechnet und unter der Obergrenze festgelegt. Der Einfluss des Ausgleichs auf den Markt beschränkt sich also auf ein Minimum, insbesondere deswegen, weil kein minimales Produktions- und Verkaufsniveau für die Begünstigten gewährleistet wird.

(426)

Die PPA sind in dieser Beziehung — anstatt den Übergang des Elektrizitätssektors zu einem liberalisierten Markt zu fördern — vielmehr ein Hemmnis in der Entwicklung eines echten Wettbewerbs auf einem Großteil des Elektrizitätsmarkts. Die Zahlungsmechanismen der Beihilfe ermöglichen nicht die Berücksichtigung der künftigen Entwicklung des Wettbewerbs, und der Beihilfebetrag passt sich der tatsächlichen Entwicklung des Wettbewerbs nicht an.

(427)

Somit stehen die vorstehend genannten Bestimmungen im Widerspruch mit den Kriterien in Abschnitt 5 der Methodik, die besagen, dass die Finanzierungsmechanismen der Beihilfe keine Wirkungen zur Folge haben dürfen, die dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen, wobei als Gemeinschaftsinteresse insbesondere der Wettbewerb berücksichtigt wird. Nach Abschnitt 5 dürfen die Finanzierungsmechanismen nicht dazu führen, dass fremde Unternehmen oder neue Wirtschaftsteilnehmer am Eintritt in bestimmte nationale oder regionale Märkte gehindert werden. Wie dies unter anderem in Erwägungsgrund 220 hervorgehoben worden ist, führen die Kapazitätsbuchung und das Kapazitätsentgelt jedoch dazu, dass MVM, d. h. der weit größte Kunde des Großhandelsmarkts, daran gehindert wird, anstelle der im Rahmen der PPA tätigen Erzeuger mit anderen Erzeugern Vertrag zu schließen. Überdies ist MVM aufgrund der Marktöffnung und der Bedingungen der PPA verpflichtet, Energiemengen über seinen Bedürfnissen zu kaufen, bzw. gezwungen, die überflüssige Elektrizität mit Hilfe von Freisetzungsmechanismen auf dem Markt weiterzuverkaufen. Schon allein das hindert die neuen Wirtschaftsteilnehmer am Eintritt in den Großhandelsmarkt. Die Kommission ist letztens der Ansicht, dass die PPA den Wettbewerb auf dem ungarischen Elektrizitätsgroßmarkt auf eine viel längere Zeit verzerren, als dies der Übergang zum Wettbewerbsmarkt begründen würde.

(428)

Die Vorschriften zum Abschluss der PPA erfüllen nicht das Kriterium in Punkt 4.5. der Methodik, weil der Beihilfehöchstbetrag, der den Erzeugern zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Ablauf der PPA gezahlt werden muss, nicht im Voraus angegeben worden ist.

(429)

Überdies bringt die Kommission im Sinne von Punkt 4.8. der Methodik äußerste Vorbehalte gegenüber den Beihilfen zum Ausdruck, die die vor Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG (112) erzielten Einnahmen ganz oder teilweise erhalten sollen, ohne die in Betracht kommenden verlorenen Kosten, die aufgrund der Einführung des Wettbewerbs entstehen könnten, strikt zu berücksichtigen.

(430)

Die Aufrechterhaltung der PPA nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union führt genau dazu, dass die vor Inkrafttreten der Richtlinie 96/26/EG erzielten Einnahmen der betreffenden Stromerzeuger größtenteils erhalten bleiben. Überdies decken die Kraftwerke im Rahmen der PPA derzeit ein bedeutendes Marktsegment, ferner lauten die Verträge auf eine außergewöhnlich lange Laufzeit, die weit über der zur Anpassung an die Wettbewerbsverhältnisse rational notwendigen Zeit liegt.

(431)

Ferner kann die Kommission in den wesentlichen Bestimmungen der PPA keine Elemente finden, die aufgrund der Methodik als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Zumal die Verkürzung der Laufzeit der PPA allein nicht ausreichen würde, um sie als vereinbar anzusehen, weil der auf den gebuchten Kapazitäten und den festen Abnahmemengen basierte Finanzierungsmechanismus die Entwicklung eines echten Wettbewerbs auch weiterhin hindern würde. Der Preisbildungsmechanismus würde der Zielsetzung, die Entwicklung eines tatsächlichen Wettbewerbs zu fördern, wo sich der Preis aus dem Gesetz von Angebot und Nachfrage ergibt, auch weiterhin zuwiderlaufen.

(432)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die PPA mit den Kriterien der Methodik unvereinbar sind.

(433)

Die Beteiligten legten in ihrer Argumentation dar, dass Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch dann für die PPA anwendbar ist, wenn diese im Übrigen die Kriterien, die in dem Urteil in der Rechtssache Altmark aufgestellt sind, nicht erfüllen.

(434)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die in den Erwägungsgründe 255—275 dargelegten Stellungnahmen im Zusammenhang mit den Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark zugleich auch zu der Schlussfolgerung führen, dass Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf die PPA nicht anwendbar ist.

(435)

Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ist ausschließlich dann anwendbar, wenn das begünstigte Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, diese Voraussetzung ist — wie darauf die Ausführungen in den Erwägungsgründe 256—267 hinweisen — im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ferner muss der Ausgleichsbetrag, der für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu zahlen ist, den entstandenen Mehrkosten angemessen sein, das bedeutet, dass die genannte Dienstleistung genau abgrenzbar sein muss, um die damit verbundenen Kosten feststellen zu können. Wie die Erwägungsgründe 268—270 darauf hinweisen, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

(436)

Folglich gilt die Gegenstand dieser Entscheidung darstellende Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe.

7.8   Zurückzahlung

(437)

Nach dem EG-Vertrag und nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass ein Mitgliedstaat eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat (113). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (114). Der Gerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (115).

(438)

Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 stellt im Einklang mit der vorstehend genannten Rechtsprechung fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“

(439)

Gewisse Beteiligte legten in ihren Argumentationen dar, dass die Aufhebung von privatrechtlichen Verträgen durch die Entscheidung der Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen würde, weil die PPA privatrechtliche Verträge sind, die von den Erzeugern in gutem Glauben, unter den zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bestehenden Marktverhältnissen abgeschlossen worden sind. Sie behaupten auch, dass eine solche Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten würde. Die Kommission verwirft diese Argumentation aus den in den Erwägungsgründe 382—387 dargelegten Gründen.

(440)

Der Gerichtshof sprach hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit aus, dass die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (116).

(441)

Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass es ausreichende Gründe dafür gibt, dass die im Rahmen der PPA gewährte Beihilfe zwecks Wiederherstellung der Wettbewerbsbedingungen zurückgezahlt wird.

(442)

In den Erwägungsgründe 176—236 ist nachgewiesen worden, dass der aus den PPA erwachsende Vorteil die allfällig positive Differenz zwischen den Preisen der PPA und den ohne PPA erzielbaren Marktpreisen weit übersteigt.

(443)

Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass der Gesamtwert sämtlicher — in den Erwägungsgründe 174—236 beschriebenen — Bedingungen, die an die langfristige Abnahmepflicht von MVM anknüpfen, auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Erlöschen der PPA nicht genau festgestellt werden kann. Somit wird die Kommission die Rückzahlung des Betrags der rechtswidrigen Beihilfe in der Rückzahlungsanordnung auf die Differenz beschränken, die zwischen den Einnahmen der Erzeuger mit PPA und den Einnahmen bestehen kann, die die Erzeuger im vorstehend genannten Zeitraum ohne die PPA am Markt hätten erzielen können.

(444)

Hinsichtlich des zurückzufordernden Betrags ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass die genaue Festsetzung des Betrags der zugunsten der Begünstigten gewährten Beihilfe sehr kompliziert ist, weil dies davon abhängt, zu welchem Preis und wie viel Elektrizität im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Erlöschen der PPA auf dem ungarischen Großhandelsmarkt verkauft worden wäre, wenn in dem genannten Zeitraum keine PPA in Kraft gewesen wären. Da die PPA den Großteil der ungarischen Erzeugungskapazitäten decken, hätte sich im Fall der Verwirklichung eines „alternativen Szenarios“ (counterfactual scenario) (117) der Markt im Vergleich zur in Wirklichkeit eingetretenen Situation sehr anders entwickelt.

(445)

Da Elektrizität nicht effizient gelagert werden kann, muss die Nachfrage und das Angebot, um die Netzstabilität gewährleisten zu können, zu jedem einzelnen Zeitpunkt zur Deckung gebracht werden. Wie viel Elektrizität die Erzeuger und die Importeure auf dem Großhandelsmarkt in dem genannten Zeitraum zu welchen Preisen verkaufen können, hängt folglich nicht von der Gesamtnachfrage in einem gegebenen Zeitraum, sondern von der Nachfrage zu den einzelnen Zeitpunkten ab (118). Überdies fluktuiert die Elektrizitätsnachfrage auch tagsüber und saisonal in hohem Maße, infolgedessen sind auch die zur Befriedigung der Nachfrage nötigen Erzeugungs- und Importkapazitäten zu den einzelnen Zeitpunkten unterschiedlich, ferner liefern einzelne Erzeugungsanlagen nur dann Elektrizität, wenn die Nachfrage groß ist (119). Folglich kann die Funktionsweise des Markts aufgrund der Angaben, die der Kommission in Bezug auf den Jahresverbrauch, die Erzeugung und den Preis zur Verfügung stehen, nicht präzis beurteilt werden.

(446)

Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, wenn die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen (120).

(447)

Somit gibt die Kommission eine Anleitung zur Berechnung des zurückzuzahlenden Betrags. Wie bereits erwähnt, decken die PPA einen Großteil des ungarischen Elektrizitätsmarkts, so dass die Preise in deren Ermangelung ganz gewiss eine andere Entwicklung genommen hätten, als sie im Wettbewerbssegment derzeit feststellbar sind. Der Preis, den die Erzeuger ohne die PPA hätten erzielen können, kann also unter Verwendung des Resultats einer Marktsimulation festgestellt werden, die aus der Analyse der Funktionsweise des Elektrizitätsgroßhandelsmarkts aufgrund des „alternativen Szenarios“ besteht. Zweck der Simulation ist es, abzuschätzen wie sich der Absatz und die Preise im Fall des alternativen Szenarios entwickelt hätten. Auf dieser Grundlage kann eine zuverlässige Schätzung hinsichtlich darauf gegeben werden, wie hoch die Summe gewesen wäre, die MVM für die nach dem alternativen Szenario gekaufte Elektrizität an die betreffenden Erzeuger hätte zahlen müssen. Die Simulation muss die Voraussetzungen erfüllen, die in den folgenden Erwägungsgründen vorgesehen sind.

(448)

Erstens muss die Simulation, mit Rücksicht auf die außerordentlich niedrige Preisflexibilität der Energienachfrage, aufgrund der Hypothese durchgeführt werden, dass die Systembelastung nach dem alternativen Szenario zu jedem einzelnen Zeitpunkt mit der zu dem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich gemessenen Belastung identisch ist.

(449)

Zweitens — wie in Erwägungsgrund 196 hervorgehoben worden ist — wird die Elektrizität im Rahmen von Spot- oder Termingeschäften gehandelt. Die Untersuchung des Elektrizitätssektors zeigte, dass die Terminpreise von den individuellen Erwartungen bezüglich der Entwicklung der Preise am Spotmarkt festgelegt werden. Abweichend von den Spotmärkten — wo aufgrund der ökonomischen Theorie im Fall von idealen Wettbewerbsbedingungen der Preis zu jedem einzelnen Zeitpunkt identisch ist mit den höchsten kurzfristigen Kosten (121) sämtlicher Erzeugungsanlagen zur Befriedigung der Nachfrage — gibt es auf den Terminmärkten kein solch offenkundiges Preisniveau, das aufgrund der ökonomischen Theorie schätzbar wäre. Überdies kann auch die Wirkung der von den Käufern und Verkäufern bei der Wahl zwischen Spot- und Termingeschäften angewandten Strategien nicht simuliert werden. Diese Tatsache wird von vielen verschiedenen, an den Großhandelsmärkten in ganz Europa zu beobachtenden Situationen gut veranschaulicht. Die Untersuchung des Elektrizitätssektors zeigte, dass das Verhältnis der als Spot-Erzeugnis gehandelten Menge und des nationalen Stromverbrauchs in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist (122).

(450)

Nach Erwägungsgrund 198 gelten die Spot-Kaufpreise — insbesondere die an den Spot-Energiebörsen notierten Preise — als Referenz für den gesamten Großhandelsmarkt, einschließlich der Terminprodukte. Um den zurückzuzahlenden Betrag feststellen zu können, muss nach Ansicht der Kommission die Simulation deshalb von der Hypothese ausgehen, dass die gesamte Elektrizität — mit Ausnahme der besonderen Fälle, die in den Erwägungsgründe 453 bis 456 aufgeführt worden sind — im Rahmen von Spotgeschäften verkauft wird.

(451)

Die Simulation muss aufgrund der kurzfristigen Grenzkosten der betreffenden Erzeugungsanlagen durchgeführt werden. Demnach muss die Simulation die relevanten Kennziffern — so insbesondere die installierte Kapazität, den Wärmewirkungsgrad, die Kosten für Brennstoff sowie andere wichtige Elemente der variablen Kosten, ferner die Zeiträume der geplanten und zwangsweise eintretenden Betriebsunterbrechungen — sämtlicher Stromerzeugungsanlagen (123) berücksichtigen, die in Ungarn im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erlöschens der PPA tätig waren. Überdies muss bei der Durchführung der Simulation auch von der grundlegenden Hypothese ausgegangen werden, dass am simulierten Spotmarkt zu jedem einzelnen Zeitpunkt nur ein einziger Preis existiert, der sich aus dem Gesetz von Angebot und Nachfrage ergibt. Dieser einzige Preis ist infolge der Veränderung der Nachfrage und der variablen Kosten ein periodisch veränderlicher Preis.

(452)

Ferner muss im Zuge der Simulation auch darauf geachtet werden, dass MVM nach dem alternativen Szenario keine Mengen an Elektrizität kaufen muss, die über der zur Befriedigung der Bedürfnisse des öffentlichen Sektors benötigen Strommenge liegen (124). Folglich sind in dem alternativen Szenario die in Erwägungsgrund 226 genannten Verkaufsmechanismen nicht aufgeführt, und die Bedürfnisse von MVM beschränken sich auf die Mengen, die zur Befriedigung der Nachfrage im öffentlichen Sektor notwendig sind.

(453)

Überdies muss die Simulation auch die individuellen, gebührend begründeten Situationen berücksichtigen, die zur Abweichung von dem Grundsatz der Grenzkosten führen können, auf dem die gesamte Simulation gegründet ist. Die nach der Technologie der kombinierten Energieerzeugung arbeitenden Unternehmen können mit solchen individuellen Situationen konfrontiert werden. In Abhängigkeit von ihren vertraglich oder gesetzlich festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Fernwärmeversorgung kann es vorkommen, dass diese Unternehmen Elektrizität zu einem Preis verkaufen, der unter ihren kurzfristigen Grenzkosten liegt.

(454)

In eine solche Situation können auch die Unternehmen gelangen, die wegen der von ihnen eingesetzten umweltfreundlichen Technologien Beihilfen aus staatlichen Maßnahmen erhalten. Dies ist der Stand der Dinge in Ungarn, wo Rechtsvorschriften MVM und den regionalen Versorgungsunternehmen eine solche Verpflichtung auferlegen, Elektrizität von Unternehmen, die bei der Stromerzeugung erneuerbare Energieträger oder Abfälle einsetzen bzw. nach der Technologie Kraft-Wärme-Kopplung Strom erzeugen, zu regulierten Tarifen zu kaufen, die im Allgemeinen höher sind als die Preise im Wettbewerbssegment des Großhandelsmarkts. Im Zuge der Simulation ist dies so zu betrachten, als wenn dieses verbindliche Abnahmesystem auch nach dem alternativen Szenario bestehen würde. Dies ist deswegen so zu betrachten, damit die von MVM im Rahmen des verbindlichen Abnahmesystems gekaufte Strommenge und der dafür bezahlte Preis damit übereinstimmen, was sich in Wirklichkeit, nach dem „wahren Szenario“ realisierte (125).

(455)

Überdies muss im Zuge der Simulation auch berücksichtigt werden, dass eine gewisse, physikalisch zur Verfügung stehende Menge an Erzeugungskapazität nicht zur Versorgung des Großhandelsmarkts mit Elektrizität verwendet werden kann, weil diese Kapazität zur Deckung von Ausgleichsleistungen für den koordinierenden Übertragungsnetzbetreiber gebucht worden ist. Nach dem wahren Szenario wurden solche Ausgleichsleistungen sowohl von den Stromerzeugern, die im Rahmen der PPA tätig sind, als auch von den anderen Erzeugern erbracht. Die Simulation ist aufgrund der Hypothese durchzuführen, dass sich im Rahmen des alternativen Szenarios die Kapazitätsbuchung für Ausgleichsleistungen des Übertragungsnetzbetreibers und die aufgrund dieser gebuchten Kapazität gelieferte Elektrizität sowie der dafür gezahlte Preis so entwickeln würden wie nach dem wahren Szenario.

(456)

Aufgrund des alternativen Szenarios könnten sich die Menge und der Preis der importierten und der exportierten Elektrizität anders entwickeln als nach dem wahren Szenario. Um diese Wirkung genau abschätzen zu können, müsste die Simulation auch auf die exportierenden und importierenden Länder ausgeweitet werden, weil die Entscheidungen der Marktteilnehmer, Elektrizität in ein anderes Land zu exportieren bzw. aus in einem anderen Land zu importieren, von den Marktverhältnissen bestimmt werden, die in den betreffenden Ländern bestehen. Angesichts dessen, dass Ungarns importierte bzw. exportierte Strommenge im Vergleich zur inländischen Erzeugung und zum inländischen Verbrauch begrenzt ist, ferner unter Berücksichtigung dessen, dass ein Drittel des Imports von langfristigen Verträgen gebunden ist (126), ist die Kommission der Ansicht, dass eine derartige Ausweitung der Simulation unverhältnismäßige Kraftanstrengungen erfordern würde. Ungarn kann deshalb davon ausgehen, dass die Import- und die Exportmengen bzw. die entsprechenden Preise nach dem alternativen Szenario mit denen nach dem wahren Szenario identisch sein würden.

(457)

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass gewisse Erzeuger, die mit MVM keine PPA abgeschlossen hatten, mit anderen Kunden lang- oder kurzfristige Leistungsverträge unterzeichneten. Die Kommission vertritt jedoch den Standpunkt, dass diese Verträge in der Simulation nicht berücksichtigt werden müssen, denn wären die PPA nach der grundlegenden Hypothese des alternativen Szenarios am 1. Mai 2004 oder noch früher erloschen, dann hätten alle Erzeuger — angesichts des erheblichen Anteils der im Rahmen der PPA gebuchten, installierten Kapazität — ihre Geschäftsstrategie umgestalten müssen. Wie dies in Erwägungsgrund 449 erläutert wird, ist der Anteil der Elektrizität, die als Spot- und Terminprodukt verkauft worden ist, nicht schätzbar. Deswegen kann angenommen werden, dass sämtliche Erzeuger ihre erzeugte Elektrizität voll und ganz als Spotprodukt verkaufen würde, vorausgesetzt, dass keine der in den Erwägungsgründe 453—456 aufgeführten Situationen für sie zutrifft.

(458)

Die Simulation des Großhandelsmarkts kann am präzisesten auf stündlicher Basis durchgeführt werden, unter Berücksichtigung sämtlicher Kennzahlen, die für die einzelnen Stunden maßgebend sind. Beschränkt sich die Simulation auf Proben, die aus repräsentativen Zeitpunkten entnommen worden sind, und werden die Resultate der zu diesen Zeitpunkten durchgeführten Simulationen auf den gesamten Untersuchungszeitraum projiziert, akzeptiert die Kommission auch dies.

(459)

Die Simulation muss eine solide Schätzung in Bezug darauf geben, wie viel und zu welchem Preis die einzelnen Erzeuger nach dem alternativen Szenario ihre Elektrizität verkaufen würden. Unter Zugrundlegung von früheren Angaben bezüglich des Gesamtverbrauchs der Endkunden des öffentlichen Sektors bzw. aller Endkunden muss geschätzt werden, wie sich das Verhältnis der Strommenge, die MVM zur Befriedigung der Bedürfnisse im öffentlichen Sektor beanspruchte (127), und der Gesamtstrommenge, die MVM zu den einzelnen Zeitpunkten auf dem Großhandelsmarkt verkaufte, nach dem alternativen Szenario gestalten würde.

(460)

Unter Verwendung des obigen Verhältnisses ist eine Schätzung in Bezug darauf zu erstellen, wie viel Elektrizität die einzelnen Erzeuger zu den einzelnen Zeitpunkten nach dem alternativen Szenario an MVM verkauft hätten. Aufgrund dieser Schätzungen muss festgestellt werden, wie hoch derjenige Betrag im gesamten Erhebungszeitraum gewesen wäre, den MVM nach dem alternativen Szenario für die Strommenge, die es zur Befriedigung der Bedürfnisse des öffentlichen Sektors kaufte, an die einzelnen Erzeuger bezahlt hätte (128).

(461)

Der letzte Abschnitt der Bestimmung des zurückzuzahlenden Betrags muss berücksichtigen, dass die Erzeuger in dem wahren Szenario nicht unbedingt die gesamte Elektrizität, die von den Blöcken der im Rahmen der PPA tätigen Kraftwerke erzeugt wurde, an MVM verkauften, sondern die nicht gebuchten Kapazitäten an andere Kunden verkauften. Der Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe muss für jeden einzelnen betroffenen Block pro Jahr ausgerechnet werden, auf der Grundlage, wie hoch die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Absatz von Elektrizität an MVM im Rahmen der PPA nach dem wahren Szenario (129) und dem Betrag ist, den MVM — nach den Berechnungen aufgrund der vorstehenden Grundsätze — nach dem alternativen Szenario hätte bezahlen müssen.

(462)

Die Kommission erkennt jedoch an, dass die betreffenden Erzeuger ihre Elektrizität an andere Kunden als MVM nach dem alternativen Szenario möglicherweise zu höheren Preisen verkauft hätten als nach dem wahren Szenario. Dies ist in erster Linie der Tatsache zu verdanken, dass in dem alternativen Szenario keine Kapazitätsbuchungen für MVM aufgeführt sind, was den Erzeugern zusätzliche Möglichkeiten dazu eröffnet, ihre erzeugte Elektrizität an andere Kunden als MVM zu verkaufen. Somit kann Ungarn die Differenz zwischen den Einnahmen, die nach dem alternativen Szenario aus dem Verkauf an andere Kunden als MVM entstanden, und den Einnahmen, die nach dem wahren Szenario aus einem derartigen Absatz tatsächlich entstanden, von den — nach Erwägungsgrund 461 — berechneten Beträgen in Abzug bringen, sofern diese Differenz ein positives Vorzeichen hat.

(463)

Nach Artikel 14 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist der bei der Rückforderung der Beihilfe angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter Jahreszins.

(464)

Damit die Kommission die Präzision der Simulation überprüfen kann, müssen die ungarischen Behörden eine ausführliche Beschreibung über die angewandten Berechnungsmethoden sowie über die Eingabedaten der Simulation vorlegen.

(465)

Der Kommission sind Methoden bekannt, die zur Durchführung der Simulation geeignet sind. Die Kommission hat ein solches Instrument im Rahmen der Untersuchung des Elektrizitätssektors angewandt, um die Struktur und die Leistung von sechs europäischen Großhandelsmärkten zu analysieren (130). Viele Elektrizitätsunternehmen verwenden Instrumente dieser Art auch zur Erstellung von langfristigen Strompreisprognosen, zur Analyse der Ressourcenplanung und zur Optimierung der Produktionsauslastung. Überdies ist die Kommission — nach den vorstehenden Ausführungen — bereit, gewisse Vereinfachungen anzunehmen, insbesondere die Verwendung von Proben aus repräsentativen Zeitpunkten anstelle der Simulation auf stündlicher Basis. Ungarn ist also — gemäß dem Grundsatz der redlichen Zusammenwirkung nach Artikel 10 EG-Vertrag — verpflichtet, die Simulation innerhalb einer angemessenen Frist und gemäß den vorstehend genannten Grundsätzen durchzuführen und den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe zu bestimmen.

(466)

Nach dem Standpunkt der Europäischen Kommission muss ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags (131) zu überwinden.

(467)

Die Kommission fordert Ungarn daher auf, die Probleme, auf die es bei der Durchführung der Entscheidung stößt, der Kommission zur Beurteilung vorzulegen.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(468)

Die Kommission stellt fest, dass den Stromerzeugern durch die PPA rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(469)

Nach den Darlegungen in Punkt 7.3. ist das staatliche Beihilfeelement der PPA die Abnahmepflicht von MVM. Im Rahmen dieser Abnahmepflicht ist MVM verpflichtet, gebuchte Kapazitäten bzw. feste Strommengen zu einem Preis zu kaufen, der die fixen, die variablen und die Kapitalkosten deckt, während eines Zeitraums, der mit der Amortisationszeit der betreffenden Erzeugungsanlagen nahezu identisch ist, wodurch eine Kapitalrendite für die Stromerzeuger gewährleistet wird.

(470)

Da diese staatliche Beihilfe mit dem EG-Vertrag unvereinbar ist, muss sie eingestellt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit den Abnahmeverpflichtungen, die in den langfristigen Strombezugsverträgen zwischen Magyar Villamos Művek Rt. und Budapesti Erőmű Rt., Dunamenti Erőmű Rt., Mátrai Erőmű Rt., AES-Tisza Erőmű Kft, Csepeli Áramtermelő Kft., Paksi Atomerőmű Rt. sowie Pécsi Erőmű Rt. (Unterzeichner der ursprünglichen PPA und Rechtsvorgänger von Pannon Hőerőmű Rt.) (132) niedergelegt sind, werden den Stromerzeugern staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt.

(2)   Die staatliche Beihilfe nach Absatz 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(3)   Ungarn stellt die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ein.

Artikel 2

(1)   Ungarn fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von den Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (133) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (134) nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. welche weiteren Maßnahmen vorgesehen sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, insbesondere welche Schritte eingeleitet wurden, um eine angemessene Simulation des Großhandelsmarkts zwecks Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags durchzuführen, und welche Methoden und Eingabedaten im Einzelnen zur Verwirklichung des vorstehend genannten Ziels angewandt bzw. verwendet werden.

(2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 4

(1)   Ungarn berechnet den genauen Rückforderungsbetrag anhand der angemessenen Simulation einer Situation am Elektrizitätsbinnenmarkt, die sich dann entwickelt hätte, wenn keiner der in Artikel 1 Absatz 1 genannten langfristigen Strombezugsverträge seit dem 1. Mai 2004 in Kraft gewesen wäre.

(2)   Ungarn berechnet innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den Rückforderungsbetrag anhand der in Absatz 1 genannten Methode und legt der Kommission sämtliche relevanten Informationen bezüglich der genannten Simulation vor, insbesondere deren Resultate, die detaillierte Beschreibung der angewandten Methode und die bei der Durchführung der Simulation verwendeten Daten.

Artikel 5

Ungarn stellt sicher, dass die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe innerhalb von zehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 324 vom 21.12.2005, S. 12.

(2)  Regierungserlass Nr. 183/2002 (VIII.23.) über verlorene Kosten.

(3)  Schreiben der ungarischen Behörden vom 4. Juni 2004, registriert am gleichen Tag, sowie vom 20. Oktober 2004, registriert am 21. Oktober 2004.

(4)  Schreiben von AES-Tisza Erőmű Kft. vom 21. Dezember 2004.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)  ABl. C 324 vom 21.12.2005, S. 12.

(7)  Ersuchen vom 14. Dezember 2005, stattgegeben von der Kommission am 20. Dezember 2005.

(8)  Ersuchen von den Beteiligten, registriert am 9. Januar 2006 (Budapesti Erőmű), am 16. Januar 2006 (AES-Tisza, […] ()), am 17. Januar 2006 (Electrabel), am 19. Januar 2006 […], bzw. am 20. Januar 2006 (Csepeli Erőmű), stattgegeben von der Kommission mit Schreiben vom 13., 18., 20. und 24. Januar bzw. vom 27. Februar 2006.

(9)  Daten, die als Geschäftsgeheimnis gelten, sind in der Entscheidung nachstehend mit dem Zeichen […] markiert.

(10)  Das Schreiben wurde am 3. April 2006 registriert.

(11)  2080/2007. (V.11.) Korm. Határozat a villamos energia iparban kötött hosszú távú szerződések rendezéséről.

(12)  Gesetz Nr. LXXXVI vom Jahre 2007.

(13)  Mit Ausnahme der Schreiben vom 7. Dezember 2007 und vom 14. Januar 2008.

(14)  Mitteilung der Kommission vom 26.7.2001. Auffindbar auf der Homepage der Kommission unter http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/specific_rules.html

(15)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).

(16)  Beitrag vom 20. Juli 2005, registriert am 25. Juli 2005.

(17)  Für einige Kraftwerke gelten gesonderte PPA, so zum Beispiel für verschiedene Blöcke von Mátrai Erőmű und von Dunamenti Erőmű.

(18)  Zum Beispiel Ausgleichsenergie, Minutenreserve, Fähigkeit zu Black-Start usw.

(19)  Diese Quoten beruhen auf der Berechnung der Kapazitätsbuchung (MW) und nicht auf der Menge des umgesetzten Stroms (MWh). Diese Quoten wurden der Kommission von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juni 2004 mitgeteilt. Die gleichen Angaben erscheinen in dem Bericht der Ungarischen Wettbewerbsbehörde vom 15. Mai 2006 über die Sektoruntersuchung auf dem ungarischen Elektrizitätsmarkt.

(20)  Aufgehoben im gegenseitigen Einvernehmen im März 2008.

(21)  Die Liste beruht auf Informationen der ungarischen Behörden vom 20. Oktober 2004 sowie auf der Richtlinie der Ungarischen Energiebehörde über die Durchführung der Kostenrevision zur Vorbereitung der Preisbildung im Januar 2001 (Richtlinie der Ungarischen Energiebehörde über die Durchführung der Kostenrevision zur Vorbereitung der Preisbildung im Januar 2001).

(22)  Schreiben vom 20. Juli 2005, registriert am 25. Juli 2005.

(23)  Schreiben vom 28. Juni 2006, registriert am 29. Juni 2006.

(24)  Siehe Bericht der Ungarischen Wettbewerbsbehörde vom 15. Mai 2006 über die Sektoruntersuchung auf dem ungarischen Elektrizitätsmarkt.

(25)  Gesetz Nr. XXXV vom Jahre 2006 über die Änderung einzelner Gesetze betreffend die Strompreisregelung.

(26)  Die Angaben der Tabelle beruhen auf den Statistiken in dem Statistischen Jahresbuch für Elektrische Energie. Siehe auch Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 21. April 2008.

(27)  Installierte Kapazität: die garantierte, nominelle Kapazität (MW) von eingebauten Maschineneinheiten in den Kraftwerken Ungarns, welche sich nur bei Erweiterung oder Demontage verändert.

(28)  Verfügbare konstante Kapazität: diejenige Leistung, welche das Kraftwerk unter Beachtung der konstant zulässigen Überbelastungen und der vorhanden konstanten Mängel erbringen kann, d. h. die aus dauerhaft bestehenden Gründen reduzierte und um die zulässigen Überbelastungen erhöhte installierte Kapazität.

(29)  Nutzbare Kapazität: die verfügbare konstante Kapazität, reduziert um den Kapazitätsausfall wegen geplanten Wartungen.

(30)  Die Tabellenangaben beruhen auf den PPA, welche von den ungarischen Behörden an die Kommission weitergeleitet wurden. Siehe Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 21. April 2008.

(31)  Vertraglich festgesetzter Wert der verfügbaren Durchschnittskapazität.

(32)  zwischen 400 und 700 MW (die mit Kleinbuchstaben nummerierten Fußnoten sind in der verbindlichen Version der Entscheidung nicht enthalten, in der öffentlichen Version sind diese jedoch vermerkt, um den Wertbereich der Größenordnung einzelner, unter die Geltung der Schweigepflicht fallender Daten zu signalisieren.)

(33)  zwischen 600 und 900 MW

(34)  zwischen 4 057 und 4 357 MW

(35)  zwischen 4 725,9 und 5 025,9 MW

(36)  zwischen 4 749,6 und 5 049,6 MW

(37)  zwischen 4 724,7 und 5 024,7 MW

(38)  Die Angaben der Tabelle beruhen auf den PPA, die von den ungarischen Behörden vorgelegt worden sind, auf den Statistiken der Ungarischen Energiebehörde (www.eh.gov.hu) und auf dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 21. April 2008. Die feste Strommenge nach den Handelsverträgen kann von den Mengen im Rahmen der PPA bis zu einem gewissen Grad abweichen. Die Angaben der effektiven Abnahme enthalten die gesamten Strommengen, welche von den Stromerzeugern im Rahmen der PPA an MVM verkauft wurden.

(39)  Die Angaben über die gesamte Stromerzeugung und den Eigenbedarf umfassen auch diejenigen Kraftwerkblöcke, welche nicht unter die Geltung der PPA fallen.

(40)  Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003).

(41)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(42)  Urteil des EuGH in der Rs. C-482/99 vom 16.5.2002, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 2002, S. I-04397)

(43)  Vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache T-366/00, „Scott S.A.“.

(44)  ABl. C 34 vom 7.2.2004, S. 8.

(45)  Urteil des EuGH in der Rs. C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligter: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht (EuGH, Slg. 2003, S. I-07747).

(46)  Richtlinie 2003/54/EG.

(47)  Vgl. Urteil des EuGeI in den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97–T-607/97, T-1/98, T-3/98, T-6/98 und T-23/98 vom 15.6.2000.

(48)  Das Schreiben wurde am 19. Dezember 2006 registriert.

(49)  Vgl. ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(50)  Das Urteil des EuGeI vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache Alzetta Mauro, auf das sich Budapesti Erőmű bezieht, bestätigt eigentlich ebenfalls, dass die Maßnahme im Anschluss an die Liberalisierung, unter den neuen Marktverhältnissen zu beurteilen ist, wenn erkennbar ist, dass die Maßnahme, die vor der Liberalisierung nicht als staatliche Beihilfe galt, sich in eine (bestehende oder neue) staatliche Beihilfe umwandelt.

(51)  Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, unterfertigt am 16. Dezember 1991.

(52)  Zitat, Stellungnahme des Beteiligten, Punkt 3.

(53)  Unabhängig davon, ob dieser Preis auf dem Preismechanismus der PPA oder auf Preisverordnungen basiert, da beide Preisregelungen auf ähnlichen Grundsätzen gründen.

(54)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 Italien und SIM 2 Multimedia gegen Kommission (EuGH, Slg. 2003, S. I-4035, Randnr. 83).

(55)  Im Juni 2005 nahm die Kommission die Untersuchung der Funktionsweise der europäischen Gas- und Elektrizitätsbinnenmärkte in Angriff. Die vorliegende Entscheidung verwendet den Abschlussbericht vom 10. Januar 2007 über die Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren als Informationsquelle in Verbindung mit solchen wesentlichen Geschäftstrends und -methoden des europäischen Elektrizitätsbinnenmarkts, welche bereits am 1. Mai 2004, d. h. zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union bestanden. Der Abschlussbericht kann auf der folgenden Website entnommen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/

(56)  Die kurzfristigen Grenzkosten sind Aufwendungen, die der Erzeuger vermeiden kann, wenn er sich entschließt, die Energieerzeugung kurzfristig einzustellen. Diese Kosten kommen annähernd den variablen Kosten gleich, weil die Brennstoffkosten in beiden Fällen von elementarer Bedeutung sind.

(57)  Die Tatsache, dass sich das Energieunternehmen in dem Vertrag zur Lieferung einer gebuchten Menge verpflichtet, ist als äquivalent zur Kapazitätsbuchung anzusehen.

(58)  Im Jahr 2005 15 % der gebuchten Kapazität.

(59)  Die Kapazitätsmenge, die den Übertragungsnetzbetreibern angeboten werden kann, und der zu bezahlende Preis verändern sich wegen der jährlichen Ausschreibungsverfahren in jedem Jahr bzw. es kann vorkommen, dass sie sinken, wenn die Bedürfnisse der Übertragungsnetzbetreiber geringer werden, oder wenn andere Lieferanten niedrigere Preise oder größere Mengen anbieten.

(60)  Die ungarischen Rechtsvorschriften schreiben für MVM und für die regionalen Versorgungsunternehmen vor, Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen oder aus Abfällen von verbundenen Unternehmen zu regulierten Tarifen zu kaufen.

(61)  Siehe unter anderen auf der Homepage http://www.mvm.hu

(62)  Ein anhand von verbrauchsabhängigen regulierten Tarifen gebildeter Preis.

(63)  Richtlinie 2003/54/EG.

(64)  Regierungserlass Nr. 183/2002.

(65)  Vgl. Schreiben der ungarischen Behörden vom 4. Juni 2004.

(66)  Elektrizitätsauktionen, Ausschreibungsverfahren zur Kapazitätsfreisetzung sowie Energiefreisetzungsprogramm MVM-„Marktplatz“.

(67)  Die Angaben der Tabelle beruhen auf Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 24. September 2007 und am 16. Januar 2008. Zwischen den Zahlen der beiden Schreiben sind in Hinsicht auf die Preise vom Jahr 2006 gewisse minimale Abweichungen (weniger als 5 %) feststellbar. In diesen Fällen stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die spätere Auskunft (auf das Schreiben vom 16. Januar 2008).

(68)  Die Information beruht auf dem Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 24. September 2007. In 2005 und in 2006 wurde Elektrizität auf dem freien Markt auch von dem Unternehmen E.ON DKCE verkauft. Nach dem Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 22. April 2008, war die Verkaufsmenge jedoch gering, deshalb stehen den ungarischen Behörden keine Angaben bezüglich der entsprechenden Preise zur Verfügung.

(69)  Die verkaufte Menge macht weniger als 1 000 MWh aus. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Preise solch geringer Mengen keine geeignete Grundlage für einen Vergleich mit den Preisen der PPA darstellen.

(70)  Die Angaben beruhen auf den Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 24. September 2007 bzw. am 16. Januar 2008. Zwischen den Zahlen der beiden Schreiben sind gewisse minimale Abweichungen (weniger als 2 %) feststellbar. In diesen Fällen stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die spätere Auskunft (auf das Schreiben vom 16. Januar 2008). Der Import von MVM basiert ebenfalls auf langfristigen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

(71)  Name der Import-Partnerfirma.

(72)  Der gewichtete Durchschnittspreis der hier aufgezählten Importe betrug im Jahr 2004 9,14 HUF/kWh, in 2005 10,41 HUF/kWh und im Jahr 2006 11,49 HUF/kWh.

(73)  Vgl. Erwägungsgrund 32 dieser Entscheidung.

(74)  Die Durchschnittspreise sind indikativ gewichtete Preise.

(75)  Die Verkaufsmenge lag je nach Art der Elektrizität (Schwachlast, Grundlast, Spitzenlast) zwischen 25 000 und 2 000 000 MWh.

(76)  Nach den Schätzungen der ungarischen Behörden könnten die verschiedenen, derzeit im Rahmen der PPA tätigen Erzeuger ohne die PPA den Höchstgewinn folgendermaßen erzielen: Paksi Atomerőmű und Pécsi Erőmű würden 100 % ihrer erzeugten Elektrizität als Grundlast-Energie verkaufen, Mátrai Erőmű, Dunamenti Erőmű Block G2, Kelenföldi, Újpesti sowie Kispesti Erőmű würden von ihrer erzeugten Elektrizität annähernd 50 % als Grundlast-Energie bzw. 50 % als Spitzenlast-Energie verkaufen, Csepeli Erőmű, Dunamenti Erőmű Block F sowie Tisza II. Erőmű würden großenteils (annähernd zu 70 %) Spitzenlast-Energie verkaufen.

(77)  Vgl. Entscheidungen der Kommission in den Sachen N34/99 (ABl. C 5 vom 8.1.2002, S. 2), NN49/99 (ABl. C 268 vom 22.9.2001, S. 7), N6/A/2001 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 25) und C7/2005 (im Amtsblatt noch nicht bekannt gegeben).

(78)  Dies entspricht faktisch dem zweiten und dem dritten Kriterium des in der Rs. Altmark ergangenen Urteils.

(79)  Urteil des EuGeI in der Rs. T-55/99 vom 29.9.2000, CETM gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Randnr. 40 und 52.

(80)  Urteil des EuGH in der Rs. 203/82 vom 14.7.1983, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Randnr. 4.

Urteil des EuGH in der Rs. 173/73 vom 2.7.1973, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Randnr. 18.

(81)  Urteil des EuGH in der Rs. C-379/98 vom 13.3.2001.

(82)  Urteil des EuGH in der Rs. C-482/99 vom 16.3.2002.

(83)  Vgl. Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 25.7.2005.

(84)  Stellungnahmen, S. 5, freie Übersetzung des englischen Originaltexts.

(85)  Das Schreiben wurde am 25. Juli 2005 registriert.

(86)  „Der Vertrag hat die im Kabinettsbeschluss angegebenen Formeln und Definitionen quasi übernommen.“ Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 25. Juli 2005.

(87)  Zitat, Schreiben vom 20.7.2005, registriert am 25.7.2005.

(88)  Der Wortlaut der gemeinsamen Richtlinie wurde der Kommission nur in englischer Sprache vorgelegt.

(89)  Schreiben der ungarischen Behörden vom 20.10.2004 sowie Schreiben von Dunamenti Erőmű Rt. vom 25.7.2005.

(90)  Anlage 3 zu den Stellungnahmen von […].

(91)  Name des Stromerzeugers.

(92)  Vgl. Urteil des EuGeI in den verbundenen Rechtssachen T-204/97 und T-290/97 vom 13.6.2000, EPAC — Empresa para a Agroalimentação e Cereais, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGeI, Slg. 2000, S. II-02267).

(93)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(94)  Bekannt gegeben am 15.5.2006.

(95)  Zusammenfassung, Punkt 24 des Berichts.

(96)  Bekannt gegeben im November 2006. Originaltitel: „Auswirkungen der Aufhebung der langfristigen Strombezugsverträge auf die Großhandelspreise der Elektrizität“.

(97)  Zitat, Punkt 2 der Studie, „mit den Grundsätzen für die Funktionsweise des Wettbewerbsmarkts unvereinbar“.

(98)  10. Januar 2007, http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/

(99)  Siehe Website der Ungarischen Energiebehörde www.eh.gov.hu

Der in der vorliegenden Entscheidung ursprünglich in ungarischer Sprachfassung angeführte Wortlaut ist die freie Übersetzung des englischen Originaltexts.

(100)  Studie von Dr. Theon van Dijk, März 2006.

(101)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 28.1.2004 über die staatliche Beihilfe CZ 14/2003 — Tschechische Republik „Česka spořitelna, a.s.“.

(102)  Siehe Fußnote 32.

(103)  ABl. L 236 vom 23.9.2003.

(104)  Leitlinien für staatliche Beihilfe mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 — Nationale Fördergebiete: Slowenien, Slowakische Republik, Ungarn, Polen, von der Kommission genehmigt am 13.9.2006, bekannt gegeben in ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 7.

(105)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(106)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(107)  Frühere Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen, Punkt 4.15. sowie neue Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen, Punkt 5.

(108)  Zitat, neue Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen, Punkt 5.

(109)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(110)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(111)  Vgl. Methodik für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten, Einleitung.

(112)  Eigentlich seit dem Zeitpunkt der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts, also im Fall von Ungarn seit dem 1. Mai 2004.

(113)  Urteil in der Rs. C-70/72, Kommission gegen Deutschland (EuGH, Slg. 1973, S. 00813, Randnr. 13).

(114)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 75).

(115)  Urteil in der Rs. C-75/97, Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1999, S. I-03671, Randnr. 64—65).

(116)  Urteil in der Rs. C-75/97, Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1999, S. I-03671, Randnr. 68), Urteil in der Rs. C-142/87, Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1990, S. I-00959, Randnr. 66) sowie Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 75).

(117)  Also in dem imaginären Fall, wenn zwischen dem 1. Mai 2004 und der Aufhebung der PPA kein einziger PPA in Kraft gewesen wäre und sich alle anderen Faktoren ähnlich entwickelt hätten. Das „wahre Szenario“ entspricht der Situation, die wegen des Bestehens der PPA in Wirklichkeit eingetreten ist.

(118)  Diese Kennziffer wird herkömmlich als „Systembelastung“ bezeichnet und in MW angegeben.

(119)  Diese Zeitabschnitte werden herkömmlich als „Spitzenlast“ bezeichnet, wenn die Nachfrage groß ist, entgegen den Zeitabschnitten der „Grundlast“.

(120)  Vgl. Urteil in der Rs. C-480/98, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 2000, S. I-8717, Randnr. 25) sowie Urteil in der Rs. C-415/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland (EuGH Slg. 2005, S. I-03875, Randnr. 39).

(121)  Unter idealen Wettbewerbsbedingungen wird die Nachfrage von den Erzeugungsanlagen befriedigt, deren kurzfristigen Grenzkosten am niedrigsten sind, und die fähig sind, das Netz mit der vollständigen Strommenge zu versorgen, die zur Befriedigung der Nachfrage benötig wird. Die Erzeugungsanlagen der Kraftwerke werden aufgrund ihrer kurzfristigen Grenzkosten eingestuft. Ihr Marktzutritt hängt zu jedem einzelnen Zeitpunkt davon ab, welchen Platz sie in dieser „Rangordnung“ einnehmen, wie hoch ihre Systembelastung ist, ferner wie viel Elektrizität die Erzeugungsanlagen liefern, die in der „Rangordnung“ vor ihnen eingestuft worden sind.

(122)  Zum Beispiel ist dieses Verhältnis in Frankreich 5 %, im Vereinigten Königreich Großbritannien u. Nordirland 11 %, in Italien 44 %, in Spanien 84 %.

(123)  Egal, ob sie im Rahmen der PPA betrieben wurden oder nicht.

(124)  Unter Berücksichtigung der Verluste, die in dem Übertragungsnetz und in dem Verteilernetz entstehen.

(125)  Das „wahre Szenario“ spiegelt wider, wie sich der Markt seit dem 1. Mai 2004 unter Bestehen der PPA tatsächlich entwickelte.

(126)  Die auch im Fall eines alternativen Szenarios in Kraft geblieben wären.

(127)  Diese Menge entspricht der Summe des tatsächlichen Stromverbrauchs der Kunden des öffentlichen Sektors und der zusätzlichen Strommenge, die wegen der Verluste in den Übertragungsnetzen und in den Verteilernetzen beansprucht worden ist.

(128)  Im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem tatsächlichen Erlöschen der PPA.

(129)  Diese Einnahmen müssen unter Zugrundelegung der Preise berechnet werden, die MVM tatsächlich bezahlte. Bei den Berechnungen in Bezug auf den Zeitraum (zwischen dem 9. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2007), als die regulierten Tarife die Preisformeln der PPA aufhoben, sind die regulierten Tarife zu berücksichtigen.

(130)  Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Holland, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien u. Nordirland. Die Großhandelsmärkte dieser Länder gehören in Europa zu den Größten.

(131)  Vgl. Urteil in der Rs. C-94/87, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (EuGH, Slg. 1989, S. 175, Randnr. 9) sowie Urteil in der Rs. C-348/93, Europäische Kommission gegen Italienische Republik (EuGH Slg. 1995, S. 673, Randnr. 17).

(132)  Firmennamen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA.

(133)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(134)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.